* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

In der Schuldurkunde erklärten und versicherten die Kläger ferner, daß das Darlehen zu dem Stallbau vervrendet werde. und Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarfen, wurde in Ziffer XI auf das Erfordernis der bauerngerichtlichen Genehmigung hingewiesen, weil die vorgeschriebenen Belastungsgrenzen überschritten seien» Hierzu erklärten die Klager, ein wichtiger Grund für die beabsichtigte Belastung des Grundstücks sei deshalb gegeben, weil die Darlehensvaluta zur Deckung der Kosten für den Stallneiihau diene. Hach der notariellen Beurkundung hätten sie, die Kläger, sich um das Darlehen nicht weiter gekümmert, weil sie es nicht benötigt hätten und auch nichts mehr habe von sich hören lassen. Als sie nun nach einem halben Jahr die ersten Zinsrech nungen erhalten hätten, sei der Kläger sofort zur Beklagten gefahren und habe darauf hingewiesen, daß sie das Geld nicht erhalten hätten. Sollte es richtig sein, daß er, der Kläger, die Auszahlungsquittung tatsächlich unterschrieben habe, so sei er sich bei der Untersehriftsleistung jedenfalls über die bankmäßigen Vorgänge, die mit Hilfe dieser Quittung vorgenommen habe, im unklaren gewesen und habe sie nicht verstanden. Auch sei das Bauerngericht getäuscht worden; denn es hätte die Grund Schuldbestellung nicht genehmigt, wenn es gewußt hätte, daß das Geld gegeben und nicht für den Stallbau verwendet werden sollte. Gegen das Urteil haben die Kläger Revision eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Klagebegehren weiterverfolgen. schluß nicht berechtigt gewesen, der Genehmigungsbeschluß des Vorstands der Beklagten verspätet gefaßt worden sei und den Kläger allein - nicht auch die Klägerin - betroffen habe. Mit dem Landgericht sei jedoch festzustellen, daß die Ehefrau des Klägers weder besonders genannt zu werden noch als Genossin in die Beklagte einzutreten brauchte. Ein solches unsittliches Verhalten auf ihrer eigenen Seite stellten die Kläger aber gerade dadurch in Abrede, daß sie vortrügen, sio hätten das Gold tatsächlich für den Stallbau verwenden wollen. Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB könnt sich somit nur daraus ergeben, daß sich die Beklagte eines Sittenverstoßes gerade gegenüber den Klägern schuldig gemacht hätte, Pas behaupteten die Kläger aber selbst nicht» Wenn es in Abschnitt XI der notariellen Bestellungsurkunde heiße, wichtiger Grund für die beabsichtigte Belastung des Grundstücks sei der Umstand, daß ’»die Barlehensvaluta zur Peckung der Kosten für den Stallneubau dienen” solle, so sei dies nach dem eigenen Sachvortrag der Kläger in dem hier anhängigen Rechtsstreit nicht falsch gewesen. Abgesehen davon, daß der Hinweis auf den Verwendungszweck des Geldes die Grund schuldbe-Stellung als solche überhaupt nicht berührt, sondern lediglich die Mitteilung an das Bauerngericht dargestellt habe, sei für die Wirksamkeit der Grundschuldbeateliung nur von Bedeutung, daß die Klager das Recht so bestellt hätten, wie es von ihnen auch tatsächlich beabsichtigt gewesen sei, und daß die Belastung vom Bauerngericht ordnungsgemäß genehmigt worden sei. Sie hafteten aber als Darlehensnehmer in Höhe dieses Betrages, weil der Kläger den Empfang des Geldes quittiert habe und nicht bewiesen sei? Inwieweit die Kläger in dem hier anhängigen Rechtsstreit das im Ermittlungsverfahren gegen und erstattete Gutachten berücksichtigt wissen wollten, sei schwer feststellbar, da sie einerseits der Verwertung des Gutachtens widersprächen, anderseits aber die Erholung eines "Obergutachtens" beantragten, was voraussetze, daß bereits ein ordnungsgemäß zu berücksichtigendes Gutachten vorliege. Seine Überzeugung hiervon stütze sich vor allem auf die - von keiner Seite in Zweifel gezogene - Unterschrift des Klägers unter der Bewilligung zur Löschung eines Wohnungsrechts und Leibgedinges vom 22. Soweit die Kläger behaupteten, die 20 000 DM hätten in voller Höhe zu dem Stallbau Verwendung finden sollen, stehe dem die eidesstattliche Erklärung des Klägers vom 13* Dezember I960 (Anlage zur Klageschrift) entgegen, in welcher der Kläger zugegeben habe, hätte von ihm aus dem Darlehen, das die Beklagte gewähren sollte, "evtl. Auf Ofund dieser Erklärung des Klägers stehe zur Überzeugung dos Senats fest, daß die Frage der Kreditgewährung durch die Klager an bereits zu einer Zeit er- sei darauf ausgegangen, dem durch die Kreditgewährung auf ihre, der Kläger, Kosten zu helfen, müsse deshalb bereits von vornherein erheblichen Bedenken Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 5. Der Behauptung der Kläger, sie seien am 22, März 1958 der Meinung gewesen, lediglich einen Darlehensvertrag zu unterschreiben, über dessen Valutierung erst noch gesprochen werden.müsse, könne das Berufungsgericht auf Grund des bisherigen Sachvortrage der Kläger keinen Glauben schenken. Dezember I960 hätten den Senat davon überzeugt (§ 286 ZPO), daß das Vorbringen der Kläger, ihnen seien die Vorgänge in der Geschäftsstelle der Beklagten am 22, März 1958 sowohl in ihren Einzelheiten als auch in ihren Auswirkungen unklar geblieben, nicht der Wahrheit entspreche. Im Gegenteil sei das Berufungsgericht davon überzeugt, daß die Kläger an diesem Tage gegen die Gutbringung des vollen Betrages von 20 000 DM auf einem Konto nichts einzuwenden hatten. Sollten trotz dieser aktenkundigen Tatsachen noch Zweifel bestehen, ob die Kläger von G^BBHB nicht doch getäuscht worden seien, so ging-dies zu Lasten der Kläger, welche den vollen Beweis dafür zu erbringen hätten, daß das Darlehen von 20 000 DM ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen, wie er der Beklagten bekannt gewesen sei, dem gutgebracht worden sei Der Senat halte solche Zweifel aber für unbegründet. Auch wenn nämlich unberücksichtigt bleibe, daß die in erster Instanz bereits vernommenen Zeugen das hier einschlägige Vorbringen der Kläger nicht bestätigt, sondern im Gegen- teil bekundet haben, die Kläger seien über die Zurverfügungstellung des Darlehens an von sogar ausdrücklich belehrt worden, stehe nunmehr auf Grund des eigenen Sachvortrags der Kläger jedenfalls die Tatsache fest, daß am 22. Den Klagern könne der Beweis, das Darlehen sei dem ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen zur Verfügung gestellt worden, deshalb nicht gelingen. Aber auch in erster Instanz hätten die Kläger nur dafür Beweis angeboten, daß der Beklagten bekannt gewesen sei, sie, die Kläger, hätten unter keinen Umständen einen Geldbetrag über die Wechselsehuld von 7 000 DM hinaus bezahlt und ohne Sicherheit Kredit leisten wollen. 