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BGH · V ZR 195/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 195/56

ZPO § 264 Geht der Klüger von seinem ursprünglichen Antrag, die Zwangsvollstreckung aus einer sichcrungshalbcr ab getretenen Crundcchuld für unzulässig zu erklären, später - weil sich hcraucctcllt, daß er nicht ligentiimcr des belasteten Grundstücks ist - zu dem Antrag auf Eückabtrctung der Grundschuld über; so ist die KlagcÜndorung sachdienlich, wenn der Streit sich nach wie vor ira wesentlichen nur darauf bezieht, ob der Klüger wirksam gegen die durch die Grundschuld gesicherte Forderung aufgcrcchnet hat Aktenzeichens V ZR 195/56 Urteil des BGH vom 30. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil deb 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in *.ÖLn von 21. Der ICläger bat der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Sicherung ihrer Ansprüche gegen die Firma Ei<flBt & Co. Kommanditgesellschaft eine Brief grundschuld von 25 000 DM abgetreten, die für ihn auf dem Grundstück Am ffcSHHHlflk in KMI (Grundbuch von K^^ Band 879 Blatt einge- Er hat vorgetragen, aus denen er folgert, ihm stehe Rechtsvorgängerin der Beklagten ein betrücht-tyadensersatzanspruch zu; mit einem Teil dieses habe er gegen die Forderung von 13 811 DH auf-und sie dadurch zu dem Erlöschen gebracht. r Berufungsinstanz sind die Parteien, nachdem zunächst seinen früheren Antrag wiederholt hatte, Andesgericht darauf hingewiesen worden, daß Beden-chtlich der Sachbefugnis des Klägers bestünden; oei nämlich Eigentümer des Grundstücks Am We^Nfc dieses gehöre vielmehr, wie sich aus den Grundakten eingetragene Grundschuld von 25 OOO DH an ihn zurückzuübertragen und ihm den Grundschuldbrief zurückzug'eben* Seine Sachbe:’ugnis - so hat er geltend gemacht - ergebe sich daraus, da# er persönlich haftender Gesellschafter der inzwischen erloschenen Firma EiW & Co* gewesen sei und daher rechtswirksam gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit seinem Schadensersatzanspruch habe aufrechnen können* Die Beklagte hat Klageänderung gerügt und die neuen Behauptungen des Klägers bestritten-* iL Während das Landgericht die Klage als sachlich unbegründet abgewiesen hat, ist das Berufungsgericht zu seiner ebenfalls klageabweisenden Entscheidung allein aus verfah-rensreshtlichen Gründen gelangt* Es erblickt in dem prozessualen Verhalten des Klägers, der von seinem ursprünglichen Antrag auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung im Laufe les zweiten Rechtszuges zu einer Leistungsklage auf ZPO nur zugelassen werden» wenn sie sachdienlich wäre, Bas sei jedoch nicht der Pall, Biese1 Entscheidung wird von der Revision im Ergebnis mit Recht beanstandet» Bie ursprüngliche Klage beruhte» da der' Einwand, aus § 767 in Verbindung mit §§ 794 Abs. 1 Hr. 5, 795» 797 ZPO nur dem Vollstreckungsschuldner zusteht» auf dem angeblichen Eigentum des Klägers an dem zur Zwangsversteigerung stehenden Grundstück; daß ihm das Grundstück Am WeVMI flUHl gehöre» hat der Kläger zwar nicht in seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen» aber in der Berufungsbegründung vom 5* September 1995 ausdrücklich behauptet (S, 1 aaO) Biese Behauptung erwies sich dann in der Verhandlung vom 28. Er machte nunmehr geltend, daß die Grindschuld, da die zu sichernde Forderung endgültig erloschen sei, sich zu Unrecht in den Händen der Beklagten befinde$ diese müsse sie daher sei es auf Grund seiner Vereinbarungen mit ihrer Rechtsvorgängerin (Urteil des Senats!vom Oktober 1957, V ZR 212/55; zur Veröffentlichung “bestimmt), sei es wegen ungerechtfertigter Bereicherung {\\ 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB) - wieder an ihn als den Sicherungsgeber zuräckabtreten. Zur Begründung des ursprünglichen Antrages aus § 767 ZFO - der sich ebenfalls auf die Aufrechnung stützte - bedurfte es einer Solchen Gegenseitigkeit nicht; vielmehr hätte dort der Kläger, sofern er Eigentümer des mit der Grwdschuld. daß der Klü|ger, wie soeben ausgeführt wurde, in zwei wesentlichen Punkten - Eigentumsverhältnisse des Grundstücks und Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter - neue Tatsachen vorgebracht hat, durch die der zu beurteilende Gesamttatbestend