1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). 3 a) Soweit die Beklagten nunmehr unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens vortragen, der Wert des Turmgebäudes betrage 49.500 €, genügt dies nicht den Anforderungen. Der Sachverständige hat in dem vorgelegten Gutachten ausdrücklich den Vorbehalt erklärt, dass die Angaben zu dem Turmgebäude und zu dessen Ausstattung allein auf mündlicher Information seines Auftraggebers (des Beklagten zu 1) beruhten. 4 b) Eine nur auf den Angaben des Nichtzulassungsbeschwerdeführers zu Ausstattung und Zustand einer Sache beruhende Wertangabe hat jedoch keine größere Überzeugungskraft als Parteivorbringen und die darauf beruhende Wertfestsetzungen der Vorinstanzen. Den Wert der streitigen, mit einem von dem gerichtlichen Gutachter als Ruine bezeichneten Turmgebäude bebauten Hoffläche haben die Kläger angesichts des Zustands des Turmes mit 1.000 € beziffert. Die Beklagten haben in den Tatsacheninstanzen keinen anderen Wert zur streitigen Hoffläche oder zu dem Turmgebäude genannt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 192/08 vom 19. März 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. August 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). 2 1. Der Wert der Beschwer bestimmt sich bei einem Streit der Parteien um das Eigentum gemäß § 6 ZPO nach dem Verkehrswert der Sache. Dieser Wert ist von dem Nichtzulassungsbeschwerdeführer glaubhaft zu machen (dazu Senat, Beschl. v. 25. Juni 2002, VZR 118/02, NJW2002, 3180). Daran fehlt es. 3 a) Soweit die Beklagten nunmehr unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens vortragen, der Wert des Turmgebäudes betrage 49.500 €, genügt dies nicht den Anforderungen. Der von dem Sachverständigen ermittelte und von den Angaben in den Tatsacheninstanzen eklatant -3- abweichende Wert beruht auf einer abstrakt-theoretischen Berechnung, nicht jedoch auf sachverständiger Feststellung der Wertermittlungsgrundlagen. Der Sachverständige hat in dem vorgelegten Gutachten ausdrücklich den Vorbehalt erklärt, dass die Angaben zu dem Turmgebäude und zu dessen Ausstattung allein auf mündlicher Information seines Auftraggebers (des Beklagten zu 1) beruhten. 4 b) Eine nur auf den Angaben des Nichtzulassungsbeschwerdeführers zu Ausstattung und Zustand einer Sache beruhende Wertangabe hat jedoch keine größere Überzeugungskraft als Parteivorbringen und die darauf beruhende Wertfestsetzungen der Vorinstanzen. Den Wert der streitigen, mit einem von dem gerichtlichen Gutachter als Ruine bezeichneten Turmgebäude bebauten Hoffläche haben die Kläger angesichts des Zustands des Turmes mit 1.000 € beziffert. Die Beklagten haben in den Tatsacheninstanzen keinen anderen Wert zur streitigen Hoffläche oder zu dem Turmgebäude genannt. 5 Die verbleibenden Zweifel über die Richtigkeit der Wertangabe können von dem Revisionsgericht nicht durch Einholung eines Gutachtens behoben werden (dazu BGH, Beschl. v. 9. März 1988, IVa ZR 250/87, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 1). Danach hat es bei der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts auf 5.000 € zu verbleiben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Czub Roth Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 19.12.2006 - 85 C 6512/03 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2008 - 20 S 12/07 Schmidt-Räntsch