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BGH

Gericht: BGH

Mai 19**9 hatten der Erblasser und die Kläger vor dem Notar I4MHHBHP in WuffPphBaflMP mit der Rheinisch-Westfälischen Lebensversicherungs-AG zu deren Gunsten einen Schuld- und Hypothekenverschreibungsvertrag abgeschlossen, auf Grund dessen die Versicherungsgesellschaft den Vertragspartnern ein Darlehen von 9 000 DM gewährte, das durch Eintragung einer Hypothek auf dem dem Erblasser gehörenden Grundstück R4HHM09 K®pP G®^straße ff und 5 gesichert wurde. Mit dem Beklagten, der lange Jahre hindurch in Holland gelebt hatte, im Februar 19?Ö aber endgültig in die Bundesrepublik zurückgekehrt war, schloß der Erblasser am 25* August 1950 einen notariellen Vertrag vor dem Notar Wffffftß zu ftfKßfj in dem er dem Beklagten unter anderem das Grundstück RflHIMP, KflB^GflBMtraSe#und 5 verkaufte und zu Eigentum übertrug. dadurch, daß die vom Kläger zu 1 für die von ihm genutzten gewerblichen und priyaten Bäume an den Vater gezahlten Miete und die genannten Beträge unter dem normalen Satz gelegen haben, eine Zuwendung von 17 000 BM, umgestellt im Verhältnis 1:1 = _ dadurch, daß Vater und Mutter während des Krieges 2 Jahre hindurch das Geschäft des Klägers allein und unentgeltlich geführt hätten, schenkweiser .Verzicht Vater E®®) auf den ihm * zustehenden 1/3 Gewinnanteil ausaem Geschäft* des Klägers zu 1 nach der Steuerbilanz vom 31* 12.1939 = 2 900 HM, umgestellt im Verhältnis 1:1 = Als Zuwendungen an den Beklagten sind in dem Vertrage vom Erblasser aufgeführt: Eine Forderung von 9 000 DM,' die aus der Überlassung der Valuta des oben aufgeführten Hypothekendarlehens der Versicherungsgesellschaft als Darlehensforderung zugunsten des Erblassers entstanden sein soll und die im Vertrage an dfen Beklagten abgetreten wird. Dezember 1950 erklärte der Erblasser, daß er entgegen der Behauptung des Klägers zu 1 die Darlehensvaluta zu 9 000 DM nicht dem Kläger zu X unter Anrechnung auf'seinen künftigen Erbteil geschenkt, sondern sie ihm nur als Darlehen überlassen habe. Der Kläger habe auch ein weiteres Darlehen zu b25 DK von dem Erblasser erhalten. Die Parteien streiten zunächst darüber, ob der Erblasser die Valuta des Hypothekendarlehens zu 9 000 DH, wie die Kläger behaupten, dem Kläger zu 1 unter Anrechnung'auf seinen Erbteil gegeben hat pder ob der Erblasser - wie der Beklagte behauptet - lediglich für das den Klägern i dienliche Darlehen die persönliche Mithaftung übernommen und es durch Hypothek am Grundstück GflNfestraße gesichert hat.»» Die Kläger tragen weiter vor, der Erblasser sei mit dem Geklagten nach dessen Rückkehr aus Holland im Jahr 1950 zusammengezogen. Die Aufstellung sei in einer Keihe von - im einseinen näher dargelegten Punkten - zu dem Nachteil des Klägers zu 1 unrichtig, insbesondere habe auch der Beklagte weitere in dem Vertrage nicht auf gezählte Zuwendungen erhalten* 1. festzustellen, daN dem Beklagten gegen sie (die Kläger) eine Darlehensforderung in Höhe von 9 000 DM aus dem Darlehensvertrag, den der am 1C. Eine bösliche Absicht des Erblassers, den Kläger zu 1 zu benachteiligen, habe nicht bestanden, vielmehr habe der Erblas ser sein Vermögen nach bestem Wissen gleichmäßig unter seine • beiden Söhne verteilt. Zu dem Darlehen von 17 100 RM hat er ausgeführt, nicht er (der Beklagte), sondern die^ Firma F.W. Efl^l Söhne in habe es erhalten. Weitere Zuwendungen, die er nach den Behauptungen der Kläger erhalten ha-: ben solle, seien ihm teils nicht zugeflossen, teils, habe er sie dem Erblasser zurückerstattet. Ob der Kläger durch diese Schenkung benachteiligt worden sei, wie das für den Anspruch aus § 2287 BGB erforderlich sei, lasse sich hier nur so feststellen, daß man^prüfe, welche Zuwendungen beide Parteien vom Erblasser erhalten hätten, und sie nach ihrem wahren Wert einander gegenüber stelle» Das Berufungsgericht untersucht demgemäß im einzelnen die in der Aufstellung des Erblassers enthaltenen und sonstigen von den Parteien behaupteten Zuwendungen unter Würdigung der Einwendungen der Parteien und kommt zu dem Ergebnis, daß der Entgegen den Bestimmungen des Erbyerträges, nach dem beide Söhne hätten gleichmäßig bedacht' werden sollen, seien somit, meint das Berufungsgericht, dem Beklagten 31 390 DM mehr zugeflossen als dem Kläger. Im vorliegenden Fall ergebe sich die Böswilligkeit der Schenkung aus der feindseligen und ablehnenden Gesinnung, die der Erblasser zur Zeit des Abschlusses des Vertrages vom 25*.August 1950 unstreitig gegenüber dem-Kläger gehegt habe. seines Lebens, insbesondere die an den Haaren herbeigezogene Begründung angeblicher VorZuwendungen an den Kläger damit, daß dieser zu niedrige Mietzahlungen geleistet habe und daß die Eltern entschädigungslos im-Geschäft des Klägers mitgear-beitet hätten (Nr. 3 und k in der Aufstellung des Erblassers im Vertrag vom 25. Weiter spreche für die Beeinträchtigung sabsicht das Verhalten des Erblassers in Bezug auf den Betrag von 9 OöQ DM (Darlehen, der Versicherungs-AG), von dem er, wie die Beweisaufnahme ergeben habe der Wahrheit zuwider, seit Sommer 1950 behauptet habe, er sei den Klägern nur darlehensweise gegeben worden, wobei er diese falsche Darstellung noch kurz vor seinem Tode durch eine eidesstattliche Versicherung bekräftigt habe. Auch wenn mit Rücksicht auf die übernommenen Lasten eine gemischte Schenkung bejaht würde, würde der unentgeltliche Charakter des Geschäftes überwiegen, und der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. Der Beklagte hat sich gegen die Geldzahlung nur unter dem Gesichtspunkt und erst in der Revision gewendet, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß eine Nachlaßausein? Ob der Anspruch aus § 2287 BGB bei Vorhandensein eines Nachlasses im Rahmen des Auseinandersetzungsverfahrens (§ 20k2 BGB) geltend zu machen wäre, wenn der Beschenkte Miterbe ist, kann hier offen bleiben; denn die Darstellung des unbestrittenen Sachverhalts im Berufungsurteil, Vater lfggfphahe Kber sein .Vermögen im wesentlichen noch zu seinen Lebzeiten verfügt und ;es unter seine Söhne verteilt, ergibt, daß nennenswerter Nachlaß beim Tode des Vaters des Klägers und des Beklagten nicht'mehr Vorhanden war (siehe auch Es erscheint sachgemäß, daß von den beiden Hausgrundstücken des Erblassers jeder Sohn eines behält und es ist auch nicht anzunehmen, daß der Beklagte, der im Hause KGflHP-straße® wohnt, gegebenenfalls die Herausgabe des Anwesens oder doch die Übereignung des Hälfteanteils an den Kläger einer Geldzahlung vorziehen würde. 