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BGH · V ZR 133/39

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 133/39

Februar 1899 haben die Eheleute Fritz Heinrich Ewald LSBIHpund Hedwig LflHHMgeb» Osthaus ein Testament errichtet, das von dem Ehemann handschriftlich verfaßt ist und den von seiner Ehefrau Unterzeichneten Zusatz enthält, daß sie das Testament auch als das ihrige, also als ein in seinen Wirkungen gegenseitiges Testament betrachte und anerkenne. In dem Testament haben die Ehegatten sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt und weiter bestimmt, daß beim Tode des Überlebenden der Nachlaß eines jeden Ehegatten auf seine leiblichen Kinder übergehen solle. April 1920 aus dem Nachlaß seiner ersten Ehefrau 160 000 Mark der Mutter der Klägerin übertragen und gleichzeitig von ihr als Darlehen erhalten habe. Der Vater der Klägerin erklärte sich mit dieser Regelung einverstanden und erkannte für sich und seine Tochter an, daß hiermit alle Aufwertungsansprüche hinsichtlich des Darlehens erloschen seien und der Großvater der Klägerin seine Verpflichtungen hinsichtlich der aus dem Nachlaß seiner ersten Ehefrau stammenden l60 000 Mark erfüllt habe. Es folgt das Anerkenntnis des Großvaters der Klägerin, daß seine Tochter eine Forderung von 20 000 RM und der Vater der Klägerin eine Forderung von 6 800 RM gegen ihn habe. Ebenso verzichte ich für mich und meine Tochter Erika auf ein etwaiges gesetzliches Erbrecht an dem Nachlaß des Erschienenen zu l), soweit dieser aus dem Vermögen der ersten Ehefrau des Erschienenen zu 1), Hedwig geb. Die Beklagte zu 1 hat mit der Begründung, daß sie als Pflichtteilsberechtigte in dem Testament nicht bedacht sei, durch notariell beurkundete Erklärung vom 9« Januar 1950 das Testament angefochten. Äußerstenfalls hat die Klägerin den Vertrag vom Jahre 1928 angefochten, weil darin nur ein Verzicht auf ihre Ansprüche auf das großmütterliche Vermögen habe zu dem Ausdruck gebracht werden sollen. Sie machen geltend, daß der Vertrag vom Jahre 1928 sich auch auf das Erbrecht der Klägerin am späteren Nachlaß des Großvaters bezogen habe und daß durch diesen Vertrag alle der Klägerin und ihrem Vater auf Grund des Testaments etwa noch zustehenden Ansprüche abgegolten seien. Das Berufungsgericht legt in übereinStimmung mit dem Landgericht das Testament vom Jahre 1899 dahin aus, daß der Großvater der Klägerin hinsichtlich des Nachlasses seiner ersten Ehefrau nur Vorerbe gewesen und nach dem Tode seines Sohnes und seiner Tochter die Klägerin Nacherbin geworden sei, während für das eigene Vermögen des Großvaters dessen leibliche Abkömmlinge, die Klägerin und die Beklagte zu 2, als Miterben berufen seien. Streitig ist unter den Parteien allein, ob der Vertrag vom Jahre 1928 sich nur auf die Ansprüche der Klägerin hinsichtlich des Nachlasses ihrer Großmutter bezieht, oder ob die Klägerin in diesem Vertrag auch auf-ihr Erbrecht an dem Nachlaß ihres Großvaters verzichtet hat. 1. Das Oberlandesgericht begründet seine Auffassung, daß -ein solcher Verzicht nicht vorliege, wie folgt: Durch den Vertrag hätten die Nachlaßangelegenheiten, die sich infolge des Todes der Mutter der Klägerin auf Grund des Testaments hinsichtlich des Nachlasses der Mutter urjji der Großmutter der Klägerin, ergeben hatten, abschließend geregelt werden sollen. Per Verzicht, den der Vater der Klägerin für sich und seine Tochter ausgesprochen habe, beziehe sich, wie aus dem Schlußsatz des Vertrages hervorgehe, nur auf die Ansprüche, die der Klägerin und ihrem Vater auf Grund des Testaments hinsichtlich des von der Großmutter der Klägerin herrührenden Vermögens zugestanden hätten. Bei dem im Schlußsatz des Vertrages enthaltenen Anerkenntnis der Klägerin und ihres Vaters handele es sich um eine die vertragliche Regelung abschließende Klausel. Es würde der bei der Formulierung des Vertrages in Erscheinung getretenen Sorgfalt gröblich widersprechen, wenn man annehmen wollte, daß nur mit einem einzigen allgemein gehaltenen Satz ein Verzicht der Klägerin auf das Erbrecht nach ihrem Großvater habe zu dem Ausdruck gebracht werden sollen. Zum mindesten beständen aus den angeführten Gründen gegen die Annahme eines Erbverzichts so erhebliche Bedenken, daß das Zustandekommen eines Erbverzichtsvertrages zwischen der Klägerin und ihrem Großvater nicht als bewiesen angesehen werden könne. