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BGH · V ZR 195/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 195/54

Auf Antrag des Beklagten hat der Oberbürgermeister der Stadt KoUlB (Preisbehörde) mit Bescheid vom 28, Mai 1948 genehmigt, dass als monatlicher Höchstmietpreis für das Haus 200 HM vereinbart wird. Gegen Ende des Jahres 1949 führten und der Be klagte Verhandlungen mit dem Ziel, einen schriftlichen Miet vertrag über das Grundstück abzuschliessen. ind in Gestützt auf sein Eigentum hat der Kläger im Juni 1952 Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks an ihn zu verurteilen. Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen und Widerklage erhoben mit dem Anträge, lange berechtigt ist, bis die von ihm für den Wieder- Die zuständige französische Dienststelle hat gemäss Gesetz Nr 13 der AHK Art 3 Abs 2 den Bescheid gegeben, dass Februar 1947 eine gültige Anordnung der Französischen Militärregierung sei, dass indessen diese Auskunft sich nicht auch auf folgenden Satz des Schreibens beziehe: Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt und die Widerklage abgewiesen. sung des Klägers gefolgt, dass der Beklagte nicht Mieter geworden sei und ihm jedenfalls seit Januar 1952 das Grundstück ohne Rechtsgrund vorenthalte und dass der Beklagte insbesondere deshalb kein Zurückbehaltungsrecht habe, weil seine Aufwendungen auf das Grundstück auf höchstens 6.850 DM umge- Aber.auch Fu habe im Namen des Klägers ke derarti gen Vertrag mit dem Beklagten, geschlossen. im Rahmen eines Mietvertrages nicht nur das Entgelt fü die Benutzung des Grundstücks festzusetzen, sondern auch eine Regelung darüber zu treffen, in welcher Weise die von dem Beklagten auf das Grundstück gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen seien. Beklagten und Fu^V nicht bestanden habe; dass später eine solche Vereinbarung getroffen worden wäre, habe der Beklagte Insbesondere spricht die Erwägung des Berufungsgerichts entscheidend gegen das Zustandekommen eines Mietvertrages, dass der Beklagte und Fuchs sich nicht über die wesentliche Frage geeinigt haben, wie im einzelnen die von ersterem gemachten Aufwendungen mit dem in Aussicht genommenen Mietzins verrechnet werden sollten. Auch die unregelmässigen Zahlungen des Beklagten an FuflK, durch die ja der von der Preisbehörde genehmigte Höchstmietpreis für die ersten 7 1/2 Monate voll gedeckt wurde, bieten dafür keinen Anhaltspunkt, Unbegründet ist auch die Verfahrensrüge der Revision, dass das Berufungsgericht Vorbringen des Beklagten unberück- Der Beklagte hat hierzu angeführt, das Amt habe, als er* den Besitz des Grundstücks übernommen habe, ausdrücklich vorgesehen, dass er berechtigt sein solle, entsprechend der jf Anordnung der Militärregierung vom 26. Februar 1947 seine Aufwendungen für den Wiederaufbau des Hauses abzuwohnen, bis seine Aufwendungen durch die darauf zu verrechnende Miete ausgeglichen seien. war ja dazu berufen, solche Abmachungen zu treffen, sondern Fuchs als Treuhänder für das Vermögen des Kläger übrigens nichts darüber gesagt ist, dass die Vertrag dazu bestimmt sein solle, frühere mündliche Abmachungen zu erset Auch das unter dem 20c Juni 1951 an Fu gerich tete Schreiben des Regierungsbezirksamts für Wiedergutmachung und kontrollierte Vermögen, das die Funktionen des Amtes für kontrollierte Vermögen übernomn hat macht dies deutlich Fu wird darin nämlich dringend aufgefordert, die Angele genheit durch Abschluss eines Mietvertrages zu ordnen, weil die mit dem Beklagten beim Landesamt geführten Besprechungen, insbesondere hinsichtlich der Ytiederaufbaukosten, ergebnislos geblieben