3. Unabhängig von den Angriffen der Revision bestehen Zweifel darüber, ob das Berufungsgericht bei der Feststellung der "Benachteiligung" (Beeinträchtigung) von zutreffenden, sachlich-rechtlichen Vorstellungen ausgegangen ist, wenn es die Benachteiligung in der Weise feststellt, daß es den Überschuß der gesamten Zuwendungen an den Beklagten gegenüber denen an den Kläger feststellt und die Hälfte als Benachteiligung errechnet. Did Betrachtungsweise des Berufungsgerichts ist jedoch für den Revisionskläger unschädlich, da das Berufungsgericht einen Wert des geschenkten Gegenstands von **9 900 DM feststellt, der auch dann noch höher liegt als der Unterschiedsbetrag der Zuwendungen(31 390 DM), wenn wegen der vom Berufungsgericht bei der Wertfestsetzung nicht berücksichtigten Verpflichtung zur Versorgung des Erblassers und vregen des Nießbrauchs -noch ein Abschlag am Wert der Zuwen- Die Revision glaubt zwar, schon die Tatsache, daß ein Miterbe zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erheblich mehr erhalten habe als der andere Miterbe, nehme jenem besser bedachten nach § 2b2 BGB sein Recht aus § 2287 BGB wegen Verwirkung. BGB fallende Zuwendungen, vön dem hier nicht gegebenen Fall der völligen Aushöhlung .das Erbvertrages abgesehen, den Vertragserben.nicht berühren und daß es nicht der Zweck des § £287/ist, ganz allgemein für den Fall von Schenkungen an Miterben einen Ausgleich herbeizuführen. 5. Die Revision bemängelt., 4as Berufungsgericht habe außer Betracht gelassen, daß in Bewertungsfragen stets er-* liebliche Zwfcifel bestehen könnten und daß für die Frage der Böswilligkeit der Zuwendungen es entscheidend auf die persönliche Auffassung des Erblassers über den Wert dessen, was dem Kläger zugewendet war; angekommen sei. Die Rüge, daß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt bei der Anwendung des § 2287 BOB nicht ausreichend berücksichtigt hat, ist begründet. Beeinträchtigungsabsicht sei nicht schon daraus zu folgern, daß der Kläger überhaupt durch die Schenkung benachteiligt worden sei, sondern nur gegeben, wenn eine entsprechende Absicht beim Schenker vorhanden gewesen sei. Ziel der Hevision ist hier offenbar, die “Beeinträchtigung" des Klägers im Sinne des Beru- ' fungsurteils, welche der Berufungsrichter dem Unterschied zvrisehen den Zuwendungen an die Söhne entnimmt, durch Verringerung dieses Unterschieds oder gar Errechnung einer Differenz zu Gunsten.des Beklagten herabzümindern oder ku beseitigen. Außerdem kann ein Zuwendungsüberschuß zugunsten des Klägers, wenn vom Erblasser erkannt, diesen veranläßt haben, zu dem-Ausgleich die.Schenkung im Vertrag vom 25« August 1950 vorzunehmen, ein Zweck, der mit der Absicht in erster Linie den Kläger jau beeinträchtigen, kaum zu vereinbaren wäre». a) Der Vertrag vom 25* Mai 1950 (Erwerb des Anwesens Bußßß Straße f/0 durch den Kläger) bestimmt, daß alle Kosten die beteiligten Vertragsparteien zur Hälfte trügen, also der* Kläger und der Erblasser. Die Revision beanstandet, daß ' das Berufungsgericht nicht,darauf abgestellt habe, welche Vorstellung der* Erblasser hinsichtlich des Wertes'bei billiger Abwägung der Interessen seiner Söhne gehabt habe, und daß das Geschäft als* Grundlage des Wohlstandes der Familie dabei vom Berufungsgericht unberücksichtigt geblieben sei. Juli 19^5 und liege noch unter der Summe der in der Aufstellung des Erblassers zu dem Konditoreigeschäft genannten Posten von 8 500 DM Fafon-v/ert der Konditorei und 2 000 RM Gewinnanteil für 1939« Mit' Recht rügt die Revision, daß die Vorinstanzen, wenn sie schon davon ausgingen, daß auch die Gewinnanteile nach 1939 dem Kläger mit dem Geschäftsverkauf erlassen sein sollten, sie dem Geschäftswert hätten hinzurechrien müssen« Er*konnte als Belastung in dem Geschäftswert nicht enthalten sein« d) Ebehso begründet ist der Hinweis der Revision darauf, daß der Erblasser in seiner Aufstellung dem Kläger das Anwesen Bu^gpt Straße 4P nur mit dem Einheitswert von 21 000 DM angerechnet hat, obwohl der Wert unstreitig höher lag und auch das Berufungsgericht des Haus mit 31 500 DM bewertet (BU S. Anders \täre es allerdings, wenn, wie die Revision behauptet, der Kläger nach dem Mietvertrag mit dem Erblasser verpflichtet gewesen wäre, diese Aufwendungen zu machen,, der Erblasser sie aber an seiner Statt gemacht hätte. a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklag te in der Zeit, in der er ln Holland tätig war, eift Darlehen von 17 000 RM erhalten hat, das der Erblasser in seiner Aufzählung der Zuwendungen als erlassen bezeichnet, und diese Zuwendung mit 1? Es steht in Übereinstimmung mit dem Grundgedanken des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG, wenn im Rahmen einer Bewertung,, die feststellen soll, welche Werte hier den Söhnen zugeflossen sind, die zugeflossene und dem Beklagten verbliebene!Summe 1:1 angerechnet wird, unabhängig von der Fraget zu welchem Betrage gegebenenfalls das Darlehen hätte zurückgezafrlt werden müssen. den darzulegen versucht, daß der Erblasser jenen Betrag von 17 ICO jp der .Firma F.W. EflgB) «Söhne in gegeben habe, übergangen und sich auf den Hinweis beschränkt hat, der Beklagte habe, was zutrifft, die Feststellung, er habe jenes Darlehen empfangen, mit dem ganzen Vertrage vom 25. ‘ c) Im Rahmen tatsächlicher Beweiswürdigung, die die Revision in diesem Rechtszug nicht angreifen kann, hält sich das Berufungsgericht; wenn es, gestutzt auf die Aussage des Zeugen Ka4|HHfe,feststellte, der Erblasser habe dem Beklagten mindestens 13 000 hfl zugewendet. mal gesagt, der Erblasser könne dem Beklagten alles geben, wenn er (Kläger) nur das Haus Bu(gp} Straße behalte und dazu die 9 ÖOO RM. Abgesehen davon, daß der Zeuge nicht bekundet hat, daß der Erblasser diese Äußerung auch erfahren hat, sagt das Berufungsgericht zutreffend in anderem Zusammen hang, der Kläger möge in seiner Zwangslage, in die er durch die gegen ihn erhobene Forderung von 9 000 RM gekommen sei, Ebenso unbegründet ist; die Bevisionsrtige, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß sich der Kläger nach der Behauptung des Beklagten einer vom Vater gewünschten Aussprache entzogen habe. Es. ist nicht.ersichtlich, inwiefern dieser Umstand für die Feststellung der Benachteiligungsabsicht des Erblassers von Bedeutung gewesen sein soll. Da nicht feätzustellen ist, daß das Berufungsgericht * auch bei Vermeidung der voraufgeführten Rechtsverstöße die Überzeugung gewonnen hätte, der Erblasser habe dem Beklagten in der Absicht, den Kläger zu beeinträchtigen, das An-v/esen G(Ktetraße ®und 5 geschenkt, mußte das Beru-