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß an keiner Stelle des Vertrages ausdrücklich ein "Verzicht11 der Klägerin auf ihr "Erbrecht" an dem Nachlaß ihres Großvaters ausgesprochen ist. Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe den Beweisantritt zu dem Vorbringen der Beklagten über Äußerungen, die der Großvater der Klägerin nach dem Abschluß des Vertrages gemacht habe, zu Unrecht ’ übergangen, ist nicht begründet« Die angeblichen Äußerungen eines Beteiligten nach dem Abschluß des Vertrages sind für die Auslegung hier ohne Bedeutung, Mit Recht macht, jedoch die Revision geltend, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend geprüft und gewürdigt habe. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß durch den Vertrag die Nachlaßangelegenheiten geregelt werden sollten, die sich aus dem Tode der Mutter und der Großmutter der Klägerin ergaben, ist zwar nicht zu beanstanden. Es trifft nicht zu, daß, wie das Oberlandesgericht meint, für einen Verzicht der Klägerin auf das Erbrecht nach ihrem Großvater allein das die Vereinbarungen der Beteiligten abschließende allgemein gehaltene Anerkenntnis in Betracht kommt. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß im Anschluß an die Aufwertung der Darlehensforderung eine Regelung der Ansprüche erfolgt sei, die der Klägerin und ihrem Vater sonst noch auf Grund des Testaments zustanden, findet, soweit das Öberlandesgericht diese Regelung auf den Nachlaß der Großmutter der Klägerin beschränkt, in dem Vertrag keine unmittelbare Stütze.. Daß, wie das Berufungsgericht ausführt, der Großvater der Klägerin die Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin und ihrem Vater zur Abgeltung der ’'sonst noch" bestehenden Ansprüche hinsichtlich des Nachlasses der Großmutter der Klägerin übernommen habe, ist in dem Vertrag nicht gesagt. Die Erklärung der Vertragsteile, daß sie die "etwaigen Ansprüche aus dem gemeinschaftlichen Testament" ordnen wollen und zu diesem Zweck den nachfolgenden "Erbverzichts- beziehungsweise Anerkennungsvertrag" schließen, enthält keine Beschränkung auf den Nachlaß der Großmutter der Klägerin. Das Oberlandesgericht hat auch keine Feststellungen darüber getroffen, welche Ansprüche der Klägerin, abgesehen von der Aufwertung der l60 000 Mark, aus dem großmütterlichen Nachlaß noch zustanden. Mit Hecht rügt die Revision, daß das Oberlandesgericht den Vortrag beider Parteien, der Nachlaß der Großmutter der Klägerin habe lediglich l60 000 Mark betragen, nicht gewürdigt hat. Wenn die Großmutter der Klägerin kein weiteres Vermögen hinterlassen hatte, so waren durch die Regelung der Aufwertung und das Anerkenntnis, daß der Großvater der Klägerin nach Erfüllung der Aufwertungsleistungen seine Verpflichtungen hinsichtlich der l60 000 Mark erfüllt habe, die Ansprüche, die der Klägerin nach dem Tode ihres Großvaters hinsichtlich des Nachlasses seiner ersten Ehefrau zustanden, erloschen. Dies schließt allerdings nicht aus, daß die Übernahme der weiteren Zahlungsverpflichtungen durch den Großvater der Klägerin zur Abgeltung sonstiger Ansprüche erfolgt ist. Möglicherweise hat der Großvater der Klägerin, auch wenn eine rechtliche Verpflichtung nicht bestand, Forderungen der Klägerin und ihres Vaters anerkannt, weil er das von seiner ersten Ehefrau stammende Kapitalvermögen in einer Zeit hohen Geldwertes empfangen und Uber 20 Jahre lang genutzt hatte. Für die Annahme, daß der Vormundschaftsrichter den Vertrag nur in dem vom Oberlandesgericht dargelegten Sinne aufgefaßt haben könne, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Das Oberlandesgericht geht im übrigen bei der Prüfung der Frage, ob die Erklärungen der Klägerin sich auch auf ihr Erbrecht nach ihrem Großvater beziehen, davon aus, daß der Großvater zur Zeit des Abschlusses des Vertrages noch eigenes Vermögen gehabt habe. Dem Berufungsgericht ist ^auch darin zuzustimmen, daß kein Grund für die Annahme besteht, daß die Klägerin ohne jede Gegenleistung auf ihr Erbrecht am Nachlaß ihres Großvaters verzichtet haben sollte und daß der Vormundschaftsrichter einen solchen Verzicht

NachlaßvertragenGroßvaterVaterVermögenVertragesAnspruchTestamentKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 133/39.	2207	05s
Verkündet am 22. Februar 1961 Justizhauptsekretar als Ui'kundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.
