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BGH · V ZR 193/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 193/57

Hat der durch Vormerkung gesicherte Wiederkauf zu dem Inhalt, daß die RUckübertragung des.Eigen tuft's** den auf den Wiederkaufspreis anzurechneriden Be" “J bis zur Höhe des Wiederkaufsprei-^- ^ Februar 1951 verkaufte die Klägerin ihr Grundstück HeM^-Straße V in an den Landwirt In der Urkunde wurde auch die Auflassung erklärt und von zur Sicherung des gestundeten und bis zu 8 ^ verzinslichen Kaufpreises in Höhe von 1 322 UM die Eintragung einer Sicherungshypothek mit Rangvorbehalt für eine Hypothek von 5 000 UM nebst Zinsen bis zu 10 ^ bewilligt und beantragt. März 1952 der Klägerin u.a. für den Fall der Zwangsvollstreckung in das Grundstück ein Wiederkaufsrecht ein und bewilligte und beantragte zur Sicherung des aus dem Wiederkaufsrecht sich ergebenden Auflassungsanspruchs die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB. Das belastete Grundstück kam u.a. auf Betreiben des Beklagten zur Zwangsversteigerung (AG Hannover 31 K 4/55) und wurde durch Beschluß des Vollstreckungsgerichts vom 19* Januar 1956 dem Beklagten für den durch Zahlung zu entrichtenden Betrag von 23 500 DM zugeschlagen. Auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts wurden am 15* Oktober 1956 im Grundbuch der Zwangsversteigerungsvermerk gelöscht, der Beklagte als Eigentümer und (gemäß § 128 ZVG) für die übertragenen Zinsforderungen in Abt. III zugunsten des Beklagten Juni 1956 das Grundstück an die Klägerin auf.Gleichzeitig wurde in der Urkunde der Wiederkaufspreis auf 16 750 DM festgesetzt und vereinbart, daß der Wiederkaufspreis nach Abzug des von der Klägerin noch ge- Klage auf Einwilligung, daß die Klägerin als Wiederkäuferin den nach Abzug der vorgenannten Zahlungen, des der Klägerin gegen PflHP zustehenden Kaufpreises von 1 300 DM und einiger weiterer Beträge verbleibenden restlichen Wiederkaufepreis in Höhe von 7538,66 DM an ihn als Grund sohuldgläubiger auszahle (LG Hannover 3 0 268/56)* Diesen vom Beklagten geltend gemachten Hauptanspruch hat das Landgericht mit (rechtskräftig gewordenem) Teilurteil vom 5. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Bewilligung der Löschung der für den Beklagten in Abt. III lfd. Br ist der Meinung, die Klägerin habe in der notariell len Urkunde vom 14« März 1952 den streitigen Belastungen zugestimmt. Aus der Urkunde ergebe sich auf jeden Fall, daß die Klägerin bei Ausübung ihres Wiederkaufsrechts die dinglichen Belastungen in Höhe des Wiederkaufspreises ge-, gen sich habe gelten lassen wollen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Klägerin habe durch die Vereinbarung der Barzahlung des Wiederkaufsprei-see an mit diesem in sittenwidriger Weise zu sei- Bie Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück durch eine Vormerkung nach § 883 AbSv 1 BGB, die auch für den Anspruch aus einem Wiederkaufsrecht zulässig ist (RGZ 144, 281,282/283 ), hat nach § 883 Abs. 2 BGB zur Folge, daß nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück getroffene Verfügungen, auch wenn sie im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen, insoweit unwirksam sind, als sie den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden. Der Vormerkungsberechtigte kann deshalb nach § 888 BGB von dem vormerkungswidrig eingetragenen Eigentümer die Zustimmung zu seiner Eintragung als Eigentümer, also zu der von dem Vormerkungsverpflichteten an ihn zu erklärenden Auflassung, und von den Gläubigem der später eingetragenen dinglichen Beohte die Zustimmung zur Löschung dieser Hechte verlangen. Der hiernach gegebenen Unwirksamkeit des durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung erfolgten Eigentumser-werbBdes Beklagten haben die Beteiligten dadurch Rechnung getragen, daß der Landwirt PflHP das Grundstück in der Urkunde vom 11. Juni 1956 an die Klägerin auf ließ und der Beklagte hierzu in der Urkunde vom 10. Er. 3 und 6) wird jedoch von dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Klägerin und FMHP über die Bezahlung des V/iederkaufspreises in* der Urkunde vom 14« März 1952 verweigert. Diese Weigerung ist dann berechtigt, wenn die Vereinbarung für den Beklagten persönlich eine entsprechende Einrede gegen die Klägerin begründet hat (Palandt aaO § 888 An. 4 a; Wolff/ßaiser aaO S. 161), wenn die Vereinbarung eine entsprechende Einrede für PUH) begründet hat und diese von dem Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden kann (RGZ 53. 