1. a) Zur Einwendung der Kläger, das Darlehen sei ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen zur Ver- rufungsgericht habe ausgeführt, die Kläger seien nicht imstande, den vollen Beweis dafür zu erbringen, daß das Darlehen von 20 000 DM ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen dem B^Hi^ gutgebracht worden sei. Bei ihrer Rechtsverteidigung hätten die Kläger einen erfahrungsgemäß nur äußerst schwer zu führenden Negativbeweis dahin zu führen, daß weder sie noch mit ihrer Zustimmung ein Dritter die Darlehensvaluta erhalten habe. Die Beweisnot der Kläger sei allein darauf zurückzuführen, daß die Beklagte ihnen weder das Ergebnis der Verhandlungen vom 22. Durch die Verletzung dieser Pflicht seien die Kläger praktisch rechtlos gestellt worden: Das nach Ansicht der Beklagten ihnen gewährte Darlehen sei verbraucht. rufungsgericht ’’sei im Gegenteil sogar davon Überzeugt, daß die Kläger an diesem Tag gegen die Gutbringung des vollen Betrags von 20 000 DM auf einem Konto nichts, einzuwenden hatten”. gingen solche Zweifel zu Lasten der Kläger, die den vollen Beweis dafür zu erbringen hätten, daß das Darlehen von 20 000 DM ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen, wie er der Beklagten bekannt gewesen sei, gutgebracht worden sei, so handelt es sich um eine zusätzliche Erwägung auf die es, wie noch zu zeigen sein wird, nicht ankommt, An diesem Ergebnis ändert auch die Bemerkung des (Tatrichters nichts, den Klägern könne der Beweis, das Darlehen sei ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen zur Verfügung gestellt worden, (deshalb) nicht gelingen. Damit wollte der Berufungsrichter nur zu dem Ausdruck bringen, daß die gegenteilige Behauptung der Klager seine Überzeugung nach Lage der Dinge nicht zu erschüttern vermag, zu demal die Kläger ihren gegenteiligen Vortrag im zweiten Rechtszug nicht unter Beweis gestellt hätten und der im ersten Rechtssug vernommene glaubwürdige Zeuge die Behauptung der Kläger nicht bestätigt habe, sie hätten ihm unter keinen Umständen einen Betrag Uber die Wechselschuld von 7 000 DM hinaus bezahlen und ohne Sicherheit Kredit leisten wollen. Wenn das Berufungsgericht über diese Feststellung hinaus auch das v/eitere Vorbringen der Beklagten für wahr hält, die Kläger Indem sie aus jenen Umständen andere Schlüsse zieht, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigun, 1s liegt auch kein Anhalt dafür vor, daß das Berufungsgericht den Streitstoff nicht vollständig gewürdigt hat, wie die Kläger meinen. Die Revision führt insoweit selbst an, sowohl sei im Berufungsurteil erwähnt, daß der Kläger und Burkhardt noch nicht über die Höhe des Kredits gesprochen hatten, als auch der Vortrag der Kläger mitgeteilt, daß Burkhardt gegen Sicherheitsleistung ca. 2. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht ist der Darlehensvertrag, der die Verpflichtung zur Bestellung der Grundschuld mit enthält, nicht deshalb nach § 138 BGB nichtig, weil "die vertragliche Leistung nach dem Willen der Vertragschließenden unter Verstoß gegen die Bewirtschaftungsvorschriftenn (Art. V KRG 45, § 11 Abs. 1 BayVO 127 zur Durchführung des KRG 45 vom 20. Die Kläger hatten sich zwar - hilfsweise - in der Berufungsbegründung den Vortrag der Beklagten zu eigen gemacht, wonach das Geld dem Zeugen als Dar- Darauf hat die Beklagte aber erwidert: ’’Auch die Behauptung der Kläger, die dem Bauerngericht gegenüber von den Klägern abgegebene Begründung für Genehmigung der Darlehensaufnahme, es werde Geld für einen Stallbau benötigt, ist durchaus nicht völlig aus der Luft gegriffen. Das ergibt sich daraus, daß die Kläger tatsächlich einen Stall zu bauen beabsichtigten und mit dem Geld, welches sie zur Verfügung stellten, dieses Bauvorhaben finanzieren wollten. Die Beklagte hat ferner in ihrem Schriftsatz vom 19* März 1964 unter Bezugnahme auf die Aussage der Klägerin im Ermittlungsverfahren gegen und G^^P0fe eine Täuschung des Bauerngerichts durch Vorspiegelung falscher Tatsachen seitens ihrer Angestellten bestritten. Infolgedessen hält das Berufungs urteil dem Revisionsangriff ungeachtet des Umstands stand, daß das Oberlandesgericht nicht ausdrücklich dieses Vorbringen der Kläger erörtert hat. hat das Oberlandesgericht ausgeführt: In erster Instanz hätten die Kläger die Meinung vertreten, die Beklagte habe ihnen gegenüber die Pflichten, welche sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Genossenschaftsverhältnis ergeben hätten, verletzt, so daß sie deshalb zu dem Schadensersatz verpflichtet sei. Sie trägt dazu u.a. vor: Bas Berufungsgericht halte einen Ersatzanspruch der Kläger wegen Verletzung der Beratungspflicht der Beklagten aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils nicht für gegeben. Pie Huge kann aus folgenden Gründen nicht durchgreif Pas Landgericht hat den Vortrag der Kläger, ihnen stehe eine Schadensersatzforderung zu, ausführlich erörtert und einen solchen Anspruch für unbegründet erachtet. In ihr haben die Kläger ihre Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil ein gangs folgendermaßen begrenzt: npie Kläger machen zur Rechtfertigung ihres Anspruchs auf Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld geltend, daß die der Eintragung zugrunde liegende Urkunde und die Eintragun selbst nicht in gehöriger Weise zustande gekommen sei, daß zu demindest aber die Beklagte verpflichtet sei, die etwa for mell erworbenen Rechte zurückzugewähren, weil sie die ihr obliegende Gegenleistung, nämlich die Hingabe eines Barlehens in entsprechender Höhe nicht erbracht habe.”