zu einem anderen geworden ist bestand des § 2-68 Nr. 2 ZPO aus dem Grunde für gegeben erachtlet, weil der Fall nicht anders liege, als wenn Sicherheitsleistung gestellt werde« In Wirklichkeit kann von einer bloßen Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrag^, wie sie die genannte Bestimmung voraussetzt, hier nicht gesprochen werden« Denn die Rechtsfolge, die der Kläger mit dem neuen Antrag erstrebt, ist .ihrem Wesen nach verschieden von derjenigen, die er mit dem * früheren Antragjherbeizuführen beabsichtigte« Während dieser unmittelbar) auf Wnzullissigerklärung der Zwangsvollstreckung gerichtet war, will der Klüger jetzt lediglich der Beklagten den Vollstreckungstitel aus der Hand schlagen und damit den Vollstreckungsschuldnem - seiner Ehefrau und seinen Verfahren gemäß § 766 oder § 767 ZPO gegen die Vollstreckung vorzugehene Ebene ovenig vermag die Revision sich ai|f § 268 Wr. 3 ZPO zu berufen; ihre Ansicht, als eine ,?späteal* eingetretene Veränderung11 in Sinne dieser Bestimmung sei audh eine nachträgliche Erkenntnis der klagenden Partei ^ über d^e wahre Rechtslage anstelle einer zunächst* irrtümli- ™ chen R^chts&uffassung anzusehen, ist unzutreffend und wird durch cjie angeführte Stelle in dem Erläuterungsbuch von Ft ein/jjonas/Schönke (18. Pie Frage der Sachdienlichkeit beantwortet sich nach objektiven Gesichtspunkten, maßgebend ist nicht das Interesse, das der Kläger daran hat^ mit seinem geänderten Vorbringen gehört zu werden, sondern der Gedanke der Prozeßwirtschaftlichkeit, Es kommt jewjeils darauf an, inwieweit die Zulassung der Klageänderung jäazu dient, den sachlichen Streitstoff im Rahmen des gegenwärtigen Prozesses zu bereinigen, Würde der Kläger, falljs man die Klageänderung nicht zulässt, dadurch geradezu |zur Erhebung einer neuen Klage.herausgefordert, so.wäye das nicht sachdienlich (RG HRR 1937 Nr. 3385 BGHZ 1, 65, 71 f) Bäs hat an sich auch das Berufungsgericht nicht verkannt; denn es führt zunächst aus, grundsätzlich sei eine Klageäikderung immer dann zuzulassen, wenn sie die sach~ liehe Erledigung des Streitfalles fördere, also einem \ Jedoch mtilsse - so heißt es in dem angefochtenen Urteil dann weiter - der Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu-rücktr$ten, wenn, wie im vorliegenden Pall, das Gericht bei Zulässig der Klageänderung über einen völlig neuen Streitstoff sjni entscheiden hätte* Der jetzt vom Kläger geltend ge-^f, ■ machte .Anspruch gründe sich darauf, daß die Forderung der Rechtsyorgängerin der Beklagten gegen die Firma EiflHfc& das die Sadhdienlichkeit der Klageünderung verneint hatte, gebilligt hat, weil in Balle ihrer Zulassung das Gericht zur Beurteilung und Entscheidung eines völlig neuen, bis dahin zwisclhen den Parteien überhaupt nicht vorhandenen Streitstoffles genötigt werden würde, so leuchtet das angesichts der [besonderen Umstände des damaligen Balles ohne weiteres ei|n„ Es war dort noch nicht zu übersehen, ob die vom Beklagten geltend gemachte Gegenforderung überhaupt bestand sowie! Die Zulassung der Eljageänderung würde deshalb, wie in dem genannten Urteil nähet ausgeführt wird, "das Gesicht des Rechtsstreits geändert” ujnd weniger dazu geführt haben, den Streitstoff zwischen dein'Parteien auszuräumen, als vielmehr dazu, die Der Streit der Parteien ging und geht hier im wesentlichen um das Bestehen des Schadensersatzanspruchs, mit dem der Kläger gegen die dler Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Borderung Daran hat sich dadurch, daß der Kläger in laufe des zweiten Rechtszuges von der ursprünglichen Vollstreckungsgegenklage zu einem Anspruch auf Rück-ahtrejbung der Grundschuld tibergegangen ist, nichts geändert-Der Sjbreitstoff zwischen den Parteien ist trotz des Wechsels in der Klagebegründung, der vorwiegend die rechtliche Seite des Falles betraf, in allen maßgeblichen Funkten derselbe geblieben. Neu ist an dem Sachverhalt, auf den die Klage!jetzt gestützt wird, nur zweierlei: einmal die Tatsache, daß der Kläger nicht, wie ursprünglich angenommen £ wurde, Eigentümer des Grundstücks Am WeflBBHBflP ist, und fernem seine Behauptung, er sei persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft E±BBB& Co. gewesen« über d|ie Eigentumsverhältnisse des Grundstücks