Hilfsweise beantragt sie, festzustellen, daß das eingetragene Durchfahrtsrecht den Beklagten nicht "berechtige, die Durchfahrt von Benutzern des Parkplatzes befahren zu lassen. Der so gesteigerte, auf eine willkürliche Änderung der Benutzungsart des herrschenden Grundstücks zuriickzuführende Bedarf sei zur Zeit der Bestellung der Dienstbarkeit nicht voraussehbar gewesen. - wie der Beklagte nicht bestreitet - zur Zeit der Bestellung der Grunddienstbarkeit kein Gewerbebetrieb auf den herrschenden Grundstücken befunden» Kur hinsichtlich dieses Lokals sei damals eine Art offent- : lieber Verkehr durch die Durchfahrt in Betracht gekommen . her Beklagte hat seinen Antrag auf Klageabweisung wie folgt begründet: hie mit der Klage bekämpfte Art der Nutzung des Wegerechts halte sich im Rahmen der ■ Grunddienstbarkeit!, In der Berufungsinstanz hat der Beklagte bestritten, daß das von der Klägerin als Abschrift der Eintragungsbewilligung vorgelegte Schriftstück deren Inhalt richtig wiedergebe, und zwar insbesondere hinsichtlich des Ausschlusses der Nutzung der Durchfahrt seitens der ■ Gäste des Lokals * hie Klägerin habe im Übrigen beim Erwerb ■des Grundstücks gewußt, mit welcher Art der Benutzung der Durchfahrt sie zu rechnen habe; denn die Stadi KfHfc habe in ihrem maßgeblichen ]) ur chf Uhr ung s plan das Raehtgrundstück zur Behebung der wachsenden Verkehrsnot schon vorher für die Erriehtung einer Gro.ßgarage in Aussioht genommen. er habe die Störungen nicht veranlaßt und sei aus tatsächlichen wie rechtlichen Gründen nicht in der Lage, die Durchfahrt für die Kunden des Kaufhauses zu sperren.. Mit der Revision ver- ; folgt der Beklagte, seinen Antrag auf Klageabweisung weiter, während' die Klägerin um Eurückwäi-surigu^1' des Rechtsmittels bittet. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin mit dem Hauptantrag als Grundstückseigenturner in Beseitigung einer Beeinträchtigung ihres Eigentums verlange, § 1004 BGB. Die Klägerin brauche diese Beeinträchtigung nur dann zu dulden, wenn die im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit nach Inhalt und Umfang das Befahren mit Fahrzeugen der Kunden Ras Wegerecht, ; so/führt das Berufungsgericht, weiter aus,■ sei für den fjev/eiligen Eigentümer eines der herrschenden Grundstücke am 10. Es sei heim Inkrafttreten des .Bürgerlichen -Gesetzbuchs mit dem aus den bisherigen Gesetzen sich ergebenden Inhalt und Rang bestellen geblieben, Art. 184 EG3GB. fn^f t; ’/on Servituten entwickelt wordennseien, bedürfe es nicht, weil die Eintragungsbewilligung vom '.yi-QV -Mär2‘:...1099-'"Iaiäi'lt, Art und Urnfahg des Wegerechts, das der datialige Eigentümer des dienenden Grundstücks dem damaligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks vertraglich einge-räumt habe, im einzelnen regele. I S• 451)» Sie werden auch von der Revision - von der noch zu erörternden Reststellung .des Inhalts der Eintragungsbewi1ligung durch das Berufungsgericht abgesehen - nicht angegriffen. gung richtig wiedergebe.