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BGH · V ZR 192/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 192/62

Juli 1962 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Hauptsache im vollen Umfange erledigt hat. tragen, soweit Lasten oder Verpflichtungen in diesem Vertrage nicht übernommen werden”, die Übergabe an die Erwerber zu Eigenbesitz fand gemäß § 3 mit Ablauf des 31« Dezember 1956 statt, und die Erwerber übernahmen nach § 4 Satz 1 "die auf den überlassenen Grundstücken eingetragenen Belastungen einschließlich der aus ihnen entstandenen Hypothekengewinnabgabe mit Wirkung ab 1. zinsen und den Zinsen auf die Hypothekengewinnabgabe auch die für diese Belastungen geschuldeten Tilgungsbeträge aus dem Grundstücksertrag zu zahlen habe. Sie sind der Ansicht, die Verzinsung und Tilgung der Grund stückslasten einschließlich Hypothekengewinnabgabe habe der Nießbraucherin obgelegen; das gelte auch für die aus der Zeit vor dem 1. Januar 1957 rückständigen Zinsen und Tilgungs-leistungen Übernommen; wenn gleichwohl die Nießbraucherin auf diese Rückstände nahezu 10 000 I)M abgezahlt habe, so sei sie hierzu nicht verpflichtet gewesen und die Kläger seien insoweit ungerechtfertigt bereichert. Mit hieraus abgeleiteten Boreicherungs- und Schadensersatzforderungen möchte der Beklagte vorsorglich gegen den Klageansprueh aufrechnen; außerdem hat er geltend gemacht, daß seine Großmutter den Vertrag vom Jahre 1956 wegen Wegfalls der Geschäftsgrund läge ange-fochten und daß er selbst seine Einwilligung in die Grundstücksübertragung wegen groben Undanks widerrufen habe, weil die Kläger ihn auf Unterhalt verklagt hätten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurück gewiesen, daß die Hauptsache hinsichtlich der Zins- und Tilgungsbeträge aus der Hypothekengewinnabgabe in Höhe von insgesamt 9 948,59 DM erledigt sei. Mai 1962, durch den gemäß § 151 BAG ein Teil der Hypothekengewinnabgabe aus Billigkeitsgründen erlassen wurde, hatten sich freilich die rückständigen Verbind lich~ keiten, von denen die Kläger freigestellt zu werden wünschten auf 5 093,08 DM verringert. 2. Den Angelpunkt des Rechtsstreits bildet das Problem, wer nach dem Grundstücksüberlassungsvertrsg vom 9* November 1956 die im Zeitpunkt der Übergabe rückständigen Verbindlichkeiten tragen sollte, - die Kläger oder die Nießbraucherin Emmy Der Beklagte, der als Alleinerbe der Frau gemäß § 1967 BUB für deren vertragliche Verpflichtungen in Anspruch genommen wurde, hat in den Vorinstanzen noch zusätzlich eingewandt, der genannte Vertrag sei überhaupt rechtsunwirksam. Damit ist er indessen nicht durchgedrungen: Weder habe, so führt das angefochtene Urteil aus, ein versteckter Einigungsmangel Vorgelegen (§ 155 BGB), noch sei die Geschäftsgrundlage des Vertrages weggefallen (§ 242 BGB); ebensowenig greife der vom Beklagten wegen angeblichen Undanks erklärte Schenkungswiderruf durch (§ 530 BGB) ihm stehe auch kein Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB zu. Die hiernach Übrigbleibende Streitfrage, wie die Vertragschließenden seinerzeit die Tragung der erheblichen Rückstände an Hypothekenzinsen sowie an Tilgungsbeträgen und Zinsen für die Hypothekengewinnabgabe geregelt haben, ist vom Oberlandesgericht dahin beantwortet worden, die Kläger hätten die Verpflichtung dazu nicht übernommen, sondern dies sei nach dem Vertrag Aufgabe ihrer Urgroßmutter geblieben. Januar 1957 fällig werdenden, im Vertrag näher bezeichneten lasten (und auch diese nur mit der sich aus der Nießbrauchsbestellung ergebenden zeitlichen Einschränkung) übernommen hätten, nicht dagegen auch die zuvor aufgelaufenen Rückstände, Da der Vertrag die Rückstände nicht ausdrücklich erwähne, könne insoweit eine Verpflichtüng der Kläger allenfalls angenommen werden, wenn aus den übrigen Bestimmungen hervorginge, daß nicht allein die - gemäß § 6 praktisc erst nach Beendigung des Nießbrauchs - fällig werdenden Verbindlichkeiten, sondern auch die schon vorhandenen Rückstände von den Klägern hätten beseitigt werden sollen. Der Vertragszweck, mit dem das Oberlandesgericht sich anschließend befaßt, spricht nach seiner Ansicht in gleicher Weise dafür, daß die vermögenslosen Kläger keineswegs'mit den Rückständen hätten belastet werden sollen. Seine Vertragsauslegung, der zufolge die rückständige Hypothekengewinnabgabe (Zinsen und Tilgungsleistungen) und die Zinsrückstände der Hypotheken von den Klägern nicht übernommen worden sind, findet das Berufungsgericht, wie es im einzelnen darlegt, bestätigt durch das Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme sowie durch das spätere Verhalten der Beteiligten. Anknüpfend an die Bemerkung im Urteil, der Vertragswortlaut ergebe nichts für eine Übernahme der schon vorhandenen Rückstände ^seitens der Kläger, wirft sie dem Berufungsrichter vor, nicht geprüft zu haben, ob der Vertrag eine Lücke enthalte und was gegebenen falls die Vertragschließenden, wenn sie den späteren Ablauf der Dinge vorausgesehen hätten, bestimmt haben würden. Richtschnur einer solchen Prüfung, so macht sie geltend (unter Bezugnahme auf BGHZ 9, 273, 277; 16, 71, 76; 23, 282, 285), wäre die Feststellung des den Vertragspartnern eigentlich vorschwebenden Zieles gewesen; dabei hätte die Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigt werden müssen (BGHZ 26, 31Ö, 315 f)* Auch in dieser Hinsicht habe das angefochtene Urteil den