Zitierte Normen: § 2287 BGB § 286 ZPO § 18 UStellungsG § 286 ZPO
vertragenBerufungsgerichtZuwendung®ErblasserKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 191+/57
Verkündet am 10. Dezember 1958 ■ Symalla, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsr stelle
2381 010
Im !t a m e h des Volkes
 In dem.Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hermann £
Straße £,
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,t
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
1.
2.
den Konditormeister Erich
 BiJHP Straße 4P,
dessen Ehefrau Emilie EflMPHHä , .geb ebenda,
9
Kläger, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und d$r Bundesrichter Schuster, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattem für Recht erkannt:	■
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberländesge-richts in Düsseldorf vom 27. März 1957 insoweit aufgehoben, als.der Beklagt» zur Zahlung verurteilt ist, außerdem im,Kostenpunkt.
Der Beklagte hat der,Klägerin’zu 2 die ihr entstandenen Kosten zü-ersetzen. Wegen der übrigen Kosten und hinsichtlich des .Zahlungsanspruchs wird die Sache an 'das . Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision Vorbehalten bleibt.
Von Rechts wegen
 
TgiJbgst^idj.
Der Kläger zu 1 und der Beklagte sind die einzigen Kinder des Hermann	sen.	und	seiner	Frau	Emma geb. Hgggp.
Die Eheleute Hermann EflH^sen. haben sich in dem am 1. September 1939 vor dem Notar Dr. N^^HM^in HflHHMl geschlossenen Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Die Söhne sollten zu gleichen Teilen Erben des letztversterbenden Ehegatten werden. Der überlebende Ehegatte* sollte unbeschadet der ihm etwa sonst noch gesetzlich zustehenden* Verfügungsbefugnisse zu letztwilligen Verfügungen über den gemeinschaftlichen Nachlaß berechtigt sein, welche dessen Erhaltung und Sicherstellung für die Abkömmlinge oder einzelne derselben,z.B. durch Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder durch Enterbung in guter Absicht bezwecken oder die Zugehörigkeit der Erbteile zu einer bestimmten Gütermasse der Abkömmlinge regeln würden.
• '
Die Hutter ist am 21. Januar 19Mt, der Vater am 10. Dezember 1950 verstorben.
Vater EÜ|BV hat Uber sein beträchtliches Vermögen im wesentlichen noch zu seinen Lebzeiten verfügt und es unter seine beiden Söhne verteilt.
Dem Kläger zu 1 übertrug er .-durch schriftlichen Vertrag vom 1. Juli 19^5 die im Hause	'BuflHN Straße (&
 betriebene Bäckerei und Konditorei sowie das Caf4 nebst Einrichtungsgegenständen und Warenlager. Weiter, übereignete er-ihm durch schriftlichen Vertrag vom 1. April 19^9 Möbel und Einrichtungsgegexistände und schließlich durch einen als Kaufvertrag bezeichnete.n notariellen Vertrag vom 25« Hai 1950 das Grundstück	Straße/)®.	Der	Kaufpreis	von
 