besteht, Daß der Kläger Komplementär gewesen sei, hat die Beklagte zwar in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oblerlandesgericht bestritten, aber ausweislich der Sit-zungsntlederschrift vom 9» Februar 1956 hat der Kläger daraufhin sofort Beiziehung der Hanöelsregisterakten betreffend die Fijrma BiflBl & Co. beantragt (§ 452 ZPO) und sich außerdem auf das Zeugnis der Eheleute Ei®® in KB® berufen % dieser' Punkt hätte sich also - Notwendigkeit einer Beweis? Juni 1956, vertagt und ist dann schließlich zu einer KLageabv/ei-sung durch Prozeßurteil mit der Begründung gelangt, die Klageänderung sei nicht sachdienlich, weil im Palle ihrer Zulassung über einen nvöllig neuen Streitstoff" und einen "im' Prozeß noch nicht berührten Sachverhalt” entschieden werden müßte» » Biese Verfahrensweise verstieß gegen § 264 ZPO« Bas Berufungsgericht hat den Begriff der Sachdienlichkeit unrichtig angewandt, indem es außer acht ließ, daß der Streit trotz Klageänderung inhaltlich’nach wie vor die Begründetheit des zur Aufrechnung gestellten Schadenersatzanspruchs zu dem Gegenstand hatte. Seine Entscheidung, mit der die Parteien zwangsläufig in einen neuen Prozeß über dieselbe Streitfrage hineingedrängt werden würden, läßt sich auch mit der weiteren Erwägung des angefochtenen . Urteils nicht halten, der Beklagten sei "nicht zuzunuten" gewesen, Sich im zweiten Rechtszuge auf eine Erörterung der neuen.Anspruchsgrundlage einzulassen, vielmehr müsse dem Schutggedanken des Gesetzes Rechnung getragen werden, das die beklagte Partei vor einer "leichtfertigen Prozeß-führung" des Hägers bewahren wolle (Baumbach/Lauterbach, ZPO 24« Aufl» § 264 Anm« 2 B)» Baß dem Kläger in höherem Maße als den übrigen Verfahrensbeteiligten der Vorwurf der Leichtfertigkeit zu machen wäre, ist nicht ersichtlich» Ber für eine Vollstreckungsgegenklage aus § 767 ZPO ent-scheidungserhebliche Umstand,' daß ihm das Grundstück Am (B nicht gehörte, war der Beklagten genau so bekannt wie dem Kläger selbst, denn sie betrieb die ;Zwang's-vers-teigerung dieses Grundstücks; das Landgericht'kannte Es ist nunmehr zunächst Aufgabe des Berufungsgerichts, sich mit diesen Angriffen auseimanderzusetzen und erforderlichenfalls die von den Parteien angetretenen Beweise und Gegenbeweise zu erheben barkeit, wenn von ihr verlangt wurde, zu den neuen An~ spruch auf Bückabtretung der Grundschuld Stellung zu neh-

Zitierte Normen: § 1192 BGB § 268 ZPO
GrundstückKlageänderungGrundschuldZPOKlägerParteiRevision

Volltext der Entscheidung

Pur das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2364 0?0
Gesetz:
Rechtssatzs
ZPO § 264
Geht der Klüger von seinem ursprünglichen Antrag, die Zwangsvollstreckung aus einer sichcrungshalbcr ab getretenen Crundcchuld für unzulässig zu erklären, später - weil sich hcraucctcllt, daß er nicht ligentiimcr des belasteten Grundstücks ist - zu dem Antrag auf Eückabtrctung der Grundschuld über; so ist die KlagcÜndorung sachdienlich, wenn der Streit sich nach wie vor ira wesentlichen nur darauf bezieht, ob der Klüger wirksam gegen die durch die Grundschuld gesicherte Forderung aufgcrcchnet hat
 Aktenzeichens V ZR 195/56 Urteil des BGH vom 30. Oktober 1957
LG Köln OLG Köln
 vjzffiJ 95/§6
Verkündet am 30 4HIVL? Justiz als Urkundsbeam ste
 Oktober 1957 obersekretür ter. der Geschäfts-Lie
 Im H a m e.n des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Kaufmanns Hr,-Ing. Josef
 Straße
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Klägers, Berufungsklägers und Revisions-klägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
 gegen'
die	Kalk-	und	*	Portlandzementwerke	AG	in
___Untcr Sä^BBBMMBi	vertreten" durch	ihre
 Vorstandsmitglieder Direktor Kurt HflM und Be( a.H. Adricn Gi
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revi sionsbeklagte,
- Prozeßb^vollmächtigter: Hechtsanwalt
 hat der V liehe Verl des Senate Hr. Augus für Hecht
 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd Handlung vom 30. Oktober 1957 unter Mitwirkung Präsidenten Hr. Tasche und der Bundesrichter ;in, Schuster, Hr. Hothe und Hr. Preitag f erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil deb 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in *.ÖLn von 21. Juni' 1956 aufgehoben.
