Eine auf DM-Ost umgev/ertete Vermächtnisforderung wird weder durch das nachträgliche Öberwechseln von Vermächtnisnehmer, Erben oder (und) Testamentsvollstrecker in den Westen noch durch die nachträgliche Entstehung von Nachlaßvermögen im Westen von selbst au einer Verbindlichkeit in BM-West. Erblasser) sich gegenseitig zu Alleinerben, fünf Verwandte des Ehemannes zu Erben des zuletzt versterbenden Eheteils und den Beklagten zu dem Testamentsvollstrecker eingesetzt sowie vier Verwandte der Ehefrau mit Geldvermächtnissen von zusammen 50 000 EL! Ihr dortiger Machlaß besteht aus drei Grundstücken, Hypotheken, Bankguthaben, Hausrat und Schmuck mit einem Gesamtwert von 100 000 DM-Ost. Die außerdem zu dem Vermögen der Erblasser gehörigen Wert- :j Die Parteien streiten um den Inhalt des Vermächtnisses der Klägerin« Diese nimmt Umwertung 1 % 1 in V/estwährung in Anspruch; sie klagt daher auf Zahlung von 20 000 DMr-Y/est (in zweiter Instanz noch hilfsweise auf 15 00Ö D?M7est oder 20 000 DM-Ost oder 2 000 DM-West) nebst Zins an aus dem Nachlaß«, Der Beklagte sieht nur einen Anspruch in Höhe* von 20 000 DM-Ost als gegeben und hierfür nur den in Mitteldeutschland eingesetzten Ifachlaßpf leger als passiv-lcgitimiert an; hilfsv/eise macht er ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der vom Finanzamt Zwickau (Sachsen) gegen die Klägerin festgesetzten Erbschaftsteuer von 2 660 DM-Ost geltend. Da sich seine Haftung in dieser Eigenschaft auf den von ihm verwalteten Nachlaß, d.h. praktisch das westdeutsche Wertpapierver-nögen, beschränkt, wird sie auch nicht von dem Umstand berührt, daß das sowjetzonale Nachlaßgericht für die Verwaltung dos dortigen Nachlasses einen Nachlaßpfleger bestellt hat«, Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. La ein wirklicher Parteiwille zur Zeit der rechtsgeschäftlichen Begründung des Schuldverhältnisses bei älteren Rechtsgeschäften wie hier (Testament von 1935) wegen der seinerzeitigen Unvoraussehbarkeit der Aufspaltung Deutschlands in zwei verschiedene Währungsgebiete ausscheidet, spitzt sich die Präge darauf zu, ob es auf den sogenannten hypothetischen Parteiwillen .ankommt. Darunter wird im allgemeinen derjenige Wille verstanden, den die Erklärenden (hier: die beiden Erblasser) zur Zeit der Erklärung (hier: 1935) erklärt haben würden, wenn sie schon damals mit der später eingetretenen Sachlage (hier: Zonenspaltung, WährungsSpaltung, Übersiedlung von späteren Beteiligten nach dem Westen) gerechnet hätten, soweit sich dieser Wille in Rahmen des aus der Erklärung erkennbaren Zieles der Erklärenden hält (vgl. er kann unmittelbar die Anwendung der.einen oder anderen Rechtsordnung in umstellungsrechtlicher Hinsicht zu dem Gegenstand haben (rechtsgeschäftliche Bestimmung der Geltung westdeutschen oder sowjetzonalen Umstellungsrechts); oder er kann dem Schuld Verhältnis auch abgesehen von der Währungsumstellung einen solchen Inhalt geben, daß sich daraus mittelbar auf Grund der ohne sein Zutun nach Kollisionsrecht anwendbaren Rechtsordnung eine bestimmte umstellungsrechtliche Folge ergibt (darüber unten 2 bei Erörterung des Quotenvermächtnisses). Dieser Anknüpfungspunkt ist bei Ansprüchen, die ausschließlich dem Schuldrecht zugehören, der Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt der Währungsreform (BGHZ 1 aaO). Bei Ansprüchen wie dem hier umstrittenen Vermächtnisanspruch, die zwar schuldrechtlichen Inhalt, aber eine erbrechtliche Grundlage„haben, fragt sich, ob für die v/ährungsrechtliche Zuordnung auch hier der Anknüpfungspunkt des Schuldnerwohnsitzes oder ein erbrechtlicher Anknüpfungspunkt maßgebend sein soll, wie vor allem das Personalstatut des Erb- Bas Berufungsgericht leitet die von ihm ebenfalls (allerdings rechtsirrig nur subsidiär - beim Fehlen eines abv/eichenden Parteiwillens -) bejahte Anwendbarkeit des sov/jetzonalen ZJmstellungsrechts daraus ab, daß noch zur Zeit des letzten Erbfalls (Tod der Ehefrau Meinert am 17- Juli 1949) die überwiegenden nach internationalem '.und interzonalem Kollisionsrecht möglichen Anknüpfungspunkte auf die sowjetische Besatzungszone hinwiesen. auf den Zeitpunkt der Währungsreform in Ost und West (Sommer 1948) abstellt: In diesem Zeitpunkt befanden sich dort sowohl :der Erblasserwohnsitz (der noch lebenden Ehefrau; bis zu seinem Tode 1947 