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BGH · V ZR 192/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 192/60

Unter Abweisung der weitergehenden Eidesklage wird der Beklagte verurteilt, den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er den über die sogenannte Darlehensschuld an die Klägerin hinausgehenden Bestand (Aktiven und Passiven) des Nachlasses des am 27» August 19% in verstorbenen Generalkonsuls a.D. Fritz von^^^lB» die ihm gewordenen Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten zehn Jah£e vor dem Erbfall und die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande ist. Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten verurteilt, den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er den Bestand (Aktiven und Passiven) des genannten Nachlasses, die ihm (gemeint: dem Beklagten) gewordenen Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall und die ausgleichsungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers nach bestem Wissen so1vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. Nachlaßgegenstände (reale Nachlaßaktiva), sondern auch auf die Nachlaßverbindlichkeiten (Passiva), auf die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers und auf dessen Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre (fiktive Nachlaßaktiva, §§ 2316, 2325 BGB; vgl. Die geschuldete Auskunft betraf den Bestand eines Inbegriffs von Gegenständen im Sinne von § 260 BGB und war daher nach Abs. 1 aaO durch Vorlegung eines Verzeichnisses des Bestandes zu erfüllen, wobei zu dem Bestand in diesem Sinne alle vier genannten Arten von Nachlaßaktiven und -passiven gehören (BGHZ aaO), Hiervon geht das Berufungsurteil zutreffend aus; die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Das Oberlandesgericht hat es bejaht und mit dem Verhalten des Beklagten bei der Auskunftserteilung über die sogenannte Darlehensschuld und über den Anteil begründet: Über den Komplex der sogenannten Darlehensschuld habe der Beklagte nähere Auskunft anfänglich zu Unrecht und schuldhaft verweigert, den A. Hinsichtlich der sogenannten Darlehensschuld führt die Revision im wesentlichen aus: Die Klägerin habe aus § 2311* Abs» 1 BGB nur den Auskunftsanspruch, nicht den selbständig danebenstehenden Wertermittlungsanspruch geltend gemacht; im Rahmen des Auskunftsanspruchs sei der Beklagte zur Preisgabe der Steuererklärungen schon objektiv nicht verpflichtet gewesen; der Inhalt von Steuererklärungen sei auch ungeeignet zur Erfüllung des Zwecks des Auskunftsanspruchs, dem Pflichtteilsgläubiger die Berechnung des Werts des Nachlasses und damit seines Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen; über die Entstehungsgeschichte der sogenannten Darlehens schuld habe er der Klägerin und ihrem damaligen Anwalt schon 195**, als der Vater noch lebte, zunächst mündlich in einem Münchner Hotel und anschließend durch Anwalts-schreiben in allen Einzelheiten Auskunft gegeben; hierbei sei, wie die Klägerin im Berufungsverfahren eingeräumt habe, auch der Betrag von rund 750 000 Mark genannt worden, dessen angebliche Verheimlichung ihm von Landgericht und Oberlandesgericht vorgeworfen werde; jedenfalls- entfalle unter diesen Umständen Es kommt in dem hier allein interessierenden Rahmen des § 260 Abs. 2 BGB nicht darauf an, welchen Umfang die Auskunftspflicht des Beklagten hatte,ob und inwieweit er insbesondere zur Offenlegung der Steuererklärungen aus der Zeit vor und nach dem Erbfall verpflichtet war, sondern darauf, ob die Art, wie er - auf Grund Rechtspflicht oder freiwillig - Auskunft in der Darlehensfrage erteilt hat, Grund zur Annahme gibt, daß er das Bestandsverzeichnis, d.h. die Auskunft in den oben (zu 1) genannten vier Richtungen in irgendeinem Punkt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gegeben habe. Insoweit hat das Berufungsgericht mit Recht beanstandet, daß sich der Beklagte bei seiner Auskunfterteilung über die Höhe der von ihm mit höchstens 150 000 Mark bezifferten sogenannten Darlehensschuld im Prozeß zunächst (s. von Steuererklärungen nicht verpflichtet gewesen sein sollte, was hier zu seinen Gunsten unterstellt werden kann, dann durfte er sich zwar jeglicher Mitteilungen liber sie enthalten; falls er sich jedoch überhaupt - mit oder ohne Rechtspflicht - auf Steuererklärungen berief, dann durfte er die Bezugnahme nicht auf die der Klägerin ungünstigen Erklärungen beschränken und die wesentlich anders lautenden unerwähnt lassen. Mit Recht entnimmt das Berufungsgericht aus dem Verhalten des Beklagten den Verdacht, daß er jene der Klägerin günstigen Steuererklärungen trotz ihrer nur beschränkten Verwertbarkeit verschweißen wollte (BU S. 23)} und sieht darin weiter für die vom Beklagten erteilten Auskünfte allgemein einen Grund zur Annahme, daß sie in irgendeinem Punkt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt sein könnten (BU S. Der Grund zur Annahme nicht genügend sorgfältiger Auskunftserteilung im allgemeinen entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin, wie sie allerdings im Berufungsverfahren einräumte, die frühere ' Bezifferung ihres sogenannten Darlehensanspruchs mit 750 000 Mark bereits aus einer Besprechung des Jahres 195^ gekannt hat; denn einmal konnte nicht nur die bloße Tatsache von Bedeutung sein, daß irgendwann einmal eine solche Zahl genannt wurde, sondern auch die näheren Umstände dieser Bezifferung (die Klägerin hat vorgetragen, die Darlehensangelegenheit und die Bezifferung mit 750 000 Mark - allerdings angeblich Deutsche Mark - sei ihr gegenüber bei den Erörterungen 195*+ nur beiläufig gestreift worden, GA III W66); sodann hätte die Tatsache, daß jene Zahl gegenüber der Klägerin schon früher einmal erwähnt worden war, für den Beklagten zwar umgekehrt Anlaß sein können, die dahingehenden Steuererklärungen zugleich mit den anderen zu offenbaren; nachdem er jedoch tatsächlich zunächst nicht sie, son- dern nur die in eine gegenteilige Richtung weisenden anderen Steuererklärungen geoffenbart und seine Zustimmung zur Aus-kunftserteilung durch das Finanzamt auffällig beschränkt hat, stehen die genannten Umstände dem Verdacht schuldhaft unvollständiger Auskunft nicht entgegen. Der genannte Verdacht wird auch nicht ausgeräumt durch die Tatsache, daß der Beklagte schließlich doch in die finanzamtliche Auskunfterteilung über alle Steuererklärungen eingewilligt und nach deren Eingang seine eigene Auskunft Uber die sogenannte Darlehensschuld ergänzt und sogar mit dem freiwilligen Offenbarungseid bekräftigt hat; dies gilt auch dann, wenn bei Leistung des Offenbarungseids - über die nunmehr ergänzte