Hie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-vejrwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kobten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Der ICläger bat der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Sicherung ihrer Ansprüche gegen die Firma Ei<flBt & Co. Kommanditgesellschaft eine Brief grundschuld von 25 000 DM abgetreten, die für ihn auf dem Grundstück Am ffcSHHHlflk in KMI (Grundbuch von K^^ Band 879 Blatt	einge-
tragen wai’o Die Beklagte ist in sämtliche Rechte und Pflichten der bisherigen Gläubigerin eingetreten. Sie betreibt we-Restforderung gegen Ei^Hl & Co. in Höhe von nunmehr aus der Grundschuld die Zwangsverstei-
gen einer 13 811 DM
gerung den erwähnten Grundstückes.
Der Zwangsvol Tatsachen gegen die licher Sc Anspruchs gerechnet Beklagte, bringen
 ip.äger hat Klage erhoben mit dem Anträge, die Streckung für unzulässig zu erklären. Er hat vorgetragen, aus denen er folgert, ihm stehe Rechtsvorgängerin der Beklagten ein betrücht-tyadensersatzanspruch zu; mit einem Teil dieses habe er gegen die Forderung von 13 811 DH auf-und sie dadurch zu dem Erlöschen gebracht. Die die um Klageabweisung gebeten hat, ist dem Vor-s Klägers entgegengetreten.
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 Das Kläger da$ spruchs
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 der Kläge+ vom Oberl ken hinsi nicht er
 Landgericht hat die Klage abgewiesen,' weil der Bestehen des zur Aufrechnung gestellten An-cht bewiesen habe.
r Berufungsinstanz sind die Parteien, nachdem zunächst seinen früheren Antrag wiederholt hatte, Andesgericht darauf hingewiesen worden, daß Beden-chtlich der Sachbefugnis des Klägers bestünden; oei nämlich Eigentümer des Grundstücks Am We^Nfc dieses gehöre vielmehr, wie sich aus den Grundakten
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ergebe seiner Ehefrau und seinen Kindern? Daraufhin hat der Klüger den Antrag geändert und um Verurteilung der Beklagten gebeten, die zu ihren Gunsten im Grundbuch von K0I BJtnd 879 Blatt	in	Abteilung III unter Nr* 9
eingetragene Grundschuld von 25 OOO DH an ihn zurückzuübertragen und ihm den Grundschuldbrief zurückzug'eben* Seine Sachbe:’ugnis - so hat er geltend gemacht - ergebe sich daraus, da# er persönlich haftender Gesellschafter der inzwischen erloschenen Firma EiW & Co* gewesen sei und daher rechtswirksam gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit seinem Schadensersatzanspruch habe aufrechnen können* Die Beklagte hat Klageänderung gerügt und die neuen Behauptungen des Klägers bestritten-*
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Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewie-
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M:Lt der Revision verfolgt der p.äger sein zweitinstanz-
liches unter gerich sung
 Klagebegehren weiter; er beantragt, den Rechtsstreit Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungs- | urückzuverweisen. Die Beklagte bittet um Zurückwei- ‘ r Revision*
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Ent s cheidungsfflünde %
iL Während das Landgericht die Klage als sachlich unbegründet abgewiesen hat, ist das Berufungsgericht zu seiner ebenfalls klageabweisenden Entscheidung allein aus verfah-rensreshtlichen Gründen gelangt* Es erblickt in dem prozessualen Verhalten des Klägers, der von seinem ursprünglichen Antrag auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung im Laufe les zweiten Rechtszuges zu einer Leistungsklage auf
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Kickiibertrigung der Grandschuld übergegangen ist» eine Klageänderung, Diesje könnte» da die Beklagte nicht einwillige, n^ch §§ 264, 52? ZPO nur zugelassen werden» wenn sie sachdienlich wäre, Bas sei jedoch nicht der Pall,
 Biese1 Entscheidung wird von der Revision im Ergebnis mit Recht beanstandet»
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2» Allerdings verdient die Revision insoweit keine
 Zustimmung
de stellt jnid geltend macht» es liege einer der Ausnohme-
fälle des gegenklage
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 als sie eine Klageänderung überhaupt in Abre-
\ 268 ZPO vor. Wenn der Kläger die Yollstreclcungs-fallen ließ und stattdessen Rückgewähr der siche-
rungshalber an die Beklagte abgetretenen Grundschuld verlang
 stzte er damit das. im Prozeß zunächst angestrebte ein anderes. Zur Rechtfertigung des neuen Klagebegehrens jfrar auch ein Wechsel im Tatsachenvortrag erforderlich'.