auch der des Ehemanns) wie der Wohnsitz des Testamentsvollstreckers und sämtlicher Erben und Vermächtnisnehmer, ferner das gesamte den Nachlaß bildende Vermögen. Falls sich so eine Forderung in DM-Ost ergibt (darüber unten 2), hat sich daran auch später nichts geändert durch den Umstand, daß - teils vor, teils nach dem vom Berufungsgericht als erbrechtlich maßgebenden Zeitpunkt angesehenen Tod der Ehefrau (17- Juli 1949) - im Westen Wohn- Damit ist der vorliegende Pall jedoch noch nicht im Sinne einer Umwertung etwa im Verhältnis 1 : 1 des Nennbetrags auf DM-Ost entschieden. In Betracht kommt nämlich die Möglichkeit, daß die Vermächtnisforderung naeh;.dem Willen der Erblasser von vornherein nicht auf Zahlung einer festliegehden Geldsumme gerichtet war, vielmehr auf Zahlung eines bestimmten Bruchteils des Nachlaßwerts. Auch in öffentlichreohtlicher Hinsicht sind Bedenken nicht ersichtlich, insbesondere bezüglich der Portgeltung des Quotenvermächtnisses mit dem bisherigen Inhalt über den Zeitpunkt der Währungsreform hinaus: Von einem Y/ährungsrecht - sei es der sowjetischen Besatzungszone oder der Westgebiete - v/ird das Quotenvermächtnis deswegen nicht, berührt, weil es seinem Yfesen nach im Umfang von vornherein nicht durch eine bestimmte Zahl von Geldeinheiten festlag (Geldsummenschuld), sondern von außerhalb des Schuldverhältnisses liegenden veränderlichen und künftigen Umständen abhing (Geldwertschuld) und deshalb einer währungsrechtlichen Umwertung überhaupt nicht unterlag (BGHZ 7, 143; 9» 56). Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Erbfall und damit die Entstehung des Anspruchs zeitlich vor der Währungsreform liegt (so daß im Pall einer Geldsummenschuld bei Anwendung westdeutschen Rechts § 18 des UmstG zu dem Zug käme) oder ob er danach liegt (so daß § 2 des Währungsgesetzes gälte). Im Palle eines Quotenvermächtnisses würde sich nach dem hypothetischen Parteiwillen insbesondere, entgegen der Annahme der Revision, für die Quotenberechnung auch die Einbeziehung des im Westen befindlichen Wertpapier-vermögens ergeben, soweit es aus der Bereinigung des Wertpapierbesitzes der Erblasser stammt; denn diese Bereinigung war nur möglich, weil der maßgebliche Ansatzpunkt dafür (trotz Plünderung und etwaiger Enteignung) im Nachlaß vorhanden war; daß die Wertpapiere damals wertlos waren und die Rechte daraus erst durch spätere gesetzgeberische Maßnahmen wieder einen Wert erlangten, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle; nach dem hypothetischen Parteiwillen entscheidend wird das wirtschaftliche Herüberretten des Erblasservermögens über die besonderen Schwierigkeiten der Kriegs- und Nachkriegszeit sein (vgl. Bei diesem Charakter des Quotenvermächtnisses liegt es nahe, für einen Pall von WährungsSpaltung und nachträglichem Entstehen von Nachlaßwerten im anderen Währungsgebiet (hier: Westen) anzunehmen, die Erblasser hätten bei Berücksichtigung solcher Entwicklung gewollt und bestimmt, daß mindestens dann, wenn auch der Gläubiger in dieses andere 19.); sie ist jedoch zu unbestimmt für eine abschließende Feststellung im Sinne eines Quotenvermächtnisses (in Betracht käme etwa ein Vermächtnis in Höhe derjenigen Quote, die dem Verhältnis des Erblasservermögens zur Zeit der (Testamentserrichtung - 230.000 HM - zu dem Nennbetrag - 20.000 EM - entspricht). In den Mittelpunkt seiner Begründung stellt das Berufungsgericht die - von ihm bejahte - Frage, ob der Erblasser seiner Ehefrau bei Voraussicht der Entwicklung die für die Verwandten* der Frau im (Testament vorgesehenen 50 000 Mark statt in EM in BM-Y/est "zur Verfügung gestellt1* hätte. Oder es ist ein Geldsummen-vermächtnis; dann konnte der Erblasserwille nichts daran ändern, daß es nach sowjetzonalem Hecht (auf BM-Ost) umgewertet wurde und blieb (oben 1); für diesen Fall bedeutet die Annahme einer Geldschuld in DM-West eine richterliche Abänderung des Test ament sinhalts und überschreitet damit, i v/ie die Revision insoweit zu Recht rügt, die Grenzen, die der ergänzenden Auslegung einer Willenserklärung gezogen sind« Daß es sich um ein Quotenvermächtnis handle, war von der Klägerin dem Sinn nach behauptet und vom Landgericht ausdrücklich bejaht worden. Daß das Berufungsgericht hierzu keine klaren Feststellungen getroffen hat, ist ein Rechtsverstoß, der zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-Verweisung führen muß, ohne daß es auf die einzelnen Revisionsrügen im übrigen ankommt, Sollte es ein Quotenvermächtnis feststellen und daher wiederum einen Zahlungsanspruch (von 20 000 oder in anderer Höhe) in DM-West bejahen, so käme wegen der vom Beklagten dagegen ine Feld geführten Erbsöhaftsteuer entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kein betragsmäßiger Abzug an der Klagforderung, sondern eine Verurteilung nur Zug um Zug gegen die Befreiung des Beklagten von der Pflicht zur Zahlung jener Steuer in Betracht. Ein Abzug an d®r Klagforderung wäre grundsätzlich nur im V/ege der Aufrechnung möglich; diese v/ürde einen gleichartigen, also auf Zahlung gerichteten Gegenanspruch des Beklagten gegen die Klägerin voraussetzen; der Beklagte hat aber gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der Erbs shafts teuer, sondern nur auf Befreiung von sQiner eigenen subsidiären Zahlungsverpflichtung für die Erbschaftsteuer gegenüber dem Finanzamt. Denn im unterstellten Fall steht dem auf Zahlung in DM-West gerichteten Vermächtnis ans pruch der Klägerin ein auf Befreiung vom Zahlungsanspruch eines sov/jetzonaien Finanzamts in DM-Ost gerichteter Anspruch des Beklagten gegenüber; eine Kürzung des Klaganspruchs um einen bestimmten, notwendig in DM-West zu bemessenden Betrag würde allerdings klare Verhältnisse schaffen, aber - im Hinblick auf das Fehlen eines anerkannten Umrechnungskurses zwischen I>M-West und DM-Ost -nur um den Breis einer mehr oder weniger willkürlichen Bewertung. Bei dieser Sachlage erscheint es richtiger, dem Beklagten statt einer Kürzung ein Zurückbehaltungsrecht zuzubilligen und damit die Schwierigkeiten und das Umwertungsrisiko Jener Zahlung in DM-Ost der Klägerin aufzubürden, die EratSchuldnerin dieser Verpflichtung ist.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
058
EGBGB Art, 7 ff (Interzonales Privatrecht)
Eine auf DM-Ost umgev/ertete Vermächtnisforderung wird weder durch das nachträgliche Öberwechseln von Vermächtnisnehmer, Erben oder (und) Testamentsvollstrecker in den Westen noch durch die nachträgliche Entstehung von Nachlaßvermögen im Westen von selbst au einer Verbindlichkeit in BM-West.
BGH, Urt, v. 15- Februar 1961 - V 2R 192/59 - ■ := Kammergericht
LG Berlin
V ZR 192/59
Verkündet an 15. Februar 1961 ■HHB9 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Angestellten Br. Ernst Id in Bj
HM^vvegflP, als Testamentvollstrecker für die Nachlässe der am 15* Juli 194*Mmd 17* Juli 1949 verstorbenen Eheleute Otto Felix M^|^^und Martha Elise
M^pgeb. G4HHBK»
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
ertrud
geh. J|
Klägerin, Berufungsklögerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Br. Rothe, Br. Freitag, Br. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Oktober 1959 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen, dem auch..die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
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Durch gemeinschaftliches Testament vom 18. Januar 1935 haben die bis zu ihrem Tod in Lichtenstein in Sachsen wohnhaften Eheleute Otto Felix MflB und Martha Elise geh. Erblasser) sich gegenseitig zu Alleinerben,
fünf Verwandte des Ehemannes zu Erben des zuletzt versterbenden Eheteils und den Beklagten zu dem Testamentsvollstrecker eingesetzt sowie vier Verwandte der Ehefrau mit Geldvermächtnissen von zusammen 50 000 EL! bedacht, darunter die Klägerin mit 20 000 EM.
Der Ehemann MflHB ist am 15« Juli 1947, die Ehefrau am 1?. Juli 1949 in Lichtenstein gestorben.
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Mindestens der überwiegende Teil der Erben (alle mit Ausnahme des möglicherweise als Ersatzerbe zu 2/5 in Be- 1
tracht kommenden Beklagten) sowie die Vermächtnisnehmer ' {
waren damals ebenfalls in der sowjetischen Besatzungszone |
ansässig. Die Parteien wohnten früher gleichfalls in Sachsen; |
der Beklagte lebt seit Mai 1949 in Westberlin, die Klägerin |
seit 1953 in der Bundesrepublik.
Das ebenfalls in der sowjetischen Besätzungszone befindliche Vermögen der Erblasser betrug zur Zeit der Testament serrichtung rund 260 000 HM. Ihr dortiger Machlaß besteht aus drei Grundstücken, Hypotheken, Bankguthaben, Hausrat und Schmuck mit einem Gesamtwert von 100 000 DM-Ost.