Auskunft hinaus - nichts wesentlich Neues zutage kam, wie das Berufungsgericht annimmt (vgl. Die Nichtberücksichtigung des angeblichen Vortrags des Beklagten, er habe sich entsprechend dem Rat seines Anvralts und deshalb nicht schuldhaft -verhalten, ist nicht in der Revisionsbegründungsschrift, sondern erst in der mündlichen Revisionsverhandlung gerügt worden; deshalb war hierauf nicht einzugehen. B. Hinsichtlich des sogenannten rügt die Revision Nichtberücksichtigung des Umstands, daß der Beklagte schon in seiner Nachlaßverzeichnung vom Januar 1957 die einschlägige notarielle Veräußerungsurkunde mit genauer Bezeichnung aufgeführt und sie irt Laufe des Prozesses v/ieder-holt als Beweismittel benannt habe. Daß die Gutsveräußerung insoweit unter die Auskunftspflicht fiel, als dem Erblasser aus ihr zur Zeit des Erbfalls noch eine Restkaufpreisforderung von 30 000 IW zustand, liegt auf der Hand; insoweit handelt es sich um eine Nachlaßforderung,.also ein echtes (reales) Nachlaßaktivum; in diesem Umfang hat der Beklagte seine Auskunftspflicht auch nie bezweifelt und von vornherein erfüllt, nämlich durch Aufnahme dieses Postens von 30 000 DM bereits in seinem Nachlaßverzeichnis vom Januar 1957. Hiervon zu scheiden ist jedoch die im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens allein interessierende, völlig andere Frage, ob der Beklagte zur Auskunft über jene GutsVeräußerung insoweit verpflichtet war, als eine (wenigstens teilweise) Schenkung des Erblassers in seinen letzten zehn Lebensjahren, also ein fiktives Nachlaßaktivum (oben zu 1) in Betracht kam. Trifft das zu, dann wird die Auskunftspflicht des Beklagten in der genannten Richtung nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erblasser nach dem Vortrag des Beklagten mit diesem Vergunstpreis die unzureichende Entlohnung des Beklagten im väterlichen Geschäft in den Jahren 19^9 bis 1953 ausgleichen wollte und die Schenkung deshalb einer sittlichen Pflicht entsprochen haben mag, in welchem Falle sie als Grundlage für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch ausschied (§ 2330 BGB). Denn der Zweck des Auskunftsanspruchs, dem Pflichtteilsberechtigten die zur Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs nötigen Tatsachenkenntnisse zu verschaffen, fordert die Bejahung der Auskunftspflicht auch für Pflicht- und AnstandsSchenkungen im Sinn von § 2330 BGB, da andernfalls die Beurteilung, ob eine Schenkung diesen Charakter habe, praktisch dem Ermessen des Pflichtteilsschuldners überlassen und der Auskunftsanspruch dadurch ■ weitgehend entwertet wäre (ebenso OLG Hamburg MDR 1956 l69; zustimmend: Staudinger/Ferid, 3GB 11. len nicht davon abhängenv daß der umstrittene Vorgang tatsächlich als eine Schenkung zu.werten ist und daher die Grundlage für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) bilden kann; die Eilt Scheidung hierüber gehört wesensmäßig in den Streit um die Höhe des Zahlungsanspruchs, ihre Vorverlagerung in den Streit um die Auskunftspflicht und die Offenbarungseidspflicht würde diese Ansprüche für den Gläubiger weitgehend entwerten (s.a. RGZ 62, 109 für den vergleichbaren Fall, daß die Zugehörig^ keit von Nachlaßgegenständen zürn Voraus zweifelhaft ist, vgl. Januar i960 gestundet wurde; Das Berufungsgericht hätte noch hinzufügen können, daß der Kaufabschluß < 195*+) zeitlich nach einer Äußerung des Erblassers zu dem Sohn des Beklagten im Jahre 1952 von dessen künftigem Herrenrecht Über das Gut lag, die nach dem insoweit nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Klägerin zu Spannungen zwischen den Parteien geführt hatte, weil die Klägerin aus ihr entnahm, daß der B^H unter ihrer Übergehung an den Beklagten kommen werde (GA III Mf5, vgl. Infolgedessen hat das Berufungsgericht die Auskunftspflicht des Beklagten über die Gutsveräußerung unter dem Gesichtspunkt der Schenkung ohne Rechtsirrtum bejaht. Dabei war ihm unbenommen, gleichzeitig mit ihrer Offenbarung auch auf die von ihm zu dem Schluß noch ins Feld geführten, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände hinzuweisen (zu geringe Bewertung der Nießbrauchslast; Ausgleich für zu geringes Arbeitsentgelt in den vergangenen Jahren; ob sich die Pflicht zur Auskunft auch hierauf erstreckte, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben). Ihre bloße Bezugnahme auf die der Klägerin selbst nicht ohne weiteres zugängliche Vertragsurkunde reichte zur Erfüllung der Auskunftspflicht unter dem Gesichtspunkt der Schenkung in keiner Weise aus. Der Beklagte habe die (teilweise) Schenkung zunächst(schuldhaft) verschwiegen und zu verheimlichen gesucht; auch deshalb bestehe Grund zur Annahme, daß er die Verzeichnisse (insgesamt) nicht (in allen Punkten) mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt habe. In Wirklichkeit war der vom Berufungsgericht gezogene Schluß alles andere als fernliegend und deshalb auch für den anwaltlich vertretenen Beklagten ohne weiteres erkennbar. Nach allem hat das Berufungsgericht die Offenbarungseidspflicht des Beklagten (§§ 231^, 260 Abs. 2 BGB) dem Grunde nach zu Recht bejaht. 1. Was den Umfang dieser Offenbarungseidspflicht anlangt, so rügt die Revision allerdings mit Recht die Nichtberücksichtigung der Tatsache, daß der Beklagte während des Berufungsverfahrens, nämlich.am Dem Erlöschen der Eidespflicht hinsichtlich der sogenannten Darlehensschuld steht auch nicht entgegen, daß die beschworene Auskunft nach der Behauptung der Beklagten unrichtig und unvollständig sein soll (Revisionsantwort Bl. h/5 - SA 72/73; vgl. Unrichtigkeit der beschworenen Auskunft (hier nach der Behauptung der Klägerin über die zwischen den Parteien strittige Frage, ob ein Teil der dem sogenannten Darlehensanspruch zugrunde liegenden Vermögenswerte vom Erblasser oder von dessen Vater zugewendet war) kann nach Sinn und Zweck des Eides nicht zu seiner Wiederholung (mit demselben oder einem anderen Inhalt), sondern allenfalls zu einem Strafverfahren wegen schuldhafter Eidesverletzung führen. Ob bei Unvollständigkeit der beschworenen Auskunft die Eidespflicht (mit dem Inhalt einer ergänzenden Eidesleistung) überhaupt fortbestehen kann, mag offen bleiben; denn jedenfalls kann eine Pflicht zur ergänzenden Eidesleistung höchstens in denselben engen Grenzen bejaht werden wie eine Pflicht zur Ergänzung einer unvollständigen Auskunft, nämlich dann, wenn ein bestimmter Gegenstand ganz ausgelassen ist, insbesondere eine ganze Gruppe von Auskunftsobjekten auf Grund eines Rechtsirrtums Im vorliegenden Fall soll die Unvollständigkeit nach der Behauptung der Klägerin darin bestehen, daß der Beklagte eine Vereinbarung