Die Beklagten bringen dagegen vor, die Klägerin habe durch ihren Bürgermeister nachdrücklich und zwar noch im Oktober 1957 erklärt, der Stichkanal komme nicht, die Beklagten könnten und sollten ohne Berücksichtigung dieses Planes bauen, gemeindeseits werde für den Kanal jedenfalls kein Gelände zur Verfügung gestellt. In der Gemeinderatssitzung vom 24- Mai 1957 verpflich tete sich der Beklagte zu 1 erneut, in den kommenden zwei Jahren ein arbeitsfähiges Werk zu errichten, die Pläne sollten hoch 1957 eingereicht und spätestens 1958 mit dem Bau begonnen werden- Da auch bis Herbst 1957 die Klägerin keine Neigung zeigte, sich an dem Stichkanal mit ihrem Gelände zu beteiligen, versuchten die Beklagten, sich Ersatzgelände zu beschaffen (Besprechung am^, Oktober 1957); die Parteien kamen überein, gemeinsam weiter zunversuchen, das Kanalprojekt zu verhindern. Juli 1954 dahin abgeändert, daß der Klägerin ein Recht auf Rückerwerb (nur) zustehe, wenn die Beklagten nicht bis zu dem 24. Juni 1958 erhobene Klage auf Rückübereignung sei jedenfalls auf Grund der vertraglichen Rück-erv/erbsabrede nicht begründet, da zu diesem Zeitpunkt noch eine Errichtung des Werks bis zu dem 24. Im übrigen wäre ein Rückerwerb auf Grund des YYiederkaufsrechts nicht nur davon abhängig gewesen, daß die Beklagten das Werk nicht bis zu dem 24. 2o Der Klaganspruch könne aber auch nicht auf § 326 BGB gestützt werden» Darch die vertragliche Rückerwerbsabrede für den Ball der Nichterstellung als Sondervereinbarung über die Aufhebung des Vertrages sei nämlich das gesetzliche Rücktrittsrecht wegen Verzugs hinsichtlich dieser Verpflichtung ausgeschlossen gewesen» Abgesehen davon hätten die Beklagten, wie schon dargelegt, nicht zu vertreten, daß sie die Pläne im Jahre 1957 nicht mehr eingereicht haben, wie auch nicht, daß sie das Betonwerk noch nicht erreicht haben«. 1» Die Revision wendet sich zuerst gegen die Auslegung von IV des Vertrags vom 16» Juli 1954» die vom Wortlaut und späteren Verhalten der Klägerin ausgeht und zu dem Ergebnis kommt, das Rückkaufsrecht sei nach der ursprünglichen Vertragsbestimmung nur davon abhängig gewesen, daß das Werk nicht innerhalb von zwei Jahren ab Baubeginn errichtet worden sei. Ob die Auslegung des Vertrags in diesem Punkt zutrifft, kann dahingestellt bleiben, da dem Berufungsgericht entgegen der Revision darin beizutreten ist, daß die Vereinbarung vom 24» Mai 1957 Uber die weiteren Fristen, innerhalb welcher der Plan einzureichen und das Werk zu erstellen ist, ohne notarielle Beurkundung wirksam ist. Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, daß sich die Eigentümer gegenüber der Vereinbarung vom Jahre 1954 (nach der Auslegung des Berufungsgerichts) zusätzlich dahin verpflichteten, im Jahre 1957 noch die Baupläne einzureichen. Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung der Beklagten, noch im Jahre 1958 mit dem Werk zu'beginnen, nicht übersehen, sondern eingehend gewürdigt (S. Die Revision vermißt schließlich zu Unrecht jeglichen Sinn dieser Vereinbarung, wenn man der Auslegung des Berufungsgerichts folgen sollte: Die Beklagten übernahmen die Rechtspflicht, die Pläne noch im Jahre 1957 einzureichen, nur sollte nach der Auffassung des Berufungsgerichts die bloße Nichteinhaltung nicht schon das Rückkaufsrecht ausläsen. Zusammenfassend ist festzustellen, daß diese Auslegung der Vereinbarung vom 24» Mai 1957 möglich ist, ohne verfahrensrechtlichen Verstoß und unter Würdigung des gesamten Sachvortrags getroffen und daher den Angriffen der Revision nicht zugänglich ist. 2. Verfehlt ist nach Ansicht der Revision weiter, daß dem Berufungsgericht die "rein theoretische1* Möglichkeit genügt hat, das Werk vom Zeitpunkt der Klagerhebung bis zu dem 24. 