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BGH · V ZR 194/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 194/60

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Freiherr von hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 7« Februar 1962 unter 'Mitwirkung der Bundesriehter Dr, Augustin, Schuster, Dr, Rothe, Br, Freitag und Offterdinger für Recht erkannt: Ara 4* Januar 1949 kam zwischen drei Miterben und dem Beklagten eine schriftliche Vereinbarung zustande, nach welcher das Grundstück um 7 000 DM an den Beklagten verkauft wurde; unter Anrechnung der Keichsmarkzahlung in Höhe von 1 000 DM sollte der Beklagte noch 6 000 DM bezahlen; er leistete diesen Betrag in der Folgezeit in Raten. März 1957 "als Schlußzahlung auf den Grundstückskaufpreis 11 weitere 1 050 DM an die sechs anderen Miterben, die sich gleichzeitig privatschriftlich zur Übertragung ihrer Erbanteile an den Beklagten verpflichteten, wenn ein Miterbe mit der Übertragung des Eigentums nicht einverstanden sein sollte. Der Beklagte habe gewußt, daß nur einige und nicht alle Miterben mit der von ihm durchgeführten Bebauung einverstanden gewesen seien. Es hätten auch keine Umstände Vorgelegen, aus denen der Beklagte auf das Einverständnis aller Miterben hätte schließen dürfen« Er habe die Verhandlungen nur mit einigen Miterben geführt, obwohl ihm die Zahl der Miterben bekannt gewesen sei. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Bauerlaubnis für die Erstellung der Garagenhalle überhaupt geeignet gewesen wäre, als eine Genehmigung im Sinn des § 1001 BGB gewertet zu werden. Die Revision das Berufungsgericht habe eine Genehmigung der Verwendung durch die Grundstückseigentümer, und zwar durch die Erbengemeinschaft (Nr. 4) als auch durch die Klägerin (Nr. 1) zu Unrecht abgelehnt. meinschaft sei die Errichtung der KraftWagenhalle auf dem dem Beklagten überlassenön Grundstück bekannt gewesen; ihre Errichtung sei der Zweck der Überlassung gewesen, Daraus ergebe sich die Genehmigung durch die Erbengemeinschaft, Andererseits habe das Berufungsgericht den Beklagten hinsichtlich der Erteilung einer Bauerlaubnis nicht ohne Erhebung der in der Klagerwiderung und in der Berufungsschrift angetretenen Beweise (Zeugnis des Architekten Gflfe und des Bauunternehmers SeOft) für beweisfällig erklären dürfen. Bei der ersten Rüge übersieht die Revision die Feststellung des Tatrichters, daß der Zeuge Erich IflHHHH den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß nicht alle Miterben mit dem Verkauf des Grundstücks einverstanden gewesen seien, und dem Beklagten weiter auch bekannt gewesen ist, daß nicht alle Miterben mit der Errichtung der Autohalle einverstanden waren. 3 (Bio 126 GA) ein Zurückbehaltungsrecht aueh wegen der Zahlung des Kaufpreises an die Erbengemeinschaft geltend gemacht und das Berufungsgericht habe dieses selbständige Verteidigungsmittel übergangen (Verstoß nach § 551 Nr* 7 ZPO). 3. Letztlich stellt die Revision die Ablehnung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Verwendungen des Beklagten zur Nachprüfung (Nr. 3)» Sie führt aus, der Mangel des guten Glaubens hätte nicht daraus entnommen werden können, daß nicht alle Miterben mit dem Verkauf an ihn einverstanden gewesen seien, weil jedenfalls alle Miterben (einschließlich der Zeugin Karoline BlMfe) die Zahlungen auf den Kaufpreis angenommen und behalten hätten«, Diese Tatsache habe das Berufungsgericht bei der Prüfung der Präge, ob eine Genehmigung des privatschriftlichen Abkommens (Kaufvertrags) und der Besitzüberlassung vorliege, übersehen* Der widerstrebenden Miterbin falle ein Widerspruch gegen ihr eigenes Verhalten zur Last, wenn sie zwar einerseits ohne jede* weitere Erklärung gegenüber dem Beklagten die von diesem geleisteten Zahlungen annehme und behalte, damit also dem Beklagten gegenüber nach Treu und Glauben eine Genehmigung zu dem Ausdruck bringe, gleichwohl