2.
der Witwe Elisabeth L in MiflHB, MaflHstraße
 geb. M
der Ehefrau Irmgard V in MiflHI. MaflBstraße
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollroächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Erika E	vertreten	durch	ihren Vater, Robert
E.	Yonge	Street (The Royal Studios),
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeß bevollmächtigt er: Rechtsanwalt Dr.	-
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Febraur 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster,. Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 6. Oktober 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem
9*
auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisions-
4
Verfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die am 30» April 1922 geborene, in Kanada wohnende Klägerin ist kanadische Staatsangehörige« Sie ist vom Obersten Gerichtshof in Ontario (Kanada) wegen geistiger Unzulänglichkeit für unfähig erklärt, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Zu ihrem Vormund ist ihr Vater, Robert E. fcflB in Toronto, bestellt worden.
Die Klägerin ist die Enkelin des am 31* August 19^9 in Minden verstorbenen Kommerzienrats Fritz Heinrich Ewald
 Dieser war seit dem 5» Mai 1897 in erster Ehe mit Hedwig LflHIB geb» OflHB verheiratet, die am 3» Mai 1900 gestorben ist. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder namens Friedrich und Elfriede hervorgegangen. Der Sohn Friedrich starb im Jahre 1909, ohne Nachkommen zu hinterlassen. Die Tochter Elfriede heiratete im Jahre 1921 Robert E. Gder später den Hamen EflB angenommen hat. Aus dieser Ehe stammt als einziges Kind die Klägerin. Ihre Mutter starb am 16. Februar 1925« Am 20. Oktober 1903 hatte Fritz Heinrich Ewald Leonhard die Beklagte zu 1 geheiratet. Aus dieser Ehe ist die Beklagte, zu 2, die am 29» Juli 190*f geboren ist, hervorgegangen.
Am 18./21. Februar 1899 haben die Eheleute Fritz Heinrich Ewald LSBIHpund Hedwig LflHHMgeb» Osthaus ein Testament errichtet, das von dem Ehemann handschriftlich verfaßt ist und den von seiner Ehefrau Unterzeichneten Zusatz enthält, daß sie das Testament auch als das ihrige, also als ein in seinen Wirkungen gegenseitiges Testament betrachte und anerkenne. In dem Testament haben die Ehegatten sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt und weiter bestimmt, daß beim Tode des Überlebenden der Nachlaß eines jeden Ehegatten auf seine leiblichen Kinder übergehen solle. Der überlebende Ehegatte sollte, solange er keine zweite Ehe einging, unbeschränk-
 
ter Eigentümer des Nachlasses sein. Im Falle der Wiederverheiratung war er verpflichtet, das von dem andern Ehegatten stammende Vermögen mündelsicher anzulegen. Dieses Vermögen sollte dann beim Tode des Überlebenden nur auf die Kinder des zuerst verstorbenen Ehegatten oder deren Erben übergehen.