16 Bü) sind in der Tat bedeutungslos, da der Tatrichter festzustellen hatte, ob die Beklagten in dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin ein Wiederkaufsrecht geltend gemacht hat, nicht mehr in der Lage waren, ihre Pflicht zur Errichtung des Werks rechtzeitig zu erfüllen. daß mit der Erstellung des Bauwerks nicht hatte technisch begonnen werden können, vielmehr nur darauf hingewiesen, daß die Einreichung der Pläne keinen Sinn gehabt hätte, solange einerseits die Wasserbaudirektion auf Ausbau der Wendeplatte bestanden habe und andererseits die Klägerin nicht zu einem entsprechenden Ausbau des Stichkanals ihrerseits bereit gewesen sei. Mai 1959 nicht diese innere Tatsache, sondern Gespräche des Beklagten zu 1 mit Heinz D^^HI und Walter S^HIHfevonL der Klägerin unter Beweis gestellt, welche nur erkennen lassen, daß die Beklagten bestrebt waren, einen Weg zu finden, um den Schwierigkeiten, die durch die behördliche Planung eines Stichkanals aufgetreten waren, zu begegnen. Bio Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs und seine Rechtshängigkeit befreiten die Beklagten selbst dann nicht von der Erfüllung des Vertrags, wenn das Klagbegehren im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht begründet gewesen sei. Auch diese Rüge ist unbegründeto Hielt sich die Klägerin wegen Eintritts der Bedingung zu dem Wiederkauf in einem Zeitpunkt für berechtigt, in welchem die Bedingung in Wirklichkeit noch nicht eingetreten war, so handelte sie vertragswidrig und sie kann nicht vom Vertragsgegner verlangen, daß er sich um diese Vertragsbrüchigkeit nicht kümmern dürfe, sondern gleichwohl termingerecht seine vertraglichen Obliegenheiten erfüllen müsse. Die Geltendmachung eines unbegründeten Wiederkaufsrechts und die unbegründete Überziehung mit einem Prozeß berechtigte die Beklagten zur Zurückhaltung hoher Investitionen bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die unbegründeten Ansprüche rechtskräftig abgewiesen oder von der Klägerin aufgegeben worden sind. Die Auslegung des Vertrags dahin, daß durch das vertraglich vereinbarte Wiederkauf srecht das gesetzliche Rücktrittsrecht wegen Verzugs mit der den Käufern obliegenden Leistung (§ 326 BGB) ausgeschlossen worden sei, finde im Vertrag keinerlei Stütze; eine solche Vereinbarung hätte jedenfalls der notariellen Beurkundung bedurft. Ob die Auslegung des Berufungsgerichts, durch IV Nr, 1 des Vertrags sei eine ausschließliche Sonderregelung hinsichtlich der Ansprüche auf Erstellung des Werks und auf Einreichung der Pläne getroffen worden, hinreichend begründet ist, kann auf sich beruhen» Der Klaganspruch kann aus anderen (gründen nicht auf § 326 BOB gestützt werden» 11)0 Dieser weitere Zweck des Kaufvertrags kann jedoch schon deshalb nicht Grundlage des Vertrags gewesen sein, weil diese Verpflichtung ausdrücklich Vertragsgegenstand geworden ist und eine besondere vertragliche Regelung gerade für den Fall getroffen worden ist, daß die Beklagten dieser Pflicht nicht rechtzeitig nachkommen sollten. Wäre die Errichtung des Werks Gesfihäftsgrunalage, so wäre dieser Zweck noch erreichbar und er hätte als Grundlage des Vertrags nicht weggefallen sein können, es sei denn, der Klägerin wäre die Industrieansiedlung seit 1958 nicht mehr zweckdienlich gewesen. Diese Vereinbarung ihrerseits ist durch eine weitere Änderung der Verhältnisse - etwa die endgültige Einsicht beider Parteien, daß der Anschluß nur im Wege eines Stichkanals (mit oder ohne Wendeplatte) erfolgen kann - nicht erschüttert worden, da bei Klagerhebung die Frist, für welche die Parteien im Mai 1957 Der Klaganspruch ist sonach auf Grund Veränderung der Geschäftsgrundlage schon gar nicht begründet .und die vom Berufungsgericht den Beklagten dagegen zugestandene Einwendung bedarf ebensowenig einer Erörterung wie die von der Revision in diesem Punkt erhobenen Rügen.
