Da die Klägerin sich darauf berief, sie sei von der Prüfung überrascht worden und infolgedessen sehr aufgeregt gewesen, wurde ein neuer Ortstermin auf den 24. Die Klägerin hat zunächst durch Schreiben vom 26« Oktober 1956 dem Oberlandesgericht und dem Beklagten gegenüber erklärt, sie erkenne den Vergleich nicht an, weil der Erbvertrag unter psychischem Zwang zustandegekommen sei. In dem Termin sei ihr bedeutet worden, der Senat werde mit Rücksicht auf die nicht'zufriedenstellende Prüfung ihrer Wirtschaftsfähigkeit voraussichtlich gegen sie entscheiden. Die Klägerin verlangt mit der Begründung, daß der Vergleich infolge der Anfechtung hinfällig geworden und das Pachtverhältnis damit beendet sei, vom Beklagten die Herausgabe des Hofes. Sie macht weiter geltend, der Beklagte habe mit der Einleitung des Verfahrens vor dem Landwirtschaftsgericht gegen Treu und Glauben verstoßen. In dem Vsrgleiehstermin habe sie nicht mehr frei entscheiden können, weil sie aus den Bemerkungen des Gerichte oder einiger Mitglieder des Gerichts entnommen habe, daß ihre Wirtschaftsfähigkeit als sehr zweifelhaft angesehen und gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werde. 1, Einer Stellungnahme zu der Frage, ob die materiellrechtliche Unwirksamkeit eines im Verfahren vor dem Land-v/irtschaftsgericht geschlossenen gerichtlichen Vergleichs durch Fortsetzung des bisherigen oder auch (oder nur) im Prozeßwege geltend gemacht'werden kann, bedarf es nicht, weil den Gegenstand des Vergleichs ein zur Zuständigkeit des Prozeßgerichts gehörender Herauagabeanspruch bildet, bei dem die Wirksamkeit des Vergleichs als Vorfrage zu prüfen ist. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob die Klägerin im Falle der Unwirksamkeit des Vergleichs mangels rechtskräftiger Feststellung ihrer Hofnachfolge überhaupt berechtigt sein würde, Herausgabe des Hofes zu verlangen; denn das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsirrtum den Vergleich als wirksam angesehen. Sov/eit die Klägerin eine Unwirksamkeit des Vergleichs daraus herzuleiten versucht, daß der Beklagte seinen Antrag in dem die Feststellung der Hoferbfolge betreffenden Verfahren wider besseres Wissen gestellt und mit einem bewußt unwahren Sachvortrag begründet habe, kann es für die Entscheidung dahingestellt bleiben, ob, wenn das Vorbringen der Klägerin richtig wäre, der Vergleich nach § 138 BGB nichtig sein würde, oder ob, wie das Oberlandesgericht meint, der Vergleich zwar wirksam wäre, der Beklagte jedoch aus dem Gesichtspunkt von freu und Glauben (§ 242 BGB) sich nicht auf die Wirksamkeit des Vergleichs berufen könnte; denn ein als arglistig oder sittenwidrig zu bezeichnendes Verhalten des Beklagten ist nicht festgestellt. Bei den Vorwürfen der Klägerin handelt es sich darum, daß der Beklagte im Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht gegen seine Überzeugung die Klägerin als wirtschaftsunfähig hingestellt haben soll. Bei dieser Sachlage könne dem Beklagten nicht widerlegt werden, daß er Zweifel an der Wirtschaftsfähigkeit der Klägerin gehabt und durch Einleitung des Feststellungsverfahrens nicht gegen seine Überzeugung gehandelt habe. Januar 1958 behauptet hat, der Beklagte habe von dem Kreislandwirt und dem Landwirtschaftsrat Dr. Mf|P gewußt, daß die Klägerin wirtschaftefähig sei, ohne jedoch ausdrücklich diese beiden Personen als Zeugen zu benennen. NJW 1955, 545)o Dies bedeutet zwar nicht, daß eine Frau auch in der Lage sein müßte, alle einem Manne zufallenden Arbeiten selbst zu verrichten« Eine Frau muß jedoch, wenn sie die 7/irtschaftsfähigkeit für sich in Anspruch nimmt, zur Leitung des Hofes fähig sein, also Hilfskräfte überwachen und ihre Arbeiten beurteilen können« Ein milderer Maßstab