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BGH · V ZR 195/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 195/58

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Sie ging in Übereinstimmung mit der Beklagten davon aus, daß die Barlehensforderung im Verhältnis Is 1 umgestellt sei, und bezahlte auch vom Jahre 1949 bis Ende 1952 insgesamt 8 336,25 DM Einsen. August 1954 wurde die Kreditgewinnabgabe der Klägerin vorläufig entsprechend ihrem Antrag festige seta t; dabei war das .^inshsamt davon aus-gegangen, daß die Darlehensforderung der Beklagten im Verhältnis 1 ; 1 umgestellt sei. 2o Zwischen der GrundStückseigentumerin und Frau unter Zustimmung von Herrn wird dazu vereinbart, daß die Eigentümerin gegenüber dem Finanzamt eine Erklärung abgibt, wonach sie mit der Umstellung 1 s 1 prinzipiell einverstanden ist, 3. Voraussetzung ist jedoch, daß der über 10 # hinausgehehde Teil der Hypothek im Verhältnis der Parteien behandelt wird,’als ob es sich um eine Kreditgewinnabgabeschuld insoweit handele * Die Grundstückseigentümerin ist also nur verpflichtet, diejenigen Leistungen für die Gläubigerin zu erbringen, die sie erbringen müßte, wenn es eine Kreditgewinnabgabe wäre. Dieses Abkommen wird wirksam, wenn das Finanz^ amt vorbehaltlos und schriftlich seine Zustimmung zur Umstellung .1 : 1 der Schuldnerin gegenüber erklärt Entsprechend diesem Abkommen richteten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am selben Tag folgendes Schreiben an das Finanzamt S ie;legte dieseBescheihigung der Klägerin' vor, der diese Bescheinigung des Finanzamts jedoch nicht genügte, und die daher nicht bereit war, die Umstellung der Hypothekenforderung entsprechend dem Abkommen anzuerkennen. Die Schuldnerin ist mit einer Umstellung 1 : 1 einverstanden, wenn das Finanzamt bestätigt, daß Kredit-gewinnabgabe nicht erhoben wird. August 1954 vorgelegt, aus der sich ergibt, daß Kreditgewinnabgabe nicht erhoben wird." Oktober 1954 (Bio 86)vder Klägerin einen Berichtigüngshesoheid auf Grund des § 222 Abs; 1 Nr. 1 RAG des Inhalts an, daß nunmehr eine Umstellung der Darlehensforderung im Verhältnis 10 s 1 zugrundegelegt werde. ■ Zur Begründung ist in diesein Schreiben ausgeführt,, die Umstellung im Verhältnis 1 :.,*1 könne nach der Abänderung des § 2 Nr. 4 40. August 1953 zu dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden, BGBl 1953, 1003 - AG Dond.SchAbk - nicht durch den einfachen Hinweis begründet werden, daß die Gläubigerin eine Angehörige der Vereinten Nationen sei. Eine Umstellung hach dem Gesetz1 zur Ausführung des AbköteenS über deutsche Auslandsschulden im Verhältnis 1 : 1 komme aus verschiedenen Gründen nicht in Betracht5 der Vortrag der Klägerin als Abgabenschuldnerin weise eher darauf hin, daß nunmehr eine freie Vereinbarung über die Umstellung erfolgen solle. das Finanzamt habe sich endgültig auf den Standpunkt gestellt, daß eine Umstellung 10 : 1 erfolgt sei, sie sei demgemäß zur Kreditgewinnabgabe veranlagt, einen Einspruch gegen diese Veranlagung halte sie fUr zwecklos» Da die Beklagte nur 3 900 DM zu beanspruchen habe, sei die Darlehensforderung völlig getilgt; die Beklagte habe sogar 4 436,25 DM zuviel erhalten» Gleichzeitig verlangte die Klägerin diesen Betrag nebst Löschungsbewilligung von der Beklagten, die eine Bevollmächtigung des Rechtsanwalts bestreitet. August 1956 fest, daß'die-Hypothek mit der ihr zugrunde liegenden Forderung auf 3 900 DM umgestellt worden ist. derung und die Hypothek der Beklagten nach dem Gesetz im Verhältnis 10 : 1 umgestellt und eine wirksame Vereinbarung über eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 nicht,zustandegekommen sei; die auf 3 900 DM umgestellte Hypothekenforderung sei bezahlt» Es geht davon aus, durch den Beschluß des Amtsgerichts Braunschweig-vom 22» August 1956 sei bindend festgestellt, daß die Hypothekeaforderung und die Hypothek kraft Gesetzes im Verhältnis 10 -s 1 umgestellt sei* Das Abkommen der Parteien vom 17. August 1954 sei nicht wirksam geworden, weil das Finanzamt nicht, wie in Hr. 6 des Abkommens vorausgesetzt, seine Zustimmung zur. Stillschweigende Voraussetzung des Abkommens sei gewesen, daß de £ Finanzamt auf die Hypothekengewinnabgabe verzichte; ein solcher •Verzicht sei nicht ausgesprochen worden; das Finanzamt habe seine Zustimmung zu dem Abkommen nicht erteilt. 17« August 1954.sei nicht der Klägerin gegenüber-abgegeben worden; sie bedeute nach Wortlaut und Inhalt auch nicht eine Zustimmung, wie sie in Nr. 6 des Abkommens vorausgesetzt sei. Das Finanzamt sei dabei nämlich 11 von der vertraglichen von den Parteien beabsichtigten Umstellung 1*1 ausgegangen, ohne ds^^£f t>hpe ähf-rtaupt .zu dem, Ausdruck zu bringen, daß hierzu die Zustimmung erteilt werdet, . ergebe sich mit aller Deutlichkeit aus dem Schreiben des Finanzamts vom 4« Oktober 1954« In diesem Zusammenhang zitiert das Berufungsgericht auch die weiteren Schreiben des Finanzamts vom 19o Juni 1957 und vom 16. September 1954 an das Finanzamt nicht geschlossen werden, daß eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 im Wege der Vereinbarung bereits wirksam erfolgt sei. August 1954 eine wirksame Vereinbarung Uber eine Umstellung im Verhältnis 1 s 1; die in Kr. 6 vorausgesetzte Zustimmung des Finanzamts liege vor, wie sich bei richtiger - vom Revisionsgericht frei nachprüfbarer - Auslegung des Antrags der Klägerin vom 17o August 1954 an das Finanzamt und dessen Bescheinigung vom gleichen Tag ergebe. Bas Berufungsgericht habe schon gar nicht dargelegt, aus welchem Grund der Inhalt dieser Bescheinigung keine Zustimmung darstellen sollte (§ 551 Sr. 7 ZPO)$ die Verwendung des Wortes "Zustimmung" sei nicht erforderlich gewesen. Auch sei die Zustimmung auf Antrag ihrer Anwälte der Klägerin gegenüber abgegeben worden; im Zweifeläfalie hätte das Berufungsgericht diese Frage gemäß § 139 ZPO klären müssen. Oktober 1954 ergebe, daß das Finanzamt auf Grund einer nachträglichen Prüfung zu einer anderen Auffassung gekommen sei; es bestätige entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Bescheinigung vom 17. ten der Beklagten von einer unrichtigen Rechtsauffassung geleitet gewesen sei, soweit es jegliche Zuständigkeit des Finanzamts für reehtsgestaltende Erklärungen'geleugnet habe» .Das Finanzamt sei in Wirklichkeit sowohl ümstellungsrecht-lich als auch abgabenrechtlich zu Entscheidungen berufen, welcher Verpflichtung es sich entgegen Seinen Äußerungen gar nicht entziehen könne; umstellungsrechtiieh nämlich hinsichtlich der Hypothek gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 40. Dem Berufungsgericht sdi schließlich entgangen, daß sich das Schreiben des Finanzamts vom 16. August 1958 gar nicht auf das Abkommen von 1954* sondern auf den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 23. 