*!*■ V ZR 195/60 Verkündet am 5» Juli 1961 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2212 007 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Gemeinde vertreten durch den Gerneinderat, dieser vertreten durch den 1. Bürgermeister BflM in Haus Nr, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br g e g e n die Kaufmannseholoute Kaspar RI geb, BfHHi in Haus Nr Maria Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 5» Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche sowie d$r Bundesrichter Br, Augustin, Schuster, Br. Rothe und Offterdinger für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 1.,Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. Juni I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Durch notarielle Urkunde vom 16, Juli 1954 verkaufte die Klägerin von ihrem zwischen Main, Gemarkungsgrenze und Bundesstraße 26 im Überschwemmungsgebiet gelegenen 23j33 ha großen Grundstück eine ca« 60 bis 70 m breite Teilfläche, begrenzt im Horden durch den dort nach Südwesten fließenden Main, im Westen durch die Flurgrenze der Klägerin mit der Gemeinde V^|^^ und im Süden durch die Bundesstraße, an den Beklagten zwecks Erstellung eines Betonwerks an der damals'geplanten Großschiffahrtsstraße des Rhein-Main-Donau-Kanals. Auf dem westlich benachbarten Gelände hat sich zwischenzeitlich ein anderer Baustoffbe-trieb, die Firma KG, angesiedelt. Unter IV des Kaufvertrags ist bestimmt: ”1. Die Käufer erhalten das Baugelände käuflich zur Errichtung eines Betonwerks. Mit dem Bau der Anlage muß spätetens 1955 begonnen werden. Bas Werk muß innerhalb von zwei Jahren ab Baubeginn arbeitsfähig sein. Sollte diese Bedingung nicht eingehalten werden, so ist die Gemeinde TOM - Klägerin - berechtigt, die Vertragsfläche zu dem heutigen Kaufpreis zurückzuerwerben, ohne daß ihr weitere Kosten entstehen würden. »i Entgegen der ursprünglich vorgesehenen Möglichkeit, eine Y/asserzufahrt unmittelbar in Form einerAnlegebucht erlangen zu können, lehnte die Wasser- und Schiffahrtsdirektion diese Lösung im Jahre 1955 ab und plante für die Zufahrt zu allen dort vorgesehenen Industriewerken einen Stichkanal mit Wendeplatte. Dagegen wandte sich die Klägerin; sie versuchte diesen Plan unter anderem über den Vorsitzenden der Landtagsfraktion der CSU zu ändern. Auf Grund einer L Besprechung vom 3= Februar 1956 zwischen den zuständigen Behörden und den Beteiligten verblieb es bei dem Stichkanal, seine Einmündung sollte zur Schonung des Geländes der Beklagten jedoch möglichst stromwärts (nach Norden) verlegt und durch Ausbau der flußseitigen Böschung des Stichkanals als Hochwasserachutzdamm bebaubares Gelände gewonnen werden. Ein entsprechend endgültiger Plan wurde am 26. Juni 1956 festgestellt. Bas Grundstück wurde im August 1956 an die Beklagten aufgelassen, sie sind als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Firma D^^H’ äeren Grundstück am westlichen Ausgang des geplanten Stichkanals liegt, beantragte die Erlaubnis zur Erstellung und zu dem Betrieb des Stichkanals (erteilt im Mai 1959) und errichtete ihr Werk. Die Beklagten erstellten keine Pläne, über den Grund streiten die Parteien. Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten gar nicht die Absicht gehabt, zu bauen, vielmehr sich - bei ihr und anderwärts ~ um Ersatzgelände bemüht; letztlich wollten die Beklagten das Grundstück nur aus Konkurrenzgründen blockieren. Die Beklagten bringen dagegen vor, die Klägerin habe durch ihren Bürgermeister nachdrücklich und zwar noch im Oktober 1957 erklärt, der Stichkanal komme nicht, die Beklagten könnten und sollten ohne Berücksichtigung dieses Planes bauen, gemeindeseits werde für den Kanal jedenfalls kein Gelände zur Verfügung gestellt. Es sei ihnen jedoch nicht zuzu demuten gewesen, ohne Abstimmung mit den endgültigen Plänen der Wasserbehörde und ohne Klärung über den Ausbau der notwendigen Wende-platte zu planen und zu bauen. Ohne Mitwirkung der Gemeinde hätte der Kanal ostwärts nicht weitergeführt, insbesondere die damals geforderte Wendeplatte nicht erstellt werden können. 4 In der Gemeinderatssitzung vom 24- Mai 1957 verpflich tete sich der Beklagte zu 1 erneut, in den kommenden zwei Jahren ein arbeitsfähiges Werk zu errichten, die Pläne sollten hoch 1957 eingereicht und spätestens 1958 mit dem Bau begonnen werden- Da auch bis Herbst 1957 die Klägerin keine Neigung zeigte, sich an dem Stichkanal mit ihrem Gelände zu beteiligen, versuchten die Beklagten, sich Ersatzgelände zu beschaffen (Besprechung am^, Oktober 1957); die Parteien kamen überein, gemeinsam weiter zunversuchen, das Kanalprojekt zu verhindern. Die Klägerin behauptet, sie habe den Beklagten im Januar 1958 zur Vorlage d§r Baupläne eine Prist bis zu dem 1. März 1958 mit der Maßgabe gesetzt, daß danach die Zusage einer zweijährigen Aufbaufrist wegfalle. Mit Schreiben vom 5- Maf 1958 verlangte sie unter Hinweis auf IV Nr. 1 des Vertrags vom 16. Juli 1954 die Rückauflassung der Grundstücke. Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das übertragene Grundstück Zug um Zug gegen Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises in Höhe von 15.000 DM an sie aufzulassen und ihr zu Übergeben, sowie der Kläger die durch den Wiederkauf und die Auflassung entstehenden Kosten zu erstatten« Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klaganspruch weiter während die Beklagten die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragen. Ent Scheidungsgriinde: I. 1. Das Berufungsgericht hält die Vereinbarung vom 24. Mai 1957 für wirksam, obwohl sie nur privat schriftlich getroffen wurde. Ihrem Inhalt nach habe sie die Rückerwerbsabrede nach IV Nr. 1 des notariellen Vertrags vom 16. Juli 1954 dahin abgeändert, daß der Klägerin ein Recht auf Rückerwerb (nur) zustehe, wenn die Beklagten nicht bis zu dem 24. Mai 1959 ein arbeitsfähiges Y/erk errichtet hätten, und zwar unabhängig davon, ob die Beklagten die Pläne noch im Jahre 1957 eingereicht hätten oder nicht. Es sei daher unerheblich, daß die Beklagten 1957 die Pläne entgegen der Vereinbarung vom 24. Mai 1957 nicht mehr eingereioht hätten; die am 13. Juni 1958 erhobene Klage auf Rückübereignung sei jedenfalls auf Grund der vertraglichen Rück-erv/erbsabrede nicht begründet, da zu diesem Zeitpunkt noch eine Errichtung des Werks bis zu dem 24. Mai 1959 möglich gewesen sei. Nach der Rechtshängigkeit des Klaganspruchs sei den Beklagten vor Klärung der Rechtslage eine Investierung von Kapital in das Grundstüak nicht züzu demuten gewesen. Im übrigen wäre ein Rückerwerb auf Grund des YYiederkaufsrechts nicht nur