396) oder wenn sieh aus der Vereinbarung ergibt, daß der Klägerin nur ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums mit den Belastungen (bis zur Höhe des Wiederkaufs-Preises) eingeräumt wurde (Westermann aaO § 84 IV 3 c S. Bas Berufungsgericht hat zunächst die Frage erörtert, ob die Vereinbarung zwischen der Klägerin und FQHD Uber die Bezahlung des Wiederkaufspreises einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), nämlich zugunsten jedes nachfolgenden Gläubigers der nach der Eintragung der Auflas-sungsVormerkung eingetragenen Grundpfandrechte enthalte, auf Grund dessen diese Gläubiger von der Klägerin die Übernahme der Grund Pfandrechte bis zur Höhe des Wiederkaufspreises verlangen könnten. die Klägerin nicht, wie diese meine, lediglich ein Hecht, sondern eine Pflicht zur Übernahme der späteren Belastungen bis zur Höhe des Wiederkaufspreises festgelegt und deshalb' der der Klägerin eingeräumte und durch die Vormerkung gesicherte Auflassungsanspruch seinem Umfang nach dahin eingeschränkt worden sei, daß die Klägerin nur Übereignung des Grundstücks mit dessen Belastungen bis zur Höhe des Wiederkaufspreises verlangen könne« Soweit die Revision meint, es ergebe sich aus dem gesamten Inhalt der Vereinbarung nichts für die Auffassung des Berufungsgerichts, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen dessen tatrichterliche Würdigung. Entgegen der Meinung der Revision wird die Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht von RGZ 144, 281, 283 sowie von Staudinger, BGB 11. § 888 Anm« 2; Ermann aaO § 888 An. 4 abgelehnt« Aus diesen Belegstellen ist insbesondere nichts gegen die inhaltliche Einschränkung des Auflassungsanspruchs zu entnehmen, wie sie nach der Auffassung des Berufungsgerichts von:den Vertragspartnern der streitigen Vereinbarung vorgenommen wurde« Bas Berufungsgericht hat die Vernehmung dieser Zeugen darüber, daß der Klägerin durch die streitige Vereinbarung nur eine Berechtigung und keine Verpflichtung Jedenfalls kann ein anderer Inhalt der Vereinbarung einem Dritten nicht entgegen gehalten werden, weil der vom Berufungsgericht festgestellte Inhalt der Vereinbarung zu dem Gegenstand der eingetragenen Vormerkung geworden ist, bei der Auslegung von Grundbucheintragungen n' aber nur Umstände berücksichtigt werden können, die sich aus der Eintragung selbst oder der ihr zugrunde liegenden Eintragungsbewilligung ergeben oder die allgemein bekannt sind (Urteil des Senats vom 9. Die Revision macht dem Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 286 ZPO weiterhin zu dem Vorwurf, es habe übersehen, daß in der Urkunde vom 14. März 1952 die Eintragungsbewilligung der Vormerkung sich am Schluß der Bestimmungen Über das Wiederkaufsrecht befinde und deshalb die an späterer Stelle der Urkunde stehende Vereinbarung über die Bezahlung des Wiederkaufspreises nicht decke. Sie folgert hieraus, daß diese Vereinbarung nicht Gegenstand der eingetragenen Vormerkung sei, vielmehr lediglich eine rein schuldrechtliehe Vereinbarung über die Festsetzung und die Bezahlung des Wiederkaufs-preises darstelle. März 1952 allein kann Jedoch nicht entnommen werden, daß die in der Urkunde nach der Eintragungsbewilligung stehenden Erklärungen zur Ermittlung des Umfangs des vorgemerkten Auflassungs anspruchs nicht mit herangezogen werden konnten, (vergl. Dem entspricht aber die Auffassung des Berufungs-gerichts, aus dem eindeutigen Inhalt der Vereinbarung über die Bezahlung des Wiederkaufspreises dahin, daß für die Klägerin hierdurch nicht lediglich ein Recht, sondern eine Pflicht zur Übernahme der späteren Belastungen bis zur Höhe des Wiederkaufspreises feetgelegt worden sei, ergebe sich, daß durch die Vormerkung nur ein Anspruch auf Übertragung des Grundstücks mit den Belastungen bis zur Höhe des Wiederkauf spreises gesichert worden sei. Die Revision ist noch der Meinung, die Vereinbarung über die Bezahlung des Wiederkaufspreises in der Urkunde vom 14. Die Vereinbarung zwischen der Klägerin und F^H in der Urkunde vom 11. kaufspreis nach Abzug des von der Klägerin noch geschuldeten Kaufpreises von der Klägerin in bar an bezahlt werden soll, hat das Berufungsgericht als einen gegenüber dem Beklagten wirkungslosen Verzicht Demgegenüber hat aber das Reichsgericht später entschieden, daß der naoheingetragene