20 000 1K wurde Im notariellen Vertrag dem Kläger zu 1
»
“im Wege der Schenkung zugewiesen"•
*•
Am 23. Mai 19**9 hatten der Erblasser und die Kläger vor dem Notar I4MHHBHP in WuffPphBaflMP mit der Rheinisch-Westfälischen Lebensversicherungs-AG zu deren Gunsten einen Schuld- und Hypothekenverschreibungsvertrag abgeschlossen, auf Grund dessen die Versicherungsgesellschaft den Vertragspartnern ein Darlehen von 9 000 DM gewährte, das durch Eintragung einer Hypothek auf dem dem Erblasser gehörenden Grundstück R4HHM09 K®pP G®^straße ff und 5 gesichert wurde. Die Darlehensvaluta erhielten die Kläger zur Anschaffung einer Eismaschine für den Konditoreibetrieb.
Mit dem Beklagten, der lange Jahre hindurch in Holland gelebt hatte, im Februar 19?Ö aber endgültig in die Bundesrepublik zurückgekehrt war, schloß der Erblasser am 25* August 1950 einen notariellen Vertrag vor dem Notar Wffffftß zu ftfKßfj in dem er dem Beklagten unter anderem das Grundstück RflHIMP, KflB^GflBMtraSe#und 5 verkaufte und zu Eigentum übertrug. In diesem Vertrag betont der Erblasser, daß er nunmehr.seiner Oberzeugung nach seine beiden Söhne nach bestem Wissen und Gewissen bei der Verteilung seines Vermögens gleichgestellt und keinen von ihnen bevorzugt habe. Nach .einer im Vertrag enthaltenen Aufstellung des Erblassers soll der Kläger zu 1 erhalten haben:
1.	Anfang Juni 1950 ein bares Darlehen von	1*00	IM
2.	durch Bezahlung eines- auf ihn entfallenden Kostenanteiles für die Tätigkeit des Notars
 Kr^HHl und des KaNMHNBt	200	"
3.	eine Zuwendung von monatlich 100 HM während
.9 1/2 Jahren vor der Währungsreform = 11 ‘ifOO BM, umgestellt im Verhältnis 1:1=	11	ifQO	"
If.
5*
6.
7-
8.
9.
und von 100 DM monatlich für die Zeit nach der Währungsreform bis Ende 1950 = 2 1/2 Jahre =	3	000	DM
dadurch, daß die vom Kläger zu 1 für die von ihm genutzten gewerblichen und priyaten Bäume an den Vater gezahlten Miete und die genannten Beträge unter dem normalen Satz gelegen haben,
 eine Zuwendung von 17 000 BM, umgestellt im Verhältnis 1:1 =	_
dadurch, daß Vater und Mutter	während
 des Krieges 2 Jahre hindurch das Geschäft des Klägers allein und unentgeltlich geführt hätten,
 schenkweiser .Verzicht Vater E®®) auf den ihm * zustehenden 1/3 Gewinnanteil ausaem Geschäft* des Klägers zu 1 nach der Steuerbilanz vom 31* 12.1939 = 2 900 HM, umgestellt im Verhältnis 1:1 =
Möbel mit Porzellan und sonstigem Inhalt (Kaufvertrag vom 1. ^f. 19^9) im Gesamtwert von
 das Grundstück 3®®®® Bu®® Straße ® ? mit einem Einheitswert von
(Kaufvertrag vom 25»5*1950 - UR.Nr. W7/1950 des Notars Kz;®®® in £^®®®®)
17 000 «
2 900 » 9 000 l! 21 000 «
die Bäckerei, Konditorei und das Kaffee im Hause
 ft®®®®9 Bu®fc Straße® (Vertrag vom 1.7.19^5)
mit einem Wert von mindestens	8	5>00	”
Zuwendungen im Betrage von	2	000	«
dadurch, daß Vater Ej®® Vermögenswerte des Beklagten für die Verbesserung des Hauses Bujj®
Straße ® verwendet habe, so den Erlös aus dem Verkauf eines Stahlschrankes und eines Schreibtisches mit Sessel des Beklagten, den Erlös aus dem Verkauf von Werkzeugen aus den Lagerbeständen des Beklagten sowie das. Erbe des Beklagten nach den Eheleuten Emil und Anna Gl®®® (Bargeld),
Kleidungsstücke im Werte von	750	««
Insgesamt also:76 1?0 DM
* * 1 ' \ ' .
Als Zuwendungen an den Beklagten sind in dem Vertrage vom Erblasser aufgeführt:
ir
 
1* ein Darlehen von 17 100 HK, nach Meinung des Erblassers 1 : 1 auf DM umgestellt, auf dessen Rückzahlung der Erb lasser verzichtet hat.
2.	Eine Forderung von 9 000 DM,' die aus der Überlassung der Valuta des oben aufgeführten Hypothekendarlehens der Versicherungsgesellschaft als Darlehensforderung zugunsten des Erblassers entstanden sein soll und die im Vertrage an dfen Beklagten abgetreten wird.
3.	Von dem Kaufpreis zu 29 000 DM für das Anwesen KBHB oBRNtraße B und 5 der nicht anderweit ausgewiesene Teil von 20 000 DM, der im Vertrage schenkweise dem Beklagten erlassen wird.
• Wohnungsinventar und weitere bewegliche Sachen.
Im Vertrage ist angeordnet, daß sich die Süme die aufgeführten Zuwendungen auf ihre Erbteile anrechnen lassen müßten und daß diese Zuwendungen (soweit BM-Beträge in Frage kom men) 1 : 1 auf DM umzustellen seien (d.h. als im Verhältnis 1 : 1 umgestellt zu behandeln seien).
In einer notariellen eidesstattlichen Versicherung vom 9. Dezember 1950 erklärte der Erblasser, daß er entgegen der Behauptung des Klägers zu 1 die Darlehensvaluta zu 9 000 DM nicht dem Kläger zu X unter Anrechnung auf'seinen künftigen Erbteil geschenkt, sondern sie ihm nur als Darlehen überlassen habe. Der Kläger habe auch ein weiteres Darlehen zu b25 DK von dem Erblasser erhalten.
%
ln einem notariellen Testament vom 30. August 1950 ist der Bauunternehmer Mbert BBB in SBHBR zu dem Testamentsvollstrecker ernannt. Weiter enthält das Testament unter Wiederholung der Beteuerung des Erblassers, er habe sein Vermögen gleichmäßig zwischen den. Söhnen verteilt, u.a. folgende Bestimmungen:
 
"Ich untersage deshalb eine gegenseitige Verrechnung der meinen Kindern in verschiedensten Formen' gemachten Zuwendungen und erwarte von meinen Kindern, daß sie diese Anordnungen respektieren und anerkennen.
Auf Grund der im Erbvertrage erteilten Ermächtigung, die Zugehörigkeit der Erbteile zu einer bestimmten Erbmasse der Abkömmlinge zu regeln, bestimme ich auf jeden Fall, daß die Art der Verteilung meines Vermögens unter meine Kinder auch nach meinem Tode wirksam sein und als eine solche Regelung gelten soll......»
X	*
Die Parteien streiten zunächst darüber, ob der Erblasser die Valuta des Hypothekendarlehens zu 9 000 DH, wie die Kläger behaupten, dem Kläger zu 1 unter Anrechnung'auf seinen Erbteil gegeben hat pder ob der Erblasser - wie der Beklagte behauptet - lediglich für das den Klägern i dienliche Darlehen die persönliche Mithaftung übernommen und es durch Hypothek am Grundstück	GflNfestraße	gesichert	hat.»»
Die Kläger tragen weiter vor, der Erblasser sei mit dem Geklagten nach dessen Rückkehr aus Holland im Jahr 1950 zusammengezogen. Diesem sei es durch das Zusammenleben gelungen, die bisherige berechtigte Abneigung des Erblassers gegen ihn zu überwinden und den Erblasser darüber hinaus zu einer feindseligen Einstellung gegenüber den Klägern zu veranlassen. Aus dieser feindseligen Einstellung erkläre sich zunächst die nach der Behauptung der Kläger unrichtige, eidesstattliche Versicherung des Erblassers. Außerdem habe der Erblasser den Vertrag vom 25* Augus^°(t)bereignung des Anwesens KflMPl GflHPstraße ( und 5) in der Absicht geschlossen; den Kläger zu benachteiligen. Das Anwesen K^I^.G^Hkstraße p und'5 sei nicht 29 000 DM, sondern 78 200 DM Wert gewesen, das Inventar 7 000 bis 8 000 DM. Die Aufstellung des Erblassers im Verträge vom 25* August 1950 sei ein Versuch, die ungleichmäßige Verteilung des Vermögens,
 die den.Kläger zu 1 bewußt benachteiligt habe, zu verdecken.
%
 