aus dem Jahre 19^9 über die Umstellung der sogenannten Darlehensschuld im Verhältnis 1 : 1 nicht angegeben habe. Deshalb kann auch in diesem Zusammenhang unerör-tert bleiben, ob und in welchem Umfang hinsichtlich der sogenannten Darlehensschuld überhaupt eine Auskunfts- und demgemäß Eidespflicht begründet war. Da die Klägerin insoweit die Erledigung der Hauptsache zwar anfänglich erwogen (GA III *+18), aber schließlich nicht erklärt hat, sondern bei ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang bestehen geblieben ist, war hinsichtlich dieses Punktes Klagabweisung geboten. Wie bereits ausgeführt (oben I 3)» hat das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten zwar nur hinsichtlich zweier Auskunftspunkte (Darlehensschuld und GutsVeräußerung) beanstandet, aber hieraus den Grund entnommen zur Annahme mangelnder Sorgfalt bei der Auskunftserteilung im allgemeinen, d.h. nicht notwendig in allen Punkten, aber doch im einen oder anderen der übrigen Auskunftspunkte. Hieraus ergibt sich die Pflicht zur Eidesleistung hinsichtlich aller Punkte, über die der Beklagte Auskunft zu erteilen verpflichtet war, die sogenannte Darlehensschuld ausgenommen. Entsprechend dem Umfang der Auskunftspflicht (oben II 1) erstreckt sich auch die Eidespflicht in vier Richtungen; sie umfaßt die tatsächlichen Nachlaßgegenstände (reale Nachlaßaktiven), die Nachlaßverbindlichkeiten (Nachlaßpassiven), die ausgleichspflichtigen Zuwendungen und die Schenkungen der letzten zehn Jahre (fiktive Nachlaßaktiva)» Der Senat hat diesen weiten Umfang auch der Eidespflicht bereits in seinem Urteil vom 2. Die vom Landgericht ausgesprochene und vom Berufungsgericht aufrecht erhaltene Verurteilung ist schließlich (abgesehen von der sogenannten Darlehensschuld, oben 1) auch in ihrer Formulierung nicht zu beanstanden. Daß sie wortlautmäßig über § 260 Abs. 2 BGB hinausgeht, indem sie außer dem realen Bestand (Aktiven und Passiven) auch die Schenkungen und die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen aufführt, entspricht der ausdehnenden Auslegung, die der Begriff "Bestand” im Hinblick auf den Umfang der Auskunftspflicht nach § 231^ BGB erfahren muß (oben II 1), und ist durch § 26l Abs. 2 BGB gedeckt. Aus diesem Grunde erscheint es vertretbar und ausreichend, daß sich die Verurteilung durch das Prozeßgericht auf den Ausspruch der Offenbarungseidsleistung über die Vollständigkeit der Angaben des Eidesschuldners in den genannten vier Richtungen beschränkt und die Bestimmung der von der Eidesleistung umfaßten Einzelangaben dem Verhalten des Eidesschuldners, im Eidestermin selbst überläßt. Da ein sonstiger Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Revisionsklägers nicht ersichtlich ist, war die Revision zu dem überwiegenden Teil (nämlich abgesehen von der Ausklammerung der sogenannten Darlehensschuld, oben III 1) als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 55 ZPO § 2b EGBGB § 231 BGB § 163 FGG § 259 BGB § 92 ZPO
BGBSchenkungAuskunftspflichtBerufungsgerichtErblassersogenanntKlägerinAuskunft

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 231^, 2316, 2325, 2330, 260, 261
a)	Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten umfaßt auch Pflicht- und. Anstandsschenkungen des Erblassers.
b)	Dem Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten unterliegen auch Veräußerungen des Erblassers, die den Verdacht einer verschleierten (gemischten) Schenkung aufkommen lassen. Die Auskunft muß sich auf alle Vertragsbedingungen erstrecken, deren Kenntnis wesentlich ist für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend, gemacht werden kann.
c)	Die Eidesleistung kann, ebenso wie die Auskunfterteilung, in mehreren Teilakten über jeweils einen anderen Auskunftsgegenstand erfolgen; eine Pflicht zur Wiederholung des freiwillig geleisteten Teileides besteht nicht. Doch muß die Eidesleistung auch dahin gehen, daß die Summe der Teilaus-künfte die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellt.
BGH, Urt. v. 18. Oktober 1961 - V ZR 192/60 - OLG München, Sit.2
Augsburg LG Augsburg -
V ZR 192/60
Verkündet am 18. Oktober 1961 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit d^^Dy^^mvc^^swirts Dr. Fritz von P|
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
Liselotte von NI
olland,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen werden auf Berufung und Revision des Beklagten das Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 10. März 1959 abgeändert und das Urteil des *+. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 10. Mai 19oQ aufgehoben.
Unter Abweisung der weitergehenden Eidesklage wird der Beklagte verurteilt, den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er den über die sogenannte Darlehensschuld an die Klägerin hinausgehenden Bestand (Aktiven und Passiven) des Nachlasses des am 27» August 19% in verstorbenen Generalkonsuls a.D. Fritz von^^^lB» die ihm gewordenen Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten zehn Jah£e vor dem Erbfall und die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande ist.
Von den Kosten der Berufung und der Revision tragen die Klägerin 1/10, der Beklagte 9/10.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister« Ihr Vater, der am
 der am 
(Erblasser)
1956 verstorbene Generalkonsul a.D. Fritz von P|
wurde kraft Testaments vom Beklagten allein beerbt«
Zum Vermögen des Erblassers hatte u.a. ein Hälfteanteil am
 lassers eine Schuld an die Klägerin aus der Verwaltung von ihr gehörigen Vermögenswerten (sog. Darlehensschuld).
Die Klägerin hat ein ihr ausgesetztes Vermächtnis ausgeschlagen und macht den Pflichtteilsanspruch und einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Sie erhob Stufenklage auf ergänzende Auskunft Über den Nachlaßbestand, auf Leistung des Offenbarungseides darüber und auf Zahlung. Nach weiterer gegenseitiger Auskunftserteilung haben die Parteien in erster Instanz hinsichtlich des Auskunftsanspruchs die Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten verurteilt, den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er den Bestand (Aktiven und Passiven) des genannten Nachlasses, die ihm (gemeint: dem Beklagten) gewordenen Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall und die ausgleichsungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers nach bestem Wissen so1vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte freiwillig vor dem Amtsgericht am 20. Juni 1959 den Offenbarungseid hinsichtlich der sogenannten Darlehensschuld geleistet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten in vollem Umfang zurückgewiesen.
