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BGH · V ZR 192/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 192/61

Die Berufung gegen ein Scheinurteil (hier: ein den Parteien nach § 310 Abs» 2 ZPO zuzustellendes, aber formlos übermitteltes Urteil) erfaßt auch das später ergehende gleichlautende wirkliche Urteil» - Proseßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Pr hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* September 1963 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Pr» lasche sowie der Bundesrichter Schuster, Pr» Freitag, Pr» Mattorn und Offterdinger für Recht erkannt: In der Berufungsbegründung ist ausgeführt, die nach § 510 Abo» 2 ZPO erforderliche Zustellung der Urteilsformel lasse sich nicht fcststcllen, die wirksame Zustellung werde jedoch zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unterstellt, bei Zweifeln werde gebeten, die Zustellung nachzuholen» Hieran schließen sich sachliche Ausführungen zur Begründung der Berufung» Auf Veranlassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht die Formel der schriftlichen Entscheidung den Parteien von Amts wegen am 28» Juli I960 - versehentlich jedoch wieder mit Vcr- Zumindest von diesem Zeitpunkt an sei es zulässig gewesen« mit dem alten Rechtsmittel die Entscheidung sachlich nachprUfen zu lassen• Eie spätere Zustellung dos Urteils im Parteibotx'ieb habe die Beklagten nicht genötigt, innerhalb eines Monats erneut Berufung einzulegen. übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht die Revision davon aus, daß das Urteil des Landgerichts gemäß § 310 Abs. 2 ZPO erst mit der von Amts wegen vorgonominenen Zustellung des Urteils an beide Parteien existent geworden ist (BGHZ 8, 303? Richtig ist auch, daß das bloße Scheinurteil keine Grundlage für eine sachliche Entscheidung sein kann (BGHZ 14, 39 e contrario; zitiertes Urteil vom 29» Januar I960), gleichwohl aber mit den normalen Rechtsmitteln angegriffen werden kann, um die Scheinwirkung, die die Partei gefährden könnte, zu beseitigen Bio Revision meint, werde das Urteil, wie hier, durch Zustellung nach § 310 Abs« 2 ZPO wirksam, so bestehe für die gegen das Scheinurteil eingelegte Berufung kein schutzwürdi-ges Interesse mehr« Als Rechtsmittel gegen das noch nicht ergangene, erst nachträglich wirksam gewordene Urteil sei. c) Demgegenüber ist der Auffassung des Berufungsgerichts der Vorzug zu geben, daß bei gleichlautender Entscheidung die Berufung gegen das Schoinurteil das nachträglich existent gewordene Urteil erfaßt und seine sachliche Nachprüfung ermögli wird. auch BGHZ 24, 179)* Der bei der genannten Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorliegende Pall wies zwar die Besonderheit auf, daß das ebenfalls im schriftlichen Verfahren beschlossene Urteil bereits einer Partei von Amts wegen zugestellt war, doch ist dies kein Wesentlicher Unterschied gegenüber der hier gegebenen Rechtslage, da erst die Zustellung an beide Prozeßparteien das Urteil rechtlich existent werden läßt (Jjte Jonas/Schönke/Pohle, ZPO 18. § 310 IV 3)* Zwingende gesetzliche Vorschriften stehen der von der Revision bekämpften Auffassung nicht entgegen, die dom vom Berufungsgericht angeführten allgemeinen Rechtsgedanken entspricht, daß Pchler des Gerichts, wenn auch nur möglichst, nicht zu einer Benachteiligung der Parteien führen sollen (RGZ 106, 265; 110, 170; Stein/Jonas/Schönkc/Pohlc, Einleitung III 1 vor § 511)» Es ist zwar ein anerkannter Rechtsgrunds'atz, daß im allgemeinen eine» vorsorgliche Berufung vor Erlaß eines Urteils unzulässig ist (Stein/Jonas/Schönkc/Pohle aaO § 516 III 2; vgl«, auch BGH2 4,547» Alloih esTann Ter Pall (Ter förröXöseil Mitteilung eines Urteils für die Präge der Anwendung dieses Gruid satzes nicht dom anderen gleichgestellt werden, daß das Urteil überhaupt noch nicht beschlossen oder wenigstens noch nicht nach außen bekannt gegeben worden ist, da durch die Hinaus-gäbe dos Urteils eben schon eine Rochtswirkung eintritt, nämlich die Anfechtbarkeit dos Urteils, und der Gedanke, das Berufungsgericht könnte nutzlos mit der Berufung bereits bufaßt werden, diese aber . Es erscheint, wenn iem mißglückten Versuch, das Urteil existent werden zu lassen, lanh die gesetzmäßige Zustellung folgt, das Nächstliegende, ia dem bereits anhängigen Verfahren