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BGH · V ZR 195/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 195/57

Hinsichtlich eines Betrages von 6Ö0 DM nebst Zinsen wird die Sache zur anderweiten'Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von den Kosten der:Revision hat der Kläger 2/5 und der Beklagte 1/2 zu trägem Im. übrigen bleibt die Entscheidung Uber die Kosten* des zweiten und dritten Rechtszuges deni Berufungsgericht Vorbehalten. * Der Kläger hat von seiner Mutter im Wege der Stufenklage Auskunft Uber den Nachlaß, Leistung des Offenbarungseides und ferner seinen Pflichtteil verlangt. Der Kläger hat nunmehr.einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 13 608,97 EM geltend gemacht und., demgemäß in dem .weiteren Verfahren beantragt, die Beklagte zu verurteilen, diesen Betrag nebst b £ Zinsen seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen. In den EntScheidungsgründen des Berufungsurteils hat das Oberlandesgericht zunächst ausgeführt, daß der Anspruch des Klägers weder verjährt noch verwirkt sei. Der Kläger habe jedoch bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine aus-gleichspflichtige Zahlung von 9 000 BM und damit mehr erhalten, als sein Pflichtteil betrage. Im Bevisionsrechtszug hat der Kläger die Berechnung des Beinnachlasses durch das Berufungsgericht mit einer Ausnahme (IV d der Entscheidungsgründe) nicht angegriffen. Die Bevision wendet sich lediglich dagegen, da& dem Kläger bei der Berechnung des Pflichtteils ein Vorempfang von 9 000 DM angerechnet worden sei, obwohl er nur 7 000 BM erhalten habe und auch dieser Betrag keine ausgleichspflichtige Zuwendung darstelle. Sie wendet sich ferner dagegen, daß der Vorempfang auf den Pflichtteil statt auf den Erbteil des Klägers angerechnet worden sei. Zu diesem Betrag sei die ausgleichspflichtige Zuwendung von 2 i+00 RM, die der* Bruder des Klägers erhalten habe 9 hinzuzurechnen i Das ergebe eine Summe von 2o 681,55 DM, wovon dem Kläger ein Viertel = 6 670,38 EM als Pflichtteil zustehe» Herr Bernhard erhält als Vorauszahlung auf seine Pflichtteilsansprüche sofort den Betrag von DM 11 000 aus der Hinterlegung beim Amtsgericht Nürnberg. Diese Vereinbarung steht , abweichend von der Annahme des Revisionsbeklagten, einer sachlichen Entscheidung Uber die Revision nicht entgegen* Es kann dahingestellt bleiben, welche Wirkung die in Punkt 2 getroffene Regelung Uber die Rücknahme der Revision im Fall ihrer Rechtsgültigkeit hätte* Denn die Frage der RechtsgUltigkeit derartiger außergerichtlicher Vereinbarungen über den Forbgang eines Rechtsstreits ist nach zutreffender und, soweit ersichtlich, nicht bestrittener Auffassung in dem anhängigen Verfahren selbst zu prüfen (vgl* Rothe, JW 193^j 657? Die Feststellungen und Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet hat, daß der Pflichtteilsanspruch des Klägers weder verjährt noch verwirkt sei, unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger zu Lebzeiten des Erblassers von diesem nicht nur 7 000, sondern 9 000 EM erhalten habe, wird von der Revision mit der Begründung angegriffen, daß sie unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen sei, weil das Berufungsgericht den dazu vom Kläger als Zeugen benannten Edmund GedJHHt nicht vernommen habe, durch dessen Zeugnis unter Beweis gestellt sei, daß der Ki'blasser ihm gegenüber wiederholt erklärt habe, der Kläger habe von ihm, dem Erblasser', nur 6 bis 7 000 BM erhalten» Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Beweisantrag (BU S« 23) auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb es ihm nicht entsprochen hat: Auch wenn man das, was der Zeuge bekunden solle, als wahr unterstelle, werde das an der Überzeugung des Gerichts, daß der Kläger 9 000 und nicht nur 7 000 BM erhalten habe, nichts ändern können. Es bestand für das Berufungsgericht auch kein Anlaß, gemäß § 139 ZPO auf eine genauere Fassung der Behauptungen, für die Gerstner als Zeuge benannt war, hinzuwirken. b) Daß der Kläger, als er !den Betrag von 9 000 BM erhielt, bereits eine selbständige Lebensstellung begründet hatte, schließt nicht aus, daß er das/Geld als Ausstattung erhalten hat. Soweit der Betrag, wie der Kläger vorgetragen hat, zur Abdeckung von Krediten, mit denen der Kläger seine selbständige Lebensstellung aüfgebaut hatte, verwandt worden ist und verwandt werden sollte, diente er zur Erhaltung dieser Lebensstellung und fiel auch damit gemäß § l62k BGB unter den Be-. Diese Zweckbestimmung der Geldzuwendung, als Ausstattung für den Kläger zu dienen, wird auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger, wieder behauptet und unter Beweis gestellt hatte, jahrelang in dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern mitgearbeitet.hat, ohne dafür - außer seinem Lebensunterhalt -ein Entgelt zu erhalten. Das Berufungsgericht hat die Tatsache dieser Tätigkeit des Klägers als ^richtig unterstellt. Bine diese gesetzliche Regelung ausschließende ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung, aus der auf den Willen des Erblassers geschlossen werden könnte, daß die Geldzuwendung an den Kläger nicht ausgleichspflichtig sein solle, hat der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum feststellt, nicht dartun können» Seine Behauptung, der Erblasser habe seine (des Klägers) Mitarbeit ursprünglich sogar durch Übergabe des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes anerkennen wollen, reicht dazu nicht aus, da es sich hierbei auch nach dem Vortrag des Klägers ersichtlich nur um eine unverbindliche Erwägung des Erblassers gehandelt hat. Ebensowenig reicht die Behauptung des Klägers aus, der Erblasser habe ihm gefällig