Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20o September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Mattem, Hill und Dr. Grell für Recht erkannt: Von dem Kaufpreis war ein Betrag von 35 000 DM nach näher festgelegter Vereinbarung bar zu zahlen Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses konnte der Wert der von der Beklagten zu übernehmenden Belastungen, des Hofes nicht genau festgestellt werden- Ferner war unklar, in welcher Weise durch das in Vorbereitung befindliche lasten-ausgleichsgesetz auf die Umstellungsgrundschulden zurück-gogriffen werden würde. Soweit für die Zwecke des künftigen endgültigen lastenausgleichs die auf dem Grundstück ruhenden und von der Käuferin übernommenen Umstellungsgrund-schulden nicht in Anspruch genommen werden, sollen sie der Verkäuferin und Käuferin je zur Hälfte zugute kommen« Die Käuferin ist verpflichtet, an die Verkäuferin nach einem teilweisen oder völligen Verzicht auf die Umstellungsgrund schulden einen Betrag zu zahlen, der der Höhe des ausgesprochenen Verzichts zur Hälfte entspricht. Die Käuferin ist verpflichtet, in Höhe des obigen Betrages mit den obigen Bedingungen eine Hypothek im Grundbuch des verkauften Grundstücks an bereitester Stelle zugunsten der Verkäuferin oder deren Erben zu bestellen« Bio Käuferin bewilligt und beantragt, zur Sicherung dieser Verpflichtung in Grundbuch des verkauften GrundStücks zugunsten der Verkäuferin eine Sicherungshypothek zu dem Höchstbetrag von 20 000 DM an bereitester Stelle einzutragen. Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß der Unterschiedsbetrag zwischen 90 000 DM und der endgültigen Belastung des Hofes nach dem heutigen Stande nach Durchführung des Laotenausgleichs zwischen der Verkäuferin und Käuferin geteilt wird. Wegen der Zahlung des halben Unterschiedsbetrages von 727 ,31 DM kam es zwischen der Hechtsvorgöngerin des Klägers und der Beklagten im Jahre 1956 zu einem Rechtsstreit, in dem die Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts Freiburg/Elbe am 13* März 1957 (20 154/56) zur Zahlung des eingeklagten Betrages verurteilt wurde. Sodann hat der Kläger vor dem Amtsgericht gefordert, die Beklagte zur Zahlung von 4 224 DM nebst Zinsen, nämlich die Hälfte der der Beklagten für den Zeitraum 1956/1958 erlassenen Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe, an ihn zu verurteilen. Er hat vorgetragen: Aus § 3 des Vertrages ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten, die Hälfte der ihr erlassenen Hypothekengewinnabgabe an ihn abzufUhren. Dem stehe vor allem entgegen, daß der Verkäuferin in § 3 Abs.3 des Vertrags das Recht zugestanden worden sei, bereits am 1. Es entspreche nicht dem Sinn des Vertrages, daß der Kläger aus den Verlusten, die ihr infolge von Naturereignissen entstanden seien, einen Vorteil ziehe. Sie hat ferner, indem sie die Berufung erweitert hat, Zwischen feststellungswiderklago mit dem Antrag erhoben, festzu-stollen, daß der Kläger gegen die Beklagte dann keinen Anspruch nach § 3 des Vertrages vom 13* Juli 1950 zu Protokoll des Notars Hfl StflB (dessen Urkundenrollo Nr. 151/1950) auf Zahlung der Hälfte nebst 5 $> Zinsen derjenigen Beträge hat, in deren Höhe die Beklagte aus den von ihr in dem genannten Vertrage übernommenen Umstellungsgrund schulden (jetzt Hypothekengewinnabgabe Verpflichtungen) nicht in Anspruch genommen wird, wenn und soweit der Beklagten die Hypothekengewinnabgabe durch Einzclvor-fügung der zuständigen Behörde gemäß §. Das Oberlandesgericht hat nach Erhebung von Beweisen die Berufung mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß die Beklagte 4 # Zinsen erst vom 20« September I960 an zu zahlen hat. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Begehren v/eiterverf olgt« Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen« A) Das Oberlandesgericht hat zunächst den Standpunkt eingenommen, § 3 des Kaufvertrags erfasse nicht nur, wie die Beklagte meine, einen - mindestens teilweisen - Verzicht auf die übernommenen Umstellungsgrundschulden, sondern auch einen Erlaß des Finanzamts auf einzelne Leistungen, die auf die Sypothekengev/innabgabe zu entrichten sind (1} « Die Ausgleichungspflicht der Beklagten nach § 3 erstrecke sich ferner auf einen individuellen Billigkeitserlaß, wie er hier für die Jahre 1956 - 1958 ausgesprochen worden ist (2)« Pa sie den "Unterschiedsbetrag" nach jener Bestimmung untereinander teilen wollten, könne mit dem in § 3 Abs. 2 erwähnten "teilweisen oder völligen Verzicht auf die Umstellungsgrund schulden" nur ein solcher Verzicht auf die durch das Umstellungsgesetz gesicherten künftigen Ausgleichsabgaben gemeint sein. Nach dessen Regelung, insbesondere in §§ 129 ff, bestehe kein Zweifel, daß ein teilweiser Erlaß der von der Beklagten auf die Hypothekengev/innabgabe geschuldeten Leistung von § 3 des Kaufvertrags erfaßt werde. Oktober 1953 an in jährlichen Teilbeträgen von 2 000 DM zu tilgen habe, und wenn Abs.3 der Verkäuferin sogar das Recht gebe, auf die erste - an sich am 1. Abreden zwanglos daraus, daß die Vertragsparteien auch damit rechneten, das Lastenausgleichsgesetz werde die Abgabesehuld von vornherein nicht in einer dem Betrag der Umstellungsgrundschulden entsprechenden Höhe begründen. 2. Bie durch § 3 des Kaufvertrags begründete Pflicht der Beklagten zu dem Ausgleich erstrecke sich auch auf die individuellen Billigkeitserlasse nach § 131 LAG und damit auf den Vollerlaß des Finanzamts vom 20. Für die Verkäuferin sei kein zwingender Grund vorhanden gewesen, der Beklagten für den Fall gesetzlichen, also allgemeinen Verzichts auf die Abgabc-schuld die Hälfte des Erlaßbetrageo zu belassen und ihr damit im praktischen Ergebnis in diesem Umfang den Kaufpreis zu erlassen. Um das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung aufrechtzuerhalten, wäre es für diesen Fall der Minderung der Abgabesehuld vielmehr sachgemäßer gewesen, die Beklagte zur Ausgleichung, wenn nicht des ganzen Erlaßbetrages, so doch seines überwiegenden Teils zu verpflichten. Käuferin (Beklagten) finden* Die Vereinbarung der Vertragsparteien in diesem Sinne auszulegen, habe daher von vornherein viel für sich* Letzte Zweifel, ob diese Deutung des Vertrags dem wirklichen Willen der Vertragspartner entspreche, seien durch das Ergebnis der Beweisaufnahme beseitigt worden* Der Zeuge von der DfUBhabe glaubhaft bekundet, ihm und der Verkäuferin habe das Ziel vorgoschwebt, die Verkäuferin an allen der Käuferin gewährten Vergünstigungen hinsichtlich der Lastenaus-gleichsschuld zur Hälfte zu beteiligen- Br könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er diesen Sinn des § 3 des Kaufvertrags auch der Beklagten auseinandergesötzt habe. RG BR 1942, 38; BGHZ 20, 110) und die Zeugen zu der Behauptung des Klägers vernommen, die Verkäuferin und die beklagte Käuferin seien sich beim Abschluß des Kaufvertrags im Hinblick auf dessen § 3 kraft ausdrücklicher Abrede darüber einig gewesen, der Verkäuferin solle jegliche Nichtinanspruch-nrhnc der damaligen Umstellungsgrund schulden zugute kommen, also auch dann, wenn die Nichtinanspruchnahme auf einem individuellen Erlaß aus besonderen in der Person der Beklagten liegenden Gründen beruht* Insoweit hat das Daher hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, die Vertragspartner seien sich darüber