3% Sollte die spätere Festsetzung der Kreditgewinnabgabe gegenüber.der Klägerin rechtskräftig geworden sein, so könne -dadurch die Wirksamkeit des ümstellungsabkomraens nicht nachträglich beeinträchtigt werden; die Klägerin könnte sich auf diese spätere Festsetzung auch nicht berufen, weil sie selbst durch Versäumung eines Rechtsmittels diesen Erfolg herbeigeführt hätte. III« Bindend für Gericht und Verwaltungsbehörden ist durch Beschluß des Amtsgerichts Braunschweig festgestellt, daß die Hypothekenforderung, wie auch die Hypothek selbst im Verhältnis 10 : 1 umgestellt worden ist« Dagegen bringt die Revision nichts vor« Umstritten ist nur, ob die Hypothekenforderung durch Vertrag zwischen den Parteien wirksam in einem der Beklagten günstigeren Verhältnis umgestellt worden ist« 2« Bei der Prüfung, ob zwischen den Parteien eine Vereinbarung vorliegt, durch welche die Hypothekenforderung für die Beklagte günstiger als im Verhältnis 10 s 1 festgesetzt worden ist, ist von dem Zusammenhang zwischen einer solchen setzungen des Art. 4 Abs.3 Buchst, a und b LondSchAbK nicht zutreffen, wie für die Beklagte, verbleibt es nach dem inter nationalprivatrechtlich maßgebenden deutschen Umstellungsreeht hinsichtlich der Forderung bei der Umstellung gemäß §§16, 18 UmstG, hinsichtlich der Hypothek, gemäß- §§ J und 2 40. Nach § 163 Abs. 2 LAG ist eine Barteivereinbarung, durch welche eine Verbindlichkeit bis zur Aufstellung-der DM-Eröff-nungsbilanz höher* festgesetzt worden ist, als dem gesetzlichen Umstellungsverhältnis entsprechen würde, vom Finanzamt bei der Ermittlung des Schuldnergewinns nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn das Ausmaß der fiöherfestsetzung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände das angemessene Maß offenbar überschreitet. c) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsentwicklüng er*-gibt die Prüfung dee rechtsgeschäftlichen Verhaltens der Parteien und die Würdigung der Bescheinigung des Finanzamts vom 17. Nicht erkenntlich ist allerdings, aus welchem Grund sie entgegen dem klaren Wortlaut des § 15 UmstG und des § 32 DMBilG die Darlehensforderung in der RM-Schlußbilanz und DM-Eröffnungsbilanz in Höhe von 39 000 DM anstatt von 3 900 DM Daß schon vor Erstellung der DM-Eröffnungs-bilanzeine Vereinbarung über d'-ie Umstellung im Verhältnis 1:1 getroffen, worden sei, behauptet' jedenfalls die Be- klagte selbst rticht; ihr späteres Verhalten wäre auch nicht verständlich, Wenn eine solche Vereinbarung früher getroffen worden wäre» W^re einesolche- Vereinbarun^schon vor der Aufstellung der ^-Eröffnungsbilanz zustande|tekammen, so hätte das Finanzamt ‘^d-ese Vereinbarung ohne weiteres hingenommen, wie der Vorauszehlüngsbeseheid für-die KrÄöitgewinnabgahe und die Bescheinigung--voln 17o August 1954 Verweistb Däs Finanz "amt hat in der lBesche'inigung vom -17» Äugd SS'* i 954 das Ergebnis seines Verfahrens zur Feststellung der KrfcditgeWinnafcgabe der Klägerin wiede^gegeben-ö* Ss ist dabei ^ eh&egen! Gleichwohl kann der Revision nicht dahin gefolgt werden, der zeitliche Zusammenhang mit dem Abkommen und "dem Antrag der Klägerin" lasse nur den Schluß zu, daß die Bescheinigung die Zustimmung zu dem Abkommen darstellen sollte. Das Abkommen selbstkann schon' deshalb nicht de& Finanzamt vorge-legt worden sein* weil esin Nr, 3 und 4 - entgegen dem Vortrag gegenüber dem Finanzamt - die Schuld nicht 1 : 1 umstellt, sondern sie hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Verzinsung so behandelt wissen will, "als es ob es sich um eine Kreditgewinnabgabe insoweit handele". Klägerin für den Fall, daß sie neben dieseh an die Beklagte vorgesehene Leistungen doch aus irgendwelchen Gründen zur Kreditgewinnabgabe herangezogen werden sollte. Die Wirksamkeit der Vereinbarung sollte daher nur, aber-wiederum entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - doch unmittelbar eintreten, "wenn das Finanzamt vorbehaltlos und schriftlich seine Zustimmung zur Umstellung 1 s 1 der Schuldnerin gegenüber erklärt." Entgegen der Ansicht der Revision war von den Parteien aus den dargelegten Gründen eine Zustimmung zu dem Abkommen selbst schon gar nicht vorgesehen. Richtig ist daher die Würdigung des Berufungsgerichts, das Finanzamt habe in der Bescheinigung gar nicht zürn Ausdruck gebracht, daß zu einer Umstellung im Verhältnis 1 : 1 die Zustimmung erteilt werde.' Die Beklagte kann sich daher nicht -auf das Abkommen vom 17. August 1954 stützen, um eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 darzutun, so daß auf die weiteren Rügen der Revision über die Verwertung angeblich irriger Rechtsansichten des Finanzamts durch daß Berufungsgericht nicht eingegangen zu werden brauchte. Dasselbe gelte für das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte persönlich vom 19* Juli 1955, in welchem diese gebeten wird, einem anderen Recht im Grundbuch den Vorrang einzuräumen. Das Berufüngsgericht hätte der Beklagten daher mindestens 4 1/2 # Zinsen aus 3 9ÖO DM für die Zeit vom 1, August 1948 bis 31 * Mai 1956 (1 509,30 DM) gutbringen müssen und sie nicht zur Zahlung von Verzugszinsen seit dem 11. Die Revision weist nun zutreffend darauf hin, daß die Klägerin als'Schuldnerin gemäß § 609 Abs, ;;'3 BGB zur Rückerstattung d^e- Darlehens ohne Kündigung nur ^^rechtigt gewesen wäre, wenn 'keine Zinsen be- Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte t 509-,30 DM Zinsen selbst für den Pall zu beanspruchen, daß der'Klägerin in diesem Zeitpunkt ein Bereicherungsanspruch' wenigstens in Höhe von 1 509,30 + 3 900 = 5 409,30 DM zugestanden hat. 3. Die Höhe des Bereicherungsanspruchs der Klägerin steht jedoch noch nicht fest, da das Berufungsgericht §818 Abs.3 BGB nicht angewendet hat. Februar 1957» der mit Schriftsatz vom 14- März 1957 (Bl. 27) mit dem Hinweis des Prozeßbevollmächtigten vorgelegt wurde, die Forderung auf Rückzahlung der Zinsen sei ungerechtfertigt), daß Zinsen für den Lebensunterhalt benützt würden und in ihrem Fall auch während eines 2 1/2 monatlichen Aufenthalts in Braunschweig verbraucht worden seien (Auszahlung täglich 20 Dollar).

