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BGH · V ZR 193/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 193/89

...Aufgrund der Vereinbarung verkaufte der Beklagte die weiteren Grundstücke, und zwar das zweite für 65.000 DM an die Eheleute W., das dritte zu einem Kaufpreis von Das vierte Grundstück wurde schließlich für 60.000 DM an den Kläger verkauft, der zu dem damaligen Zeitpunkt Angestellter des Zeugen Sch. war. Januar 1988, in dem unter anderem geregelt ist, daß sich damit der Kaufpreis des Klägers um 5.000 DM auf vorgenoimnenen Kellerausbauten, die vom Beklagten finanziert worden waren, standen dem Beklagten gegen den Zeugen Sch. unstreitig Forderungen in Höhe von 41.740 DM bzw. Ein Scheck des Zeugen Sch. in Höhe von 5.000 DM wurde auf die Kaufpreisforderung des Beklagten gegen den Kläger verrechnet. Am gleichen Tag überwies der Notar auf Geheiß des Zeugen Sch. einen Betrag von 167.500 DM an die Sparkasse L. Wegen eines ihm seiner Auffassung nach zustehenden Kaufpreisanspruches in Höhe von 55.000 DM gegen den Kläger betreibt der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kaufpreisanspruch des Beklagten gegen den Kläger sei erloschen. Der für den Kläger handelnde Zeuge Sch. habe bei der Zahlung gemäß § 366 BGB eine entsprechende - stillschweigende - Leistungsbestimmung getroffen. August 1988 (GA Bl. 98) vorgetragen hat, zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Sch. sei ausdrücklich abgesprochen worden, daß die Zahlung von 167.500 DM auf die Kaufpreisforderungen gegen die Eheleute R. sowie auf die Forderungen des Beklagten gegen Sch. aus der Erstellung der Kellerbauten erfolgen sollte. Sollte die Darstellung des Beklagten zutreffen, so stünde die ausdrücklich vereinbarte Leistungsbestimmung der Annahme entgegen, Sch. habe für den Kläger dem Beklagten gegenüber eine davon abweichende stillschweigende Bestimmung getroffen. Für den Fall, daß sich der Vortrag des Beklagten nicht als zutreffend heraussteilen sollte, wird das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob im Zeitpunkt der Überweisung von 167.500 DM an die Sparkasse L. - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nichts über den objektiven Inhalt der Willenserklärung im Zeitpunkt der Überweisung aus.

Zitierte Normen: § 366 BGB
GrundstückSchBerufungsgerichtZahlungAuffassungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
	IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 193/89	URTEIL Verkündet am: 16. November 1990 H i r t h , JustizamtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
	in dem Rechtsstreit
WII	
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden, Dr. Räfle, Dr. Wenzel und Tropf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. April 1989 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Beklagte war Eigentümer von vier belasteten Grundstücken, die er verkaufen und die der Zeuge Sch. unter der von ihm betriebenen Firma S Bau bebauen wollte. Im Zuge der Verhandlungen mit der Sparkasse L. als der Grundpfandrechtsgläubigerin kam es zu einer Vereinbarung, die von der Sparkasse unter dem 20. August 1987 wie folgt bestätigt wurde:
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"Absprachegemäß bestätigen wir Ihnen, daß wir gegen Zahlung von 240.000,00 DM die obengenannten Flurstücke freigeben. Die Ablösesumme setzt sich wie folgt zusammen:
50.000.	00 DM aus Kaufvertrag (Urkundenrollen-Nr. 827/87, Erwerber: Eheleute Wolfram R.)
190.000.	00 DM aus weiteren (1-3) Kaufverträgen Voraussetzung für die treuhänderische Freigabe ist die Einreichung der notariellen Kaufverträge bis zu dem
15.09.1987. ...
Aufgrund der Vereinbarung verkaufte der Beklagte die weiteren Grundstücke, und zwar das zweite für 65.000 DM an die Eheleute W., das dritte zu einem Kaufpreis von
65.000	DM an den Zeugen Sch.. Das vierte Grundstück
 wurde schließlich für 60.000 DM an den Kläger verkauft, der zu dem damaligen Zeitpunkt Angestellter des Zeugen Sch. war.
Es war von vornherein beabsichtigt, dieses Grundstück weiterzuveräußern.