Bie ursprüngliche Klage beruhte» da der' Einwand, aus § 767 in Verbindung mit §§ 794 Abs. 1 Hr. 5, 795» 797 ZPO nur dem Vollstreckungsschuldner zusteht» auf dem angeblichen Eigentum des Klägers an dem zur Zwangsversteigerung stehenden Grundstück; daß ihm das Grundstück Am WeVMI flUHl gehöre» hat der Kläger zwar nicht in seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen» aber in der Berufungsbegründung vom 5* September 1995 ausdrücklich behauptet (S, 1 aaO) Biese Behauptung erwies sich dann in der Verhandlung vom 28. November 1955» als die Verfahrensbeteiligten Einsicht in die Gnindakten nahmen» als unzutreffend, Haehdem damit der bisherigen Klage der Boden entzogen v/orden war» mußte der Kläger» um eine Verpflichtung der Beklagten zur Rück-
 
Übertragung der Grund schuld darzutun, auf das Rechtsver-
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hältnifc zurückgreifen, das der seinerzcitigen Sicherungs-gewähnjmg zugrunde lag. Er machte nunmehr geltend, daß die Grindschuld, da die zu sichernde Forderung endgültig erloschen sei, sich zu Unrecht in den Händen der Beklagten befinde$ diese müsse sie daher sei es auf Grund seiner Vereinbarungen mit ihrer Rechtsvorgängerin (Urteil des Senats!vom 2. Oktober 1957, V ZR 212/55; zur Veröffentlichung “bestimmt), sei es wegen ungerechtfertigter Bereicherung {\\ 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB) - wieder an ihn als den Sicherungsgeber zuräckabtreten. Bas Erlöschen der Forderung ergibt sich nach Ansicht des Klägers daraus, daß er geg^n sie mit einem Gegenanspruch aufgerechnet hatte (§ 389jBGB). Biese Aufrechnung setzte indessen, um wirksam
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zu seih, Gegenseitigkeit der beiden Forderungen voraus (§ 387-BGB), d.h. es war erforderlich, daß die Forderung der Beklagten, der gegenüber der Kläger die Aufrechnung erklärt J^atte, sich nicht nur gegen die Firma EiHHb& Co<, sondeni zugleich gegen ihn persönlich richtete. Zur Begründung des ursprünglichen Antrages aus § 767 ZFO - der sich ebenfalls auf die Aufrechnung stützte - bedurfte es einer Solchen Gegenseitigkeit nicht; vielmehr hätte dort der Kläger, sofern er Eigentümer des mit der Grwdschuld. belasteten Grundstücks gewesen wäre, gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1142 Ais.. 1 und 2 BGB mit seinen Schadensersatzanspruch gegen deik betreibenden Gläubiger auch dann auf rechnen können, wenn ei nicht der persönliche Schuldner war (RG JU 1914,
 402 HrJ 3; BGB RGHK 10. Aufl. § 1142 Anm. 4; Falandt/Hoche 16. Au:’l» § 1142 BGB Anm. 3)» Um sein neues Klagebegehren zu rechtfertigen, war der Kläger infolgedessen genötigt, einen Sachverhalt vorzutragen, aus dem hervorging, daß er
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für die Portierung der Beklagten* aus der die Zv/angsverSteigerung betrieben wurde, persönlich einzustelicn hatte* Er hat daraufhin behauptet, er sei persönlich haftender Gesellschaften? der Kommanditgesellschaft EiflHi & Co. gewesen (Schriftsatz vom 13.« Dezember 1955, S. 2), - eine nach §§ 161 Abs. 2, 128! HOB, § 422 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Intschci-dung erhebliche Behauptung, da im Palle ihrer Richtigkeit die Auf rech: riungsbefugnis zu bejahen wäre (RGZ 11, 114, 118 f; GeBler/Öefejrmehl HGB 3* Aufl. § 105 Randziffor 44 Abs. 3 und §128 ßand.z(Lffer 17$ Erman/Schulze-Wenclc § 719 BGB Anm. 3$ BGB RGRK lOu Aufl. § 719 Anm. 5).
Weder iäie Tatsachenbehauptungen, aus denen der Klüger
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sein Klagebjegehren herleitet, noch der Inhalt der begehrten RechtsschutIzhandlung selbst sind also unverändert geblieben Bei dieser {Sachlage bestehen gegen den Ausgangspunkt des Be-rufungsurte|ils, daß Klageünderung gegeben sei, keine Bedenken (Stein/jlonas/SchÖnke, ZPO 18. Aufl. § 268 Anm. I).
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Entgegen der Ansicht der Revision liegt aber auch keiner der {drei Ausnahmefälle des § 268 ZPO vor. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den vorliegenden Pall entfällt schon deshalb, weil sie ausdrücklich voraussetzt, daß keine "Änderung des Klagegrundes" eingetreten sei, hier jedoch! eine solche Änderung darin zu erblicken ist,
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daß der Klü|ger, wie soeben ausgeführt wurde, in zwei wesentlichen Punkten - Eigentumsverhältnisse des Grundstücks und Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter - neue Tatsachen vorgebracht hat, durch die der zu beurteilende Gesamttatbestend zu einem anderen geworden ist
4 llr. 911$ Stein/Jonas/Schönke aaO Anm.III Abs.
