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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin, als Kriegerwitwe des letzten Krieges Rente beziehend und seit November 1949 im Konkubinat mit dem Beklagten auf einer von ihrem Adoptivvater im September 1949 ererbten, rund 334 ha großen Landstelle zusammenlebend ;uOnkelehe"), hat dem Beklagten nach einem Scheunenbrand am 4» August 1959 die Hälfte ihres Grundbesitzes sehenkv/eise übereignet« Mit vorliegender, im Juni 1962 erhobenen Klage verlangt sie diese Miteigen-tumshiilfto wegen groben Undanks zurück, v/eil der Beklagte mit ihrer 1939 geborenen und im gemeinsamen Haushalt aufgewachsenen Tochter Y/ilraa seit deren 17»Lebensjahr bis Io Das Berufungsgericht begründet vorweg, daß die Zuwendung an den Beklagten eine Schenkung darstellt, die nicht gegen die guten Sitten verstieß und der keine verpflichtende Auflage seitens des Adoptivvaters der Klägerin zugrunde läge Der wegen-groben Undanks allerdings mit Grund (jahrelanger Geschlechtsverkehr mit der minderjährigen Tochter) ausgesprochene Schenkungswiderruf sei aber ausgeschlossen, weil die Klägerin diese schwere Verfehlung des Beklagten verziehen habe (§ 532 BGB;, indem sie noch etwa 8 Monate lang mit dem Beklagten regelmäßig geschlechtlich verkehrt habe, obwohl sie am 9oSeptember 1961 erfahren habe, daß er bereits seit vielen Jahren zu der nunmehr 22jährigen Tochter in geschlechtlichen Beziehungen gestanden habe«, Auf Grund der Beweisaufnahme, der Aussagen der Klägerin im Strafverfahren und der gesamten Umstände sieht das Berufungsgericht als erwiesen an, daß die Klägerin entgegen ihrem Sachvortrag bereits an diesem Tag über diese früheren Beziehungen in Kenntnis gesetzt worden sei« - nach Erstattung der Strafanzeige vom 11» August 1962 ,Akten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Oldenburg 3 Js lo65/62 Bl» 1 ff) - der nach dem Vortrag der Klägerin nunmehr in Erfahrung gebrachte Geschlechtsverkehr der minderjährigen Tochter seit ihrem 17» Lebensjahr (Bl» 2o GA)c Der Beklagte hat dagegen die näheren Modalitäten und den Anlaß des Verkehrs mit der Minder jährigen bestritten (Bl* 23 R GA)«. vertraut habe, ihre Mutter auch darüber aufzukläreno Der V02 trag des Beklagten hat sich in diesem Punkt im wesentlichen auf die Würdigung der Zeugenaussagen und der Erklärungen dei Klägerin beschränkte Daa Berufungsgericht hält die späteren Korrekturen der Zeugin GflBHl hinsichtlich ihrer ursprünglichen Aussage vom 11c Oktober 1962 (ihre Mutter habe bereits am 9» September 1961 von dem früheren Verkehr Kenntnis erlangt) für widersprüchlich und diese ihre erste Aussage für zutreffend, insbesondere, weil nicht angenommen werden könne, daß selbst eine Frau v/ie die Klägerin ohne weiteres die Defloration der Tochter unter diesen Umständen hingenommen und deren sofortiges Einverständnis begreiflich gehalten hätte, wohl aber, daß sich die Klägerin mit bereits gegebenen Verhältnissen abgefunden habe; abgesehen davon habe die Klägerin nach ihren eigenen Aussagen sehom im Jahre 1957 aus handgreiflichem Anlaß Verdacht geschöpfte Die Feststellung des Berufungsgerichts über die vollständige Kenntnis der Klägerin von den Verfehlungen des Beklagten schon am 9° September 1961 greift die Revision mit der Verfahrensrüge an, das Berufungsgericht habe nicht die gesamten, näher gekennzeichneten Aussagen der Zeugin V/ilma Gei'ken und auch weitere Umstände nicht beachtete Die Revision ist begründete Das Berufungsgericht hat zwar So 8 oben der Entscheidungsgründe bemerkt, die Klägerin habe am 9<> September 1961 erfahren, daß der Beklagte bereits ’’seit vielen Jahren" zu ihrer Tochter in geschlechtlicher Beziehung gestanden