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BGH · V ZR 194/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 194/71

April 1970, so stellen beide Parteien bereits jetzt den Antrag an das Amtsgericht Hamburg, das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung zu veräußern.....Die Klägerin ist berechtigt, gegenüber dem Hausmakler, der mit dem freihändigen Verkauf betraut sein wird, die Erklärung abzugeben, daß sie daB Grundstück zu dem Höchstangebot übernimmt, das bis zu dem 30. Außerdem wird der Beklagte in öffentlich beglaubigter Form die Erklärung abgeben, daß er auf alle Rechte aus dem Kaufvertrag betreffend das Grundstück vom 15. Sie belastete das Grundstück mit einer Grundschuld von 25 000 DM zu ihren Gunsten, händigte dem Beklagten später aber eine Löschungsbewilligung für diese Grundschuld aus. Zunächst beauftragte der Beklagte, später auch die Klägerin einen Hausmakler mit dem Verkauf des Grundstücks. ....Einer unserer Kunden, der seinerzeit bereits ein verbindliches sehr hohes Angebot für dieses Grundstück gemacht hat, wäre evtl, bereit, ein notarielles Kaufangebot, befristet bis Mai 1970, bei einem Kaufpreis von DM 160 000 zu geben; März 1970 bat sie um Antwort auf dieses Schreiben und erklärte, ihr Kunde sei nach wie vor an dem Ankauf des Grundstücks interessiert und bereit, ggf.im April ds. eines zu dem Preis von 65 000 DM von der Klägerin zu den Bedingungen des Vergleichs vom 6. Oktober 1969 und ein weiteres von der Firma MBH» Theo OflÜüber 70 000 DM einschließlich Maklerkosten; telefonisch habe ihm die Klägerin in den Abendstunden des 30. Mai 1970 zahlte die Klägerin 35 000 DM auf das Anderkonto des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bei der D^^HP^ank ein. Die Klägerin hat zur Begründung der vorliegenden Klage vorgetragen, das Angebot der Firma E.D^HlKCf sei "obsolet", weil sie, die Klägerin, sich mit der Mitwirkung der Frau W^|^, der persönlich haftenden Gesellschafterin dieser Firma, nie einverstanden erklärt habe. Sie hat die Verurteilung des Beklagten begehrt, die Löschung der Auflassungsvormerkung zu bewilligen, auf alle Rechte aus dem Grundstückskauf vom 15. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und insbesondere vorgebracht, die Klägerin habe nicht das Höchstangebot übernommen. Es sei anzunehmen, daß beide Parteien sich darauf geeinigt hätten, die Versteigerung durch einen Notar vornehmen zu lassen, wenn sie bei Abschluß des Vergleichs gewußt hätten, daß eine Zwangsversteigerung durch das Amtsgericht nicht möglich sein werde. Er hat die Verurteilung der Klägerin begehrt, die Versteigerung des Grundstücks durch einen Notar zu beantragen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage zurückzuweisen und sich insbesondere auf den Standpunkt gestellt, der Vergleich gelte auch ohne die Vereinbarung über die Zwangsversteigerung des Grundstücks weiter. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, b) in öffentlich beglaubigter Form die Erklärung abzugeben, daß er auf alle Rechte aus dem Kaufvertrag vom 15. Mit der Anschlußberufung hat der Beklagte die Mitwirkung der Klägerin an einer Versteigerung des Grundstücks gemäß § 20 Abs.3 BNotO begehrt und in erster Linie beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist, und die Klägerin zu verurteilen, 2. den gemäß Ziff.1 benannten Notar mit der Versteigerung des Grundstücks zu beauftragen gemäß § 20 BNotO entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des ZVG und den Vereinbarungen aus dem Vergleich vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht vom 6. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird, auf die Anschlußberufung des Beklagten das angefochtene Urteil abgeändert und die Klägerin den mit der Widerklage verfolgten Hauptanträgen entsprechend verurteilt. Das Landgericht hätte die Parteien auf die Fortsetzung des verglichenen Rechtsstreits nicht verweisen dürfen, ohne zu prüfen, ob der Vergleich nichtig ist. Mit ihrem Hilfsantrag erbitte sie die Feststellung der Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs nur für den Fall, daß das Berufungsgericht wider Erwarten den Vergleich als unwirksam ansehen sollte. Mai 1970 35 000 DM auf das Anderkonto des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eingezahlt habe, sei nicht das Höchstgebot bis zu dem 30. Die jetzt vom Beklagten begehrte Lösung komme dem ursprünglich im Prozeßvergleich vorgesehenen Verfahren am nächsten und werde beiden Parteien gerecht. Insoweit bringt die Revision vor: Nach Ansicht des Berufungsrichters habe das "Angebot” der Firma wirkende Formulierung” enthalten; ein notarielles Angebot sei in Aussicht gestellt, dann aber nicht abgegeben worden. Beide Parteien treten übereinstimmend der Auffassung des Berufungsrichters bei, daß ein wirksames Angebot bereits dann vorlag, wenn der Kaufinteressent seine ernsthafte Bereitschaft zu dem Ausdruck brachte, das Grundstück zu einem bestimmten Preis erwerben zu wollen. Im übrigen ist gegenüber der von der Revision erhobenen Forderung, es hätten "ganz klare Voraussetzungen” getroffen werden müssen, festzuhalten, daß die Beurteilung der Ernsthaftigkeit nicht subjektiv aus der Sicht der Klägerin, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände des ErklärungstatbeStandes vorzunehmen ist. Soweit die Revision die "Zwischenbemerkung” des Oberlandesgerichts beanstandet, das Eintrittsrecht der Klägerin in das Höchstgebot sei "ersichtlich nachträglich in den Vertragstext eingearbeitet" worden, ist zu sagen, daß es sich dabei um eine Feststellung handelt, aus der der Berufungsrichter keine Folgerungen gezogen hat, auf denen die Urteilsgründe beruhen. Die Revision übersieht auch, daß die Klägerin in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 12. Oktober 1970 selbst vorgetragen hat, sie habe keine Zweifel daran aufkommen lassen, daß das Angebot der Firma N^pdeis Höchstgebot im Sinne des Vergleichs sei, und sie sei "in dieses Höchstangebot" eingetreten. Im übrigen ist nicht festgestellt, daß VflBI eine solche Bestimmung (und zwar hinsichtlich des Angebots der Firma BHHHIV getroffen hat. Falls es auf die Möglichkeit einer Versteigerung hinauskommen sollte, wäre diese Möglichkeit zu verneinen und damit der ganze Vergleich für unwirksam zu erklären (§ 155 BGB). Rechtlichen Bedenken unterliegt ferner nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Widerklage nach § 242 BGB und den hierzu entwickelten Grundsätzen über die Vertragsanpassung bei fehlender Geschäftsgrundlage zu entsprechen ist. Unter den Parteien herrscht auch kein Streit darüber, daß sie das Fehlen der angenommenen Geschäftsgrundlage im Vergleich nicht geregelt haben (vgl. Parteien auf Grund der durch den Abschluß des Vergleichs herbeigeführten Gebundenheit an das Vereinbarte in Verbindung mit § 242 BGB verpflichtet sind, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um das gemeinsam erstrebte Vertragsziel zu erreichen (vgl, BGH LM WährG § 3 Nr. 14 und BGB § 1136 Nr. l). Wie die Revisionsbeantwortung zutreffend bemerkt, kommt die vom Berufungsgericht getroffene Regelung, wonach die Versteigerung des Grundstücks durch einen Notar vorzunehmen sei und der Notar dabei die gesetzlichen Regeln über die Grundstückszwangsversteigerung und die im Vergleich getroffenen Vereinbarungen der Parteien zu beachten habe, dem ursprünglich erstrebten Ziel sehr nahe und enthält für keine der Parteien eine Unbilligkeit. die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Versteigerung durch einen Notar im Hinblick auf die Höhe des zu erzielenden Erlöses gegenüber einer Zwangsversteigerung durch das Amtsgericht keine Nachteile bringt. Dieser Hinweis bezieht sich ersichtlich auf Nr. V des Prozeßvergleichs, in der die Verteilung des Verkaufserlöses geregelt ist und die auch vom Versteigerungsgericht hätte beachtet werden müssen. C) Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechts-fehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 20 BNotO § 133 BGB § 561 ZPO § 155 BGB § 97 ZPO
GrundstückFirmaAngebotParteiKlägerinvergleichenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 194/71	URTEIL	Verkündet	am
18. Januar 1974 H i r t h ,
J usti zhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	flHHHP und
 gegen
den Arzt Dr. med. Günther straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Dr. Grell und von der Mühlen
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 4. November 1971 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien beendeten durch einen vor dem Berufungsgericht am 6. Oktober 1969 unter dem Az. 4 U 74/69 geschlossenen Vergleich die Rechtsstreitigkeiten 5 Q 6/67 und 5 0 62/67. In diesem Vergleich heißt es unter II:
....einigen die Parteien sich dahin, daß das Grundstück MBPI, ^VBHls't:ra^e4K .... durch einen HjHHHHB Hausmakler, der von der Handelskammer	bestimmt	werden soll, zu dem
 Höchstpreis freihändig verkauft wird. Gelingt ein Verkauf nicht bis zu dem 30. April 1970, so stellen beide Parteien bereits jetzt den Antrag an das Amtsgericht Hamburg, das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung zu veräußern.....