davon abhängig gewesen, daß die Beklagten das Werk nicht bis zu dem 24. Mai 1959 errichteten, sondern auch davon, daß die Beklagten dieser Pflicht schuldhaft nicht rechtzeitig nachgekommen wären. Auch an dieser Voraussetzung fehle es, weil eine Planung und der Aufbau des Werks erst möglich gewesen sei, wenn die Wasserzufahrt rechtlich und technisch endgültig geklärt und gelöst gewesen sei. Eine Klärung habe die Klägerin verhindert, indem ihr Bürgermeister laufend geäußert habe, die Gemeinde lehne den Kanal grundsätzlich ab, sie lasse ihn nicht zu, sie gebe zu seiner Erstellung kein Gelände her. 2o Der Klaganspruch könne aber auch nicht auf § 326 BGB gestützt werden» Darch die vertragliche Rückerwerbsabrede für den Ball der Nichterstellung als Sondervereinbarung über die Aufhebung des Vertrages sei nämlich das gesetzliche Rücktrittsrecht wegen Verzugs hinsichtlich dieser Verpflichtung ausgeschlossen gewesen» Abgesehen davon hätten die Beklagten, wie schon dargelegt, nicht zu vertreten, daß sie die Pläne im Jahre 1957 nicht mehr eingereicht haben, wie auch nicht, daß sie das Betonwerk noch nicht erreicht haben«. II. 1» Die Revision wendet sich zuerst gegen die Auslegung von IV des Vertrags vom 16» Juli 1954» die vom Wortlaut und späteren Verhalten der Klägerin ausgeht und zu dem Ergebnis kommt, das Rückkaufsrecht sei nach der ursprünglichen Vertragsbestimmung nur davon abhängig gewesen, daß das Werk nicht innerhalb von zwei Jahren ab Baubeginn errichtet worden sei. Dagegen sei Bedingung nicht bereits die Versäumung des vorgesehenen Baubeginns (das Jahr 1955) gewesen«. Ob die Auslegung des Vertrags in diesem Punkt zutrifft, kann dahingestellt bleiben, da dem Berufungsgericht entgegen der Revision darin beizutreten ist, daß die Vereinbarung vom 24» Mai 1957 Uber die weiteren Fristen, innerhalb welcher der Plan einzureichen und das Werk zu erstellen ist, ohne notarielle Beurkundung wirksam ist. Diese Vereinbarung begünstigt die zur Rückübertragung verpflichteten Käufer und Eigentümer und konnte sich nur als Erleichterung hinsichtlich der Pflicht zur Rückübereignung auswirken. Eine solche Änderung der ursprünglichen Vereinbarung, die zudem in erster Linie der Erfüllung des eigentlichen Vertragszwecks und der Anpassung an die Verhältnisse dient, unterliegt nicht der Formvorschrift des § 313 BGB. Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, daß sich die Eigentümer gegenüber der Vereinbarung vom Jahre 1954 (nach der Auslegung des Berufungsgerichts) zusätzlich dahin verpflichteten, im Jahre 1957 noch die Baupläne einzureichen. Die Versäumung dieser Frist sollte nach der Be-weiswürdigung des Tatrichters (S. 14/15 BTJ) jedoch keinen Einfluß auf das Recht zu dem Wiederkauf haben, dieses Recht vielmehr allein davon abhängig sein, daß binnen zwei Jahren das Werk erstelltwv-erde. Die Pflicht, den Plan noch im Jahre 1957 einzureichen, stellte gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung vom Jahre 1954, "mit dem Bau der Anlage spätestens 1955” zu beginnen, keine Verstärkung der den Käufern auferlegten Pflichten dar, sanktionierte vielmehr nur die bis dahin eingetretene Säumnis. Soweit sich die Revision gegen die Auslegung der Vereinbarung vom 24. Mai 1957 wendet und eine Verletzung des § 286 ZPO rügt, ist sie unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung der Beklagten, noch im Jahre 1958 mit dem Werk zu'beginnen, nicht übersehen, sondern eingehend gewürdigt (S. 4, 14/15, 20-BU). Ebenso würdigt das Berufungsgericht das Interesse der Gemeinde an der alsbaldigen