•Bs führt dazu aus: Viel ' spreche; dafür-, daß der Beklagte im ersten Hechtszug den von der Klägerin vorgetragenen Inhalt der Ein-tragungsbevrilligung zugestanden habe; ein solches Geständnis sei dann auch für die Berufungsinstanz maßgebend , da;: die--Voraussetzungen, eines -Widerruf:sf,.. eigener Wahrnehmung mithin nichts über die Dichtigkeit der Abschrift sagen könne und diese Möglichkeit für sich auch nicht in Anspruch genommen habe, liege :■ kein Geständnis vor. pen Inhalt des Hechts habe das Berufungsgericht dann aber durch Auslegung der erwiesenen Patsachen zu ermitteln. Piesem■Hevisionsangriff .ist der Erfolg schon deshalb zu versagen, weil dis Entscheidung des Berufungsgerichts nicht darauf beruht, daß es den Beklagten :hinsichtlich deä Inhalts des Wegerechts als beweispfllchtig angesehen hat. Pa das Berufungsgericht nämlich rechtlich unangreifbar festgestellt hat, -daß der Inhalt des von der Klägerin vorgelegten Schriftstücks der Eintragungsbewi.il igiing vom 10. 1.) Das Berufungsgericht legt in seinen Ausführungen über Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit zunächst im einzelnen dar, daß der'Auffahrtsweg nach der - dem Vertrag zwischen ;den ursprünglich 3eteili g t e ir entsprechenden - Einträguhgsbewilligung; vom UÖ.: März 1899 ; dem belasteten Grundstück selbst, vier weiteren'damals ebenfalls dem Eigentümer des belasteten Grundstücks gehörenden - Grundstuckeh' uhd dem Grundstück, von dem das jetzt dem Beklagten gehörende Grund’stuck, aegetrennt worden ist, als Zufahrt habe dieheh'sollen. Grundstücke aus gegangen seilund daß von einer nennenswert, gesteigerten Wegs ZU gewerblichen Zwecken nicht die Redo gewesen sei ." Hinsichtlich des ' sihztgin' damals hesteheMeh: &e- Die in dieser Hinsicht für eine Grunddienstbarkeit nach §§ 1018 ff 2GB geltenden Grundsätze könnten unbedenklich auch auf gemeinrechtliche Servituten angewandt werden, deren Inhalt sich nach altem Recht richte. Gehe man davon aus, so spreche für den Standpunkt des Beklagten die weite Passung der Eintragungsbev/i 1 ligung sowie die Lage der Grundstücke im Stadtkern von KfH; eine Vermietung an mehrere Mieter, die Errichtung zusätzlicher Wohnhäuser und auch kleinerer Gewerbebetriebe : hätten deshalb schon zur Seit der Bestellung der Grunddienstbarkeit in Rechnung gestellt werden müssen, und selbst eine nicht unerhebliche Steigerung des Verkehrs müsse deshalb von.: Alles dies aber, sc führt das Berufungsgericht weiter aus, gelte nicht, soweit der gesteigerte Bedarf des herrschenden Grundstücks auf eine bei Bestellung der Dienstbarkeit nicht voraussehbare oder Das .jetzt, dem Beklagten gehörende Grund -stück sei unter -Teilung -eines) der herrschenden Grundstücke abgetrennt und als' Parkplatz eingerichtet worden. der Klägerin vorgelegten Fotos sowie daraus, daß der Beklagte einen monatlichen Pachtzins von 2 000 DM erhalte, während die Grunddienstbarkeit bei ihrer Bestellung als unentgeltlicher Sufahrtsweg singeräumt werden sei. Das Berufungsgericht hält auch die' HiÄ^ des Beklagten auf ein allgemeines öffentliches Interesse Es führt dazu aus, es gehe hier nicht um Beeinträchtigungen, die durch einen Gebrauch eines Grundstücks für einen im Bienst der.Allgemeine o i t :; geführten, behördlieh ''genehmigten Betrieb verursacht würden. Tor allem abei* könne ein : allgemeines öffentliches Interesse an Parkplätzen nicht zur folge haben, daß die privatrechtliche Grunddienstbarkeit entsprechend ausgedehnt werde und die Klägerin ihr Grundstück ohne Entschädigung für.jdie Durchfahrt zur Verfügung stellen müsse. 