Die Klägerin ist berechtigt, gegenüber dem Hausmakler, der mit dem freihändigen Verkauf betraut sein wird, die Erklärung abzugeben, daß sie daB Grundstück zu dem Höchstangebot übernimmt, das bis zu dem 30. April 1970 abgegeben wird. In dem Palle hat die Klägerin bis zu dem Ablauf des 15. Mai 1970 die Hälfte des Höchstgebotsbetrages zu getreuen Händen auf ein Anderkonto des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu zahlen. Der Beklagte verpflichtet sich, in dem Palle der Klägerin in öffentlich beglaubigter Form die Löschungsbewilligung zu erteilen betreffend die Auflassungsvormerkung, die zu seinen Gunsten im Grundbuch .... eingetragen ist. Außerdem wird der Beklagte in öffentlich beglaubigter Form die Erklärung abgeben, daß er auf alle Rechte aus dem Kaufvertrag betreffend das Grundstück vom 15. März 1967, .... verzichtet.
Am 7. Oktober 1969 wurde die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Sie belastete das Grundstück mit einer Grundschuld von 25 000 DM zu ihren Gunsten, händigte dem Beklagten später aber eine Löschungsbewilligung für diese Grundschuld aus. Zunächst beauftragte der Beklagte, später auch die Klägerin einen Hausmakler mit dem Verkauf des Grundstücks. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1969 an die damaligen Anwälte beider Parteien bot die Maklerfirma E. DMKG namens des Kaufmanns KflHB 160 000 DM für das 2.157 qm große Grundstück. Das Angebot wurde bis zu dem 12. Dezember 1969 befristet.
Anfang 1970 kamen beide Parteien überein, den ihnen von der Handelskammer	vorgeschlagenen	Hausmakler
V«* gemeinsam dem Verkauf zu beauftragen. Anhand von Vergleichspreisen schlug dieser vor, das Grundstück
 zu einem qm-Preis von 80 DM anzubieten. Mit Schreiben vom 16. Januar 1970 wiederholte die Firma E.	KG
gegenüber dem Hausmakler YBi
.... Einer unserer Kunden, der seinerzeit bereits ein verbindliches sehr hohes Angebot für dieses Grundstück gemacht hat, wäre evtl, bereit, ein notarielles Kaufangebot, befristet bis Mai 1970, bei einem Kaufpreis von DM 160 000 zu geben;
Unter dem 13. März 1970 bat sie um Antwort auf dieses Schreiben und erklärte, ihr Kunde sei nach wie vor an dem Ankauf des Grundstücks interessiert und bereit, ggf. im April ds. Js. ein notarielles Kaufangebot auf der Basis des bisherigen Angebots abzugeben. Gleichwohl teilte der Hausmakler VHP den jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Parteien unter dem 30. April 1970 mit, es sei ihm nicht gelungen, das Grundstück zu verkaufen.
Er schrieb unter anderem;
"Am 27.4.70 hat mir Herr Werner KaHHV mit geteilt, daß er als Kaufpreis DM 90 000 Vorschlägen würde. Dieses Gebot habe ich bisher nicht beantwortet, da ich es für zu niedrig
 halte.	_______
Die Fa. E. DflBHBro
 
eines zu dem Preis von 65 000 DM von der Klägerin zu den Bedingungen des Vergleichs vom 6. Oktober 1969 und ein weiteres von der Firma MBH» Theo OflÜüber 70 000 DM einschließlich Maklerkosten; telefonisch habe ihm die Klägerin in den Abendstunden des 30. April 1970 durchgegeben, "daß sie die Erklärung abgibt, daß sie in das mir heute (30.4.) vorliegende echte garantierte Höchst-Angebot einsteigt und ihr Vorkaufsrecht ausübt".