Die Kaufverträge R. und W. blieben in der Folgezeit bestehen, der Kaufvertrag mit dem Zeugen Sch. wurde dagegen am 9. Oktober 1987 aufgehoben. Am gleichen Tage verkaufte der Beklagte dieses Grundstück für 72.500 DM an die Eheleute F.. Das an den Kläger veräußerte Grundstück wurde von diesem am 3. Dezember 1987 an die Eheleute W. weiterveräußert, allerdings nicht in vollem Umfang. Eine Teilparzelle dieses Grundstücks (eine Wegeparzelle) ist an den Beklagten zurückübertragen worden und zwar mit Vertrag vom 12. Januar 1988, in dem unter anderem geregelt ist, daß sich damit der Kaufpreis des Klägers um 5.000 DM auf
55.000	DM ermäßige.
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Wegen der von der Firma S Bau an den Grundstücken R. und W. vorgenoimnenen Kellerausbauten, die vom Beklagten finanziert worden waren, standen dem Beklagten gegen den Zeugen Sch. unstreitig Forderungen in Höhe von 41.740 DM bzw. 42.800,15 DM zu. Ein Scheck des Zeugen Sch. in Höhe von 5.000 DM wurde auf die Kaufpreisforderung des Beklagten gegen den Kläger verrechnet.
Der die Verträge beurkundende Notar überwies am 23. November 1987 den Kaufpreis F. (72.500 DM) an die Sparkasse L. zur Ablösung der Verbindlichkeiten des Beklagten.
Am gleichen Tag überwies der Notar auf Geheiß des Zeugen Sch. einen Betrag von 167.500 DM an die Sparkasse L. ebenfalls zur Ablösung der Verbindlichkeiten des Beklagten. Der Betrag von 167.500 DM stammte von den Eheleuten W., für die der Zeuge Sch. mit der Erstellung eines Einfamilienhauses beauftragt war.
Wegen eines ihm seiner Auffassung nach zustehenden Kaufpreisanspruches in Höhe von 55.000 DM gegen den Kläger betreibt der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde.
Mit der Vollstreckungsgegenkiage macht der Kläger die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend. Er ist der Auffassung, durch die Zahlung von 167.500 DM sei auch seine Kaufpreisverpflichtung erfüllt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat demgegenüber die Zwangsvollstreckung aus der
 notariellen Urkunde für unzulässig erklärt.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit
 der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidunqsqründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kaufpreisanspruch des Beklagten gegen den Kläger sei erloschen. Mit der Zahlung von 167.500 DM an die Sparkasse L. zur Ablösung der Verbindlichkeiten des Beklagten sei zugleich die Kaufpreisverbindlichkeit des Klägers gegenüber dem Beklagten erfüllt worden. Der für den Kläger handelnde Zeuge Sch. habe bei der Zahlung gemäß § 366 BGB eine entsprechende - stillschweigende - Leistungsbestimmung getroffen. Dies ergebe sich aus einer Würdigung der Gesamtumstände .
II.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Sie weist zutreffend darauf hin, daß der Beklagte in der Berufungserwiderung (GA Bl. 220) in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 1. August 1988 (GA Bl. 98) vorgetragen hat, zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Sch. sei ausdrücklich abgesprochen worden, daß die Zahlung von 167.500 DM auf die Kaufpreisforderungen gegen die Eheleute R. und W. sowie auf die Forderungen des Beklagten gegen Sch. aus der Erstellung der Kellerbauten erfolgen sollte.
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Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nicht berücksichtigt. Sollte die Darstellung des Beklagten zutreffen, so stünde die ausdrücklich vereinbarte Leistungsbestimmung der Annahme entgegen, Sch. habe für den Kläger dem Beklagten gegenüber eine davon abweichende stillschweigende Bestimmung getroffen.
Da mithin weitere tatrichterliche Prüfungen erforderlich sind, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für den Fall, daß sich der Vortrag des Beklagten nicht als zutreffend heraussteilen sollte, wird das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob im Zeitpunkt der Überweisung von 167.500 DM an die Sparkasse L. eine - stillschweigende - Leistungsbestimmung des Klägers vorlag, die Senatsentscheidung vom 24. Juni 1988,
V ZR 49/87, WM 1988, 1599, 1600 zu beachten haben. Danach können für die Auslegung, wie der Empfänger einer Willenserklärung diese nach ihrem objektiven Erklärungswert verstehen mußte, erst nach dem Zugang eingetretene Umstände nicht berücksichtigt werden. Die der Überweisung nachfolgende Veranlassung der Eigentumsumschreibung durch den Notar sagt daher
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- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nichts über den objektiven Inhalt der Willenserklärung im Zeitpunkt der Überweisung aus.
Hagen	Linden	Räfle
 Wenzel	Tropf