2.) Die Revision rügt, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Eintragungsbewilligung - deren Übereinstimmung mit der Abschrift hier unter stellt - sei nicht zwingend. Das Berufungsgericht habe übersehen, daß den Eigentümern der herrschenden Grundstücke durch die sehr weite Passung der Eintragungsbewi 11 igung ein völlig unbeschränktes Wegerecht habe eingeräumt werden sollen. Wenn der Auffahrtsweg nicht als öffentlicher Einund Ausgang seitens der Gäste des Lokals habe benutzt werden dürfen, so liege es nahe, darin:'eine Ausnahme regelung zu sehen. Es - sei daraus zu schließen, daß den Berechtigten im/ühfigen ein möglichst umfassende Wegerecht habe gewährt werden und der allgemeinen , Entwicklung des Verkehrs sowieGer wechselnden .wirtschaftlichen Hutsung der herrschenden Grundstücke habe Rechnung getragen werden sollen, zu demal wenn sie - wie hier - .offentliehen Belangen dienten. Zu dieser Auffassung habe jedenfalls jeder Erwerber eines herrschenden Grundstücks auf Grund des Wortlauts der GrundbucheintTagung und der Eintragungs-bewilligung gelangen müssen. Das Berufungsgericht hat die von der Revision in den Vordergrund gerückte weite Passung der Eintragungsbewi11igung nicht, übersehen, sondern ist im Gegenteil gerade von ihr ausgegangen. nähme Zu dulden brauche, die durch eine zur Zeit der Bestellung der Dienstbarkeit nicht voraussehbare und willkürliche Änderung der Benutzungsart des herrschenden Grundstücks verursacht sei. Richtig ist auch, daß die Anlage eines Parkplatzes für die Kunden eines Kaufhauses infolge des dadurch verursachten erheblich gesteigerten Verkehrs über das Grund stück der Klägerin eine solche nicht voraussehbare und willkürliche Änderung der Benutzungsart darstellt. Ebenfalls mit zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht aus einem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Schaffung von Parkmöglichkeiten hier nicht auf eine Ausweitung der Gruhdd ienstbarkeit einseitig zu Lasten der Klägerin geschlossen (vgl. 1„) Pas Berufungsgericht bejaht die Frage, ob die Klägerin von dem Beklagten und nicht e'twä von der Firma oder deren Künden die Beseitigung der Störung verlangen könne, auf Grund folgender Erwägungen: Störer sei außer demjenigen, der die störende Einwirkung unmittelbar hervorbringe, auch derjenige durch dessen Wiliensheija:tigühg; die Beeinträchtigung adäfuat veranlaßt und- aufrecht erhalten werde (Stau-dinger/Berg, BGB 11 . 2013 und IfJW I960, 2335 darauf abgesteh] t, daß der mittelbare Veranlasser einer unmittelbar von einem Dritten ausgehenden Störung auch rechtlich: die Möglichkeit gehabt habe, die Einwirkungen zu verhindern; die Frage der Passivlegitimation des mittelbaren Veran- lassers sei in der erstgenannten Entscheidung offen gelassen für den Fall, daß er dem Dritten - seinem Pächter - die, Störung ausd rücklieh und unv/i d er ruf 1 ich gestattet habe. Zwar habe der Beklagte den FifmaMl in dem Pachtvertrag die freie und ungehinderte Zufahrt und Abfahrt für Fahrzeuge .jeder Art von und zu der straße garantiert. Pachtvertrages' bereit fände, zu demal da sie mit einer gegen sie als Störerin gerichteten Klage, rechnen müsse..-Ebers0 wenig sei die Möglichkeit auszxischlieSeh,; daß der Beklagte sich auch gegeaf den 'Willen, der pächterin von dem Pachtvertrag lösen könne, nämlich wenn etwa belle Vertragspartner: ; Jedenfalls müsse ; die Klägerin in die Lage versetzt werden, die Möglich- 1 keit der Erfüllung im Wege der Zwangsvollstreckung zu prüfen und auf das Interesse zu klagen (§ 893 ZPO), ' wenn die von dem Beklagten geforderte Handlung aus-scnließlich in seinem Willen stehe (§ 888 ZPO). 