einig gewesen, daß die Verkäuferin ausnahmslos an allen der Käuferin gewährten Vergünstigungen hinsichtlich der Lastenausglcicho-schuld teilnehmen sollte. Das Berufungsgericht hat zunächst nicht im Auge behalten, daß bei der Auslegung eines Vertrags die Interessen beider Teile und ihr erklärter Wille zu berücksichtigen sind (vgl. § 157 An. 19)* Unter Vernachlässigung der Lage der Beklagten hat es sich mit dem Interesse der Verkäuferin näher befaßt, aber auch insoweit die Umstände nicht erschöpfend gewürdigt. So setzt sich das Berufungsurteil nicht damit auseinander, daß der Verkäuferin daran gelegen sein konnte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten, von der sie und ihr Sohn die im Kaufvertrag bedungenen Altenteile erhielten, nicht dadurch zu gefährden, daß der Erwerberin zur Überbrückung von Notlagen gewährte Vergünstigungen - sei es auch nur in dem vom Kläger begehrten Umfang - wieder entzogen würden. Zu einer Auslegung des § 3 des Kaufvertrags im Sinne des Klagevortrags hat sich das Oberlandesgericht letztlich entschlossen, woil es gemeint hat, der Beklagten Br. LflH Wissen um die von der Verkäuferin mit jenem § 3 verfolgten Ziele "zurechnen” zu müssen.
2067 066 BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES 92/65 URTEIL Verkündet am 20* September 196? Wüst, JustizhauptSekretär aU Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Landwirtin Margarethe in Hl Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters Rechteanwalt Br» gegen den Kaufmann Max Gustav S t Kreis S in H( Kläger, Berufungsbeklagten und Revieionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt “■ o Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20o September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Mattem, Hill und Dr. Grell für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Oktober 1965 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch Über die Kosten der Revision»- an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Frau Elise von Bm? die Schwiegermutter des Klägers, war Eigentümerin des im Grundbuch von H| Band 10Bl. 5tB eingetragenen Hofes. Sie ist verstorben und vom Kläger beerbt worden. Der Hof hat eine Größe von rund 39s90 ha; davon sind 17 ha Ackerland. Am 15* Juli 1930 veräußerte Frau von B0B durch notariellen Vertrag (UR Nr. 151/50 des Notars MflB in S'flHft den Hof an die Beklagte. Der Kaufpreis betrug 125 000 DM zuzüglich der Übernahme von Altenteilsverpflichtungen. Von dem Kaufpreis war ein Betrag von 35 000 DM nach näher festgelegter Vereinbarung bar zu zahlen Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses konnte der Wert der von der Beklagten zu übernehmenden Belastungen, des Hofes nicht genau festgestellt werden- Ferner war unklar, in welcher Weise durch das in Vorbereitung befindliche lasten-ausgleichsgesetz auf die Umstellungsgrundschulden zurück-gogriffen werden würde. Die Vertragsparteien gingen davon aus, daß sich die Höho der Belastungen sowie der Umfang dos zu zahlenden Lastenausgleichs auf etwa 90 000 DM belaufe. In § 3 des Vortrages trafen sie daher folgende - von dom damaligen Rechtsanwalt von der Decken entv/orfeno -Regelung: Die Käuferin übernimmt die Soforthilfeleistung resp. die Belastungen aus dem kommenden Lasten-ausgleich und stellt die Verkäuferin wegen sämtlicher Verpflichtungen hieraus vom 1» Juli 1950 ab frei. Soweit für die Zwecke des künftigen endgültigen lastenausgleichs die auf dem Grundstück ruhenden und von der Käuferin übernommenen Umstellungsgrund-schulden nicht in Anspruch genommen werden, sollen sie der Verkäuferin und Käuferin je zur Hälfte zugute kommen« Die Käuferin ist verpflichtet, an