B
in N
gehört, zu den Verbindlichkeiten des Erb-
 
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabwei-sungsantrag hinsichtlich der Eidesklage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent Scheidung sgründe:
I.
Die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin,- die die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vom Landgericht (Urteil S. 5) nach spanischem Recht zutreffend bejaht worden. Ihre Prozeßfähigkeit und Sachlegitimation richten sich nach deutschem Recht (§ 55 ZPO; Art. 2b Abs. 1 EGBGB) und sind daher ebenfalls gegeben. Die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen.
II.
Dem Grunde nach setzt der eingeklagte Anspruch auf Eidesleistung gemäß § 260 Abs. 2 BGB voraus:
1.	daß der Beklagte zur Auskunftserteilung über den Bestand eines Inbegriffs von Gegenständen verpflichtet war*
2.	daß er ein Bestandsverzeichnis darüber vorgelegt hat,
3.	daß Grund zu der Annahme besteht, er habe das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt.
Das Berufungsgericht hat diese drei Voraussetzungen ohne Rechtsirrtum bejaht. 1
1. Die Klägerin ist pflichtteilsberechtigt (§ 2303 Abs. 1, § 2307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Beklagte hatte ihr deshalb auf Verlangen Uber den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (§ 231^ BGB). Der Auskunftsanspruch erstreckte sich dem Umfang nach nicht nur auf die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen
- u -
Nachlaßgegenstände (reale Nachlaßaktiva), sondern auch auf die Nachlaßverbindlichkeiten (Passiva), auf die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers und auf dessen Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre (fiktive Nachlaßaktiva, §§ 2316, 2325 BGB; vgl. Senatsurteil BGHZ 33i 373)*
Die geschuldete Auskunft betraf den Bestand eines Inbegriffs von Gegenständen im Sinne von § 260 BGB und war daher nach Abs. 1 aaO durch Vorlegung eines Verzeichnisses des Bestandes zu erfüllen, wobei zu dem Bestand in diesem Sinne alle vier genannten Arten von Nachlaßaktiven und -passiven gehören (BGHZ aaO), Hiervon geht das Berufungsurteil zutreffend aus; die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
2. Der Beklagte hat in allen vier genannten Richtungen Auskunft durch Vorlage von Bestandsverzeichnissen erteilt.
Daß er dies unter teilweisem Bestreiten seiner Verpflichtung tat und daß die Klägerin die Vollständigkeit der Auskünfte bemängelt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Dasselbe gilt, wie das Berufungsurt.eii» (S. 19/20) richtig ausführt, für die Tatsache, daß die Klägerin hinsichtlich des Auskunftsanspruchs die Hauptsache für erledigt erklärt hat. Zu Unrecht meint die Revisipn, daß durch diese Erledigungserklärung auch der Offenbarungseidsanspruch hinfällig geworden sei; ihre in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Annahme, die Geltendmachung des Eidesanspruchs setze den prozessualen Fortbestand des Auskunftsanspruchs voraus, findet im Gesetz keine Stütze.
3» Ob Grund zu der Annahme besteht, daß jene Bestandsverzeichnisse nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurden, ist zwisehen den Parteien streitig. Das Oberlandesgericht hat es bejaht und mit dem Verhalten des Beklagten bei der Auskunftserteilung über die sogenannte Darlehensschuld und über den	Anteil begründet: Über den Komplex
 der sogenannten Darlehensschuld habe der Beklagte nähere Auskunft anfänglich zu Unrecht und schuldhaft verweigert, den
 
einschlägigen Inhalt der Steuererklärungen falsch angegeben und in die Einholung einer Auskunft des Finanzamts zunächst nur beschränkt und dann nur zögernd unbeschränkt eingewilligt (BU S. 21/23); hinsichtlich des Burgwaldhof-Anteils, den der Beklagte bei einem Wert von mindestens 100 000 DM vom Erblasser im Jahre 195** zu einem Preis von nur *fÖ 000 194 und zu günstigen sonstigen Bedingungen) daher mindestens als Teilschenkung erworben habe, sei der Beklagte trotz wiederholter Hinweise der Klägerin auf den Schenkungscharakter erst in der Berufungsinstanz durch Anordnung des Gerichts zur Vorlage des Kaufvertrags bewogen worden) aus dem die Klägerin erst den wirklichen Kaufpreis und die sonstigen Kaufbedingungen habe erfahren können.
Die Revision bekämpft diese Ausführungen im Ergebnis ohne Erfolg.
A. Hinsichtlich der sogenannten Darlehensschuld führt die Revision im wesentlichen aus: Die Klägerin habe aus § 2311* Abs» 1 BGB nur den Auskunftsanspruch, nicht den selbständig danebenstehenden Wertermittlungsanspruch geltend gemacht; im Rahmen des Auskunftsanspruchs sei der Beklagte zur Preisgabe der Steuererklärungen schon objektiv nicht verpflichtet gewesen; der Inhalt von Steuererklärungen sei auch ungeeignet zur Erfüllung des Zwecks des Auskunftsanspruchs, dem Pflichtteilsgläubiger die Berechnung des Werts des Nachlasses und damit seines Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen; über die Entstehungsgeschichte der sogenannten Darlehens schuld habe er der Klägerin und ihrem damaligen Anwalt schon 195**, als der Vater noch lebte, zunächst mündlich in einem Münchner Hotel und anschließend durch Anwalts-schreiben in allen Einzelheiten Auskunft gegeben; hierbei sei, wie die Klägerin im Berufungsverfahren eingeräumt habe, auch der Betrag von rund 750 000 Mark genannt worden, dessen angebliche Verheimlichung ihm von Landgericht und Oberlandesgericht vorgeworfen werde; jedenfalls- entfalle unter diesen Umständen
 
in subjektiver Hinsicht der Vorwurf mangelnder Sorgfalt; das Berufungsgericht habe die einschlägigen■Tatsachenbehauptungen und Beweisantritte des Beklagten nicht berücksichtigt.
Diese Rügen gehen jedoch sämtlich am Kern der Sache vorbei.