2.) Die Revision macht demgegenüber geltend, der Beklagte könne schon deshalb nicht als Störer in Anspruch genommen werden, weil er sich der Pirma M|H| gegenüber des Rechts begeben habe, ihr die umstrittene Nutzung zu verbieten. Zudem habe er auch bei Kenntnis des Inhalts der Eintragungsbewilligung davon ausgehen können, daß er in der Benutzung des belasteten Grundstücks als Weg nicht beschränkt sei. . P i e Prags, inwi ewe it si oh e in auf f'..1004 BffB gestützter Anspruch aufdie Beseitigung /von Störungen, : die: Unmittelbar von dem Mieter oder Pächter 'eines Grundstücks aus gehen, auch gegen den Vermieter oder :r ;f Verpächter richtet, ist umstritten. Bas Reichsgericht hatte Ben Grundsatz entwickelt, daß der Eigentümer eines Grundstücks für Störungshandlungen seines Mieters verantwortlich gemacht’ 'ffieräem kaia,\ venn; ex sein Grund -stück dem Mieter mit der Erlaubnis zu jenen Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterläßt, den Mieter von. . daß auch der Vermieter, der die von seinem Mieter ausgehenden Störungen nur duldet, ohne darüber hinaus zu ihrem Zustandekommen bsigetragen zu haben, als Störer angesehen wird (vgl. die Firma auf seinem Grundstück einen Parkplatz mit den für; das Grundstück der Klägerin daraus sich ergebenden Felgen angelegt hat, sondern er hat ihr gegen ein nicht unbeträchtliches Entgelt die Anlage ausdrücklich gestattet und ihr darüber hinaus die freie und ungehinderte Zufahrt von und zu der Preußerstraße garantiert. Wer auf:solche 1eise als Verpächter an der .Entstehung einer Störung - durch das Festhalten an dem Pachtvertrag überdies auch an ihrer Aufrechterhaltung - mitwirkt, kann grundsätzlich auf die Beseitigung der Storung in. Dieser Anspruch der Klägerin scheitert hier auch nicht an den seitens des Beklagten in dem Pachtvertrag übernommenen Verpflichtungen gegenüber der Firma MfHHl Der erkennende Senat;hat zwar in der. Entscheidung HJW 1959:5 2013 dahingestellt sein lassen, ob der Eigentümer eines Grundstücks auch dann für einen auf § 1004 BGB gestützten Klageanspruch passiv legitimiert ist,: wenn er dem Nutzungsberechtigten die Störung ausdrücklich und unwiderruflich gestattet hat. Auch in der vom Berufungsgericht weiter .zitierten Entscheidung des Senats NJW I9605 2335 ist diese Frage nicht abschließend beantwortet- In seinem urteil vom 7» Januar 1966 Zwar, wäre dem Beklagten nicht anzusinnen, den Parkplatz völlig - oder jedenfalls für die Besucher des Kaufhauses MBHB ~ zu sperren und sich dadurch'einer Klage der pirma MBHfc auf Beseitigung der Störung ihres Besitzes auszusetsen. Nach den rechtlich unangreifbaren Peststellungen des Berufungsgerichts ist aber auch nicht davon auszugehen, daß der" Beklagte etwa nur auf diese/Weise die .den Gegenstand dieses R e c hi s s t r e i t s bildendes to rung:beseitigen könnte. Dabei kommen auch Rück-v?irkungeh des Ausgangs des vorliegenden Rechtsstreits auf jenes Vertragaverhilthis in Betracht.'Das Berufungsgericht hätte' zusätzlich zu seinen in diesem Zusammenhang angeetellien unangreifbaren Erwägungen auch darauf hinweisen können, daß der Beklagte durch die Streitverkündung an die' Firma auch ■ selbst: zu erkennen ge- Im übrigen'könnte der in § 12 Abs.1'Satz '2 des Pachtvertrags enthaltene 'Vorbehalt {"die Benutzung der Einfahrt an der durch die Pächterin'bleibt einer späteren Regelung Vorbehalten, da die endgültige Planung noch nicht abgeschlossen ist") darauf hindeuten, daß außer der Zufahrt über das Grundstück der Klägerin auch noch andere Zufahrten zu dem Parkplatz .in Betracht: kommen könnten«
Nachschlagewerk: j-a»r.i?