Die außerdem zu dem Vermögen der Erblasser gehörigen Wert- :j
papiere in Chemnitz sind 1945 durch Plünderungen verloren gegangen; der Beklagte betrieb ihre Bereinigung in Westberlin; ihr Gesamtwert beträgt mindestens 330 000 DM-West.
Die Parteien streiten um den Inhalt des Vermächtnisses der Klägerin« Diese nimmt Umwertung 1 % 1 in V/estwährung in Anspruch; sie klagt daher auf Zahlung von 20 000 DMr-Y/est (in zweiter Instanz noch hilfsweise auf 15 00Ö D?M7est oder 20 000 DM-Ost oder 2 000 DM-West) nebst Zins an aus dem Nachlaß«, Der Beklagte sieht nur einen Anspruch in Höhe* von 20 000 DM-Ost als gegeben und hierfür nur den in Mitteldeutschland eingesetzten Ifachlaßpf leger als passiv-lcgitimiert an; hilfsv/eise macht er ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der vom Finanzamt Zwickau (Sachsen) gegen die Klägerin festgesetzten Erbschaftsteuer von 2 660 DM-Ost geltend.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht hat ihrem Hauptantrag - unter Abzug eines Betrags von umgerechnet 665 DM-Y/est für die Erbschaftsteuer - in Höhe von 19 335 DM nebst Zinsen stattgegeben.
Mit der Revisi@n verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe£ i *
Die Passivlegitimation des Beklagten entnimmt das1? Berufungsgericht zutreffend aus seiner Stellung als Testamentsvollstrecker (§ 2213 BGB). Diese Stellung ist^trotz ^ der (vom Kammergericht für unwirksam erklärten) sov/jetzonalen Entlassung aus diesem Amt unstreitig. Da sich seine Haftung in dieser Eigenschaft auf den von ihm verwalteten Nachlaß, d.h. praktisch das westdeutsche Wertpapierver-nögen, beschränkt, wird sie auch nicht von dem Umstand
berührt, daß das sowjetzonale Nachlaßgericht für die Verwaltung dos dortigen Nachlasses einen Nachlaßpfleger bestellt hat«, Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
II.
Das Berufungsgericht bejaht eine Umstellung des Vermächtnisses im Verhältnis von 1 s 1 des Nennbetrags auf DM-West auf Grund ergänzender Testamentsauslegung:
Die Vermächtnisse an die Verwandten der Erblasserin hätten dem vom Erblasser bei Testamentserrichtung angenommenen Vermögen der Ehefrau von 50 000 RH entsprochen. Zwar sei die Ehefrau tatsächlich vermögenslos gev/esen (die 50 000 HM Geschäftsanteilsüberlassung vom Hann an die Prau beim Tod des Sohnes sei durch ein Vermächtnis in etwa gleicher Höhe an die Stadt Lichtenstein ausgeglichen), aber der Mann höbe der Prau wirtschaftlich 50 000 RM für Verwandten-Vermächtnisse zur Verfügung gestellt. Bei Voraus sicht der künftigen Entwicklung hätte er ihr 50 000 DM-West mindestens für das Vermächtnis der Klägerin 20 000 DM-West ebenso zur Verfügung gestellt, zu demal beide Erblasser mit der Klägerin in gutem Einvernehmen gestanden seien. Dasselbe hätte er aber auch getan, wenn die Prau damals schon von sich aus ein eigenes Vermögen von 50 000 RH gehabt hätte. Hieraus ergebe sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 20 000 DM-West.
Die Revision greift dies mit Erfolg an.
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1. Die Präge nach der Erheblichkeit des Parteiwillens im Wähiungsumsteilungsrecht ist in Rechtsprechung
und Literatur bisher nicht abschließend beantwortet. La ein wirklicher Parteiwille zur Zeit der rechtsgeschäftlichen Begründung des Schuldverhältnisses bei älteren Rechtsgeschäften wie hier (Testament von 1935) wegen der seinerzeitigen Unvoraussehbarkeit der Aufspaltung Deutschlands in zwei verschiedene Währungsgebiete ausscheidet, spitzt sich die Präge darauf zu, ob es auf den sogenannten hypothetischen Parteiwillen .ankommt. Darunter wird im allgemeinen derjenige Wille verstanden, den die Erklärenden (hier: die beiden Erblasser) zur Zeit der Erklärung (hier: 1935) erklärt haben würden, wenn sie schon damals mit der später eingetretenen Sachlage (hier: Zonenspaltung, WährungsSpaltung, Übersiedlung von späteren Beteiligten nach dem Westen) gerechnet hätten, soweit sich dieser Wille in Rahmen des aus der Erklärung erkennbaren Zieles der Erklärenden hält (vgl. BGHZ 22, 357, 360, 362; Kipp/Coing, Erbrecht 11. Aufl. § 21 III 2 d). Erheblichkeit des (hypothetischen) Parteiwillens ist in zweierlei Art denkbar? er kann unmittelbar die Anwendung der.einen oder anderen Rechtsordnung in umstellungsrechtlicher Hinsicht zu dem Gegenstand haben (rechtsgeschäftliche Bestimmung der Geltung westdeutschen oder sowjetzonalen Umstellungsrechts); oder er kann dem Schuld Verhältnis auch abgesehen von der Währungsumstellung einen solchen Inhalt geben, daß sich daraus mittelbar auf Grund der ohne sein Zutun nach Kollisionsrecht anwendbaren Rechtsordnung eine bestimmte umstellungsrechtliche Folge ergibt (darüber unten 2 bei Erörterung des Quotenvermächtnisses). Bur im ersteren Fall stellt die Präge der Anerkennung des Parteiwillens ein kollisionsrechtliches Problem dar.