Zitierte Normen: § 1144 BGB § 139 ZPO § 133 BGB § 564 ZPO
UmstellungGrundFinanzamtVerhältnisVereinbarungKlägerinZustimmung

Volltext der Entscheidung

V ZR 195/58
Verkündet am IO» Februar I960 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
2164 033
Versäumnisurteil
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Frau Edith Nr«,	MI
geb.
in S
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Kommanditgesellschaft H»L« K 00/00	&	Co., vertreten
 durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Richard
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigte II Dr.	und	A«
Instanz: Rechtsanwälte Dr_.
AflBotraiBe
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin,
 Dr. Freitag, Dr. Mattem und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. November 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Im Jahre 1939 hot die Beklagte, die seit 1931 die mexikanische Staatsangehörigkeit besitzt, 300 US-Dollar (Aniexco Travellers^Schecks), 309 US-Dollar (in Noten), 500 mexikanische Goldpesos, 9 762,42 holländische Gulden der deutschen Golddiskonthank an, die ihr den Gegenwert in Reichsmark gutbrachte • Sie überließ davon 39 000 RM zu 4 1/2 # verzinslich als Darlehen für den Geschäftsbetrieb der Klägerin, die ihr zur Sicherheit eine Sicherungshypothek an einem Grundstück in	(Grundbuch	Bd. 135 B Bl. 2722 in Abt. III
Nr. 3) bestellte.
Die Klägerin hat die Hypothek in der RM-Schlußbilanz mit 39 000 RM und in der DM-ErÖffnungsbilanz mit 39 000 DM passiviert. Sie ging in Übereinstimmung mit der Beklagten davon aus, daß die Barlehensforderung im Verhältnis Is 1 umgestellt sei, und bezahlte auch vom Jahre 1949 bis Ende 1952 insgesamt 8 336,25 DM Einsen. Durch Bescheid vom 11. August 1954 wurde die Kreditgewinnabgabe der Klägerin vorläufig entsprechend ihrem Antrag festige seta t; dabei war das .^inshsamt davon aus-gegangen, daß die Darlehensforderung der Beklagten im Verhältnis 1 ; 1 umgestellt sei.
Im Sommer 1954 befand sich die Beklagte in Deutschland.
Am 17. August 1954 kam ein Abkommen zwischen den Parteien folgenden Inhalts zustande»
*'Abkommen
1 o Im Grundbuche von	Band	135	B	Blatt
2722 - Eigentümers H.L. Ki^PS & Co., _______ _______
ist eine Sicherungshypothelc von 39 000 RM für Frau Edith	geb.	in	Mexiko	eingetragen
 
2o Zwischen der GrundStückseigentumerin und Frau unter Zustimmung von Herrn	wird
 dazu vereinbart, daß die Eigentümerin gegenüber dem Finanzamt eine Erklärung abgibt, wonach sie mit der Umstellung 1 s 1 prinzipiell einverstanden ist,
3.	Voraussetzung ist jedoch, daß der über 10 # hinausgehehde Teil der Hypothek im Verhältnis der Parteien behandelt wird,’als ob es sich um eine Kreditgewinnabgabeschuld insoweit handele * Die Grundstückseigentümerin ist also nur verpflichtet, diejenigen Leistungen für die Gläubigerin zu erbringen, die sie erbringen müßte, wenn es eine Kreditgewinnabgabe wäre. Dasselbe gilt hinsichtlich der Fälligkeit, Verzinsung oder auch hinsichtlich der steuerlichen Behandlung oder auch hinsichtlich späterer Gesetzesänderung.
4.	Der Grundstiickseigentümerin bleibt es unbenom-
men, die Ablösung entsprechend den Bestimmungen für die Kreditgewinnabgabe vorzunehmen. Beide Parteien werden ggf. darÜber später besondere Vereinbarungen treffen.	,
3. Soweit bereits Lei stungen.vond.er Grund stuckseigentümerin auf Kapital und Zinsen erfolgt sind, werden diese entsprechend den Bestimmungen der Kre-ditgewinnabgabe mit Prau	verrechnet.
6. Dieses Abkommen wird wirksam, wenn das Finanz^ amt vorbehaltlos und schriftlich seine Zustimmung zur Umstellung .1 : 1 der Schuldnerin gegenüber erklärt
 Entsprechend diesem Abkommen richteten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am selben Tag folgendes Schreiben an das Finanzamt
WI» Grundbuche von	Band 133 B Blatt 2722
ist für Frau Edith K^^HBTgeb. LfliB in Mexico eine Sicherungshypothek von 39 000 RM eingetragen. Eigentümerin des Grundstücks ist die Firma H.L. KW & Co. in	In	der	DM-ErÖffnungsbilanz ist diese
 Hypothek mit 39 000 DM bewertet.
Die Grundstückseigentümerin, die Firma H.L.
erteilt zu einer Umstellung 1
Stimmung.