auch die nunmehr mögliche sachliche Nachprüfung des Urteils durchzuführen, ohne daß noch eine zweite Berufungseinlegung erfolgen müßte« Der j dagegen von der Revision ins Feld geführte Gedanke, es könnte lor Pall eintreton, daß ein vom Scheinurteil abweichendes wirkliches Urteil erlassen .würde, sofern das für v zulässig erachtet werden sollte (verneinend nach Einlegung der Berufung RG J\V 1937, 1664; nach Zustellung gemäß § 510 Abs« 2' an eine Partei BGHZ 32, 370, 375), und die dieses Urteil ergreifende frühere Berufung dann der Beschwer entbehren, schlägt nicht durch, da in solchem Pall eine Erstreckung auf das wirkliche Urteil eben .nicht anzunehmen wäre, vielmehr die früher eingelegte Berufung sich auf die Beseitigung dos den Beschwerdeführer benachteiligenden Urteils beschränken würde« Daß im Gegensatz zu dem Urteil des Landgerichts die Klage abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil dementsprechend abgeändert werden solle, ergibt der Inhalt des Schriftsatzes vom 4» Oktober I960, wo zunächst das Klagevorbringen zu 1 r.ausführlich bekämpft und dann- der Klageantrag zu 2 als durch diese Ausführungen erledigt bezeichnet wird. Zivilsenats aufgezeigte Grenze mit Rücksicht auf die Belange der Gegenpartei ist im vorliegenden Pall nicht überschritten, v/ic besonders deutlich dadurch wirdT,daß der Klager nach Erhalt dos Schriftsatzes vom 4» Oktober I960 noch am 22o November I960 Anschlußberufung eingelegt hat. Bas Rechtsmittel des Klägers war daher zurückzuweisen» Eine Nachprüfung dos Berufungsurteils in der Sache selbst durch das Revisionsgericht schied schon wegen des begrenzten Revisionsantrags aus(§ 559 ZPO), abgesehen davon, daß die Revisionssumme nicht erreicht ist und die Revision nur hinsichtlich der Zulässig-

Zitierte Normen: § 310 ZPO § 518 ZK § 559 ZPO
BerufungZustellungZPOUrteilRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
ZPO §§ 511, 518 Abo» 1, 519
Die Berufung gegen ein Scheinurteil (hier: ein den Parteien nach § 310 Abs» 2 ZPO zuzustellendes, aber formlos übermitteltes Urteil) erfaßt auch das später ergehende gleichlautende wirkliche Urteil»
BGH, Urt. v» 18» September 1963 - V ZR 192/61 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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Verkündot
 on^Ö^Scpt ember 196p flHiK Justizhauptsekrotär alo Urkundsbeamtor dar Gap e häf t s s t e 11 e_
I m Namen des Volke --s
In dem Rechtsstreit
 dcs_Kriiainaldirektors a.D. Gerhard S RHHBstraße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Proscßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Pr,
 in
gegen
 die Firma-A.	o	Söhne,	offene	Handelsgesellschaft,
 vertreten durch ihro_^esollschaftor R0 SlflflHB und
2. die Witwe Leopold	9	PflHHHB,
H^BBIctraße flPa/h,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Proseßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Pr
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* September 1963 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Pr» lasche sowie der Bundesrichter Schuster, Pr» Freitag, Pr» Mattorn und Offterdinger für Recht erkannt:
Pie Revision gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUseeldorf vom 5* Juli 1961 wird auf Kosten des Klägers zürückgewicsen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn• Per Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,
 Uber sein Grundstück 9011/25 von der Hinterfront ihrer Grundstücke her einen Verkehr von Personen und Fahrzeugen zu eröffnen, sov/ic die Beklagte zu 2 zu verurteilen, die von ihrem Hause in der Konkordia3traße 8-10 in Düsseldorf zu der Parzelle des Klägers gebrochene Tür zu verschließen» Im Termin vom 26» November 1959 ist gegen die Beklagten Versäumnisurteil ergangen» Auf den Einspruch der Beklagten hin hat das Landgericht "im Woge schriftlicher Entscheidung am 26» Februar I960'* ein unterschriebenes Urteil zu den Akten gebracht, in dem das VerSäumnisurteil aufrcchterhalton wurde» Pen Parteien ist je eine Ausfertigung der Entscheidung mit einem versehentlich angebrachten Vermerk "verkündet am 26» Februar I960" formlos übersandt worden» Am 1» April I960 ist das Urteil im Partei-' betrieb sugcstollt worden» Am 2» Mai I960 haben die Beklagten gegen das ."am 26» Februar I960 verkündete, am 1» April I960 zugestollte Urteil" Berufung eingelegt» Innerhalb der vom Vorsitzenden verlängerten Bogründungsfrist ging am 2» Juli I960 die Berufungsbegründung mit dem Antrag auf Klagabweisung ein»