Berechtigte dem Vormerkungsberechtigten nur solche Einreden des Grundstückseigentümers entgegenhalten könne, die sich gegen die Rechtsbeständigkeit des vorgemerkten Anspruchs oder der Vormerkung richteten (RGZ 144, 281, 283)* Auch im Schrifttum wird die vom Berufungsgericht übernommene Auffassung als zu weitgehend bekämpft (Heck aaO; Westermann aaO § 84 IV 4 c S. März 1952 nur ein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks mit den Belastungen bis zur Höhe des Wiederkaufspreises eingeräumt und nur zur Sicherung dieses eingeschränkten Anspruchs die Vormerkung eingetragen auf die ihm von der Klägerin in der Urkunde vom 14. Bine solche Erweiterung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist aber gegenüber dem Beklagten als Gläubiger der streitigen GrundPfandrechte unwirksam (Westermann aaO § 84 IV 4 c 5. Da nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts die beiden, streitigen Grundpfandrechte sich im Rahmen des von fan Klägerin noch zu zahlenden Wiederkaufspreises halten, ist die auf die Zustimmung zur Löschung dieser beiden Grundpfandrechte gerichtete Klage somit unbegründet. Juni 1956 habe für den Beklagten auch den Einwand der unzulässigen Rechtsaustibung begründet, und die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision kommt es deshalb nicht mehr an. Da die Klage ausschließlich auf Erteilung der Zustimmung nach § 888 BGB gerichtet ist; bedarf es auch keines Eingehens auf die Frage, ob die nach § 128 ZVG eingetragene Sicherungshypothek Abt. III lfd, Nr. 6 nicht deshalb unzulässig war und damit unwirksam ist, und ihre Löschung von der Klägerin auf Grund des § 894 BGB verlangt werden könnte, weil sie zur Sicherung einer nach § 118 ZVG auf den Beklagten übertragenen Forderung eingetragen wurde, hinsichtlich dieser Forderung aber, da sie gegen den Beklagten als Er st eher des Grundstücks gerichtet war, mit der Übertragung eine Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person eingetreten ist (vgl, hierzu EGZ 133 ?

Zitierte Normen: § 883 BGB § 91 ZVG § 883 BGB § 286 ZPO § 133 BGB § 286 ZPO § 153 BGB § 286 ZPO § 91 ZVG § 888 BGB § 128 ZVG § 894 BGB § 117 ZVG § 97 ZPO
GrundstückBGBEintragungBrVereinbarungKlägerinUrkundeRevision

Volltext der Entscheidung

Mr das Nachschlagewerk	2388	075
Nicht für die Amtliche Sammlung
BGB § 883
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Hat der durch Vormerkung gesicherte Wiederkauf zu dem Inhalt, daß die RUckübertragung des.Eigen tuft's** den auf den Wiederkaufspreis anzurechneriden Be" “J bis zur Höhe des Wiederkaufsprei-^-	^
stellt die spätere Vereinbarung...
kauf er und dem Wiederkäufer, ;daß	.	.	.......
(in vollem .Umfang) bar bezahlt werden soll» terung des Auflassungsanspruchs dar, die -zur Wirks^keit-,^ gegenüber den im Rang nach der Vormerkung	^"
ßrundpfandgläubigern der Eintragung im Grurd. b^Qh^ be^^j. ^
BUH, Urt. v. 22. April 1959 - V ZR 193/57 “
Y ZR 193/57
Verkündet am 22. April 1959 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 derjMHIBIBBBBM	eGmbH	in
 MiflÜHT» vertreten durch ihren Vorstand,
 Werkmeister Heinrich MflBlin und GemeindeSekretär Heinrich V ttraße BP,
traße
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revis ionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Kaufmann Paul K 4BPP in
 HiSHRBBl Straße B/PP,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. fBÜB -
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin? Schuster, Dr. Freitag und Br. Mattem
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Öelle vom 1. November 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
In notarieller Urkunde vom 5. Februar 1951 verkaufte die Klägerin ihr Grundstück	HeM^-Straße V in
 an den Landwirt	In	der Urkunde wurde
 auch die Auflassung erklärt und von	zur	Sicherung
 des gestundeten und bis zu 8 ^ verzinslichen Kaufpreises in Höhe von 1 322 UM die Eintragung einer Sicherungshypothek mit Rangvorbehalt für eine Hypothek von 5 000 UM nebst Zinsen bis zu 10 ^ bewilligt und beantragt.
In Ergänzung des Kaufvertrags räumte	in	no-
tarieller Urkunde vom 14. März 1952 der Klägerin u.a. für den Fall der Zwangsvollstreckung in das Grundstück ein Wiederkaufsrecht ein und bewilligte und beantragte zur Sicherung des aus dem Wiederkaufsrecht sich ergebenden Auflassungsanspruchs die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB. Uie Urkunde enthält weiterhin folgende Vereinbarung? .