seien. dass über die Darstellung des Beklagt der von ih dafür genannte Dr den ist. nicht als Zeuge vernommen wor übrigens hatte das Landgericht diesen bereits im ersten Rechtszug erfolgten Beweisantritt mit ausführlicher Begrün-dung als unerheblich bezeichnet, und der Beklagte hat sein Beweisanerbieten vor dem Berufungsgericht nicht wiederholt. Auch deshalb kann die Revision nicht mit Erfolg rügen, dass das Berufungsgericht nicht nochmals darauf eingegangen ist. Entgegen der Auffassung der Revision hat ferner bei dieser Sachund Rechtslage das Berufungsgericht auch nicht gegen § 139 ZPO verstossen, indem es davon abgesehen hat, dem Beklagten Gelegenheit zu geben, anzuführen, dass Dr.PefH Das Berufungsgericht hat die Einweisung des Beklagten in den Besitz des Grundstücks nicht als eine privatrechtliche Regelung, sondern als eine obrigkeitliche Maßnahme ge wertet, durch die der Beklagte zunächst ohne vertragliche Grundlage zu dem Besitz berechtigt gewesen sei, die aber nur bis zur Freigabe des Vermögens des Klägers gewirkt habe, so dass die Befugnis des Beklagten mit dem Zeitpunkt der Frei-gäbe weggefallen sei» Die Revision bemängelt diese Auffas- a) Ein Zurückbehaltungsrecht hat das Berufungsgericht dem Beklagten abgesprochen aus der Erwägung, dass dessen Anspruch auf Ersatz der auf das Grundstück gemachten Verwendungen, soweit sie bis zu dem 21. Juni 1948 noch nicht abgegolten gewesen seien, im Verhältnis 10 : 1 umgestellt und durch die spätere Benutzung des Grundstücks vollständig getilgt sei» Entsprechendes gilt auch für den Anspruch des Beklagten auf Erstattung der von ihm bezahlten Grundsteuern» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Beklagten sei auf Grund der Anordnung der Militärregierung vom 26. übergehenden Zwecken dienen sollen« Das spreche dagegen, dass etwa dem Beklagten eine Befugnis habe eingeräumt werden sollen, die sich über die Zeit der Beschlagnahme hinaus hätte auswirken können. Deshalb sei nicht anzunehmen, dass nach dem Willen des Amtes für kontrollierte Vermögen die Ersatzansprüche des Beklagten bereits mit ihrer Entstehung auf künftige Forderungen des Klägers verrechnet gewesen sein sollten, oder dass gar die Aufwendungen des Beklagten als Mietvorauszahlung gewertet werden sollten. Das Berufungsgericht hat dabei die Ausführungen nicht ausser acht gelassen, die der erkennende Senat in den Urteilen vom 24. 4 der Entwürfe vorgesehen war, dass Fuchs Aufwendungen des Beklagt in Höhe von 68.460,73 RM und ferner anerkenne, dass die entsprechenden Ersatzansprüche des Beklagten von der Währungsumstellung nicht betroffen worden seien, vielmehr im Verhältnis 1 : 1 weiter Geltung hätten sollte nach dem Vorschlag des Beklagten im § 6 der Entwürfe festgestellt werden, dass sein Ersatzanspruch "heute /d.h. am Tage des angestrebten Vertragsschlusses/ noch in Höhe von DM .... Diese Auffassung hat der Beklagte dann auch im Rechtsstreit deutlich durch die Art bestätigt, wie er den Antrag zu seiner Widerklage gefasst hat. gericht annimmt lediglich eine Anweisung sei, dem Beklag ten den Wiederaufbau des Hauses und die chfolgende Verrech nung seiner Leistungen mit der geschuldeten Nutzungsentschä digung zu gestatten, sondern den von dem Beklagten angeführ ten in Abschn III b erörterten Sinn gehabt hatte, ist nicht notwendig (vgl hierzu grundsätzlich Baumbach ZPO 22. trag an diesem, dafür zu sorgen, dass dem Beklagten der Auf bau und weiter gestattet werde, die ihm dadurch erwachsenen Kosten zu nicht geändert Peshalb ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits uner heblich, wie Pr den ihm erteilten Auftrag im einzelnen ausgeführt hat.