habe, später jedoch nur die Kenntnis "früherer” ,S°8 oben BU) oder "schon 3eit längerer Zeit" bestehender (Sdo unten BU) geschlechtlicher Beziehungen als erwiesen festgestelltjletztores könnte sich auf einen beschränkten Zeitraum, etwa nur auf die Zeit der Volljährigkeit der Tochter, beziehen« Die Feststellung der Verzeihung einer Verfehlung setzt die Klarstellung der Verfehlung und eine Feststellung darüber, was dem Schenker über die Verfehlung im Zeitpunkt der Verzeihung bekannt war, voraus« Die Verfehlung des Beklagten besteht im vorliegenden Fall nicht allein im Verkehr mit der Volljährigen, sondern vor allem in dem verbrecherischen Umgang mit der ihm zur Erziehung anvertrauten Minderjährigen« Aus den vom Tatrichter gewürdigten Tatsachen (Aussage der Zeugin üfliB am 11° Oktober 1962, Verhalten der Klägerin am 9» September 1961, Verdachtsgründe der Klägerin) v/urde vom Tatrichter der Schluß gezogen, daß die Klägerin am 9o September 1961 von dem vorausgegangenen Verkehr oder dem Einverständnis der jedenfalls 21jährigen Tochter "erfahren1* hat» Es fehlt jedoch eine Begründung dafür, daß die Klägerin schon vor Mai 1962 von dem verbrecherischen Verhalten des Beklagten, nämlich seinem unzüchtigen Umgang mit der Minderjährigen in den Jahren 1957 bis i960 Kenntnis erhalten hatte* Eine Begründung dafür läßt sich auch nicht aus dem Hinweis des angefochtenen Urteils auf den von der Klägerin geschilderten Vorfall im J.-hre 1957 entnehmen, denn das Berufungsgericht stellt insoweit lediglich einen früheren Verdacht der Klägerin fest» Es ist schließlich nicht ersichtlich, auf welche Weise und von wem die Klägerin vor dem Jo« April 1962 (letzter Verkehr zwischen den Parteien) von der maßgebenden Verfehlung des Beklagten erfahren hat« Es widerspräche jedenfalls der Lebenserfahrung, daß der Beklagte selbst der Mutter an jenem Abend, an dem er ein weiteres Ziel erreichen wollte \nämlich das Einverständnis der Mutter zur Unzucht mit der Tochter) und nach den Zeugenaussagen pathetisch ein Zusammenleben gelobte und verlangte,, sein früheres verbrecherisches Verhalten offenbart hätte, während nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin mit ihrer Tochter über diesen Ungang nicht gesprochen hat, und angesichts des Abhäigigkeitsverhältnisses der beiden Frauen von den Beklagten auch nichts dafür spricht, daß die Tochter diese Umstände ihrer Mutter eröffnet hätte» Die bisherigen Feststellungen tragen daher nicht die Unterstellung, die Klägerin hätte vor dem 3o» April 1962 erfahren, daß der Beklagte, der den Umgang mit der Minderjährigen sorgfältig verborgen gehalten hatte, mit ihr schon seit "längerer Zeit" im Sinne von länger als seit ein paar Tagen, Y/ochen oder Monaten unsüchtig verfallen ist» Bas Urteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden, es war vielmehr aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekzuverv/eiseno Bas Berufungsgericht wird, wenn die Würdigung der späteren Aussagen der Zeugin aufrechterhalten bleibt, festzustellen haben, ob die Klägerin schon vor dem Hai 1962 Kenntnis nicht nur von einer zuvor vorausgegangenen Verführung der Tochter überhaupt, sondern von den viel früher einsetzenden und daher wesentlich schwerer und verletzender wirkenden Verbrechen deG Beklagten an ihrer Tochter hatte» Babei wird der Charakter der Undankbarkeit und die Schwere der Verfehlung vom Verhalten der Minderjährigen nicht berührt» Weiter wird zu prüfen sein, ob solchenfalls die Auf.'echterhaltung des Konkubinats als Verzeihung gewertet werden kann oder unter den gegebenen Umständen nicht allein Ausdruck der vollständigen Abhängigkeit und Unterworfenheit der Klägerin war, der des Charakters einer seelischen Äußerung entbehrt»