Zitierte Normen: § 177 BGB § 286 ZPO § 138 BGB § 286 ZPO
GrundschuldGrundBerufungsgerichtMärzDarlehenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V_ZH_192/64
URTEIL
Verkündet am
16. Februar 1968 H i r t h , Justizangestellter als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der in B
Xandwirtseheleute Alois und Martha / Obb., Gut Ul
 Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Raiffeisenbank _
S^BÜft)latz gesetzlich, vertreten durch Rauer und
e.G-m.b.H in Pi
?h ver
 Bürgermeister luitpold	Ul
 Beklagte und Revisionsbeklagte ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dt. Grell
 für Recht erkannt:
Bio Revision gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20- Mai 1964 wird auf Kosten der Kläger zuruekgewiesen.
Die Kläger, die in Errungenschaftsgemeinschaft leben, sind Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens
 Am 22. Marz 1958 Unterzeichneten die Kläger der Beklagten eine Darlehensschuldurkunde, in welcher sie bekannten, der Beklagten als Gesamtschuldner 20 000 DM als Darlehen zu schulden. Dieses Darlehen sollte durch eine Grund schuld gesichert und in zv/ei Teilzahlungen von je 10 000 DM am 1. April 1959 und am 1. Oktober 1959 zurückgezahlt werden. In der Schuldurkunde erklärten und versicherten die Kläger ferner, daß das Darlehen zu dem Stallbau vervrendet werde.
Von Rechts wei?nn
 Tatbestand;
vorgetragen im Grundbuch von R
Bä. 14 Bl. 750
Ara selben Tage Unterzeichneten die Kläger vor dem Notar	in	zur	Sicherung	des	Dar-
lehens von 20 000 DM eine Urkunde zur Bestellung einer Grund schuld (ohne Brief) an ihrem Anwesen» in dieser Urkunde, in der sich beide Kläger hinsichtlieh Grundschule! und Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarfen, wurde in Ziffer XI auf das Erfordernis der bauerngerichtlichen Genehmigung hingewiesen, weil die vorgeschriebenen Belastungsgrenzen überschritten seien» Hierzu erklärten die Klager, ein wichtiger Grund für die beabsichtigte Belastung des Grundstücks sei deshalb gegeben, weil die Darlehensvaluta zur Deckung der Kosten für den Stallneiihau diene. Die Grundschuld wurde, nachdem
 das Bauerngerieht die GrundSchuldbeStellung mit Beschluß vom 24« April 1958 genehmigt hatte, am 23* Oktober 1958 in das Grundbuch eingetragen.
Unter demselben Datum, unter dem die genannten Urkunden ausgefertigt sind, nämlich dem 22. Marz 1958, ist
 in dem Einzahlungsblock der Beklagten Nr. 18/58 unter der
 Buchungsnummer 03603 eine von dem Bauunternehmer
 unterschriebene Einzahlung von 20 000 DM für sich selbst eingetragen. Weitere Einzahlungen am selben Tage, nämlich 100 DM unter der Nr. 03604 als “Geschäftsanteil1* und
5 DM unter der Nr. 03605 als “Beitrittsgeld“ tragen die
 Unterschrift “H
Alois“ und sind bestimmt für “Alois
* Die Beklagte hat außerdem eine mit “HpfSft11 unterschriebene Quittung - und zwar wiederum mit dem Datum vom 22. März 1958 - in Händen, in welcher der Empfang von 20 000 DM in bar bestätigt wird (Buohungsnummer
 03623).
4
Am 24- März 1958 wurde bei der Beklagten für "Alois H^|^P, Fuhrunternehmer,	ein	Konto	er-
öffnet (Hr. 140), in welchem für	20	000	DM	als
 Darlehen gebucht sind mit Wert vom 23» März 1958. Ebenfalls am 24. März 1958 wurde auch für	ein
 Konto errichtet (‘»Guthabensonderkonto Hr. 280”)? auf dem an diesem Tage eine Outschrift von 20 000 DM eingetragen wurde, mit Wert vom 23- März 1958.	hat	das	Geld
 abgehoben und verbraucht. Er ist zahlungsunfähig geworden
 Die Kläger entrichteten auf das Darlehen von 20 000 DM weder Zinsen noch die in der Darlehensurkunde festgelegten
■'Peil	. Tli f*	a^rte?	rlahfir auf* ft-rund
 der notariellen GrundschuldbeStellung vom 22. März 1958 die Zwangsversteigerung des Anwesens der Klager. Sie wurde angeordnet, das Verfahren dann aber wieder aufgehoben.
Die Kläger haben im Wege der Klage von der Beklagten die Einwilligung in die Löschung der Grundschuld sowie in die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde verlangt. Sie haben vorgetragen; Der Kläger habe am 22. März 1958 eine Quittung über den Empfang von 20 000 DM nicht unterschrieben. Hach der notariellen
 Beurkundung hätten sie, die Kläger, sich um das Darlehen nicht weiter gekümmert, weil sie es nicht benötigt hätten
 und auch
 nichts mehr habe
 von sich hören lassen.
Als sie nun nach einem halben Jahr die ersten Zinsrech
 nungen erhalten hätten, sei der Kläger sofort zur Beklagten
 gefahren und habe darauf hingewiesen, daß sie das Geld nicht erhalten hätten. B^K|[^ und der Bankangestellte
, die miteinander befreundet gewesen seien, hätten
 zu dem Schaden der Kläger zusammengearbeitet, um dem finanziell
 bedrängten
zu helfen. Sie, die Kläger, seien
 niemals gewillt gewesen, B
einen Kredit von
20 000 DM, noch dazu ohne Sicherheitsleistung, zu geben; denn dessen schwache finanzielle Lage sei ihnen bekannt
7 000 DM erhalten sollen und zwar zur Einlösung von Wechseln, die er für eine Schuld an die Klager gegeben habe und die er nicht habe einlösen können. Aber auch diese Kredithilfc sei nur gegen Sicherheitsleistung gedacht gewesen. Sollte es richtig sein, daß er, der Kläger, die Auszahlungsquittung tatsächlich unterschrieben habe, so sei er sich bei der Untersehriftsleistung jedenfalls über die bankmäßigen Vorgänge, die	mit Hilfe
 dieser Quittung vorgenommen habe, im unklaren gewesen und habe sie nicht verstanden. Er habe ”infolgedessen” von der Klägerin 20 000 DM nicht erhalten. Die Beklagte sei um die Grundschuld ungerechtfertigt bereichert.