Die Aufstellung sei in einer Keihe von - im einseinen näher dargelegten Punkten - zu dem Nachteil des Klägers zu 1 unrichtig, insbesondere habe auch der Beklagte weitere in dem Vertrage nicht auf gezählte Zuwendungen erhalten*
*
Allein der Wertunterschied zwischen den beiden den Söhnen zugewendeten Grundstücken mache zu dem Nachteil des Klägers zu 1 23 93^,65 DM aus. Nach § 2287 BGB sei der Beklagte zu dem Ausgleich verpflichtet. Der danach von ihm zu zahlende Betrag belaufe sich, wenn man nur vom Werbunterschied der Grundstücke ausgehe, auf die Hälfte von 23 936,65 DM,nämliph 11 968,50 DM.
Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt,
1.	festzustellen, daN dem Beklagten gegen sie (die Kläger) eine Darlehensforderung in Höhe von 9 000 DM aus dem Darlehensvertrag, den der am 1C. Dezember 1950 verstorbene Hermann
 und sie (die Kläger) einerseits und die Rheinisch-Westfälische Lebensversicherungs-AG in Wuppertal-Barmen andererseits am 2^. Juni 19^9 abgeschlossen haben, nicht zusteht,
2.	den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1
11 968,50 DM nebst k % Zinsen seit dem 5. Mai 1951 ' zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert, das Verhältnis zwischen dem Erblasser und den Klägern sei schon schlecht gewesen, als er im Februar 1950 nach	zurückgekehrt	sei,	weil	der	Erblasser	er-
kannt gehabt habe, daß die Kläger Jahre hindurch darauf hinge-
*
 
arbeitet hätten, allein das Vermögen des Erblassers zugewendet zu erhalten»
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Was den Betrag von 9 OOO UM für die Eismaschine anlange, so sei die eidesstattliche Versicherung des Erblassers zutreffend« Der Beklagte begehre aber lediglich die Freistellung seines Grundstückes	C^HRstraßefll	^d	5	von der hypo-
thekarischen Haftung« Wenn der Erblasser früher Zahlung der 9 000 DM an sich verlangt habe, so sei dies auf einen Infor-mationsirrtum seines Rechtsbeistands zurückzuführen.
Eine bösliche Absicht des Erblassers, den Kläger zu 1 zu benachteiligen, habe nicht bestanden, vielmehr habe der Erblas ser sein Vermögen nach bestem Wissen gleichmäßig unter seine • beiden Söhne verteilt. Sollte er bei einzelnen Zuwendungen zu dem Nachteil des Klägers zu 1 eine unrichtige Bewertung vorgenommen haben, so habe es sich um eid unbeabsichtigtes .Verschätzen gehandelt.
Der Beklagte ist den Behauptungen der Kläger zu der Aufstellung des Erblassers insbesondere auch hinsichtlich des Wer tes der Eausgrundstücke entgegengetreten. Zu dem Darlehen von 17 100 RM hat er ausgeführt, nicht er (der Beklagte), sondern die^ Firma F.W. Efl^l Söhne in	habe
 es erhalten. Er sei nur Angestellter dieser Firma gewesen und habe daher nichts mit dem Gelde zu tun gehabt. Weitere Zuwendungen, die er nach den Behauptungen der Kläger erhalten ha-: ben solle, seien ihm teils nicht zugeflossen, teils, habe er sie dem Erblasser zurückerstattet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
* » 1 *
Der Beklagte' hat Berufung, die Kläger haben Anschlußberufung eingelegt.
 
Am 28, Dezember 1956 ist gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil auf Zurückweisung seiner Berufung,ergangen. Der Feststellungsausspruch des landgerichtlichen Urteils wurde in dem Versäumnisurteil entsprechend der Anschlußberufung dahin gefaßt? es werde festgestellt? daß der Beklagte im Innenverhältnis der Parteien als alleiniger DarlehensSchuldner der Rheinisch-Westfälischen Lebensversicherungs-AG aus der Schuld- und Hypothekenüberschreibung vom 23* Mai 19*+9 anzusehen sei und daß er demgemäß für alle an diese Darlehensgläubigerin zu leistenden Zahlungen aufzukommen habe.
Nach Einspruch des Beklagten hat das Oberlandesgericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil sein Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die Kläger haben im zweiten Rechtszug ihre Ansprüche auch auf § 826 BGB gestützt.
Der Beklagte hat Revision eingelegt und ursprünglich entsprechend seinem zuletzt gestellten Berufungsantrag beantragt? das Versäumnisurteil aufzuheben, auf die Berufung in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen urvd die Anschlußberufung der Kläger zurückzuweisen. Mit dem in der Revisionsverhandlung gestellten beschränkten Antrag erstrebt der Beklagte aber nur mehr die Abweisung der Zahlungsklage unter entsprechender Aufhebung und Änderung der Urteile der Vorinstanzen. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht hält .die Zahlungsklage auf Grund des § 2287 BGB für begründet. Es würdigt die Übereignung des Grund-
besitzes Kgg/g GflBtetraße g und 5 an den Beklagten als Sehen-kung. Der Beklagte habe den Grundbesitz ohne irgendwelche Gegenleistung erhalten. Der bar zu zahlende Kaufpreisteil von 20 000 OM sei bereits .im Vertrage erlassen. Die Übernahme der Hypothekenschuld mindere als Belastung lediglich den Wert der Schenkung, was auch für das Nießbrauchsrecht gelte sowie für die Verpflichtung, den.Erblasser standesgemäß zu versorgen. Diese Belastungen seien wegen der nicht mehr großen Lebenserwartung des Erblassers und der vertraglichen Bestimmung, daß er die zu seiner Versorgung erforderlichen baren Auslagen dem Beklagten erstatten müsse, nicht hoch zu veranschlagen.
Ob der Kläger durch diese Schenkung benachteiligt worden sei, wie das für den Anspruch aus § 2287 BGB erforderlich sei, lasse sich hier nur so feststellen, daß man^prüfe, welche Zuwendungen beide Parteien vom Erblasser erhalten hätten, und sie nach ihrem wahren Wert einander gegenüber stelle»
Das Berufungsgericht untersucht demgemäß im einzelnen die in der Aufstellung des Erblassers enthaltenen und sonstigen von den Parteien behaupteten Zuwendungen unter Würdigung der Einwendungen der Parteien und kommt zu dem Ergebnis, daß der
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Kläger vom Erblasser Zuwendungen in Höhe von 55 1?0 DM, der Beklagte aber solche in Höhe von 86 5**0DM erhalten habe.
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Entgegen den Bestimmungen des Erbyerträges, nach dem beide Söhne hätten gleichmäßig bedacht' werden sollen, seien somit, meint das Berufungsgericht, dem Beklagten 31 390 DM mehr zugeflossen als dem Kläger.	;
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Ein Ausgleichsanspruch 'stehe dem Kläger aber nur zu, wenn der Erblasser dem Beklagten das Grundstück K^BB^C^HMtraße
(I und 5 in der Absicht geschenkt habe, den Kläger in seiner Eigenschaft als Vertragserbe zu beeinträchtigen, wenn das Ziel, den Vertragserben zu benachteiligen, der leitende und bestimmende Beweggrund gewesen sei. Dem Schenker müsse es darauf angekommen sein, den Vertragserben zu treffen, indem er ihn durch die Schenkung benachteilige. Im vorliegenden Fall ergebe sich die Böswilligkeit der Schenkung aus der feindseligen und ablehnenden Gesinnung, die der Erblasser zur Zeit des Abschlusses des Vertrages vom 25*.August 1950 unstreitig gegenüber dem-Kläger gehegt habe. Für die böswillige Absicht spreche aber weiter das Gesamtverhalten des Erblassers in den' letzten Monaten. seines Lebens, insbesondere die an den Haaren herbeigezogene Begründung angeblicher VorZuwendungen an den Kläger damit, daß dieser zu niedrige Mietzahlungen geleistet habe und daß die Eltern entschädigungslos im-Geschäft des Klägers mitgear-beitet hätten (Nr. 3 und k in der Aufstellung des Erblassers im Vertrag vom 25. August 1950). Weiter spreche für die Beeinträchtigung sabsicht das Verhalten des Erblassers in Bezug auf den Betrag von 9 OöQ DM (Darlehen, der Versicherungs-AG), von dem er, wie die Beweisaufnahme ergeben habe der Wahrheit zuwider, seit Sommer 1950 behauptet habe, er sei den Klägern nur darlehensweise gegeben worden, wobei er diese falsche Darstellung noch kurz vor seinem Tode durch eine eidesstattliche Versicherung bekräftigt habe. Endlich sei zu berücksichtigen, daß der Erblasser den Kläger immerhin habe um mehr als 15 000 DM benachteiligen wollen, nämlich die Hälfte dessen, was der Erblasser dem Beklagten mehr zugewendet habe als dem Kläger, nämlich —*2 ~ EM. Diesär Betrag, mindestens aber der mit der Klage geforderte von 11 968,50 DK, stehe dem Kläger Eu.
B.
, 1. Was den Anspruch aus § 2287 BGB betrifft, so fällt dieser nicht, wie die Revision meint, in die Sachbefugnis des
 