Zitierte Normen: § 532 BGB § 286 ZPO
ZeuginVerfehlungBerufungsgerichtMutterTochterKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2063 081
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V_ZR_i92/63	URTEIL	Verkündet	am
9° November 1966 Hirth, Just*Angest,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der V/itv/c Irmgard G
D,
in
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Arbeiter Priedrioh-August J -----------------1),
m
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Recht3anv/alt
 PrhroV
c*
Dor Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9C November 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Piepenbrock, Dr* Kothe, Dr» Freitag, Hill und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vorn 27» November 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekver-v/ieseno Dem Berufungsgericht wird auch die . Entscheidung über die Kosten der Revision übertragene
 Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Die Klägerin, als Kriegerwitwe des letzten Krieges Rente beziehend und seit November 1949 im Konkubinat mit dem Beklagten auf einer von ihrem Adoptivvater im September 1949 ererbten, rund 334 ha großen Landstelle zusammenlebend ;uOnkelehe"), hat dem Beklagten nach einem Scheunenbrand am 4» August 1959 die Hälfte ihres Grundbesitzes sehenkv/eise übereignet« Mit vorliegender, im Juni 1962 erhobenen Klage verlangt sie diese Miteigen-tumshiilfto wegen groben Undanks zurück, v/eil der Beklagte mit ihrer 1939 geborenen und im gemeinsamen Haushalt aufgewachsenen Tochter Y/ilraa seit deren 17»Lebensjahr bis
- 3 •
zu dem 9o September 1961 ohne ihr V/issen regelmäßig geschlechtlich verkehrt habe« Die Klägerin, mit der der Beklagte bis linde April 1962 ebenso wir- mit der Tochter in Gegenwart der Klägerin noch Geschlechtsverkehr pflogt behauptet, von der Tatsache, daß der Beklagte sich schon Jahre vor dem 9o September 1961 an dem seinar Erziehung anvertrauten Mädchen vergangen hatte, erst im Juli 1962 erfahren zu haben, und zwar durch eine Nachbarin, der sich ihre Tochter zwischenzeitlich anvertraut habe»
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Er -behauptet, die Schenkung beruhe auf einem Wunsch oder einer Auflage des Adoptivvaters der Klägerin, und beruft sich auf Verzeihung einer etwaigen Verfehlung»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben»
Das Oberlandesgerieht hat die Klage dagegen abgewiesem
 Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiters der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweiseiio
 Entscheidungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht begründet vorweg, daß die Zuwendung an den Beklagten eine Schenkung darstellt, die nicht gegen die guten Sitten verstieß und der keine verpflichtende Auflage seitens des Adoptivvaters der Klägerin zugrunde läge Der wegen-groben Undanks allerdings mit Grund (jahrelanger Geschlechtsverkehr mit der minderjährigen Tochter) ausgesprochene Schenkungswiderruf sei aber ausgeschlossen, weil die Klägerin diese schwere Verfehlung des Beklagten verziehen habe (§ 532 BGB;, indem sie noch etwa 8 Monate lang mit dem Beklagten regelmäßig
 geschlechtlich verkehrt habe, obwohl sie am 9oSeptember 1961 erfahren habe, daß er bereits seit vielen Jahren zu der nunmehr 22jährigen Tochter in geschlechtlichen Beziehungen gestanden habe«, Auf Grund der Beweisaufnahme, der Aussagen der Klägerin im Strafverfahren und der gesamten Umstände sieht das Berufungsgericht als erwiesen an, daß die Klägerin entgegen ihrem Sachvortrag bereits an diesem Tag über diese früheren Beziehungen in Kenntnis gesetzt worden sei«