Die Kläger halten im übrigen das mit der Beklagten abgeschlossene Rechtsgeschäft infolge Bissenses und Sittenwidrigkeit für unwirksam. Sie meinen, die Beklagte habe gegen ihre Satzung und ”das Gesetz” verstoßen, da sie das Darlehen ohne Genehmigung ihres Aufsichtsrats gewährt und es vor der bauerngerichtlichen Genehmigung ausbezahlt habe. Auch sei das Bauerngericht getäuscht worden; denn es hätte die Grund Schuldbestellung nicht genehmigt, wenn es gewußt hätte, daß das Geld	gegeben	und	nicht
 für den Stallbau verwendet werden sollte. Der Kläger hat »seine” Unterschrift unter der Quittung vom 22. März 1958 wegen arglistiger Täuschung, die die Beklagte begangen haben soll, angefochten. Schließlich führen die Kläger aus: Da die Beklagte gegen ihre genossenschaftliche Treue-
gewesen. Von den 20 000 DM habe
 lediglich ca.
 
Pflicht verstoßen habe, ständen ihnen Schadensersatzan-sprüche in Höhe der Grundschuld gegen die Beklagte zu*
Mit diesen Ansprüchen haben sie aufgerechnet.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hilfsweise Widerklage mit dem Antrag erhoben, die Klager als Gesamtschuldner auf Zahlung von 20 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Pie Beklagte ist dem Vorbringen der Kläger entgegengetreten und hat insbesondere angeführt: Per durchaus ge-schäftsgewandte Kläger habe das Barlehen beantragt, um das Geld an B^m^ weiterzuverleihen. Als Fuhrunternehmer sei er an dem Unternehmen des	interessiert
 gewesen*, weil er mit Transporten für dieses Unternehmen beschäftigt gewesen sei. Per Stallbau habe bei der Darlehensaufnahme nur insoweit eine Bolle gespielt, als
 dieses Bauvorhaben habe ausführen und dadurch das Pariehen also als eine Vorauszahlung auf eine künftige Leistung des	angesehen.	Zur	Zeit	der	Parlehens-
geWährung sei	noch nicht überschuldet	gewesen,
 wenigstens habe sie, die Beklagte, nichts davon gewußt. Allen Beteiligten sei klar gewesen, daß	mit	dem
 Parlehcn habe geholfen werden sollen. Pie 20 000 PM seien auch nicht teilweise zur Abdeckung eines von ihr dem gewährten Kredites verwendet worden.
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen haben sich die Kläger mit der Berufung gewandt. Sie haben beantragt, das Urteil abzuändern und folgenden Klageanträgen stattzugeben:
 
1. Pie Beklagte hat unter Aufhebung der laut notarieller Urkunde vom 22. März 1958 UR-Nr.
291 des Notars Peter	in
 für sie bestellten Grundschuld - eingetragen auf dem den Klägern gehörenden Anwesen in R (Grundbuch des Amtsgerichtes	für
 Band M Blatt 730) - in die Böschung dieser Grundschuld einzuwilligen.
2. Pie Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde UH Nr. 291 des Notars Peter	in
 vom 22. März 1958 wird, insbesondere auch hinsichtlich der auf Grund dieser Urkunde im Grundbuch von	äes	Amtsgerichtes
 Band 14- Blatt 730 auf dem Anwesen der Kläger vorgetragenen Grundschuld für unzulässig erklärt.
Pie Beklagte hat um Zurückweisung des Hechtsmittels gebeten und ihre hilfsweise erhobene Widerklage weiterverfolgt.
Beide Parteien haben im wesentlichen ihr bisheriges Torbringen wiederholt und ergänzt.
Pas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Gegen das Urteil haben die Kläger Revision eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Klagebegehren weiterverfolgen. Pie Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
8
Entscheidungsgrunde;
I.
A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei um die Grundschuld nicht ungerecht!ertigt bereichert. Weder der Darlehensvertrag noch die GrundSchuldbestellung seien nichtig. Die Darlehensvaluta sei den Klägern zur Verfügung gestellt worden.
1. Der Darlehensvertrag sei nicht deshalb unwirksam, weil, wie die Kläger behaupten,	zu dem	Vertrags-
schluß nicht berechtigt gewesen, der Genehmigungsbeschluß des Vorstands der Beklagten verspätet gefaßt worden sei und den Kläger allein - nicht auch die Klägerin - betroffen habe. Selbst dann, v/enn	den Darlehensvertrag
 ohne Ermächtigung des Vorstands abgeschlossen haben sollte, sei die Darlehensgewährung am 30. März 1958 vom Vorstand und vom Aufsichtsrat der Beklagten genehmigt worden und damit wirksam geworden (§§ 177, 184 BGB)* Zwar befasse sich der Genehmigungsbeschluß nur mit dem Kläger allein. Mit dem Landgericht sei jedoch festzustellen, daß die Ehefrau des Klägers weder besonders genannt zu werden noch als Genossin in die Beklagte einzutreten brauchte. Denn von den Genossenschaften werde die Darlehensgewährung üblicherweise so gehandhabt, als ob es sieh nur um ein Darlehen an den Ehemann handle, während die Unterzeichnung der Darlehensurkunde und der GrundSchuldbestellung durch die Ehefrau lediglich die Gefahren ausschließen solle, die sich aus dem.ehelichen Guterstand ergeben könnten.