& Co., s 1 ihre Zu-
 
Herr Dr, Richard	erklärt	durch seine Mit-
unterschrift als einzelvertretungsberechtigter, geschäftsführender Gesellschafter der Grundstückseigentümerin ebenfalls seine Zustimmung,"
Der Beklagten wurde ebenfalls am selben Tag die Bescheinigung des Finanzamts Bj^|HHHfc~Stadt (Einkommensabtei-lung) folgenden Inhalts übergeben;
»Bescheinigung,
 In der Reichsmarkschlußbilanz (20,6.1946) und in der Deutschmark~BrÖffnungsbilanz (21.6,1-948) vorbezeich-neter Firma ist diese Hypothek mit 39 000 Reichsmark bzw. 39: 000 DM passiviert.
Die Hypothek würde daher der Kreditgewinnabgabe unterliegen. Da sie jedoch 1 s 1 umgestellt worden ist, wird Kreditgewinnabgabe nicht erhoben. Hypothekengewinnabgabe kommt nicht in Betracht.»
S ie;legte dieseBescheihigung der Klägerin' vor, der diese Bescheinigung des Finanzamts jedoch nicht genügte, und die daher nicht bereit war, die Umstellung der Hypothekenforderung entsprechend dem Abkommen anzuerkennen.
Frau Edith K	, geb.	in
 hat eine Sicherungshypothek von 39 000 RM, die das Grund stück K|flMiUee ^ in	belastet.	Das
 Grundstückgehört der Firma hTdTk^^P^c Co. in
 Das Vorbringen der Parteien vom 17. August 1954 hatte aber inzwischen das Finanzamt veranlaßt, die frühere Festsetzung der Kreditgewinnabgabe der Klägerin zu Überprüfen. Auf eine Anfrage des Finanzamts erwiderte die Klägerin am 27. September 1954:
"Auf die Anfrage vom 17° September 1954 erwidern wir namens der Firma H«L.	&	Co.	KG:
Io Die Umstellung ist nach Erlaß def..4Ö;- DVO auf Grund dieser Bestimmung im Verhältnis 1 :s 1 erfolgt«
2« Frühere Vereinbarungen aus wirtschaftlichen Gründen liegen nicht vor.
3. Die Schuldnerin ist mit einer Umstellung 1 : 1 einverstanden, wenn das Finanzamt bestätigt, daß Kredit-gewinnabgabe nicht erhoben wird. .Frau	hat
 daraufhin die Bescheinigung vom 1t. August 1954 vorgelegt, aus der sich ergibt, daß Kreditgewinnabgabe nicht erhoben wird."
Darauf kündigte das Finanzamt mit Schreiben vom 4. Oktober 1954 (Bio 86)vder Klägerin einen Berichtigüngshesoheid auf Grund des § 222 Abs; 1 Nr. 1 RAG des Inhalts an, daß nunmehr eine Umstellung der Darlehensforderung im Verhältnis 10 s 1 zugrundegelegt werde. ■ Zur Begründung ist in diesein Schreiben ausgeführt,, die Umstellung im Verhältnis 1 :.,*1 könne nach der Abänderung des § 2 Nr. 4 40. DVO UmstG durch | 102 des Ausfüh-rungsgesetzea vom 24. August 1953 zu dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden, BGBl 1953, 1003 - AG Dond.SchAbk - nicht durch den einfachen Hinweis begründet werden, daß die Gläubigerin eine Angehörige der Vereinten Nationen sei. Eine Umstellung hach dem Gesetz1 zur Ausführung des AbköteenS über deutsche Auslandsschulden im Verhältnis 1 : 1 komme aus verschiedenen Gründen nicht in Betracht5 der Vortrag der Klägerin als Abgabenschuldnerin weise eher darauf hin, daß nunmehr eine freie Vereinbarung über die Umstellung erfolgen solle.
Eine solche Vereinbarung könne nur im Bahmen des § 163 Abö. 2 LAG anerkannt werden; die bisher vorgebrachten Umstände rechtfertigten jedoch nur eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1. Im Januar 1955 teilte die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten, dem Rechtsanwalt Bpp mit? das Finanzamt habe sich endgültig auf den Standpunkt gestellt, daß eine Umstellung 10 : 1 erfolgt sei, sie sei demgemäß zur Kreditgewinnabgabe
 
veranlagt, einen Einspruch gegen diese Veranlagung halte sie fUr zwecklos» Da die Beklagte nur 3 900 DM zu beanspruchen habe, sei die Darlehensforderung völlig getilgt; die Beklagte habe sogar 4 436,25 DM zuviel erhalten» Gleichzeitig verlangte die Klägerin diesen Betrag nebst Löschungsbewilligung von der Beklagten, die eine Bevollmächtigung des Rechtsanwalts	bestreitet.	Mit	der	vorliegenden
 Klage, deren Abweisung die Beklagte beantragt hat, begehrt die Klägerin dementsprechend die Zahlung von 4 436,25 DM nebst 6 # Zinsen seit 11. Februar 1955 und die Einwilligung zur Löschung der im Grundbuch von	Band	135	B
Blatt 2722 unter Nr. 3 eingetragenen Sicherungshypothek von 39.QOO RM. Auf Antrag der Beklagten entschied, das Amtsgericht	über die Umstellung. Es stellte durch Be-
schluß vom 24. August 1956 fest, daß'die-Hypothek mit der ihr zugrunde liegenden Forderung auf 3 900 DM umgestellt worden ist. Die Beschwerde der Beklagten gegen diesen Beschluß war erfolglos.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht dagegen der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Revision, erstrebt dievBeklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin hat sich in dem Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Die Beklagte hat Erlaß des Versäumnisurteils beantragt.
Entsehe id ungsgründ e:
A«
I. Das Berufungsgericht hält den Anspruch auf Löschungsbewilligung (§ 1144 BGB) für begründet, da die Hypothekenfor-
 
derung und die Hypothek der Beklagten nach dem Gesetz im Verhältnis 10 : 1 umgestellt und eine wirksame Vereinbarung über eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 nicht,zustandegekommen sei; die auf 3 900 DM umgestellte Hypothekenforderung sei bezahlt» Es geht davon aus, durch den Beschluß des Amtsgerichts Braunschweig-vom 22» August 1956 sei bindend festgestellt, daß die Hypothekeaforderung und die Hypothek kraft Gesetzes im Verhältnis 10 -s 1 umgestellt sei* Das Abkommen der Parteien vom 17. August 1954 sei nicht wirksam geworden, weil das Finanzamt nicht, wie in Hr. 6 des Abkommens vorausgesetzt, seine Zustimmung zur. Einstellung im Verhältnis 1 *.1 der Klägerin als Schuldnerin gegenüber erklärt habe. Stillschweigende Voraussetzung des Abkommens sei gewesen, daß de £ Finanzamt auf die Hypothekengewinnabgabe verzichte; ein solcher •Verzicht sei nicht ausgesprochen worden; das Finanzamt habe seine Zustimmung zu dem Abkommen nicht erteilt. Die Bescheinigung.vom 17« August 1954.sei nicht der Klägerin gegenüber-abgegeben worden; sie bedeute nach Wortlaut und Inhalt auch nicht eine Zustimmung, wie sie in Nr. 6 des Abkommens vorausgesetzt sei. Das Finanzamt sei dabei nämlich 11 von der vertraglichen von den Parteien beabsichtigten Umstellung 1*1 ausgegangen, ohne ds^^£f	t>hpe	ähf-rtaupt .zu dem, Ausdruck zu
 bringen, daß hierzu die Zustimmung erteilt werdet, . Die?ö; ergebe sich mit aller Deutlichkeit aus dem Schreiben des Finanzamts vom 4« Oktober 1954« In diesem Zusammenhang zitiert das Berufungsgericht auch die weiteren Schreiben des Finanzamts vom 19o Juni 1957 und vom 16. August 1958. Schließlich könne aus dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 17. August 1954 und vom 2?. September 1954 an das Finanzamt nicht geschlossen werden, daß eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 im Wege der Vereinbarung bereits wirksam erfolgt sei.