die Verkäuferin nach einem teilweisen oder völligen Verzicht auf die Umstellungsgrund schulden einen Betrag zu zahlen, der der Höhe des ausgesprochenen Verzichts zur Hälfte entspricht. Dieser Betrag ist mit 5 jährlich vom Tage des Verzichts ab in jährlichen Nachtragsraten zu verzinsen und in Höhe ven jährlich 2 000 DM, beginnend am 1. Oktober 1953, zu tilgen. Nach Tilgung der Hälfte des Gesamtbetrags ist der Rest halbjährlich kündbar. Die Verkäuferin ist berechtigt, auf die erste Rate, die an sich zu dem 1.10.1953 fällig ist, bereits 1 0C0 DU zu dem 1.10.1952 zu verlangen. Die Käuferin ist verpflichtet, in Höhe des obigen Betrages mit den obigen Bedingungen eine Hypothek im Grundbuch des verkauften Grundstücks an bereitester Stelle zugunsten der Verkäuferin oder deren Erben zu bestellen« Bio Käuferin bewilligt und beantragt, zur Sicherung dieser Verpflichtung in Grundbuch des verkauften GrundStücks zugunsten der Verkäuferin eine Sicherungshypothek zu dem Höchstbetrag von 20 000 DM an bereitester Stelle einzutragen. Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß der Unterschiedsbetrag zwischen 90 000 DM und der endgültigen Belastung des Hofes nach dem heutigen Stande nach Durchführung des Laotenausgleichs zwischen der Verkäuferin und Käuferin geteilt wird. Später stellte sich heraus, daß die Belastung keinesfalls mehr als 88 545*38 DM betragen würde. Wegen der Zahlung des halben Unterschiedsbetrages von 727 ,31 DM kam es zwischen der Hechtsvorgöngerin des Klägers und der Beklagten im Jahre 1956 zu einem Rechtsstreit, in dem die Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts Freiburg/Elbe am 13* März 1957 (20 154/56) zur Zahlung des eingeklagten Betrages verurteilt wurde. Die Beklagte hat auf die Hypothekengewinnabgabe jährlich jeweils am 1. Mai und am 1. November 1 408 DM und in einem Zeitraum von drei Jahren insgesamt 8 448 DM zu zahlen. Auf Antrag der Beklagten wurden durch Bescheid des Finanzamts StflB vom 12. Februar 1957 die in den Jahren 1953, 19543 1955 fällig gewordenen Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe (Zinsen und Tilgungsleistungen) in vollem Umfange erlassen, und zwar gemäß Tz 8 b der Verwaltungsanordnung zu § 131 LAG vom 10. Juli 1956 (Kühnc-Woiff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich A II S* 461 ff). Mit Bescheid des Finanzamts Stade vom 20o September I960 wurde auch ein Vollerlaß der in den Jahren 1956, 1957 und 1958 fällig gewordenen Leistungen ausgesprochen. Der Kläger hat von der Beklagten zunächst (§ 254 ZPO verlangt, Auskunft über die Höhe der bis zu dem 31. Dezember 1961 erlassenen Hypothekengewinnabgabe zu erteilen, die auf dem im Grundbuch von Band 10 Bl. 50 vor- zeichneten Flügelhof ruhte. Das Amtsgericht hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben und die Kostenentscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen und der Beklagte! die Kosten des Hechtsmittels auf er legt. Sodann hat der Kläger vor dem Amtsgericht gefordert, die Beklagte zur Zahlung von 4 224 DM nebst Zinsen, nämlich die Hälfte der der Beklagten für den Zeitraum 1956/1958 erlassenen Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe, an ihn zu verurteilen. Er hat vorgetragen: Aus § 3 des Vertrages ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten, die Hälfte der ihr erlassenen Hypothekengewinnabgabe an ihn abzufUhren. Die Bestimmung erfasse alle bis zur Beendigung der Laufzeit des Lastenausgleichs verfügten Minderungen der Abgabeschuld. Jeder Erlaß der Abgabeschuld solle beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen zugute kommen, auch dann, wenn die Befreiung oder Ermäßigung auf einem in der Person der Käuferin liegenden Umstand beruhe. Im übrigen sei der hier in Rede stehende Erlaß für den Zeitraum 1956 - 1958 gar nicht der Beklagten allein zugute gekommen. Es sei vielmehr ein genereller Erlaß für allo Marsch-Grünland be triebe auf der Grundlage der Richtlinien des Bundesministers der Finanzen vom 6. März 1957 vorgenommen worden. Einen derartigen Erlaß würde auch dio Verkäuferin erhalten haben, wenn sie noch Eigentümerin des Hofes gev/esen wäre. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4 224 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Januar 1959 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und entgegnet: In § 3 Abs. 2 des Veräußerungsvertrages sei auf die Belastungen abgestellt worden, die im Zeitpunkt des Erlasses des La8tenausglcichsgesetzes auf Grund der dann geltenden Bestimmungen bestehen würden. Nur der in diesem Zeitpunkt festgestellte Differenzbetrag habe zwischen den Parteien ausgeglichen werden sollen. Der vertraglichen Bestimmung sei nicht zu entnehmen, daß ein Ausgleich zwischen den Vertragspartnern eintroten solle, wenn sich im Verlaufe der Abwicklung der Lastenau3gleichsabgaben ergibt, daß aus irgendwelchen Gründen eine geringere als bei Erlaß des Lastenausgleichsgeoetzes angenommene Leistung von der Beklagten zu erbringen ist. Dem stehe vor allem entgegen, daß der Verkäuferin in § 3 Abs. 3 des Vertrags das Recht zugestanden worden sei, bereits am 1. Oktober 1952 die erste Teilzahlung auf den Differenzbetrag zu verlangen. Jedenfalls seien nur die Beträge auszugleichen, von deren Entrichtung sie, die Beklagte, durch eine allgemeine Anordnung (Gesetz oder Verordnung) befreit worden sei und befreit werde. Hier seien die Leistungen auf die Hypothekengev/inn-abgabc nur deshalb erlassen worden, weil sie, die Beklagte, nach Erwerb des Grundbesitzes wirtschaftliche Schäden erlitten habe und in eine nicht vorhersehbare Bedrängnis ge- raten sei. Es entspreche nicht dem Sinn des Vertrages, daß der Kläger aus den Verlusten, die ihr infolge von Naturereignissen entstanden seien, einen Vorteil ziehe. Bas Landgericht, an das das Amtsgericht den Rechtsstreit v/egen sachlicher Unzuständigkeit verwiesen hat, hat durch Urteil vom 19* März 1964 der Zahlungsklage in vollem Umfange stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat beantragt, das ango-fochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Sie hat ferner, indem sie die Berufung erweitert hat, Zwischen feststellungswiderklago mit dem Antrag erhoben, festzu-stollen, daß der Kläger gegen die Beklagte dann keinen Anspruch nach § 3 des Vertrages vom 13* Juli 1950 zu Protokoll des Notars Hfl StflB (dessen Urkundenrollo Nr. 151/1950) auf Zahlung der Hälfte nebst 5 $> Zinsen derjenigen Beträge hat, in deren Höhe die Beklagte aus den von ihr in dem genannten Vertrage übernommenen Umstellungsgrund schulden (jetzt Hypothekengewinnabgabe Verpflichtungen) nicht in Anspruch genommen wird, wenn und soweit der Beklagten die Hypothekengewinnabgabe durch Einzclvor-fügung der zuständigen Behörde gemäß §. 131 LAG aus Billigkeitsgründen wegen wirtschaftlicher Bedrängnis erlassen wird. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Zwischenfeststellungswiderklage abzuweioen. Er hat die Klage in erster Linie mit dem der Beklagten für die Jahre 1956 - 1958* hilfsweisc mit dem für die Jahre 1955 - 1955 gewährten Vollerlaß der Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe begründet* Beide Parteien haben im übrigen ihr früheres Vorbringen wiederholt und ergänzt* Das Oberlandesgericht hat nach Erhebung von Beweisen die Berufung mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß die Beklagte 4 # Zinsen erst vom 20« September I960 an zu zahlen hat. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Begehren v/eiterverf olgt« Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: A) Das Oberlandesgericht hat zunächst den Standpunkt eingenommen, § 3 des Kaufvertrags erfasse nicht nur, wie die Beklagte meine, einen - mindestens teilweisen - Verzicht auf die übernommenen Umstellungsgrundschulden, sondern auch einen Erlaß des Finanzamts auf einzelne Leistungen, die auf die Sypothekengev/innabgabe zu entrichten sind (1} « Die Ausgleichungspflicht der Beklagten nach § 3 erstrecke sich ferner auf einen individuellen Billigkeitserlaß, wie er hier für die Jahre 1956 - 1958 ausgesprochen worden ist (2)« 1 o Pie Umstellungsgrundschulden hätten die künftigen Ausgleichoforderungen des Staates, deren Feststellung der Lastenausgleichsgesetzgobung Vorbehalten war, absichern sollen. Wie sich aus § 3 Abo, 6 des Kaufvertrags ergebe, sei den Vertragspartnern dieser Zweck der Umstellungs-grundschulden bekannt gewesen. Pa sie den "Unterschiedsbetrag" nach jener Bestimmung untereinander teilen wollten, könne mit dem in § 3 Abs. 2 erwähnten "teilweisen oder völligen Verzicht auf die Umstellungsgrund schulden" nur ein solcher Verzicht auf die durch das Umstellungsgesetz gesicherten künftigen Ausgleichsabgaben gemeint sein. An dio Stelle der Urastellungsgrundschulden sei im Lastenaus-gleichsgesetz dio Hypothekengewinnabgabe getreten. Nach dessen Regelung, insbesondere in §§ 129 ff, bestehe kein Zweifel, daß ein teilweiser Erlaß der von der Beklagten auf die Hypothekengev/innabgabe geschuldeten Leistung von § 3 des Kaufvertrags erfaßt werde. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht verlange der § 3 auch nicht, daß der Erlaß der Abgabeschuld .bereits mit dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes festgestanden haben müsse. Dieser Auslegung stehe § 3 Abs. 6 des Vertrags entgegen, wonach "der Unterschiedsbetrag zwischen 90 000 DM und der endgültigen Belastung des Hofes nach dem heutigen Stand nach Durchführung des Lastenaus-gleichsgesotzes zwischen Verkäuferin und Käuferin geteilt wird.” Nur scheinbar ständen damit die Vereinbarungen in § 3 Abs. 2 und 3 in Widerspruch. Wenn in Abs. 2 bestirnt sei, daß die Käuferin den der Verkäuferin geschuldeten Ausgleichsbetrag vom 1. Oktober 1953 an in jährlichen Teilbeträgen von 2 000 DM zu tilgen habe, und wenn Abs. 3 der Verkäuferin sogar das Recht gebe, auf die erste - an sich am 1. Oktober 1953 fällige - Räte 1 000 DM bereits zu dem 1. Oktober 1952 zu vcrlangon, so erklärten sich diese / Abreden zwanglos daraus, daß die Vertragsparteien auch damit rechneten, das Lastenausgleichsgesetz werde die Abgabesehuld von vornherein nicht in einer dem Betrag der Umstellungsgrundschulden entsprechenden Höhe begründen. Baß aber die Vertragsparteien den internen Ausgleich nur für diesen Ball gewollt hätten, werde durch § 3 Abs. 6 des Vertrages widerlegt. 2. Bie durch § 3 des Kaufvertrags begründete Pflicht der Beklagten zu dem Ausgleich erstrecke sich auch auf die individuellen Billigkeitserlasse nach § 131 LAG und damit auf den Vollerlaß des Finanzamts vom 20. September I960 für die Jahre 1956 - 1958. Ber Wortlaut de3 § 3 enthalte in dieser Beziehung keine Einschränkung. Ber Sinn der Vereinbarung erfordere eine solche auch nicht. Vielmehr spreche die Tatsache, daß sich die Verkäuferin mit der Hälfte der Erlaßbeträge zufriedengegoben habe, eher dafür, daß jeder Erlaß die Käuferin zur hälftigen Ausgleichung verpflichten sollte. Für die Verkäuferin sei kein zwingender Grund vorhanden gewesen, der Beklagten für den Fall gesetzlichen, also