Im Jahre 1928 schwebten zwischen dem Großvater und dem Vater der Klägerin Verhandlungen wegen der Ansprüche, die der Klägerin und ihrem Vater nach dem Tode der Mutter bzw. Ehefrau zustanden. Am 21. August 1928 kam es zu einem notariell beurkundeten Vertrag, den der Vater der Klägerin gleichzeitig im Namen seiner damals noch minderjährigen Tochter abschloß.
In diesem Vertrag erklärte zunächst der' Großvater der Klägerin, daß er gemäß § 6 des Testaments vom Jahre 1899 am 1. April 1920 aus dem Nachlaß seiner ersten Ehefrau 160 000 Mark der Mutter der Klägerin übertragen und gleichzeitig von ihr als Darlehen erhalten habe. Er verpflichtete sich, diese Darlehensforderung, deren Wert auf 11 200 GM beziffert wurde, nach Abzug des Reichs-notopfers in Höhe von 507,2*+ GM mit 25 % aufzuwerten und den hiernach sich ergebenden Betrag von 2 673,20 GM, vom 1. April 1926 ab mit 3 v.H. verzinslich, an die Erben seiner Tochter, und zwar zu 3A an die Klägerin und zu lA an ihren Vater, zu zahlen. Der Vater der Klägerin erklärte sich mit dieser Regelung einverstanden und erkannte für sich und seine Tochter an, daß hiermit alle Aufwertungsansprüche hinsichtlich des Darlehens erloschen seien und der Großvater der Klägerin seine Verpflichtungen hinsichtlich der aus dem Nachlaß seiner ersten Ehefrau stammenden l60 000 Mark erfüllt habe. Sodann erklärten die Vertragsteile:
"Wir sind vorbehaltlich der Genehmigung des Vormundschaft sgerichts darüber einig geworden, die etwai-
- b -
gen Ansprüche aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 18./21. Februar 1899 zu ordnen und schließen zu diesem Zweck den folgenden Erbverzichts- beziehungsweise Anerkennungsvertrag."
Es folgt das Anerkenntnis des Großvaters der Klägerin, daß seine Tochter eine Forderung von 20 000 RM und der Vater der Klägerin eine Forderung von 6 800 RM gegen ihn habe. Die Forderungen sollten bis zu seinem Tode unverzinslich sein und hypothekarisch gesichert werden. Im Anschluß hieran erklärte der Vater der Klägerin:
’•Ich verzichte für mich und für meine Tochter Erika auf alle Ansprüche, die uns direkt oder indirekt als Erben meiner verstorbenen Ehefrau Elfriede gebv LMHBpauf Grund des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute LflHHHBvom 18./21. Februar 1899 gegen den Erschienenen zu 1) ./Friedrich H. LflHHB/ oder gegen den Nachlaß des Erschienenen zu 1) zustehen oder zustehen würden. Ebenso verzichte ich für mich und meine Tochter Erika auf ein etwaiges gesetzliches Erbrecht an dem Nachlaß des Erschienenen zu l), soweit dieser aus dem Vermögen der ersten Ehefrau des Erschienenen zu 1), Hedwig geb. Osthaus, herrührt.
Auch erkenne ich für mich und meine Tochter Erika an, daß, soweit in den Bestimmungen des § 6 des oben erwähn ten Testaments vom 18./21. Februar 1899 eine Auflage er blickt werden sollte, diese Auflage erfüllt ist.
Ferner erkenne ich für mich und meine Tochter Erika an, daß weder ich noch meine Tochter Erika irgendwel-* che Ansprüche aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 18./21. Februar 1899 gegen Kommerzienrat Fritz Heinrich Ewald LflHHB oder seinen Nachlaß haben."
 
Der Großvater der Klägerin erklärte, daß er diese Verzichte und Anerkenntnisse annehme.