Auslegungsstoff nicht vollständig gewürdigt und nicht das Gesamtbild der vertraglichen Beziehungen geprüft (BGH LM BGB § 133 B Nr. 1 und Nr. 3). Januar 1957 bestanden, weiterhin von der Grundstücksübergeberin getragen und nicht von den Klägern übernommen würden* Wenn in diesem Zusammenhang auf die liehterwMhnung dieser Rückstände im notariellen Vertrag hlngewieser. Daß ihn dabei diejenigen Punkte entgangen wären, die nach der Behauptung der Revision für den Interessenausgleich der Vertragschließenden maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich. 15 und 19)• Wie eng dieser Vertrag mit der am selben Tage zwischen dem Beklagten und seiner damaligen Ehefrau getroffenen Unterhaitsvereinbarung (in den Handakten des Notars Pr. zusammenhing» kann dahinstehen, da hierüber in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen worden ist; außerdem hat die Revision nicht dargetan, wieso ein solcher Zusammenhang gegen die Vertragsauslegung des Oberlandesgerichts sprechen würde. Pa man bei Vertragsabschluß» wie das Berufungsgericht auf Grund der von ihm für glaubhaft erachteten Zeugenaussage des beurkundenden llotars Pr. hat, sich darüber einig war, daß die Rückstände nicht von den Klägern übernommen werden sollten, kam es nicht darauf an, ob den Vertragschließenden damals die genaue Höhe dieser Rückstände bekannt gewesen ist. nur die während der Nießbrauchszeit neu anfallenden Tei betrage der Hypothekengewinnabgabe habe entrichten sollen, allein als "wirtschaftlich vernünftig und nach Treu und Glauben geboten” bezeichnet, weil die Genannte den zur Sicherstellung ihres Lebensbedarfs für den Rest ihrer Tage bestimmten Nießbrauch "nicht noch durch Tilgung von Rückständen geschmälert sehen konnte11, so wird dabei einmal die im angefochtenen Urteil festgestellte Vermögenslosigkeit der Klager übersehen und ferner der Grundsatz nicht beachtet, daß Schulden, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist, von dem zu zahlen sind, der sie gemacht hat. Erfahrungssatz des Inhalts, werseinen vermögenslosen Nachkommen Grundbesitz überträgt, tue das nur unter der Voraussetzung, daß auch seine rückständigen Verbindlichkeiten, für die er andernfalls selbst aufzukommen hätte, von den unterstützungsbedürftigen Personen mit übernommen würden. August 1956, daß die Einnahmen aus den Häusern auf den Unterhalt der Kinder angerechnet würden, ist durch die Vereinbarung in § 7 des späteren Vertrages vom 9- November 1956 vollauf entsprochen worden. 12 und 21), scheiterte dieser Plan zudem» wie die Revision selbst einräumt, an dem Widerspruch der Mutter der Kläger; er ist infolgedessen nicht Vertragsinhalt geworden (auch der Beklagte war gegen diesen Vorschlag; vgl. Nicht geprüft zu werden braucht insbesondere, ob sie mit ihrer Rüge, der Berufungsrichter sei unter Verkennung des Vertragszwecks davon ausgegangen, daß eine Sicherstellung des Unterhalts "nur im Sinne der Nutzungen der Grundstücke gemeint gewesen sein könne", nicht ihrerseits den Gedankengang des angefochtenen Urteils verkennt, das an der beanstandeten Stelle (S. Die Revision macht stattdessen geltend, dem Klagebegehren stehe die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegen, und rügt, daß der Berufungsrichter den Sachverhalt nicht unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt habe. Es kann dahinstehen, ob sie damit Erfolg hätte, wenn die Kläger dem Beklagten in der Tat etwas schuldig wären; denn das ist nicht der Fall. Da die Rückstände nicht von den Klägern, sondern von Frau Stbezahlt werden mußten, ist durch ihre RiehtZahlung und die daran sich anschließenden Mietpfändungen auch keine Schadensersatzpflicht der Kläger ausgelöst worden. Ebensowenig sind diese deshalb schadensersatzpflichtig, weil sie den Beklagten, der seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht als Vater nicht nachkam, entsprechend verklagt und aus dem zu ihren Gunsten ergangenen Urteil gegen ihn vollstreckt haben. gewesen, v/eil ihnen die Grundstücke schenkungsweise übertragen worden seien; sie hätten alles in ihren Kräften Stehende tun müssen, um der Sehenkerin und nach deren Tode dem Beklagten die gesetzlich gegebenen Möglichkeiten eines Schulderlasses zu eröffnen, selbst wenn sie die Rückstände formell nicht übernommen haben sollten« Schon das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, nicht den Klägern, sondern der Nießbrauch er in habe es obgelegen, die Voraussetzungen für einen er folgversprechenden Antrag auf Herabsetzung der Hypothekengewinnabgabe darzutun; diesen Antrag hätte Frau StfliHHIfe selbst stellen können, wie es inzwischen auch der Beklagte, und zwar mit Erfolg, getan habe. Linie Sache der Grundstückseigentümer, also der Kläger, gewesen sein sollte, bleibt auf jeden Pall die unstreitige Tatsache bestehen,- daß auch der Beklagte - der als Erbe seiner Großmutter die rückständige Hypothekengewinnabgabe im Innenverhältnis zwischen den Parteien zu tragen hatte -mit seinen Erlaßanträgen von der zuständigen Behörde zugelassen worden ist und zunächst eine Herabsetzung der Verbindlichkeit von 15 041,47 DM auf 5 093,08 DM, also um nahezu zwei Drittel, und später sogar den vollständigen Erlaß erreicht hat. Außerdem bot sein Vortrag in den Tatsacheninstanzen - v/orauf das angefochtene Urteil zutreffend abstellt - keinen Anhaltspunkt für ein schuldhaftes Verhalten der Kläger; daß diese es abgelehnt hätten, ihrerseits einen Antrag auf Erlaß der Rückstände zu stellen oder dabei mitzuwirken, ist nicht behauptet worden. Eine dahingehende Behauptung findet sich insbesondere nicht an den von der Revision angeführten Stellen des Schriftsatzes vom 8. 