sich aber die Nichtgenehmigung Vorbehalten wollte* Ein solches Verhalten sei nach §116 BGB einerseits, § 242 BGB andererseits unzulässig* Will man in der späteren Annahme des vom Beklagten gezahlten Geldes durch alle Miterben die Überlassung des Besitzes durch, die Erbengemeinschaft erblicken, so räumte eine solche die Fehlerhaftigkeit seines Besitzes aus, änderte jedoch nichts an der Tatsache, daß der Beklagte im Zeitpunkt der Errichtung der Auto-• hall'lp weder als Eigen- noch als Fremdbesitzer gutgläubig gewesen ist« Eine "Genehmigung” der mündlichen Abrede des Jahres 1947 durch die übrigen Miterben scheidet von vornherein aus« In der Annahme des Geldes durch die übrigen Miterben kann aber auch nicht die Bereitschaft erblickt werden, einen Kaufvertrag mit dem Beklagten abzuschließen« Nur eine Genehmigung der Ver*= Wendung durch alle Miterben hätte dem Beklagten einen Verv/endungsersatzanspruch gegenüber den Eigentümern verschaffen können; eine solche ist durch die Annahme seiner Geldleistungen seitens der widersprechenden Erben nicht erteilt worden» 1), steht dem Beklagten auch kein Bereicherungsanspruch gegenüber dem neuen Eigentümer zu» Bereicherungsansprüche gegenüber den früheren Eigentümern, wie sie in Betracht kommen können, wenn die Garagenhalle gar nicht als Verwendung gewürdigt wird, oder dem Beklagten etwa wegen der als Kaufpreis gedachten Geldleistungen zustehen, könnte er dem jetzigen Eigentümer nicht entgegenhalten» § 986 Abs. 2 BGB kann auf das Eigentum an einem Grundstück nicht angewendet werden.

Zitierte Normen: § 996 BGB § 551 ZPO § 986 BGB
GrundstückBGBMiterbeGenehmigungKlägerinEigentümerRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 194/60
Verkündet
 am 7. Februar 1962
Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
22°5 051
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Transportunternehmers Mathias
 mm,
m
Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers ,
“ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Stadt
 rektor,
______n vertreten durch den Rat der Stadt
 dieser vertreten durch den Oberstadtdi-
Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Re-visionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Freiherr von
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 7« Februar 1962 unter 'Mitwirkung der Bundesriehter Dr, Augustin, Schuster, Dr, Rothe,
 Br, Freitag und Offterdinger für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13» Juli I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Das Grundstück	§weg	in	iflHHIKist
 nach einem Fluchtlinienplan von 1952 als Straßengelände vorgesehen; das auf ihm stehende Wohnhaus ist im Krieg zerstört worden. Das Grundstück stand seit 1944 im Eigentum der aus sieben Miterben bestehenden Erbengemeinschaft Itjeshorst. Der Beklagte nahm es 1947 auf Grund mündlicher KaufVerhandlungen mit Mitgliedern der Erbengemeinschaft in Besitz und errichtete darauf im selben Jahr eine Autohalle; er bezahlte 10 500 RM auf den vorgesehenen Kaufpreis an. Ara 4* Januar 1949 kam zwischen drei Miterben und dem Beklagten eine schriftliche Vereinbarung zustande, nach welcher das Grundstück um 7 000 DM an den Beklagten verkauft wurde; unter Anrechnung der Keichsmarkzahlung in Höhe von 1 000 DM sollte der Beklagte noch 6 000 DM bezahlen; er leistete diesen Betrag in der Folgezeit in Raten. Das von den drei Miterben entgegengenommene Geld floß den Miterben anteilsmäßig zu.
Hachdem die Miterbin Karol-ine Bflfe das Grundstück im Dezember 1956 der Klägerin angeboten und diese.yden Beklagten davon in Kenntnis gesetzt hat, bezahlte dieser am 16. März 1957 "als Schlußzahlung auf den Grundstückskaufpreis 11 weitere 1 050 DM an die sechs anderen Miterben, die sich gleichzeitig privatschriftlich zur Übertragung ihrer Erbanteile an den Beklagten verpflichteten, wenn ein Miterbe mit der Übertragung des Eigentums nicht einverstanden sein sollte.
