Vor der Errichtung des Gebäudes war zwischen den Parteien hinsichtlich des Teils des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, zugunsten der Kläger ein Erbbauvertrag vereinbart worden» Da dieser vom Stadtplanungsamt Bremen nicht genehmigt wurde, vereinbarten die Parteien mündlich ein Pachtverhältnis, auf Grund dessen von den Klägerla ein jährlicher Pachtzins von 120 DM an die Beklagte zu zahlen war» Nach der Kündigung des zwischen den Parteien vereinbarten Pachtverhältnisses durch die Beklagte hat diese das Gebäude vom 1» Oktober 1956 an im eigenen Namen äh^^aiti^^erpachtet«, Das Landgericht hat die Klage durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil vom 25« Juli 1956 in Höhe von 5 150 DM mit folgender Begründung abgewiesen; Die Beklagte sei gemäß §§ 94? Sio hat den von dem Landgericht in seinem Teilurteil zu Grunde gelegten Y/ort des auf ihrem Grundstück errichteten Gebäudes bestritten und behauptet? hinsichtlich der aus dem Bauwerk durch eigenen Gebrauch und Verpachtung gezogenen Nutzungen ungerechtfertigt bereichertp so daß ihr insoweit ein Anspruch gegen die Kläger zustehe«, Liese Forderung hat die Beklagte für die Zeit von 15» September 1951 an für 67 Monate mit insgesamt 8 550 LM beziffert und insoweit gegenüber der Klageforderung aufgerechnet«. Das Landgericht hat mit Schlußurteil vom 1« März 1961 die Klage auch Uber sein Teilurteil hinaus abgewiesen«, Es ist der Auffassungp daß den Klägern nach §§ 93? der sich nach der Natur des Erbbaurechts ebenfalls lediglich auf das mit dem Erbbaurecht zu belastende Grundstück und nicht etwa auch auf das auf dem Grundstück zu errichtende Gebäude bezogen habe; eine andere Auslegung dös als Ersatz für den Wegfall des Erbbauvertrags vereinbarten Pachtverhältnisses widerspräche auch den Vorstellungen der Parteien bei Abschluß der Pachtvereinbarung; die Parteien seien nämlich im Gegensatz zur wirklichen Rechtslage? nach der die Beklagte mit der Errichtung des Gebäudes dessen Eigentümerin geworden sei? Biese Auffassung dos Berufungsgerichts ist frei von Rochts-irrtucio Ein unentgeltlicher Erwerb des Besitzes im ursprünglichen Sinne des § 988 BGB liegt zwar nur dann vor, wenn durch Gesetz oder Rechtsgeschäft festgesetzt ist, daß der Erwerb von einer eigenen Zuwendung rechtlich nicht abhängen soll (RGZ 163, 348, 356); hiervon kann hier nicht gesprochen werden» In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich insoweit der entsprechenden Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen hat, ist aber mit der Begründung, es komme für die Anwendung des § 968 BGB allein darauf an, ob der Erwerb in seiner Endgültigkeit von einer ausgleichenden Zuwendung abhähgo, der rechtsgrundlose Besitzerwerb einer unentgeltlichen Besitzcrlangung im Sinne des $ 968 BGB gleichgestellt worden (BGH NJW 1952, 778 = JZ 1952, 527; BGKZ 10, 350, 357; 32, 76, 94, jeweils unter Hinweis auf RGZ 163, 348, 357)« Einen solchen rechtsgrundlosen Erwerb des Besitzes durch die Kläger an dem von ihnen errichteten, mit der Errichtung aber in das Eigentum der Beklagten übergegangenen Gebäude hat das Berufungsgericht auf Grund seiner Auslegung des zwischen den Parteien vereinbarten Pachtverhältnisses festgo-stellto Die Revision meint demgegenüber, die Kläger hätten deshalb den Besitz an dom von ihnen orrichteteh Gebäude weder ohne Rechtsgrund noch unentgeltlich erworben, weil das Gebäude im vollen Einverständnis mit der Beklagten errichtet und ihrem Ehemann ein Raum zu dem Betrieb eines Potogeschäfts Überlassen worden sei und weil der jährliche Pachtzins von 120 DM ebenso wio der in dem nicht wirksam gewordenen Erbbauvertrag vorgesehene jährliche Erbbauzins von 120 DM das Entgelt für das Recht der Kläger