«Auf den Wiederkaufspreis sind die auf dem Grundstück ruhenden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden in der noch bestehenden Höhe anzurechnen. Uer Rest des Wiederkaufspreises ist innerhalb eines Jahres zu zahlen, vom Zeitpunkt der Ausübung des Wiederkaufsrechts ab mit dem Zinssatz zu verzinsen, den die Sparkasse des Landkreises HflBH* in	für	ihre	erststelli-
gen Hypotheken berechnet. Soweit die Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden den Wiederkauf spreis übersteigen, kann die Wohnungsgenossenschaft Mi^p^-AflHkHi eGmbH die Löschung von dem jeweiligen Grundstückseigentümer verlangen.«
Uie Eintragung	als	Eigentümer	sowie die Ein-
tragung der Sicherungshypothek mit Rangvorbehalt und der Auflassungsvormerkung im Grundbuch erfolgten am 16. Juni 1952,
In der Folgezeit wurden in Abt. Ill des Grundbuchs zugunsten des Beklagten eingetragen:
 
a)	lfd. Nr. 2:	5	000	DM Grund schuld nebst
10 # Zinsen am 25* November 1952 unter Ausnutzung des Rangvorbehalts bei der Sicherungshypothek (lfd. Mr. 1);
b)	lfd. Kr. 3t 5 000 DM Grundschuld. nebst
10 1* Zinsen
 am 11. Februar 1954;
o) lfd. Nr. 4:	15	000	DM Grundschuld nebst
10 # Zinsen
 am 8. Januar 1955.
Die Grundschulden dienten der Sicherung von Ansprüchen des Beklagten aus seiner Geschäftsverbindung mit dem inzwischen zahlungsunfähig gewordenen Fuhrunternehmer	dem	Stiefsohn	F|BP«
*
Das belastete Grundstück kam u.a. auf Betreiben des Beklagten zur Zwangsversteigerung (AG Hannover 31 K 4/55) und wurde durch Beschluß des Vollstreckungsgerichts vom 19* Januar 1956 dem Beklagten für den durch Zahlung zu entrichtenden Betrag von 23 500 DM zugeschlagen. Nach dem Zuschlagsbeschluß blieb lediglich die Auflassungsvorraer-kung zugunsten der Klägerin bestehen. Im Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses vom 19* Juli 1956 wurde jedoch (gemäß § 91 Abs. 2 ZVG) auch das Bestehenbleiben der in Abt. Ill lfd. Nr. 1 bis 4 eingetragenen Grundpfandrechte vereinbart. Gleichzeitig wurde vom Vollstrek-kungsgericht (gemäß § 118 ZVG) die Übertragung der Forderungen auf die Zinsen aus den drei Grundschulden gegen den Beklagten als Brsteher auf diesen als Berechtigten der Zinsforderungen ahgeordnet. Auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts wurden am 15* Oktober 1956 im Grundbuch der Zwangsversteigerungsvermerk gelöscht, der Beklagte als Eigentümer und (gemäß § 128 ZVG) für die übertragenen Zinsforderungen in Abt. III zugunsten des Beklagten
 
folgende Sicherungshypotheken nebst 4 # Zinsen seit dem 19» Juli 1956 eingetragen:
a)	lfd. Nr. 5:	1	858,33	DM	im	gleichen Hang
 mit der Grundschuld lfd. Nr. 2;
b)	lfd. Nr. 6:	1	275*	••	DM	im	gleichen Hang
 mit der Grundschuld lfd. Nr. 3;
c)	lfd. Nr. 7s 2 325 - - DM im gleichen Hang mit der Grundschuld lfd. Nr. 4.
Am Tag vor der Erteilung des Zuschlags, also am 18. Januar 1956, erklärte die Klägerin gegenüber daN sie ihr durch die Auflassungsvormerkung gesichertes Wiederkaufsrecht ausübe. N^H^als noch eingetragener Eigentümer ließ daraufhin in notarieller Urkunde vom 11. Juni 1956 das Grundstück an die Klägerin auf. Gleichzeitig wurde in der Urkunde der Wiederkaufspreis auf 16 750 DM festgesetzt und vereinbart, daß der Wiederkaufspreis nach Abzug des von	der	Klägerin noch ge-
schuldeten Kaufpreises von 1 300 DM, also in Höhe von 15 450 DM in bar an	aus ge zahlt werden sollte. In
 notarieller Urkunde vom 10. Juli 1956 stimmte der Beklagte als Ersteher des Grundstücks der Auflassung zu und bewilligte seinerseits die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin. Die Klägerin wurde daraufhin am 15. Oktober 1956 (unter gleichzeitiger Eintragung und Löschung des Beklagten als Eigentümer) als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen .
Die Klägerin tilgte die in Abt. III lfd. Nr. 2 und 5 für den Beklagten eingetragenen Grundpfandrechte (Grundschuld von 5 000 DM und Sicherungshypothek von 1 858,33 DM).
Unter Berufung auf die Wiederverkaufsvereinbarungen zwischen der Klägerin und	in der notariellen Ur-
kunde vom 14. März 1952 erhob der Beklagte gegen P|
 
Klage auf Einwilligung, daß die Klägerin als Wiederkäuferin den nach Abzug der vorgenannten Zahlungen, des der Klägerin gegen PflHP zustehenden Kaufpreises von 1 300 DM und einiger weiterer Beträge verbleibenden restlichen Wiederkaufepreis in Höhe von 7538,66 DM an ihn als Grund sohuldgläubiger auszahle (LG Hannover 3 0 268/56)* Diesen vom Beklagten geltend gemachten Hauptanspruch hat das Landgericht mit (rechtskräftig gewordenem) Teilurteil vom 5. Februar 1957 abgewiesen* Wegen der von dem Beklagten mit seinem Hilfsantrag begehrten Verurteilung	zur
 Zahlung von 7 558,66 DM aus unerlaubter Handlung war der Hechtsstreit im Zeitpunkt der dem angefochtenen Urteil vorausgegangenen letzten mündlichen Verhandlung vom 20* September 1957 noch anhängig (mit inzwischen ergangenem Schlußurteil vom 18. April 1958 wurde der Beklagte auch mit seinem Hilfsantrag abgewiesen).