Es kommt in dem hier allein interessierenden Rahmen des § 260 Abs. 2 BGB nicht darauf an, welchen Umfang die Auskunftspflicht des Beklagten hatte,ob und inwieweit er insbesondere zur Offenlegung der Steuererklärungen aus der Zeit vor und nach dem Erbfall verpflichtet war, sondern darauf, ob die Art, wie er - auf Grund Rechtspflicht oder freiwillig - Auskunft in der Darlehensfrage erteilt hat, Grund zur Annahme gibt, daß er das Bestandsverzeichnis, d.h. die Auskunft in den oben (zu 1) genannten vier Richtungen in irgendeinem Punkt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gegeben habe. Insoweit hat das Berufungsgericht mit Recht beanstandet, daß sich der Beklagte bei seiner Auskunfterteilung über die Höhe der von ihm mit höchstens 150 000 Mark bezifferten sogenannten Darlehensschuld im Prozeß zunächst (s. Niederschrift des Landgerichts vom 16. Oktober 1958 GA I 170) nur auf diejenigen Erklärungen des Erblassers bezogen hatte, die zur Vermögensabgabe und Vermögensteuer abgegeben waren, dagegen auf andere Steuererklärungen nicht, in denen jener Anspruch mit etwa 750 000 Mark beziffert worden war (die beiden Einkommensteuererklärungen des Erblassers von 1951 und 1952). Diese Auskunft des Beklagten war zwar nicht "falsch"; denn der dahingehenden Annahme des Berufungsgerichts (BU S. 22 unten) ist durch die nachträgliche Tatbostandsberichtigung (Punkt I 2 a des Beschlusses vom l*f. Juli I960 GA III 630 = SA 25) der Boden entzogen. Die Auskunft war aber durch ihre Unvollständigkeit irreführend; in diesem eingeschränkten Sinne bleibt die Würdigung des Berufungsgerichts bestehen. Wenn der Beklagte im Rahmen der Auskunftspflicht des § 231**- BGB zur Offenlegung
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von Steuererklärungen nicht verpflichtet gewesen sein sollte, was hier zu seinen Gunsten unterstellt werden kann, dann durfte er sich zwar jeglicher Mitteilungen liber sie enthalten; falls er sich jedoch überhaupt - mit oder ohne Rechtspflicht - auf Steuererklärungen berief, dann durfte er die Bezugnahme nicht auf die der Klägerin ungünstigen Erklärungen beschränken und die wesentlich anders lautenden unerwähnt lassen. Mit Recht entnimmt das Berufungsgericht aus dem Verhalten des Beklagten den Verdacht, daß er jene der Klägerin günstigen Steuererklärungen trotz ihrer nur beschränkten Verwertbarkeit verschweißen wollte (BU S. 23)} und sieht darin weiter für die vom Beklagten erteilten Auskünfte allgemein einen Grund zur Annahme, daß sie in irgendeinem Punkt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt sein könnten (BU S. 20 unten). Es erklärt dabei zutreffend dem Sinne nach für unerheblich, ob die geoffen-barten oder die zunächst nicht genannten Steuererklärungen die inhaltlich richtigen waren, weil der Beklagte nicht gehindert war, gleichzeitig mit ihrer Offenlegung über ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit aufzuklären (BU S. 23 Mitte). Der Grund zur Annahme nicht genügend sorgfältiger Auskunftserteilung im allgemeinen entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin, wie sie allerdings im Berufungsverfahren einräumte, die frühere ' Bezifferung ihres sogenannten Darlehensanspruchs mit 750 000 Mark bereits aus einer Besprechung des Jahres 195^ gekannt hat; denn einmal konnte nicht nur die bloße Tatsache von Bedeutung sein, daß irgendwann einmal eine solche Zahl genannt wurde, sondern auch die näheren Umstände dieser Bezifferung (die Klägerin hat vorgetragen, die Darlehensangelegenheit und die Bezifferung mit 750 000 Mark - allerdings angeblich Deutsche Mark - sei ihr gegenüber bei den Erörterungen 195*+ nur beiläufig gestreift worden, GA III W66); sodann hätte die Tatsache, daß jene Zahl gegenüber der Klägerin schon früher einmal erwähnt worden war, für den Beklagten zwar umgekehrt Anlaß sein können, die dahingehenden Steuererklärungen zugleich mit den anderen zu offenbaren; nachdem er jedoch tatsächlich zunächst nicht sie, son-
 
dern nur die in eine gegenteilige Richtung weisenden anderen Steuererklärungen geoffenbart und seine Zustimmung zur Aus-kunftserteilung durch das Finanzamt auffällig beschränkt hat, stehen die genannten Umstände dem Verdacht schuldhaft unvollständiger Auskunft nicht entgegen.
Der genannte Verdacht wird auch nicht ausgeräumt durch die Tatsache, daß der Beklagte schließlich doch in die finanzamtliche Auskunfterteilung über alle Steuererklärungen eingewilligt und nach deren Eingang seine eigene Auskunft Uber die sogenannte Darlehensschuld ergänzt und sogar mit dem freiwilligen Offenbarungseid bekräftigt hat; dies gilt auch dann, wenn bei Leistung des Offenbarungseids - über die nunmehr ergänzte Auskunft hinaus - nichts wesentlich Neues zutage kam, wie das Berufungsgericht annimmt (vgl. Urteil des 1. Zivilsenats vom k. Dezember 1959, I ZR 135/58 = MDR i960, 200).
Die Nichtberücksichtigung des angeblichen Vortrags des Beklagten, er habe sich entsprechend dem Rat seines Anvralts und deshalb nicht schuldhaft -verhalten, ist nicht in der Revisionsbegründungsschrift, sondern erst in der mündlichen Revisionsverhandlung gerügt worden; deshalb war hierauf nicht einzugehen.
Bei dieser Sachlage kam es auf die von der Revision angeführten Behauptungen und Beweisantritte nicht mehr an. Das Oberlandesgericht ist auf sie mit Recht nicht eingegangen.
B. Hinsichtlich des sogenannten	rügt
 die Revision Nichtberücksichtigung des Umstands, daß der Beklagte schon in seiner Nachlaßverzeichnung vom Januar 1957 die einschlägige notarielle Veräußerungsurkunde mit genauer Bezeichnung aufgeführt und sie irt Laufe des Prozesses v/ieder-holt als Beweismittel benannt habe. Sie rügt weiter die unvollständige Würdigung des Tatsachenstoffes bei der Wertung dieser Veräußerung als einer (mindestens teilweisen) Schenkung.
 
Auch hierbei werden jedoch die entscheidenden Gesichtspunkte verkannt.
a)	Anders als bei der sogenannten Darlehensschuld ist hier, wo keine irreführende, sondern eine unterlassene Auskunft infrage steht, Voraussetzung der Offenbarungseidspflicht, daß der Beklagte zu der unterlassenen Auskunft rechtlich verpflichtet war. Das hat das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum bejaht:
Daß die Gutsveräußerung insoweit unter die Auskunftspflicht fiel, als dem Erblasser aus ihr zur Zeit des Erbfalls noch eine Restkaufpreisforderung von 30 000 IW zustand, liegt auf der Hand; insoweit handelt es sich um eine Nachlaßforderung,.also ein echtes (reales) Nachlaßaktivum; in diesem Umfang hat der Beklagte seine Auskunftspflicht auch nie bezweifelt und von vornherein erfüllt, nämlich durch Aufnahme dieses Postens von 30 000 DM bereits in seinem Nachlaßverzeichnis vom Januar 1957.
