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BGH · V ZR 194/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 194/65

Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21« September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Dr. Rothe, Br. Freitag und Br. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Sie war am 7» Oktober 1962 aus dem Krankenhaus entlassen und vom Beklagten bei der jetzigen Klägerin, die damals schon getrennt lebte, untergebracht worden. Br hat bestritten, daß sie nicht in vollem Besitz ihrer geistigen Kräfte gewesen sei und behauptet, der Inhalt des Überlassungsvertrages sei vorher ausgehandelt worden. Hilfeweise hat sie beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß Ziff.II Nr. 1 der Urteilsformel auf Zustimmung des Beklagten zur Eintragung der Klägerin als Eigentümerin lautend neu gefaßt wird. Unter eingehender Be-weiswürdigung hat sich insoweit das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Dr. angeschlossen, der sich in ersten Rechtszug am 18. B) Die Revision bringt hierzu vor: Der Beklagte habe im zweiten Rechtszug rechtzeitig mit Schriftsatz vom 14« Juni 1965 beantragt, den Sachverständigen zur mündlichen Erörterung beider Gutachten vor das Prozeßgericht zu laden. Der Sachverständige Dr. KflHi hat das Ergänzungsgutachten am 120 Mai 1965 erstattete Der nächste (und letzte) Termin zur mündlichen Verhandlung folgte am 21«, September 1965« In diesem Termin mußte der Beklagte um die Erläuterung des Ergänzungsgut-» achtens nachsuchen, wenn er nicht de3 Fragerechts verlustig gehen wollte (vglc BGHZ 25, 27o, 372). Juli 1963 bereits verloren gegangen«, Mit der den Parteien mitgeteilten Verfügung vom 18«, August 1965 hat der Vorsitzende lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß er von einer Anordnung nach § 272 b ZPO absieht und der Sachverständige nicht geladen wird, da der Antrag des Beklagten nicht ausreichend substantiiert sei«, Dazu war er befugt« Ira übrigen könnte Verletzung des § 272 b ZPO mit der Revision nicht geltend gemacht werden (vgloV ZR 79/63 vom 23. Weder das Sitzungsprotokoll noch der Tatbestand des angefochtenen Urteils weisen aus, daß dies geschehen sei*;. Das Berufungsgericht durfte nach dem Verhalten des Beklagten ohne Rechtsverstoß annehmen, daß er seinen Antrag fallen gelassen hatte. A) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe die Bekundung des Zeugen HflHHB nicht berücksichtigt, der im wesentlichen die Behauptung des Beklagten bestätigt habe, Frau StflHB habe nach dem 16. In dem Verhalten Frau Strobls liege eine Bestätigung des Vertrags» Durch die Eintragung des Beklagten im Grundbuch sei der Formmangel geheilt (5 313 Satz 2 BGB). Im übrigen hat es diehsich aus § 313 BGB ergebenden Bedenken in seine Überlegungen einbezogeno Die Heilung erfaßt nur den schuldrechtlichen Vertrag und setzt eine rechtsgültige Auflassung voraus» An ihr fehlt es hier, da die nach § 1o5 Abs» 2 BGB nichtige Einigung über den Bigentumsübergang vom 16„ Februar 1962 nicht rechtwirksam (vgl» § 925 BGB) wiederholt worden ist. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zun Nachteil des Beklagten erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«,

Zitierte Normen: § 554 ZPO § 313 BGB
BGBBrAnwesenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 194/65
URTEIL
Verkündet am
30o September i960 Hirth Justizangestellter als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Josef K	,	Mechaniker	in
 Landkreis LflHHB/Lech,
 Beklagten, Berufungsklägers,Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr0 v.
gegen
 Frau Friedageborene PflBf	W’
L an d kr e i s /	>
Klägerin, Berufungsbeklagte,An-Schlußberufungsklägerin und Re-visionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21« September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Dr. Rothe, Br. Freitag und Br. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 28« September 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie jetzigen Parteien, die in Scheidung leben, streiten um das Anwesen Rfli, Haus Nr» Hl Bieses Anwesen stand im Eigentum der Eheleute Josef und Therese StflB. Josef StHI verstarb am 12. Februar 1962. Er v/urde von seiner Ehefrau allein beerbt. Der Beklagte schloß mit ihr am 16. Februar 1962 einen notariellen Überlassungsvertrag, der während des Rechtsstreits im Grundbuch am 2o. März 1965 vollzogen worden ist, und nimmt deshalb das Eigentum und den Besitz an dem Anwesen in Anspruch.
