Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Der maßgebliche Wert der Beeinträchtigung, die von dem von der Klägerin beanstandeten Verhalten zu besorgen ist und beseitigt werden soll, ist nicht dargelegt.
VZR 194/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 28. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2006 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Der maßgebliche Wert der Beeinträchtigung, die von dem von der Klägerin beanstandeten Verhalten zu besorgen ist und beseitigt werden soll, ist nicht dargelegt. Die behaupteten Minderungen des Wohn-und Verkehrswerts der Wohnung der Klägerin sind nicht glaubhaft gemacht; im Übrigen können sie nicht zusammengezählt werden. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.226 €. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.04.2001 - 2/11 O 41/00 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.07.2006 - 2 U 83/01 -