sein wollen; einer Beweiserhebung hierüber bedurfte es deshalb auch dann nicht, wenn sich - was zweifelhaft ist - der Beweisantritt im Schriftsatz vom 2?» Mai 1956 auch hierauf erstreckt haben sollte» c) Das Berufungsgericht hat, wie dargelegt, festgestellt, daß der Kläger den Geldbetrag von 9 C00 HK* als Ausstattung erhalten habe, die als ausgleichspflichtige Zuwendung im Sinne des § 2050 BGB zu behandeln sei (BU S, 23/2*+)o Eine Feststellung des Inhalts, daß der Erblasser bei der Zuwendung bestimmt habe, der Kläger solle sich diesen Betrag auf sein Pflichtteil anrechnen'lassen (§ 2315 BGB), hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Gleichwohl hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, diese Zuwendung bei Berechnung des Pflichtteils auf diesen angerechnet. d) Die Hevision rügt Verletzung des § 286 ZPO dadurch» daß das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit des bisherigen Zeugen Franz WflHPfc auf gerichtsbekannte Umstände gestützt habe, die in der mündlichen Verhandlung nicht zur Sprache gebracht worden seien» Die Büge kann keinen Erfolg haben» fabrik sowie eine Beihe von Ehrenämtern bekleide (BU S, 22)» Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erörterung dieser Tatsache in der mündlichen Verhandlung überhaupt rechtlich geboten war (bejahend der Prozeßbevollmächtigte des Revisions-klägers auch in seinem Kommentar zur ZPO § 291 A'II a und b), obwohl es sich nur um ein Indiz für die Glaubwürdigkeit bines Zeugen handelte, so daß die Behauptung dieser Tatsache durch eine Partei anerkanntermaßen nicht nötig war (Wieczorek aaO$ Stein/Jönas/Schönke, 18« Aufl« § 291 111$ Baumbach, § 291 Anm« 2 B)» Denn falls überhaupt ein Gesetzesverstoß vorliegen sollte, beruht das angefochtene Urteil nicht auf ihm» 2» seine Steile verdanke Franz üVHPI der Inhaberin des Betriebs, die ihm auch ein hohes Darlehen gewährt habe, wofür sich der Revisionskläger auf das Zeugnis Franz Wflp- Hinsichtlich beider Behauptungen kann<ohne weiteres angenommen werden, daß sie dem Berufungsgericht keinerlei Anlaß zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit gegeben hätten« Darüber hinaus war die von der Revision beanstandete Erwägung des Berufungsgerichts nur im Rahmen von Erörterungen erfolgt, Strafgericht jedoch als nicht nachweisbar erachtet worden, wie die Beiakten ergeben)« Maßgebend für die Bejahung der Glaubwürdigkeit von Franz VfiMMP durch das Berufungsgericht waren vielmehr die in den beiden vorhergehenden Absätzen des Berufungsurteils (Bl. 21/22) angestellten Erwägungen; sie sind ausführlich und einleuchtend und werden als solche von der Revision nicht bekämpft. e) Unbegründet ist schließlich die Revisionsrüge aus § 286 ZPO: das Berufungsgericht habe sich mit der Frage der Reichsschatzanweisungen nicht auseinandergesetzt; die Reichsanleihen müßten 192? Der Kläger hatte allerdings in einem (übrigens erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingekommenen) Schriftsatz vom ?• November 1956 anhangsweise ausgeführt, die bisherige Beklagte gebe zu, 100 C00 HM Reichsschatzanweisungen in Besitz zu haben; die Beklagte hat sich darauf nicht geäußert; auch das Berufungsgericht setzt sich damit nicht ausdrücklich auseinander. Dieser Punkt ist im Urteil des Landgerichts ausführlich gewürdigt, und zwar dahin, daß es sich um noch aus den Zeiten der Inflation stammende Wo die Beklagte den Besitz von Reichsmarkpapieren in dem angegebenen Umfang zugestanden haben soll, ist nicht ersichtlich. Was die hiernach (oben III) neu vorzunehmende Pflicht-teilsberecbnung anlangt, so macht der Revisionsbeklagte geltend, das Berufungsgericht habe bei' zwei Rechnungsposten keine Feststellung getroffen, sondern zugunsten des Revisions- b) Zutreffend ist 'dagegen die Annahme des Revisionsbeklagten, daß hinsichtlich eines ausgleichspflichtigen Vorempfangs Franz von 2 *+00 Mark eine bloße Unterstellung des Berufungsgerichts vorliegt» Es handelt sich um die Finanzierung eines PKW-Kaufs im Jahre 1933 durch den Vater mit 2 ifOO Mark« Hüisichtlich dieses Betrags hat das Berufungsgericht keine Feststellung dahin getroffen, daß eine ausgleichspflichtige Zuwendung yosliege, sondern dies nur zu Gunsten des Klägers unterstellt, weil es von seinem unzutreffenden Standpunkt hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 2315 BGB aus (oben III c) rechnerisch auf diesen Posten nicht mehr ankam» Die frühere Beklagte hatte dazu von vornherein geltend gemacht, Franz habe die 2 kOO Mark zwar seinerzeit zu dem angegebenen Zweck erhalten, aber nur darlehensweise, und er habe den Betrag später wieder an den Vater zurückbezahlt (wobei allerdings = diej Angaben über den Rück- Der Charakter der Zuwendung als Ausstattung im Sinne der §§ 162**, 2050 Abs. 1 BGB - vom Landgericht- (GA *+l6) verneint, vom Oberlandesgericht -unterstelltermaßen bejaht - läßt sich nach dem gegenwärtigen Stand der Aufklärung weder zu Lasten des Revisionsklägers verneinen, noch zu Lasten des Revisionsbeklagten bejahen; die darlehensweise Hingabe spräche zwar, wenn auch*nicht zwingend, gegen Ausstattungscharakter (Palandt BGB 17« Aufl. Was die Umstellung anlangt, so ist der Erbfall 19**1 eingetreten, der Pflichtteilsanspruch also gelbst in Reichsmark entstanden und nach § 18 Abs. 1 Nr« 3 UmstG im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt (BGHZ 7, 13**). Der Kläger hat hiernach einen Pflichtteilsanspruch von mindestens 3 820,39 DM und höchstens ** **20,39 DM« In Höhe der Differenz von 600 CM hängt die Entscheidung von der noch tatsächlich aufzuklärenden Frage ab, ob der Beklagte die 2 **00 RM als ausgleichspflichtigen Vorempfang erhalten und nicht an den Vater zurückbezahlt hat.