Hiervon zu scheiden ist jedoch die im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens allein interessierende, völlig andere Frage, ob der Beklagte zur Auskunft über jene GutsVeräußerung insoweit verpflichtet war, als eine (wenigstens teilweise) Schenkung des Erblassers in seinen letzten zehn Lebensjahren, also ein fiktives Nachlaßaktivum (oben zu 1) in Betracht kam. Die Auskunftspflicht in dieser Richtung ist nicht etwa neben der Auskunftspflicht über jene Nachlaßforderung von 30 000 DM ohne praktische Bedeutung. Denn wenn sie bestand, ging sie inhaltlich nicht nur dahin, die Tatsache der Veräußerung und den Nominalkaufpreis mitzuteilen, sondern auch all diejenigen näheren Umstände der Veräußerung, deren Kenntnis nötig ist, um die Tatsache und den
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Umfang der Unentgeltlichkeit zu erkennen. Nur ein solcher Umfang der Offenlegung wird nämlich dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs gerecht, dem Pflichtteilsberechtigten die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen (3GHZ 33, 373).
Eine solche Pflicht zur Auskunft über die Gutsveräußerung unter dem Gesichtspunkt der Schenkung bestand sicher dann, wenn jene Veräußerung tatsächlich eine solche (mindestens teilweise) Schenkung darstellte. Das Berufungsgericht bejaht dies im Hinblick auf das von ihm angenommene große Wertmißverhältnis von Leistung und Gegenleistung und die schließliehe Einräumung des Beklagten selbst, es habe sich um einen "Vergunstpreis" gehandelt. Trifft das zu, dann wird die Auskunftspflicht des Beklagten in der genannten Richtung nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erblasser nach dem Vortrag des Beklagten mit diesem Vergunstpreis die unzureichende Entlohnung des Beklagten im väterlichen Geschäft in den Jahren 19^9 bis 1953 ausgleichen wollte und die Schenkung deshalb einer sittlichen Pflicht entsprochen haben mag, in welchem Falle sie als Grundlage für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch ausschied (§ 2330 BGB). Denn der Zweck des Auskunftsanspruchs, dem Pflichtteilsberechtigten die zur Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs nötigen Tatsachenkenntnisse zu verschaffen, fordert die Bejahung der Auskunftspflicht auch für Pflicht- und AnstandsSchenkungen im Sinn von § 2330 BGB, da andernfalls die Beurteilung, ob eine Schenkung diesen Charakter habe, praktisch dem Ermessen des Pflichtteilsschuldners überlassen und der Auskunftsanspruch dadurch ■ weitgehend entwertet wäre (ebenso OLG Hamburg MDR 1956 l69; zustimmend: Staudinger/Ferid, 3GB 11. Aufl. § 2311*- Rdn, 2b vgl. RGRK BGB 11. Aufl. § 231^ Anm. 8; Erman/Bartholomeyczikj-^", BGB 2. Aufl. § 231*+ Anm. 3; Siebert/Ehard/Eder, BGB 9. Aufl.
§ 231^ Rdn. 7j Palandt/Keidel, BGB 20. Aufl. § 2330 Anm. 1).
Es kann jedoch in diesem Stadium des Verfahrens dahingestellt bleiben, ob es sich wirklich um eine (wenigstens gemisch te) Schenkung handelt. Denn die Auskunftspflicht über jene Veräußerung unter dem Gesichtspunkt der Schenkung bestand schon dann, wenn die Veräußerung (trotz ihrer juristischen Formulierung als Kaufvertrag) unter Umständen erfolgte, welche die An-
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nähme nahelegten, daß in Wirklichkeit wenigstens zu dem Teil eine Schenkung vörliege, gleichgültig ob diese Annahme objektiv zutraf oder nicht. Bereits das Reichsgericht hat im Urteil vom 23. Januar 1933 (Warn. 1933 Nr. 6*f) ausgesprochen, daß die bloße Erklärung des Erben, keine Schenkungen empfangen zu haben, dem Auskunftsverlangen dann nicht genügt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß ein sich äußerlich als entgeltlich darstellender Vertrag eine verschleierte Schenkung enthalte, sei es, daß außerurkundliche Umstände darauf deuteten, sei es, daß die Urkunde selbst Zweifel in dieser Richtung erwecke. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Sie ergibt sich wiederum aus dem Sinn und Zweck des .Auskunftsanspruchs, dem Pflichtteilsberechtigten die nötigen Kenntnisse zu verschaffen und dadurch seiner Beweisnot im Zahlungsprozeß vorzubeugen. Die Auskunftspflicht kann in diesen Fäl- . len nicht davon abhängenv daß der umstrittene Vorgang tatsächlich als eine Schenkung zu.werten ist und daher die Grundlage für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) bilden kann; die Eilt Scheidung hierüber gehört wesensmäßig in den Streit um die Höhe des Zahlungsanspruchs, ihre Vorverlagerung in den Streit um die Auskunftspflicht und die Offenbarungseidspflicht würde diese Ansprüche für den Gläubiger weitgehend entwerten (s.a. RGZ 62, 109 für den vergleichbaren Fall, daß die Zugehörig^ keit von Nachlaßgegenständen zürn Voraus zweifelhaft ist, vgl.
§ 2311 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Im vorliegenden Falle ergab sich der Anlaß zur Annahme einer Schenkungsverschleierung nach den Ausführungen des Berufungsurteils daraus, daß der Kaufvertrag zu dem Einheitswert abgeschlossen und der Kaufpreis bis 1. Januar i960 gestundet wurde; Das Berufungsgericht hätte noch hinzufügen können, daß der Kaufabschluß < 195*+) zeitlich nach einer Äußerung des Erblassers zu dem Sohn des Beklagten im Jahre 1952 von dessen künftigem Herrenrecht Über das Gut lag, die nach dem insoweit nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Klägerin zu Spannungen zwischen den Parteien
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geführt hatte, weil die Klägerin aus ihr entnahm, daß der B^H unter ihrer Übergehung an den Beklagten kommen werde (GA III Mf5, vgl. dazu den Vortrag des Beklagten GA III *+8l ff sowie den Brief der Klägerin vom 9- August 1952 und den Antwortbrief des Erblassers vom 2. November 1952, beide in blauer Mappe) .
Infolgedessen hat das Berufungsgericht die Auskunftspflicht des Beklagten über die Gutsveräußerung unter dem Gesichtspunkt der Schenkung ohne Rechtsirrtum bejaht.
b)	Der Umfang dieser Auskunftspflicht richtete sich nach den Umständen des Einzelfalls. Nach dem Text des Vertrags hat der damals 71jährige Erblasser seinen (hälftigen) Gutsanteil zu dem angeblich dem Einheitswert entsprechenden Preis von 0 000 DM sowie gegen den Vorbehalt des lebenslänglichen, im Grundbuch nicht einzutragenden Nießbrauchs für sich selbst und seine damals etwa 68jährige Ehefrau an den Beklagten ver~ kauft; vom Kaufpreis wurden dem Beklagten 10 000 DM von vornherein für den elterliehen Nießbrauch "gutgebracht11 und die restlichen 30 000 DM unverzinslich und bis 1. Januar i960 unkündbar gestundet; die Grundstückslasten und die Lastenausgleichsbelastungen blieben im Innenverhältnis für die Dauer des Nießbrauchs beim Veräußerer. Die Kenntnis dieser Bedingungen in ihrer Gesamtheit war wesentlich für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe die Klägerin einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen konnte. Auf all diese Bedingungen erstreckte sich daher die Auskunftspflicht des Beklagten. Dabei war ihm unbenommen, gleichzeitig mit ihrer Offenbarung auch auf die von ihm zu dem Schluß noch ins Feld geführten, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände hinzuweisen (zu geringe Bewertung der Nießbrauchslast; Ausgleich für zu geringes Arbeitsentgelt in den vergangenen Jahren; ob sich die Pflicht zur Auskunft auch hierauf erstreckte, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben).