dsr- gestellt habe, auf dem Grundstück das geplante Gebäude zu errichten» Hiermit wendet sich die Revision jedoch in Wirklichkeit in unzulässiger Weise gegen die auf tatrichterlicher Y/ürdigung beruhende Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Pachtzins nur das Entgelt für das Grundstück * nicht aber auch für das auf diesem errichtete Gebäude gewesen seio Hieraus hat aber das Berufungsgericht ohne Rechtsiritum gefolgert, daß auf Grund des Pachtvertrags weder von den Klägern für die Erlangung des Besitzes an dem Gebäude ein Entgelt zu entrichten war, noch für sie, da das Gebäude mit seiner Errichtung in das Eigentum der Beklagten überging und sein Wert ihnen auch ersetzt wird, ein Recht zu dem Besitz begründet v/urde» Baß die Errichtung des Gebäudes im Einverständnis mit der Beklagten erfolgte, ist, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, ohne Bedeutung, weil dieses Einverständnis bei dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt und den daraus sich ergebenden rechtlichen Folgen ein die Anwendung der §§ 987 bis 993 BGB ausschließendcs (vgl» Urteil des Senats vom 10» April 1963, V ZR 221/6J S» 6 mit weiteren Nachweisen) Recht der Kläger zuia Besitz im Sinne des § 986 BGB nicht zu begründen vermag» Was schließlich die Überlassung eines Raumes an den Ehemann der Beklagten anbetrifft, so isi dieser Umstand, wie aus dom Beweisbeschluß de3 Landgerichts vom 22. Soweit die Revision weiter meint, eine etwaige Bereicherung der Kläger sei auch nicht mehr vorhanden, so daß nach § 818 Abs» 3 BGB eine Verpflichtung zu dem Wertersatz für gezogene Nutzungen nicht bestehe, übersieht sie die ausdrückliche Feststellung des Berufungsgerichts* daß die Kläger den Fortfall der Bereicherung bisher nicht geltend gemacht hätten (BU S. 2» Es bedürfen aber noch folgende v/eitere Ausführungen des Berufungsgerichts der Nachprüfung von Amts wegen: Die Parteien seiend sich darüber einig und gingen übereinstimmend davon aus, daß das von den Klägern auf dem Grundstück der Beklagten errichtete Gebäude mit seiner Errichtung gemäß §§ 94, 946 BGB Eigentum der Beklagten geworden sei und daß diese demgemäß verpflichtet sei, nach § 951 BGB eine Ent-.Schädigung an die Kläger zu bezahlen« Wie hoch dfe^sich hiernach noch ergebende Eestanspruch der Kläger sei, insbesondere ob das Grundstück einen Bauwert von 17 800 DM gehabt habe und daneben für die Verlegung von Versorgungsanschlüssen 1 000 DM zu zahlen seien und ob auch die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche aus dein Einbau des Heizkörpers in Höhe von 255,75 DM und aus Miete für den von dem Ehemann der Beklagten benutzten Fotoladen in Höhe von 750 DM gerechtfertigt seien, könne dahinstehen, da die von der Beklagten zur Aufrechnung gestollte, in Höh? von 7 740 DM unstreitige Gegenforderung sämtliche von den Klägern noch geltend gemachten Ansprüche übersteige und diese daher in jedem Hall durch Aufrechnung in gleicher Höhe nach § 589 BGB erloschen seien» Es sei daher, womit die Parteien in der kindlichen Verhandlung vom 4° Juli 1961 ihr ausdrückliches Einverständnis erklärt hätten, nur noch über die Präge zu entscheiden gewesen, ob die zur Aufippbhgg|ng gestellte Forderung in Höhe der von den Klägern noch geltend gemachten Klageforderung bestehe« Aus dem Zusammenhang dieser Ausführungen ist zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts zu entnehmen, den Klägern stehe gegen die Beklagte deshalb nach §§ 946, 951 BGB ein Beroicherungsanspruch zu, weil die Parteien über dessen Voraus- Setzungen, nämlich darüber einig gewesen seien, daß das von den Klägern auf dem Grundstück der Beklagten errichtete Gebäude mit seiner Errichtung nach §§ 94? 