Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für den Fall, daß das Reich die ihm unentgeltlich übereigneten Grundstücke innerhalb von 30 Jahren vom Tage des Vertragsschlusses an nicht mehr für militärische Zwecke verwendet oder die Grundstücke veräußert, verpflichtet es sich, im Zeitpunkt der Veräußerung oder Nichtverwendung der Stadt eine Entschädigung von 2 RM je qm für diese Grundstücke zu zahlen oder die ehemals städtischen Grundstücke des Standortübungsplatzes ... zurückzuübereignen ...Nach dem Krieg veräußerte die Beklagte Grundstücke, die jedenfalls teilweise in Erfüllung der vorgenannten vertraglichen Verpflichtung von der Klägerin an das Deutsche Reich übereignet worden waren, an verschiedene Dritte, um - wie sie behauptet - den sozialen Wohnungsbau zu fördern. Die Klägerin meint, sie sei nach Art. 134 Abs.3 GG Eigentümerin der veräußerten Grundstücke geworden, die Beklagte sei insoweit zu demindest zur Rückübertragung des Eigentums verpflichtet gewesen. Die Klägerin verlangt im Wege der Teilklage Zahlung von 1 Mio DM nebst Zinsen in erster Linie wegen eines Verkaufs an die Stadt Bad Vilbel (Streitgehilfin) gemäß Vertrag vom 3. Die Beklagte erstrebt Klageabweisung und ist der Ansicht, sie sei zu den Grundstücksveräußerungen berechtigt gewesen} auf keinen Fall treffe sie ein Verschulden; etwaige Ansprüche der Klägerin seien nach dem Reichsvermögens- sowie dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vintergegangen; auch seien etwaige Ansprüche verjährt. Das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach im Hinblick auf Zahlungsansprüche nach § 2 des Vertrages für gerechtfertigt erklärt. Oktober 1973 den Streit verkündet hatte, ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Streitgehilfin beigetreten und hat gleichfalls Revision mit denselben Anträgen wie die Beklagte eingelegt. Daraus seien der Klägerin der Höhe nach noch nicht bestimmbare Ansprüche nach § 2 des Vertrages vom 7. Sie seien zwar nicht kraft Gesetzes in das Eigentum der Klägerin zurückgefallen; die Beklagte sei insoweit Jedoch zur Rückübertragung verpflichtet gewesen. Die Klägerin ist durch das Grundurteil beschwert, denn der vom Berufungsgericht allein für begründet erachtete vertragliche Anspruch bleibt der Höhe nach hinter dem in erster Linie geltend gemachten - und nach den Entscheidungsgründen versagten - Schadensersatzbegehren zurück. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, daß die Klägerin ihrer Schadensersatzforderung den Grundstückswert zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde legt und das vertragliche Entgelt auf lediglich Zwar enthält deren Beitrittserklärung nichts über ihr rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten; gleichwohl ist dem Formgebot des § 70 Abs. 1 Nr. 2 ZPO genügt, weil das rechtliche Interesse offensichtlich ist, nachdem die Beklagte der Stadt Bf^ VflIBi unter Hinweis auf einen Regreßvorbehalt in dem notariellen Vertrag den Streit verkündet hatte, was auch der Klägerin bekannt war, die den Streitverkündungsschriftsatz erhalten hat. Mit Rücksicht auf die drohende Interventionswirkung (§74 Abs. 3, § 68 ZPO) besteht auch ein rechtliches Interesse der Streitgehilfin am Obsiegen der Beklagten. Ein eigenes Interesse ist zwar Zulassungsvoraussetzung; doch hat dieses Interesse keinen Einfluß auf den Umfang der Unterstützungsmöglichkeiten des einmal Beigetretenen. Dementsprechend hat die Klägerin ihre Ansprüche aus den einzelnen Verkaufsfällen in ein entsprechendes Hilfsverhältnis gebracht (vgl. An diese Reihenfolge ist das Gericht gebunden und darf über den hilfsweise erhobenen Anspruch erst entscheiden, wenn die von der Klägerin gesetzte Bedingung eingetreten ist. Das gilt auch für den Erlaß eines Grundurteils (BGH Urt. v. Das Berufungsgericht hat aber über alle sechs Verkaufsfälle gleichzeitig entschieden, ohne daß - wegen einer unterbliebenen Beweisaufnahme über die Identität der verkauften Grundstücke - feststünde, ob aus dem Verkaufsfall an die Stadt BffcVflHB ein Anspruch erwachsen ist. 1. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals zwei weitere Verkaufsfälle zu dem Gegenstand der Klage gemacht hat (Vertrag mit Fritz Lfl vom 3. zwei weiteren Verkaufsfällen in ein entsprechendes HilfsVerhältnis zu bringen; denn die Klägerin hat schon bei den früher geltend gemachten vier Verkaufsfällen eine von der chronologischen Zeitfolge der Vertragsdaten abweichende Reihenfolge für das Hilfsverhältnis gewählt. 2. Schadensersatzansprüche der Klägerin aus Verletzung ihres Eigentums hat das Berufungsgericht zutreffend versagt; denn Art. 134 Abs.3 GG hat - entgegen der Ansicht der Revision - hinsichtlich der Heimfallgrund-stücke nicht ohne weiteres zu einem Eigentumsübergang auf die Klägerin geführt; vielmehr ist die Beklagte Eigentümerin der ehemals dem Deutschen Reich gehörenden Grundstücke geworden (§ 134 Abs. 1 GG) und dies auch in der Folgezeit geblieben. Nicht der Erörterung bedarf, ob die maßgeblichen Grundstücksveräußerungen durch die Beklagte rechtswidrig waren, denn alle genannten Anspruchsgrundlagen setzen ein Verschulden voraus, das hier nicht festgestellt worden ist. Wenn sie die Rechtslage falsch beurteilt haben sollten, so gereicht ihnen dies nicht zu dem Verschulden, denn das Landgericht hat als Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung ihre Auffassung geteilt, ohne daß diese offensichtlich unrichtig ist (vgl. Die Vorschrift ermächtigt nämlich den Bundesminister für Finanzen, die Oberfinanzdirektionen mit dem selbständigen Verkauf von Grundstücken bis zu einem Wert von 50 000 1X4 zu betrauen und auf seine Mitwirkung bei Belastungen bis zu derselben Höhe zu verzichten. Offensichtlich falsch hat das Landgericht eine Veräußerungsbefugnis der Beklagten auch dann nicht angenommen, wenn der Bundesfinanzminister nicht mitgewirkt haben sollte, obwohl die Grundstückswerte 50 000 DM überstiegen. Wahlperiode) verweist nämlich für die Notwendigkeit einer Ermächtigung im Sinne von § 6 Abs.3 VorschaltG (damals noch § 6 Abs. 2 des Entwurfs) auf die entgegenstehenden Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung. Nicht abwegig sind die vom Landgericht näher begründeten Erwägungen, das Verfassungsrecht habe, um Rückfallvermögen bis zu dem Erlaß der durch Bundesgesetz vorgesehenen endgültigen Regelung (Art. 134 Abs.4 GG) nicht brachliegen lassen zu müssen, für Verfügungen des Verwaltungsträgers Raum gelassen. Gegenüber dem Standpunkt der Klägerin, die Beklagte habe durch ihr Schreiben vom 2. zugesagt, Uber zurückzugewtthrende Grundstücke nicht zu verfügen, hat das Landgericht vertretbar die Auffassung vertreten, eine solche ausdrückliche Zusage sei nicht erteilt land das bloße Übergehen der diesbezüglichen Bitte der Klägerin in ihrem Brief vom 21. Februar 1977 anklingen läßt, auch bei einem schuldlosen Verhalten der Beklagten sei Mdas Recht der Klägerin aus § 281 BGBM erhalten geblieben, bleibt darauf hinzuweisen, daß Ansprüche auf Herausgabe des empfangenen Erlöses nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, denn das Berufungsurteil ergibt keinen entsprechenden Vortrag der Klägerin. September 1938 fallen entgegen der Auffassung der Klägerin unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz, auch wenn die aufschiebende Bedingung zu ihrer Entstehung erst mit Veräußerung der Grund stücke eingetreten ist (vgl. Insoweit wird sich die Frage stellen, ob das Schreiben der Klägerin vom Nötig ist aber, daß ein bestimmter Anspruch angemeldet wird, d.h. die Anmeldung muß den Anspruch nach Art und Umfang ausreichend konkretisieren (BGH Urt. v.