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Die Erheblichkeit des (hypothetischen) Parteiwillens im ersteren Sinne wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verneint (OGHZ 4, 51, 56; Senatsurteil BGHZ 1, 109,
112; Urteil des IV. Zivilsenats BGHZ 5, 302, 311). Der
I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bejaht zwar in zwei Urteilen von 1. Februar 1952 und 50. September 1952 die Erheblichkeit eines sogenannten hypothetischen Parteiwillens, versteht aber darunter einen solchen, bei dem es sich gär nicht um hypothetische subjektive Vorstellungen der Parteien handle, sondern um eine vernünftige Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage anhand der im Zeitpunkt der WährungsSpaltung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse (NJW 1952, 540 zu II, insoweit in BGHZ 5, 55 nicht abgedruckt; BGHZ 7, 251; vgl. auch Urteil des II. Zivilsenats BGHZ 29, 520, 325). Wie jedoch diese Formulierung bereits ergibt, handelt es sich hierbei begrifflich überhaupt nicht mehr um einen (wenn auch hypothetischen) Parteiwillen, vielmehr um den als kollisionsrechtliches Anknüpfungsmoment auch sonst maßgebenden objektiven Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses. Ein Widerspruch zwischen den einzelnen Senaten in der Frage der Erheblichkeit des Parteiv/illens für das Währungsstatut besteht daher nicht. Als übereinstimmende Auffassung ist festzuhalten, daß die bei Währungsänderung für die Umwertung einer Forderung maßgebende Rechtsordnung nicht unmittelbar durch Parteiwillkür bestimmt werden kann, sondern durch einen objektiven Anknüpfungspunkt bestimmt werden muß.
Dieser Anknüpfungspunkt ist bei Ansprüchen, die ausschließlich dem Schuldrecht zugehören, der Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt der Währungsreform (BGHZ 1 aaO).
Bei Ansprüchen wie dem hier umstrittenen Vermächtnisanspruch, die zwar schuldrechtlichen Inhalt, aber eine erbrechtliche Grundlage„haben, fragt sich, ob für die v/ährungsrechtliche Zuordnung auch hier der Anknüpfungspunkt des Schuldnerwohnsitzes oder ein erbrechtlicher Anknüpfungspunkt maßgebend sein soll, wie vor allem das Personalstatut des Erb-
lassers (vgl. Art. 24 EGBGB) - dafür käme Im interzonalen Kollisionsrecht statt der Staatsangehörigkeit der Y/ohn-sitz in Betracht - oder etwa die Belegenheit des Nachlasses (vgl. Art. 28 EGBGB, dazu Ficker, BB 1955, 397). Im vorliegenden Fall kann die letztere Frage indessen offen bleiben. Denn alle denkbaren objektiven Anknüpfungspunkte sprechen für die Anwendbarkeit des sowjetzonalen, nicht des westdeutschen Währungsumstellungsrechts.