946 BGB Eigentum der Beklagten geworden sei und hieraus auch die Schlußfolgerung des Bestehens des Bereicherungsanspruchs gezogen hätten» Nach dem die Zivilprozeßordnung beherrschenden Beibringungsgrund-satz können zwar die Parteien darüber entscheiden, welchen Tatsachenstoff sie dem Gericht unterbreiten wollen» In dessen Subsumtion unter die gesetzlichen Vorschriften ist aber das Gericht frei, so daß die Parteien nicht durch ein Geständnis von Rechtsverhältnissen oder durch übereinstimmende Kundgabe von Rechtsansichten eine eigene rechtliche Beurteilung durch das Gericht ausschließen können» Dieses hat vielmehr selbst den Tatsachenstoff zu beurteilen und seine rechtliche Einordnung vorzunehmen (BGH NJW 1958, 1968 mit weiteren Nachweisen; Baumbach/lauterbach, ZPO 27» Aufl» Grundzüge 3 C und E vor § 128)o Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn ob sich um das Geständnis einfacher und allgemein bekannter Rechts Verhältnisse oder um die übereinstimmende Kundgabe von Rechtsansichten hierüber handelt (BGH aaO)» Davon kann aber bei der hier maßgebenden Präge, ob ein auf einem fremden Grundstück errichtetes Gebäude ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist, nicht gesprochen werden» Die Verkennung dieser Grundsätze durch das Berufungsgericht ist indessen unschädlich, weil sich aus dem weiteren Zusammenhang seiner ürteilsgründe ergibt, daß es auch die rechtsirrtumsfreic Auffassung des Landgerichts gebilligt hat»
2224 098 V ZK 193/61 Verkündet on 19o November 1963 JustizhauptSekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1, des Bautechnikers Karl J ______ 2o dessen Ehefraufl der Gastwirtin Luise J beide in BSHfc~^eue Wilhelme Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbovollmächtigter; Rechtsanwalt Br gobo Straße 0, gegen die Ehefrau Minna Mario Elisabeth Margarethe M gebe BöflB in WflHHi bei IflHHHK Bi Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«, hat der V«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» November 1963 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Brc lasche und der Bundesrichter Dr» Augustin, X>r„ Freitag, Br» Muttern und Offterdinger für Recht erkannt: Bio Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13» Juli 1961 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen, Von Rechts wegen - 2 Tatbestands Die Kläger errichteten im Jahre 1951 auf dem der Beklagten gehörenden Grundstück in Bd^-St» Heer- straße tfP (jetzt: fl|) ein eingeschossiges Bauwerk in Leichtbauweise zu dem Betrieb einer Gastwirtschaft« An der Vorderfront des Gebäudes wurde ein Raum zur Einrichtung eines Fotogeschäfts für den Ehemann der Beklagten abgeteilt o Vor der Errichtung des Gebäudes war zwischen den Parteien hinsichtlich des Teils des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, zugunsten der Kläger ein Erbbauvertrag vereinbart worden» Da dieser vom Stadtplanungsamt Bremen nicht genehmigt wurde, vereinbarten die Parteien mündlich ein Pachtverhältnis, auf Grund dessen von den Klägerla ein jährlicher Pachtzins von 120 DM an die Beklagte zu zahlen war» Die Kläger betriebet! die Gastwirtschaft bis zu dem 31 o August 1954 und verpachteten sodann das Geschäft an den Gastwirt Hane-winkel» Nachdem dieser im^ähre 1956 verstorben war, wurde das Geschäft von dessen Witwe bis zu dem September 1956 weitergeführt» Nach der Kündigung des zwischen den Parteien vereinbarten Pachtverhältnisses durch die Beklagte hat diese das Gebäude vom 1» Oktober 1956 an im eigenen Namen äh^^aiti^^erpachtet«, Die Kläger verlangen von der Beklagten Wertersatz für die Errichtung doo Gebäudes» Nachdem sie hiervon Ansprüche inf einer Gesamthöhe von 11 613,80 DM an Dritte abgetreten hatten und die von diesen gegen die Beklagte eingeleiteten Verfahren rechtskräftig erledigt sind, haben sie mit der vorliegenden Klage von der Beklagton die Zahlung weiterer 11 336,20 DM nebst 4 i° Zinsen seit Klagca’hebung begehrt» Das Landgericht hat die Klage durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil vom 25« Juli 1956 in Höhe von 5 150 DM mit folgender Begründung abgewiesen; Die Beklagte sei gemäß §§ 94? 