Testamentsvollstreckers; denn er steht dem beeinträchtigten Vertragserben persönlich zu (RGZ 77, 5; RGRfc^fo., Aufl. § 2287 Anm. 3),
2* J&Ln Bedenken gegen die Zahlungsklage könnte daraus abgeleitet werden, daß der Anspruch aus § 2287 BGB auf Heraus-gäbe des Geschenkes nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung geht, demnach hier, wenn er begründet ist, auf Herausgabe des geschenkten Grundstücks KftQ/ß GflBlstraße f|und 5 (ftGBK BGB § 2287 Anm. 6). Auch wenn mit Rücksicht auf die übernommenen Lasten eine gemischte Schenkung bejaht würde, würde der unentgeltliche Charakter des Geschäftes überwiegen, und der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. November 1952 - IV ZR 1W52 - LM BGB § 2287 Nr. 2 ausgesprochen, daß in solchem Fall die Naturalherausgabe, unter Umständen unter Vergütung für den entgeltlichen Teil durch den anspruchsberechtigten Vertragserben die Regel ist. Ausnahmen sind hiernach jedoch zulässig, und eine Ausnahme erscheint hier gerechtfertigt. Der Beklagte hat sich gegen die Geldzahlung nur unter dem Gesichtspunkt und erst in der Revision gewendet, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß eine Nachlaßausein? andersetzung zwischen den Parteien«erfolgt sei oder sich mangels Vorhandenseins eines Nachlasses erübrige. Dieser Gesichtspunkt greift aber nicht durch. Ob der Anspruch aus § 2287 BGB bei Vorhandensein eines Nachlasses im Rahmen des Auseinandersetzungsverfahrens (§ 20k2 BGB) geltend zu machen wäre, wenn der Beschenkte Miterbe ist, kann hier offen bleiben; denn die Darstellung des unbestrittenen Sachverhalts im Berufungsurteil, Vater lfggfphahe Kber sein .Vermögen im wesentlichen noch zu seinen Lebzeiten verfügt und ;es unter seine Söhne verteilt, ergibt, daß nennenswerter Nachlaß beim Tode des Vaters des Klägers und des Beklagten nicht'mehr Vorhanden war (siehe auch
 
 die Eingangsworte des Testaments: "Meinen Besitz habe ich durch Verträge mit meinen Kindern unter diese auf geteilt.")
Es erscheint sachgemäß, daß von den beiden Hausgrundstücken des Erblassers jeder Sohn eines behält und es ist auch nicht anzunehmen, daß der Beklagte, der im Hause KGflHP-straße® wohnt, gegebenenfalls die Herausgabe des Anwesens oder doch die Übereignung des Hälfteanteils an den Kläger einer Geldzahlung vorziehen würde.
3. Unabhängig von den Angriffen der Revision bestehen Zweifel darüber, ob das Berufungsgericht bei der Feststellung der "Benachteiligung" (Beeinträchtigung) von zutreffenden, sachlich-rechtlichen Vorstellungen ausgegangen ist, wenn es die Benachteiligung in der Weise feststellt, daß es den Überschuß der gesamten Zuwendungen an den Beklagten gegenüber denen an den Kläger feststellt und die Hälfte als Benachteiligung errechnet. Die Beeinträchtigung liegt, objektiv be- ' trachtet, in dem Vermögensgegenstand oder Wert, der dem anspruchsberechtigten Vertragserben dadurch entgeht, daß infolge der Schenkung beim Eintritt des Erbfalls der geschenkte Gegenstand nicht mehr zu dem Nachlaß gehört. Did Betrachtungsweise des Berufungsgerichts ist jedoch für den Revisionskläger unschädlich, da das Berufungsgericht einen Wert des geschenkten Gegenstands von **9 900 DM feststellt, der auch dann noch höher liegt als der Unterschiedsbetrag der Zuwendungen(31 390 DM), wenn wegen der vom Berufungsgericht bei der Wertfestsetzung nicht berücksichtigten Verpflichtung zur Versorgung des Erblassers
 und vregen des Nießbrauchs -noch ein Abschlag am Wert der Zuwen-
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dung des Grundstücks zu machen ist.
Unbegründet ist der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob der Erblasser nicht um-
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gekehrt bösliche Schenkungen zu Gunsten des Klägers gemacht habe; denn das hat der Beklagte in der Tatsacheninstanz nicht behauptet. Er hat im Gegenteil die*Auffassung verfochten, daß der Erblasser seine Söhne nach bestem Wissen und Gewissen gleichmäßig bedacht habe. Die Revision glaubt zwar, schon die Tatsache, daß ein Miterbe zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erheblich mehr erhalten habe als der andere Miterbe, nehme jenem besser bedachten nach § 2b2 BGB sein Recht aus § 2287 BGB wegen Verwirkung. Sie verkennt dabei aber, daß nicht unter § 228? BGB fallende Zuwendungen, vön dem hier nicht gegebenen Fall der völligen Aushöhlung .das Erbvertrages abgesehen, den Vertragserben.nicht berühren und daß es nicht der Zweck des § £287/ist, ganz allgemein für den Fall von Schenkungen an Miterben einen Ausgleich herbeizuführen.
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5. Die Revision bemängelt., 4as Berufungsgericht habe außer Betracht gelassen, daß in Bewertungsfragen stets er-* liebliche Zwfcifel bestehen könnten und daß für die Frage der Böswilligkeit der Zuwendungen es entscheidend auf die persönliche Auffassung des Erblassers über den Wert dessen, was dem Kläger zugewendet war; angekommen sei. Die Rüge, daß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt bei der Anwendung des § 2287 BOB nicht ausreichend berücksichtigt hat, ist begründet. Es führt zwar (Berufungsurteil S. 26 unten) aus, die
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Beeinträchtigungsabsicht sei nicht schon daraus zu folgern, daß der Kläger überhaupt durch die Schenkung benachteiligt worden sei, sondern nur gegeben, wenn eine entsprechende Absicht beim Schenker vorhanden gewesen sei. Gleichwohl ist den	•.
unter/Umstanden, denen das Berufungsgericht die Beeinträchti-
gungsabsicht entnimmt, auch die Höhe des Betrages.aufgeführt, um den der Erblasser den Kläger' zu benachteiligen gesucht habe. Das Berufungsgericht verweist dann auf den Unterschiedsbetrag von 31 390 DM hinsichtlich der Zuwendungen. Dabei wird auch
 