Bas Berufungsgericht leitet die von ihm ebenfalls (allerdings rechtsirrig nur subsidiär - beim Fehlen eines abv/eichenden Parteiwillens -) bejahte Anwendbarkeit des sov/jetzonalen ZJmstellungsrechts daraus ab, daß noch zur Zeit des letzten Erbfalls (Tod der Ehefrau Meinert am 17- Juli 1949) die überwiegenden nach internationalem '.und interzonalem Kollisionsrecht möglichen Anknüpfungspunkte auf die sowjetische Besatzungszone hinwiesen. Dem ist beizutreten. Erst recht liegt der Schwerpunkt dann in derV Sowjetzone, wenn man, wie es der Hegel entspricht (BGHZ 29, 320, >24.»)‘j auf den Zeitpunkt der Währungsreform in Ost und West (Sommer 1948) abstellt: In diesem Zeitpunkt befanden sich dort sowohl :der Erblasserwohnsitz (der noch lebenden Ehefrau; bis zu seinem Tode 1947 auch der des Ehemanns) wie der Wohnsitz des Testamentsvollstreckers und sämtlicher Erben und Vermächtnisnehmer, ferner das gesamte den Nachlaß bildende Vermögen. Der Westwohnsitz des Beklagten wurde erst im Mai 1949, der der Klägerin erst 1953 begründet; Nachlaßvermögen im Westen entstand erst im Zug der im Spätsommer 1949 geschaffenen Möglichkeit der Wertpapierbereinigung, die auch für außerhalb des westlichen Währungsgebiets befindliche oder befindlich gewesene Wertpapiere uri& für außerhalb dieses Gebiets wohnhafte Gläubiger, insbesondere solche in der Sowjetzone galt (vgl. §§ 1, 14, 21, 48 der Wertpapierbereinigungsgesetze sowohl der Bundesrepublik
- Gesetz des Wirtschaftsrats vom 19*8*1949 V/iGBl 295 mit ErstreekungsVerordnung vom 12*5*1950, BGBl 180 - als auch von Westberlin - Gesetz vom 26*9*1949 VoBl I 346 sowie Ziganke, Wertpapierbereinigungsgesetz 1950 S* 5, Eichhorn, Handbuch für die Wertpapierbereinigung 1949 S. 83, Bas Deutsche Bundesrecht III H 30 S* 36, Erläuterung zu Abschn. XIII §§ 48/49)* Dadurch, daß Westvermögen des Schuldners erst nach der Währungsreform entstand, v/eicht der vorliegende Fall entscheidend ab von dem vom II. Zivilsenat entschiedenen (BGHZ 29 aaO), wo der Ostschuldner schon zur Zeit der Währungsreform Westvermögen in Gestalt von Sachwerten (Umspanner) besaß; im übrigen hat der II. Zivilsenat trotzdem bis zu dem völligen Wegfall der Schuldnerpersönlichkeit in der Sowjetzone (durch Enteignung der Aktiengesellschaft) die Fortdauer der dortigen Zahlungspflicht (Pensionsanspruch eines ehemaligen Vorstandsmitglieds) in DM-Ost bejaht (aaO S. 327 Mitte); der erkennende Senat setzt sich also zu dieser Entscheidung keineswegs in Widerspruch.
Nach allem entscheidet sowjetzonales Hecht darüber, ob und welche Inhaltsänderung die Klagforderung durch die Währungsumstellung erfahren hat.
Falls sich so eine Forderung in DM-Ost ergibt (darüber unten 2), hat sich daran auch später nichts geändert durch den Umstand, daß - teils vor, teils nach dem vom Berufungsgericht als erbrechtlich maßgebenden Zeitpunkt angesehenen Tod der Ehefrau (17- Juli 1949) - im Westen Wohn-
sitze der Parteien und Nachlaßvermögen begründet wurden.
Daß in Fällen wie dem vorliegenden Vermächtnisansprüche in DM-Oat durch das Überwechseln von Vermächtnisnehmer und Erben oder Testamentsvollstrecker in den Westen oder (und) durch die Entstehung von Nachlaßvermögen im Westen von selbBt
zu Ansprüchen in DM-V/est würden, läßt sich weder einer dahingehenden besonderen gesetzlichen Bestimmung noch bisher entwickelten Grundsätzen des internationalen oder interzonalen Privatrechts entnehmen.
2. Damit ist der vorliegende Pall jedoch noch nicht im Sinne einer Umwertung etwa im Verhältnis 1 : 1 des Nennbetrags auf DM-Ost entschieden. In einer freilich ganz anderen als der bisher erwogenen Richtung kann vielmehr der Parteiwille doch rechtlich von Bedeutung sein und zu einem der Klägerin günstigeren Ergebnis führen. In Betracht kommt nämlich die Möglichkeit, daß die Vermächtnisforderung naeh;.dem Willen der Erblasser von vornherein nicht auf Zahlung einer festliegehden Geldsumme gerichtet war, vielmehr auf Zahlung eines bestimmten Bruchteils des Nachlaßwerts.