946 BGB Eigentümerin des von den Klägern errichteten Bauwerks gewordene Ben Klägern stehe daher gemäß §§ 951? 812 BGB ein Anspruch auf Wertersatz zu. Bei der Berechnung der Höhe dieses Anspruchs sei von einer Wert Steigerung des Grundstücks in Höbe von 17 800 EM auszugehen« Hiervon seien die abgetretenen Ansprüche in Höhe von 11 613? 80 EM absuziehen? so daß für die Kläger allenfalls eine Restforderung in Höhe von 6 186?20 EM übrig bleibe« Über diese könne aber erst im Zusammenhang mit der von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit einer Gegenforderung entschieden werden«, In dem weiteren Verfahren haben die Kläger von der Beklagten noch folgende Beträge gefordert: 1 000 EM für die von ihnen in dem Gebäude installierten Versorgungsanschlüsso? 4ä33?75 EM für den Einbau eines Heizkörpers und 750 EM als Miete für den dem Ehemann der Beklagten zu dem Betrieb eines Fotogeschäftes überlassenen Raum* Unter Berücksichtigung einzelner? von der Beklagten hilfs-weise erklärter und von den Klägern anerkannter Aufrechnungen und weiterer Abtretungen haben die Kläger zuletzt beantragt? die Beklagte zu verurteilen? > 1. an den Kaufmann Kurt in 600 EH nebst Prozeßzinsen seit Klagerhebung? 2 o an das Steueraot der Freien Hansestadt Bremen 1 664? 80 BM nebst Prozeßzinsen seit Klagerhebung? 3« an die Kläger 3 978?65 EM nebst Prozeßzinsen seit Klagerhebung zu zahlen. Eie Beklagte hat beantragt? die Klage abzuweisen. 1 Sio hat den von dem Landgericht in seinem Teilurteil zu Grunde gelegten Y/ort des auf ihrem Grundstück errichteten Gebäudes bestritten und behauptet? dieser habe einschließlich der von den Klägern gesondert geltend gemachten Versorgungs-anschlüsse nur 16 300 DM betragen«, Sie hat weiter vorgetragen? die Kläger seien? soweit ihnen Wertersatz für die Errichtung des Gebäudes gebühre? hinsichtlich der aus dem Bauwerk durch eigenen Gebrauch und Verpachtung gezogenen Nutzungen ungerechtfertigt bereichertp so daß ihr insoweit ein Anspruch gegen die Kläger zustehe«, Liese Forderung hat die Beklagte für die Zeit von 15» September 1951 an für 67 Monate mit insgesamt 8 550 LM beziffert und insoweit gegenüber der Klageforderung aufgerechnet«. Das Landgericht hat mit Schlußurteil vom 1« März 1961 die Klage auch Uber sein Teilurteil hinaus abgewiesen«, Es ist der Auffassungp daß den Klägern nach §§ 93? 94? 946? 951? 818 AbSo 2 BGB ein Anspruch in Höhe von 5 419?95 DM (16 800 LM WertSteigerung des Grundstücks - 11 613?80 LM abgetretene Ansprüche + 233?75 LM für den Einbau des Heizkörpers) zugestanden habe? dieser Anspruch aber durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus Nutzungsentschädigung? die es auf Grund eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 8 302? 50 LM für begründet erachtet? erloschen sei«, Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger gegen das Schlußurteil des Landgerichts zurückgewiesen- Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihren zuletzt gestellten Klageantrag weiter« Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels«, Entscheidungsgründe: Io Dio Revision wendet sich lediglich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts? die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung habe in Höhe der noch geltend gemachten Klageforderung bestanden? so daß die so durch Aufrechnung erloschen seio Das Berufungsgericht geht insoweit