Erstellung des Werks und dementsprechend an der Einreichung der Pläne. Die Revision vermißt schließlich zu Unrecht jeglichen Sinn dieser Vereinbarung, wenn man der Auslegung des Berufungsgerichts folgen sollte: Die Beklagten übernahmen die Rechtspflicht, die Pläne noch im Jahre 1957 einzureichen, nur sollte nach der Auffassung des Berufungsgerichts die bloße Nichteinhaltung nicht schon das Rückkaufsrecht ausläsen. Eine schuldhafte Verletzung dieser Vertragspflicht hätte gleichwohl die gesetzlichen Folgen einer Vertragsverletzung nachziehen können. Auf die Beweislast kommt es nicht an, da der Tatrichter im Wege der Auslegung einen bestimmten Inhalt des % Vertrages festgestellt hat. Zusammenfassend ist festzustellen, daß diese Auslegung der Vereinbarung vom 24» Mai 1957 möglich ist, ohne verfahrensrechtlichen Verstoß und unter Würdigung des gesamten Sachvortrags getroffen und daher den Angriffen der Revision nicht zugänglich ist. Sie bedurfte bei diesem, vom Tatrichter festgestellten Inhalt keiner notariellen Beurkundung und ist in der privat schriftlich abgeschlossenen Form wirksam. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang und überhaupt, ob die Versäumung der Frist etwa von der Klägerin zu vertreten ist und ob die Frist zur Vorlegung der Pläne später verlängert worden ist. / 2. Verfehlt ist nach Ansicht der Revision weiter, daß dem Berufungsgericht die "rein theoretische1* Möglichkeit genügt hat, das Werk vom Zeitpunkt der Klagerhebung bis zu dem 24. Mai 1959 noch zu errichten. Das Berufungsgericht hätte die praktische Möglichkeit berücksichtigen müssen. Weiter hätten die Beklagten im Schriftsatz vom 1. Februar I960 (S. 2, Bl. 274 R GA) eingestanden, daß mit dem Bau selbst dann, wenn die Pläne eingereicht worden wären, nicht hätte begonnen werden können. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die rein theoretische Möglichkeit (S. 16 Bü) sind in der Tat bedeutungslos, da der Tatrichter festzustellen hatte, ob die Beklagten in dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin ein Wiederkaufsrecht geltend gemacht hat, nicht mehr in der Lage waren, ihre Pflicht zur Errichtung des Werks rechtzeitig zu erfüllen. Daß sie dazu in diesem Zeitpunkt noch in der Lage waren, ist jedoch auf Seite 17 Mitte der Entscheidungsgründe eindeutig vom Tatrichter festgestellt. Die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 1. Februar I960 verkennt die Revision. Dort ist nicht eingestanden, daß mit der Erstellung des Bauwerks nicht hatte technisch begonnen werden können, vielmehr nur darauf hingewiesen, daß die Einreichung der Pläne keinen Sinn gehabt hätte, solange einerseits die Wasserbaudirektion auf Ausbau der Wendeplatte bestanden habe und andererseits die Klägerin nicht zu einem entsprechenden Ausbau des Stichkanals ihrerseits bereit gewesen sei. Bedeutsam wäre allerdings, wenn die Beklagten selbst im Frühjahr 1958 die Erstellung des Werks garnicht mehr beabsichtigt hätten (Revisionsbegründung I f, 2), da alsdann die Erstellung des Werks bis Mai’1959 nicht mehr hätte erwartet werden können. Entgegen der Ansicht der Revision war jedoch im Schriftsatz vom 2. Mai 1959 nicht diese innere Tatsache, sondern Gespräche des Beklagten zu 1 mit Heinz D^^HI und Walter S^HIHfevonL der Klägerin unter Beweis gestellt, welche nur erkennen lassen, daß die Beklagten bestrebt waren, einen Weg zu finden, um den Schwierigkeiten, die durch die behördliche Planung eines Stichkanals aufgetreten waren, zu begegnen. 