Auf Grund von beurkundeten Verkaufsangeboten aller
 
Miterben im April 1957 an die Klägerin kam durch deren Annahme im Juni 1957 ein Kaufvertrag mit ihr zustande, wonach die Klägerin das Grundstück um 14 000 DM von der Erbengemeinschaft kaufte. Diese übernahm die Abfindung des Beklagten wegen seiner Verwendungsansprüche» Die Auflassung erfolgte am 26* Juli 1957»
I>ie Klägerin hat mit vorliegender Klage von dem Beklagten die Räumung sowie Herausgabe des Grundstücks und^j die Wegschaffung der Garagenhalle verlangt» Der Be-klagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gegen die Klägerin Schadensersatz und Bereicherungsansprüche erhoben, derenwegen ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klägerin in Anspruch genommen und im Weg der Widerklage einen Teilbetrag von 3 000 DM geltend gemacht» Er beziffert - entsprechend einer Schätzung der Klägerin - den Wert der Autohalle auf 32 000 DM und betrachtet sich um diesen Betrag durch das Verhalten der Klägerin geschädigt» Hinsichtlich der Bereicherung behauptet er, die Klägerin habe 1947 den Bau der Garagenhalle ohne Widerrufsvorbehalt baupolizeilich genehmigt»
Das .Landgericht hat den Beklagten zur Räumung des Grundstücks verurteilt, im übrigen aber die Klage wie auch die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Zurück-verv/eisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe s
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1.	Das Berufungsgericht lehnt ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten wegen ihm etwa zu ersetzender Vei-wendungen (§§ 996, 1000 Satz 1 BGB) ab. Ein Ersatzanspruch wegen Verwendungen stehe ihm nach § 996 BGB nicht zu. Er sei bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben gewesen und somit habe er in dem Zeitpunkt, in welchem er die Autohalle erstellt habe, der in § 990 BGB bestimmten Haftung unterlegen« Der lat-richter hat dazu folgende Feststellungen getroffen:
Der Beklagte habe gewußt, daß nur einige und nicht alle Miterben mit der von ihm durchgeführten Bebauung einverstanden gewesen seien. Mindestens zwei Miterben (Karoline B4M und Julius	hätten	von der
 Erstellung der Garagenhölle überhaupt erst nach ihrer Fertigstellung erfahren. Es hätten auch keine Umstände Vorgelegen, aus denen der Beklagte auf das Einverständnis aller Miterben hätte schließen dürfen« Er habe die Verhandlungen nur mit einigen Miterben geführt, obwohl ihm die Zahl der Miterben bekannt gewesen sei. Der Zeuge Erich lUHHHphabe ihn ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nicht alle Miterben mit dem Verkauf des Grund-Stücks an ihn einverstanden seien.
2.	Ein Anspruch auf Ersatz seiner Verwendungen (§ 1001 Satz 1 BGH) scheitere daran, daß die Klägerin als Eigentümerin das Grundstück weder erlangt noch
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den Bau der Autohalle genehmigt habe. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Bauerlaubnis für die Erstellung der Garagenhalle überhaupt geeignet gewesen wäre, als eine Genehmigung im Sinn des § 1001 BGB gewertet zu werden. Es hält eine Baugenehmigung jedenfalls nicht für erwiesen. Wäre nämlich eine solche er-t,jjj.lt gewesen, dann hätte die Klägerin dem Beklagten nicht im Jahre 1951 eine widerrufliche Baugenehmigung angeboten, der ganze, im Jahre 1951 geführte Schriftwechsel wäre unverständlich. Die Erteilung einer Bauerlaubnis sei zwar mit dem Zeugnis seines damaligen Architekten	und	des	Bauunternehmers	Sett unter
 Beweis gestellt; dem Beweisantritt fehle aber die erforderliche Genauigkeit der' erheblichen Tatsachen und er laufe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.
3.	Mangels eines fälligen Anspruchs gegen die Klägerin (Schadensersatzansprüche ito Sinn der §§ 826 und 839 BGB, Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung im Sinn der §§ 951, 812, 822 BGB) stehe dem Beklagten gegenüber der Klägerin schließlich auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 275 BGB zu.