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG § 2303 BGB § 286 ZPO § 1617 BGB
BGBBerufungsgerichtVereinbarungKlägerRevisionfranzen

Volltext der Entscheidung

V ZR 195/57 .
Verkündet am 10. Dezember 1958 Symalla, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2381 009
Im Kamen des. Volkes
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In. dem Rechtsstreit " .
des Buchhalters Bernhard W	i*1	^
straße
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
d^y^bj^j^rektor Franz
 Beklagten und R'evisiohsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:. Rechtsanwalt^
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. .Dezember 1958\unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattbrn für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Mai 1957 teilweise aufgehoben und das Urteil der 6« . Zivilkammer des Landgerichts 'Nürnberg-Fürth vom 18. Juni 1956 geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3 820,39 DM nebst % Zinsen seit 13« September 1950 zu bezahlen. .	»
Hinsichtlich eines Betrages von 6Ö0 DM nebst Zinsen wird die Sache zur anderweiten'Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen .wird die Revision zurUckgewiesen.
Die’Kosten des ersteh Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Die Kostendes zweiten Rechtszuges fallen zu 3>A dem Kläger und* zu 1/6 dem Beklagten zur Last. Von den Kosten der:Revision hat der Kläger 2/5 und der Beklagte 1/2 zu trägem Im. übrigen bleibt die Entscheidung Uber die Kosten* des zweiten und dritten Rechtszuges deni Berufungsgericht Vorbehalten.
I *	«	«	*
Von Rechts' Jveg'en
 Tatbestand;
Der Kläger und der jetzige Beklagte sind die Söhne des Fabrikbesitzers Josef Vinzenz	und seiner Ehefrau
 Babette	geb.	der	bisherigen	Beklagten.	Der
 Vater ist am 2*f. September 19*+1 verstorben und von seiner Ehefrau allein beerbt worden.
* Der Kläger hat von seiner Mutter im Wege der Stufenklage Auskunft Uber den Nachlaß, Leistung des Offenbarungseides und ferner seinen Pflichtteil verlangt.
Mit Teilurteil des Landgerichts Ntimberg-FUrth vom 1. März
1951	ist die damalige Beklagte verurteilt worden, dem Kläger
 Uber den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Sie hat daraufhin durch den Notar Dr.	in	Jaxmar
1952	ein Nachlaßverzeichnis errichten lassen.
Der Kläger hat die Richtigkeit und Vollständigkeit 3er Auskunft angezweifelt und deshalb weiter beantragt, die Beklagte zur Leistung des Offenbarungseides Uber die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses zu verurteilen. Durch Teilurteil des Landgerichts,Nürnberg-Fürth vom 8. November 195^ wurde er mit diesem Begehren abgewiesen. Das Teilurteil wurde * - ebenso wie das oben erwähnte Teilurteil vom 1. März 1951 -nidht angefochten.
Der Kläger hat nunmehr.einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 13 608,97 EM geltend gemacht und., demgemäß in dem .weiteren Verfahren beantragt, die Beklagte zu verurteilen, diesen Betrag nebst b £ Zinsen seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen.
* * \
' * * *
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch Schlußurteil die Zahlungsklage abgewiesen«' Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil blieb erfolglos.
 
In den EntScheidungsgründen des Berufungsurteils hat das Oberlandesgericht zunächst ausgeführt, daß der Anspruch des Klägers weder verjährt noch verwirkt sei. Der Kläger habe jedoch bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine aus-gleichspflichtige Zahlung von 9 000 BM und damit mehr erhalten, als sein Pflichtteil betrage. Der reine Wert des Nachlasses betrage, wie auch das Landgericht angenommen habe,
32 375,*K> BM. Nach §§ 2316, 1931 BGB erhalte die Beklagte davon lA, also 8 093,8? EM» Dem danach verbleibenden Betrag von 2k 201,55 EM seien die ausgleichspflichtigen Beträge von 9 000 DM (Vorempfang des Klägers) und 2 **00 DM (unterstellter Vorempfang des Bruders Franz W(Ü^|), insgesamt 11 *t00 DM (gern. § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG von BM auf IM umgestellt), zuzurechnen. Die Summe betrage 35 681,55 DM. Der gesetzliche Erbteil für jeden der beiden Söhne würde demnach die Hälfte hiervon, also 17 8^0,77 EM, ausmachen. Der Pflichtteil des Klägers betrage wiederum die Hälfte hiervon (§ 2303 BGB), demnach'
8	920,38 DM. Hierauf müsse sich der Kläger die erhaltenen
9	000 BM, die im Verhältnis 1 s 1 auf DM umgestellt seien, anrechnen lassen.