In diesem Palle ist ein Quotenvermächtnis gegeben. Gegen seine rechtliche Zulässigkeit bestehen vom Standpunkt des insoweit noch einheitlich deutschen Privatrechts aus keine Bedenken. Auch in öffentlichreohtlicher Hinsicht sind Bedenken nicht ersichtlich, insbesondere bezüglich der Portgeltung des Quotenvermächtnisses mit dem bisherigen Inhalt über den Zeitpunkt der Währungsreform hinaus: Von einem Y/ährungsrecht - sei es der sowjetischen Besatzungszone oder der Westgebiete - v/ird das Quotenvermächtnis deswegen nicht, berührt, weil es seinem Yfesen nach im Umfang von vornherein nicht durch eine bestimmte Zahl von Geldeinheiten festlag (Geldsummenschuld), sondern von außerhalb des Schuldverhältnisses liegenden veränderlichen und künftigen Umständen abhing (Geldwertschuld) und deshalb einer währungsrechtlichen Umwertung überhaupt nicht unterlag (BGHZ 7, 143; 9» 56). Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Erbfall und damit die Entstehung des Anspruchs zeitlich vor der Währungsreform liegt (so daß im Pall einer Geldsummenschuld bei Anwendung westdeutschen Rechts § 18 des UmstG zu dem Zug käme) oder ob er danach liegt (so daß § 2 des Währungsgesetzes gälte). Für das Quotenvermächtnis hat der Senat bereits im Urteil vom 25- Mai I960 V ZR 57/59 (NJW 196Q* 1759 = MDR I960, 833 = Betrieb I960, 1273) ausgesprochen, daß bei
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einem Nachlaß, der wirtschaftlich unverändert über die Geldentwertung herübergerettet wurde, nach dem mutmaßlichen Parteiwillen der Vermächtnisumfang sich entgegen der sonstigen Hegel nicht nach dem Zeitpunkt des Vermächtnisanfalls (Erbfall, § 2176 BGB), sondern nach dem Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisses richtet; hieran wird festgehalten. Bas Quotenvermächtnis ist daher ;>.bis zu seiner Erfüllung in seinem Umfang im Gegensatz zu dem normalen Vermächtnis von der wertmäßigen Entwicklung des Nachlaßvermögens nach dem Erbfall abhängig: spätere Werterhöhung des Nachlasses kann zur anteiligen Erhöhung des Vermächtnisses, spätere: Wertminderung des Nachlasses zur anteiligen Minderung des Vermächtnisses führen. Im Palle eines Quotenvermächtnisses würde sich nach dem hypothetischen Parteiwillen insbesondere, entgegen der Annahme der Revision, für die Quotenberechnung auch die Einbeziehung des im Westen befindlichen Wertpapier-vermögens ergeben, soweit es aus der Bereinigung des Wertpapierbesitzes der Erblasser stammt; denn diese Bereinigung war nur möglich, weil der maßgebliche Ansatzpunkt dafür (trotz Plünderung und etwaiger Enteignung) im Nachlaß vorhanden war; daß die Wertpapiere damals wertlos waren und die Rechte daraus erst durch spätere gesetzgeberische Maßnahmen wieder einen Wert erlangten, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle; nach dem hypothetischen Parteiwillen entscheidend wird das wirtschaftliche Herüberretten des Erblasservermögens über die besonderen Schwierigkeiten der Kriegs- und Nachkriegszeit sein (vgl. das genannte Senatsurteil).
Bei diesem Charakter des Quotenvermächtnisses liegt es nahe, für einen Pall von WährungsSpaltung und nachträglichem Entstehen von Nachlaßwerten im anderen Währungsgebiet (hier: Westen) anzunehmen, die Erblasser hätten bei Berücksichtigung solcher Entwicklung gewollt und bestimmt, daß mindestens dann, wenn auch der Gläubiger in dieses andere
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Währungsgebiet Ubersiedelt, das Vermächtnis in der Währung dieses anderen Währungsgebiets (hier: DM-\7est) erfüllt werden solle. Eine weitere Präge (der ergänzenden Auslegung) ist, ob eine solche Zahlung in BM-Y/est in voller Höhe des im (Testament genannten Nennbetrags (für den Pall der Ver-mögensvermehrung gegenüber dem Zeitpunkt der Testamentser-richtung möglicherv/eise sogar über diesen Nennv/ert hinaus) oder nur zu einem (Teil (etwa im Verhältnis des Wertes des Westvermögens zu dem Wert des Ostvermögens) erfolgen soll.
Ob die Erblasser ein Quotenvermächtnis (des einen oder anderen Inhalts) oder ein Geldsummenvermächtnis gewollt haben, ist (Tatfrage des Einzelfalls. Das Berufungsgericht trifft hierzu keine eindeutigen Feststellungen. Auf die Bejahung eines Quotenvermächtnisses könnte die Bemerkung hindeuten, die Erblasserin sollte nach dem Willen ihres Mannes (und ihrem eigenen) in der Lage sein, ihren Verwandten ein in einem angemessenen Verhältnis zu seiner eigenen Hinterlas-senschaft stehendes Vermögen zuzuwenden (BTT S. 19.); sie ist jedoch zu unbestimmt für eine abschließende Feststellung im Sinne eines Quotenvermächtnisses (in Betracht käme etwa ein Vermächtnis in Höhe derjenigen Quote, die dem Verhältnis des Erblasservermögens zur Zeit der (Testamentserrichtung - 230.000 HM - zu dem Nennbetrag - 20.000 EM - entspricht). In den Mittelpunkt seiner Begründung stellt das Berufungsgericht die - von ihm bejahte - Frage, ob der Erblasser seiner Ehefrau bei Voraussicht der Entwicklung die für die Verwandten* der Frau im (Testament vorgesehenen 50 000 Mark statt in EM in BM-Y/est "zur Verfügung gestellt1* hätte. Biese Fragestellung trifft jedoch nicht das rechtlich Entscheidende. Entweder ist das Vermächtnis ein Quotenvermächtnis; dann bedurfte es dieser Feststellung nicht. Oder es ist ein Geldsummen-vermächtnis; dann konnte der Erblasserwille nichts daran ändern, daß es nach sowjetzonalem Hecht (auf BM-Ost) umgewertet wurde und blieb (oben 1); für diesen Fall bedeutet
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die Annahme einer Geldschuld in DM-West eine richterliche Abänderung des Test ament sinhalts und überschreitet damit, i v/ie die Revision insoweit zu Recht rügt, die Grenzen, die der ergänzenden Auslegung einer Willenserklärung gezogen sind« Daß es sich um ein Quotenvermächtnis handle, war von der Klägerin dem Sinn nach behauptet und vom Landgericht ausdrücklich bejaht worden. Daß das Berufungsgericht hierzu keine klaren Feststellungen getroffen hat, ist ein Rechtsverstoß, der zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-Verweisung führen muß, ohne daß es auf die einzelnen Revisionsrügen im übrigen ankommt,
3. Sollte das Berufungsgericht nunmehr zur Feststellung einer Geldsummenschuld kommen, so bestehen gegen eine Verurteilung zur Zahlung in DM-Ost keine rechtlichen Bedenken (BGHZ 7, 231).