SGHz: nein
BGB § 1004 ■
Ist bei einem dinglichen Durchfahrtsrecht herrschende Grundstück vermietet, und benutzt der;Mieter (hier: Kaufhaus) die Durchfahrt in einer die Grenzen der Grunddienstbarkeit übersteigenden Weise (hier: als Zufahrt ' für einen Kundenparkplatz), so kann der Eigentümer des : belasteten Grundstücks die Beseitigung der Störung vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks (Vermieter), ' der dem Mieter jenen Benutsungsumfang ausdrücklich gestattet hat, jedenfalls dann verlangen, wenn nicht ausgeschlossen vrerden kann, daß der Eigentümer zur Beseitigung der Störung in der Lage ist.
BGH, Urtr v. 11. November 1966 - V SR 191/65 - OLG Sehleswi
LG Kiel
BUNDE SG E RI CUT S H 0 F
IM NAMEN DES VOLKES
V ZF. 19j/§2
URTEIL
in dern Rechtsstreit
Verkündet am
11'» Ro vorab er 1
Justiz ang e s i e 111 e
als Urkundsbeaxnter der Geschäftsstelle
des Diplo-Ing. Karl Hein B
mmmmmm wes ze,
in
Bettagten und Revisi u Frozeßbevolimäpntagter: Rechtsanwalt
rs
gegen
die Firma J)r • Hans K traSe 7»
Klägerin und Hevis ionsbeklagbe T>rozeßbeVollmäob.tigter: Rechtsanwalt
' Der V* Zivilsenat des ;®undes^e:rielitaliof s hat auf 'die mündliche Verhandlung vom 11. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten T>r. Augustin sowie der Bundesrichtei' T>r. Rothe, Jtr. Freitag,
Dr. Mattem und Hill' ä-ä / ... ^
für Recht erkannt: ■
Die Revision gegen das Urteil des 1;; l. Zivilsenats des Schieswig-Hclsteini-sehen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. August 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen . Tatbestand r
der Klägerin ist Eigentümer des Miet-wohngrundStücks P^BHfcrstr. 18, das im Grund-
buch von K0H, Band HR Bl. VHI verzeichnet ist. Er hat das Grundstück im Jahre 1959 als Gesamtrechtsnachfolger der Gesellschaft vVI
SVHHHH~mbH in K®B| erlangt, die es ihrerseits im Jahre 1955 erworben hatte. pas Grundstück iä mit einer in Abt. Ill unter Nr. 3 am 29- Mars 1899 ins o. Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit (Wegerecht und Unteihialtungsverpflichtung) für die jeweiligen Eigentümer mehrerer Nachbargrundstücke belastet. In ä er Grundbuche int ragung wi rd Bezug genommen auf die : iEintragungsbe^iiliguhg vom 10. März 1899» -die jedoch mit den Grundakten durch Kriegseinwirkung verloren- :■> gegangen ist. Der Beklagte hat im März 1957 unter
.anderem das Eigentum an lein-em;fTrexmstttbk eines der herrschenden Grundstücke erworben, und zwar an dem
hinter dem' Grundstück öer Klägerin gelegenen, im Grundbuch von Sand eingetragenen
Hof'raum ( 2 173 qm groß). Dieses Grundstück war zur Zeit der Bestellung der Grunddienstbarkeit zu dem Teil mit einem Saal des an der Straße gelegenen
Lokals bebaut. Der übrige Teil des Grund-
stücks- diente als Hpf« rlsr zweiten Weltkrieg wurden die dort gelegenen Gebäude fast vollständig zerstört.
■ her Beklagte hat das Grundstück durch Vertrag vom 6. November 1956 an die Firma K|0H & Co.
(-*-m folgenden als Firma bezeichnet) ,
su einem Pachtzins von monatlich 2 000 PM Verpachtet.