davon aus? daß das zwischen den Parteien vereinbarte Pachtverhältnis sich nicht auf das von den Klägern errichtete Gebäude? sondern nur auf das Grundstück? auf dem dieses errichtet worden sei? bezogen habOo Zur Begründung führt es aus? das Pachtverhältnis soi als Ersatz für den nicht wirksam gewordenen ErhÖauvertrag vereinbart worden; in diesem sei ein Erbbauzins von monatlich 10 DM vorgesehen gewesen? der sich nach der Natur des Erbbaurechts ebenfalls lediglich auf das mit dem Erbbaurecht zu belastende Grundstück und nicht etwa auch auf das auf dem Grundstück zu errichtende Gebäude bezogen habe; eine andere Auslegung dös als Ersatz für den Wegfall des Erbbauvertrags vereinbarten Pachtverhältnisses widerspräche auch den Vorstellungen der Parteien bei Abschluß der Pachtvereinbarung; die Parteien seien nämlich im Gegensatz zur wirklichen Rechtslage? nach der die Beklagte mit der Errichtung des Gebäudes dessen Eigentümerin geworden sei? davon ausgegangen? daß das Gebäude Eigentum der Kläger werde; es habe deshalb nicht daran gedacht werden können und sei auch nicht daran gedacht worden? die Kläger zu Pacht zins Zahlungen für einen Gegenstand zu verpflichten? von dem angenommen worden sei? daß er ihr Eigentum werde o Das Berufungsgericht hat hieraus die Schlußfolgerung gezogen? daß die Kläger den Besitz an dem von ihnen zu errichtenden Gebäude ohne Rechtsgrund und damit unentgeltlich erlangt hätten und deshalb- von ihnen für die Benutzung des Gebäudes durch eigenen Gebrauch und durch Verpachtung in der Zeit vom 15» September 1951 bis zu dem 30« September 1956 nach §§ 988, 818 Abs«, 1 und 2 3GB, für die Zeit nach der Rechtshängigkeit (9° Mai 1955) auch nach § 987 BGB, Ersatz zu leisten sei. Biese Auffassung dos Berufungsgerichts ist frei von Rochts-irrtucio Ein unentgeltlicher Erwerb des Besitzes im ursprünglichen Sinne des § 988 BGB liegt zwar nur dann vor, wenn durch Gesetz oder Rechtsgeschäft festgesetzt ist, daß der Erwerb von einer eigenen Zuwendung rechtlich nicht abhängen soll (RGZ 163, 348, 356); hiervon kann hier nicht gesprochen werden» In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich insoweit der entsprechenden Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen hat, ist aber mit der Begründung, es komme für die Anwendung des § 968 BGB allein darauf an, ob der Erwerb in seiner Endgültigkeit von einer ausgleichenden Zuwendung abhähgo, der rechtsgrundlose Besitzerwerb einer unentgeltlichen Besitzcrlangung im Sinne des $ 968 BGB gleichgestellt worden (BGH NJW 1952, 778 = JZ 1952, 527; BGKZ 10, 350, 357; 32, 76, 94, jeweils unter Hinweis auf RGZ 163, 348, 357)« Einen solchen rechtsgrundlosen Erwerb des Besitzes durch die Kläger an dem von ihnen errichteten, mit der Errichtung aber in das Eigentum der Beklagten übergegangenen Gebäude hat das Berufungsgericht auf Grund seiner Auslegung des zwischen den Parteien vereinbarten Pachtverhältnisses festgo-stellto Die Revision meint demgegenüber, die Kläger hätten deshalb den Besitz an dom von ihnen orrichteteh Gebäude weder ohne Rechtsgrund noch unentgeltlich erworben, weil das Gebäude im vollen Einverständnis mit der Beklagten errichtet und ihrem Ehemann ein Raum zu dem Betrieb eines Potogeschäfts Überlassen worden sei und weil der jährliche Pachtzins von 120 DM ebenso wio der in dem nicht wirksam gewordenen Erbbauvertrag vorgesehene jährliche Erbbauzins von 120 DM das Entgelt für das Recht der Kläger dsr- gestellt habe, auf dem Grundstück das geplante Gebäude zu errichten» Hiermit wendet sich die Revision jedoch in Wirklichkeit in unzulässiger Weise gegen die auf tatrichterlicher Y/ürdigung beruhende Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Pachtzins nur das Entgelt für das