Nichtigkeit des DarlehensVertrags folge auch nicht daraus, daß es in dem Vertrag heiße, das Darlehen solle
9
dem Stallbau dienen, während es in Wahrheit in voller Hohe dem	gut ge bracht worden sei» Pa die Kläger
 nach wie vor behaupteten, nach ihrer eigenen Vorstellung habe das Pariehen tatsächlich, zu demindest in überwiegendem Umfang, zu dem Stallbau verwendet werden sollen, könnten sie sich nicht darauf berufen, der Vertrag sei gemäß § 138 BGB nichtig, weil der Hinweis auf den Stallbau nur zu dem Zweck der Täuschung des Bauerngerichts in den Vertrag aufgenommen worden sei* Liege der Sittenverstoß nämlich nicht im Verhalten gegenüber dem Geschäftsgegner selbst, sondern in der Täuschung eines Pritten, so wäre der Vertrag als solcher nur dann unsittlich, wenn alle Mltv/irkenden unsittlich gehandelt hätten. Ein solches unsittliches Verhalten auf ihrer eigenen Seite stellten die Kläger aber gerade dadurch in Abrede, daß sie vortrügen, sio hätten das Gold tatsächlich für den Stallbau verwenden wollen. Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB könnt sich somit nur daraus ergeben, daß sich die Beklagte eines Sittenverstoßes gerade gegenüber den Klägern schuldig gemacht hätte, Pas behaupteten die Kläger aber selbst nicht»
2, Auch die Grundschuld sei rechtswirksam bestellt. Wenn es in Abschnitt XI der notariellen Bestellungsurkunde heiße, wichtiger Grund für die beabsichtigte Belastung des Grundstücks sei der Umstand, daß ’»die Barlehensvaluta zur Peckung der Kosten für den Stallneubau dienen” solle, so sei dies nach dem eigenen Sachvortrag der Kläger in dem hier anhängigen Rechtsstreit nicht falsch gewesen.
Aber auch wenn unterstellt werden müsse, daß die Kläger mit Hilfe des Darlehens nicht nur ihren Bau finanzieren, sondern auch	durch die Gewährung eines Darlehens
 hätten helfen wollen, folge daraus doch nicht, daß die
10
Grundschuld nichtig sei. Abgesehen davon, daß der Hinweis auf den Verwendungszweck des Geldes die Grund schuldbe-Stellung als solche überhaupt nicht berührt, sondern lediglich die Mitteilung an das Bauerngericht dargestellt habe, sei für die Wirksamkeit der Grundschuldbeateliung nur von Bedeutung, daß die Klager das Recht so bestellt hätten, wie es von ihnen auch tatsächlich beabsichtigt gewesen sei, und daß die Belastung vom Bauerngericht ordnungsgemäß genehmigt worden sei.
3c Die Kläger hätten die 20 000 DM zwar nie selbst erhalten. Sie hafteten aber als Darlehensnehmer in Höhe dieses Betrages, weil der Kläger den Empfang des Geldes quittiert habe und nicht bewiesen sei? daß das Geld etwa ohne sein Wissen	zur Verfügung gestellt worden
 sein könnte.
In erster Linie machten die Kläger geltend, die Unterschrift	auf	der	Quittung	03623 stamme
 nicht vom Kläger. 2um Beweis dafür, daß es sieh hier um eine Fälschung handle, beantragten sie die Erholung eines Obergutachtens. Inwieweit die Kläger in dem hier anhängigen Rechtsstreit das im Ermittlungsverfahren gegen und	erstattete	Gutachten	berücksichtigt	wissen
 wollten, sei schwer feststellbar, da sie einerseits der Verwertung des Gutachtens widersprächen, anderseits aber die Erholung eines "Obergutachtens" beantragten, was voraussetze, daß bereits ein ordnungsgemäß zu berücksichtigendes Gutachten vorliege. Auch wenn der Senat das Gutachten ])r. Bi^pHH^ nicht verwerte und die eigenen Ausführungen des Klägers über den Inhalt des Gutachtens	außer
 Betracht lasse, bestehe zu der Erholung eines Sachverstän-
-11-
digengutaehtens kein Anlaß; denn das Berufungsgericht könne selbst entscheiden, daß die Unterschrift vom 22. März 1956 auf der Quittung 03623 echt sei. Seine Überzeugung hiervon stütze sich vor allem auf die - von keiner Seite in Zweifel gezogene - Unterschrift des Klägers unter der Bewilligung zur Löschung eines Wohnungsrechts und Leibgedinges vom 22. März 1956. Diese Unterschrift stimme, ohne daß hiergegen das geringste Bedenken möglich wäre, mit der Unterschrift auf der Quittung 03623 überein, insbesondere auch in der auffallenden Schreibweise des Buchstabens a. Allerdings trage die LÖschungs-bewilligung den Vornamen des Klägers, während dies auf der Quittung 03623 nicht der Pall sei. Hieraus lasse sich ein Schluß auf eine Fälschung aber schon deshalb nicht ziehen, weil augenscheinlich sei, daß der Kläger auf der Quittung 03623 ausschlief;? ich wegen Platzmangels nicht seinen Vornamen habe anfügen können.
Soweit die Kläger behaupteten, die 20 000 DM hätten in voller Höhe zu dem Stallbau Verwendung finden sollen, stehe dem die eidesstattliche Erklärung des Klägers vom 13* Dezember I960 (Anlage zur Klageschrift) entgegen, in welcher der Kläger zugegeben habe,	hätte von
 ihm aus dem Darlehen, das die Beklagte gewähren sollte, "evtl. .... einige tausend DM gegen Sicherheitsleistung" erhalten. In dieser Erklärung heiße es ferner, er, der Kläger, habe B^PH^P beauftragt, sich bei der Beklagten nach der Möglichkeit einer Kreditgewährung zu erkundigen. Auf Ofund dieser Erklärung des Klägers stehe zur Überzeugung dos Senats fest, daß die Frage der Kreditgewährung durch die Klager an	bereits	zu	einer	Zeit er-
örtert worden sei, als die Beklagte von diesen Erwägungen noch keine Ahnung haben konnte. Die Meinung der Kläger,
12
sei darauf ausgegangen, dem
 durch
die Kreditgewährung auf ihre, der Kläger, Kosten zu helfen, müsse deshalb bereits von vornherein erheblichen Bedenken
 Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 5. Januar 1961 ca. 7 000 I)M betragen sollen. In Höhe dieser Summe habe
 die er für eine Schuld an die Kläger gegeben hatte, nicht einlösen können. Über die Höhe des Kredites sei mit B
aber nicht gesprochen worden.
Der Behauptung der Kläger, sie seien am 22, März 1958 der Meinung gewesen, lediglich einen Darlehensvertrag zu unterschreiben, über dessen Valutierung erst noch gesprochen werden.müsse, könne das Berufungsgericht auf Grund des bisherigen Sachvortrage der Kläger keinen Glauben schenken.