II. 1. Die Revision erblickt in dem Abkommen vom 17. August 1954 eine wirksame Vereinbarung Uber eine Umstellung
 im Verhältnis 1 s 1; die in Kr. 6 vorausgesetzte Zustimmung des Finanzamts liege vor, wie sich bei richtiger - vom Revisionsgericht frei nachprüfbarer - Auslegung des Antrags der Klägerin vom 17o August 1954 an das Finanzamt und dessen Bescheinigung vom gleichen Tag ergebe.
Bas Berufungsgericht habe schon gar nicht dargelegt, aus welchem Grund der Inhalt dieser Bescheinigung keine Zustimmung darstellen sollte (§ 551 Sr. 7 ZPO)$ die Verwendung des Wortes "Zustimmung" sei nicht erforderlich gewesen. Fehlerhaft sei vorweg die Ansicht des Berufungsgerichts, das Finanzamt sei‘nur von einer beabsichtigten vertraglichen Umstellung 1 s 1 ausgegangen; das Finanzamt sei im Gegenteil von der vollzogenen Umstellung 1 s 1 ausgegangen. Auch sei die Zustimmung auf Antrag ihrer Anwälte der Klägerin gegenüber abgegeben worden; im Zweifeläfalie hätte das Berufungsgericht diese Frage gemäß § 139 ZPO klären müssen. Bei der Auslegung dieser Erklärung des Finanzamts habe das Berufungsgericht nicht , alle Tatumstände herangezog.en (§ 286 ZPO) und gegen Auslegungsgrundsätze verstoßen (§ 133 BGB). IDer zeitliche Zusammenhang mit dem Abkommen und dem Antrag der Klägerin vom selben Tag .ljasae gar. keinen, a^epan Sqhluß ?zu* alg %daß sie die Zustimmung zu dem Abkommen darstellen sollte.
2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der Erklärung des Finanzamts vom 17. August 1954 finde auch in den weiteren Äußerungen des Finanzamts keine Stütze;
Das Schreiben vom 4. Oktober 1954 ergebe, daß das Finanzamt auf Grund einer nachträglichen Prüfung zu einer anderen Auffassung gekommen sei; es bestätige entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Bescheinigung vom 17. August 1954 als Ausdruck des Einverständnisses gemeint gewesen sei. Das Berufungsgericht habe aber auch gar nicht beachtet, daß das Finanzamt in seinen späteren Schreiben an die Beauftrag-
 
ten der Beklagten von einer unrichtigen Rechtsauffassung geleitet gewesen sei, soweit es jegliche Zuständigkeit des Finanzamts für reehtsgestaltende Erklärungen'geleugnet habe» .Das Finanzamt sei in Wirklichkeit sowohl ümstellungsrecht-lich als auch abgabenrechtlich zu Entscheidungen berufen, welcher Verpflichtung es sich entgegen Seinen Äußerungen gar nicht entziehen könne; umstellungsrechtiieh nämlich hinsichtlich der Hypothek gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 40. DVO tfmstß, abgabenrechtlieh hinsichtlich der Ümstellinfrg der Hypothekenforderung gemäß•§ 163 Abs. 2 LAO. Diese niefit zutreffende Ansicht habe das"Finanzamt Übrigens erst vorgebracht,’ als es selbst erkannt -habe, daß die erste, im Scheiben vom 4. Oktober 1954-^darg-elegte Begründung für die Abänderung der Bescheinigung vom 17. August 1954 - Berichtf§üng nach § 222 RAO nicht zutreffe*weil die Erklärungen von£17. August 1954 nicht zu den Bescheiden gehörten, die nach § 225PSRA0 berichtigt werden könnten. Diese Bescheinigung stelle nä&lfcfi einen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Er sei jedenfalls nicht gesetzes widrig; er könne schlimmstenfalls fehlerhaft sein (soweit er nämlich auf einer unzulänglichen Würdigung nach § 163 Abs. 2 LAG beruht hätte); in diesem Fall könne er aber jedenfalls n&pht:wid erruf en" werden“5 {'IM*” Ver^altungsrecht, ■ AligWdiitfes, VerwAkt, Widerruf Nr. 1 und 3). Dem Berufungsgericht sdi schließlich entgangen, daß sich das Schreiben des Finanzamts vom 16. August 1958 gar nicht auf das Abkommen von 1954* sondern auf den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 23. Juni
1958 beziehe.
3% Sollte die spätere Festsetzung der Kreditgewinnabgabe gegenüber.der Klägerin rechtskräftig geworden sein, so könne -dadurch die Wirksamkeit des ümstellungsabkomraens nicht nachträglich beeinträchtigt werden; die Klägerin könnte sich auf diese spätere Festsetzung auch nicht berufen, weil sie selbst durch Versäumung eines Rechtsmittels diesen Erfolg herbeigeführt hätte.