»
Im Bevisionsrechtszug hat der Kläger die Berechnung des Beinnachlasses durch das Berufungsgericht mit einer Ausnahme (IV d der Entscheidungsgründe) nicht angegriffen. Die Bevision wendet sich lediglich dagegen, da& dem Kläger bei der Berechnung des Pflichtteils ein Vorempfang von 9 000 DM angerechnet worden sei, obwohl er nur 7 000 BM erhalten habe und auch dieser Betrag keine ausgleichspflichtige Zuwendung darstelle. Sie wendet sich ferner dagegen, daß der Vorempfang auf den Pflichtteil statt auf den Erbteil des Klägers angerechnet worden sei. BIchtig.sei folgende Pflichtteilsberechnung:
-if-
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Nach Abzug des Viertel-Erbanteils der Beklagten vom Reinnachlaß verbleibe ein Betrag von 2*f 281,55 DM*
Zu diesem Betrag sei die ausgleichspflichtige Zuwendung von 2 i+00 RM, die der* Bruder des Klägers erhalten habe 9 hinzuzurechnen i Das ergebe eine Summe von 2o 681,55 DM, wovon dem Kläger ein Viertel = 6 670,38 EM als Pflichtteil zustehe»
Demgemäß beantragt der Kläger im Revisionsrechtszuge:
das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung des Klägers der Klage in Höhe von 6 670,38 DM nebst if % Zinsen seit Rechtshängigkeit stattzugeben und die Kosten entsprechend zu verteilen,
 hilfsweise,
das angefochtene Urteil, wie das. ihm zugrunde liegende Verfahren,auf zuheben und den Rechtsstreit zur $n-derweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
✓
Während des Revisionsverfahrens ist die bisherige Beklagte verstorben. Ihr Alleinerbe ist, der Sohn Franz WMPPP. Er hat das ausgesetzte Verfahren als Rechtsnachfolger der Mutter auf Betreiben des Klägers (§§' 239 Abs. 2, 2*f6 Abs. 2 ZPO) auf genommen.
♦	»	»	*	.	4
Er beantragt als nunmehriger Beklagter unter Berufung auf eine außergerichtliche Vereinbarung über die Revisions-rücknähme Verwerfung^ hilfsweise. Zurückweisung des Rechtsmittels.-
 
Hntscheidunesgründe?
I»
a)	Die jetzigen Parteien haben am 5* Februar' 1958 privatschriftlich folgende Vereinbarung getroffen:
,?1.) Das Testament der verstorbenen Mutter - Frau Babette WflBi geb. St- vom 15*11*57 und 20 »11.57 wird durch Herrn Bernhard anerkannt.
) Herr Bernhard W^MP nimmt (die) beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe anhängige Revision sofort zurück. Mit der Rüctag|ne beauftr^j^g^s^ne RAe.
____	Herr	dagegen	erklärt,
 den Prozeß - Revision in Karlsruhe - nicht aufzunehmen»
Über den Betrag, der aus dieser Prozeßforderung resultiert, erfolgt eine vergleichsweise Regelung zwischen beiden Herren einschl» der Kostenvertei-lung»
/
3») Herr Franz Wg|HP in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker und Alleinerbe erteilt die Zustimmung zur Auszahlung der beim Amtsgericht Nürnberg— Hinterlegungsstelle - seit 5A. 55, hinter-legten DM 11 000 an Herrn Bernhard
 Die ferner hinterlegten DM 53>6? sind auf das Konto des Franz	beider	Bay. Vereinsbank, NflBBI
HefflBPplatz, Nr»	zu überweisen.
*f.) Die Gesamtansprüche aus dem Erbgang werden auf gütlichem Wege geregelt. Die Endabrechnung erfolgt nach Einigung über die Wertschätzung des Hauses V^fltystr. 0; die Ab- und Zurechnungen nach den > gesetzlichen Bestimmungen.
Herr Bernhard	erhält als Vorauszahlung auf
 seine Pflichtteilsansprüche sofort den Betrag von DM 11 000 aus der Hinterlegung beim Amtsgericht Nürnberg.
Herr Bernhard	erteilt hierüber Quittung.
Uber die Restauszahlung der Ansprüche erfolgt nach Vorliegen der Endabrechnung weitere Vereinbarung.»