Aus den Schriftsätzen der Parteien, auf die das Berufung« gericht im Tatbestand verwiesen hat, ist dazu folgendes zu entnehmen: Zur Begründung der Klage, die zuerst auf die Abwendung des Beklagten von der Klägerin, auf Beschimpfungen und Beleidigungen gestützt war, wurde im Laufe des Juni 1962 der Geschlechtsverkehr des Beklagten mit der Tochter ab Io« September 1961 herangezogen (Schriftsatz vom 27°Juni 1962, Bl» 8 GA) und im Schriftsatz vom I80 August 1962 ;.31o2o GA)
- nach Erstattung der Strafanzeige vom 11» August 1962 ,Akten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Oldenburg 3 Js lo65/62 Bl» 1 ff) - der nach dem Vortrag der Klägerin nunmehr in Erfahrung gebrachte Geschlechtsverkehr der minderjährigen Tochter seit ihrem 17» Lebensjahr (Bl» 2o GA)c Der Beklagte hat dagegen die näheren Modalitäten und den Anlaß des Verkehrs mit der Minder jährigen bestritten (Bl* 23 R GA)«. Im Zusammenhang mit der Beweisfrage, ob der Beklagte die Minder jährige seit ihrem 17« Lebensjahr zu dem Geschlechtsverkehr gezwungen habe (Bio 25 GA), sagte die Zeugin Wilma Gerken am 11« Oktober 1962 vor dem Landgericht aus .Bl* 34/35 GA):
!,An meinem Geburtstag - 10o9°1961 “ hat dei’ Beklagte meiner Hutter eröffnet, daß er mit mir Geschlechtsverkehr gehabt habe und gesagt, das solle in :Zukunft so bleiben, wir drei wollen zusammen gehören und ein Haus zusammen bauen, er wolle auch dabei mithelfen«,
Ich hatte an dem Tag schon geschlafene Der Beklagte
 
hat mir das dann erzählt. Meine Mutter hat auch mit mir gesprochene Sie war damit einverstandene Sie mußte damit einverstanden sein, weil der Beklagte immer Krach machte * An dem Abend hat er keinen Krach gemachte Meine Mutter war zunächst nicht damit einverstanden, daß es in Zukunft so weitergehen sollte0 Sie hat dann ihr Einverständnis erklärt, weil sie Angst vor ihm hatteo"
Die Klägerin erklärte in derselben Beweisaufnahme, sie habe nicht erfahren, daß der Beklagte mit ihrer Tochter Geschlec verkehr gehabt hatte» Dazu sagte die Zeugin, wieder vorgeruf aus:
"Es ist richtig, daß meine Mutter an meinem Geburtstag erfahren hat, daß ich schon vorher mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr gehabt habec"
In späteren Vernehmungen 'polizeiliche Vernehmung vom 15o Oktober 1962, Bl* 9 der Strafakten, vor dem Landgericht am 19o März 1963, Bl* 116 GA, und vor dem Berufungsgericht am 13* November 1963, Bio 157 GA) erklärte sie, sie sei auf Grund der Äußerung des Beklagten ihr gegenüber davon ausgegangen, daß der Beklagte ihrer Mutter schon am 9oSeptember 1 der. bis dahin stattgehabten Verkehr eröffnet habe; erst spä' (Mai/Juli 1962) habe sie Anlaß zur Annahme gehabt, ihre Mut' habe von diesem früheren Verkehr keine Kenntnis gehabt, wesl 3ie sich im Juli 1962 der Nachbarin	mit	der	Bitte	l
vertraut habe, ihre Mutter auch darüber aufzukläreno Der V02 trag des Beklagten hat sich in diesem Punkt im wesentlichen auf die Würdigung der Zeugenaussagen und der Erklärungen dei Klägerin beschränkte
 Daa Berufungsgericht hält die späteren Korrekturen der Zeugin GflBHl hinsichtlich ihrer ursprünglichen Aussage vom 11c Oktober 1962 (ihre Mutter habe bereits am 9» September 1961 von dem früheren Verkehr Kenntnis erlangt) für widersprüchlich und diese ihre erste Aussage für zutreffend, insbesondere, weil nicht angenommen werden könne, daß selbst eine Frau v/ie die Klägerin ohne weiteres die Defloration der Tochter unter diesen Umständen hingenommen und deren sofortiges Einverständnis begreiflich gehalten hätte, wohl aber, daß sich die Klägerin mit bereits gegebenen Verhältnissen abgefunden habe; abgesehen davon habe die Klägerin nach ihren eigenen Aussagen sehom im Jahre 1957 aus handgreiflichem Anlaß Verdacht geschöpfte
II.