8 f und 11); dort ist vielmehr ausschließlich von den unterlassenen Grundstücksreparaturen die Rede, zu denen die Kläger, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht verpflichtet waren. Januar 1953 an den damaligen Pfleger der Kläger, Rechtsanwalt Br. Ko^, gerichtet hat, betraf den Lebensunterhalt der Kinder und es wurde darin nur beiläufig empfohlen, bei der Oberfinanzdirektion dahin vorstellig zu werden, daß den Kindern wegen wirtschaftlicher Bedrängnis ein dem Unterhalt entsprechender Monatsbetrag aus der Hypothekengewinnabgabe freigegeben werde; darüber, wie Br, Ko0 auf diese "Empfehlung" reagiert hat, fehlen Angaben seitens des Beklagten. April 1961 dem Landgericht überreicht hat und aus der in diesem Schriftsatz nur bestimmte, jeweils näher bezeich-nete Schriftstücke, zu denen aber das Schreiben vom 11. Baß Prau St^i^BliB sich am 25 • April 1957 zu Unterhalts Zahlungen an ihre Urenkel-kinder verpflichtete, dürfte entgegen der Meinung der Revision die ErfolgsChancen eines von den Klägern persönlich gestellten Erlaßantrages eher verringert als vergrößert haben, weil angesichts einer solchen zusätzlichen Sicherung ihres Unterhalts die wirtschaftliche Bedrängnis im Sinne von § 131 LAG nicht mehr so schwerwiegend erschien wie bisher.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 155 BGB § 286 ZPO § 387 BGB § 286 ZPO
GrundstückBGBvertragenHypothekengewinnabgabeRückstandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 192/62
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20. Januar 1965 Symalla
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Klaus M Straße B,
in Hl
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Schilf -
1954 geborenen Klaus-Friedrich 1953 geborene Dorothea
I. den am M
2c die am M __________
3c die amB.	1955	geborene Irene M
sämtlich in	HiBBBIHB	Straße B*
und vertreten durch ihren Vermögenspfleger, Staatsanwalt ad). Kurt RBB in HB1BB BöBBBstraße B»
Kläger und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Schuster, I)r. Rothe, Offterdinger und Br. Grell fiir Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5. Juli 1962 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Hauptsache im vollen Umfange erledigt hat.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Bie Kläger sind die Kinder des Beklagten aus seiner ersten, 1957 geschiedenen Ehe. Seine Großmutter, die Witwe Emmy	hatte als Vorerbin nach ihrem Ehemann
- Nacherbe war der Beklagte - umfangreichen Grundbesitz in Hiervon überließ sie am 9» November 1956, nachdem der Beklagte insoweit seine Nacherben-Bestellung ausgeschlagen hatte, ihren Urenkelkindern, den Klägern, 11 im Wege verfrühter Erbfolge0 vier Grundstücke mit Mietwohnhäusern zu Eigentum, wobei sie sieh den Nießbrauch daran auf Lebenszeit vorbehielt. Bie Eigentumsübertragung (der Erstkläger erhielt zwei Grundstücke, die Zweit- und die Brittklägerin erhielten je eines) erfolgte nach den Eingangsworten des notariellen Vertrages, weil die Ehe des Beklagten zerrüttet sei und Frau Stdeshalb für die Sicherstellung der Urcnkelkinder sorgen wollte. Laut § 2 wurden die Grundstücke ’’lastenfrei und frei von Ansprüchen Britter über-
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tragen, soweit Lasten oder Verpflichtungen in diesem Vertrage nicht übernommen werden”, die Übergabe an die Erwerber zu Eigenbesitz fand gemäß § 3 mit Ablauf des 31« Dezember 1956 statt, und die Erwerber übernahmen nach § 4 Satz 1 "die auf den überlassenen Grundstücken eingetragenen Belastungen einschließlich der aus ihnen entstandenen Hypothekengewinnabgabe mit Wirkung ab 1. Januar 1957”* In § 6 des Vertrages wurde "mit schuldrechtlicher Wirkung" vereinbart, daß in Abänderung von § 1047 BGB Frau	neben	den	Hypotheken-
zinsen und den Zinsen auf die Hypothekengewinnabgabe auch die für diese Belastungen geschuldeten Tilgungsbeträge aus dem Grundstücksertrag zu zahlen habe. Den Eltern der Kläger war laut § 7 die Nutznießung der vier Grundstücke entzogen worden, jedoch sollten die laufenden Überschüsse, die jedes Kind aus seinem Grundbesitz erzielte, auf den ihm von den Eltern zu gewährenden Unterhalt angerechnet werden, so daß die Kinder ihre Eltern nur noch insoweit in Anspruch nehmen könnten, als der Ertrag der Grundstücke zu dem standesmäßigen Unterhalt nicht ausreiche.
Vom 1. Januar 1957 ab wurden die vier Grundstücke zunächst im Namen der Nießbraucherin von dem Bücherrevisor Dr.	verwaltet. Er leistete auf die erheblichen Rück-
stände der Hypothekengewinnabgabe (Zinsen und Tilgungsbeträge) allmonatlich größere Abschlagszahlungen. Diese Zahlungen stellte der Beklagte, als er im Juli oder August 1957 von seiner Großmutter unter Abberufung Giesens mit der Grund-stücksvcrwaltung beauftragt wurde, sofort ein. Daraufhin pfändeten Finanzamt und StadtSparkasse als verwaltende Stelle für die Hypothekengewinnabgabe die Mieten aus den Grundstücken. Am 26. Juli I960 starb Frau	Sie	wurde
 von ihrem Enkel, dem Beklagten, beerbt. Damals beliefen sich die Rückstände an Zinsen für die im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Hypotheken sowie an Tilgungsleistungen und Zinsen für die Hypothekengewinnabgabe auf 15 041,47 DM.