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Bewilligung der Löschung der für den Beklagten in Abt. III lfd. Nr. 3 und 6 eingetragenen Grundpfandrechte (Grundschuld von 5 000 DM und' Sicherungshypothek von 1 275 DM). Die in Abt. III lfd. Nr. 4 und 7 für den Beklagten eingetragenen Grundpfandrechte (Grundschuld von 15 000 DM und Sicherungshypothek von 2 325 DM) sind aus Gründen der Kostenersparnis nicht in den Rechtsstreit einbezogen worden.
Die Klägerin hält die von dem zwischenzeitlichen Grundstückseigentümer	nach Eintragung ihrer Auflassungs-
vormerkung zugunsten des Beklagten vorgenommenen Belastungen nach § 883 Abs. 2 BGB ihr gegenüber für unwirksam. Sie hat deshalb beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, die Löschung der zu seinen Gunsten im Grundbuch von Mi00) Band 0 Blatt 069 in Abteilung III Nr. 3 mit 10 % verzinslichen Grundschuld über 5 000 DM und in Abteilung III Nr. 6 mit 4 j6 verzinslichen Sicherungshypothek Uber 1 275 DM zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Br ist der Meinung, die Klägerin habe in der notariell len Urkunde vom 14« März 1952 den streitigen Belastungen zugestimmt. Aus der Urkunde ergebe sich auf jeden Fall, daß die Klägerin bei Ausübung ihres Wiederkaufsrechts die dinglichen Belastungen in Höhe des Wiederkaufspreises ge-, gen sich habe gelten lassen wollen. Br brauche deshalb die in der notariellen Urkunde vom 11. Juni 1956 zwischen der Klägerin und	vereinbarte	Barzahlung	des	Kaufprei-
ses nicht gegen sich gelten zu lassen. Durch die Bintragung der Auflansungsvormerkung Beien die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und "$000 in der notariellen Urkunde vom 14* März 1952 auch zugunsten Dritter wirksam geworden. Br brauche deshalb eine Binschränkung seiner Hechte nur insoweit zu dulden, als sich dies aus dem Grundbuch ergebe.
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt«
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte hilfsweise beantragt,
 ihn zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld und der Sicherungshypothek nur Zug um Zug gegen Zahlung von 5 000 DM nebst 10 ^ Zinsen seit Klageerhebung und 1 275 DM nebst 4 i>
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Zinsen seit Klageerhebung zu verurteilen.
Zur Begründung hat er vorgetragen, die Klägerin habe durch die Vereinbarung der Barzahlung des Wiederkaufsprei-see an	mit	diesem	in	sittenwidriger Weise zu sei-
ner Schädigung zusammengewirkt. Sie hafte ihm daher neben auf Schadensersatz.
Bas Oberlandesgericht (Abdruok des Urteils KJW 1958, 385) hat in Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abgewiesen.
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Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteile des Landgerichts.
Ber Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Bntscheidungsgründe:
Bie Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück durch eine Vormerkung nach § 883 AbSv 1 BGB, die auch für den Anspruch aus einem Wiederkaufsrecht zulässig ist (RGZ 144, 281,282/283 ), hat nach § 883 Abs. 2 BGB zur Folge, daß nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück getroffene Verfügungen, auch wenn sie im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen, insoweit unwirksam sind, als sie den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden. Vormerkungswidrig und daher von der Unwirksamkeit ergriffen ist somit nicht nur die eine Vereitelung des Auflassungsanspruchs darstellende Veräußerung des Grundstücks an einen Britten, sondern auch, weil insoweit eine Beeinträchtigung des Auflas-sungsanspruchs vorliegt, die spätere dingliche Belastung des Grundstücks (KGJ 43, 209, 213; KG JPG 5, 324, 325;
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BGB HGRK 10. Aufl. § 883 Arm. 11; Palandt, BGB 18. Aufl.
§ 888 Anm. 4 b; Westermann, Sachenrecht 3. Aufl. § 84 IV 3 c S. 396; Wolff/kaiser, Sachenrecht 10. Bearb. 5 48 III 1 S. 159/160). Der Vormerkungsberechtigte kann deshalb nach § 888 BGB von dem vormerkungswidrig eingetragenen Eigentümer die Zustimmung zu seiner Eintragung als Eigentümer, also zu der von dem Vormerkungsverpflichteten an ihn zu erklärenden Auflassung, und von den Gläubigem der später eingetragenen dinglichen Beohte die Zustimmung zur Löschung dieser Hechte verlangen.