Pie Firma IfSHi? die ein außerhalb dos belasteten und der herrschenden Grundstücke jenseits der P str . gelegenes Kaufhaus ;; betreibt 5 hat von dem ihr ■-in dem 7ertrag -eingerühmt eh Hecht' Gebrauch'gemacht^ ■ auf dem Grundstück einen Parkplatz anzulegen. Sie stellt diesen Parkplatz ihren Kunden zur Verfügung. . Pie Kund en haben für seine Benutzung 1 BM zu entrichten» die bei einem Kauf in dem Kaufhaus der Firma MHl angerechnet wird. Pie Zufahrt zu dem Parkplatz auf den bereits in der P^(BHÄäbnaße hinge'wiesen wird; führt durch eine auf beiden Seiten mit Gehwegen versehene Tordurchfahrt. Piese Tordurchfahrt ist in ein auf dem Grundstück der Klägerin.erriehtet#s■Mietwöhn-haus hineingebaüt. - per Beklagte hat der FirmaAMI
in dem Pachtvertrag eine freie und ungehinderte Zufahrt und Abfahrt für Fahrzeug© jeder Art von und zu der P®HH^straße garantiert. ■'
T)ie Klägerin:''begehrt si it dem Hauptantrag, daß dem Beklagten, verboten wird , die auf ihrem Grundstüek ■ gelegene Durchfahrt dadurch zu nutzen, daß er Be- ■ euchern des Kaufhauses gestattet, über'die ;
Durchfahrt auf sein - d as Beklagten ■ - Grundstück zu fahren. Hilfsweise beantragt sie, festzustellen, daß das eingetragene Durchfahrtsrecht den Beklagten nicht "berechtige, die Durchfahrt von Benutzern des Parkplatzes befahren zu lassen. Sie macht geltend, der Beklagte habe sich bei der Verpachtung nicht in den Grenzen der Grunddienstbarkeit gehalten. Der durch den Kundenparkplatz .der Firma-mBHB verursachte f Verkehr in der Durchfahrt übersteige den mancher öffentlichen Straße. In der Vorweihnachtszeit 1962 seien - wie d.er:.;;.B#kla§thtnicili^ bestreitet - am 19- und 20» .Dezember', je';übör-:^20G: .Kraftfahrzeuge, am 2ti ^Dezember: : über 300 Kraftfahrzeuge und an 22, Dezember über 600 Kraftfahrzeuge während der. Geschäftszeit auf ’.den. -Pähk*-piatz.: .gefahren.:.. Die Mieter ,ihres erwähnten Miethau;ses würden durch diesen Verkehr'gefährdet und durch härm belästigt; sie hätten sich bei ihr des öfteren darüber beschwert. Die- Kraftfahrzeuge benutzten bei Begegnungen in der engen Durchfahrt nicht selten die Fußsteige zu dem Ausweichen und beschädigten immer wieder die Zäune auf ihrem Grundstück. Der so gesteigerte, auf eine willkürliche Änderung der Benutzungsart des herrschenden Grundstücks zuriickzuführende Bedarf sei zur Zeit der Bestellung der Dienstbarkeit nicht voraussehbar gewesen. In der; Eintragungsbewilligung, die in'einer von. ihr vorgelegten Abschrift richtig wiedergegeben sei, habe es u.a. geheißen:
Er (der sogenannte Auf fahrt sweg. über das Grundstück der Klägerin) soll für alle diese an der putsüng: Beteiligten Grundstücke für ' alle .Seit..als. freiery^unentgeitiicüer und unbeschränkter ;Zu^ dienen, so daß jede,
beliebige Person., welche nach einem der herrschenden Grundstücke gelangen oder dasselbe verlassen will, berechtigt sein soll, diesen Auffahrtsweg zu ledern beliebigen Zweck, in jeder beliebigen Art insbesondere
mit Fuhrwerk jeglicher Art, mit Karren, Schlitten üsw. sowie zu jeder beliebigen Zeit und Stunde nach jeder Bichtühg hin’frei und ungehindert zu benutzen. Doch, .darf:, der Auffahrtsweg nicht als öffentlicher Ein- uhd: Ausgang seitens der Wirtschaftsgäste des Etablissements "lUl" benutzt werden .n.