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In Höhe dieses Betrages haben die Kläger vom Beklagten in seiner Eigenschaft als Erbe der Nießbraucherin Schuld-befreiung gegenüber den dinglichen Gläubigern begehrt. Sie sind der Ansicht, die Verzinsung und Tilgung der Grund stückslasten einschließlich Hypothekengewinnabgabe habe der Nießbraucherin obgelegen; das gelte auch für die aus der Zeit vor dem 1. Januar 1957 stammenden Rückstände, die an jenem Tage etwa 25 000 "DM betragen hätten. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Br vertritt den Standpunkt, gemäß § 4 des Grundstücksüberlassungsvertrages hätten die Kläger auch die am 1. Januar 1957 rückständigen Zinsen und Tilgungs-leistungen Übernommen; wenn gleichwohl die Nießbraucherin auf diese Rückstände nahezu 10 000 I)M abgezahlt habe, so sei sie hierzu nicht verpflichtet gewesen und die Kläger seien insoweit ungerechtfertigt bereichert. Die Mittel für die laufenden Zahlungen habe die Nießbraucherin nur deshalb nicht aufbringen können, weil die Mieten gepfändet gewesen seien, und das wiederum falle den Klägern zur Last, welche die erforderliche Mitwirkung zu Grundstücksreparaturen versagt hätten; denn andernfalls wären die Mietpfändungen aufgehoben worden und die Nießbraucherin hätte dann 4 000 1)M mehr aus den Grundstückserträgen erhalten. Mit hieraus abgeleiteten Boreicherungs- und Schadensersatzforderungen möchte der Beklagte vorsorglich gegen den Klageansprueh aufrechnen; außerdem hat er geltend gemacht, daß seine Großmutter den Vertrag vom Jahre 1956 wegen Wegfalls der Geschäftsgrund läge ange-fochten und daß er selbst seine Einwilligung in die Grundstücksübertragung wegen groben Undanks widerrufen habe, weil die Kläger ihn auf Unterhalt verklagt hätten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Laufe der Berufungsinstanz wurde auf Antrag des Beklagten durch Bescheid des zuständigen Finanzamts ein Teil der rückständigen Hypothekengewinnabgabe erlassen. Insoweit haben
 
die Klager den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, während vom Beklagten weiterhin Klageabweisung schlechthin beantragt worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurück gewiesen, daß die Hauptsache hinsichtlich der Zins- und Tilgungsbeträge aus der Hypothekengewinnabgabe in Höhe von insgesamt 9 948,59 DM erledigt sei.
Machdem der Beklagte gegen dieses Urteil Revision einge-legt hatte, erließ auf seinen Antrag das Finanzamt auch die noch restlichen Rückstände. Daraufhin haben die Kläger die Hauptsache im vollen Umfange für erledigt erklärt. Der Beklagte verfolgt mit der Revision seinen Klageabweisungs-antrag unverändert weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheid ung sgründ e:
1.	Die Revision ist zulässig. Mit dem Finanzamtsbescheid vom 8. Mai 1962, durch den gemäß § 151 BAG ein Teil der Hypothekengewinnabgabe aus Billigkeitsgründen erlassen wurde, hatten sich freilich die rückständigen Verbind lich~ keiten, von denen die Kläger freigestellt zu werden wünschten auf 5 093,08 DM verringert. Gleichwohl war der Streitwert nie] unter die Revisionssumme (§ 546 Abs. 1 ZPO) abgesunken; denn bei Hinzurechnung der dem Beklagten auf erlegten Kosten der Vorinstanzen (vgl. BGH Bl ZPO § 91 a Kr. 13) wurde der Betrag von 6 000 DM weit überschritten. Die infolge der Schulderlassc zunächst hinsichtlich eines Teilbetrages und später in voller Höhe eingetretene Erledigung der Hauptsache hinderte den Beklagten nicht, nach wie vor Klageabweisung zu beantragen, zu demal da ihm v/egen der Gegenansprüche, die er aus den früheren Vorgängen herzuleiten versucht, an
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einem Urteilsausspruch darüber gelegen sein mag, daß die Klage von vornherein unbegründet gewesen sei (Urteil des erkennenden Senats vom 25. November 1964, V ZR 187/62).
2.	Den Angelpunkt des Rechtsstreits bildet das Problem, wer nach dem Grundstücksüberlassungsvertrsg vom 9* November 1956 die im Zeitpunkt der Übergabe rückständigen Verbindlichkeiten tragen sollte, - die Kläger oder die Nießbraucherin Emmy	Der Beklagte, der als Alleinerbe der Frau
 gemäß § 1967 BUB für deren vertragliche Verpflichtungen in Anspruch genommen wurde, hat in den Vorinstanzen noch zusätzlich eingewandt, der genannte Vertrag sei überhaupt rechtsunwirksam. Damit ist er indessen nicht durchgedrungen: Weder habe, so führt das angefochtene Urteil aus, ein versteckter Einigungsmangel Vorgelegen (§ 155 BGB), noch sei die Geschäftsgrundlage des Vertrages weggefallen (§ 242 BGB); ebensowenig greife der vom Beklagten wegen angeblichen Undanks erklärte Schenkungswiderruf durch (§ 530 BGB) ihm stehe auch kein Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB zu.
Diese Urteilsausführungen werden von der Revision -nicht angegriffen. Sie sind frei von Rechtsirrtum.