Der hiernach gegebenen Unwirksamkeit des durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung erfolgten Eigentumser-werbBdes Beklagten haben die Beteiligten dadurch Rechnung getragen, daß der Landwirt PflHP das Grundstück in der Urkunde vom 11. Juni 1956 an die Klägerin auf ließ und der Beklagte hierzu in der Urkunde vom 10. Juli 1956 seine Zustimmung erteilte. Die Zustimmung zur Löschung der beiden streitigen Grundpfandrechte (Abt. III lfd. Er. 3 und 6) wird jedoch von dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Klägerin und FMHP über die Bezahlung des V/iederkaufspreises in* der Urkunde vom 14« März 1952 verweigert. Diese Weigerung ist dann berechtigt, wenn die Vereinbarung für den Beklagten persönlich eine entsprechende Einrede gegen die Klägerin begründet hat (Palandt aaO § 888 Anm. 4 a; Wolff/ßaiser aaO S. 161), wenn die Vereinbarung eine entsprechende Einrede für PUH) begründet hat und diese von dem Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden kann (RGZ 53. 28, 31/32; 144, 281, 283; Palandt aaO; Erman, BGB 2. Aufl. § 888 Anm. 4; Westermann aaO § 84 IV 4 c S. 398; Wolff/Raiser aaO; Planck/Strecker, BGB 5« Aufl. § 888 Anm. I 2 d; Heck, Grundriß des Sachenrechts § 47 II 6 S. 196), wenn die Klägerin in der Vereinbarung der Eintragung der beiden streitigen GrundPfandrechte
 
naoh §§ 182 ff BGB zugestimmt hat (RGZ 154, 355, 367? Ermann aaO § 888 Anm. 4 in Verbindung mit § 883 Anm. 13; BGB EGRK aaO § 883 Anm. 11; Westermann aaO § 84 XV 3 e S. 396) oder wenn sieh aus der Vereinbarung ergibt, daß der Klägerin nur ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums mit den Belastungen (bis zur Höhe des Wiederkaufs-Preises) eingeräumt wurde (Westermann aaO § 84 IV 3 c S. 396).
Bas Berufungsgericht hat zunächst die Frage erörtert, ob die Vereinbarung zwischen der Klägerin und FQHD Uber die Bezahlung des Wiederkaufspreises einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), nämlich zugunsten jedes nachfolgenden Gläubigers der nach der Eintragung der Auflas-sungsVormerkung eingetragenen Grundpfandrechte enthalte, auf Grund dessen diese Gläubiger von der Klägerin die Übernahme der Grund Pfandrechte bis zur Höhe des Wiederkaufspreises verlangen könnten. Es hat“ aber eine solche Auslegung der Vereinbarung, die für den Beklagten eine zur Verweigerung der von ihm begehrten Zustimmung berechtigende Einrede gegenüber der Klägerin begründet hätte, mit der Begründung verneint, dai die Vertragspartner mit der Vereinbarung nach Wortlaut, Zweck und Interessenlage keinesfalls die Interessen etwaiger späterer Grundpfandrechtsgläubiger hätten berücksichtigen wollen, sondern lediglich die Abwicklung den noglicherweise eintretenden Wiederkauf sf alles im Auge gehabt hätten. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden, da sie der Recht sauffassung der Klägerin entsprechen, von der Revision auch nicht angeri’iffen.
Bas Berufungsgeri t hat jedoch aus der Vereinbarung zwischen der Klägerin un	entnommen,	daß	in	ihr	für
 
die Klägerin nicht, wie diese meine, lediglich ein Hecht, sondern eine Pflicht zur Übernahme der späteren Belastungen bis zur Höhe des Wiederkaufspreises festgelegt und deshalb' der der Klägerin eingeräumte und durch die Vormerkung gesicherte Auflassungsanspruch seinem Umfang nach dahin eingeschränkt worden sei, daß die Klägerin nur Übereignung des Grundstücks mit dessen Belastungen bis zur Höhe des Wiederkaufspreises verlangen könne«
Biese Auffassung des Berufungsgerichts wird von der Revision mehrfach, jedoch ohne Erfolg angegriffen«
Soweit die Revision meint, es ergebe sich aus dem gesamten Inhalt der Vereinbarung nichts für die Auffassung des Berufungsgerichts, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen dessen tatrichterliche Würdigung.