in denkgesetzlich unzulässiger Weise hei der Beweisführung dasjenige, das bewiesen werden soll, nämlich die Benachteiligung sabsicht, bereits als gegeben verwendet. Unbegründet ist allerdings der Vorwurf, das Berufungsgericht habe entgegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt, daß der Erblasser sein Geschäft', mit dem er sein Vermögen ausschließlich erworben habe, dem Kläger zugewendet habe; Das Berufungsgericht brauchte darauf nicht einzugehen, da der Erblasser in seiner Aufstellung den Fa$onwert des Geschäftes mit 8 500 EM angesetzt hat und damit dine Berücksichtigung bei anderen Wertansätzen ausgeschlossen erscheint.
■ 6. Die Revision wendet sich im einzelnen gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, welche Zuwendungen jeder Sohn bekommen habe und wie hoch der Wert der einzelnen Zuwendungen zu bemessen sei. Ziel der Hevision ist hier offenbar, die “Beeinträchtigung" des Klägers im Sinne des Beru- ' fungsurteils, welche der Berufungsrichter dem Unterschied zvrisehen den Zuwendungen an die Söhne entnimmt, durch Verringerung dieses Unterschieds oder gar Errechnung einer Differenz zu Gunsten.des Beklagten herabzümindern oder ku beseitigen.
Wie oben unter Nr. 3 bereits ausgeftihrt worden ist, kommt es aui* diesen Unterschied; in objektiver Hinsicht nicht an. Gleich-wohl sind die einzelnen Rügen zu prüfen. Einmal zieht der Berufung srichter aus jenem Unterschied wie dargetan, wenn auch zu Unrecht, Schlüsse auf die Beeinträchtigungsabsicht. Außerdem kann ein Zuwendungsüberschuß zugunsten des Klägers, wenn vom Erblasser erkannt, diesen veranläßt haben, zu dem-Ausgleich die.Schenkung im Vertrag vom 25« August 1950 vorzunehmen, ein Zweck, der mit der Absicht in erster Linie den Kläger jau beeinträchtigen, kaum zu vereinbaren wäre».
Im einzelnen ist zu. sagen:	.	*
 
Zuwendungen an den Kläger:
a)	Der Vertrag vom 25* Mai 1950 (Erwerb des Anwesens Bußßß Straße f/0 durch den Kläger) bestimmt, daß alle Kosten die beteiligten Vertragsparteien zur Hälfte trügen, also der* Kläger und der Erblasser. Der Beklagte hatte geltend gemacht, der Kläger habe seinen Kostenanteil nicht bezahlt* Die Tat-sac'heninstanzen haben auf Grund der Bev/eiswürdigung aber
 festgesteilt, daß dies nicht zutrifft, vielmehr die freiwillige Zahlung auf die Kosten der Kläger gemacht hat, während
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der Restbetrag vom Erblasser beigetrieben werden mußte. Das Oberlandesgericht hat wegen dieser Feststellung.- entgegen der Aufstellung des Erblassers - eine Zuwendung der Kostenhälfte an den Kläger verneint. Das rügt die Revision mit Recht. Der Vertrag war im .Interesse des Klägers geschlossen und der vom Erblasser gezahlte. Kostenteil daher trotz der vertraglichen Bestimmung Uber die Kostenhalbierung, eine Zur wendung an den Kläger.
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b)	Unbegründet ist die Rüge der Revision hinsichtlich des Postens zu 11 *f00 DK, den der Erblasser als den Unterschiedsbe trag zwischen der normalen und der tatsächlich vom Kläger gezahlten Miete für die Wohn-: und' Gewerberäüme als Zuwendung
 an den Kläger ängesetzt hatte. Die Revision beanstandet, daß ' das Berufungsgericht nicht,darauf abgestellt habe, welche Vorstellung der* Erblasser hinsichtlich des Wertes'bei billiger Abwägung der Interessen seiner Söhne gehabt habe, und daß das Geschäft als* Grundlage des Wohlstandes der Familie dabei vom Berufungsgericht unberücksichtigt geblieben sei. Ganz offenbar handelt es .sich nach der Aufstellung zu dem Vertrage vom 2?. August 1950 um den Raumwert ohne Rücksicht auf das Geschäft. Der Erblasser hat dies in.der Aufstellung klar, zu dem Ausdruck gebracht. Der Berufungsrichter konnte daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO die Überzeugung gewinnen, daß
 der Erblasser die Raume zwar als wertentsprechend vermietet erkannt habe, trotzdem aber das Gegenteil in der Aufstellung zu dem Ausdruck gebracht habe«
c)	Der Erblasser hatte sein Geschäft zwar erst am 1« Juli 19^5 an den Kläger verkauft, es Jedoch schon 1939 ibm übergeben und sich ein Drittel des Gewinnes ausbedungen« Das Landgericht hatte diä Bekundung des Zeugen SchflHP, daß das Konto aus nichterhobenem Gewinn bis 19^ sich auf 11 292,01 RM erhöht habe, für glaubhaft erachtet. Landgericht und Oberlandesgericht hatten jedoch nur 12 000 DM (unter Umstellung 1:1) dem Kläger aus dem Erwerb des Geschäftes angerechnet, mit. der Begründung, der Gewinnanteil entspreche mit Zinsen etwa dem Kaufpreis aus dem Vertrag vom 1. Juli 19^5 und liege noch unter der Summe der in der Aufstellung des Erblassers zu dem Konditoreigeschäft genannten Posten von 8 500 DM Fafon-v/ert der Konditorei und 2 000 RM Gewinnanteil für 1939« Mit' Recht rügt die Revision, daß die Vorinstanzen, wenn sie schon davon ausgingen, daß auch die Gewinnanteile nach 1939 dem Kläger mit dem Geschäftsverkauf erlassen sein sollten, sie dem Geschäftswert hätten hinzurechrien müssen« Er*konnte als Belastung in dem Geschäftswert nicht enthalten sein«
d)	Ebehso begründet ist der Hinweis der Revision darauf, daß der Erblasser in seiner Aufstellung dem Kläger das Anwesen Bu^gpt Straße 4P nur mit dem Einheitswert von 21 000 DM angerechnet hat, obwohl der Wert unstreitig höher lag und auch das Berufungsgericht des Haus mit 31 500 DM bewertet (BU S. 2*+}. Dieser auffällige Umstand, der jedenfalls zunächst gegen eine Beeinträchtigungsabsicht zu dem Schaden des Klägers sprach, mußte bei der Feststellung dieser Absicht erörtert werden, sollte § 286 ZPO nicht verletzt werden«.
 