Am 15. Mai 1970 zahlte die Klägerin 35 000 DM auf das Anderkonto des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bei der D^^HP^ank ein. Der Beklagte ließ das Geld zurücküberweisen und lehnte die Aufforderung der Klägerin, die Löschungsbewilligung und Verzichtserklärung zu geben, ab. Er stellte den Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, weil das Grundstück nicht einer Gemeinschaft zustehe. Die Beschwerde des Beklagten wies das Landgericht zurück.
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin rechtzeitig das bis zu dem 30. April 1970 abgegebene Höchstangebot übernommen oder in die Versteigerung des Grundstücks einzuwilligen hat.
Die Klägerin hat zur Begründung der vorliegenden Klage vorgetragen, das Angebot der Firma E. D^HlKCf sei "obsolet", weil sie, die Klägerin, sich mit der Mitwirkung der Frau W^|^, der persönlich haftenden Gesellschafterin dieser Firma, nie einverstanden erklärt habe. Das Angebot Kanincks habe der Hausmakler Vfpnur als Anfrage behandelt. In das am 30. April 1970 vor-
L.
liegende Höchstgebot der Firma BNflB Theo 0^^ sei sie eingetreten.
Sie hat die Verurteilung des Beklagten begehrt, die Löschung der Auflassungsvormerkung zu bewilligen, auf alle Rechte aus dem Grundstückskauf vom 15. März 1967 zu verzichten, die Löschungsbewilligung hinsichtlich der Grundschuld über 25 000 DM herauszugeben und 542,87 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und insbesondere vorgebracht, die Klägerin habe nicht das Höchstangebot übernommen. Es hätten höhere Angebote, nämlich über 90 000 DM und 160 000 DM, Vorgelegen. Die Einzahlung der 55 000 DM sei zudem verspätet erfolgt; erst am 19. Mai 1970 habe sein Prozeßbevollmächtigter die Gutschrift erhalten.
Der Beklagte hat Widerklage erhoben und zu ihrer Begründung ausgeführt:
Der Vergleich sei umzudeuten. Es sei anzunehmen, daß beide Parteien sich darauf geeinigt hätten, die Versteigerung durch einen Notar vornehmen zu lassen, wenn sie bei Abschluß des Vergleichs gewußt hätten, daß eine Zwangsversteigerung durch das Amtsgericht nicht möglich sein werde.
Er hat die Verurteilung der Klägerin begehrt, die Versteigerung des Grundstücks durch einen Notar zu beantragen.
 
Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage zurückzuweisen und sich insbesondere auf den Standpunkt gestellt, der Vergleich gelte auch ohne die Vereinbarung über die Zwangsversteigerung des Grundstücks weiter.
Es entspreche nicht ihrer Interessenlage, einer Privatperson die Versteigerung des Grundstücks anzuvertrauen.
Das Landgericht hat Klage und Widerklage als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils
 den Beklagten zu verurteilen,
a)	in öffentlich beglaubigter Form die Löschungsbewilligung zu erteilen, betreffend die Auflassungsvormerkung, Zug um Zug gegen Zahlung von 30 460,38 DM, hilfsweise von 32 960,38 DM;
festzustellen, daß der Beklagte sich in Annahmeverzug hinsichtlich der Zahlung von 30 460,38 DM bzw. 32 960,38 DM befindet;
b)	in öffentlich beglaubigter Form die Erklärung abzugeben, daß er auf alle Rechte aus dem Kaufvertrag vom 15. März 1967, betreffend das umstrittene Grundstück, verzichtet;
c)	die Löschungsbewilligung der Klägerin über die Eintragung der Grundschuld über 25 000 DM an die Klägerin herauszugeben;
\J
 
d)	542,87 DM nebst 6 # Zinsen seit dem 17. Oktober 1970 an die Klägerin zu zahlen;
hilfsweise,
 festzustellen, daß der Vergleich vom 6. Oktober 1969 unwirksam ist.