 
III« Bindend für Gericht und Verwaltungsbehörden ist durch Beschluß des Amtsgerichts Braunschweig festgestellt, daß die Hypothekenforderung, wie auch die Hypothek selbst im Verhältnis 10 : 1 umgestellt worden ist« Dagegen bringt die Revision nichts vor« Umstritten ist nur, ob die Hypothekenforderung durch Vertrag zwischen den Parteien wirksam in einem der Beklagten günstigeren Verhältnis umgestellt worden ist«
I« Eine Vereinbarung über die Umstellung einer Hypothek und der ihr zu Grunde liegenden Forderung steht im Rahmen der Vertragsfreiheit Gläubiger und Schuldner grundsätzlich frei; abgabenrechtlich können solche Vereinbarungen jedoch nicht unbeschränkt Berücksichtigung finden« Soweit Hypothekengewinnabgabe in Frage steht, bedarf es zur Eintragung eines Umstellungsbetrages, der sich auf mehr nls 1 DM für je 10 KM beläuft, der Zustimmung des Finanzamts (0 5 40« DVO - UmstG)« Diese grundbuchrechtliche Vorschrift kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil die Parteien nicht um eine Zustimmung zur Eintragung eines ümstellungsbetrages nachgesucht haben und unstreitig eine Betriebsschuld vorliegt, so daß eine Bypoth^keng^lnh&bjgÄhe ,g$r;hicht in Betracht kommt (§ 97 Nr« 1 LAG)« Ob einer vertraglichen Umstellung, die einen Auslandsgläubiger gegenüber der im Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27« Februar 1953 BGBl II, 331 bestimmten Umstellung günstiger stellt, nicht dem Grundsatz des Diskriminierungsverbots, wie er in diesem Abkommen niedergelegt ist, widersprechen würde, bedarf keiner Prüfung, da jedenfalls ein Vertrag über eine solche der Beklagten günstigere Umstellung nicht zustande gekommen ist«
2« Bei der Prüfung, ob zwischen den Parteien eine Vereinbarung vorliegt, durch welche die Hypothekenforderung für die Beklagte günstiger als im Verhältnis 10 s 1 festgesetzt worden ist, ist von dem Zusammenhang zwischen einer solchen
11
Vereinbarung und dem Abgabenrecht des- Lastenausgleichs, hier im besonderen mit der. Kreditgewinnabgabe auszugehen,, Weiter ist d:abei im vor Liegenden Pall, die Entwicklung des Hechte über.die Umstellung v.pn Verbindlichkeiten gegenüber Angehörigen.der Vereinten Kationen zu beachten.
a)-Bis aam Inkrafttreten des Gesetzen.zur Ausführung des Abkommens vom 27« Februar 1953 über;: deutsche Auslands-
schulden vQm^24- August 1953, also bis £*im T?. September 1953 galt für sQlQ^e^Verbindlichkeiten § 15 UnysitG erst in der Fassung des Umstpllungsgesetzes, später in.r;der Fassung des Gesetzes Nr. .46^, der Alliierten Hohen Kommission vom 25« Januar 1951 (ABI AHK/.S* 756;BAnz 1951 Nr. 31 S..4)'« Danach waren HM-Verbindlichkeiten der Angehörigen der Vereinten Nationen entsprechend de^Vprschriften des Teils liters Umstellungsgesetzes (in der späteren Fassung v0rbeha1f1ieh der Endrege-luiig) urageste.y,t, wenn nicht der Gläubiger *die Annahme verweigerte oder 4er Umstellung bis zu dem 20«Oktober 1948 wider-sprechen hat. Im .letzteren Fall konnten vor der Endregelung
 keine Ansprüche:geltend ^pmacht werden; die Umstellung blieb
BM-Betrages in die DM-Eröffnungsbilanz eingesetzt werden.
Nach § 2 Nr. 4 40. DVO UmstG a.F. waren Hypotheken der Angehörigen der Vereinten Nationen im Verhältnis 1 : 1 umgestellt;
es konnten in keinem Fall Umstellungsgrund schulden entstehen. Durch § 102 AusfG LondSchAbK wurde § 15 UmstG rückwirkend auf
20. Juni 1948 aufgehoben. Für Gläubiger, auf die die Voraus-
setzungen des Art. 4 Abs. 3 Buchst, a und b LondSchAbK nicht zutreffen, wie für die Beklagte, verbleibt es nach dem inter nationalprivatrechtlich maßgebenden deutschen Umstellungsreeht hinsichtlich der Forderung bei der Umstellung gemäß §§16, 18 UmstG, hinsichtlich der Hypothek, gemäß- §§ J und 2 40. DVO UmstG.
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b)	Eine Grundlage zur Bemessung der Kreditgewinnabgabe ist der Schuldnergewinn. Er ist der Betrag, um den der in der steuerlichen HM-Schlußbilanz ausgewiesene Wert einer RM-Verbindlichkeit im Sinn des § 13 Abs. 3 des Umstellungsge-setzes den Ansatz in der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz übersteigt (§ 163 Abs. 1 Satz 1 LAG, § 74 Abs. 1 DMBilg).
Nach § 163 Abs. 2 LAG ist eine Barteivereinbarung, durch welche eine Verbindlichkeit bis zur Aufstellung-der DM-Eröff-nungsbilanz höher* festgesetzt worden ist, als dem gesetzlichen Umstellungsverhältnis entsprechen würde, vom Finanzamt bei der Ermittlung des Schuldnergewinns nur dann nicht
 zu berücksichtigen, wenn das Ausmaß der fiöherfestsetzung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände das angemessene Maß offenbar überschreitet. Nach übereinstimmender Ansicht ist diese Ausnahme gegenüber'dem Grundsatz des Abs. 1 eng auszulegen (Harraening, Lastenauagleich § 163 LAG Anm» 47 mit Nachweisen; vgl. dazu auch zweiter Sammelerlaß zur KGA vom 12. Juli 1954 BStBl 1954 I 350,- TZ 28, TZ 35 ff (Bilanzberichtigung und Bilanzergänzung) und TZ 71 (Höher-Festsetzung von Verbindlichkeiten) sowie § 6 8. AbgabeDV-LA « KGA-VO)*
c)	Unter Berücksichtigung dieser Rechtsentwicklüng er*-gibt die Prüfung dee rechtsgeschäftlichen Verhaltens der Parteien und die Würdigung der Bescheinigung des Finanzamts vom 17. August 1954 folgendes:
Beide Parteien rechneten nach der Währungsreform zuerst damit, daß die Forderung im Verhältnis 1 : 1 umgestellt werden würde. Die Klägerin hat daher bis Ende 1952 die Zinsen aus 39 000 DM laufend bezahlt. Nicht erkenntlich ist allerdings, aus welchem Grund sie entgegen dem klaren Wortlaut des § 15 UmstG und des § 32 DMBilG die Darlehensforderung in der RM-Schlußbilanz und DM-Eröffnungsbilanz in Höhe von 39 000 DM anstatt von 3 900 DM
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passiviert hat. Daß schon vor Erstellung der DM-Eröffnungs-bilanzeine Vereinbarung über d'-ie Umstellung im Verhältnis 1:1 getroffen, worden sei, behauptet' jedenfalls die Be-
klagte selbst rticht; ihr späteres Verhalten wäre auch nicht verständlich, Wenn eine solche Vereinbarung früher getroffen worden wäre» W^re einesolche- Vereinbarun^schon vor der Aufstellung der ^-Eröffnungsbilanz zustande|tekammen, so hätte das Finanzamt ‘^d-ese Vereinbarung ohne weiteres hingenommen, wie der Vorauszehlüngsbeseheid für-die KrÄöitgewinnabgahe