■m irrt die Revision, wenn sie den Ausnahmetat-
(RG ERR 195 2)• Außerde
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bestand des § 2-68 Nr. 2 ZPO aus dem Grunde für gegeben erachtlet, weil der Fall nicht anders liege, als wenn
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anstelle eines Antrages auf Rechnungslegung ein Zahlungsantrag! oder anstelle eines Leistungsantrages ein solcher
 auf LutLdung der Zwangsvollstreckung oder Verurteilung zur
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Sicherheitsleistung gestellt werde« In Wirklichkeit kann von einer bloßen Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrag^, wie sie die genannte Bestimmung voraussetzt, hier nicht gesprochen werden« Denn die Rechtsfolge, die der Kläger mit dem neuen Antrag erstrebt, ist .ihrem Wesen nach verschieden von derjenigen, die er mit dem * früheren Antragjherbeizuführen beabsichtigte« Während dieser unmittelbar) auf Wnzullissigerklärung der Zwangsvollstreckung gerichtet war, will der Klüger jetzt lediglich der Beklagten den Vollstreckungstitel aus der Hand schlagen und damit den Vollstreckungsschuldnem - seiner Ehefrau und seinen
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Kindern - die.Möglichkeit eröffnen,.vielleicht ihrerseits in ein^m neuen. Verfahren gemäß § 766 oder § 767 ZPO gegen die Vollstreckung vorzugehene Ebene ovenig vermag die Revision sich ai|f § 268 Wr. 3 ZPO zu berufen; ihre Ansicht, als eine ,?späteal* eingetretene Veränderung11 in Sinne dieser Bestimmung sei audh eine nachträgliche Erkenntnis der klagenden Partei ^ über d^e wahre Rechtslage anstelle einer zunächst* irrtümli- ™ chen R^chts&uffassung anzusehen, ist unzutreffend und wird durch cjie angeführte Stelle in dem Erläuterungsbuch von Ft ein/jjonas/Schönke (18. Aufl. § 268 ZPO Anm« V 3) nicht bestätigt! 0
3«! Per Revision kann ferner nicht beigetreten werden, soweit isie Verletzung des § 329 ZPO rügt. Pie Zulässigkeit einer sjlageönderung, auch wenn sie erst in der Berufungs-* ins tanz! erfolgt, bestimmt sich ausschließlich nach Maßgabe
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der §§ 264), 523 ZPO, Pür die Vorschriften Über die Zurückweisung nachträglich vorgebrachter Angriffs- oder Vertei-digungsmiljtel (§§ 279, 529 Abs, 2 und 3 ZPO) ist in einem solchen Fellle kein Raum, Per neue Klageanspruch stellt kein bloßes ■’Angriffsmittel11 dar., er ist vielmehr der Angriff selbst (BCfH NJW 1955, 707 Nr. 3 - IM 5 264 ZPO Nr. 6).
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4. Ais begründet erweist sich jedoch die weitere Rüge,
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mit der d^e Revision geltend macht, daß das Berufungsgericht die} Sachdienlichkeit der Klageänderung zu Unrecht verneint hab^.
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Pie Entscheidung darüber, ob im einzelnen Pall eine Klageändeiung sachdienlich ist oder.nicht., steht im tat-richterliihen Ermessen. Sie kann in der Revisionsinstanz nur nach ^Ler Richtung nachgeprüft werden, ob der Tatsachenrichter dfoti Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit!die Grenzen seines Ermessens überschritten habe (BGHZ 16,! 317, 322j BGH 131 § 264 ZPO Nr. 8). Pie Frage der Sachdienlichkeit beantwortet sich nach objektiven Gesichtspunkten, maßgebend ist nicht das Interesse, das der Kläger daran hat^ mit seinem geänderten Vorbringen gehört zu werden, sondern der Gedanke der Prozeßwirtschaftlichkeit, Es kommt jewjeils darauf an, inwieweit die Zulassung der Klageänderung jäazu dient, den sachlichen Streitstoff im Rahmen des gegenwärtigen Prozesses zu bereinigen, Würde der Kläger, falljs man die Klageänderung nicht zulässt, dadurch geradezu |zur Erhebung einer neuen Klage.herausgefordert, so.wäye das nicht sachdienlich (RG HRR 1937 Nr. 3385 BGHZ 1, 65, 71 f)
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Bäs hat an sich auch das Berufungsgericht nicht verkannt; denn es führt zunächst aus, grundsätzlich sei eine Klageäikderung immer dann zuzulassen, wenn sie die sach~ liehe Erledigung des Streitfalles fördere, also einem	\
sonst iu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeuge. Jedoch mtilsse - so heißt es in dem angefochtenen Urteil dann weiter - der Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu-rücktr$ten, wenn, wie im vorliegenden Pall, das Gericht bei Zulässig der Klageänderung über einen völlig neuen Streitstoff sjni entscheiden hätte* Der jetzt vom Kläger geltend ge-^f, ■ machte .Anspruch gründe sich darauf, daß die Forderung der Rechtsyorgängerin der Beklagten gegen die Firma EiflHfc&
Co., zii. deren Sicherung die Grundschuld habe dienen sollen, erloschen sei, weil der Kläger als persönlich haftender Gesellschafter der genannten Firma mit einer Schadensersatz- j fordenjuag auf gerechnet habe. Rur diese angebliche Schadens-ersatzforderung sei bisher schon Gegenstand des Rechts-streite gewesen, in übrigen handele es sich aber um einen im Proi'eß noch nicht berührten Sachverhalt.