Die hiernach Übrigbleibende Streitfrage, wie die Vertragschließenden seinerzeit die Tragung der erheblichen Rückstände an Hypothekenzinsen sowie an Tilgungsbeträgen und Zinsen für die Hypothekengewinnabgabe geregelt haben, ist vom Oberlandesgericht dahin beantwortet worden, die Kläger hätten die Verpflichtung dazu nicht übernommen, sondern dies sei nach dem Vertrag Aufgabe ihrer Urgroßmutter geblieben. Daß die Kläger lediglich die ab 1. Januar 1957 fällig werdenden, im Vertrag näher bezeichneten lasten (und auch diese nur mit der sich aus der Nießbrauchsbestellung ergebenden zeitlichen Einschränkung) übernommen hätten, nicht dagegen auch die zuvor aufgelaufenen Rückstände,
 
entnimmt der Berufungsrichter zunächst aus dem Wortlaut des Vertrages. Bach § 2 seien die Grundstücke lastenfrei und
 frei von Ansprüchen Brüter übergeben worden, soweit die Kläger nicht Lasten oder Verpflichtungen vertraglich übernommen hätten. Da der Vertrag die Rückstände nicht ausdrücklich erwähne, könne insoweit eine Verpflichtüng der Kläger allenfalls angenommen werden, wenn aus den übrigen Bestimmungen hervorginge, daß nicht allein die - gemäß § 6 praktisc erst nach Beendigung des Nießbrauchs - fällig werdenden Verbindlichkeiten, sondern auch die schon vorhandenen Rückstände
 von den Klägern hätten beseitigt werden sollen. Dafür ergebe aber der Vertragswortlaut nichts. Nicht auf § 3 sei abzu-stcllen, denn er regele bloß allgemein den Zeitpunkt der Übergabe, des Gefahr Überganges und des Überganges von Re eh ton und Pflichten. Den Ausschlag gebe vielmehr die Sonderregelung in § 4, wonach die eingetragenen Belastungen einschließlich der daraus, entstandenen Hypothekengewinnabgabe erst mit Wirkung ab 1. Januar 1957 Übernommen würden. Wäre dabei auch die Übernahme der laufend fällig gewordenen und bereits
 rückständigen Leistungen vereinbart worden, so hätte das eine besonderen Hervorhebung bedurft. Aus § 6, der nur die notwendige Ergänzung zu § 4 darstelle, könne so etwas ebenfalls nicht hergeleitet werden.
Der Vertragszweck, mit dem das Oberlandesgericht sich anschließend befaßt, spricht nach seiner Ansicht in gleicher Weise dafür, daß die vermögenslosen Kläger keineswegs'mit den Rückständen hätten belastet werden sollen. Ihre Urgroßmutter habe ihnen lediglich das Eigentum an den Grundstücken übertragen, während sie sich die wirtschaftlichen Vorteile daraus kraft Nießbrauchs bis zu ihrem lode Vorbehalten habe. Von einer Sicherstellung des Unterhalts, wie sie nach den Einleitungsworten des Vertrages bezweckt wurde, könne keine Rede sein, wenn man den Klägern, obgleich ihnen die Nutzungen
 
der Grundstücke noch nicht zufielen, die erheblichen Rückstände (damals etwa 25 000 DM) aufgebürdet haben würde. Seine Vertragsauslegung, der zufolge die rückständige Hypothekengewinnabgabe (Zinsen und Tilgungsleistungen) und die Zinsrückstände der Hypotheken von den Klägern nicht übernommen worden sind, findet das Berufungsgericht, wie es im einzelnen darlegt, bestätigt durch das Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme sowie durch das spätere Verhalten der Beteiligten.
3.	Die Revision bekämpft diese Auslegung als fehlerhaft. Sie rügt Nichtanwendung der Grundsätze über die ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB). Anknüpfend an die Bemerkung im Urteil, der Vertragswortlaut ergebe nichts für eine Übernahme der schon vorhandenen Rückstände ^seitens der Kläger, wirft sie dem Berufungsrichter vor, nicht geprüft zu haben, ob der Vertrag eine Lücke enthalte und was gegebenen falls die Vertragschließenden, wenn sie den späteren Ablauf der Dinge vorausgesehen hätten, bestimmt haben würden. Richtschnur einer solchen Prüfung, so macht sie geltend (unter Bezugnahme auf BGHZ 9, 273, 277; 16, 71, 76; 23, 282, 285), wäre die Feststellung des den Vertragspartnern eigentlich vorschwebenden Zieles gewesen; dabei hätte die Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigt werden müssen (BGHZ 26, 31Ö, 315 f)* Auch in dieser Hinsicht habe das angefochtene Urteil den Auslegungsstoff nicht vollständig gewürdigt und nicht das Gesamtbild der vertraglichen Beziehungen geprüft (BGH LM BGB § 133 B Nr. 1 und Nr. 3).
Die Rüge ist unbegründet. Sie geht schon um deswillen fehl, weil es hier von vornherein an den Voraussetzungen für eine ergänzende Auslegung mangelte. Diese erfordert, wie die Revision zutreffend selbst hervorhebt, eine Vertrags-
 
lücke, d.h. das Offenbleiben eines für die Rechtsbeziehungen der Partner wesentlichen Punktes (vgl. die angeführte höchst-richterliche Rechtsprechung). Im vorliegenden Pall ist indessen nach der rechtsirrtumsfreien tatrichterlichen Würdigung nichts ungeregelt geblieben, so daß für einen gemäß § 157 BOB nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragschließenden kein Raum war; das Berufungsgericht hat vielmehr den wirklichen Parteiwillen festgestellt, der dahin gegangen sei, daß die Rückstände, die bereits am 1. Januar 1957 bestanden, weiterhin von der Grundstücksübergeberin getragen und nicht von den Klägern übernommen würden* Wenn in diesem Zusammenhang auf die liehterwMhnung dieser Rückstände im notariellen Vertrag hlngewieser. wurde, so war das nicht im Sinne von Lückenhaftigkeit zu verstehen, sondern es ging um die Vertragsbestimmung des § 2; danach wurden die Grundstücke, soweit der Vertrag nichts Gegenteiliges enthielt, lastenfrei und frei von Ansprüchen Dritter übertragen.