kann angelegt werden, wenn es sich um die Wirtschaftsfähigkeit der Ehefrau des Erblassers handelt, vor allem dann, wenn die Ehefrau seit Jahren in dem Betrieb ihres Ehemannes mitgearbeitet hat und deshalb schon zu seinen Lebzeiten ein erhebliches eigenes Interesse an der Bewirtschaftung gehabt hat« Ein solcher Fall lag der Entscheidung vom 5* Februar 1959 (V BLw 21/58, BdL 1959, 124) zugrunde. Die Klägerin hat jedoch erst im Jahre 1941 geheiratet, als der Hof bereits verpachtet war, und deshalb nie Gelegenheit gehabt, den Hof zusammen mit ihrem Ehemann zu bewirtschaften« Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß angesichts des Werdegangs der Klägerin objektiv berechtigte Zweifel an ihrer Wirtschaftsfähigkeit im Zeitpunkt des Erbfalles gegeben waren, ist danach nicht zu beanstanden« Den Ausgangspunkt für eine weitere Rüge bildet die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Beschwerde zurückgenommen und damit ’’von einer Entscheidung über die Wirtschaftefähigkeit der Klägerin Abstand genommen” (richtig: seine Bedenken gegen die Wirtschaftsfähigkeit der Klägerin zurückgestellt), nachdem sich die Klägerin mit einem Vergleich zu einer Lösung bereitgefunden habe, die ihm Aussicht (richtig: eine gewisse Aussicht) eröffnete, daß der Hof in der angestammten Linie bleiben werde« Die Revision verweist hierzu auf die Behauptungen der Klägerin im Schriftsatz vom Damit entfällt auch die von der Revision gezogene Schlußfolgerung, das Berufungsgericht hätte auf Grund seiner Feststellungen zu dem Ergebnis kommen müssen, der Beklagte habe arglistig und sogar wider besseres Wissen gehandelt, indem er unter Ausnutzung einer ihm günstigen Einstellung der landwirtschaftlichen Beisitzer das Feststellungsverfahren betrieben habe. V/irtschsftsfähigkeit als zweifelhaft angesehen werden müsse, wobei auch zur Sprache gekommen ist, daß möglicherweise die Entscheidung des Beschwerdegerichts endgültig sein werde, da eine Rechtsbeschwerde nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden dürfe und es zweifelhaft sei, ob diese Voraussetzungen bei einer etwaigen Entscheidung gegeben sein würdenDiese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen- Das Berufungsgericht geht auch davon aus, daß die Klägerin bei ihren Überlegungen die Hinweise des Beschwerdegerichts berücksichtigt hat. Ob von einem unrichtigen Sachverhalt im Sinne des § 779 BOB auch dann gesprochen werden könnte, wenn das Beschwerdegericht erklärt hätte, es werde in letzter Instanz, also unanfechtbar über die Wirtschaftsfähigkeit der Klägerin entscheiden, mag dahingestellt bleiben, weil ein solcher Pall nicht vorliegt, das Oberlandesgericht vielmehr zutreffend nur darauf hingewiesen hat, daß die Beschwerdeentscheidung möglicherweise endgültig sein werde.
V ZR 193/58 Verkündet am 2, März I960 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeaffiter der Geschäftsstelle 2164 051 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Witwe Elisabeth N1 XT in Bi Klägerin, Berufungs- und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Landwirt Gustav in Nr. #, Beklagten, Berufungs- und Revisiorsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr- hat der V- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* März I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr* Augustin, Dro Piepenbrock, Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 14* Oktober 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen„ Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 3. April 1951 verstorbene Bauer Friedrich war Eigentümer des 51 >2 ha großen Hofes Nr, # Gesetzlicher Hof erbe war sein Bruder Gustav, der Ehemann der Klägerin. Dieser starb kinderlos am 21o Oktober 1953. Durch