allgemeinen Verzichts auf die Abgabc-schuld die Hälfte des Erlaßbetrageo zu belassen und ihr damit im praktischen Ergebnis in diesem Umfang den Kaufpreis zu erlassen. Um das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung aufrechtzuerhalten, wäre es für diesen Fall der Minderung der Abgabesehuld vielmehr sachgemäßer gewesen, die Beklagte zur Ausgleichung, wenn nicht des ganzen Erlaßbetrages, so doch seines überwiegenden Teils zu verpflichten. Sinnvoll werde das Zugeständnis einer hälftigen Beteiligung der Beklagten nur, wenn andererseits die Verkäuferin im gleichen Maße an solchen Minderungen der Abgabeschuld teilhaben sollte, die ihren Grund in besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen der 11 Käuferin (Beklagten) finden* Die Vereinbarung der Vertragsparteien in diesem Sinne auszulegen, habe daher von vornherein viel für sich* Letzte Zweifel, ob diese Deutung des Vertrags dem wirklichen Willen der Vertragspartner entspreche, seien durch das Ergebnis der Beweisaufnahme beseitigt worden* Der Zeuge von der DfUBhabe glaubhaft bekundet, ihm und der Verkäuferin habe das Ziel vorgoschwebt, die Verkäuferin an allen der Käuferin gewährten Vergünstigungen hinsichtlich der Lastenaus-gleichsschuld zur Hälfte zu beteiligen- Br könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er diesen Sinn des § 3 des Kaufvertrags auch der Beklagten auseinandergesötzt habe. Br habe darüber aber einmal mit Rechtsanwalt Br. JsfM gesprochen, der die Beklagte bei den dem Vertragsschluß vorangegangenen Verhandlungen vertreten und beraten habe. Bio Beklagte müsse sich daher die Kenntnis Br. h(ÜB zurechnen lassen* B) Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe, mit denen vorv/iegend die Verletzung der §§ 133, 157 BGS, 286 ZPO gerügt wird, haben Erfolg. 1 * Bas Berufungsgericht hat zunächst durch Beweiserhebung festzustellen versucht, was die Partner des Kaufvertrags gewollt haben (vgl. RG BR 1942, 38; BGHZ 20, 110) und die Zeugen zu der Behauptung des Klägers vernommen, die Verkäuferin und die beklagte Käuferin seien sich beim Abschluß des Kaufvertrags im Hinblick auf dessen § 3 kraft ausdrücklicher Abrede darüber einig gewesen, der Verkäuferin solle jegliche Nichtinanspruch-nrhnc der damaligen Umstellungsgrund schulden zugute kommen, also auch dann, wenn die Nichtinanspruchnahme auf einem individuellen Erlaß aus besonderen in der Person der Beklagten liegenden Gründen beruht* Insoweit hat das 12 / Qberlandesgericht als bewiesen angesehen, daß zwar dem Berater der Verkäuferin, dem Zeugen von der dHBA? der den § 3 des Kaufvertrags formuliert hat, das Ziel vorgeschwebt hat, die Verkäuferin an allen der Käuferin gewährten Vergünstigungen hinsichtlich der Lastenausgleichsschuld zur Hälfte zu beteiligen. Hach dem Beweisergebnis ist aber ungeklärt geblieben, ob der Zeuge diesen Sinn der in § 3 niedergelegten Abrede der Beklagten auseinandergesetzt hat. Daher hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, die Vertragspartner seien sich darüber einig gewesen, daß die Verkäuferin ausnahmslos an allen der Käuferin gewährten Vergünstigungen hinsichtlich der Lastenausglcicho-schuld teilnehmen sollte. 2. Das Oberlandesgericht hat weiterhin im Wege der Auslegung ermittelt, was als erklärter Wille der Vertragspartner anzusehen ist. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision. Zwar ist die Auslegung eines nichttypischen Vertrage Sache des Tatrichters. Sic kann aber in der Revision instanz daraufhin nachgeprüft werden, ob gesetzliche Vorschriften oder allgemeine AuslegungsgrundSätze verletzt wurden. Insoweit ergeben sich hier durchgreifende Bedenken. Das Berufungsgericht hat zunächst nicht im Auge behalten, daß bei der Auslegung eines Vertrags die Interessen beider Teile und ihr erklärter Wille zu berücksichtigen sind (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 157 Anm. 19)* Unter Vernachlässigung der Lage der Beklagten hat es sich mit dem Interesse der Verkäuferin näher befaßt, aber auch insoweit die Umstände nicht erschöpfend gewürdigt. So setzt sich das Berufungsurteil nicht damit auseinander, daß der Verkäuferin daran gelegen sein konnte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten, von der sie und ihr Sohn die im Kaufvertrag bedungenen Altenteile erhielten, nicht dadurch zu gefährden, daß der Erwerberin zur Überbrückung von Notlagen gewährte Vergünstigungen - sei es auch nur in dem vom Kläger begehrten Umfang - wieder entzogen würden. Für eine solche Einstellung der Verkäuferin könnte auch der Umstand sprechen, daß im Grundbuch den Altenteilen erhebliche Belastungen im Range vorgingen. Entscheidend ist aber, daß die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen rechtsfehlerhaft sind. Zu einer Auslegung des § 3 des Kaufvertrags im Sinne des Klagevortrags hat sich das Oberlandesgericht letztlich entschlossen, woil es gemeint hat, der Beklagten Br. LflH Wissen um die von der Verkäuferin mit jenem § 3 verfolgten Ziele "zurechnen” zu müssen. Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht handelt es sich insoweit nicht bloß um eine Hilfserwägung' dos Berufungsgerichts. Aus welcher Bestimmung die ”Zurechnung" herzuleiten wäre, hat das Berufungsgericht nicht angegeben (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 23. Oktober 1963 - V ZR 236/62, WM 1964, 94, 97). Rechtsanwalt Br. L^lwar nach der Feststellung des Tatrichters bei den dem Vertrags Schluß vorangegangenen Verhandlungen MVertreter und Berater” der Beklagten. Am 13* Juli 1950 war er nicht mehr ihr Vertreter. Bie Frage, wie weit seine Vertretungo-macht reichte (vgl. das Urteil vom 23- Oktober 1963 aaO), hat der Tatrichter nicht erörtert. Weiterhin ist unbekannt, wann der Zeuge von der Becken Br« iflBB informiert hat. Nach dem vom Berufungsgericht berichtigten Tatbestand ist offen, ob Br. zu dieser Zeit Vertreter (Berater) der Beklagten war oder ob er für andere Kauf Interessenten verhandelte. Baß im übrigen die Kenntnis einer Hilfsperson nicht schlechthin dem Geschäftsherrn zugerechnet werden / darf, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH Urteil vom 12. Februar 1965 - I b ZR 62/63, NJW 1965, 1174, 1175)» über den Umfang des Br. LflMB erteilten Beratungsauftrags und seiner Beratertätigkeit für die Beklagte fehlen tatrichterliche Feststellungen. Unter solchen Umständen kann die Beklagte rechtlich nicht so gestellt werden, als habe sie bei Vertragsschluß um die von der Verkäuferin im § 3 verfolgten Ziele gewußt. Bie Behauptung des Klägers, der Zeuge von der selbst die Ziele aus- einandergesetzt, ist, wie oben bereits angeführt, in der Tatsacheninstanz ungeklärt geblieben. C) Ba die Urteilsausftthrungen hiernach gegen Auslegungsgrundsätze verstoßen und sich teilweise als auf unrichtigen Erwägungen beruhend erweisen, muß das ange-fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen werden. Ber Tatrichter wird den Sachverhalt unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen zu würdigen und sich dabei gegebenenfalls mit den Bekundungen der im Vorprozeß Amtsgericht Freiburg 2 C 154/56 vernommenen Zeugen auseinanderzusetzen haben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab. Sie ist deshalb ebenfalls dem Berufungsgericht zu übertragen. Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Mattem Hill Dr. Grell