In der Berufungsbegründung ist ausgeführt, die nach § 510 Abo» 2 ZPO erforderliche Zustellung der Urteilsformel lasse sich nicht fcststcllen, die wirksame Zustellung werde jedoch zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unterstellt, bei Zweifeln werde gebeten, die Zustellung nachzuholen» Hieran schließen sich sachliche Ausführungen zur Begründung der Berufung» Auf Veranlassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht die Formel der schriftlichen Entscheidung den Parteien von Amts wegen am 28» Juli I960 - versehentlich jedoch wieder mit Vcr-
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kündungsvormork - und nochmals am 7« September I960 ohne solchen Vermerk zugestellt» Am 22» November I960 hat der
 
Kläger Anschlußborufung eingelegt mit dem Antrag, die Beklagte
 su-gar verurteilen, Tür zu-üeaGrundstück -d^a Klügere--------
zu verschließen»
Im Termin vom 23» November I960 haben die Beklagten auf den Antrag in der Berufungsbegründung vom 1» Juli I960 Bezug genommen» Am 8» Dezember I960 hat der Kläger den Beklagten das am 7« September I960 zugeotellto Urteil im Partcibotricb zugestellt» Im Schlußverhandlungstermin der zweiten Instanz vom 7» Juni 1961 haben die Beklagten auf die Anträge zur Verhandlung vom 23» November I960 Bezug genommen»
Das Berufungsgericht hat in teilweiser Abänderung der landgcrichtlichcn Urteile die Beklagten (zur Klarstellung) hinsichtlich des Verkehrs von ihren Hausgrundstücken Kon-Icordiastraßc 8-10 und 12 antragsgemäß verurteilt (insoweit also die Berufung zurüekgewiesen), im übrigen aber die Klage abgewiesen, ferner die Anschlußberufung zurüekgewiesen»
Mit der Revision beantragt der Kläger, das angefochtcno Urteil insoweit aufzuheben, als es über die Berufung der Beklagten entschieden hat, und die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen» Hilfsv/eise beantragt er in diesem Umfang, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Entscheidungsgründe s
1» a) Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit der Berufung und führt dazu aus: Offen könne bleiben, ob gegen das nicht zugestcllte Urteil als gegen ein unwirksames Schoinurtcil die Berufung ursprünglich zulässig gewesen eei»
 
/
Jedenfalls sei sie mit der nachträglichen Zustellung der
 Urtoilsf ormol -am -2£L Juli 1560 _ statthaf t geworden. Zumindest
 von diesem Zeitpunkt an sei es zulässig gewesen« mit dem alten Rechtsmittel die Entscheidung sachlich nachprUfen zu lassen• Eie spätere Zustellung dos Urteils im Parteibotx'ieb habe die Beklagten nicht genötigt, innerhalb eines Monats erneut Berufung einzulegen. Es sei nur eine Entscheidung - zunächst unwirksam, dann voll wirksam - ergangen» Diese Entscheidung sei spätestens von ihrem'Wirksamwerden von der Berufung der Beklagten ergriffen Worden-» Das wirksame Urteil sei also nicht etwa rechtskräftig geworden•
b) Eie Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, daß das landgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden sei, aber ohne Erfolg.
übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht die Revision davon aus, daß das Urteil des Landgerichts gemäß § 310 Abs. 2 ZPO erst mit der von Amts wegen vorgonominenen Zustellung des Urteils an beide Parteien existent geworden ist (BGHZ 8, 303? 32, 370), wobei dahingestellt bleiben kann, ob bereits die Zustellung vom 28. Juli I960 (mit dem irrigen Verkündungsvermerk) oder erst die vom 7. September I960 die genannte Wirkung hatte. Die formlose Übersendung scheidet für die Wirksamkeit aus, da § 187 ZPO nach Satz 2 dieser Bestimmung mit Rücksicht auf den letzten Monat der Pünfmonatsfrist des § 516 ZPO nicht anwendbar ist (BGHZ 32, 370, 373? BGH IM BEG 1956, § 209 Nr. 31? Urteil vom 29. Januar I960, IV ZR 211/59, Half I960, 271). Richtig ist auch, daß das bloße Scheinurteil keine Grundlage für eine sachliche Entscheidung sein kann (BGHZ 14, 39 e contrario; zitiertes Urteil vom 29» Januar I960), gleichwohl aber mit den normalen Rechtsmitteln angegriffen werden kann, um die Scheinwirkung, die die Partei gefährden könnte, zu beseitigen
 
(RGZ 135, 118; 148, 151, 154; RG JW 1936, 3314; 1937, 1665; 1938, 2982; BGHZ 10, 346, 349).