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Biese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. i
Es kanA dahingestellt bleiben, ob der für die Frage der. A j
Sachdiinlichkeit richtungweisende Gedanke der Prozeßwirt-	\
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schaftlichkeit unter gewissen Voraussetzungen dem Inter-	!
esse d^r beklagten Partei daran, sich nicht auf einen neuen Anspruch des Klägers einlassen zu müssen, zu weichen hate B^s. Urteil des Bundesgerichtohofs von 20. Mai 1953	;
(II ZR1206/52, LU § 523 ZPO Kr. 1), aus dem das Bcrufungo- . j gericht einen derartigen Grundsatz herzuleiten versucht,	i
betrifft jedenfalls einen Sachverhalt, der gerade in den	»
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maRgeblidhen Punkten von den hier zur Entscheidung ctchen- j den merklich abweicht. Bort hatte die klagende Partei,
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nachdem siej ihr Zahlungsbegehren in erster Instanz auf eine angeblich ihr gegenüber abgegebene Vorpflichtungser-klärung desl Beklagten gestützt hatte, nach Erlaß des klage-abweisenden! Urteils den Anspruch eines Britten gegen den Beklagten pjfönden und sich überweisen lassen und machte in der Berufungsinstanz diesen Anspruch geltend, wogegen der Beklagte einwandte, er habe mit einer Gegenforderung gegenüber dlem Dritten auf gerechnet* Venn der Bundesgerichts-
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hof bei die|ser Sachlage den Standpunkt des Berufungsgerichts,
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das die Sadhdienlichkeit der Klageünderung verneint hatte, gebilligt hat, weil in Balle ihrer Zulassung das Gericht zur Beurteilung und Entscheidung eines völlig neuen, bis dahin zwisclhen den Parteien überhaupt nicht vorhandenen Streitstoffles genötigt werden würde, so leuchtet das angesichts der [besonderen Umstände des damaligen Balles ohne weiteres ei|n„ Es war dort noch nicht zu übersehen, ob die vom Beklagten geltend gemachte Gegenforderung überhaupt bestand sowie! ob und wann sie fällig geworden war. Die Zulassung der Eljageänderung würde deshalb, wie in dem genannten Urteil nähet ausgeführt wird, "das Gesicht des Rechtsstreits geändert” ujnd weniger dazu geführt haben, den Streitstoff zwischen dein'Parteien auszuräumen, als vielmehr dazu, die
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von dem Beklagten nunmehr zu seiner Verteidigung hervorge-kchrten Rec|htsbeziehungen zwischen ihm und dem Britten zu untersuchen, ohne daß hierbei das Ergebnis der bisherigen Prozeßführutg hätte verweftet werden können*
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So istj es im vorliegenden Ball aber keineswegs. Der Streit der Parteien ging und geht hier im wesentlichen um das Bestehen des Schadensersatzanspruchs, mit dem der Kläger gegen die dler Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Borderung

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der Beklagten auf gerechnet hat. Daran hat sich dadurch, daß der Kläger in laufe des zweiten Rechtszuges von der ursprünglichen Vollstreckungsgegenklage zu einem Anspruch auf Rück-ahtrejbung der Grundschuld tibergegangen ist, nichts geändert-Der Sjbreitstoff zwischen den Parteien ist trotz des Wechsels in der Klagebegründung, der vorwiegend die rechtliche Seite des Falles betraf, in allen maßgeblichen Funkten derselbe geblieben. Neu ist an dem Sachverhalt, auf den die Klage!jetzt gestützt wird, nur zweierlei: einmal die Tatsache, daß der Kläger nicht, wie ursprünglich angenommen £ wurde, Eigentümer des Grundstücks Am WeflBBHBflP ist, und fernem seine Behauptung, er sei persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft E±BBB& Co. gewesen« über d|ie Eigentumsverhältnisse des Grundstücks besteht,
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nachdem sie das Berufungsgericht in der Verhandlung vom 28-. November 1955 an Hand der Grundakten klargelegt hat, kein Streit. Daß der Kläger Komplementär gewesen sei, hat die Beklagte zwar in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oblerlandesgericht bestritten, aber ausweislich der Sit-zungsntlederschrift vom 9» Februar 1956 hat der Kläger daraufhin sofort Beiziehung der Hanöelsregisterakten betreffend die Fijrma BiflBl & Co. beantragt (§ 452 ZPO) und sich außerdem auf das Zeugnis der Eheleute Ei®® in KB® berufen % dieser' Punkt hätte sich also - Notwendigkeit einer Beweis? aufnohme schließt die Sachdienlichkeit nicht aus (RG HRR 1957 Et. 358j BGH 331 § 523 ZPO Nr. 1) - unschwer und, da Registbrgericht und etwaige Zeugen sich am selben Ort be-
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fan den r auch ohne nennenswerten Zeitverlust klären lassen.