 
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>' -I
Diese Vereinbarung steht , abweichend von der Annahme des Revisionsbeklagten, einer sachlichen Entscheidung Uber die Revision nicht entgegen* Es kann dahingestellt bleiben, welche Wirkung die in Punkt 2 getroffene Regelung Uber die Rücknahme der Revision im Fall ihrer Rechtsgültigkeit hätte* Denn die Frage der RechtsgUltigkeit derartiger außergerichtlicher Vereinbarungen über den Forbgang eines Rechtsstreits ist nach zutreffender und, soweit ersichtlich, nicht bestrittener Auffassung in dem anhängigen Verfahren selbst zu prüfen (vgl* Rothe, JW 193^j 657? Bonin, JZ 1958, 268). Und diese Prüfung ergibt die Unwirksamkeit der genannten Regelung* Die Vereinbarung vom 5* Februar 1958 enthält insoweit, als sie die materiellen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien regeln will, eine klare und festumrissene Bestimmung nur dahin, daß der Kläger einstweilen, als Vorauszahlung, 11 000 DM erhalten solle; Uber den Inhalt der endgültigen Auseinandersetzung zwischen den Parteien gibt sie nur völlig unbestimmte Regelun-
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gen, durch die entscheidende Fragen offengelassen werden (vgl. Punkt k erster und letzter Absatz).* Diese Unbestimmtheit steht der Wirksamkeit der Vereinbarung zunächst in ihrem materiellrechtlichen Teil, sodann aber nach § 139 BGB auch in ihrem verfahrensrechtlichen Teil entgegen: Die gesamte Vereinbarung vom 5* Februar 1958 ist unwirksam und damit auch die Vereinbarung
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der Revisionsrücknahme (eine dahingehende Verfügungserklärung durch Prozeßhandlung gegenüber dem Gericht, §§ 515 Abs* 2,
566 ZPO, liegt ohnehin nicht vor).
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b)	Auch die Rüge mangelnder Prozeßfähigkeit der bisherigen Beklagten kann keinen Erfolg haben* Der Mangel der Prozeßfähigkeit ist zwar in ieder Läge d$.s Verfahrens, auch im Revi-sionsrechtszüge, von Amts wegen' zu berücksichtigen. Das Revisionsgericht hätte deshalb etwaigen ernsten Zweifeln an der .Prozeßfähigkeit der Beklagten von sich aus nachgehen müssen,
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auch Y/enn das Berufungsgericht sie nach ordnungsmäßiger Berücksichtigung der dazu vom Kläger vorgehrachten Tatsachen und Bevjeismittel bejaht hätte» Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob für das Berufungsgericht oder das Bevisionsge-richt bisher hinreichender Anlaß bestand, den hierzu vom Kläger vorgebrachten Behauptungen nachzugehen. Denn ein in Prozeßunfähigkeit der bisherigen Beklagten etwa begründeter Mangel ist jedenfalls geheilt durch den Eintritt des nunmehrigen Beklagten ins Verfahren,' da Bedenken gegen seine Prozeßfähigkeit weder geltend gemacht noch ersichtlich sind (BGHZ' 23, 207, 212).
II.
Die Feststellungen und Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet hat, daß der Pflichtteilsanspruch des Klägers weder verjährt noch verwirkt sei, unterliegen keinen rechtlichen Bedenken.
III.
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a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger zu Lebzeiten des Erblassers von diesem nicht nur 7 000, sondern 9 000 EM erhalten habe, wird von der Revision mit der Begründung angegriffen, daß sie unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen sei, weil das Berufungsgericht den dazu vom Kläger als Zeugen benannten Edmund GedJHHt nicht vernommen habe, durch dessen Zeugnis unter Beweis gestellt sei, daß der Ki'blasser ihm gegenüber wiederholt erklärt habe, der Kläger habe von ihm, dem Erblasser', nur 6 bis 7 000 BM erhalten» Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Beweisantrag (BU S« 23) auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb es
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ihm nicht entsprochen hat: Auch wenn man das, was der Zeuge bekunden solle, als wahr unterstelle, werde das an der Überzeugung des Gerichts, daß der Kläger 9 000 und nicht nur 7 000 BM erhalten habe, nichts ändern können. Diese Ausführungen beruhen auf einer Würdigung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht, die als solche in diesem Bechtszug nicht nachgeprüft werden kann. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ist nicht ersichtlich.
Es bestand für das Berufungsgericht auch kein Anlaß, gemäß § 139 ZPO auf eine genauere Fassung der Behauptungen, für die Gerstner als Zeuge benannt war, hinzuwirken.
b) Daß der Kläger, als er !den Betrag von 9 000 BM erhielt, bereits eine selbständige Lebensstellung begründet hatte, schließt nicht aus, daß er das/Geld als Ausstattung erhalten hat. Soweit der Betrag, wie der Kläger vorgetragen hat, zur Abdeckung von Krediten, mit denen der Kläger seine selbständige Lebensstellung aüfgebaut hatte, verwandt worden ist und verwandt werden sollte, diente er zur Erhaltung dieser Lebensstellung und fiel auch damit gemäß § l62k BGB unter den Be-. griff der Ausstattung.