3o) Jedenfalls sei der Klaganspruch, t£ägt die Revision weiter vor, im Zeitpunkt der letzten mündlichen TatSachenVerhandlung (1« Juni I960) begründet gewesen. Bio Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs und seine Rechtshängigkeit befreiten die Beklagten selbst dann nicht von der Erfüllung des Vertrags, wenn das Klagbegehren im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht begründet gewesen sei. Das Risiko des Prozesses trage in jedem Pall jede Partei. Damit will die Revision offenbar ausdrücken, die Beklagten hätten - sollte der RechtsStandpunkt des Berufungsgerichts richtig sein - das Werk jedenfalls spätestens bis 1959 errichten müssen, ohne die Unsicherheit des 10 - Prozeßausgangs in Rechnung stellen zu dürfen. Auch diese Rüge ist unbegründeto Hielt sich die Klägerin wegen Eintritts der Bedingung zu dem Wiederkauf in einem Zeitpunkt für berechtigt, in welchem die Bedingung in Wirklichkeit noch nicht eingetreten war, so handelte sie vertragswidrig und sie kann nicht vom Vertragsgegner verlangen, daß er sich um diese Vertragsbrüchigkeit nicht kümmern dürfe, sondern gleichwohl termingerecht seine vertraglichen Obliegenheiten erfüllen müsse. Die Geltendmachung eines unbegründeten Wiederkaufsrechts und die unbegründete Überziehung mit einem Prozeß berechtigte die Beklagten zur Zurückhaltung hoher Investitionen bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die unbegründeten Ansprüche rechtskräftig abgewiesen oder von der Klägerin aufgegeben worden sind. 4. Die Revision rügt weiter, daß der Klage nicht aus § 326 BGB stattgegeben worden ist. Die Auslegung des Vertrags dahin, daß durch das vertraglich vereinbarte Wiederkauf srecht das gesetzliche Rücktrittsrecht wegen Verzugs mit der den Käufern obliegenden Leistung (§ 326 BGB) ausgeschlossen worden sei, finde im Vertrag keinerlei Stütze; eine solche Vereinbarung hätte jedenfalls der notariellen Beurkundung bedurft. Die letzte Rüge greift nicht durch, da sich aus den beurkundeten Erklärungen auf Grund der Auslegung des Vertrags unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ein Ausschluß der Rechte aus § 326 BGB für den Pall ergeben könnte, daß die Bauverpflichtung nicht erfüllt werde. Es ist dabei zu bedenken, daß es sich bei dieser Verpflichtung nicht um eine dem Kaufvertrag wesentliche Pflicht, sondern um eine zusätzliche besondere Verpflichtung des Käufers handelte, bezüglich deren eine Sonderregelung im Palle des Verzugs nicht ausgeschlossen, jedenfalls auch ohne ausdrückliche diesbezügliche Regelung möglich ist. Ob die Auslegung des Berufungsgerichts, durch IV Nr, 1 des Vertrags sei eine ausschließliche Sonderregelung hinsichtlich der Ansprüche auf Erstellung des Werks und auf Einreichung der Pläne getroffen worden, hinreichend begründet ist, kann auf sich beruhen» Der Klaganspruch kann aus anderen (gründen nicht auf § 326 BOB gestützt werden» Die Klägerin hat zwar nach ihrem Vortrag Anfang Januar 1958 eine Frist zur Vorlage der Baupläne gesetzt, jedoch nicht mit der Erklärung, daß nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung (Zahlung des restlichen Kaufpreises, Erstellung des Werks auf dem verkauften Grundstück) abgelehnt werde, sondern nur mit der Bemerkung, alsdann entfalle -die Frist von zwei Jahren» Das Rücktrittsrecht im Sinn von § 326 BGB setzt jedoch eine eindeutige Erklärung voraus, daß die Annahme abgelehnt werde» Die Klägerin hat dementsprechend auch nie erklärt, sie trete vomlv.ertrag zurück; sie begehrt vielmehr, wie die Schreiben vom 3* Mai 1958 und vom 3- Juni 1958 eindeutig zu dem Ausdruck bringen, Rückübertragung des Grundstücks auf Grund Absatz IV Kr» 1 des Vertrags» Sie macht sonaoh das vertragliche Wiederkaufsrecht auf Grund des Vertrags und nicht Ansprüche auf Grund Rücktritts vom Vertrag geltend» Es bedarf daher auch keiner Prüfung, ob die Beklagten die Verzögerung der von ihnen übernommenen Pflichten zu vertreten haben oder nicht. 