Zitierte Normen: § 985 BGB § 139 ZPO
GrundstückMietvertragBerufungsgerichtAmtVermögenAufwendungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 195/54	sf7_
j/erkündet am 22, April 1955 ‘ywalla Justizobersekretär Ms Urkundsbeamter der Gestuft sstelle
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des
 Volkes
In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hermann
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Beklagten, Widerklägers, Berufungs
 klägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigterg
 Rechtsanwalt Prof.Dr
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hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr»Tasche und der Bundesrichter Dr.v.Nor mann, Dr.OechBler, Dr.Großmann und Dr,Spieler
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für Recht erkanntt
*
*
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
 des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in
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Koblenz vom 21. Oktober 1954 wird auf Kosten
 des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks
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Das Y/ohnhaus darauf war durch
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Kriegseinwirkung großenteils zerstört worden
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Das Vermögen des Klägers verfiel nach dem Zusammenbruch
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gemäss dem Gesetz Nr 52 der MilReg der Beschlagnahme. Als Verwalter des Vermögens wurde der inzwischen verstorbene Y/irtschaftsprüfer FuflB bestellt. Seit Januar 1952 kann der Kläger wieder frei über sein Vermögen verfügen.
Der Beklagte hat däs Grundstück seit März 1947 in Besitz. Damals wurde er durch Verfügung des deutschen Amtes für kontrollierte Vermögen in den Besitz eingewiesen. Diese Massnahme beruhte auf einer Anordnung der Französischen Mi-
litärregierung, Ch
 Stadtkreis
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im
 vom 26. Februar 1947 an Dr.P
den Leiter des genannten deutschen Amtes. Die Anordnung lau
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gegebenen Übersetzung?
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N.B. Herr K^H^B darf keine Hypothek aufnehmen. Sie können Herrn KflBBi, Materialverwalter für den fran-
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Zunächst baute der Beklagte das Haus mit einem Kosten aufwand von angeblich 68.500 HM wieder auf. Er bewohnt es seit dem 15« November 1947«
Auf Antrag des Beklagten hat der Oberbürgermeister der Stadt KoUlB (Preisbehörde) mit Bescheid vom 28, Mai 1948 genehmigt, dass als monatlicher Höchstmietpreis für das Haus 200 HM vereinbart wird. Für die Zeit vom 15« November 1947 bis zu dem 30«. Juni 1948, also für 7 1/2 Monate, zahlte der Beklagte im April, Mai und Juni 1948 in mehreren ungleichen Teilbeträgen 1.500 FwM an Fu^B> der in seinen Quittungen die Beträge als “Miete” bezeichnete. Ausserdem übernahm der Beklagte die Bezahlung der für die Zeit von Januar 1930 bis zu dem März 1952 zu entrichtenden Grundsteuern im Gesamtbeträge
 von 1.761,05 DM.
Gegen Ende des Jahres 1949 führten
 und der Be
 klagte Verhandlungen mit dem Ziel, einen schriftlichen Miet
 vertrag über das Grundstück abzuschliessen. Es kam zu zwei annähernd gleichlautenden, vom Beklagten gefertigten Entwür fen vom 28«. September und vom 28.Dezember 1949; *
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dessen nicht unterschrieben worden.
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 Gestützt auf sein Eigentum hat der Kläger im Juni 1952 Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks an ihn zu verurteilen. Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen und Widerklage erhoben mit dem Anträge,
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festzustellen, dass er zu dem Besitz des Grundstücks so
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lange berechtigt ist, bis die von ihm für den Wieder-
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 von 200 RM/DM ab 15. November 1947 getilgt sind, wobei	;
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Hilfsweise beruft sich der Beklagte gegenüber dem Kla-
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geanspruch auf ein Zurückbehaltungsrecht. Er leitet es daraus her, dass er - falls kein Mietvertrag zustande gekommen sei -eine Gegenforderung auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von
68.500 DM habe.
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Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten.
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Die zuständige französische Dienststelle hat gemäss Gesetz Nr 13 der AHK Art 3 Abs 2 den Bescheid gegeben, dass
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das Schreiben vom 26. Februar 1947 eine gültige Anordnung der Französischen Militärregierung sei, dass indessen diese Auskunft sich nicht auch auf folgenden Satz des Schreibens beziehe:

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Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag
 verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Es ist der Auffas-
*
sung des Klägers gefolgt, dass der Beklagte nicht Mieter geworden sei und ihm jedenfalls seit Januar 1952 das Grundstück ohne Rechtsgrund vorenthalte und dass der Beklagte insbesondere deshalb kein Zurückbehaltungsrecht habe, weil seine
 Aufwendungen auf das Grundstück auf höchstens 6.850 DM umge-
*
stellt und längst abgewohnt seien.