e)	Aufwendungen ln Höhe van 2 000 DM, die der Erblasser auf das später dem Kläger übereignete Haus gemacht hat, wer-tet das Berufungsgericht nicht als Zuwendung an diesen, weil sie durch den Kaufpreis abgegolten seien« Diese Würdigung ist insofern zutreffend, als die Aufwendungen dann bereits
 in dem Wert des Hauses stecken, der dem Kläger angerechnet
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wird. Anders \täre es allerdings, wenn, wie die Revision behauptet, der Kläger nach dem Mietvertrag mit dem Erblasser verpflichtet gewesen wäre, diese Aufwendungen zu machen,, der Erblasser sie aber an seiner Statt gemacht hätte. Ein entsprechender Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen ist aber nicht ersichtlich.
Zuwendungen an den Beklagten:
a)	Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklag te in der Zeit, in der er ln Holland tätig war, eift Darlehen von 17 000 RM erhalten hat, das der Erblasser in seiner Aufzählung der Zuwendungen als erlassen bezeichnet, und diese Zuwendung mit 1? 7OO DM bewertet. Die Revision wendet sich vergeblich gegeii diese Umstellung 1:1. Es steht in Übereinstimmung mit dem Grundgedanken des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG, wenn im Rahmen einer Bewertung,, die feststellen soll, welche Werte hier den Söhnen zugeflossen sind, die zugeflossene und dem Beklagten verbliebene!Summe 1:1 angerechnet wird, unabhängig von der Fraget zu welchem Betrage gegebenenfalls das Darlehen hätte zurückgezafrlt werden müssen. Das gilt insbesondere deswegen, weil die Summe.in den 30er Jahren bezahlt worden ist, wo der Geldwert noch hoch war.
b)	Mit Recht beanstandet die Revision zu dieser Zuwen-. dung jedoch, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten,mit dem', er unter Bezugnahme auf .eingereichte Urkun-
 
den darzulegen versucht, daß der Erblasser jenen Betrag von 17 ICO jp der .Firma F.W. EflgB) «Söhne in
 gegeben habe, übergangen und sich auf den Hinweis beschränkt hat, der Beklagte habe, was zutrifft, die Feststellung, er habe jenes Darlehen empfangen, mit dem ganzen Vertrage vom 25. ’August 1950 sich vorlesen lassen und genehmigt und unterschrieben.
‘ c) Im Rahmen tatsächlicher Beweiswürdigung, die die Revision in diesem Rechtszug nicht angreifen kann, hält sich das Berufungsgericht; wenn es, gestutzt auf die Aussage des Zeugen Ka4|HHfe,feststellte, der Erblasser habe dem Beklagten mindestens 13 000 hfl zugewendet. Der Zeuge hatte bekundet, daß von einer Sendung von 25 000 hfl an den Beklagten, die 10 000 bis 12 000 hfl eigenes Geld des Beklagten enthalten habe, der Erblasser ihm eine. AufStellung über die Zuwendungen an den Beklagten gezeigt habe. Das ' Vorbringen des Beklagten ist entgegen der Ansicht der Revision vom Berufungsgericht nicht übergangen, sondern als nicht beweiskräftig bezeichnet. Welche Beweise der Berufungsrichter hätte erheben müssen, ist von der Revision nicht näher dargelegt. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt nicht vor.
7. Keiner besonderen Würdigung durch den Berufungsrichter bedurfte für die Frage der böslichen Absicht des Erblassers die Bekundung des Zeugen	der	Kläger	habe	ihm	ein-
mal gesagt, der Erblasser könne dem Beklagten alles geben, wenn er (Kläger) nur das Haus Bu(gp} Straße behalte und dazu die 9 ÖOO RM. Abgesehen davon, daß der Zeuge nicht bekundet hat, daß der Erblasser diese Äußerung auch erfahren hat, sagt das Berufungsgericht zutreffend in anderem Zusammen hang, der Kläger möge in seiner Zwangslage, in die er durch die gegen ihn erhobene Forderung von 9 000 RM gekommen sei,
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zu nicht gerechtfertigten Zugeständnissen bereit gewesen sein. Ebenso unbegründet ist; die Bevisionsrtige, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß sich der Kläger nach der Behauptung des Beklagten einer vom Vater gewünschten Aussprache entzogen habe. Es. ist nicht.ersichtlich, inwiefern dieser Umstand für die Feststellung der Benachteiligungsabsicht des Erblassers von Bedeutung gewesen sein soll.
C.
Da nicht feätzustellen ist, daß das Berufungsgericht * auch bei Vermeidung der voraufgeführten Rechtsverstöße die Überzeugung gewonnen hätte, der Erblasser habe dem Beklagten in der Absicht, den Kläger zu beeinträchtigen, das An-v/esen	G(Ktetraße	®und 5 geschenkt, mußte das Beru-
fungsurteil hinsichtlich' des Zahlungsanspruchs aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur: anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurtickverwiesen werden.
 
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 Die Klägerin hat, soweit sie am Prozeä beteiligt war, endgültig obgesiegt. Der Beklagte hat die ihr entstandenen Kosten 2u.tragen. Im übrigen war die Kostenentscheidung dem
 Berufungsgericht vomubehalten.
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Dr. Tasche	.	Schuster	Rothe
 Dr. Freitag	Dr.	Mattem
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