Entgegen der Meinung der Revision wird die Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht von RGZ 144, 281, 283 sowie von Staudinger, BGB 11. Aufl. § 888 Randnote 4; Palandt aaO § 888 Anm. 4; BGB RGRK aaO § 888 Anm« 1; Soergel, BGB 8« Aufl. § 888 Anm« 2; Ermann aaO § 888 Anm. 4 abgelehnt« Aus diesen Belegstellen ist insbesondere nichts gegen die inhaltliche Einschränkung des Auflassungsanspruchs zu entnehmen, wie sie nach der Auffassung des Berufungsgerichts von:den Vertragspartnern der streitigen Vereinbarung vorgenommen wurde«
Bie Revision rügt sodann Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht nicht lie von der Klägerin mehrfach benannten Zeugen Br« Grpp W (beurkundender Notar der Vereinbarung vom 14« Mär a 1932) und	vernom-
men habe. Bas Berufungsgericht hat die Vernehmung dieser Zeugen darüber, daß der Klägerin durch die streitige Vereinbarung nur eine Berechtigung und keine Verpflichtung
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zur Übernahme der späteren Belastungen eingeräumt werden sollte, mit der Begründung abgelehnt, der Wortlaut der Vereinbarung sei nicht unzulänglich oder widerspruchsvoll oder in sonstiger Weise mehrdeutig, vielmehr so eindeutig, daß der von der Klägerin behauptete Sinn der Vereinbarung mit deren eindeutigem Inhalt schlechterdings unvereinbar sei. Biese Auffassung Uher den Inhalt der Vereinbarung enthält keinen Hechtsirrtum. Jedenfalls kann ein anderer Inhalt der Vereinbarung einem Dritten nicht entgegen gehalten werden, weil der vom Berufungsgericht festgestellte Inhalt der Vereinbarung zu dem Gegenstand der eingetragenen Vormerkung geworden ist, bei der Auslegung von Grundbucheintragungen n' aber nur Umstände berücksichtigt werden können, die sich aus der Eintragung selbst oder der ihr zugrunde liegenden Eintragungsbewilligung ergeben oder die allgemein bekannt sind (Urteil des Senats vom 9. Juli 1958 - V ZR 116/57, insoweit in BGHZ 28,99 und NJW 1958, 1677 nicht -mltabgedruckt) • Es war daher insoweit weder für die Anwendung der §§ 133, 157 BGB (RG HRR 1928 Nr. 206) noch für eine Beweisaufnahme Raum.
Die Revision macht dem Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 286 ZPO weiterhin zu dem Vorwurf, es habe übersehen, daß in der Urkunde vom 14. März 1952 die Eintragungsbewilligung der Vormerkung sich am Schluß der Bestimmungen Über das Wiederkaufsrecht befinde und deshalb die an späterer Stelle der Urkunde stehende Vereinbarung über die Bezahlung des Wiederkaufspreises nicht decke. Sie folgert hieraus, daß diese Vereinbarung nicht Gegenstand der eingetragenen Vormerkung sei, vielmehr lediglich eine rein schuldrechtliehe Vereinbarung über die Festsetzung und die Bezahlung des Wiederkaufs-preises darstelle. Aus der Reihenfolge der Erklärungen der
 
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 Vertragspartner in der Urkunde vom 14. März 1952 allein kann Jedoch nicht entnommen werden, daß die in der Urkunde nach der Eintragungsbewilligung stehenden Erklärungen zur Ermittlung des Umfangs des vorgemerkten Auflassungs anspruchs nicht mit herangezogen werden konnten, (vergl. auch Urteil des Senats vom 12* Pehruar 1958 ~ V ZR 185/56 = MDR 1958, 522 = DNotZ 1958, 490). Da beider Eintragung der Auflassungsvormerkung uneingeschränkt auf die Urkunde vom 14. März 1952 Bezug genommen wurde, ist alles das zu dem Gegenstand der Eintragung gemacht worden, was nach einer dem § 153 BGB entsprechenden Auslegung zu dem Inhalt der Vor-merkung gemacht werden sollte (KG JFG 1, 284 = Recht 1923 Kr. 649). Dem entspricht aber die Auffassung des Berufungs-gerichts, aus dem eindeutigen Inhalt der Vereinbarung über die Bezahlung des Wiederkaufspreises dahin, daß für die Klägerin hierdurch nicht lediglich ein Recht, sondern eine Pflicht zur Übernahme der späteren Belastungen bis zur Höhe des Wiederkaufspreises feetgelegt worden sei, ergebe sich, daß durch die Vormerkung nur ein Anspruch auf Übertragung des Grundstücks mit den Belastungen bis zur Höhe des Wiederkauf spreises gesichert worden sei. Die Rüge der Ver-letzung des § 286 ZPO ist daher unbegründet.
Die Revision ist noch der Meinung, die Vereinbarung über die Bezahlung des Wiederkaufspreises in der Urkunde vom 14. März 1952 lehne sich eng an die entsprechende Bestimmung eines Mustervertrages an und stelle deshalb eine typische Vertragsklausel darOb dies zutrifft, kann indessen dahingestellt bleiben, weil auch bei der dann gegebenen freien Nachprüfbarkeit der Vereinbarung die Auffassung des Berufungsgerichts zu bestätigen wäre.