Der Beklagte hat beantragt,
 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Mit der Anschlußberufung hat der Beklagte die Mitwirkung der Klägerin an einer Versteigerung des Grundstücks gemäß § 20 Abs. 3 BNotO begehrt und in erster Linie beantragt,
 das angefochtene Urteil abzuändern, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist, und die Klägerin zu verurteilen,
1.	bei der Notarkammer	die	Benennung
 eines Notars zur Versteigerung des den Gegenstand des Streites bildenden Grundstücks zu beantragen;
2.	den gemäß Ziff. 1 benannten Notar mit der Versteigerung des Grundstücks zu beauftragen gemäß § 20 BNotO entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des ZVG und den Vereinbarungen aus dem Vergleich vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht vom 6. Oktober 1969;
3.	mit dem Ersteher des Grundstücks zur Urkunde des versteigernden Notars einen Kaufvertrag in Höhe des Gebots abzuschließen, das Grundstück aufzulassen und die Umschreibung zu beantragen*
Die Klägerin hat beantragt,
 die Anschlußberufung des Beklagten zurückzuweisen.
Beide Parteien haben ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird, auf die Anschlußberufung des Beklagten das angefochtene Urteil abgeändert und die Klägerin den mit der Widerklage verfolgten Hauptanträgen entsprechend verurteilt.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Sie verfolgt ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Prozeßvergleich vom 6. Oktober 1969 stehe der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage nicht entgegen.
Das Landgericht hätte die Parteien auf die Fortsetzung des verglichenen Rechtsstreits nicht verweisen dürfen, ohne zu prüfen, ob der Vergleich nichtig ist. Hier mache keine der Parteien geltend, der Prozeßvergleich sei nichtig. Die Klägerin begehre in erster Linie seine Erfüllung. Mit ihrem Hilfsantrag erbitte sie die Feststellung der Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs nur für den Fall, daß das Berufungsgericht wider Erwarten den Vergleich als unwirksam ansehen sollte. Auch der Beklagte halte an dem Prozeßvergleich fest. Die Feststellungsklage der Klägerin sei ebenfalls zulässig.
Die Klage sei aber im Haupt- und Hilfsbegehren unbegründet. Die Klägerin habe "das Eintrittsrecht" nicht wirksam ausgeübt. Das Angebot der Firma BflH N^p|über 70 000 DM, das die Klägerin in ihrer Übernahmeerklärung gegenüber	30. April 1970 gemeint und
 auf das hin sie am 15. Mai 1970	35 000 DM auf das
 Anderkonto des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eingezahlt habe, sei nicht das Höchstgebot bis zu dem 30. April 1970 gewesen. Das Angebot KaflHB vom 27. April 1970 über 90 000 DM und das Angebot KflHHP, der sich durch die Maklerfirma E. DdHHPKG’ vertreten ließ und 160 000 DM bot, hätten höher gelegen. Diese Angebote seien dem von beiden Parteien beauftragten
 Makler	innerhalb der Frist bis zu dem 30. April 1970
zugegangen.
Der Prozeßvergleich vom 6. Oktober 1969 sei auch nicht unwirksam; er sei weder von vornherein nichtig gewesen noch später vernichtet worden.
Die Widerklage sei hingegen begründet. Dem Beklagten ständen die geltend gemachten Ansprüche zwar nicht unmittelbar aus dem Prozeßvergleich zu. Die Verpflichtung der Klägerin zur Einwilligung in eine Versteigerung nach § 20 Abs. 3 BNotO und zur Mitwirkung der Klägerin bei diesem Verfahren folge aber aus § 242 BGB. Die jetzt vom Beklagten begehrte Lösung komme dem ursprünglich im Prozeßvergleich vorgesehenen Verfahren am nächsten und werde beiden Parteien gerecht.
B) Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht einen wirksamen Eintritt der Klägerin in das Angebot der Firma BflHBi N^^vemeint. Die höherliegenden Angebote KaflHHPund KflM^ hätten bei der Ermittlung des Höchstgebots nicht berücksichtigt werden dürfen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angriffe auf die Ausführungen, in denen der Berufungsrichter das Angebot Kanincks erörtert, der rechtlichen Nachprüfung standhalten. Unbegründet sind jedenfalls die Rügen, soweit sie sich gegen die Beurteilung des Angebots KflU^ richten.
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Insoweit bringt die Revision vor: Nach Ansicht des Berufungsrichters habe das "Angebot” der Firma
 wirkende Formulierung” enthalten; ein notarielles Angebot sei in Aussicht gestellt, dann aber nicht abgegeben worden. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl zu dem Ergebnis komme, es fasse "jedenfalls das Schreiben vom 13. März 1970 als Angebot im Sinne des Vergleichs auf”, so verstoße es damit gegen § 133 BGB. Bei der Höhe des Gebots und der dahinter stehenden Möglichkeit des Selbsteintritts der Klägerin hätten ganz klare Voraussetzungen getroffen werden müssen.