Aber auch der weitere Vorwurf, daß die Interessenlage unberücksichtigt geblieben und der vorgetragene Tatsachenstoff nur unvollkommen ausgewertet worden sei, entbehrt der Berechtigung. Wie die Urteilsbegründung erkennen läßt, hat der Berufungsrichter - zwar nicht im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung (deren es, wie gesagt,nicht bedurfte), aber in dem offensichtlichen Bestreben, sein zunächst nur aus dem Wortlaut gewonnenes Auslegungsergebnis an Hand des Vertragszweckes , der Zeugenaussagen und des späteren Verhaltens der Beteiligten nachzuprüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen - sich eingehend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und alle wesentlichen Einzelheiten in Betracht gezogen. Daß ihn dabei diejenigen Punkte entgangen wären, die nach der Behauptung der Revision für den Interessenausgleich der Vertragschließenden maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Was insbesondere den Wunsch der Frau S 
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betrifft, durch den Vertrag vom 9* November 1956 den Lebensunterhalt ihrer Urenkelkinder sicherzustellen, so wird darauf im angefochtenen Urteil wiederholt ausdrücklich hingewiesen (z.B. S. 15 und 19)• Wie eng dieser Vertrag mit der am selben Tage zwischen dem Beklagten und seiner damaligen Ehefrau getroffenen Unterhaitsvereinbarung (in den Handakten des Notars Pr.	zusammenhing» kann dahinstehen, da hierüber
 in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen worden ist; außerdem hat die Revision nicht dargetan, wieso ein solcher Zusammenhang gegen die Vertragsauslegung des Oberlandesgerichts sprechen würde. Von ihrer Behauptung, der Nießbrauch habe dem Lebensunterhalt der Grundstücksübergeberin dienen sollen, gilt das gleiche; Brau StflU^ hatte unstreitig noch weiteren, nicht unbeträchtlichen Grundbesitz, dessen Erträgnisse ihr ebenfalls zuflossen.
Pa man bei Vertragsabschluß» wie das Berufungsgericht auf Grund der von ihm für glaubhaft erachteten Zeugenaussage
 des beurkundenden llotars Pr.	hat,
 sich darüber einig war, daß die Rückstände nicht von den Klägern übernommen werden sollten, kam es nicht darauf an, ob den Vertragschließenden damals die genaue Höhe dieser Rückstände bekannt gewesen ist. Paß über ihren Umfang nicht gesprochen wurde, hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht unberücksichtigt gelassen, sondern es hat darin gerade ein weiteres Beweisanzeichen für die Richtigkeit seiner Vertragsauslegung erblickt. Mit ihrem Versuch, aus diesem Umstand andere Böigerungen als der Tatrichter zu ziehen, begibt die Revision sich auf das ihr ver-schiossene Gebiet der Tatsachenwürdigung. Pas Vorbringen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 8. April 1961 (8. 7) und vom 30. November 1961 (8. 3-6) bestand lediglich aus Rechtsausführungen, die keineswegs zwingend waren und denen das Berufungsgericht daher nicht zu folgen brauchte„ Wenn
 
die Revision eine Auslegung des § 4 dahin, daß Frau StP|^-
nur die während der Nießbrauchszeit neu anfallenden Tei betrage der Hypothekengewinnabgabe habe entrichten sollen, allein als "wirtschaftlich vernünftig und nach Treu und Glauben geboten” bezeichnet, weil die Genannte den zur Sicherstellung ihres Lebensbedarfs für den Rest ihrer Tage bestimmten Nießbrauch "nicht noch durch Tilgung von Rückständen geschmälert sehen konnte11, so wird dabei einmal die im angefochtenen Urteil festgestellte Vermögenslosigkeit der Klager übersehen und ferner der Grundsatz nicht beachtet, daß Schulden, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist, von dem zu zahlen sind, der sie gemacht hat.
Die Notwendigkeit ergänzender Vertragsauslegung ergibt sich mangels einer Lücke im Vertrag vom 9- November 1956 nicht, wie die Revision geltend macht, aus der schriftlichen Erklärung der Nießbraucherin vom 24- August 1959*
Diese Erklärung wurde zudem erst lange nach Abschluß des genannten Vertrages abgegeben, und wenn es darin heißt, die damalige Formulierung habe nicht allenthalben dem Willen der Frau St^U^^p entsprochen, so bleibt unerfindlich, weshalb letztere dann gleichwohl den Vertrag in der beurkundeten Fassung abgeschlossen hat. Ihr Schreiben an Notar })r. GrplHV vom 23. Januar 1958 betrifft einen anderen Punkt (Genehmigung der Schuldübernahme durch die Hypothekengläubiger) und spielt daher für die hier in Betracht kommende Vertragsauslegung keine Rolle.