Sollte es ein Quotenvermächtnis feststellen und daher wiederum einen Zahlungsanspruch (von 20 000 oder in anderer Höhe) in DM-West bejahen, so käme wegen der vom Beklagten dagegen ine Feld geführten Erbsöhaftsteuer entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kein betragsmäßiger Abzug an der Klagforderung, sondern eine Verurteilung nur Zug um Zug gegen die Befreiung des Beklagten von der Pflicht zur Zahlung jener Steuer in Betracht. Ein Abzug an d®r Klagforderung wäre grundsätzlich nur im V/ege der Aufrechnung möglich; diese v/ürde einen gleichartigen, also auf Zahlung gerichteten Gegenanspruch des Beklagten gegen die Klägerin voraussetzen; der Beklagte hat aber gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der Erbs shafts teuer, sondern nur auf Befreiung von sQiner eigenen subsidiären Zahlungsverpflichtung für die Erbschaftsteuer gegenüber dem Finanzamt. Folgerichtig ist deshalb bei Sachvermächt-nissen anerkannt, daß der Erbe oder Testamentsvollstrecker
wegen der darauf entfallenden Erbschaftsteuer ein Zurückbehaltungsrecht hat (RGRK BGB 10. Aufl. § 2174- Anm. 2 m; Staudinger/fjeybold, BGB 11. Aufl. § 2174 Rdn. 8). Es kann dahingestellt bleiben, ob bei Geldvermächtnissen im Normalfall der Währungsgleichheit zwischen Vermachtnisforderung und Steuerforderung unter dem Gesichtspunkt abgekürzter Abwicklung einer wirtschaftlich einfachen Sachlage eine Ausnahme dahin gemacht werden kann, daß statt des Zurückbehaltungsrechts eine Kürzung gewahrt wird (so RG Recht 1907 Nr. 1856, zustimmend, aber mit Verwendung des Wortes "ein-behalten11, zitiert von RGRK aaO und Staudinger/Seybold aaü). Denn im unterstellten Fall steht dem auf Zahlung in DM-West gerichteten Vermächtnis ans pruch der Klägerin ein auf Befreiung vom Zahlungsanspruch eines sov/jetzonaien Finanzamts in DM-Ost gerichteter Anspruch des Beklagten gegenüber; eine Kürzung des Klaganspruchs um einen bestimmten, notwendig in DM-West zu bemessenden Betrag würde allerdings klare Verhältnisse schaffen, aber - im Hinblick auf das Fehlen eines anerkannten Umrechnungskurses zwischen I>M-West und DM-Ost -nur um den Breis einer mehr oder weniger willkürlichen Bewertung. Bei dieser Sachlage erscheint es richtiger, dem Beklagten statt einer Kürzung ein Zurückbehaltungsrecht zuzubilligen und damit die Schwierigkeiten und das Umwertungsrisiko Jener Zahlung in DM-Ost der Klägerin aufzubürden, die EratSchuldnerin dieser Verpflichtung ist. Das Zurückbehaltungsrecht darf allerdings umfangmäßig nicht weiter reichen, als es zur Sicherung des Beklagten erforderlich ist (RGRK BGB 11. Aufl. § 273 Anm. 15); da als Urarechhungssatz für 1 DM-Ost höchstens der Betrag von 1 DM-West in Betracht kommt, der Beklagte also zur Entrichtung der Erbschaftsteuer, von der er befreit zu werden begehrt, höchstens den DM-Ost-Nennbetrag (nach der lfis-herigen Feststellung des Berufungsgerichts 2 660,-) in DM-West aufwenden muß, steht der Klage nur hinsichtlich dieses
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Teil» (nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts: 2 660 DM-West) das Zurückbehaltungsrecht entgegen; die Verurteilung hätte also insoweit Zug um Zug gegen jene Schuldbefreiung, im übrigen unbeschränkt zu erfolgen.
Schuster Hothe Br. Freitag
Br. Mattem Offterdinger