Die Feststellung des Berufungsgerichts über die vollständige Kenntnis der Klägerin von den Verfehlungen des Beklagten schon am 9° September 1961 greift die Revision mit der Verfahrensrüge an, das Berufungsgericht habe nicht die gesamten, näher gekennzeichneten Aussagen der Zeugin V/ilma Gei'ken und auch weitere Umstände nicht beachtete
 Die Revision ist begründete
 Das Berufungsgericht hat zwar So 8 oben der Entscheidungsgründe bemerkt, die Klägerin habe am 9<> September 1961 erfahren, daß der Beklagte bereits ’’seit vielen Jahren" zu ihrer Tochter in geschlechtlicher Beziehung gestanden habe, später jedoch nur die Kenntnis "früherer” ,S°8 oben BU) oder "schon 3eit längerer Zeit" bestehender (Sdo unten BU) geschlechtlicher Beziehungen als erwiesen festgestelltjletztores
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könnte sich auf einen beschränkten Zeitraum, etwa nur auf die Zeit der Volljährigkeit der Tochter, beziehen« Die Feststellung der Verzeihung einer Verfehlung setzt die Klarstellung der Verfehlung und eine Feststellung darüber, was dem Schenker über die Verfehlung im Zeitpunkt der Verzeihung bekannt war, voraus« Die Verfehlung des Beklagten besteht im vorliegenden Fall nicht allein im Verkehr mit der Volljährigen, sondern vor allem in dem verbrecherischen Umgang mit der ihm zur Erziehung anvertrauten Minderjährigen« Aus den vom Tatrichter gewürdigten Tatsachen (Aussage der Zeugin üfliB am 11° Oktober 1962, Verhalten der Klägerin am 9» September 1961, Verdachtsgründe der Klägerin) v/urde vom Tatrichter der Schluß gezogen, daß die Klägerin am 9o September 1961 von dem vorausgegangenen Verkehr oder dem Einverständnis der jedenfalls 21jährigen Tochter "erfahren1* hat» Es fehlt jedoch eine Begründung dafür, daß die Klägerin schon vor Mai 1962 von dem verbrecherischen Verhalten des Beklagten, nämlich seinem unzüchtigen Umgang mit der Minderjährigen in den Jahren 1957 bis i960 Kenntnis erhalten hatte* Eine Begründung dafür läßt sich auch nicht aus dem Hinweis des angefochtenen Urteils auf den von der Klägerin geschilderten Vorfall im J.-hre 1957 entnehmen, denn das Berufungsgericht stellt insoweit lediglich einen früheren Verdacht der Klägerin fest» Es ist schließlich nicht ersichtlich, auf welche Weise und von wem die Klägerin vor dem Jo« April 1962 (letzter Verkehr zwischen den Parteien) von der maßgebenden Verfehlung des Beklagten erfahren hat« Es widerspräche jedenfalls der Lebenserfahrung, daß der Beklagte selbst der Mutter an jenem Abend, an dem er ein weiteres Ziel erreichen wollte \nämlich das Einverständnis der Mutter zur Unzucht mit der Tochter) und nach den Zeugenaussagen pathetisch ein Zusammenleben gelobte und verlangte,, sein früheres verbrecherisches Verhalten offenbart hätte, während nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die
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Klägerin mit ihrer Tochter über diesen Ungang nicht gesprochen hat, und angesichts des Abhäigigkeitsverhältnisses der beiden Frauen von den Beklagten auch nichts dafür spricht, daß die Tochter diese Umstände ihrer Mutter eröffnet hätte» Die bisherigen Feststellungen tragen daher nicht die Unterstellung, die Klägerin hätte vor dem 3o» April 1962 erfahren, daß der Beklagte, der den Umgang mit der Minderjährigen sorgfältig verborgen gehalten hatte, mit ihr schon seit "längerer Zeit" im Sinne von länger als seit ein paar Tagen, Y/ochen oder Monaten unsüchtig verfallen ist»