Therese St^HI oit der vorliegenden Klage die Nichtigkeit des Überlassungsvertrags geltend gemacht sowie Räumung und Herausgabe des Anwesens verlangt, weil sie nach ihrer Behauptung an 16. Februar 1962 infolge eines Nervenzusammenbruchs und Schocks aus folgendem Grund unzurechnungsfähig war: Am 12. Februar 1962 war ihr Ehemann in einem Zimmer seines Anwesens verstoiv ben. Im selben Raum hatte sie damals krank im Bett gelegen. Ihr Zustand war derart, daß sie sich weder um ihren Mann noch um sich selbst noch um das Vieh kümmern konnte. Sie war am 15» Februar 1062 vormittags gegen 9°° Uhr aufgefunden und ins Krankenhaus überführt worden. Der Beklagte hatte alsbald mit einem Notarbe-anten den Text des Überlassungsvertrages vorbereitet. Am
T
 
16. Februar 1962 hatte der Itfotar im Krankenhaus vor Frau 3tm) und dem Beklagten den Überlassungsvertrag verlesene Frau Stdl hatte ihre Unterschrift geleistet, ohne ihrerseits irgendwelche Künsche vorzutragen. Sie war am 7» Oktober 1962 aus dem Krankenhaus entlassen und vom Beklagten bei der jetzigen Klägerin, die damals schon getrennt lebte, untergebracht worden.
Der Beklagte ist mit der Bitte um ; Klag abw ei sung dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten. Br hat bestritten, daß sie nicht in vollem Besitz ihrer geistigen Kräfte gewesen sei und behauptet, der Inhalt des Überlassungsvertrages sei vorher ausgehandelt worden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Danach ist Frau StflB am 11. März 1964 gestorben. Die jetzige Klägerin hat als ihre Alleinerbin den Rechtsstreit aufgenommen. Der Beklagte hat Berufung eingelegt und weiterhin .■ Klagabweisung begehrt. Die Klägerin hat im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Eintragung des Beklagten als Eigentümer im Grundbuch Anschlußberufung eingelegt und u.a. anstelle der Feststellung der Nichtigkeit des Jberlassungsvertrags beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Auflassung der auf seinen Namen als Eigentümer am 2o. März 1963 im Grundbuch des Amtsgerichts	für	RflB	Sand	Blatt
1031 Seite 561 eingetragenen Grundstücke 18 - 22 und 24 - 31 auf die Klägerin und die Eintragung de£ Eigenturasänderung im Grundbuch zu bewilligen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und der Anschlußberufung stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er sein bisheriges Begehr en' weiter verfolgt. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Hilfeweise hat sie beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß Ziff. II Nr. 1 der Urteilsformel auf Zustimmung des Beklagten zur Eintragung der Klägerin als Eigentümerin lautend neu gefaßt wird.
Entscheidungsgründe:
I«,
A) Das Oberlandesgericht hat den Überlassungsvertrag für nichtig erachtet, weil sich Frau St^m beim Abschluß dieses Vertrags in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Unter eingehender Be-weiswürdigung hat sich insoweit das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Dr.	angeschlossen, der
 sich in ersten Rechtszug am 18. Juli 1963 schriftlich geäußert und im zweiten Rechtszug nach weiterer Beweisaufnahme sein Gutachten am 12. Mai 1965 schriftlich ergänzt hat.
B) Die Revision bringt hierzu vor: Der Beklagte habe im zweiten Rechtszug rechtzeitig mit Schriftsatz vom 14« Juni 1965 beantragt, den Sachverständigen zur mündlichen Erörterung beider Gutachten vor das Prozeßgericht zu laden. Diesen Antrag habe der Vorsitzende "mangels ausreichender Substantiieiun*;" abgelehnt. Hierzu sei nicht der Vorsitzende, sondern nur das Gericht befugt gewesen. Darüber hinaus sei die Entscheidung auch fehlerhaft. Der Antrag sei weder zu dem Zwecke der Verschleppung noch in anderer mißbräuchlicher Absicht gestellt worden. Einer besonderen Begründung eines solchen Ansuchens bedürfe es nicht. Es reiche aus, wenn sich wie hier aus dem Antrag selbst ergebe, daß der Beklagte das Gutachten mündlich erläutert haben will.