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und die Bescheinigung--voln 17o August 1954 Verweistb Däs Finanz "amt hat in der lBesche'inigung vom -17» Äugd SS'* i 954 das Ergebnis seines Verfahrens zur Feststellung der KrfcditgeWinnafcgabe der Klägerin wiede^gegeben-ö* Ss ist dabei ^ eh&egen! der Ansicht
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..des Berufungsgerichts - nicht von einer beabsichtigten, sondern' von einer.V schöh.ivor Aufstellung der M-ErÖffnungsbilanz
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erfolgten Vere^barung"über eine Umstellung-i‘m Verhältnis 1 : 1 ausgegalen. Erst die Vorlage des. S^räibens vom 17* August 1954 ga^'lem Finanzamt ' überhaupt ^Sranlassung, diese bis dahin unterstellte- Tatsache zu überprüfen * Daraus er-
klärt sich seine Anfrage vom 17. September 1954b Auf die
 Mitteilungen der Klägerin vom.27» September 1954 (Umstellung ■ 1 i 1 -ahgeblieh 'lefaft-v&ee^'aeäV^ wir-tachaftliehen' Gründen fliege dicht Vor) nahm '/äs der Klägerin
 gegenüber einen Berichtiguhgehescheid gemäß § 222 Abe. T'Nr. 1 BAO in Aussicht-. Der V or au s zah lu ngsb e sc h e i d über die Kreditge-
winnabgabe ist an sich ein Bescheid,* der nach dieser Vorschrift
 berichtigungsfähig ist (vgl. BFH NJW 1958, 887)«
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Eine andere Frage ist allerdings, ob sich die Bescheini-
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gung vom 17. August 1954 in einer begründeten Widergabe des Bescheids über die Kreditgewinnabgabe erschöpft. Dem Berufungsgericht kann jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden,
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als es diese Äußerung des Finanzamts dahin deutet, das Finanzamt habe eine vertraglich beabsichtigte Umstellung seiner Beur-

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teilung zu Grunde gelegt, "ohne hierauf weiter einzugehen"o eine solche Bescheinigung wäre in der Tat, worauf die Revision hinweist, ohne Zweck und allenfalls von theoretischer • Bedeutung gewesen. Gleichwohl kann der Revision nicht dahin gefolgt werden, der zeitliche Zusammenhang mit dem Abkommen und "dem Antrag der Klägerin" lasse nur den Schluß zu, daß die Bescheinigung die Zustimmung zu dem Abkommen darstellen sollte. Es ist bislang gar nicht vorgetragen, was dem Finanzamt seinerzeit etwa mündlich erklärt wurde/ Bas Anschreiben vom 17.0 August T954 enthält. Jedenfalls keinen Antrag. Das Abkommen selbstkann schon' deshalb nicht de& Finanzamt vorge-legt worden sein* weil esin Nr, 3 und 4 - entgegen dem Vortrag gegenüber dem Finanzamt - die Schuld nicht 1 : 1 umstellt, sondern sie hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Verzinsung so behandelt wissen will, "als es ob es sich um eine Kreditgewinnabgabe insoweit handele". Die Parteien-vereinbarten am 17o August 1954 in Wirklichkeit gar keine Umstellung im Verhältnis 1s 1, vielmehr wollte die Klägerin’aem Finanzamt eine - offenbar önöeutlich zu haltende - Erklärung abgeben, als ob 1 : 1 umgestellt wäre oder würde, in Wirklichkeit sollte die durch diese Maßnahme ersparte Kreditgewinnabgabe d er Beklagter*	7 6 *lsf$#ßerte -sich däbei die • :
Klägerin für den Fall, daß sie neben dieseh an die Beklagte vorgesehene Leistungen doch aus irgendwelchen Gründen zur Kreditgewinnabgabe herangezogen werden sollte. Die Wirksamkeit der Vereinbarung sollte daher nur, aber-wiederum entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - doch unmittelbar eintreten, "wenn das Finanzamt vorbehaltlos und schriftlich seine Zustimmung zur Umstellung 1 s 1 der Schuldnerin gegenüber erklärt." Entgegen der Ansicht der Revision war von den Parteien aus den dargelegten Gründen eine Zustimmung zu dem Abkommen selbst schon gar nicht vorgesehen. Es fehlt aber auch Jeder Parteivortrag dafür, daß dem Finanzamt Veranlas-
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sung gegeben worden wäre, einer irgendwie gearteten Umstellungsvereinbarung im Verhältnis 1:1 zuzustimmen, insbesondere gab das Schreiben vom 17« August 1954 dazu keine
 Veranlassung. Richtig ist daher die Würdigung des Berufungsgerichts, das Finanzamt habe in der Bescheinigung gar nicht zürn Ausdruck gebracht, daß zu einer Umstellung im Verhältnis 1 : 1 die Zustimmung erteilt werde.' iJementsprechend stellt
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die provöOferte Bescheinigung nichts andres dar, als ihr
 Wortlaut wieäergibt, wobei das Finanzamt^allerdings, wie
 dargelegt, von einem Irrtum über den Zeiipuhkt, über den In-; * £ .. - . . r" ■ halt und über dae Unbedingtheit einer UmstellungsVereinbarung
 ausgegangen War, über den es sich erst .durch Rückfrage vom
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IT. September' T954 Klarheit geschaffen hob. Eine Zustimmung zu einer Vereinbarung, die nach der Aufstellung der DM-ErÖff-nungsbilanz getroffen wurde» wollte das, Finanzamt nicht geben; vor allem konnten die Parteien eine- solpfeei; Zustimmung aus der Beseheinigüh^vbm 17. August 1954 auejh	entnehmen. Wollte
 man in dieser Bescheinigung aber eine V^jr^igung i:*-S. des § 96 RAbgO erblicken, so wäre das Vorhandensein tatsächlicher Ver-
hältnisse, die für dip Erlassung der Verfügung maßgebend waren, jedenfalls auf Cfrund unvollständiger und damit irreführender
 so
Afciäb eh. d P r gab eil toben vom.. Pi^anmamt. anggn ppptei& word pe, s o 'daß inf’e Rücknahme gerechtxertigfv gewesen - wäries*flj	.	1
Nr. 2 RAbgO). Die Beklagte kann sich daher nicht -auf das
 Abkommen vom 17. August 1954 stützen, um eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 darzutun, so daß auf die weiteren Rügen der Revision über die Verwertung angeblich irriger Rechtsansichten des Finanzamts durch daß Berufungsgericht nicht eingegangen zu werden brauchte. Ob das Finanzamt eine rückwirkende Ver-
einbarung über eine Umstellung entsprechend der DM-ErÖffnungsbilanz bei der Festsetzung der Kreditgewinnabgabe nicht anerkannt hätte, bedarf keiner Prüfung, da eine solche Übereinkunft zwischen den Parteien^ nicht getroffen worden ist.