♦
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der
 Revision verfolgt er zur Klage und Widerklage seine Anträge
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weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
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Der gemäss § 985 BGB auf Eigentum gestützten Klage kann der Beklagte nicht mit. Erfolg entgegenhalten, dass er dem Kläger gegenüber zu dem Besitz des streitigen Grundstücks berechtigt sei (§ 986 Abs 1 Satz 1 BGB). Denn er hat nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nichts vorgetragen, woraus solche Berechtigung folgen könnte.
a) Zu der vom Berufungsgericht verneinten Präge, ob ein Mietverhältnis zwischen den Parteien bestehe, ist im ange-
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fochtenen Urteil ausgeführts Unstreitig habe der Kläger selbst
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mit dem Beklagten niemals Verhandlungen geführt, die den
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Abschluss eines Mietvertrages zur Folge gehabt hätten. -
Aber.auch Fu
 habe im Namen des Klägers ke
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gen Vertrag mit dem Beklagten, geschlossen. Die zwischen
 Fuchs und dem Beklagten im Jahre 194-9 darüber geführten Verhandlungen hätten kein Ergebnis gehabt. Dass ein Mietvertrag
 etwa stillschweigend zustande gekommen sei, könne aus den

Quittungen des Fu
 über die Zahlungen des Beklagten nicht
 entnommen werden. Insbesondere las
 der darin gebrauchte
 Ausdruck "Miete” (statt "NutzungsentSchädigung") einen der
 artigen Schluss nicht zu, denn die Ausdrücke "Miete
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"NutzungsentSchädigung" würden sowohl von Privatleuten wie
 auch sonst im Schriftverkehr häufig nicht scharf voneinan-
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der abgegrenzt. Es widerspreche zudem der ständigen Gepflo
 genheit von Behörden, die fremdes Vermögen verwalteten, an-
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stelle von schriftlichen, im einzelnen ausgearbeiteten Mietverträgen nur stillschweigende oder mündliche Vereinbarungen zu treffen. Davon könne bei dem vorliegenden Sachverhalt umso
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weniger ausgegangen werden, als es sich darum gehandelt habe
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im Rahmen eines Mietvertrages nicht nur das Entgelt fü
 die
Benutzung des Grundstücks festzusetzen, sondern auch eine Regelung darüber zu treffen, in welcher Weise die von dem Beklagten auf das Grundstück gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen seien. Der Umstand, dass der Entwurf vom 28. September 1949 nicht Vertrag geworden sei, beweise eindeutig, dass bis dahin eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem
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Beklagten und Fu^V nicht bestanden habe; dass später eine solche Vereinbarung getroffen worden wäre, habe der Beklagte
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nicht behauptet. Schliesslich habe auch das Amt für kon-
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trollierte Vermögen einen Mietvertrag mit dem Beklagten nicht abgeschlossen.
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sondere keine Verletzung der von der Revision ohne Angabe von Einzelheiten angeführten §§ 145 ff und §§ 535 ff BGB
erkennen.
Insbesondere spricht die Erwägung des Berufungsgerichts
 entscheidend gegen das Zustandekommen eines Mietvertrages, dass der Beklagte und Fuchs sich nicht über die wesentliche Frage geeinigt haben, wie im einzelnen die von ersterem gemachten Aufwendungen mit dem in Aussicht genommenen Mietzins verrechnet werden sollten. Auch die unregelmässigen Zahlungen des Beklagten an FuflK, durch die ja der von der Preisbehörde genehmigte Höchstmietpreis für die ersten 7 1/2 Monate voll gedeckt wurde, bieten dafür keinen Anhaltspunkt,
 Unbegründet ist auch die Verfahrensrüge der Revision,
 dass das Berufungsgericht Vorbringen des Beklagten unberück-
*
sichtigt gelassen habe, wonach zwischen ihm und dem Amt für
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kontrollierte Vermögen doch ein Mietvertrag zustande gekommen sei.