Da mit der GrundstücksübertragungV wie die Revision selbst hervorhebt, die Sicherstellung der Urenkelkinder ira Wege verfrühter Erbfolge bezweckt wurde, greift ihre Rüge nicht durch, die Vertragsauslegung des Oberlandesgerichts verstoße gegen die Lebenserfahrung (§ 286 ZPO). Es gibt keinen
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Erfahrungssatz des Inhalts, werseinen vermögenslosen Nachkommen Grundbesitz überträgt, tue das nur unter der Voraussetzung, daß auch seine rückständigen Verbindlichkeiten, für die er andernfalls selbst aufzukommen hätte, von den unterstützungsbedürftigen Personen mit übernommen würden. Wollte Frau	den	Klägern	über	die	Sicherstellung	des	Unter-
halts hinaus keine v/eiteren Vermögenswerte übertragen, so ist das keineswegs, wie die Revision ersichtlich meint (vgl. das überleitende Wort "insbesondere"), gleichbedeutend damit, daß sie auch nicht generell die Schulden behalten wollte, die auf den übertragenen Grundstücken noch vorhanden waren. Ebensowenig ergibt sich etwas Derartiges aus den Urkunden, die der Beklagte zur Erläuterung seines Schriftsatzes vom 8. April 1961 (S. 2-5) überreicht hat. Seinem Verlangen im Schreiben an Rechtsanwalt	vom 20. August 1956, daß die Einnahmen
 aus den Häusern auf den Unterhalt der Kinder angerechnet würden, ist durch die Vereinbarung in § 7 des späteren Vertrages vom 9- November 1956 vollauf entsprochen worden. In dem Informationssohreiben der Frau	an den ge-
nannten Anwalt vom 31. Oktober 1956 steht entgegen der Behauptung der Revision nichts davon, daß sie "zu keiner höheren Leistung bereit war, als den Beklagten wegen seiner Unter-haltsverpf lichtung zu befreien". Die in diesem Zusammenhang ferner in Bezug genommenen Schriftsatzstellen beschränken sich, wie schon dargelegt, auf Rechtsausführungen, enthalten also keinen für die Vertragsauslegung erheblichen neuen Tat-
Baß nach dem Willen der Vertragschließenden, wie die Revision behauptet, "zur Deckung von Schulden" - gemeint sind nach dem Zusammenhang Schulden der früheren Grundstückseigentümerin aus rückständiger Hypothekengewinnabgabe - auch eines der an die Kläger übereigneten Grundstücke hätte weiterveräußert werden dürfen, geht aus der bereits erwähnten schrift
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liehen Erklärung der Frau	vom	24-	August	1959
nicht hervor; dort ist vielmehr lediglich von den Unterhaltsansprüchen der Kläger die Bede, deretwegen sie sich auch aus dem Kapitalwert der Grundstücke befriedigen könnten, nicht dagegen von Rückständen aus den dinglichen Lasten. Soweit bei den Vertragsverhandlungen von den Beratern der Beteiligten eine solche GrundStücksVeräußerung erwogen wurde (der Vorschlag des Notars GrflHmi^ bezog sich übrigens nicht auf ein Grundstück der Kläger, sondern auf eines der anderen, im Eigentum der Frau StpHIH^P verbliebenen Grundstücke, vgl. seine Zeugenaussage BU S. 12 und 21), scheiterte dieser Plan zudem» wie die Revision selbst einräumt, an dem Widerspruch der Mutter der Kläger; er ist infolgedessen nicht Vertragsinhalt geworden (auch der Beklagte war gegen diesen Vorschlag; vgl. seine eigene Darstellung; in den Schriftsätzen vom 8. April 1961» S. 8, und vom 13. Mai 1961, S. 2). Damit erledigen sich alle weiteren Schlußfolgerungen, welche die Revision aus der vermeint.liehen Abrede zieht. Nicht geprüft zu werden braucht insbesondere, ob sie mit ihrer Rüge, der Berufungsrichter sei unter Verkennung des Vertragszwecks davon ausgegangen, daß eine Sicherstellung des Unterhalts "nur im Sinne der Nutzungen der Grundstücke gemeint gewesen sein könne", nicht ihrerseits den Gedankengang des angefochtenen Urteils verkennt, das an der beanstandeten Stelle (S. 19, letzter Satz vor Nr. 3) etwas anderes zu dem Ausdruck gebracht hat. Unerheblich war unter den gegebenen Umständen schließlich auch das Kaufangebot des Johannes Gufl|^ vom 27. November 1959 nebst Begleitschreiben des Vermittlers RflHp vom selben Tage,
 oder ungerechtfertigter Bereicherung, mit denen er in den Vorinstanzen hilfsweise aufrechnen wollte, stehen ihm nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu. Dieses sowie der
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Beklagte selbst haben dabei übersehen, daß eine Aufrechnung ohnehin schon mangels Gleichartigkeit der einander gegenüberstehenden beiden Forderungen (§ 387 BGB) entfällt: Die Klage ist nicht auf Zahlung, sondern auf Schuldbefreiung gerichtet (Soergel/Schmidt, BGB 9* Aufi. § 387 Anm. 6); daher wäre höchstens ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB in Betracht gekommen (vgl. dazu Soergel/Schmidt aaö § 273 Anm. 22). Die Revision macht stattdessen geltend, dem Klagebegehren stehe die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegen, und rügt, daß der Berufungsrichter den Sachverhalt nicht unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt habe. Es kann dahinstehen, ob sie damit Erfolg hätte, wenn die Kläger dem Beklagten in der Tat etwas schuldig wären; denn das ist nicht der Fall.
Daß die Kläger durch die Abschlagszahlungen ihrer Urgroßmutter auf die rückständige Hypothekengewinnabgabe nicht ohne Rechtsgrund bereichert sind, bedarf angesichts der vorstehenden Darlegungen (oben zu 3) keiner weiteren Erörterung. Da die Rückstände nicht von den Klägern, sondern von Frau Stbezahlt werden mußten, ist durch ihre RiehtZahlung und die daran sich anschließenden Mietpfändungen auch keine Schadensersatzpflicht der Kläger ausgelöst worden. Ebensowenig sind diese deshalb schadensersatzpflichtig, weil sie den Beklagten, der seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht als Vater nicht nachkam, entsprechend verklagt und aus dem zu ihren Gunsten ergangenen Urteil gegen ihn vollstreckt haben. Die hierauf bezüglichen Ausführungen im Berufungsurteil werden auch von der Revision nicht angegriffen. Sie erblickt jedoch ein vertragswidriges und zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Kläger darin, daß sie es verabsäumt hätten, einen Antrag auf Erlaß der rückständigen Abgabeleistungen gemäß § 131 BAG zu stellen. Hierzu wären sie, so meint die Revision, nach Treu , und Glauben gehalten
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gewesen, v/eil ihnen die Grundstücke schenkungsweise übertragen worden seien; sie hätten alles in ihren Kräften Stehende tun müssen, um der Sehenkerin und nach deren Tode dem Beklagten die gesetzlich gegebenen Möglichkeiten eines Schulderlasses zu eröffnen, selbst wenn sie die Rückstände formell nicht übernommen haben sollten«
Dem kann nicht gefolgt werden. Schon das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, nicht den Klägern, sondern der Nießbrauch er in habe es obgelegen, die Voraussetzungen für einen er folgversprechenden Antrag auf Herabsetzung der Hypothekengewinnabgabe darzutun; diesen Antrag hätte Frau StfliHHIfe selbst stellen können, wie es inzwischen auch der Beklagte, und zwar mit Erfolg, getan habe. Im übrigen behaupte der Beklagte keineswegs, daß die Kläger sich geweigert hätten, einen Herabsetzungsantrag zu stellen oder mitzustellen; sein Vortrag gehe lediglich dahin, die Kläger hätten durch ihre Weigerung, die Kosten für Grundstüeksreparaturen zu tragen, die Stellung eines erfolgreichen Erlaßantrages unmöglich gemacht. Auf eigene Kosten Reparaturen durchzuführen, seien aber die Kläger nach § 1041 BGB nicht verpflichtet gewesen. Deshalb gereiche ihnen das Unterbleiben von Instandsetzungen nicht zu dem Vorwurf. Ganz abgesehen davon habe der Beklagte auch nicht d arge tan, daß dann ein höherer Schuld eriaß erreicht worden wäre, als er lhn= ohnehin erreicht habe.