Die Rüge greift nicht durch.
Beide Parteien treten übereinstimmend der Auffassung des Berufungsrichters bei, daß ein wirksames Angebot bereits dann vorlag, wenn der Kaufinteressent seine ernsthafte Bereitschaft zu dem Ausdruck brachte, das Grundstück zu einem bestimmten Preis erwerben zu wollen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter dem Schreiben der Firma DfllHBvom 13. März 1970 (in Verbindung mit dem darin in Bezug genommenen Brief vom 16. Januar 1970) einen solchen Willen KBHH entnahm. Die in jenem Schreiben der Firma DÜHBenthaltene Unbestimmtheit hatte, wie das Berufungsgericht im Hinblick auf das Schreiben dieser Firma an Rechtsanwalt Dr. ^HH^vom 4. Dezember 1969 rechtsfehlerfrei bemerkt, ihren Grund ersichtlich darin, daß die Firma von der irrigen Auf-
Di
 eine "unklare und nicht ganz entschieden
 fassung des früheren Prozeßbevollraächtigten der Klägerin ausging, es sei ein Kaufangebot in notarieller Form erforderlich. Im übrigen ist gegenüber der von der Revision erhobenen Forderung, es hätten "ganz klare Voraussetzungen” getroffen werden müssen, festzuhalten, daß die Beurteilung der Ernsthaftigkeit nicht subjektiv aus der Sicht der Klägerin, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände des ErklärungstatbeStandes vorzunehmen ist. Besondere Anforderungen wegen der Höhe des Gebots kommen, wie die Revisionsbeantwortung zutreffend hervorhebt, nicht in Betracht. Soweit die Revision die "Zwischenbemerkung” des Oberlandesgerichts beanstandet, das Eintrittsrecht der Klägerin in das Höchstgebot sei "ersichtlich nachträglich in den Vertragstext eingearbeitet" worden, ist zu sagen, daß es sich dabei um eine Feststellung handelt, aus der der Berufungsrichter keine Folgerungen gezogen hat, auf denen die Urteilsgründe beruhen.
2.	Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung hat die Klägerin ihr Eintrittsrecht nicht "generell" ausgeübt. Der Tatrichter hat im Hinblick auf den Brief VCHBvom 4. Mai 1970 und die Einzahlung der 35 000 DM auf das Anderkonto des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten rechtsirrtumsfrei das Gegenteil festgestellt. Die Revision übersieht auch, daß die Klägerin in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 12. Oktober 1970 selbst vorgetragen hat, sie habe keine Zweifel daran aufkommen lassen, daß das Angebot der Firma	N^pdeis Höchstgebot im
 Sinne des Vergleichs sei, und sie sei "in dieses Höchstangebot" eingetreten. Für die von der Revision
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erhobene Forderung, das Recht auf Eintritt in ein bis 30. April 1970 abgegebenes und vom Gericht für maßgeblich erachtetes höheres Gebot in einer bestimmten Frist jetzt noch ausüben zu dürfen, ist unter diesen Umständen kein Raum.
3.	Soweit die Revision ferner behauptet, Vieth
 sei als Verkaufsmakler befugt gewesen, das für die Parteien maßgebende Höchstgebot zu “bestimmen", handelt es sich um eine neue Behauptung. Dieses Vorbringen unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 561 ZPO). Im übrigen ist nicht festgestellt, daß VflBI eine solche Bestimmung (und zwar hinsichtlich des Angebots der Firma BHHHIV	getroffen
 hat. Der Tatrichter hat sich in diesem Zusammenhang mit dem Schreiben VflBvom 30. April 1970 befaßt
 und insoweit festgestellt, VSH gehe darin lediglich von dem ihm erteilten Verkaufsauftrag aus und erkläre ihn für gescheitert. Gegen die Annahme einer "Bestimmung" durch V^J^spricht auch der letzte Absatz seines an beide Parteien gerichteten Schreibens vom 4. Mai 1970: "Weiterhin ist dann ja noch Herr Werner KaflIBl vorhanden . •. Herr Kawart et auf eine Mitteilung, ob sein Angebot akzeptiert wird."
4.	Die Revision greift sodann die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anschlußberufung an und meint, daß die vom Oberlandesgericht vorgenommene Umformung des Parteiwillens weit über das zu demutbare Maß hinausgehe. Sie schaffe auch neue beträchtliche Unklarheiten. Das Endergebnis sei jedenfalls unannehmbar.