Bio Revision meint, werde das Urteil, wie hier, durch Zustellung nach § 310 Abs« 2 ZPO wirksam, so bestehe für die gegen das Scheinurteil eingelegte Berufung kein schutzwürdi-ges Interesse mehr« Als Rechtsmittel gegen das noch nicht ergangene, erst nachträglich wirksam gewordene Urteil sei. die ursprüngliche Berufung aber unzulässig» Es hätte zur Vermeidung der Rechtskraft des zugestellten Urteils einer Berufung gegen dieses Urteil bedurft, an der es aber fehle (vgl» Jonas JY/ 1937, 1665 rechte Spalte unten Hr. 1).
c) Demgegenüber ist der Auffassung des Berufungsgerichts der Vorzug zu geben, daß bei gleichlautender Entscheidung die Berufung gegen das Schoinurteil das nachträglich existent gewordene Urteil erfaßt und seine sachliche Nachprüfung ermögli wird. Diese Rechtsansicht geht, wie die Revision richtig ausführt, auf Jonas, JW 1936, 3314 zurück, und ihr ist der Bundes gerichtshof bereits in BGHZ 32, 370, 375 gefolgt (vgl. auch BGHZ 24, 179)* Der bei der genannten Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorliegende Pall wies zwar die Besonderheit auf, daß das ebenfalls im schriftlichen Verfahren beschlossene Urteil bereits einer Partei von Amts wegen zugestellt war, doch ist dies kein Wesentlicher Unterschied gegenüber der hier gegebenen Rechtslage, da erst die Zustellung an beide Prozeßparteien das Urteil rechtlich existent werden läßt (Jjte Jonas/Schönke/Pohle, ZPO 18. Aufl. § 310 IV 3)* Zwingende gesetzliche Vorschriften stehen der von der Revision bekämpften Auffassung nicht entgegen, die dom vom Berufungsgericht angeführten allgemeinen Rechtsgedanken entspricht, daß Pchler des Gerichts, wenn auch nur möglichst, nicht zu einer Benachteiligung der Parteien führen sollen (RGZ 106, 265; 110, 170; Stein/Jonas/Schönkc/Pohlc, Einleitung III 1 vor § 511)» Es ist zwar ein anerkannter Rechtsgrunds'atz, daß im allgemeinen
 eine» vorsorgliche Berufung vor Erlaß eines Urteils unzulässig ist (Stein/Jonas/Schönkc/Pohle aaO § 516 III 2; vgl«, auch BGH2 4,547» Alloih esTann Ter Pall (Ter förröXöseil Mitteilung eines Urteils für die Präge der Anwendung dieses Gruid satzes nicht dom anderen gleichgestellt werden, daß das Urteil überhaupt noch nicht beschlossen oder wenigstens noch nicht nach außen bekannt gegeben worden ist, da durch die Hinaus-gäbe dos Urteils eben schon eine Rochtswirkung eintritt, nämlich die Anfechtbarkeit dos Urteils, und der Gedanke, das Berufungsgericht könnte nutzlos mit der Berufung bereits bufaßt werden, diese aber . bei einer Änderung der Entscheidung der Vorinstans zugunsten des Berufungsführers gegenstandslos werden, hier nicht zutrifft. Es erscheint, wenn iem mißglückten Versuch, das Urteil existent werden zu lassen, lanh die gesetzmäßige Zustellung folgt, das Nächstliegende, ia dem bereits anhängigen Verfahren auch die nunmehr mögliche sachliche Nachprüfung des Urteils durchzuführen, ohne daß noch eine zweite Berufungseinlegung erfolgen müßte« Der j dagegen von der Revision ins Feld geführte Gedanke, es könnte lor Pall eintreton, daß ein vom Scheinurteil abweichendes wirkliches Urteil erlassen .würde, sofern das für v zulässig erachtet werden sollte (verneinend nach Einlegung der Berufung RG J\V 1937, 1664; nach Zustellung gemäß § 510 Abs« 2' an eine Partei BGHZ 32, 370, 375), und die dieses Urteil ergreifende frühere Berufung dann der Beschwer entbehren, schlägt nicht durch, da in solchem Pall eine Erstreckung auf das wirkliche Urteil eben .nicht anzunehmen wäre, vielmehr die früher eingelegte Berufung sich auf die Beseitigung dos den Beschwerdeführer benachteiligenden Urteils beschränken würde«