Das Berufungsgericht hat von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Es hat stattdessen einen Verkündungstermin aqf fünf üoehen,'später anberaumt, hat den Termin in der Folgezeit nicht
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weniger als sechsmal, zuletzt bis zu dem 21. Juni 1956, vertagt und ist dann schließlich zu einer KLageabv/ei-sung durch Prozeßurteil mit der Begründung gelangt, die Klageänderung sei nicht sachdienlich, weil im Palle ihrer Zulassung über einen nvöllig neuen Streitstoff" und einen "im' Prozeß noch nicht berührten Sachverhalt” entschieden werden müßte»	»
Biese Verfahrensweise verstieß gegen § 264 ZPO« Bas Berufungsgericht hat den Begriff der Sachdienlichkeit unrichtig angewandt, indem es außer acht ließ, daß der Streit trotz Klageänderung inhaltlich’nach wie vor die Begründetheit des zur Aufrechnung gestellten Schadenersatzanspruchs zu dem Gegenstand hatte. Seine Entscheidung, mit der die Parteien zwangsläufig in einen neuen Prozeß über dieselbe Streitfrage hineingedrängt werden würden, läßt sich auch mit der weiteren Erwägung des angefochtenen . Urteils nicht halten, der Beklagten sei "nicht zuzunuten" gewesen, Sich im zweiten Rechtszuge auf eine Erörterung der neuen.Anspruchsgrundlage einzulassen, vielmehr müsse dem Schutggedanken des Gesetzes Rechnung getragen werden, das die beklagte Partei vor einer "leichtfertigen Prozeß-führung" des Hägers bewahren wolle (Baumbach/Lauterbach, ZPO 24« Aufl» § 264 Anm« 2 B)» Baß dem Kläger in höherem Maße als den übrigen Verfahrensbeteiligten der Vorwurf der Leichtfertigkeit zu machen wäre, ist nicht ersichtlich»
Ber für eine Vollstreckungsgegenklage aus § 767 ZPO ent-scheidungserhebliche Umstand,' daß ihm das Grundstück Am (B nicht gehörte, war der Beklagten genau so bekannt wie dem Kläger selbst, denn sie betrieb die ;Zwang's-vers-teigerung dieses Grundstücks; das Landgericht'kannte
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die Eigentumsverhältnisse ebenfalls, da ihm die Grundakten Vorlagen. Für die Beklagte bedeutete es auch keine Unzu demut
 men5 in Wirklichkeit blieb für sie - von der durch einen Blick :in die Handelsregisterakten zu klärenden Frage der
 weil die Entscheidung des Rechtsstreits praktisch allein von d$n Bestehen oder Nichtbestehen des Schadensersatzan-
richtborciiE.su-. den zur Aufrechnung gestellten Anspruch Stellung genommen und ihn mit eingehender Begründung verneint; aber Seine Ausführungen sind von XLilgor in zweiter Instanz als fehlerhaft angegriffen worden. Es ist nunmehr zunächst Aufgabe des Berufungsgerichts, sich mit diesen Angriffen auseimanderzusetzen und erforderlichenfalls die von den Parteien angetretenen Beweise und Gegenbeweise zu erheben
 barkeit, wenn von ihr verlangt wurde, zu den neuen An~ spruch auf Bückabtretung der Grundschuld Stellung zu neh-
Komplenentär-Eigenschaft abgesehen - alles beim alten
 spruces abhing.
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Nach allem konnte das Berufungsurteil, da es
 auf dem dargelegten Verfahrensverstoß beruht, nicht aufrechterhalten werden. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Revisionsgericht nicht möglich; zwar hat da3 Landgc-
(BGH ist § 264 .ZPO Nr. 3)
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Die Sache mußte daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an.das Berufungsgericht zurückvorwiosen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO). Biesen war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens - bei der gegebenenfalls die Vorschrift des § 97 Abs. 2 ZPO zu beachten sein wird - zu Übertragen.
Br. Tasche
 Br. Augustin
 Schuster
Rothe
 Br. Freitag
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