Testament hatte er seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Die Klägerin erhielt im Jahre 1954 ein Hoffolgezeugnis und wurde als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen. Der Beklagte, ein Sohn der ältesten Schwester des Ehemannes der Klägerin, hat den Hof seit 1939 gepachtet. Der Pachtvertrag lief nach einer zwischenzeitlichen Verlängerung bis zu dem 28. Februar 1958. Im Jahre 1955 leitete der Beklagte ein Verfahren ein mit dem Anträge festzustellen, dal? er nach dem Tode des Ehemannes der Klägerin Hoferbe geworden sei (2 LwH 3/55 AG Lemgo). Zur Begründung machte er geltend, die Klägerin sei nicht wirtschaftsfähig. Sein Antrag wurde vom Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren fand vor dem Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts am 13. Juli 1956 zwecks Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit der Klägerin ein Ortstermin auf dem * Hofe statt. Diese Prüfung fiel zu ungunsten der Klägerin aus. Da die Klägerin sich darauf berief, sie sei von der Prüfung überrascht worden und infolgedessen sehr aufgeregt gewesen, wurde ein neuer Ortstermin auf den 24. Oktober 1956 anberaumto In diesem Termin schlossen die Beteiligten einen Vergleich folgenden Inhalts: 1 1. Der Beklagte nahm seine Beschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts zurück. 20 Die Parteien schlossen einen Erbvertrag, durch den die Klägerin ein Kind des Beklagten als Hoferben einsetzte« 5. Der Pachtvertrag mit dem Beklagten wurde bis zu dem 1. März 1961 verlängert. Die Klägerin hat zunächst durch Schreiben vom 26« Oktober 1956 dem Oberlandesgericht und dem Beklagten gegenüber erklärt, sie erkenne den Vergleich nicht an, weil der Erbvertrag unter psychischem Zwang zustandegekommen sei. In dem Termin sei ihr bedeutet worden, der Senat werde mit Rücksicht auf die nicht'zufriedenstellende Prüfung ihrer Wirtschaftsfähigkeit voraussichtlich gegen sie entscheiden. Am 3. Oktober 1957 hat die Klägerin die Anfechtung des Vergleichs in notarieller Form erklärt. Die Klägerin verlangt mit der Begründung, daß der Vergleich infolge der Anfechtung hinfällig geworden und das Pachtverhältnis damit beendet sei, vom Beklagten die Herausgabe des Hofes. Sie macht weiter geltend, der Beklagte habe mit der Einleitung des Verfahrens vor dem Landwirtschaftsgericht gegen Treu und Glauben verstoßen. Er habe gewußt, daß sie wirtschaftsfähig sei, und wider besseres Wissen gehandelt, indem er den Peststellungsantrag mit unwahren Behauptungen begründet habe, um ein für sich günstiges Ergebnis zu erzielen. In dem Vsrgleiehstermin habe sie nicht mehr frei entscheiden können, weil sie aus den Bemerkungen des Gerichte oder einiger Mitglieder des Gerichts entnommen habe, daß ihre Wirtschaftsfähigkeit als sehr zweifelhaft angesehen und gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werde. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Hof nebst Gebäuden und Ländereien zu räumen und an sie - 4 herauszugeben. Der Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin bestritten und Abweisung der Klage beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg, Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Eeklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 1, Einer Stellungnahme zu der Frage, ob die materiellrechtliche Unwirksamkeit eines im Verfahren vor dem Land-v/irtschaftsgericht geschlossenen gerichtlichen Vergleichs durch Fortsetzung des bisherigen oder auch (oder nur) im Prozeßwege geltend gemacht'werden kann, bedarf es nicht, weil den Gegenstand des Vergleichs ein zur Zuständigkeit des Prozeßgerichts gehörender Herauagabeanspruch bildet, bei dem die Wirksamkeit des Vergleichs als Vorfrage zu prüfen ist. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob die Klägerin im Falle der Unwirksamkeit des Vergleichs mangels rechtskräftiger Feststellung ihrer Hofnachfolge überhaupt berechtigt sein würde, Herausgabe des Hofes zu verlangen; denn das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsirrtum den Vergleich als wirksam angesehen. Ist der Vergleich rechtsgültig, so steht damit auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts die Höferbfolge der Klägerin endgültig fest. Der Herausgabeanspruch ist jedoch nicht begründet, weil der Beklagte als Pächter zu dem Besitz des Hofes berechtigt ist. 2. Die Einwendungen der Revision gegen die vom Berufungsgericht bejahte Hechtswirksamkeit des Vergleichs greifen nicht durch* a) Die Voraussetzungen des § 138 Abs» 1 BGB sind nicht gegeben» Daß der Vergleich selbst gegen die guten Sitten verstoße, ist nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Sov/eit die Klägerin eine Unwirksamkeit des Vergleichs daraus herzuleiten versucht, daß der Beklagte seinen Antrag in dem die Feststellung der Hoferbfolge betreffenden Verfahren wider besseres Wissen gestellt und mit einem bewußt unwahren Sachvortrag begründet habe, kann es für die Entscheidung dahingestellt bleiben, ob, wenn das Vorbringen der Klägerin richtig wäre, der Vergleich nach § 138 BGB nichtig sein würde, oder ob, wie das Oberlandesgericht meint, der Vergleich zwar wirksam wäre, der Beklagte jedoch aus dem Gesichtspunkt von freu und Glauben (§ 242 BGB) sich nicht auf die Wirksamkeit des Vergleichs berufen könnte; denn ein als arglistig oder sittenwidrig zu bezeichnendes Verhalten des Beklagten ist nicht festgestellt. Bei den Vorwürfen der Klägerin handelt es sich darum, daß der Beklagte im Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht gegen seine Überzeugung die Klägerin als wirtschaftsunfähig hingestellt haben soll. Das Oberlandesgericht führt dazu aus: Feststellungen darüber, welche Überzeugung der Beklagte gehabt habe, ließen sich überhaupt nicht treffen. Hilfstat-sachen, aus denen Rückschlüsse gezogen werden könnten, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Es bleibe deshalb nur übrig, die Überzeugung des Beklagten nach objektiven Maßstäben einzuschätzen. Daß aber objektiv erhebliche Zweifel an der Wirtschaftsfähigkeit der Klägerin bestanden hätten und auch jetzt noch begründet sein könnten, ergebe sich aus dem Lebenslauf, wie ihn die Klägerin im vorangegangenen Verfahren dem Berufungsgericht als Landwirtschaftssenat geschildert habe, aus ihrer bisherigen Tätigkeit sowie daraus, daß die Klägerin, wie sie selbst nicht bezweifle, ausreichende Fachkenntnisse für die Bewirtschaftung des 50 ha großen Hofes im ersten Ortstermin auf die Fragen der sachkundigen Beisitzer des Senats nicht habe dartun können. Bei dieser Sachlage könne dem Beklagten nicht widerlegt werden, daß er Zweifel an der Wirtschaftsfähigkeit der Klägerin gehabt und durch Einleitung des Feststellungsverfahrens nicht gegen seine Überzeugung gehandelt habe. Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen mit einer Rüge aus § 286 2P0, die jedoch nicht begründet ist. Es trifft zu, daß die Klägerin im Schriftsatz vom 8. Januar 1958 behauptet hat, der Beklagte habe von dem Kreislandwirt und dem Landwirtschaftsrat Dr. Mf|P gewußt, daß die Klägerin wirtschaftefähig sei, ohne jedoch ausdrücklich diese beiden Personen als Zeugen zu benennen. Aber auch wenn, wie die Revision meint, in dem Verbringen der Klägerin ein entsprechender Beweisantritt enthalten sein sollte, hatte das Berufungsgericht zu einer Vernehmung der Zeugen keinen Anlaß. Der Beklagte brauchte sich mit einer die Wirtschaftsfähigkeit der Klägerin bejahenden Stellungnahme der genannten Personen nicht zu begnügen. Die