In rechtlicher Beziehung könnte in dem von der Klägerin seit den 9- September 1961 an den Tag gelegten Verhalten jedoch keine Verzeihung für die tatsächlich vorausgegangene Unzucht mit der 17jährigen Abhängigen und die fünfjährige Aufrechterhaltung dieses unsittlichen Verhältnisses erblickt werden. Kein Zweifel besteht, daß der Beklagte sich schwer vergangen und, gleichgültig wie 3ieh die Zeugin hielt, verwerflich gegenüber der Schenkerin gehandelt hat«
Auch das verfehlte Verhalten und das Versagen der Klägerin, das jedenfalls teilweise im Kriegsschicksal und in den Verhältnissen der Nachkriegszeit eine Erklärung findet, nimmt diesem Verhalten des Beklagten nicht den Charakter der Undankbarkeit gegenüber der Schenkerin» Ihr eigenes Versagen ergibt auch nicht, ihr Schamempfinden wäre so weit geschwunden ge-v/esen, daß selbst die vom Beklagten an den Tag gelegte Hück-sichtolosigkeit gegenüber der heranwachsenden Tochter von der Klägerin nicht doch als schwere Kränkung hätte empfunden werden können» Der Tatrichter hat offensichtlich vorausgesetzt, daß die Klägerin sich trotz ihrer Abhängigkeit gegenüber der Tat des Beklagten selbst noch bei der erwachsenen Tochter auf-gelehnt hätte, wenn sie der Meinung gewesen wäre, die Tochter wäre noch unberührt gewesen» Ua-raus, daß sie sich schließlich
 
in diesem Zeitpunkt nach der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit den bereits gegebenen Verhältnissen abgefunden hat, ergibt sich nicht, daß sie auch die Unzucht des Beklag-* ten mit der Hinderjährigen nicht als schwere Kränkung empfunden hätte und damit dieses Verbrechen ebenso verziehen hätte wie den Umgang mit der Volljährigen»
Bas Urteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden, es war vielmehr aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekzuverv/eiseno Bas Berufungsgericht wird, wenn die Würdigung der späteren Aussagen der Zeugin
 aufrechterhalten bleibt, festzustellen haben, ob die Klägerin schon vor dem Hai 1962 Kenntnis nicht nur von einer zuvor vorausgegangenen Verführung der Tochter überhaupt, sondern von den viel früher einsetzenden und daher wesentlich schwerer und verletzender wirkenden Verbrechen deG Beklagten an ihrer Tochter hatte» Babei wird der Charakter der Undankbarkeit und die Schwere der Verfehlung vom Verhalten der Minderjährigen nicht berührt» Weiter wird zu prüfen sein, ob solchenfalls die Auf.'echterhaltung des Konkubinats als Verzeihung gewertet werden kann oder unter den gegebenen Umständen nicht allein Ausdruck der vollständigen Abhängigkeit und Unterworfenheit der Klägerin war, der des Charakters einer seelischen Äußerung entbehrt»
Ob die Feststellung des Berufungsgerichts, der Vortrag der Klägerin iBl» 134)9 der Beklagte habe sie "inzwischen"
(= seit Ende April 1962) schwer beleidigt, unsubstantiiert ist, gegen § 286 ZPO verstößt, wie die Revision meint, bedarf keiner näheren Prüfung; die Klägerin wird in der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, diesen Vortrag näher zu substantiieren und ordnungsgemäß Bev/cis für diesbezügliche Behauptungen anzutreten»
Die nach klägcrischem Vortrag im Zeitpunkt der Schenkung beiderseits vorhandene unausgesprochene Absicht, die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Parteien in einen Konkubinat "so zu legalisieren, wie in einer Ehe ungefähr die Gütergemeinschaft", kann als Geschäftsgrundlage eines Vertrags nicht anerkannt werden*
III.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision v/ar ira Hinblick auf ihre Abhängigkeit von der Entscheidung in der Hauptsache den Berufungsgericht zu übertragen«
Dr« Piepenbrock
 Drc Freitag
 Hill
Offterdinger
 Rothe