Diese Urteilsausführungen sind mindestens im Ergebnis rechtlich bedenkenfrei und werden durch das, was die Revision gegen sie ins Feld führt, nicht erschüttert. Offen bleiben kann, wer den Antrag aus § 151 MG zu stellen hatte (vgl. dazu die bei Harmening, Lastenausgleich B 1 als Anlage 1 zu § 131 LAG abgedruckte Verwaltungsanordnung zu dem genannten Paragraphen in der ab 1. Januar 1959 gültigen Fassung, Textziffer 6 und 18). Denn selbst wenn das in erster
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Linie Sache der Grundstückseigentümer, also der Kläger, gewesen sein sollte, bleibt auf jeden Pall die unstreitige Tatsache bestehen,- daß auch der Beklagte - der als Erbe seiner Großmutter die rückständige Hypothekengewinnabgabe im Innenverhältnis zwischen den Parteien zu tragen hatte -mit seinen Erlaßanträgen von der zuständigen Behörde zugelassen worden ist und zunächst eine Herabsetzung der Verbindlichkeit von 15 041,47 DM auf 5 093,08 DM, also um nahezu zwei Drittel, und später sogar den vollständigen Erlaß erreicht hat. Außerdem bot sein Vortrag in den Tatsacheninstanzen - v/orauf das angefochtene Urteil zutreffend abstellt - keinen Anhaltspunkt für ein schuldhaftes Verhalten der Kläger; daß diese es abgelehnt hätten, ihrerseits einen Antrag auf Erlaß der Rückstände zu stellen oder dabei mitzuwirken, ist nicht behauptet worden.
Eine dahingehende Behauptung findet sich insbesondere nicht an den von der Revision angeführten Stellen des Schriftsatzes vom 8. April 1961 (S. 8 f und 11); dort ist vielmehr ausschließlich von den unterlassenen Grundstücksreparaturen die Rede, zu denen die Kläger, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht verpflichtet waren. Das Schreiben, das der Vertreter des Beklagten, Rechtsanwalt Br.	am
11. Januar 1953 an den damaligen Pfleger der Kläger, Rechtsanwalt Br. Ko^, gerichtet hat, betraf den Lebensunterhalt der Kinder und es wurde darin nur beiläufig empfohlen, bei der Oberfinanzdirektion dahin vorstellig zu werden, daß den Kindern wegen wirtschaftlicher Bedrängnis ein dem Unterhalt entsprechender Monatsbetrag aus der Hypothekengewinnabgabe freigegeben werde; darüber, wie Br, Ko0 auf diese "Empfehlung" reagiert hat, fehlen Angaben seitens des Beklagten.
Das genannte Schreiben muß zudem in der Revisionsinstanz außer Betracht bleiben, weil es nicht Gegenstand der Tat-sachenverhandlung gewesen ist; es befindet sich zusammen
 
mit anderen Papieren in einer Schriftwechselmappe, die der Beklagte am 4. Mai 1961 im Nachgang zu seinem Schriftsatz vom 8. April 1961 dem Landgericht überreicht hat und aus der in diesem Schriftsatz nur bestimmte, jeweils näher bezeich-nete Schriftstücke, zu denen aber das Schreiben vom 11. Januar 1958 nicht gehört, angeführt und inhaltlich vorgetragen wurden. Die Nichterwähnung des genannten Schreibens in der Urteilsbegründung verletzt daher entgegen der Meinung der Revision nicht den § 286 ZPO.
Ist mithin kein schuldhaftes Verhalten der Kläger festgestellt, so kommt es auf die weiteren Revisionsrügen nicht mehr an. Bas gilt insbesondere von den Behauptungen Uber die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger und die Reparaturbedürftigkeit ihrer Grundstücke. Baß Prau St^i^BliB sich am 25 • April 1957 zu Unterhalts Zahlungen an ihre Urenkel-kinder verpflichtete, dürfte entgegen der Meinung der Revision die ErfolgsChancen eines von den Klägern persönlich gestellten Erlaßantrages eher verringert als vergrößert haben, weil angesichts einer solchen zusätzlichen Sicherung ihres Unterhalts die wirtschaftliche Bedrängnis im Sinne von § 131 LAG nicht mehr so schwerwiegend erschien wie bisher.
5. Die Rügen greifen somit nicht durch. Bas angefoch-tene Urteil läßt aber auch keinen sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen. Infolgedessen war, da die Kläger inzwischen durch den vollständigen Erlaß der streitigen Rückstände klaglos gestellt sind, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß nunmehr die Hauptsache - über den bereits vom Berufungs-
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gericht für erledigt erklärten Teil hinaus - im vollen Umfange ihre Erledigung gefunden hat. Damit sind die beiden Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, soweit sie Entscheidungen zur Freistellung von der Zahlung bestimmter Zins- und Tilgungsbeträge darstellen, gegenstandslos geworden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Schuster
 er	Pr.	Or
 Dr. Augustin
 Rothe