Die bei den Grundakten von Minden Band 82 Blatt 1100 befindliche Ausfertigung des Vertrages enthält folgenden mit dem Dienstsiegel des Amtsgerichts Hannover versehenen Ausfertigungsvermerk:
“Der vorstehende Erbauseinandersetzungsvertrag wird im Interesse der minderjährigen Erika G^HB vormundschaftsgerichtlich genehmigt,“
Die Beklagte zu 1 hat mit der Begründung, daß sie als Pflichtteilsberechtigte in dem Testament nicht bedacht sei, durch notariell beurkundete Erklärung vom 9« Januar 1950 das Testament angefochten. Auf ihren Antrag hat das Nachlaßgericht am 12. Juli 1950 einen Erbschein des Inhalts erteilt, daß die Beklagte zu 1 kraft Gesetzes zu lA und die Beklagte zu 2 auf Grund des Testaments zu 3A Erben des Fritz Heinrich Ewald LflHHH geworden seien.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß sie nach dem Tode ihres Großvaters neben den Beklagten Miterbin zu 3/8 sei. Sie trägt zur Begründung vor, Gegenstand des Vertrages vom Jahre 1928 seien nur die Ansprüche auf ihren großmütterlichen.. Nachlaß gewesen. Ihr Erbrecht nach dem Erblasser sei durch den Vertrag nicht berührt worden. Ihr Großvater sei im Jahre 1928 ein vermögender Mann gewesen. Nachdem er sein Rittergut für *+20 000 Mark verkauft habe, habe er im Jahre 192.6 auch seinen Anteil an einer Fabrik für 500 000 Mark veräußert. Außerdem habe er ein schuldenfreies Haus mit einem großen Gatten, Wertpapiere und ein beträchtliches Guldenguthaben in Holland gehabt. Es sei ausgeschlossen, daß bei dieser Vermögenslage ihr Vater in ihrem Namen auf ihr Erbrecht nach ihrem Großvater gegen Zah-
 
lung von nur 20 000 RM verzichtet habe* Daß auch der Erblasser selbst nicht von einem Verzicht ausgegangen sei, gehe daraus hervor, daß er in seinem allerdings ungültigen Testament vom
1.	Juli 19^9 sie als Miterbin berufen habe. Äußerstenfalls hat die Klägerin den Vertrag vom Jahre 1928 angefochten, weil darin nur ein Verzicht auf ihre Ansprüche auf das großmütterliche Vermögen habe zu dem Ausdruck gebracht werden sollen. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß der Erbschein vom 12. Juli 1950 unrichtig und sie nach dem Tode ihres Großvaters Miterbin zu 3/8 geworden sei.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie machen geltend, daß der Vertrag vom Jahre 1928 sich auch auf das Erbrecht der Klägerin am späteren Nachlaß des Großvaters bezogen habe und daß durch diesen Vertrag alle der Klägerin und ihrem Vater auf Grund des Testaments etwa noch zustehenden Ansprüche abgegolten seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Klägerin zu 3/8 Miterbin ihres Großvaters geworden ist, so daß der Erbschein vom 12. Juli 1950 unrichtig sei. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Das Feststellungsinteresse der Klägerin, das nach der bisherigen Ansicht der Beklagten nicht vorlag, ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, gegeben. Die Revision hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben.
 
II.
Das Berufungsgericht legt in übereinStimmung mit dem Landgericht das Testament vom Jahre 1899 dahin aus, daß der Großvater der Klägerin hinsichtlich des Nachlasses seiner ersten Ehefrau nur Vorerbe gewesen und nach dem Tode seines Sohnes und seiner Tochter die Klägerin Nacherbin geworden sei, während für das eigene Vermögen des Großvaters dessen leibliche Abkömmlinge, die Klägerin und die Beklagte zu 2, als Miterben berufen seien. Diese von der bisherigen Auffassung der Klägerin abweichende Auslegung des Testaments ist möglich und auch im Revisionsverfahren nicht beanstandet .worden. Einer Stellungnahme zur Anfechtung des Testaments durch die Beklagte zu 1 bedarf es Im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht, weil das etwaige Erbrecht der Beklagten zu 1 durch das Feststellungsbeg^ehren der Klägerin nicht berührt wird.
III.
Streitig ist unter den Parteien allein, ob der Vertrag vom Jahre 1928 sich nur auf die Ansprüche der Klägerin hinsichtlich des Nachlasses ihrer Großmutter bezieht, oder ob die Klägerin in diesem Vertrag auch auf-ihr Erbrecht an dem Nachlaß ihres Großvaters verzichtet hat.