Die Hypothekenforderung ist sonach im Verhältnis 10 : 1 und
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im selben Verhältnis auch die Hypothek gemäß § 1 40. DVO UmstG umgestellt«,
B»
Io Die Revision erhebt unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Ergebnisses die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß das Darlehen verzinslich gewesen sei und daß daher vor Rückzahlung eine Kündigung des Darlehens erforderlich gewesen sei. Eine Kündigung sei weder behauptet noch nachgewiesen. Bei der Verhandlung im August
1954	sei das Darlehen nicht gekündigt worden; das Abkommen
 vom 17, August 1954 wäre sonst unverständlich. Dasselbe gelte für das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte persönlich vom 19* Juli 1955, in welchem diese gebeten wird, einem anderen Recht im Grundbuch den Vorrang einzuräumen. Der Empfang der beiden an Rechtsanwalt	gerichteten Kündigungsschreiben vom	Januar
1955	sei bestritten geblieben. Eine Kündigung könnte daher frühestens in der Erhebung der Klage (2. März 1956) erblickt werden. Das Berufüngsgericht hätte der Beklagten daher mindestens 4 1/2 # Zinsen aus 3 9ÖO DM für die Zeit vom 1, August 1948 bis 31 * Mai 1956 (1 509,30 DM) gutbringen müssen und sie nicht zur Zahlung von Verzugszinsen seit dem 11. Februar 1955 verurteilen dürfen.
IIo 1. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß die Klägerin auch den umgestellten Darlehensbetrag nicht zurückbezahlt hat. Die Darlehensschuld kann allenfalls durch Aufrechnung mit einer Geldforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung getilgt worden sein. Aus dem von der Klägerin für die Beklagte geführten Konto (Auszug Bl. 58) ergibt sich nämlich, daß insgesamt 8 336,25 DM als Darlehenszinsen für die Zeit bis zu dem 31, Dezember 1952 an die Beklagte, demnach abgesehen von den bis 1952 fälligen Zinsen aus 3 900 DM zur
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Tilgung einer nicht bestehenden Schuld bezahlt worden sind» Eine Aufrechnungserklärung der Klägerin liegt*, spätestens in der Klageschrift» Diese Erklärung bewirkte-, daß die beidersei-
tigen Forderungen, soweit sie sich deckten, als in dem Zeitpunkte erlösten gelten, in welchem sie zur'Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGH)«. Diese Voraussetzung lag hinsichtlich der Darlehensforderung erst in dem Zeitpunkt vor, iri dem die Klägerin die ihr obliegende Leistung bewirken konnte {§ 387 BGB). Die Revision weist nun
 zutreffend darauf hin, daß die Klägerin als'Schuldnerin gemäß § 609 Abs, ;;'3 BGB zur Rückerstattung d^e- Darlehens ohne
 Kündigung nur ^^rechtigt gewesen wäre, wenn 'keine Zinsen be-
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düngen worden wären« Eine Kündigung könnte-zwar in dem Schreiben vom 17o Jaijüär 1955 ah Rechtsanwalt	erblickt	werden;
die Klägerin .hat ;} ed o c h nicht nachgewieseurf ;daß Rechtsanwalt in -diesem^^eitpunkt zur Entgegennahme1 solcher Willenserklärungen >bevollmächtigt gewesen wäre.ogBiffr .Beklagte mußte im Gegenteil a$e dem an sie persönlich gedichteten Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vdm 19» Juli 1955 entnehmen, daß die Klägerin die DarlehenssGhuId nach wie vor anerkennto In diesem Schreiben verlangte nämlich die Klägerin
 die^ Einräuffi^hg . elnpf■■ Vorrangs(und läßt ln diesem Zusammenhang äuef ÜhränV'	Be-
i auch danach eeiep. ihre Rerderungen noch in |eder Weise gesichert. Die Kündigung des Darlehens ist daher frühestens durch die Klage erfolgt, die am 2. März T
stellt worden ist. Das Darlehen war somit zu dem 31. Mai 1956
gekündigt {§ 609 Abs. 2 BGB). In diesem Zeitpunkt standen
 sich die beiderseitigen Forderungen aufrechenbar gegenüber, so daß die Darlehensforderung erst an diesem Tage als getilgt gilt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte t 509-,30 DM Zinsen selbst für den Pall zu beanspruchen, daß der'Klägerin in diesem Zeitpunkt ein Bereicherungsanspruch' wenigstens in Höhe von 1 509,30 + 3 900 = 5 409,30 DM zugestanden hat.
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3. Die Höhe des Bereicherungsanspruchs der Klägerin steht jedoch noch nicht fest, da das Berufungsgericht §818 Abs. 3 BGB nicht angewendet hat. Danach ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zu dem Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr, bereichert ist.
Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen (Schreiben vom 26. November 1957» dessen Inhalt ihr Prozeßbevollmächtigter zu dem Gegenstand seines Vortrags gemacht hat (Bl. 61) und Schreiben vom 20. Februar 1957» der mit Schriftsatz vom 14- März 1957 (Bl. 27) mit dem Hinweis des Prozeßbevollmächtigten vorgelegt wurde, die Forderung auf Rückzahlung der Zinsen sei ungerechtfertigt), daß Zinsen für den Lebensunterhalt benützt würden und in ihrem Fall auch während eines 2 1/2 monatlichen Aufenthalts in Braunschweig verbraucht worden seien (Auszahlung täglich 20 Dollar). Auf diesen Parteivortrag ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Es wird zu prüfen sein» inwieweit diese Reise im Hinblick auf diese bereitstehenden Geldmittel unternommen wurde. Insoweit die Beklagte das Geld verbraucht und dadurch nicht anderweitig Aufwondungen erspart hat, die sie nicht auch ohne diese Zinsleistuagen gemacht hätte, ist sie nicht mehr bereichert. Zur Entscheidung dieser Frage fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.
Der Anspruch auf Löschungsbewilligung ist nur begründet, wenn die ganze Hypothekenforderung getilgt ist. Der Bereicherungsanspruch muß demnach mindestens 5 409,30 DM betragen haben. Der’ Geldanspruch ist nur insoweit begründet, als der Bereicherungsanspruch diesen Betrag übersteigt. Das angefoch-tene Urteil war sonach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da der festgestellte Sachverhalt jedoch keine Entscheidung Uber den Bereicherun^seinwand erlaubt, mußte die Sache gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
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dung an das Berufungsgericht zurUckverwie.s&en werden» Ihm ist auch die Entscheidung über die in der. Revision erwach senen Kosten zfc übertragen»	;
.......
Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils war gemäß § 708 Nr» 3	an zu ordnen»
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Br« Ta s c h& *.	Br» A ug u s t in	•■'? Br» Pr e i t ag,
-Mattem	Off t	erdiger
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