Die Vereinbarung zwischen der Klägerin und F^H in der Urkunde vom 11. Juni 1956 dahin, daß der Wieder-
 
kaufspreis nach Abzug des von
 der Klägerin noch
 geschuldeten Kaufpreises von der Klägerin in bar an bezahlt werden soll, hat das Berufungsgericht als einen gegenüber dem Beklagten wirkungslosen Verzicht 
1932 eingeräumten Hechte gewertet. Es hat sich dabei u,a, auf RGZ 53, 28, 31 ff; Wolff/Raiser aaO § 48 III 1 S. 161 und Planck/Strecker aaO § 888 Anm. I 2 d bezogen. Dort wird allerdings die Auffassung vertreten, daß der Dritter-werber des Grundstücks alle Einreden des Vormerkungsverpflichteten geltend machen könne, auch wenn dieser auf sie verzichtet habe oder wenn er reohtskräftig verurteilt worden sei, ohne die Einrede im Prozeß überhaupt oder mit Erfolg vorgebracht zu haben. Demgegenüber hat aber das Reichsgericht später entschieden, daß der naoheingetragene Berechtigte dem Vormerkungsberechtigten nur solche Einreden des Grundstückseigentümers entgegenhalten könne, die sich gegen die Rechtsbeständigkeit des vorgemerkten Anspruchs oder der Vormerkung richteten (RGZ 144, 281, 283)* Auch im Schrifttum wird die vom Berufungsgericht übernommene Auffassung als zu weitgehend bekämpft (Heck aaO; Westermann aaO § 84 IV 4 c S. 398 mit der Begründung, das Schicksal der Einrede sei in die Hand des Vormerkungsverpflichteten gegeben).
Einer näheren Erörterung und einer Entscheidung dieser Streitfrage bedarf es aber nicht, weil das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gekommen ist, sich aus einem anderen *Grunde als richtig erweist. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, ist der Klägerin in der Urkunde vom 14. März 1952 nur ein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks mit den Belastungen bis zur Höhe des Wiederkaufspreises eingeräumt und nur zur Sicherung dieses eingeschränkten Anspruchs die Vormerkung eingetragen
 auf die ihm von der Klägerin in der Urkunde vom 14. März
 
worden« Wenn nun die Klägerin und	in	der	Urkunde
 vom 11. Juni 1956 vereinbart haben, daß der Wiederkaufs-preis von der Klägerin an	in	bar zu zahlen ist,
 so haben sie damit ihre Vereinbarung vpm 14« März 1952 offensichtlich dahin abgeändert, daß der Klägerin der Übereignungsanspruch nicht mehr in dem erwähnten eingeschränkten Umfang, sondern uneingeschränkt zustehen soll. Bine solche Erweiterung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist aber gegenüber dem Beklagten als Gläubiger der streitigen GrundPfandrechte unwirksam (Westermann aaO § 84 IV 4 c 5. 398). Dies gilt nicht nur für die im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 11. Juni 1956 bereits eingetragene und nach § 91 Abs. 2 ZVG aufrecht erhaltene Grundschuld Abt. III lfd. Kr. 3, sondern auch für die erst am 15. Oktober 1956 und damit nach der Vereinbarung eingetragene Sicherungshypothek Abt. III lfd. Nr. 6, da die Erweiterung des Auflassungsanspruchs, um die rechtlichen Wirkungen eines vorgemerkten Anspruchs zu erhalten, der Eintragung im Grundbuch (dahin, daß der Inhalt der Auflassungsvormerkung geändert ist) bedurft hätte (KG HRR 1933 Nr. 1849)> eine solche Eintragung aber nicht erfolgt ist.
Da nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts die beiden, streitigen Grundpfandrechte sich im Rahmen des von	fan	Klägerin	noch	zu	zahlenden
 Wiederkaufspreises halten, ist die auf die Zustimmung zur Löschung dieser beiden Grundpfandrechte gerichtete Klage somit unbegründet. Auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Abänderung der Vereinbarung über die Bezahlung des Wiederkaufspreises in der Urkunde vom 14. März 1952 durch die spätere Vereinbarung der Urkunde vom 11. Juni 1956 habe für den Beklagten auch den Einwand der unzulässigen Rechtsaustibung begründet, und die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision kommt es deshalb
 nicht mehr an. Da die Klage ausschließlich auf Erteilung der Zustimmung nach § 888 BGB gerichtet ist; bedarf es auch keines Eingehens auf die Frage, ob die nach § 128 ZVG eingetragene Sicherungshypothek Abt. III lfd, Nr. 6 nicht deshalb unzulässig war und damit unwirksam ist, und ihre Löschung von der Klägerin auf Grund des § 894 BGB verlangt werden könnte, weil sie zur Sicherung einer nach § 118 ZVG auf den Beklagten übertragenen Forderung eingetragen wurde, hinsichtlich dieser Forderung aber, da sie gegen den Beklagten als Er st eher des Grundstücks gerichtet war, mit der Übertragung eine Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person eingetreten ist (vgl, hierzu EGZ 133 ? 201, 203; KG OLG 30, 115; Steiner/ Riedel j Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 6. Aufl. § 117 ZVG Anm. 4; Jaeckel/GUthe, ZVG 7. Aufl, §§ 128,
129 Bern. 3; Reinhard/Müller, ZVG 3*/4- Aufl, § 128 Anm.
II 2),
Die Revision der Klägerin war somit mit der Kostenfolge des § 97 ZPO surücksuweisen.
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