Diese Zweckbestimmung der Geldzuwendung, als Ausstattung für den Kläger zu dienen, wird auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger, wieder behauptet und unter Beweis gestellt hatte, jahrelang in dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern mitgearbeitet.hat, ohne dafür - außer seinem Lebensunterhalt -ein Entgelt zu erhalten. Das Berufungsgericht hat die Tatsache dieser Tätigkeit des Klägers als ^richtig unterstellt. Es hat jedoch nicht, wie die Bevision behauptet, unterstellt, daß dem K3.äger dafür ein Entgelt zugestanden habe. Einen Anspruch auf eine Vergütung für diese Dienstleistungen hatte der Kläger,
 
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wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart oder nach den gesamten Umständen als vereinbart anzusehen war, gemäß § 1617 BGB nicht. Bine diese gesetzliche Regelung ausschließende ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung, aus der auf den Willen des Erblassers geschlossen werden könnte, daß die Geldzuwendung an den Kläger nicht ausgleichspflichtig sein solle, hat der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum feststellt, nicht dartun können» Seine Behauptung, der Erblasser habe seine (des Klägers) Mitarbeit ursprünglich sogar durch Übergabe des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes anerkennen wollen, reicht dazu nicht aus, da es sich hierbei auch nach dem Vortrag des Klägers ersichtlich nur um eine unverbindliche Erwägung des Erblassers gehandelt hat. Ebensowenig reicht die Behauptung des Klägers aus, der Erblasser habe ihm gefällig sein wollen; einer Beweiserhebung hierüber bedurfte es deshalb auch dann nicht, wenn sich - was zweifelhaft ist - der Beweisantritt im Schriftsatz vom 2?» Mai 1956 auch hierauf erstreckt haben sollte»
c)	Das Berufungsgericht hat, wie dargelegt, festgestellt, daß der Kläger den Geldbetrag von 9 C00 HK* als Ausstattung erhalten habe, die als ausgleichspflichtige Zuwendung im Sinne des § 2050 BGB zu behandeln sei (BU S, 23/2*+)o Eine Feststellung des Inhalts, daß der Erblasser bei der Zuwendung bestimmt habe, der Kläger solle sich diesen Betrag auf sein Pflichtteil anrechnen'lassen (§ 2315 BGB), hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Eine dahingehende Behauptung war auch von der Beklagten- jedenfalls in substantiierter Form - nicht aufgestellt. Gleichwohl hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, diese Zuwendung bei Berechnung des Pflichtteils auf diesen angerechnet. Der Ausgleich ist jedoch nach § 2316 BGB in der Weise vorzunehmen, daß zunächst der gesetzliche Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichspflicht zu berechnen ist.
Der Pflichtteil ist dann gemäß § 2303 Abs. 1 - ohne weitere Schmälerung - gleich der Hälfte des so berechneten gesetzlichen Srbceils.
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d)	Die Hevision rügt Verletzung des § 286 ZPO dadurch» daß das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit des bisherigen Zeugen Franz WflHPfc auf gerichtsbekannte Umstände gestützt habe, die in der mündlichen Verhandlung nicht zur Sprache gebracht worden seien» Die Büge kann keinen Erfolg haben»
Es handelt sich darum, daß Franz^	eine angesehene	und
 gutbezahlte leitende Stellung bei einer	Bleistift-
fabrik sowie eine Beihe von Ehrenämtern bekleide (BU S, 22)» Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erörterung dieser Tatsache in der mündlichen Verhandlung überhaupt rechtlich geboten war (bejahend der Prozeßbevollmächtigte des Revisions-klägers auch in seinem Kommentar zur ZPO § 291 A'II a und b), obwohl es sich nur um ein Indiz für die Glaubwürdigkeit bines Zeugen handelte, so daß die Behauptung dieser Tatsache durch eine Partei anerkanntermaßen nicht nötig war (Wieczorek aaO$ Stein/Jönas/Schönke, 18« Aufl« § 291 111$ Baumbach, § 291 Anm« 2 B)» Denn falls überhaupt ein Gesetzesverstoß vorliegen sollte, beruht das angefochtene Urteil nicht auf ihm»
Der Revisionskläger hätte nämlich nach seinem eigenen Vortrag im Falle der Erörterung nur zweierlei geltend gemacht:
1. Die angeblich gute Bezahlung Franz	reiche
 nicht dazu aus, daß er seinen Verpflichtungen nachkomme,
2» seine Steile verdanke Franz üVHPI der Inhaberin des Betriebs, die ihm auch ein hohes Darlehen gewährt habe, wofür sich der Revisionskläger auf das Zeugnis Franz Wflp-
berufen hätte»'
Hinsichtlich beider Behauptungen kann<ohne weiteres angenommen werden, daß sie dem Berufungsgericht keinerlei Anlaß zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit gegeben hätten« Darüber hinaus war die von der Revision beanstandete Erwägung des Berufungsgerichts nur im Rahmen von Erörterungen erfolgt,
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die ergeben, daß das Berufungsgericht die mehr oder weniger günstige wirtschaftliche Lage des Zeugen als für seine Glaubwürdigkeit unerheblich ansieht (daß Franz	bei	seiner
 Vernehmung als Zeuge über seine frühere wirtschaftliche Lage falsche Angaben gemacht habe, war ihm zwar vom Kläger u.a. durch Strafanzeigen vofgeworfen, bei Prüfung durch Staatsanwaltschaft bzv/. Strafgericht jedoch als nicht nachweisbar erachtet worden, wie die Beiakten ergeben)« Maßgebend für die Bejahung der Glaubwürdigkeit von Franz VfiMMP durch das Berufungsgericht waren vielmehr die in den beiden vorhergehenden Absätzen des Berufungsurteils (Bl. 21/22) angestellten Erwägungen; sie sind ausführlich und einleuchtend und werden als solche von der Revision nicht bekämpft.
e)	Unbegründet ist schließlich die Revisionsrüge aus § 286 ZPO: das Berufungsgericht habe sich mit der Frage der Reichsschatzanweisungen nicht auseinandergesetzt; die Reichsanleihen müßten 192? in eine Reichsanleiheablösungsschuld übergeführt worden sein, die im Verhältnis 10 : 1 nach dem Kriegsfolgenschlußgesetz befriedigt werden solle. Der Kläger hatte allerdings in einem (übrigens erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingekommenen) Schriftsatz vom ?• November 1956 anhangsweise ausgeführt, die bisherige Beklagte gebe zu, 100 C00 HM Reichsschatzanweisungen in Besitz zu haben; die Beklagte hat sich darauf nicht geäußert; auch das Berufungsgericht setzt sich damit nicht ausdrücklich auseinander.