II«,
1.	Die Revision	das Berufungsgericht habe
 eine Genehmigung der Verwendung durch die Grundstückseigentümer, und zwar durch die Erbengemeinschaft (Nr. 4) als auch durch die Klägerin (Nr. 1) zu Unrecht abgelehnt. Sämtlichen Mitgliedern der Erbenge-
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meinschaft sei die Errichtung der KraftWagenhalle auf dem dem Beklagten überlassenön Grundstück bekannt gewesen; ihre Errichtung sei der Zweck der Überlassung gewesen, Daraus ergebe sich die Genehmigung durch die Erbengemeinschaft, Andererseits habe das Berufungsgericht den Beklagten hinsichtlich der Erteilung einer Bauerlaubnis nicht ohne Erhebung der in der Klagerwiderung und in der Berufungsschrift angetretenen Beweise (Zeugnis des Architekten Gflfe und des Bauunternehmers SeOft) für beweisfällig erklären dürfen. Der Schriftwechsel des Jahres 1951 sei mehrdeutig, so daß er keinen Rückschluß darauf gestatte, im Jahre 1947 sei keine Baugenehmigung erteilt worden.
Mit der Revision wird' unterstellt, daß der Bau der Garagenhalle eine Verwendung auf das Grundstück ist (vgl, BGHZ 10, 171), so daß §§ 994 ff BGB angewendet werden können. Bei der ersten Rüge übersieht die Revision die Feststellung des Tatrichters, daß der Zeuge Erich IflHHHH den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß nicht alle Miterben mit dem Verkauf des Grundstücks einverstanden gewesen seien, und dem Beklagten weiter auch bekannt gewesen ist, daß nicht alle Miterben mit der Errichtung der Autohalle einverstanden waren.
Ob die zweite, prozeßrechtliche Rüge durchgreift, bedarf keiner Prüfung, da sich am Ergebnis nichts ändert, wenn eine unwiderrufliche Baugenehmigung unterstellt wird.
Eine Baugenehmigung berührt die privatrechtlichen
 
Verhältnisse des Eigentümers oder des Besitzers eben so wenig wie das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer«, Als Verwaltungsakt hat sie insbesondere keine Erklärung der Baubehörde zu dem Inhalt, die geplante Baumaßnahme als Eigentümer des Grundstücks billigen zu wollene Abgesehen davon, war die Klägerin im Jahre 1947 gar nicht Eigentümerin des Grundstücks. Damit erweist sich die weitere Erwägung der Revision als unerheblich, daß sich die Klägerin bei Erteilung einer "Baulenkungsmaßnahme ” unter Umständen so behandeln lassen müsse, als ob sie. eine Bauerlaubnis erteilt hätte (Nr» 5)«,
2.	Weiter führt die Revision aus (Nr. 2), der Beklagte habe im Schriftsatz vom 5» November 1959 auf S. 3 (Bio 126 GA) ein Zurückbehaltungsrecht aueh wegen der Zahlung des Kaufpreises an die Erbengemeinschaft geltend gemacht und das Berufungsgericht habe dieses selbständige Verteidigungsmittel übergangen (Verstoß nach § 551 Nr* 7 ZPO).
Hier irrt die Revision, weil der auf S. 3 des genannten Schriftsatzes aufgeführte Satz nach dem Tintenvermerk auf So 4 Mitte eingefügt ist und auch nur so einen Sinn erhält«, Auf'S. 4 ist ausgeführt, auch der Beklagte beantrage die Beiziehung der Akten ./. iSBHB- 1 0 196/57 - LG Duisburg. Anschließend ist der von der Revision erwähnte Satz eingefügt: "In diesem Prozeß macht der Beklagte nicht, wie die Klägerin meint, Ansprüche aus Aufwendungen für das Gebäude geltend, sondern er verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises." Da in diesem Punkt keine Unklarheit vorliegt,
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bedurfte es auch keiner Aufklärung im Sinn des § ?39 ZPO durch den Tatrichter*
3.	Letztlich stellt die Revision die Ablehnung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Verwendungen des Beklagten zur Nachprüfung (Nr. 3)» Sie führt aus, der Mangel des guten Glaubens hätte nicht daraus entnommen werden können, daß nicht alle Miterben mit dem Verkauf an ihn einverstanden gewesen seien, weil jedenfalls alle Miterben (einschließlich der Zeugin Karoline BlMfe) die Zahlungen auf den Kaufpreis angenommen und behalten hätten«,