1. Das Oberlandesgericht begründet seine Auffassung, daß -ein solcher Verzicht nicht vorliege, wie folgt: Durch den Vertrag hätten die Nachlaßangelegenheiten, die sich infolge des Todes der Mutter der Klägerin auf Grund des Testaments hinsichtlich des Nachlasses der Mutter urjji der Großmutter der Klägerin, ergeben hatten, abschließend geregelt werden sollen. Von einem späteren Erbrecht der Klägerin nach ihrem damals noch lebenden Großvater sei in dem
 
Vertrag, wenn man von dem Schlußsatz absehe, mit keinem Wort die Hede. Per Verzicht, den der Vater der Klägerin für sich und seine Tochter ausgesprochen habe, beziehe sich, wie aus dem Schlußsatz des Vertrages hervorgehe, nur auf die Ansprüche, die der Klägerin und ihrem Vater auf Grund des Testaments hinsichtlich des von der Großmutter der Klägerin herrührenden Vermögens zugestanden hätten. Bei dem im Schlußsatz des Vertrages enthaltenen Anerkenntnis der Klägerin und ihres Vaters handele es sich um eine die vertragliche Regelung abschließende Klausel. Es würde der bei der Formulierung des Vertrages in Erscheinung getretenen Sorgfalt gröblich widersprechen, wenn man annehmen wollte, daß nur mit einem einzigen allgemein gehaltenen Satz ein Verzicht der Klägerin auf das Erbrecht nach ihrem Großvater habe zu dem Ausdruck gebracht werden sollen. Dies ergebe sich auch aus der Verwendung der Worte ''verzichten’* und "anerkennen". Der Ausdruck "anerkennen" könne zwar auch einen Verzicht bedeuten. Er sei hier aber offensichtlich im Sinne einer abschließenden Bestätigung gewählt worden, während der Notar dort, wo Rechte aufgegeben werden sollten, das Wort "Verzicht" gebraucht habe. Der Erblasser habe auch im Zeitpunkt des Vertragabschlusses noch eigenes Vermögen besessen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin auf ihr Erbrecht nach ihrem damals noch lebenden Großvater hätte verzichten sollen. Ein solcher Verzicht, der ohne Gegenleistung erfolgt wäre, würde der Klägerin nur Nachteile gebracht haben. Auch das Vormundschaftsgericht, das den Vertrag "im Interesse" der damals noch minderjährigen Klägerin genehmigt habe, könne den Schlußsatz des Vertrages nur in dem dargelegten Sinne verstanden haben. Zum mindesten beständen aus den angeführten Gründen gegen die Annahme eines Erbverzichts so erhebliche Bedenken, daß das Zustandekommen eines Erbverzichtsvertrages zwischen der Klägerin und ihrem Großvater nicht als bewiesen angesehen werden könne.
 
2• Die Bügen der Revision richten sich ausschließlich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertrages vom 21o August 1928» Das Revisionsgericht ist an diese Auslegung nicht gebunden, wenn sie auf einer Gesetzesverletzung beruht, die insbesondere dann vorliegt, wenn, wie die Revision geltend macht, die Auslegung mit dem Wortlaut des Vertrages nicht vereinbar ist oder der Tatrichter wesentliche Punkte außer acht gelassen hat« Die Rügen der Revision müssen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß an keiner Stelle des Vertrages ausdrücklich ein "Verzicht11 der Klägerin auf ihr "Erbrecht" an dem Nachlaß ihres Großvaters ausgesprochen ist. Dies steht jedoch der Annahme eines solchen Verzichts nicht entgegen. Der Vertrag ist allerdings entgegen der Ansicht der Revision in seiner Passung nicht so eindeutig, daß schon nach seinem Wortlaut die Auslegung des Berufungsgerichts als unmöglich zu bezeichnen wäre. Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe den Beweisantritt zu dem Vorbringen der Beklagten über Äußerungen, die der Großvater der Klägerin nach dem Abschluß des Vertrages gemacht habe, zu Unrecht ’ übergangen, ist nicht begründet« Die angeblichen Äußerungen eines Beteiligten nach dem Abschluß des Vertrages sind für die Auslegung hier ohne Bedeutung, Mit Recht macht, jedoch die Revision geltend, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend geprüft und gewürdigt habe.
Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß durch den Vertrag die Nachlaßangelegenheiten geregelt werden sollten, die sich aus dem Tode der Mutter und der Großmutter der Klägerin ergaben, ist zwar nicht zu beanstanden. Bedenken bestehen jetfoch insoweit, als das Berufungsgericht glaubt, diese Regelung der Nachlaßangelegenheiten beziehe sich nur auf die Ansprüche hinsichtlich des
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Nachlasses der Großmutter der Klägerin. Es trifft nicht zu, daß, wie das Oberlandesgericht meint, für einen Verzicht der Klägerin auf das Erbrecht nach ihrem Großvater allein das die Vereinbarungen der Beteiligten abschließende allgemein gehaltene Anerkenntnis in Betracht kommt.
Für die Auslegung des Vertrages kommt es vor allem auch darauf an, welche Bedeutung den Zahlungsverpflichtungen beizulegen ist, die der Großvater der Klägerin dadurch übernom-? men hat, daß er eine hypothekarisch zu sichernde Forderung der Klägerin in Höhe von 20 000 RM und eine solche ihres Vaters in Höhe von 6 800 RM anerkannte. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß im Anschluß an die Aufwertung der Darlehensforderung eine Regelung der Ansprüche erfolgt sei, die der Klägerin und ihrem Vater sonst noch auf Grund des Testaments zustanden, findet, soweit das Öberlandesgericht diese Regelung auf den Nachlaß der Großmutter der Klägerin beschränkt, in dem Vertrag keine unmittelbare Stütze.. Daß, wie das Berufungsgericht ausführt, der Großvater der Klägerin die Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin und ihrem Vater zur Abgeltung der ’'sonst noch" bestehenden Ansprüche hinsichtlich des Nachlasses der Großmutter der Klägerin übernommen habe, ist in dem Vertrag nicht gesagt. Die Erklärung der Vertragsteile, daß sie die "etwaigen Ansprüche aus dem gemeinschaftlichen Testament" ordnen wollen und zu diesem Zweck den nachfolgenden "Erbverzichts- beziehungsweise Anerkennungsvertrag" schließen, enthält keine Beschränkung auf den Nachlaß der Großmutter der Klägerin. Das Oberlandesgericht hat auch keine Feststellungen darüber getroffen, welche Ansprüche der Klägerin, abgesehen von der Aufwertung der l60 000 Mark, aus dem großmütterlichen Nachlaß noch zustanden. Das Berufungsgericht ist anscheinend ^der Meinung, daß der Nachlaß der Großmutter der Klägerin

mehr als 160 000 Mark betragen habe» Dies geht daraus hervor, daß das Oberlandesgericht bei der Wiedergabe des Vertragsinhalts ausführt, der Großvater der Klägerin habe gemäß § 6 des Testaments schon zu seinen Lebzeiten der Mutter der Klägerin einen "Anteil ihres Erbteils" ausgezahlt. In Wirklichkeit hat der Großvater der Klägerin lediglich erklärt, er habe auf Grund der Befugnis, seinen Kindern Auszahlungen aus dem Nachlaß seiner ersten Ehefrau zu machen, seiner Tochter l6o 000 Mark übertragen. Diese Erklärung konnte allerdings zu der Annahme führen, daß die 160 000 Mark nur einen Teil des von der Großmutter hinterlassenen Vermögens dar stellten.