Der Beklagte hat hierzu angeführt, das Amt habe, als er* den Besitz des Grundstücks übernommen habe, ausdrücklich vorgesehen, dass er berechtigt sein solle, entsprechend der
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Anordnung der Militärregierung vom 26. Februar 1947 seine Aufwendungen für den Wiederaufbau des Hauses abzuwohnen, bis seine Aufwendungen durch die darauf zu verrechnende Miete ausgeglichen seien. Dies ist indessen als schlüssige Behauptung, dass so ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen sei, nicht anzusehen. Denn wenn auch'das Amt eine derartige Abmachung vorgesehen haben mag, so bleibt doch offen, ob es dazu gekommen ist. tficht* das Amt als Aufsichtsorgan

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war ja dazu berufen, solche Abmachungen zu treffen, sondern
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verlangt, mit dem Beklagten einen Mietvertrag abzuschliessen. Las ergibt sich aus dem Sehrei~
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übrigens nichts darüber gesagt ist, dass die
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dazu bestimmt sein solle, frühere mündliche Abmachungen zu
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Auch das unter dem 20c Juni 1951 an Fu
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tete Schreiben des Regierungsbezirksamts für Wiedergutmachung und kontrollierte Vermögen, das die Funktionen des Amtes für
 kontrollierte Vermögen übernomn
 hat
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macht dies deutlich
 Fu
wird darin nämlich dringend aufgefordert, die Angele
 genheit durch Abschluss eines Mietvertrages zu ordnen, weil die mit dem Beklagten beim Landesamt geführten Besprechungen, insbesondere hinsichtlich der Ytiederaufbaukosten, ergebnislos geblieben seien. § 286 ZPO ist also nicht dadurch ver-
letzt
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dass über die Darstellung des Beklagt
 der von ih
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 den ist.
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nicht als Zeuge vernommen wor
 übrigens hatte das Landgericht diesen bereits im ersten Rechtszug erfolgten Beweisantritt mit ausführlicher Begrün-dung als unerheblich bezeichnet, und der Beklagte hat sein Beweisanerbieten vor dem Berufungsgericht nicht wiederholt. Auch deshalb kann die Revision nicht mit Erfolg rügen, dass das Berufungsgericht nicht nochmals darauf eingegangen ist.
Entgegen der Auffassung der Revision hat ferner bei dieser Sachund Rechtslage das Berufungsgericht auch nicht gegen § 139 ZPO verstossen, indem es davon abgesehen hat, dem Beklagten Gelegenheit zu geben, anzuführen, dass Dr.PefH
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eine Abmachung des von ihm behaupteten Inhalts nicht
 bloss vorgesehen, sondern bereits selbst mündlich getroffen
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Das Berufungsgericht hat die Einweisung des Beklagten in den Besitz des Grundstücks nicht als eine privatrechtliche Regelung, sondern als eine obrigkeitliche Maßnahme ge
 wertet, durch die der Beklagte zunächst ohne vertragliche
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Grundlage zu dem Besitz berechtigt gewesen sei, die aber nur bis zur Freigabe des Vermögens des Klägers gewirkt habe, so dass die Befugnis des Beklagten mit dem Zeitpunkt der Frei-gäbe weggefallen sei» Die Revision bemängelt diese Auffas-
sung nicht; sie lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen

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a) Ein Zurückbehaltungsrecht hat das Berufungsgericht dem Beklagten abgesprochen aus der Erwägung, dass dessen Anspruch auf Ersatz der auf das Grundstück gemachten Verwendungen, soweit sie bis zu dem 21. Juni 1948 noch nicht abgegolten gewesen seien, im Verhältnis 10 : 1 umgestellt und durch die spätere Benutzung des Grundstücks vollständig getilgt sei» Entsprechendes gilt auch für den Anspruch des Beklagten auf Erstattung der von ihm bezahlten Grundsteuern»
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Beklagten sei auf Grund der Anordnung der Militärregierung vom 26. Februar 1947 nur gestattet gewesen, seine Ersatzansprüche jeweils bei Fälligwerden der monatlichen Nutzungsentschädigung zu verrechnen, denn die Vermögensbeschlagnahme habe nur vor-
*
10
übergehenden Zwecken dienen sollen« Das spreche dagegen, dass etwa dem Beklagten eine Befugnis habe eingeräumt werden sollen, die sich über die Zeit der Beschlagnahme hinaus hätte auswirken können. Deshalb sei nicht anzunehmen, dass
 nach dem Willen des Amtes für kontrollierte Vermögen die
*
Ersatzansprüche des Beklagten bereits mit ihrer Entstehung auf künftige Forderungen des Klägers verrechnet gewesen sein sollten, oder dass gar die Aufwendungen des Beklagten als Mietvorauszahlung gewertet werden sollten.