Es handelt sich um einen Streit über die Bewertung des Aktivpostens I 3 des vom Kläger im vorliegenden Prozeß erstrittenen Nachlaßverzeichnisses der Beklagten, wo sie als Nachlaßgegenstand angibt: <?•••. eine nicht mehr erinnerliche Anzahl von ReichsSchatzanweisungen vom 2.10.1923®• Dieser Punkt ist im Urteil des Landgerichts ausführlich gewürdigt, und zwar dahin, daß es sich um noch aus den Zeiten der Inflation stammende
* * .'SCi
 Papiere handle, die schon im Zeitpunkt des Erbfalls 19*H praktisch wertlos gewesen seien (GA **08). Wo die Beklagte den Besitz von Reichsmarkpapieren in dem angegebenen Umfang zugestanden haben soll, ist nicht ersichtlich. Waren die vorhandenen Papiere schon 19^1 wertlos, so kommt es auf den Umfang ihrer Umstellung auf Deutsche Mark nicht mehr an. Unter diesen Umständen war der Schriftsatzvortrag des Klägers vom *5. November 1956, zu demal angesichts der vorangegangenen Abweisung seiner Offenbarungseidsklage, nicht substantiiert genug, als daß das Berufungsgericht zwingenden Anlaß gehabt .hätte, ln diesem völlig neben den eigentlichen Schwerpunkten des Streits liegenden Einzelpunkte zu der Begründung.des Landgerichts noch etwas hinzuzufügen. Daß es sachlich die Auffassung des Landgerichts teilt, ergibt sich aus der ausdrücklichen Billigung der landgerichtlichen Berechnungs-Endsumme (BÜ S. 25).
IV.
Was die hiernach (oben III) neu vorzunehmende Pflicht-teilsberecbnung anlangt, so macht der Revisionsbeklagte geltend, das Berufungsgericht habe bei' zwei Rechnungsposten
 keine Feststellung getroffen, sondern zugunsten des Revisions-
«
klägers eine Unterstellung vorgenommen, so daß insoweit weitere tatrichterliche Aufklärung nötig sei..
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a) Diese Azinahme ist unzutreffend, soweit sie.sich auf den vom Berufungsgericht zugrundegelegten Wert des Hausgrund-stticks V^j|mtraße in ßflg^^^mit 69 **25 IM bezieht. Die ausführlichen Darlegungen des angefochtenen Urteils darüber beginnen zwar wortlautmäßig zunächst mit einer bloßen Unterstellung (S. 16). In den weiteren; Ausführungen CS. 17) trifft das Obe landesgericht jedoch eine eindeutige Feststellung dahin, daß es
 die Bewertung des Sachverständigen Scherer mit 69 ^2? IM zu dem Gegenstand seiner eigenen Überzeugung macht» Es führt nämlich aus: dieser Gutachter sei nach durchaus üblichen und herrschenden Berechnungsmethoden vorgegangen, die nicht zu beanstanden seien (wozu es noch eine eigene Belegstelle aus dem FachschrifttuÄ anführt); diese Methoden seien trotz ihrer Abweichung von denen des Sachverständigen Mann überzeugend; dem Gutachten Scherer sei ”in vollem Umfang beizustimmen*» Durch diese bestimmte Feststellung sind die unbestimmteren einleitenden Ausführungen des Berufungsgerichts überholt; sie enthalten ersichtlich nur eine schiefe Ausdrucksweise, keinen sachlichen Widerspruch zu* den genannten späteren Ausführungen» Hiernach ist ohne Recht sv er stoß festgestellt, daß der Hauswer.t zur Zeit des Erbfalls (19^1)
69 **25 BM betrug«
b) Zutreffend ist 'dagegen die Annahme des Revisionsbeklagten, daß hinsichtlich eines ausgleichspflichtigen Vorempfangs Franz	von	2	*+00	Mark eine bloße Unterstellung
 des Berufungsgerichts vorliegt» Es handelt sich um die Finanzierung eines PKW-Kaufs im Jahre 1933 durch den Vater mit 2 ifOO Mark« Hüisichtlich dieses Betrags hat das Berufungsgericht keine Feststellung dahin getroffen, daß eine ausgleichspflichtige Zuwendung yosliege, sondern dies nur zu Gunsten des Klägers unterstellt, weil es von seinem unzutreffenden Standpunkt hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 2315 BGB aus (oben III c) rechnerisch auf diesen Posten nicht mehr ankam» Die frühere Beklagte hatte dazu von vornherein geltend gemacht, Franz	habe	die	2	kOO	Mark
 zwar seinerzeit zu dem angegebenen Zweck erhalten, aber nur darlehensweise, und er habe den Betrag später wieder an den Vater zurückbezahlt (wobei allerdings = diej Angaben über den Rück-
Zahlungszeitpunkt wechselten; GA 198 R, 2k3/2k$ R, **32, *f**9 R, dazu blaue Mappe Bl. 61* - Rückzahlung bereits September 1933 -Akten Ms 121/55 Bl. 3*+ R - Rückzahlung 19**8 -); dafür hat sich die Beklagte wiederholt auf Franz	als Zeugen be-
rufen (aaO), der Beweis ist nicht erhoben. Der Charakter der Zuwendung als Ausstattung im Sinne der §§ 162**, 2050 Abs. 1 BGB - vom Landgericht- (GA *+l6) verneint, vom Oberlandesgericht -unterstelltermaßen bejaht - läßt sich nach dem gegenwärtigen Stand der Aufklärung weder zu Lasten des Revisionsklägers verneinen, noch zu Lasten des Revisionsbeklagten bejahen; die darlehensweise Hingabe spräche zwar, wenn auch*nicht zwingend, gegen Ausstattungscharakter (Palandt BGB 17« Aufl.