Der Vertrag enthält jedoch im übrigen nichts darüber, ob die Großmutter der Klägerin noch weiteres Vermögen hatte. Mit Hecht rügt die Revision, daß das Oberlandesgericht den Vortrag beider Parteien, der Nachlaß der Großmutter der Klägerin habe lediglich l60 000 Mark betragen, nicht gewürdigt hat. Wenn die Großmutter der Klägerin kein weiteres Vermögen hinterlassen hatte, so waren durch die Regelung der Aufwertung und das Anerkenntnis, daß der Großvater der Klägerin nach Erfüllung der Aufwertungsleistungen seine Verpflichtungen hinsichtlich der l60 000 Mark erfüllt habe, die Ansprüche, die der Klägerin nach dem Tode ihres Großvaters hinsichtlich des Nachlasses seiner ersten Ehefrau zustanden, erloschen. Dies schließt allerdings nicht aus, daß die Übernahme der weiteren Zahlungsverpflichtungen durch den Großvater der Klägerin zur Abgeltung sonstiger Ansprüche erfolgt ist. Feststellungen darüber, welche sonstigen Ansprüche der Klägerin und ihrem Vater noch zustanden, enthält das angefochtene Urteil jedoch nicht. Möglicherweise hat der Großvater der Klägerin, auch wenn eine rechtliche Verpflichtung nicht bestand, Forderungen der Klägerin und ihres Vaters anerkannt, weil er das von seiner ersten Ehefrau stammende Kapitalvermögen in einer Zeit hohen Geldwertes empfangen und Uber 20 Jahre lang genutzt hatte. Die Frage, weshalb
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der Großvater der Klägerin Forderungen in Höhe von insgesamt 26 800 HM anerkannt hat, bedarf jedenfalls einer erneuten tatrichterlichen Prüfung«
Für die Annahme, daß der Vormundschaftsrichter den Vertrag nur in dem vom Oberlandesgericht dargelegten Sinne aufgefaßt haben könne, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Daß das Vormundschaftsgericht den Vertrag vom 21. August 1928 als "Erbauseinandersetzungsvertrag11 genehmigt hat, steht der Wirksamkeit eines etwaigen Erbverzichts der Klägerin nicht entgegen. Das Oberlandesgericht geht im übrigen bei der Prüfung der Frage, ob die Erklärungen der Klägerin sich auch auf ihr Erbrecht nach ihrem Großvater beziehen, davon aus, daß der Großvater zur Zeit des Abschlusses des Vertrages noch eigenes Vermögen gehabt habe. Es hat jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, welches Vermögen der Großvater der Klägerin damals noch besaß. Daß die Revision die Feststellung, der Großvater habe noch eigenes Vermögen gehabt, als unzutreffend bezeichnet, ist nicht verständlich. Die Revision verweist dazu auf das Vorbringen in der Berufungsinstanz.
Die Beklagten hatten dort jedoch nicht nur geltend gemacht, daß der Großvater der Klägerin ein Opfer der Inflation geworden sei, sondern weiter vorgetragen, der Großvater der Klägerin habe damals an unbeweglichem Vermögen nur noch seine Villa gehabt. Im übrigen trägt auch die Revision in anderem Zusammenhang vor, dem Großvater der Klägerin sei an Vermögenswerten nur noch sein Heim im Einheitswert von etv/a 80 000 RM verblieben. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht das Vorhandensein eigenen Vermögens des Großvaters der Klägerin festgestellt hat. Dem Berufungsgericht ist ^auch darin zuzustimmen, daß kein Grund für die Annahme besteht, daß die Klägerin ohne jede Gegenleistung auf ihr Erbrecht am Nachlaß ihres Großvaters verzichtet haben sollte und daß der Vormundschaftsrichter einen solchen Verzicht
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nicht genehmigt haben wurde. Nach Lage der Sache ist es jedoch nicht ausgeschlossen, daß eine Gegenleistung vereinbart ist. Wenn die Großmutter der Klägerin außer den l60 000 Mark kein weiteres Vermögen hinterlassen hat, so kann in der Anerkennung einer Forderung der Klägerin eine Gegenleistung für den Erbverzicht liegen. Es wird deshalb zu prüfen sein, wie hoch das Vermögen des Großvaters der Klägerin bei Abschluß des Vertrages war. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anerkennung einer Forderung der Klägerin von 20 000 RM eine Gegenleistung für einen Erbverzicht am Nachlaß des Großvaters darstellt, wird allerdings auch der Umstand gewürdigt werden müssen, daß der Erblasser auch dem Vater der Klägerin gegenüber, der zwar als Miterbe seiner Ehefrau am Nachlaß der Großmutter der Klägerin beteiligt war, dem aber kein Erbrecht am Nachlaß des Großvaters zustand, eine Verpflichtung zur Zahlung von 6 800 RM übernommen hat.
Zu der Schlußbemerkung des Oberlandesgerichts, die Beklagten seien auch für das Zustandekommen eines Erbverzichtsvertrags beweisfällig geblieben, mag darauf hingewiesen werden, daß die Auslegung eines Rechtsgeschäfts nicht Tatfrage, sondern Rechtsfrage ist, so daß eine Beweislast nur für tatsächliche Behauptungen in Betracht kommt, die für die Auslegung von Bedeutung sind.
Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruckverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Schuster.	Dr.	Piepenbrock	Dr»	Freitag
 Bundesrichter Dr„ Mattem ist beurlaubt und än der Unterschrift verhindert*
Schuster	Offterdinger