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 191/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 10. März 1978 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundabeamter der Geschäftsstelle der Stadt PHIHHHHHB, gesetzlich vertreten durch den Magistrat, Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter : Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in dieser vertreten durch den Leiter des Bundesvermögensamts. Afli^Ballee BL Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten: Stadt vertreten durch den Magistrat, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13» März 1975 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende Stadt macht Schadensersatzansprüche, hilfsweise vertragliche Entschädigungsansprüche wegen der Veräußerung verschiedener Grundstücke durch die beklagte Bundesrepublik geltend. Mit Vertrag vom 7. September 1938 verpflichtete sich die Klägerin, dem Deutschen Reich das Eigentum an zahlreichen Liegenschaften zu verschaffen, die für näher bezeichnet© militärische Zwecke Verwendung finden sollten. In § 2 dieses Vertrages heißt es u.a.s "Die Übereignung der in den umrandeten Flächen liegenden stadteigenen Grundstücke erfolgt unentgeltlich, kosten- und lastenfrei. Für den Fall, daß das Reich die ihm unentgeltlich übereigneten Grundstücke innerhalb von 30 Jahren vom Tage des Vertragsschlusses an nicht mehr für militärische Zwecke verwendet oder die Grundstücke veräußert, verpflichtet es sich, im Zeitpunkt der Veräußerung oder Nichtverwendung der Stadt eine Entschädigung von 2 RM je qm für diese Grundstücke zu zahlen oder die ehemals städtischen Grundstücke des Standortübungsplatzes ... zurückzuübereignen ... Nach dem Krieg veräußerte die Beklagte Grundstücke, die jedenfalls teilweise in Erfüllung der vorgenannten vertraglichen Verpflichtung von der Klägerin an das Deutsche Reich übereignet worden waren, an verschiedene Dritte, um - wie sie behauptet - den sozialen Wohnungsbau zu fördern. Die Klägerin meint, sie sei nach Art. 134 Abs. 3 GG Eigentümerin der veräußerten Grundstücke geworden, die Beklagte sei insoweit zu demindest zur Rückübertragung des Eigentums verpflichtet gewesen. Mit der Veräußerung der zu dem Heimfallvermögen gehörenden Grundstücke habe sich die Beklagte ersatzpflichtig gemacht. Die Klägerin verlangt im Wege der Teilklage Zahlung von 1 Mio DM nebst Zinsen in erster Linie wegen eines Verkaufs an die Stadt Bad Vilbel (Streitgehilfin) gemäß Vertrag vom 3. März I960, hilfsweise - in dieser Reihenfolge - wegen der Verkäufe an das die Katholische Bm VflB-SUd und die DENA AG. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin noch zwei weitere Ver äußerungsvorgänge in den Rechtsstreit eingeführt. Die Beklagte erstrebt Klageabweisung und ist der Ansicht, sie sei zu den Grundstücksveräußerungen berechtigt gewesen} auf keinen Fall treffe sie ein Verschulden; etwaige Ansprüche der Klägerin seien nach dem Reichsvermögens- sowie dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vintergegangen; auch seien etwaige Ansprüche verjährt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach im Hinblick auf Zahlungsansprüche nach § 2 des Vertrages für gerechtfertigt erklärt. Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihrer Revision; sie verfolgen ihre ursprünglichen Anträge weiter. Die Stadt VfH^ welcher die Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1973 den Streit verkündet hatte, ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Streitgehilfin beigetreten und hat gleichfalls Revision mit denselben Anträgen wie die Beklagte eingelegt. Die Parteien und die Streitgehilfin beantragen jeweils die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels. Entscheidungsgründe Auf die Revisionen beider Parteien war das ange-fochtene Urteil aufzuheben. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe Jedenfalls einige ehemals stadteigene Grundstücke veräußert. Daraus seien der Klägerin der Höhe nach noch nicht bestimmbare Ansprüche nach § 2 des Vertrages vom 7. September 1938 erwachsen. Deshalb könne ein Grundurteil ergehen. Die Klägerin habe die ehemals stadteigenen Grundstücke an das Deutsche Reich unentgeltlich veräußert. Deshalb seien diese Grundstücke Heimfallvermögen nach Art. 134 Abs. 3 GG. Sie seien zwar nicht kraft Gesetzes in das Eigentum der Klägerin zurückgefallen; die Beklagte sei insoweit Jedoch zur Rückübertragung verpflichtet gewesen. Das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens vom 21. Juli 1954 (Vorschaltgesetz) habe der Bundesrepublik an den Grundstücken lediglich ein vorläufiges Verwaltungsrecht ohne Veräußerungsbefugnis eingeräumt. Zur Veräußerung sei die Beklagte Jedoch aufgrund des Vertrages vom 7. September 1938 berechtigt gewesen, der Verkäufe an Dritte gerade nicht ausgeschlossen, sondern für diesen Fall eine Entschädigungspflicht vorgesehen habe. Schadensersatzansprüche schieden somit zwar aus, der Klägerin stünden Jedoch Entschädigungsansprüche nach § 2 der vertraglichen Vereinbarung zu. II. 1. Die Klägerin ist durch das Grundurteil beschwert, denn der vom Berufungsgericht allein für begründet erachtete vertragliche Anspruch bleibt der Höhe nach hinter dem in erster Linie geltend gemachten - und nach den Entscheidungsgründen versagten - Schadensersatzbegehren zurück. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, daß die Klägerin ihrer Schadensersatzforderung den Grundstückswert zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde legt und das vertragliche Entgelt auf lediglich 2 RM/qm festgesetzt ist. Da der Tatrichter an seine Rechtsauffassung nach § 31B ZPO im Betragsverfahren gebunden bliebe, muß der Klägerin der Rechtsmittelzug auch gegen das Grundurteil offenstehen (vgl. BGH Urt. v. 10. Juli 1959 - VI ZR 160/58 - NJW 1959, 1918, 1919; RGZ 91, 408, 411; 97, 25, 29). 2. Zu Unrecht meint die Klägerin, die Streithilfe der Stadt sei unzulässig. Zwar enthält deren Beitrittserklärung nichts über ihr rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten; gleichwohl ist dem Formgebot des § 70 Abs. 1 Nr. 2 ZPO genügt, weil das rechtliche Interesse offensichtlich ist, nachdem die Beklagte der Stadt Bf^ VflIBi unter Hinweis auf einen Regreßvorbehalt in dem notariellen Vertrag den Streit verkündet hatte, was auch der Klägerin bekannt war, die den Streitverkündungsschriftsatz erhalten hat. In einem solchen Fall noch eine schriftsätzliche Darlegung des rechtlichen Interesses zu verlangen, liefe auf eine unnötige Förmelei hinaus (vgl. RGZ 102, 276, 278; 124, 142, 145, 146; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 70 Rdn. A I Buchst, b 2; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 70 Anm. II). Mit Rücksicht auf die drohende Interventionswirkung (§74 Abs. 3, § 68 ZPO) besteht auch ein rechtliches Interesse der Streitgehilfin am Obsiegen der Beklagten. Entgegen der Meinung der Klägerin ist die Streithilfe auch nicht teilweise unzulässig, nämlich insoweit, als die Streitgehilfin auf Klageabweisung anträgt über den Betrag hinaus, der ihre eigenen Interessen am Obsiegen der Beklagten (Gefahr eines Regresses der Klägerin hinsichtlich der an die Streitgehilfin verkauften Grundstücke) berühren kann. Ein eigenes Interesse ist zwar Zulassungsvoraussetzung; doch hat dieses Interesse keinen Einfluß auf den Umfang der Unterstützungsmöglichkeiten des einmal Beigetretenen. § 67 ZPO sieht keinen nur teilweisen Beitritt vor, sondern gibt jedem, der wirksam Streithelfer geworden ist, das uneingeschränkte Recht, alle Prozeßhandlungen vorzunehmen und Rechtsmittel einzulegen (vgl. § 66 Abs. 2 ZPO), sofern er sich nicht mit Erklärungen der Hauptpartei in Widerspruch setzt. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wonach sich der Streitwert für die Streithilfe bemißt (vgl. auch OLG Düsseldorf, MDR 1966, 852). III. Schon ein formeller Gesichtspunkt zwingt zur Aufhebung des Grundurteils, weil es gegen § 304 ZPO verstößt . 8 Die aus den einzelnen Verkaufsfällen hergeleiteten Ersatzansprüche sind nicht Einzelposten eines einheitlichen Anspruchs, sondern Jeder Verkaufsfall ist für sich Grundlage eines eigenen prozessualen Anspruchs. Ein Ersatzanspruch nach § 2 des Vertrages vom 7. September 1933 ist davon abhängig, daß die Beklagte die erworbenen Grundstücke veräußerte. Dies ist hier - wenn überhaupt, weil die Beklagte die Identität der veräußerten Grundstücke bestritten hatte - in sechs verschiedenen Verkaufsfällen, also durch sechs verschiedene Handlungen der Beklagten geschehen. Dementsprechend hat die Klägerin ihre Ansprüche aus den einzelnen Verkaufsfällen in ein entsprechendes Hilfsverhältnis gebracht (vgl. BGHZ 11, 192). In erster Linie ist ihre Klage auf den Verkaufsfall an die Stadt Bad Vilbel gestützt. Die weiteren Ansprüche hat sie also nur unter der Bedingung zur Entscheidung gestellt, daß die Klage aus diesem Verkaufsfall keinen oder keinen vollen Erfolg hat. An diese Reihenfolge ist das Gericht gebunden und darf über den hilfsweise erhobenen Anspruch erst entscheiden, wenn die von der Klägerin gesetzte Bedingung eingetreten ist. Das gilt auch für den Erlaß eines Grundurteils (BGH Urt. v. 10. Juli 1975 - III ZR 28/73 - MDR 1975, 1007; vgl. auch BGH Urt. v. 30. Juni 1969 - V ZR 47/66 -LM ZPO § 304 Nr. 30). Das Berufungsgericht hat aber über alle sechs Verkaufsfälle gleichzeitig entschieden, ohne daß - wegen einer unterbliebenen Beweisaufnahme über die Identität der verkauften Grundstücke - feststünde, ob aus dem Verkaufsfall an die Stadt BffcVflHB ein Anspruch erwachsen ist. Will das Gericht einen Anspruch dem Grunde nach bejahen, so muß es prüfen, ob nach der gegenwärtigen Sachlage überhaupt ein Ersatzanspruch entstanden ist, und zwar bei mehreren Handlungen für Jede Handlung, d.h. für Jeden der erhobenen Ansprüche (vgl. BGH Urt. v. 30. Septem- ber 1964 - VIII ZR 302/62 - LM ZPO § 304 Nr. 23; Stein/ Jonas, ZPO 19. Aufl. § 304 Anra. I, 2 b Gamma). Sonst besteht keine Klarheit, welche der erhobenen Forderungen für begründet erachtet wird und welche nicht. Die innere Rechtskraft der Entscheidung ist unklar (vgl. Baumbach/ Hartmann, ZPO 35. Aufl. § 304 Anm. 3 B). Da weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind (vgl. auch die Ausführungen unter IV.), war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Für die weitere Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen: 1. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals zwei weitere Verkaufsfälle zu dem Gegenstand der Klage gemacht hat (Vertrag mit Fritz Lfl vom 3. August 1953 - das vom Berufungsgericht im Tatbestand angegebene Datum 1963 ist ersichtlich unrichtig - und Vertrag vom 16. Okto selbständigen Ansprüche klarzustellen, in welcher Weise sie im Rahmen der Teilklage geltend gemacht sein sollen (vgl. BGHZ 11, 192 ff). Dies konnte auch nicht aus sonstigen Umständen geschlossen werden. Insbesondere war es nicht möglich - etwa anhand der Vertragsdaten -, Ansprüche aus den IV. des ohne für die daraus eventuell weiter folgenden 10 zwei weiteren Verkaufsfällen in ein entsprechendes HilfsVerhältnis zu bringen; denn die Klägerin hat schon bei den früher geltend gemachten vier Verkaufsfällen eine von der chronologischen Zeitfolge der Vertragsdaten abweichende Reihenfolge für das Hilfsverhältnis gewählt. 