Wirtschaftsfähigkeit der Klägerin konnte weder von dem Kreislandwirt noch von dem Lanöwirtschaftsrat Br. M^p, sondern nur durch eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts im Feststellungsverfahren endgültig geklärt werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats als Senats für Landwirtschaftssachen sind an die Wirtschaftsfähigkeit strenge Anforderungen zu stellen, die sich im Einzelfall nach der Art und Größe des in Betracht kommenden Hofes richten. Für die Beurteilung der Wirtschafts- _ *7 ^ fähigkeit einer Frau gelten an sich die gleichen Grundsätze, die für die Wirtschaftsfähigkeit eines männlichen Hofnachfolgers entscheidend sind (vgl« Beschluß vom 7« Dezember 1954, V BLw 55/54, BdL 1955, 84, 85 = MDR 1955, 217 * NJW 1955, 545)o Dies bedeutet zwar nicht, daß eine Frau auch in der Lage sein müßte, alle einem Manne zufallenden Arbeiten selbst zu verrichten« Eine Frau muß jedoch, wenn sie die 7/irtschaftsfähigkeit für sich in Anspruch nimmt, zur Leitung des Hofes fähig sein, also Hilfskräfte überwachen und ihre Arbeiten beurteilen können« Ein milderer Maßstab kann angelegt werden, wenn es sich um die Wirtschaftsfähigkeit der Ehefrau des Erblassers handelt, vor allem dann, wenn die Ehefrau seit Jahren in dem Betrieb ihres Ehemannes mitgearbeitet hat und deshalb schon zu seinen Lebzeiten ein erhebliches eigenes Interesse an der Bewirtschaftung gehabt hat« Ein solcher Fall lag der Entscheidung vom 5* Februar 1959 (V BLw 21/58, BdL 1959, 124) zugrunde. Die Klägerin hat jedoch erst im Jahre 1941 geheiratet, als der Hof bereits verpachtet war, und deshalb nie Gelegenheit gehabt, den Hof zusammen mit ihrem Ehemann zu bewirtschaften« Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß angesichts des Werdegangs der Klägerin objektiv berechtigte Zweifel an ihrer Wirtschaftsfähigkeit im Zeitpunkt des Erbfalles gegeben waren, ist danach nicht zu beanstanden« Den Ausgangspunkt für eine weitere Rüge bildet die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Beschwerde zurückgenommen und damit ’’von einer Entscheidung über die Wirtschaftefähigkeit der Klägerin Abstand genommen” (richtig: seine Bedenken gegen die Wirtschaftsfähigkeit der Klägerin zurückgestellt), nachdem sich die Klägerin mit einem Vergleich zu einer Lösung bereitgefunden habe, die ihm Aussicht (richtig: eine gewisse Aussicht) eröffnete, daß der Hof in der angestammten Linie bleiben werde« Die Revision verweist hierzu auf die Behauptungen der Klägerin im Schriftsatz vom 3S Januar 1958. In diesem Schriftsatz hatte die Klägerin vorgetragen, die landwirtschaftlichen Beisitzer des Beschwerdege richts hätten immer die in der dortigen Gegend fest verwurzel te Auffassung vertreten, daß der Hof nach Möglichkeit in der Stammlinie bleiben müsse. Die Beisitzer seien ungewollt gegen die Klägerin voreingenommen gewesen. Der Beklagte habe in Kenntnis der Stellungnahme von tBIV und Dr. M^BP mit einer ihm günstigen Entscheidung im Feststellungsverfahren nicht rechnen können. Er sei sich darüber klar gewesen, daß er bestenfalls einen Vergleich werde erzielen können, zu demal da er von vornherein stets von "Vergleichen” gesprochen habe. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe mit der erwähnten Feststellung die Richtigkeit dieses Vorbringens der Klägerin bejaht. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Oberlandesgericht hat vielmehr, wie die Begründung des angefochtenen Urteils eindeutig ergibt, ein arglistiges Verhalten des Beklagten nicht festzustellen vermocht, ohne daß die Beurteilung einen Rechtsvertoß erkennen läßt. Damit entfällt auch die von der Revision gezogene Schlußfolgerung, das Berufungsgericht hätte auf Grund seiner Feststellungen zu dem Ergebnis kommen müssen, der Beklagte habe arglistig und sogar wider besseres Wissen gehandelt, indem er unter Ausnutzung einer ihm günstigen Einstellung der landwirtschaftlichen Beisitzer das Feststellungsverfahren betrieben habe. b) Das Berufungsgericht hat auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vergleichs wegen widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 Abs. .1 BGB ohne Hechtsirrtum verneint. Nach der Feststellung des Oberlandesgerichts ist der Klägerin vor dem Abschluß des Vergleichs lediglich bedeutet worden, daß nach dem bis dahin vorliegenden Verbandlungsergebnie.ihre V/irtschsftsfähigkeit als zweifelhaft angesehen werden müsse, wobei auch zur Sprache gekommen ist, daß möglicherweise die Entscheidung des Beschwerdegerichts endgültig sein werde, da eine Rechtsbeschwerde nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden dürfe und es zweifelhaft sei, ob diese Voraussetzungen bei einer etwaigen Entscheidung gegeben sein würdenDiese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen- Das Berufungsgericht geht auch davon aus, daß die Klägerin bei ihren Überlegungen die Hinweise des Beschwerdegerichts berücksichtigt hat. Die Klägerin kann sich jedoch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie beim Abschluß des Vergleichs unter einem psychischen Zwang gestanden habe. Die Tatsache allein, daß die Klägerin durch den ihr vom Gericht als möglich angedeuteten Ausgang des Verfahrens in ihrer Entschließung nicht ganz frei war, genügt zur Anfechtung, nicht (BGHZ 8, 348, 357). Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn die Hinweise des Gerichts der Sachund Rechtslage nicht entsprochen hätten, insbesondere wenn, wie die Revision glaubt, bei Zugrundelegung der höcbstrichterlichen Rechtsprechung keinerlei Zweifel an der Wirtschaftsfähigkeit der Klägerin bestanden hätten. Das ist jedoch nicht der Fall, weil, wie bereits ausgeführt, Bedenken gegen die Wirtschaftsfähigkeit der Klägerin vorhanden waren, im übrigen das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nur bei grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache zulassen darf (§24 Abs. 1 Satz 2 DwVG) und ohne Zulassung eine Rechtsbeschwerde nur bei abweichender Beurteilung einer Rechtsfrage zulässig ist (§ 24 Abs- 2 Nr. 1 LwVG), die Voraussetzungen hierfür jedoch bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit, die im wesentlichen Tatfrage ist, in der Regel nicht gegeben sein werden. c) Unbegründet sind auch die Bedenken der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Fall des § 779 BGB nicht gegeben sei. Nach dieser Vorschrift ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach seinem Inhalt als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht "0 entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Die Ungewißheit, die durch den Vergleich beseitigt werden sollte, bestand darin, daß die Wirtschaftsfähigkeit der Klägerin zweifelhaft war. Der Sachverhalt, der dem Vergleich zugrunde lag, entsprach somit der Wirklichkeit. Ob von einem unrichtigen Sachverhalt im Sinne des § 779 BOB auch dann gesprochen werden könnte, wenn das Beschwerdegericht erklärt hätte, es werde in letzter Instanz, also unanfechtbar über die Wirtschaftsfähigkeit der Klägerin entscheiden, mag dahingestellt bleiben, weil ein solcher Pall nicht vorliegt, das Oberlandesgericht vielmehr zutreffend nur darauf hingewiesen hat, daß die Beschwerdeentscheidung möglicherweise endgültig sein werde. 3. Die B*3vision mußte somit als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurUckgewiesen werden. Dr. Tasche Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Bundesrichter Offterdinger Dr. Mattem ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben. Dr. Tasche