Grundstück * nicht aber auch für das auf diesem errichtete Gebäude gewesen seio Hieraus hat aber das Berufungsgericht ohne Rechtsiritum gefolgert, daß auf Grund des Pachtvertrags weder von den Klägern für die Erlangung des Besitzes an dem Gebäude ein Entgelt zu entrichten war, noch für sie, da das Gebäude mit seiner Errichtung in das Eigentum der Beklagten überging und sein Wert ihnen auch ersetzt wird, ein Recht zu dem Besitz begründet v/urde» Baß die Errichtung des Gebäudes im Einverständnis mit der Beklagten erfolgte, ist, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, ohne Bedeutung, weil dieses Einverständnis bei dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt und den daraus sich ergebenden rechtlichen Folgen ein die Anwendung der §§ 987 bis 993 BGB ausschließendcs (vgl» Urteil des Senats vom 10» April 1963, V ZR 221/6J S» 6 mit weiteren Nachweisen) Recht der Kläger zuia Besitz im Sinne des § 986 BGB nicht zu begründen vermag» Was schließlich die Überlassung eines Raumes an den Ehemann der Beklagten anbetrifft, so isi dieser Umstand, wie aus dom Beweisbeschluß de3 Landgerichts vom 22. Februar I960 und dom daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten zu entnehmen ist, bei der Festsetzung der Höhe der von der Beklagten geforderten Nutzungsentschädigung offensichtlich mitberücksichtigt worden» Soweit die Revision weiter meint, eine etwaige Bereicherung der Kläger sei auch nicht mehr vorhanden, so daß nach § 818 Abs» 3 BGB eine Verpflichtung zu dem Wertersatz für gezogene Nutzungen nicht bestehe, übersieht sie die ausdrückliche Feststellung des Berufungsgerichts* daß die Kläger den Fortfall der Bereicherung bisher nicht geltend gemacht hätten (BU S. 10)» In der He visionsinstanz kann dies9 wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, nicht mehr nachgeholt werdeno 2» Es bedürfen aber noch folgende v/eitere Ausführungen des Berufungsgerichts der Nachprüfung von Amts wegen: Die Parteien seiend sich darüber einig und gingen übereinstimmend davon aus, daß das von den Klägern auf dem Grundstück der Beklagten errichtete Gebäude mit seiner Errichtung gemäß §§ 94, 946 BGB Eigentum der Beklagten geworden sei und daß diese demgemäß verpflichtet sei, nach § 951 BGB eine Ent-.Schädigung an die Kläger zu bezahlen« Wie hoch dfe^sich hiernach noch ergebende Eestanspruch der Kläger sei, insbesondere ob das Grundstück einen Bauwert von 17 800 DM gehabt habe und daneben für die Verlegung von Versorgungsanschlüssen 1 000 DM zu zahlen seien und ob auch die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche aus dein Einbau des Heizkörpers in Höhe von 255,75 DM und aus Miete für den von dem Ehemann der Beklagten benutzten Fotoladen in Höhe von 750 DM gerechtfertigt seien, könne dahinstehen, da die von der Beklagten zur Aufrechnung gestollte, in Höh? von 7 740 DM unstreitige Gegenforderung sämtliche von den Klägern noch geltend gemachten Ansprüche übersteige und diese daher in jedem Hall durch Aufrechnung in gleicher Höhe nach § 589 BGB erloschen seien» Es sei daher, womit die Parteien in der kindlichen Verhandlung vom 4° Juli 1961 ihr ausdrückliches Einverständnis erklärt hätten, nur noch über die Präge zu entscheiden gewesen, ob die zur Aufippbhgg|ng gestellte Forderung in Höhe der von den Klägern noch geltend gemachten Klageforderung bestehe« Aus dem Zusammenhang dieser Ausführungen ist zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts zu entnehmen, den Klägern stehe gegen die Beklagte deshalb nach §§ 946, 951 BGB ein Beroicherungsanspruch zu, weil die Parteien über dessen Voraus- - 9 ~ Setzungen, nämlich darüber einig gewesen seien, daß das von den Klägern auf dem Grundstück der Beklagten errichtete Gebäude mit seiner Errichtung nach §§ 94? 