5») Die Ausführungen des Berufungsgerichts Über den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage (S. 17-27 BU) setzen voraus, daß der erhobene Anspruch an sich wegen der veränderten Verhältnissen der Klägerin zusteht, sie enthalten jedoch dafür keine Begründung, abgesehen von dem Hinweis, daß “auf beiden Seiten eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, wie sie sich die Parteien 12 seinerzeit heim-: Abschluß des notariellen Kaufvertrags vorgestellt hatten, eingetreten" sei (S. 18/19 BU). Die Darlegungen auf Seite 18 unten/19 oben BU legen den Gedanken nahe, das Berufungsgericht erachte die Ansiedlung des Betonwerks als Geschäftsgrundlage (ähnlich die Revision unter II b 2 S. 11)0 Dieser weitere Zweck des Kaufvertrags kann jedoch schon deshalb nicht Grundlage des Vertrags gewesen sein, weil diese Verpflichtung ausdrücklich Vertragsgegenstand geworden ist und eine besondere vertragliche Regelung gerade für den Fall getroffen worden ist, daß die Beklagten dieser Pflicht nicht rechtzeitig nachkommen sollten. Weiter stellt das Berufungsgericht unmittelbar im Anschluß daran "(S. 19 BU) fest, daß die Beklagten diese Verpflichtung nach wie vor erfüllen wollten und nur infolge vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin daran gehindert worden seien. Wäre die Errichtung des Werks Gesfihäftsgrunalage, so wäre dieser Zweck noch erreichbar und er hätte als Grundlage des Vertrags nicht weggefallen sein können, es sei denn, der Klägerin wäre die Industrieansiedlung seit 1958 nicht mehr zweckdienlich gewesen. Darüber ist nichts festgestellt. Zutreffend hat die Revision in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß der Anschluß an den Kanal mittelst einer Anlegebucht als Geschäftsgrundlage in Betracht zu ziehen ist. Diese Voraussetzung ist allerdings weggefallen. In Anpassung an diese Änderung der Verhältnisse haben die Parteien jedoch in der Vereinbarung vom 24«. Mai 1957 selbst eine vertragliche Regelung getroffen, indem den Beklagten eine weitere Frist von 2 Jahren eingeräumt worden ist. Diese Vereinbarung ihrerseits ist durch eine weitere Änderung der Verhältnisse - etwa die endgültige Einsicht beider Parteien, daß der Anschluß nur im Wege eines Stichkanals (mit oder ohne Wendeplatte) erfolgen kann - nicht erschüttert worden, da bei Klagerhebung die Frist, für welche die Parteien im Mai 1957 eine Regelung getroffen hatten, noch nicht abgelaufen war. Der Säumnis der Beklagten seit dem 24. Mai 1959 kommt auch unter dem hier behandelten rechtlichen Gesichtspunkt keine Bedeutung zu; die Klägerin kann sich, wie dargelegt, darauf nicht berufen, da sie sich ihrerseits vertragswidrig vorzeitig ein RUckerwerbsrecht angemaßt hat. Der Klaganspruch ist sonach auf Grund Veränderung der Geschäftsgrundlage schon gar nicht begründet .und die vom Berufungsgericht den Beklagten dagegen zugestandene Einwendung bedarf ebensowenig einer Erörterung wie die von der Revision in diesem Punkt erhobenen Rügen. III. Das Berufungsgericht hat sonach mit Recht die Berufung der Klägerin zurUckgewiesen. Sie ist gemäß § 97 ZPO auch verpflichtet, die Kosten der ergebnislosen Revision zu tragen. Dr. Tasche Dr. Augustin Schuster Rothe Offterdinger <