Die Echtheit der Unterschrift des Klägers unter der Auszahlungsquittung, ferner die ursprüngliche wahrheitswidrige Behauptung, außer dem Barlehensvertrag seien am 22. März 1958 weitere Schriftstücke nicht unterschrieben worden, und schließlich das übergehen wesentlichen Klagevorbringens in der eidesstattlichen Erklärung vom 13. Dezember I960 hätten den Senat davon überzeugt (§ 286 ZPO), daß das Vorbringen der Kläger, ihnen seien die Vorgänge in der Geschäftsstelle der Beklagten am 22, März 1958 sowohl in ihren Einzelheiten als auch in ihren Auswirkungen unklar geblieben, nicht der Wahrheit entspreche. Im Gegenteil sei das Berufungsgericht davon überzeugt, daß die Kläger an diesem Tage gegen die Gutbringung des vollen Betrages von 20 000 DM auf einem Konto	nichts
 einzuwenden hatten. Hierfür spreche einmal, daß der Kläger die Einzahlungsquittung über insgesamt 105 DK unterschrieben
 begegnen. Der Kredit an
 habe nach dem eigenen
 nämlich B
zur damaligen Zeit (März 1958) Wechsel,
i
13
habe, obwohl er genau gev/ußt habe, daß er sie nicht zu be zahlen brauchte. Zura anderen sei in diesem Zusammenhang von Bedeutung, daß beide Kläger im Ermittlungsverfahren
 gegen	und	zugegeben	hätten,	den	Dar-
lehensvertrag erst unterschrieben zu haben, nachdem sie beide ihn selbst durchgelesen hatten. Damit sei ihnen also auch bekannt gewesen, daß sie das Darlehen in sehr kurzer Zeit in zwei hohen Katen zurückzahlen sollten, obwohl sie, wie sie in diesem Rechtsstreit wiederholt vortragen ließen, selbst nicht über die hierfür erforderlichen Mittel verfügt hätten. Sollten trotz dieser aktenkundigen Tatsachen noch Zweifel bestehen, ob die Kläger von G^BBHB nicht doch getäuscht worden seien, so ging-dies zu Lasten der Kläger, welche den vollen Beweis dafür zu erbringen hätten, daß das Darlehen von 20 000 DM ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen, wie er der Beklagten bekannt gewesen sei, dem	gutgebracht	worden	sei
 Der Senat halte solche Zweifel aber für unbegründet. Auch wenn nämlich unberücksichtigt bleibe, daß die in erster Instanz bereits vernommenen Zeugen das hier einschlägige Vorbringen der Kläger nicht bestätigt, sondern im Gegen-
teil bekundet haben, die Kläger seien über die Zurverfügungstellung des Darlehens an	von
 sogar ausdrücklich belehrt worden, stehe nunmehr auf Grund
 des eigenen Sachvortrags der Kläger jedenfalls die Tatsache fest, daß am 22. März 1958 zu demindest die Buchungsangelegenheit besprochen worden sei. Den Klagern könne der Beweis, das Darlehen sei dem	ohne	ihr	Wissen
 und gegen ihren Willen zur Verfügung gestellt worden, deshalb nicht gelingen. Eür diese Behauptung, auf die es hier allein ankomme, hätten sie in der Berufungsinstanz nicht einmal Beweis angeboten, sondern sich darauf beschränkt, die Glaubwürdigkeit GBHflHI^ hinsichtlich der Aussage,
14
die dieser in erster Instanz gemacht habe, in Zweifel zu ziehen. Aber auch in erster Instanz hätten die Kläger nur dafür Beweis angeboten, daß der Beklagten bekannt gewesen sei, sie, die Kläger, hätten	unter	keinen
 Umständen einen Geldbetrag über die Wechselsehuld von 7 000 DM hinaus bezahlt und ohne Sicherheit Kredit leisten wollen.	der allein zura Beweis für die Richtig-
keit dieser Behauptung als Zeuge benannt gewesen sei,, habe dies jedoch nicht bestätigt. Gegen die Glaubwürdigkeit haben die Kläger nichts vorgetragen und zwar insbesondere auch nicht gegen diesen Teil seiner Aussage.
B) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. a) Zur Einwendung der Kläger, das Darlehen sei
 ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen zur Ver-
fügung gestellt worden, bemerkt die Revision, das Be-
rufungsgericht habe ausgeführt, die Kläger seien nicht imstande, den vollen Beweis dafür zu erbringen, daß das Darlehen von 20 000 DM ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen dem B^Hi^ gutgebracht worden sei. Diese Beweislas tverteilung verletze §§ 607, 242 BGB, 282 ZPO• Hier müßten die Regeln über die Umkehr der Beweislast wegen schuldhafter Herbeiführung der Beweisnot (vgl. RGZ 60,
 147, 152) zur Anwendung gelangen. Bei ihrer Rechtsverteidigung hätten die Kläger einen erfahrungsgemäß nur äußerst schwer zu führenden Negativbeweis dahin zu führen,
 daß weder sie noch mit ihrer Zustimmung ein Dritter die Darlehensvaluta erhalten habe. Die Beweisnot der Kläger sei allein darauf zurückzuführen, daß die Beklagte ihnen weder das Ergebnis der Verhandlungen vom 22. März 1958 noch den Vollzug des nach Meinung der Beklagten zustande
15
gekommenen Vertrages angezeigt habe. Dazu sei die Beklagte nach läge des Falles aber verpflichtet gewesen. Durch die Verletzung dieser Pflicht seien die Kläger praktisch rechtlos gestellt worden: Das nach Ansicht der Beklagten ihnen gewährte Darlehen sei verbraucht. Die errichteten Urkunden gäben den wahren Sachverhalt nicht wieder. Das wirklich Vereinbarte sei nicht beurkundet worden,,
Demgegenüber ist zu bemerken, daß hier gegen die Beweislastregelung nicht verstoßen worden ist. Das Berufungs gericht hat, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, bestimmte Feststellungen getroffen. Die Beweislast spielt
 nur dann eine Rolle,
 wenn sich der Tatrichter außerstande
 sieht, zu streitigen Fragen bestimmte Feststellungen zu treffen (vgl. BGH Urteil vom 11. Januar 1957 - VI %E 313/55i VersR 1957, 132, 133)* Das Oberlandesgericht hat festgestellt, das Vorbringen der Kläger, ihnen seien die Vorgänge in der Geschäftsstelle der Beklagten vom 22. März 1958 sowohl in ihren Einzelheiten als auch in ihren Auswirkungen
 unklar geblieben, »entspreche nicht der Wahrheit”$ das Be-
rufungsgericht ’’sei im Gegenteil sogar davon Überzeugt, daß die Kläger an diesem Tag gegen die Gutbringung des
 vollen Betrags von 20 000 DM auf einem Konto
 nichts, einzuwenden hatten”. Soweit das Berufungsgericht weiter angeführt hat, wenn noch Zweifel bestünden, ob die
 Kläger von G
nicht doch getäuscht worden seien.