Diese Tatsache habe das Berufungsgericht bei der Prüfung der Präge, ob eine Genehmigung des privatschriftlichen Abkommens (Kaufvertrags) und der Besitzüberlassung vorliege, übersehen* Der widerstrebenden Miterbin falle ein Widerspruch gegen ihr eigenes Verhalten zur Last, wenn sie zwar einerseits ohne jede* weitere Erklärung gegenüber dem Beklagten die von diesem geleisteten Zahlungen annehme und behalte, damit also dem Beklagten gegenüber nach Treu und Glauben eine Genehmigung zu dem Ausdruck bringe, gleichwohl sich aber die Nichtgenehmigung Vorbehalten wollte* Ein solches Verhalten sei nach §116 BGB einerseits, § 242 BGB andererseits unzulässig*
Auch diese Rüge ist unbegründet*
Entscheidend ist, ob der Besitzer im Zeitpunkt der Verwendung gut- oder schlechtgläubig gewesen ist (BGB RGRK 11* Aufl* § 994 Anm* 30)* Schlechtgläubig ist er, wenn er weiß oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht weiß, daß er (noch) nicht Eigentümer ist (schlechtgläubig als Eigenbesitzer) oder daß er dem Eigentümer ge-
 
genüber auch zu dem Fremdbesitz, den er ausübt, nicht berechtigt ist (schlechtgläubig als Fremdbesitzer) «
Als Eigenbesitzer wäre der Beklagte von vornherein nicht gutgläubig gewesen, da er sich im klaren war, daß er kein Eigentum erworben hatte« Er konnte sich auch nicht allein im Hinblick auf die Vereinbarung mit drei Erben und Zahlung von 10 500 HM berechtigt halten, sich hinsichtlich des Grundstückäs wie ein Eigentümer zu verhalten« Im Jahre 1947 war nicht einmal mit den damals verkaufsbereiten Erben ein Kaufvertrag geschlossen, erst recht bestand kein begründeter Anlaß, damit zu rechnen, daß sämtliche Miterben verkaufsbereit und demnach zur Überlassung des Besitzes zwecks Erfüllung eines zukünftigen Kaufvertrags bereit gewesen wären« Nur in diesem Fall käme ein guter Glaube an ein Hecht zu dem Besitz in Betracht, welches ihm gestattete, wie ein Eigen« tümer zu handeln»
Will man in der späteren Annahme des vom Beklagten gezahlten Geldes durch alle Miterben die Überlassung des Besitzes durch, die Erbengemeinschaft erblicken, so räumte eine solche die Fehlerhaftigkeit seines Besitzes aus, änderte jedoch nichts an der Tatsache, daß der Beklagte im Zeitpunkt der Errichtung der Auto-• hall'lp weder als Eigen- noch als Fremdbesitzer gutgläubig gewesen ist« Eine "Genehmigung” der mündlichen Abrede des Jahres 1947 durch die übrigen Miterben scheidet von vornherein aus« In der Annahme des Geldes durch die übrigen Miterben kann aber auch nicht die Bereitschaft erblickt werden, einen Kaufvertrag mit dem Beklagten abzuschließen« Nur eine Genehmigung der Ver*=
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Wendung durch alle Miterben hätte dem Beklagten einen Verv/endungsersatzanspruch gegenüber den Eigentümern verschaffen können; eine solche ist durch die Annahme seiner Geldleistungen seitens der widersprechenden Erben nicht erteilt worden»
Da die §§ 994 bis 1003 BGB im Verhältnis des nicht berechtigten Besitzers zu dem Eigentümer eine erschöpfende Sonderregelung darstellen, die den allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff, § 951 BGB) Vorgehen und diese ausschließen (BGB RGRK 11« Aufl.
 § 994 Anm«. 1), steht dem Beklagten auch kein Bereicherungsanspruch gegenüber dem neuen Eigentümer zu» Bereicherungsansprüche gegenüber den früheren Eigentümern, wie sie in Betracht kommen können, wenn die Garagenhalle gar nicht als Verwendung gewürdigt wird, oder dem Beklagten etwa wegen der als Kaufpreis gedachten Geldleistungen zustehen, könnte er dem jetzigen Eigentümer nicht entgegenhalten» § 986 Abs. 2 BGB kann auf das Eigentum an einem Grundstück nicht angewendet werden. Seine Übertragung erfolgt nicht durch Einigung und Ab-^tretüög des Herausgabeanspruchs.
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III
Irgend ein Hechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten konnte bei der materiell-rechtlichen Überprüfung des Urteils auch ira übrigen nicht festgestellt werden« Die Revision ist daher unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Dr« Augustin
 Schuster
Rothe
 Dr. Freitag
 Offterdinger
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