946 BGB Eigentum der Beklagten geworden sei und hieraus auch die Schlußfolgerung des Bestehens des Bereicherungsanspruchs gezogen hätten» Nach dem die Zivilprozeßordnung beherrschenden Beibringungsgrund-satz können zwar die Parteien darüber entscheiden, welchen Tatsachenstoff sie dem Gericht unterbreiten wollen» In dessen Subsumtion unter die gesetzlichen Vorschriften ist aber das Gericht frei, so daß die Parteien nicht durch ein Geständnis von Rechtsverhältnissen oder durch übereinstimmende Kundgabe von Rechtsansichten eine eigene rechtliche Beurteilung durch das Gericht ausschließen können» Dieses hat vielmehr selbst den Tatsachenstoff zu beurteilen und seine rechtliche Einordnung vorzunehmen (BGH NJW 1958, 1968 mit weiteren Nachweisen; Baumbach/lauterbach, ZPO 27» Aufl» Grundzüge 3 C und E vor § 128)o Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn ob sich um das Geständnis einfacher und allgemein bekannter Rechts Verhältnisse oder um die übereinstimmende Kundgabe von Rechtsansichten hierüber handelt (BGH aaO)» Davon kann aber bei der hier maßgebenden Präge, ob ein auf einem fremden Grundstück errichtetes Gebäude ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist, nicht gesprochen werden» Die Verkennung dieser Grundsätze durch das Berufungsgericht ist indessen unschädlich, weil sich aus dem weiteren Zusammenhang seiner ürteilsgründe ergibt, daß es auch die rechtsirrtumsfreic Auffassung des Landgerichts gebilligt hat» Anlaß zu einer Nachprüfung besteht auch insoweit, als das Berufungsgericht offen gelassen hat, in welcher Höhe die Klageforderung besteht» Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nämlich? wenn der streitigen Klageforderung eine begründete Gegenforderung entgegengestellt wird, zunächst das - 10 Bestehen oder Nichtbestehen der Klageforderung zu prüfen, weil nur hierdurch die unentbehrliche Klarheit Über die Tragweite der Hechtskraft des Urteils für Forderung und Gegenforderung verbürgt wird» Die Unterlassung dieser Prüfung stellt einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrens-mangel dar« da es sich um einen Verstoß gegen einen im öffentlichen Interesse gegebenen verfahrensrechtlichen Grundsatz handelt? dessen Befolgung dem Belieben der Parteien entzogen ist (LH § 322 2P0 Nr. 21 unter Hinweis auf RGZ 132«, 305* 3075 142, 175, 178; ebenso HGZ 167* 257* 258; vgl«, auch V/ieczorek, ZPO § 322 Ann, H II und H II b)„ Nach RGZ 167* 257* 258 kann allerdings von der Prüfung* ob die Klageforderung besteht oder nicht besteht* dann abgesehen werden, wenn der Beklagte, um die sofortige Klageabweisung zu erreichen, erklärt hat* er wolle die klagebegründenden Behauptungen, wenn und soweit es zu diesem Zweck nötig sei, zugestehen und sich auf die Aufrechnungseinredc beschränken; ein solches an sich zulässiges und wirksames Anerkenntnis berechtige den Richter, so führt das Reichsgericht weiter aus, die Klageforderung für den Fall, daß die Gegenforderung begründet 3ei, in ihrem Umfang als unstreitig und durch die Aufrechnung erloschen zu behandeln«, Ein bedingtes Anerkenntnis in diesem Sinne hat aber die Beklagte mit ihrer Erklärung vor dem Berufungsgericht, sie sei mit der Beschränkung dter Entscheidung auf das Bestehen ihrer Gegenforderung einverstanden«, abgegeben, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ausdrücklich bestätigt hat. Damit ist insoweit jedenfalls das Ergebnis? zu dom das Berufungsgericht gekommen ist, frei von Rechtsirrtum. 11 - 3o Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Kläger enthalten war somit deren Revision mit der Kostenfolge d03 § 97 ZPO zurückzuweisen« Dr« Tasche Dr« Augustin Dr« Preitag Mattem Of ft er dinger V •5; i Sv Ä ' 'i ; li II- t!