0) Der Angriff hat keinen Erfolg.
Der Sachverständige Dr. KflHi hat das Ergänzungsgutachten am 120 Mai 1965 erstattete Der nächste (und letzte) Termin zur mündlichen Verhandlung folgte am 21«, September 1965« In diesem Termin mußte der Beklagte um die Erläuterung des Ergänzungsgut-» achtens nachsuchen, wenn er nicht de3 Fragerechts verlustig gehen wollte (vglc BGHZ 25, 27o, 372). Hingegen war sein Frage-recht hinsichtlich des im ersten Kechtszug erstatteten Gutachtens vom 18. Juli 1963 bereits verloren gegangen«, Mit der den Parteien mitgeteilten Verfügung vom 18«, August 1965 hat der Vorsitzende lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß er von einer Anordnung nach § 272 b ZPO absieht und der Sachverständige nicht geladen wird, da der Antrag des Beklagten nicht ausreichend substantiiert sei«, Dazu war er befugt« Ira übrigen könnte Verletzung des § 272 b ZPO mit der Revision nicht geltend gemacht werden (vgloV ZR 79/63 vom 23. September 1964 S. 13).
Der Beklagte hätte nach dem abschlägigen Bescheid deo Vorsitzenden vom 18. August 1965 in der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen, daß sein Antrag des Schriftsatzes vom Ko Juni 1965 aufrechterhalten werde. Weder das Sitzungsprotokoll noch der Tatbestand des angefochtenen Urteils weisen aus, daß dies geschehen sei*;. und die Revision behauptet ein solches Vorgehen auch nicht (§ 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO). Der allgemeinen Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze im Tatbestand des angefochtenen Urteils allein kann insoweit zugunsten der Revision nichts entnommen werden. Das Berufungsgericht durfte nach dem Verhalten des Beklagten ohne Rechtsverstoß annehmen, daß er seinen Antrag fallen gelassen hatte. Es kommt somit nicht darauf an, ob das Berufungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen.
II.
A) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe die Bekundung des Zeugen HflHHB nicht berücksichtigt, der im wesentlichen die Behauptung des Beklagten bestätigt habe, Frau StflHB habe nach dem 16. Februar 1962 zu erkennen gegeben, daß sie den Vertrag durchaus verstanden und gebilligt habe. In dem Verhalten
 Frau Strobls liege eine Bestätigung des Vertrags» Durch die Eintragung des Beklagten im Grundbuch sei der Formmangel geheilt (5 313 Satz 2 BGB).
B) Auch diese Rüge greift nicht durch»
Weder in dein in der Revisionsbegründung erwähnten Bev/eis-angebot des Beklagten noch in der Bekundung de3 Zeugen findet .sich ein Anhalt dafür, daß Frau Strobl bei der Unterhaltung mit jenem Zeugen um die Dichtigkeit des Überlassungs-Vertrags gewußt oder mit ihr wenigstens gerechnet hätte» Weil der fUr die Anwendung des § Hl Abs» 1 BGB erforderliche Bestätigungswille nicht vorlag, war das Berufungsgericht nicht gehalten auf diesen Fragenkreis näher einzugehen. Im übrigen hat es diehsich aus § 313 BGB ergebenden Bedenken in seine Überlegungen einbezogeno Die Heilung erfaßt nur den schuldrechtlichen Vertrag und setzt eine rechtsgültige Auflassung voraus» An ihr fehlt es hier, da die nach § 1o5 Abs» 2 BGB nichtige Einigung über den Bigentumsübergang vom 16„ Februar 1962 nicht rechtwirksam (vgl» § 925 BGB) wiederholt worden ist.
 III«,
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zun Nachteil des Beklagten erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«,
Br„ Augustin Dr«, Piepenbrock Rothe Dr0 Preitag	Dr»	Grell