gingen solche Zweifel zu Lasten der Kläger, die den vollen Beweis dafür zu erbringen hätten, daß das Darlehen von
20 000 DM ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen, wie er der Beklagten bekannt gewesen sei,	gutgebracht
 worden sei, so handelt es sich um eine zusätzliche Erwägung auf die es, wie noch zu zeigen sein wird, nicht ankommt,
16
da das Berufungsgericht in erster Linie - rechtsirrtums-frei - das Gegenteil dessen für wahr erachtet hat, was die Kläger vorgetragen haben (vgl. BGH Urteil vom 16. Dezember 1966 - V ZR 16/64? S. 27). An diesem Ergebnis ändert auch die Bemerkung des (Tatrichters nichts, den Klägern könne der Beweis, das Darlehen sei	ohne	ihr
 Wissen und gegen ihren Willen zur Verfügung gestellt worden, (deshalb) nicht gelingen. Damit wollte der Berufungsrichter nur zu dem Ausdruck bringen, daß die gegenteilige Behauptung der Klager seine Überzeugung nach Lage der Dinge nicht zu erschüttern vermag, zu demal die Kläger ihren gegenteiligen Vortrag im zweiten Rechtszug nicht unter Beweis
 gestellt hätten und der im ersten Rechtssug vernommene glaubwürdige Zeuge	die	Behauptung	der Kläger
 nicht bestätigt habe, sie hätten ihm unter keinen Umständen einen Betrag Uber die Wechselschuld von 7 000 DM hinaus bezahlen und ohne Sicherheit Kredit leisten wollen.
b) Soweit die Revision die Feststellung, die Auszahlung der 20 000 DM an Burkhardt sei mit Zustimmung der Kläger auf deren Rechnung erfolgt, mit Rügen nach § 286 ZPO angreift? dringt sie ebenfalls nicht durch. Der fatrichter hat, indem er ausdrücklich auf § 286 ZPO Bezug genommen hat, unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und der Bekundung des Zeugen	nach freier
 Überzeugung entschieden, daß der Vortrag der Kläger, ihnen seien die Vorgänge in der Geschäftsstelle der Beklagten am 22. März 1958 sowohl in ihren Einzelheiten als auch in ihren Auswirkungen unklar geblieben, unwahr ist. Die Würdigung ist aus RechtsgrUnden nicht zu beanstanden. Wenn das Berufungsgericht über diese Feststellung hinaus auch das v/eitere Vorbringen der Beklagten für wahr hält, die Kläger
17
seien damit einverstanden gewesen, daß der volle Betrag von 20 000 I)M dem Konto	gutgebraeht	wurde,	so
 hält sich eine solche Beurteilung ebenfalls in dem durch § 286 ZPO gezogenen Rahmen. Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Wahrheit einer Parteihehauptung je nach Sachlage auch ohne Beweisaufnahme bilden (vgl. HO HER 1928 Hr. 1651). Soweit der Berufungsrichter - unter Beachtung des sonstigen Inhalts der Verhandlungen - auf die Tatsache hinweist, daß der Kläger trotz der Kenntnis, nicht zahlen zu müssen, eine Einzahlungsquittung Über 105 DM unterschrieben hat, und der Tatrichter seinen Schluß ferner auf den Umstand gründet, daß beide Kläger den Inhalt des von ihnen unterschriebenen parlehensyer-trags mit den kurzen Rückzahlungsterminen kannten, vermag die Revision die Peststeilung des Berufungsrichters nicht mit dem Vortrag zu entkräften, aus diesen beiden Indizien lasse sich die Schlußfolgerung nicht herleiten. Indem sie aus jenen Umständen andere Schlüsse zieht, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigun, 1s liegt auch kein Anhalt dafür vor, daß das Berufungsgericht den Streitstoff nicht vollständig gewürdigt hat, wie die Kläger meinen. Die Revision führt insoweit selbst an, sowohl sei im Berufungsurteil erwähnt, daß der Kläger und Burkhardt noch nicht über die Höhe des Kredits gesprochen hatten, als auch der Vortrag der Kläger mitgeteilt, daß Burkhardt gegen Sicherheitsleistung ca. 7 ÖÖÖ DM erhalten sollte. Entgegen den Ausführungen der Revisionsbegründung verstößt die Gesamtwürdigung des Berufungsrichters nicht gegen Denkgesetze.
c) Weiterhin bleibt die Rüge (§ 286 ZPO) erfolglos, das Berufungsgericht habe den von den Klägern angebotenen
18
Sachverständigenbeweis darüber, daß die Unterschrift auf der Quittung über 20 000 DM nicht vom Kläger stamme, nicht erhoben.
Nach § 442 ZPO hat das Gericht über das Ergebnis der Schriftvergleichung nach freier Überzeugung, geeigneten-falls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.
Die Schriftvergleichung erfolgt als Einnahme eines Augenscheins. Es hängt selbst dann vom Ermessen des Tatrichters ab, ob er einen Sachverständigen hören will, wenn eine Partei sich ausdrücklich auf einen solchen berufen hat (vgl. HG HRR 1929 Nr. 162, Stein/Jonas/Schonke ZPO 18. Aufl. § 442 I), Unter diesen Umständen beanstandet die Revision zu Unrecht, daß sich das Berufungsgericht sachverständigen Rates hätte bedienen müssen.
2. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht ist der Darlehensvertrag, der die Verpflichtung zur Bestellung der Grundschuld mit enthält, nicht deshalb nach § 138 BGB nichtig, weil "die vertragliche Leistung nach dem Willen der Vertragschließenden unter Verstoß gegen die Bewirtschaftungsvorschriftenn (Art. V KRG 45, § 11 Abs. 1 BayVO 127 zur Durchführung des KRG 45 vom 20. Februar 1947, GVBl 47, 180) erbracht werden sollte.