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Falls es auf die Möglichkeit einer Versteigerung hinauskommen sollte, wäre diese Möglichkeit zu verneinen und damit der ganze Vergleich für unwirksam zu erklären (§ 155 BGB).
Der Angriff dringt nicht durch. Die vom Berufungsrichter vollzogene Umgestaltung des Prozeßvergleichs, soweit er die Zwangsversteigerung vorsah, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Prozeßvergleich wegen der Undurchführbarkeit einer Zwangsversteigerung nicht nach § 306 BGB nichtig war, da es sich insoweit nicht um eine Leistung einer der Parteien handelte.
Rechtlichen Bedenken unterliegt ferner nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Widerklage nach § 242 BGB und den hierzu entwickelten Grundsätzen über die Vertragsanpassung bei fehlender Geschäftsgrundlage zu entsprechen ist. Der Tatrichter hat die insoweit erforderlichen Voraussetzungen einwandfrei festgestellt. Unter den Parteien herrscht auch kein Streit darüber, daß sie das Fehlen der angenommenen Geschäftsgrundlage im Vergleich nicht geregelt haben (vgl. BGH WM 1964, 543, 547). Der Umstand, daß ein Vergleich Gegenstand der Anpassung ist, steht der Anwendung jenes Klaggrundes nicht entgegen (vgl. BGH LM BGB § 779 Nr. 2; ferner BGH WM 1966, 793, 794 und 1972, 1443, 1444). Dem Oberlandesgericht ist auch darin beizutreten, daß die

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Parteien auf Grund der durch den Abschluß des Vergleichs herbeigeführten Gebundenheit an das Vereinbarte in Verbindung mit § 242 BGB verpflichtet sind, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um das gemeinsam erstrebte Vertragsziel zu erreichen (vgl,
 BGH LM WährG § 3 Nr. 14 und BGB § 1136 Nr. l). Soweit der Tatrichter hierbei den Prozeßvergleich ausgelegt hat, wirft sich allerdings angesichts der von der Revision insoweit gegenüber dem Auslegungsergebnis geäußerten Bedenken zunächst die in der Rechtsprechung (vgl. BGH Urt. vom 10. Januar 1969 - V ZR 152/65 und BGH WM 1971, 1513, 1514) umstrittene Frage auf, ob das Revisionsgericht die materielle Reichweite des Prozeßvergleichs frei oder nur in beschränktem Umfang nachprüfen kann. Diese Frage bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ist der Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht zuzustimmen. Wie die Revisionsbeantwortung zutreffend bemerkt, kommt die vom Berufungsgericht getroffene Regelung, wonach die Versteigerung des Grundstücks durch einen Notar vorzunehmen sei und der Notar dabei die gesetzlichen Regeln über die Grundstückszwangsversteigerung und die im Vergleich getroffenen Vereinbarungen der Parteien zu beachten habe, dem ursprünglich erstrebten Ziel sehr nahe und enthält für keine der Parteien eine Unbilligkeit. An die Stelle des Antrags auf Zwangsversteigerung beim Amtsgericht tritt ein Antrag auf Benennung eines Notars bei der Notarkammer und die Beauftragung des Notars entsprechend dem Urteilstenor. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt auch
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die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Versteigerung durch einen Notar im Hinblick auf die Höhe des zu erzielenden Erlöses gegenüber einer Zwangsversteigerung durch das Amtsgericht keine Nachteile bringt.
Schließlich bringt die Anpassung des Vergleichs auch keine neuen Unklarheiten, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht hat nicht ausgesprochen, daß der Notar an die "geschäftlichen" Bestimmungen über die Grundstückszv/angsverSteigerung gebunden sei, sondern an die "gesetzlichen" Bestimmungen. Dies ist ein klarer Hinweis auf die Bestimmungen des Zwangsversteigerungsgesetzes. Ferner schafft der Hinweis auf die "Vereinbarungen der Parteien aus dem am 6. Oktober 1969 geschlossenen Vergleich" keine Unklarheit. Dieser Hinweis bezieht sich ersichtlich auf Nr. V des Prozeßvergleichs, in der die Verteilung des Verkaufserlöses geregelt ist und die auch vom Versteigerungsgericht hätte beachtet werden müssen.

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C) Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechts-fehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Hill	Rothe	Mattem
 Dr. Grell	von	der	Mühlen