2. Schadensersatzansprüche der Klägerin aus Verletzung ihres Eigentums hat das Berufungsgericht zutreffend versagt; denn Art. 134 Abs. 3 GG hat - entgegen der Ansicht der Revision - hinsichtlich der Heimfallgrund-stücke nicht ohne weiteres zu einem Eigentumsübergang auf die Klägerin geführt; vielmehr ist die Beklagte Eigentümerin der ehemals dem Deutschen Reich gehörenden Grundstücke geworden (§ 134 Abs. 1 GG) und dies auch in der Folgezeit geblieben. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 3, 308, 313; 8, 169, 172 ff; Urt. v. 10. Dezember 1957 - VIII ZR 276/56 * NJW 1958, 380),. die sich mit der des Bundesverwaltungsgerichts deckt (BVerwGE 25* 299, 301). Der Senat sieht keinen Anlaß von dieser Rechtsprechung abzugehen, die auch der herrschenden Meinung im Schrifttum (Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zu dem Grundgesetz § 134 Rdn. 8 und 9; Bonner Kommentar zu dem Grundgesetz Art. 134 II C 5 i; Hamann/Lenz, Kommentar zu dem Grundgesetz 3. Aufl. Art. 134 Anm. 14) entspricht. 3. Alle anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrund-lagen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; § 280 BGB analog) hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend verneint. Nicht der Erörterung bedarf, ob die maßgeblichen Grundstücksveräußerungen durch die Beklagte rechtswidrig waren, denn alle genannten Anspruchsgrundlagen setzen ein Verschulden voraus, das hier nicht festgestellt worden ist. 11 Soweit die für die Beklagte handelnden Personen sich hinsichtlich der Heimfallgrundstücke für veräußerungsbefugt gehalten haben, kann ihnen daraus kein Vorwurf gemacht werden. Wenn sie die Rechtslage falsch beurteilt haben sollten, so gereicht ihnen dies nicht zu dem Verschulden, denn das Landgericht hat als Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung ihre Auffassung geteilt, ohne daß diese offensichtlich unrichtig ist (vgl. BGHZ 17, 153» 158 m.w.N.; 27, 338, 343; BGH Urt. v. 18. Juni 1970 - Ill ZR 15/67 = VersR 1970, 922, 923; BVerwG NJW 1973, 1014). Es ist in diesem Zusammenhang nicht darüber zu entscheiden, ob die Auffassung des Landgerichts richtig~ ist; jedenfalls ist sie nicht offensichtlich falsch. § 6 Abs. 2 VorschaltG, der die Übertragung der Verwaltung des Heimfallvermögens nach Maßgabe einer noch zu erlassenden RechtsVerordnung anordnet, läßt sich dahin verstehen, daß die Verwaltung bis zu jener Übertragung, die hier unstreitig unterblieben war (vgl. §§ 4, 11 der entsprechenden Durchführungsverordnung vom 26. Juli 1951 zu dem Vorschaltgesetz), dem Bund zustehen solle. Aus § 6 Abs. 3 VorschaltG läßt sich in jedenfalls vertretbarer Weise weiter folgern, das Recht zur Verwaltung umfasse auch das Recht zur Veräußerung. Die Vorschrift ermächtigt nämlich den Bundesminister für Finanzen, die Oberfinanzdirektionen mit dem selbständigen Verkauf von Grundstücken bis zu einem Wert von 50 000 1X4 zu betrauen und auf seine Mitwirkung bei Belastungen bis zu derselben Höhe zu verzichten. Wird die Gestattung selbständiger Verkäufe betont, so ist der Rückschluß nicht abwegig, Verkäufe, denen der Minister zustimme, seien auch bei Überschreitung der Wertgrenze von 50 000 DM statthaft. Diese Ansicht des Landgerichts wird /? auch im Schrifttum geteilt (vgl. Ffeaux de la Croix in Das Deutsche Bundesrecht VII Z 61 zu § 6 VorschaltG Anm. 1 und 6). Offensichtlich falsch hat das Landgericht eine Veräußerungsbefugnis der Beklagten auch dann nicht angenommen, wenn der Bundesfinanzminister nicht mitgewirkt haben sollte, obwohl die Grundstückswerte 50 000 DM überstiegen. Die gebotene Mitwirkung des Ministers kann als lediglich behördeninterne Organisationsmaßnahme ohne Außenwirkung angesehen werden (so Ffeaux de la Croix aaO Anm. 5). Der Beschluß des 11. Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (BT-Drucks. Nr. 2032 der 1. Wahlperiode) verweist nämlich für die Notwendigkeit einer Ermächtigung im Sinne von § 6 Abs. 3 VorschaltG (damals noch § 6 Abs. 2 des Entwurfs) auf die entgegenstehenden Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung. Obwohl dieser Entwurf nicht unverändert Gesetz geworden ist, läßt sich in diesem Punkt ein Abweichen des Gesetzes von der Konzeption des Entwurfes nicht feststeilen. Der Verstoß gegen Regelungen haushaltsrechtlicher Natur bleibt aber nach verbreiteter Meinung Dritten gegenüber ohne Auswirkung (vgl. Piduch, Kommentar zur Bundeshaushaltsordnung § 64 Anm. 4; Viaion, Haushaltsrecht 2. Aufl. 1959 § 47 Reichshaushaltsordnung Anm. 11). Das Vorschaltgesetz ist - so verstanden - auch nicht ersichtlich verfassungswidrig. Nicht abwegig sind die vom Landgericht näher begründeten Erwägungen, das Verfassungsrecht habe, um Rückfallvermögen bis zu dem Erlaß der durch Bundesgesetz vorgesehenen endgültigen Regelung (Art. 134 Abs. 4 GG) nicht brachliegen lassen zu müssen, für Verfügungen des Verwaltungsträgers Raum gelassen. Gegenüber dem Standpunkt der Klägerin, die Beklagte habe durch ihr Schreiben vom 2. Mai 1953 (Anlage P 8) zugesagt, Uber zurückzugewtthrende Grundstücke nicht zu verfügen, hat das Landgericht vertretbar die Auffassung vertreten, eine solche ausdrückliche Zusage sei nicht erteilt land das bloße Übergehen der diesbezüglichen Bitte der Klägerin in ihrem Brief vom 21. September 1951 (Anlage P 7) habe lediglich Anlaß geben müssen, auf Klärung zu dringen. Eine solche Klärung hat die Klägerin nicht herbeigeführt. Es läßt sich deshalb auch nicht annehmen, die Beklagte habe offensichtlich einer gegebenen Zusage zuwider gehandelt• 4. Soweit die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung vom 14. Februar 1977 anklingen läßt, auch bei einem schuldlosen Verhalten der Beklagten sei Mdas Recht der Klägerin aus § 281 BGBM erhalten geblieben, bleibt darauf hinzuweisen, daß Ansprüche auf Herausgabe des empfangenen Erlöses nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, denn das Berufungsurteil ergibt keinen entsprechenden Vortrag der Klägerin. 5. Ansprüche nach § 2 des Vertrages vom 7. September 1938 fallen entgegen der Auffassung der Klägerin unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz, auch wenn die aufschiebende Bedingung zu ihrer Entstehung erst mit Veräußerung der Grund stücke eingetreten ist (vgl. BGHZ 38, 369, 370, 371). Das Be rufungsgericht wird zu prüfen haben, ob sie nach § 1 Abs. 1 AKG erloschen sind. Auch wenn sie zu erfüllen waren (§9 Abs. 1 Satz 1 AKG) könnte die Klägerin dies nach § 26 AKG dann nicht mehr verlangen, wenn die Ansprüche mangels rechtzeitiger Anmeldung (§28 AKG) erloschen sind. Insoweit wird sich die Frage stellen, ob das Schreiben der Klägerin vom /ft 20. November 1958 (Anlage P 32) die an eine solche Anmeldung zu stellenden Anforderungen erfüllt. Zwar ist über Form und Inhalt einer Anmeldung der hier interessierenden Ansprüche - im Gegensatz zu den in §§ 44 und 79 AKG geregelten Anmeldungen - im Gesetz nichts vorgeschrieben. Nötig ist aber, daß ein bestimmter Anspruch angemeldet wird, d.h. die Anmeldung muß den Anspruch nach Art und Umfang ausreichend konkretisieren (BGH Urt. v. 11. Juli 1963 - Ill ZR 132/61 * WM 1963, 1056/1057; Ffeaux de la Croix, AKG 1959 § 26 Anm. B 5; Ernst/Jung/Kellmereit, AKG § 26 Anm. 2d). Dazu muß der Anspruch weder unter rechtlichen Gesichtspunkten zutreffend gekennzeichnet, noch näher beziffert sein (BGH aaO). In Anbetracht der vorausgegangenen Jahrelangen Korrespondenz zwischen den Parteien (vgl. insbesondere auch die Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main vom 2. Mai 1953 und vom 11. Juli 1958) spricht vieles dafür, das Schreiben vom 20. November 1958 als ordnungsgemäße Anmeldung anzusehen. Hill Linden Offterdinger Vogt Hagen