Die Kläger hatten sich zwar - hilfsweise - in der Berufungsbegründung den Vortrag der Beklagten zu eigen gemacht, wonach das Geld dem Zeugen	als	Dar-
lehen gegeben werden sollte, und daran die Bemerkung geknüpft: «Mit diesem Sachvortrag räumt die Beklagte ein, daß sie an einer Formulierung des Darlehenszweckes mitgewirkt hat, die ausschließlich dazu bestimmt war, die Ge-
19
nehmigungsbehörde des Bauerngerichts zu täuschen, um eine Genehmigung zu erhalten”. Darauf hat die Beklagte aber erwidert: ’’Auch die Behauptung der Kläger, die dem Bauerngericht gegenüber von den Klägern abgegebene Begründung für Genehmigung der Darlehensaufnahme, es werde Geld für einen Stallbau benötigt, ist durchaus nicht völlig aus der Luft gegriffen. Das ergibt sich daraus, daß die Kläger tatsächlich einen Stall zu bauen beabsichtigten und mit dem Geld, welches sie	zur	Verfügung	stellten,
 dieses Bauvorhaben finanzieren wollten. Darüber war bei
 den DarlehensVerhandlungen bereits gesprochen worden, dies war auch dem Vorstand bekannt”. Damit hat die Beklagte in Abrede gestellt, daß die Partner des Darlehensvertrags am 22. März 1958 gegen die ”Bev/irtschaftungsbestimmungen” verstoßen wollten (vgl. BGH Urteil vom 29* April 1953 - VI SB 207/52, IM BGB § 138 (Ca) Nr. 1). Die Beklagte hat ferner in ihrem Schriftsatz vom 19* März 1964 unter Bezugnahme auf die Aussage der Klägerin im Ermittlungsverfahren gegen und G^^P0fe eine Täuschung des Bauerngerichts durch Vorspiegelung falscher Tatsachen seitens ihrer Angestellten bestritten. Angesichts dieser substantiierten
 Verteidigung der Beklagten fehlt es bereits an einem schlüssigen (Hilfs-) Vortrag der Kläger zur Begründung der Nichtigkeit aus § 138 BGB. Infolgedessen hält das Berufungs urteil dem Revisionsangriff ungeachtet des Umstands stand, daß das Oberlandesgericht nicht ausdrücklich dieses Vorbringen der Kläger erörtert hat. Damit entfällt auch die Anwendung des § 134 BGB»
II*
A) Zur Aufrechnung der Kläger mit einer Schadensersatzforderung gegen den Zahlungsanspruch der Beklagten
20
hat das Oberlandesgericht ausgeführt: In erster Instanz hätten die Kläger die Meinung vertreten, die Beklagte habe ihnen gegenüber die Pflichten, welche sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Genossenschaftsverhältnis ergeben hätten, verletzt, so daß sie deshalb zu dem Schadensersatz verpflichtet sei. Mit diesem Vorbringen habe sich das Brstgericht sehr eingehend auseinandergesetzt mit dem Ergebnis, eine Schadensersatzforderung stehe den Klägern nicht zu. Im Berufungsverfahren hätten sich die Kläger nicht ausdrücklich auf das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs berufen, insbesondere auch nicht auf Aufrechnung hingev/iesen. Der Senat habe deshalb keine Veranlassung gehabt, zu den hier einschlägigen .Ausführungen des Srstgerichts, die er in jeder Hinsicht als zutreffend erachte, des näheren Stellung zu nehmen.
B) Pie Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO. Sie trägt dazu u.a. vor: Bas Berufungsgericht halte einen Ersatzanspruch der Kläger wegen Verletzung der Beratungspflicht der Beklagten aus den Gründen des landgerichtlichen
 Urteils nicht für gegeben. Bas Landgericht habe aber eine
 Aufklärungspflicht der Beklagten über die Art und Weise,
11	wie die hier miteinander verquickten Geschäfte, nämlich das Barlehen der Beklagten an die Kläger und deren Darlehen an	vollzogen	werden	sollten,	bejaht.	Während
 nun das Landgericht die Erfüllung dieser Beratungspflicht
 auf die Bekundung der Zeugen G
und
 ge-
stutzt habe, habe der Berufungsrichter diese Bekundung
 wegen seiner Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen ausgeklammert. Bamit beruhe die Verneinung einer Schadensersatz pflicht auf einem Widerspruch.
21
Pie Huge kann aus folgenden Gründen nicht durchgreif Pas Landgericht hat den Vortrag der Kläger, ihnen stehe eine Schadensersatzforderung zu, ausführlich erörtert und einen solchen Anspruch für unbegründet erachtet. Pie Be-rufungsbegründung hat sich gegen diesen Teil des landgerichtlichen Erkenntnisses nicht gewandt. In ihr haben die Kläger ihre Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil ein gangs folgendermaßen begrenzt: npie Kläger machen zur Rechtfertigung ihres Anspruchs auf Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld geltend, daß die der Eintragung zugrunde liegende Urkunde und die Eintragun selbst nicht in gehöriger Weise zustande gekommen sei, daß zu demindest aber die Beklagte verpflichtet sei, die etwa for mell erworbenen Rechte zurückzugewähren, weil sie die ihr obliegende Gegenleistung, nämlich die Hingabe eines Barlehens in entsprechender Höhe nicht erbracht habe.” Auch in ihrem weiteren Vorbringen haben sieh die Kläger weder auf das Bestehen einer Schadensersatzforderung berufen noej auf Aufrechnung hingewiesen. Per Tatbestand des Berufungsurteils stellt ferner fest, daß die Kläger ”im wesentliche: einen Teil ihres Sachvortrags aus erster Instanz wiederholen” . In der Beurteilung des Verhaltens der Kläger im Berufungsrechtszug ist das Revisionsgericht frei, da es sich um Verfahrensvorgänge handelt (vgl. RGZ 149, 202, 204 Pem Vorgehen der Kläger muß entnommen werden, daß sie ihr Vorbringen zur Aufrechnung mit einer Forderung auf Schaden! ersatz angesichts der abweichenden rechtlichen Auffassung des Brstriohters nicht aufrechterhalten und dem Berufungsgericht nicht unterbreitet haben (vgl. BGH Urteil vom 4. P< zember 1967 - II ZK 91/65, WM 1968, 96). Pas Berufungsgericht wollte in seinen Ausführungen offenbar die gleiche Erwägung zu dem Ausdruck bringen. Pie Kläger sind nach der
22
Einschränkung ihres erstinstanzlichen Vorbringens jedenfalls nicht dadurch beschwert, daß das Oberlandesgerieht die rechtliche Würdigung des Landgerichts - zusätzlich -gebilligt hat.
III.
Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechts-fehler zu dem Nachteil der Kläger erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 2P0 zurückzuweisen.
Br. Augustin	Dr.	piepenbrock	Rothe
*	Pr.	Freitag	Dr. Grell