 
c)	Die genannte Auskunftspflicht hat der Beklagte lange Zeit nicht erfüllt. Er hat seine Auskunft über die Gutsveräußerung zunächst auf die Mitteilung der Nachlaßforderung von 30 000 DM "Restkaufpreis" und die in diesem Zusammenhang erfolgte Angabe von Datura und notariellem Aktenzeichen des • "Kaufvertrags” beschränkt und konnte nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts trotz wiederholter Hinweise der Klägerin auf eine einschlägige Schenkung erst
 in der Berufungsinstanz durch gerichtliche Anordnung dazu bewogen werden, diesen Vertrag vorzulegen, so daß die Klägerin seine näheren Bedingungen erfuhr. Ihre bloße Bezugnahme auf die der Klägerin selbst nicht ohne weiteres zugängliche Vertragsurkunde reichte zur Erfüllung der Auskunftspflicht unter dem Gesichtspunkt der Schenkung in keiner Weise aus. Sie war kein Beweisantrag, weil dazu die Vorlegung der im Besitz des Beklagten befindlichen oder von ihm zu beschaffenden Urkundenausfertigung nötig gewesen wäre (§ M-20, vgl. § **32 Abs. 2 ZPO). Mit Recht hat das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom l1*-. Juli i960 (GA III 630, 631;vgl. 6l6, jeweils unter 1 b) die Tatbestandsberichtigung in diesem Punkt deshalb abgelehnt, weil nicht die frühere Bezugnahme, sondern nur die verspätete Vorlegung wesentlich sei.
d)	Diese Nichterfüllung der Auskunftspflicht längere Zeit hindurch hat das Berufungsgericht dahin gewürdigt (BU S. 27):
Der Beklagte habe die (teilweise) Schenkung zunächst(schuldhaft) verschwiegen und zu verheimlichen gesucht; auch deshalb bestehe Grund zur Annahme, daß er die Verzeichnisse (insgesamt) nicht (in allen Punkten) mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt habe. Diese Würdigung enthält ebenfalls keinen Rechtsirrtum.
Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagte habe sich zu diesem Vorwurf niemals äußern können. In Wirklichkeit war der vom Berufungsgericht gezogene Schluß alles andere als fernliegend und deshalb auch für den anwaltlich vertretenen Beklagten ohne weiteres erkennbar. Überdies hat bereits die Kläge-
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rin diesen Schluß bei Würdigung der schließlichen Urkundenvorlage ausdrücklich gezogen (S. 9/10 ihres Schriftsatzes vom 5« Februar I960, GA III 565/66). Von einer Überraschung des Beklagten durch das Berufungsurteil in diesem Punkt, von einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder gar von der gerügten Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein.
e)	Hiernach kommt es in diesem Stadium des Verfahrens nicht mehr darauf an, ob und in welchem Umfang die Gutsveräußerung tatsächlich eine Schenkung darsteilt. Das angefoch-tene Urteil beruht nicht auf seinen Ausführungen zu diesem Punkt; die hierauf bezüglichen Revisionsrügen sind gegenstandslos.
Nach allem hat das Berufungsgericht die Offenbarungseidspflicht des Beklagten (§§ 231^, 260 Abs. 2 BGB) dem Grunde nach zu Recht bejaht.
III.
1.	Was den Umfang dieser Offenbarungseidspflicht anlangt, so rügt die Revision allerdings mit Recht die Nichtberücksichtigung der Tatsache, daß der Beklagte während des Berufungsverfahrens, nämlich.am 20. Juni 1959» hinsichtlich seiner Auskünfte über die sogenannte Darlehensschuld bereits den freiwilligen Offenbarungseid (§ 261 BGB, vgl. §§ 163, 79 FGG) geleistet hat. Damit hat er hinsichtlich dieser einen Nachlaßverbindlichkeit, soweit bezüglich ihrer überhaupt eine Auskunftspflicht und infolgedessen eine Eidespflicht bestanden haben sollte (vgl. oben II 3 A), die Eidespflicht erfüllt. Hierfür ist unerheblich, daß die Eidesleistung freiwillig war (vgl. für die gleichliegende Frage beim Auskunftsanspruch RG Urteil vom 16. Februar 1931» VIII 562/3° Nachschlagewerk Nr. 3^ zu § 259 BGB). Durch diese Erfüllung ist
 
die - etwaige - Eidespflicht des Beklagten hinsichtlich der sogenannten Darlehensschuld erloschen (§ 362 BGB).
Daß die Eidesleistung, ebenso wie die Auskunft, in mehreren Teilakten über jeweils einen anderen Auskunftsgegenstand erfolgen kann, räumt die Revisionserwiderung ein. Allerdings genügt eine bloße Aneinanderreihung solcher Teilauskünfte und Teileide für sich allein nicht; vielmehr sind Auskunft und Eid auch dahin zu leisten, daß die Summe jener Teilauskünfte die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellt. Dem kann aber in Fällen wie dem vorliegenden ohne weiteres dadurch Rechnung getragen werden, daß sich der zeitlich letzte Aus-kunfts- und Eidesakt auf den geschuldeten Gesamtumfang abzüglich der bereits früher geoffenbarten und beschworenen Teile erstreckt.