2. Aber auch wenn man entgegen der vorstehend dargelegten •lochtoauffassung zur Verhinderung der Rechtskraft des nach 310 Abs. 2 ZPO zugestollten Urteils des Landgerichts eine
 Berufungseinlegung und Begründung nach der Amts aus tollung für erforderlich hält, mußte das Berufungsgericht das Rechtsmittel____
der15clclägteri nicht verwerfen, da der Schriftsatz der Beklagten vom 4» Oktober I960 den an die Berufungseinlegung und -begriindung zu stellenden Anforderungen genügt» Durch die Bezugnahme auf die erste am 2. Mai I960 eingegangene und von demselben bei dem Öberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingorcichte Berufungsschrift, die dem Gericht und Gegner vorlag, waren die Beklagten als Berufungskläger klar erkennbar und das angefochtone Urteil unmißverständlich bezeichnet, ferner Zinn Ausdruck gebracht, daß das Urteil auch in der zugestellten Form nicht bestehen bleiben solle, vielmehr das Berufungsgericht um Änderung dieses Urteils angegangen werde. Hiermit war die Erklärung, daß Berufung eingelegt wird, eindeutig zu dem Ausdruck gebracht (§ 518 ZK)). Daß im Gegensatz zu dem Urteil des Landgerichts die Klage abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil dementsprechend abgeändert werden solle, ergibt der Inhalt des Schriftsatzes vom 4» Oktober I960, wo zunächst das Klagevorbringen zu 1 r.ausführlich bekämpft und dann- der Klageantrag zu 2 als durch diese Ausführungen erledigt bezeichnet wird. Es fehlt daher auch nicht an Berufungsanträgen, die nicht ausdrücklich formuliert zu werden brauchen (BGH Urteile vom 14« Dezember 1950, III ZR 24/50,
JZ 1951, 84 = MDR 1951/100 = NJW 1955 Nr. 5 und vom 19. Juni 1963, IV ZR 310/62), und an der Berufungsbegründung. Entscheidend ist bei der Y/ertung des Schriftsatzes von 4. Oktober I960 das sachlich von den Beklagten im Rahmen des Rechtsstreits Gewollte, auch wenn die Rechtslage den Beklagten nicht mit voller Klarheit zu dem Bewußtsein gekommen sein nag. Insoweit schließt sich der Senat den grundsätzlichen Ausführungen des III. Zivilsenats im Urteil vom 5. Juli 1962, III ZR 214/61, NJV/ 1962, 1820 Nr. 10 = MDR 1962, 892 an, in dom selbst eine Umdeutung prozeßgestaltcnder Erklärungen für zulässig erklärt wird und dem der Beschluß des IV. Zivilsenats vom 14. Juli 1952, IV ZB 65/62, LM ZPO § 235
 
Nr. 21 nicht entgegensteht» Dio in dem erwähnten Urteil des III. Zivilsenats aufgezeigte Grenze mit Rücksicht auf die Belange der Gegenpartei ist im vorliegenden Pall nicht überschritten, v/ic besonders deutlich dadurch wirdT,daß der Klager nach Erhalt dos Schriftsatzes vom 4» Oktober I960 noch am 22o November I960 Anschlußberufung eingelegt hat. Baß die Beklagten in der auf die Berufung vom 4.» Oktober ‘I960 folgenden mündlichen Verhandlung durch Bezugnahme die Anträge aus der am 2o Juli I960 eingegangenen (ersten) Berufungsbegründung verlesen haben, ist angesichts der Inhaltsgleichheit der Anträge ohne Bedeutung»
3» Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht die Berufung als zulässig erachtet, und die auf ihre Verwerfung gerichtete Revision erweist sich als unbegründet. Bas Rechtsmittel des Klägers war daher zurückzuweisen» Eine Nachprüfung dos Berufungsurteils in der Sache selbst durch das Revisionsgericht schied schon wegen des begrenzten Revisionsantrags aus(§ 559 ZPO), abgesehen davon, daß die Revisionssumme nicht erreicht ist und die Revision nur hinsichtlich der Zulässig-
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kcit der Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands und ohne Zulassung immer zulässig ist (§ 547 Ähs o.2 Hr. 1 ZPO)o
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