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b) Diese Auffassung hält dem Angriff der Revision stand. Das Berufungsgericht hat dabei die Ausführungen nicht ausser acht gelassen, die der erkennende Senat in den Urteilen vom 24. Dezember 1951 (V ZR 16/50) und vom'2. Bai 1952 (V ZR 2/51) und - im angefochtenen Urteil zitiert - vom 6. Juni 1952 (V ZR 79/51 - BGHZ 6, 202) darüber gemacht hat, wie vielgestaltig die Rechtsnatur von Wiederaufbauverträgen im einzel-
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nen sein könne«
Das Berufungsgericht hätte seine Erwägungen noch durch
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 darauf vervollständigen können, dass in den Ver
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die grosse praktische Bedeutung der Frage bereits erkennbar geworden war, das Verhältnis zwischen den Ersatzansprüchen
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 Aufwendungen des Beklagt
 in Höhe von 68.460,73 RM und
 ferner anerkenne, dass die entsprechenden Ersatzansprüche
 des Beklagten von der Währungsumstellung nicht betroffen worden seien, vielmehr im Verhältnis 1 : 1 weiter Geltung hätten
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sollte nach dem Vorschlag des Beklagten im § 6 der Entwürfe festgestellt werden, dass sein Ersatzanspruch "heute /d.h. am
 Tage des angestrebten Vertragsschlusses/ noch in Höhe von
DM .... besteht” und dass davon "bisher DM .... auf die Miete verrechnet worden” sind. Diese Auffassung hat der Beklagte dann auch im Rechtsstreit deutlich durch die Art bestätigt, wie er den Antrag zu seiner Widerklage gefasst hat.
Die Revision bemängelt deshalb unter Bezugnahme auf
139 ZPO vergeblich, dass das Berufungsgericht im Rahmen
♦
seiner Aufklärungspflicht dem Beklagten keine Gelegenheit ge geben habe, unter Benennung des Dr.
als Zeugen in
 tatsächlicher Hinsicht vorzutragen, dass die Aufwendungen als einmalige im voraus geleistete MietZahlung angesehen wurden (mit der rechtlichen Folge, dass dann der Betrag von 200 DM monatlich nur als Rechnungsposten für die Berechnung der Dauer des "mietfreien” Benutzungsrechts dargestellt hätte).
c) Dass die Ersatzansprüche bezüglich der Verwendungen und die Erstattungsansprüche bezüglich der Steuern, soweit sie am 21. Juni, 1948 noch nicht getilgt waren, nicht im Verhältnis 1 j 1, sondern im Verhältnis 10 : 1 umgestellt sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl u.a» BGHZ 5» 197 /T997), von der abzuweichen der Rechtsstreit keine Veranlassung bietet. Abgesehen von der allgemeinen Bemerkung, §§ 16, 18 UmstG seien verletzt, hat.
denn auch die Revision hierzu keine neuen Gesichtspunkte v.or-
*
gebracht.
Die von der Revision begehrte Herbeiführung eines ergänzenden Bescheides gemäss Gesetz Nr 13 AKK darüber, d’aß

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12
die Anordnung vom 26. Februar 1947 nicht - wie das Berufung^
gericht annimmt
 lediglich eine Anweisung sei, dem Beklag
 ten den Wiederaufbau des Hauses und die
 chfolgende Verrech
 nung seiner Leistungen
 mit der geschuldeten Nutzungsentschä
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digung zu gestatten, sondern den von dem Beklagten angeführ ten in Abschn III b erörterten Sinn gehabt hatte, ist nicht notwendig (vgl hierzu grundsätzlich Baumbach ZPO 22. Aufl
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nm 3 B zu Gesetz Nr 13 AHK, Art 3 und BVerfG, Urteil vom 18. März 1953 zu d Abs 2 - NJW 1953, 657 /&597
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 einzelnen ausgeführt hat. Pas hatte er nur der französischen Pienststelle gegenüber zu verantworten, die seine Amtsfüh rung überwachte. Per Beklagte mochte die Aufmerksamkeit dieser Stelle auf die Angelegenheit lenken, falls er meinte,
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 gründe, die der Beklagte für die Höhe seiner Verwendungen
 und seiner Auslagen angegeben hat und beziffert man ferner in Übereinstimmung mit ihm die NutzungsentSchädigung auf 200 RM / DM monatlich, so waren seine Ansprüche schon bei
 Klageerhebung abgegolten. Daraus folgt, dass dem Klagean-
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Spruch ohne Einschränkung zu entsprechen war und dass die Y»?iderklage unbegründet ist. Deshalb ist die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Dr. Tasche	Dr.v.Normann	Dr.Oechßler
 Dr.Gr oßmann
 Dr.Spieler