Dem Erlöschen der Eidespflicht hinsichtlich der sogenannten Darlehensschuld steht auch nicht entgegen, daß die beschworene Auskunft nach der Behauptung der Beklagten unrichtig und unvollständig sein soll (Revisionsantwort Bl. h/5 - SA 72/73; vgl. GA II 267/6, III ^l6). Unrichtigkeit der beschworenen Auskunft (hier nach der Behauptung der Klägerin über die zwischen den Parteien strittige Frage, ob ein Teil der dem sogenannten Darlehensanspruch zugrunde liegenden Vermögenswerte vom Erblasser oder von dessen Vater zugewendet war) kann nach Sinn und Zweck des Eides nicht zu seiner Wiederholung (mit demselben oder einem anderen Inhalt), sondern allenfalls zu einem Strafverfahren wegen schuldhafter Eidesverletzung führen. Ob bei Unvollständigkeit der beschworenen Auskunft die Eidespflicht (mit dem Inhalt einer ergänzenden Eidesleistung) überhaupt fortbestehen kann, mag offen bleiben; denn jedenfalls kann eine Pflicht zur ergänzenden Eidesleistung höchstens in denselben engen Grenzen bejaht werden wie eine Pflicht zur Ergänzung einer unvollständigen Auskunft, nämlich dann, wenn ein bestimmter Gegenstand ganz ausgelassen ist, insbesondere eine ganze Gruppe von Auskunftsobjekten auf Grund eines Rechtsirrtums
 
(vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 2b0 BGB). Im vorliegenden Fall soll die Unvollständigkeit nach der Behauptung der Klägerin darin bestehen, daß der Beklagte eine Vereinbarung aus dem Jahre 19^9 über die Umstellung der sogenannten Darlehensschuld im Verhältnis 1 : 1 nicht angegeben habe. Hierbei handelt es sich aber nicht um die völlige Auslassung eines realen oder fiktiven Nachlaßaktivums oder -passivums, sondern nur um die Nichtnennung eines Einzelvorgangs im Rahmen einer geof-fenbarten Nachlaßverbindlichkeit. Eine solche Unvollständigkeit kann einen Auskunfts- oder Eidesergänzungsanspruch nicht begründen. Deshalb kann auch in diesem Zusammenhang unerör-tert bleiben, ob und in welchem Umfang hinsichtlich der sogenannten Darlehensschuld überhaupt eine Auskunfts- und demgemäß Eidespflicht begründet war.
Hiernach bestand jedenfalls seit dem 20. Juni 1959 eine Pflicht des Beklagten zur Offenbarungseidsleistung hinsichtlich des sogenannten Darlehensanspruchs nicht mehr. In diesem Punkte war die Klage seitdem unbegründet, gleich ob sie bis dahin begründet war oder nicht. Da die Klägerin insoweit die Erledigung der Hauptsache zwar anfänglich erwogen (GA III *+18), aber schließlich nicht erklärt hat, sondern bei ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang bestehen geblieben ist, war hinsichtlich dieses Punktes Klagabweisung geboten. Dementsprechend waren die Urteile der Vorinstanzen abzuändern.
2.	Im übrigen jedoch ist der Beklagte auch umfangmäßig zu Recht zur Eidesleistung verurteilt. Wie bereits ausgeführt (oben I 3)» hat das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten zwar nur hinsichtlich zweier Auskunftspunkte (Darlehensschuld und GutsVeräußerung) beanstandet, aber hieraus den Grund entnommen zur Annahme mangelnder Sorgfalt bei der Auskunftserteilung im allgemeinen, d.h. nicht notwendig in allen Punkten, aber doch im einen oder anderen der übrigen Auskunftspunkte.
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Diese Schlußfolgerlang ist rechtlich nicht zu beanstanden (sie wird nach der Natur der Sache vielfach die einzig mögliche Begründungsart sein). Hieraus ergibt sich die Pflicht zur Eidesleistung hinsichtlich aller Punkte, über die der Beklagte Auskunft zu erteilen verpflichtet war, die sogenannte Darlehensschuld ausgenommen. Entsprechend dem Umfang der Auskunftspflicht (oben II 1) erstreckt sich auch die Eidespflicht in vier Richtungen; sie umfaßt die tatsächlichen Nachlaßgegenstände (reale Nachlaßaktiven), die Nachlaßverbindlichkeiten (Nachlaßpassiven), die ausgleichspflichtigen Zuwendungen und die Schenkungen der letzten zehn Jahre (fiktive Nachlaßaktiva)» Der Senat hat diesen weiten Umfang auch der Eidespflicht bereits in seinem Urteil vom 2. November i960 (BGHZ 33» 373 unter II 2) bejaht und hält daran nach erneuter Prüfung fest (die Entscheidung des Reichsgerichts vom 20. September 1913 Grueh 58, Mfl, die den vergleichbaren Fall der Eidespflicht des Testamentsvollstreckers betrifft, vertritt entgegen dem ^mißverständlichen Zitat bei Fraeb, Rechtsgang 1922 Band III S. 177 keine andere Auffassung).
3.	Die vom Landgericht ausgesprochene und vom Berufungsgericht aufrecht erhaltene Verurteilung ist schließlich (abgesehen von der sogenannten Darlehensschuld, oben 1) auch in ihrer Formulierung nicht zu beanstanden.
Daß sie wortlautmäßig über § 260 Abs. 2 BGB hinausgeht, indem sie außer dem realen Bestand (Aktiven und Passiven) auch die Schenkungen und die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen aufführt, entspricht der ausdehnenden Auslegung, die der Begriff "Bestand” im Hinblick auf den Umfang der Auskunftspflicht nach § 231^ BGB erfahren muß (oben II 1), und ist durch § 26l Abs. 2 BGB gedeckt.
Die Formulierung ist auch bestimmt genug. Der Offenbarungseid knüpft seiner Natur nach inhaltlich an eine vorangegangene
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Auskunft des Eidespflichtigen an. Wenn dieser, wie im vorliegenden Fall und häufig, im Lauf der Zeit eine Reihe von Auskünften gibt, so muß bei der Eidesleistung allerdings klargestellt sein, auf welche von diesen Auskünften sich der Eid bezieht. Diese Klarstellung kann dadurch erfolgen, daß der Eidesschuldner im Eidestermin eine neue (die bisherigen wiederholende oder ersetzende) Auskunft erteilt, oder dadurch, daß er auf seine bisherigen Auskünfte (ganz oder teilweise) Bezug nimmt; im letzteren Falle müssen die in Bezug genommenen Auskünfte im einzelnen genau bezeichnet sein. Welcher Weg gewählt wird, ist eine Zweckmäßigkeitsfrage und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; dabei können sich noch bis zu dem Eidesterrain neue Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte ergeben. Aus diesem Grunde erscheint es vertretbar und ausreichend, daß sich die Verurteilung durch das Prozeßgericht auf den Ausspruch der Offenbarungseidsleistung über die Vollständigkeit der Angaben des Eidesschuldners in den genannten vier Richtungen beschränkt und die Bestimmung der von der Eidesleistung umfaßten Einzelangaben dem Verhalten des Eidesschuldners, im Eidestermin selbst überläßt.
IV.
Da ein sonstiger Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Revisionsklägers nicht ersichtlich ist, war die Revision zu dem überwiegenden Teil (nämlich abgesehen von der Ausklammerung der sogenannten Darlehensschuld, oben III 1) als unbegründet zurückzuweisen.
 
Dem entspricht die Verteilung der Kosten der "beiden Rechtsmittelinstanzen nach § 92 Abs. 1 ZPO. Über die Kosten der ersten Instanz kann noch nicht entschieden werden, da sie noch nicht voll beendet ist.
Dr. Augustin	Rothe	Dr.	Freitag
 Dr. Mattem	Offterdinger