 § 2050 Anm. 3 a), ist aber ihrerseits noch nicht geklärt; für DarlehensrUckzahlung beweispflichtig ist die Beklagtenseite. Der Beweisantrag war daher erheblich; durch seine Übergehung ist der Revisionsbeklagte beschwert. Daran ändert nichts, daß der Beweisantrag bei der künftigen Berufuttgsver-handlung in der bisherigen Form (Franz	als Zeuge)
nicht mehr möglich sein wird, weil der als Zeuge Benannte inzwischen Partei wurde (was im übrigen den Charakter seiner bisherigen Aussage als voll verwertbarer Zeugenaussage nicht berührt, RGZ **5? **27 = *+6, 318; Baumbach, ZPO 25o Aufl. Üb. 2 A vor § 373; Rosenberg § 119 II; eine Beschränkung des'Aussagewerts tritt nur in dem anders gelagerten Fall einer Mehrheit von Prozessen ein, wobei dieselbe Person im früheren Verfahren Zeuge und im späteren Verfahren Partei war, Rosenberg aaO; RG HRR 1931? 1257). Die Beklagtenseite muß Gelegenheit zu entsprechender Änderung ihres Beweisantrags haben. Daher ist insoweit Aufhebung und Zurückverweisung unvermeidlich, wie aus der folgenden Berechnung hervorgeht.
V.
Hiernach ergeben sich zwei mögliche Berechnungen des Pflichtteilsanspruchs des Klägers, je nachdem, ob ein aus-
 
■"I
gleich3pflichtiger Vorempfang Franz	in	Höhe	von
2 **00 Mark in Ansatz zu bringen ist oder nicht (oben IV b):
mit Vor empfang	ohne Vor empfang
 des Beklagten:	des Beklagten:
3A des väterlichen Nachlasses (vgl. § 1931 3GB$ wie die Vor-Instanzen)
dazu Vorempfang des Klägers (§§ 2055, 2316 BGB)
Vorempfang des Beklagten
 erweiterte Teilungsmasse (§ 2055 BGB)
gesetzliches Erbteil des Klägers 1/2 (§ 192** BGB)
ab Vorempfang des Klägers (§ 2055)
Netto-Erbteil des Klägers
- ■	.	:: : U
Pflichtteil des Klägers 1/2 (§ 2303)
2k 281,55 Mark 9 000,00	«
2 **00.00____H-
35 681,55 Mark 17 8**0',77 ü
9 000.00 ____51
8 81*0,77 Hark k 1*20,39 Mark
2k 281,55 Mark
9 000,00 lf _____0_____Jü_
33 281,55 Mark
16 6**0,77	*
9 000,00____IL
7 6**0,77 Hark /
3 820,39 Mark.
Was die Umstellung anlangt, so ist der Erbfall 19**1 eingetreten, der Pflichtteilsanspruch also gelbst in Reichsmark entstanden und nach § 18 Abs. 1 Nr« 3 UmstG im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt (BGHZ 7, 13**).
Der Kläger hat hiernach einen Pflichtteilsanspruch von mindestens 3 820,39 DM und höchstens ** **20,39 DM« In Höhe der Differenz von 600 CM hängt die Entscheidung von der noch tatsächlich aufzuklärenden Frage ab, ob der Beklagte die 2 **00 RM als ausgleichspflichtigen Vorempfang erhalten und nicht an den Vater zurückbezahlt hat. Im Fall der ßickzahlung wäre entweder rückschließend der Ausstattungscharakter zu verneinen - so wohl in der Regel - oder die Kondizierbarkeit der Rückzahlung und damit.eine zusätzliche Nachlaßverbindlich-
'.V.
Kelt in Höhe von 2 bOO HM zu bejahen, die den Nachlaßbestand entsprechend verringert und rechnerisch zu demselben Ergebnis führt wie die Verneinung des Ausstattungscharakters•
Hiernach ist der Rechtsstreit überwiegend zur abschliessenden Entscheidung reifs Der Mindestanspruch (3 820,39 DM) ist zuzuerkennen, der über den Höchstanspruch M-20,39 DM) hinausgehende Klagantrag ist abzuweisen« In Höhe der Differenz von 600 DM ist Zurückverweisung geboten«
«
Zinsen (§ 291 3GB) sind bereits vom Tag der Zustellung der ursprünglichen Klage an zuzusprechen; die .Zahlungsklage wurde trotz mangelnder Bezifferung schon damals rechtshängig (OHG NJW 1950, 866)«
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91? 92 Abs« 1, 97 ZPO« Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz konnte voll erkannt werden, da es angesichts der Höhe des dortigen Gesamtstreit-werts für. die ,hier.:pafesendc Reg'elvörschrift des § 92 Abs* 1 ZPO nicht mehr darauf ankommt, welche Partei hinsichtlich der 600 DM obsiegen wird« Im übrigen wurden für diesen noch nicht
-17-
»•*?

endgültig verbeschiedenen Streitwertteil von 600 CM 1/12
der zweitinstanzlichen und 1/LO der drittinstanzlichen
 Kosten ausgespart und der Entscheidung des Berufungsgerichts überlassen»
Dr* Tasche	#	Schuster	Hothe
 Dr» Freitag	Br. Mattem