Von dem lokal abgesehen habe sich
- wie der Beklagte nicht bestreitet - zur Zeit der Bestellung der Grunddienstbarkeit kein Gewerbebetrieb auf den herrschenden Grundstücken befunden» Kur hinsichtlich dieses Lokals sei damals eine Art offent- : lieber Verkehr durch die Durchfahrt in Betracht gekommen . Durch den Ausschluß der Benutzung der,Durch-fahrtjbureh die Gäste dieses Lokals sei der Wille zur Beschränkung des Wegereehts klar zu dem Ausdruck: gekommen » Die Durchfahrt sei lediglich zwecks Versorgung des dem Inhaber des ■gehörenden Wohhh und
Wirtschaftsgebäudes benutzt worden»
Durch die Verpachtung, so führt die Klägerin weiter aus, habe der Beklagte die Störung veranlaßt
6
unci sei deshalb selbst als- Störer anzusehen. Als. y erpiichter könne, er ; verhind ern, "daß ;die Firma: ?,!(
‘ über die Grenzen ; der Grund d ianstbarke.it hinaus gehe . . St ore r s ei er aber auchdann , wenn ■: ex ■ d er Firma (■t das ■ Grunds tüök'ZTivel^ verpachtet habe,
der die Störungen zur-Folge habe.
her Beklagte hat seinen Antrag auf Klageabweisung wie folgt begründet: hie mit der Klage bekämpfte Art der Nutzung des Wegerechts halte sich im Rahmen der ■ Grunddienstbarkeit!, In der Berufungsinstanz hat der Beklagte bestritten, daß das von der Klägerin als Abschrift der Eintragungsbewilligung vorgelegte Schriftstück deren Inhalt richtig wiedergebe, und zwar insbesondere hinsichtlich des Ausschlusses der Nutzung der Durchfahrt seitens der ■ Gäste des Lokals *
Wenn die Eintragungsbewilligung, so trägt -der Beklagte weiter vor, diese Einschränkung aber wirklich enthal-
ten habe,
so nur deshalb, weil das Lokal
n
keinen guten .Ruf gehabt habe und die Gefahr einer Belästigung durch seine Gäste beständen habe. hie Klägerin und ihre Mieter würden durch dze zu dem Parkplatz fahrend eh und die ihn verlassend en: Kraf tf ahr-zeuge nicht erheblich gestört. Zudem benutze auch die Firma FflHHHH, die unstreitig' äuf einem der anderen herrschenden Grundstücke eine Auto re para turwe rks tä11 e betreibt, die hurchfährt auf ähnliche Weise wie die Firma M(m. hie Klägerin habe im Übrigen beim Erwerb ■des Grundstücks gewußt, mit welcher Art der Benutzung der Durchfahrt sie zu rechnen habe; denn die Stadi KfHfc habe in ihrem maßgeblichen ]) ur chf Uhr ung s plan das Raehtgrundstück zur Behebung der wachsenden Verkehrsnot schon vorher für die Erriehtung einer Gro.ßgarage
in Aussioht genommen. Die Errichtung von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge liege auch im öffentlichen Interesse. Davon abgesehen aber müsse die Klägerin Sich an die Firma nicht an ihn wenden; isrui •
er habe die Störungen nicht veranlaßt und sei aus tatsächlichen wie rechtlichen Gründen nicht in der Lage, die Durchfahrt für die Kunden des Kaufhauses zu sperren..
Das Landgericht hat dem Hauptklageantrag statt-gegeben. Die Berufung des Beklagten ist - abgesehen von der Streichung der im Urteil des Landgerichts enthaltenen Worte !,bei Vermeidung einer in jedem Falle der Suwiderhandlung festsusetzenden leid- oder.■.Haftel; strafe1' - erfolglos geblieben. Mit der Revision ver- ; folgt der Beklagte, seinen Antrag auf Klageabweisung weiter, während' die Klägerin um Eurückwäi-surigu^1' des Rechtsmittels bittet.
Ent sehe idungsgründ e:
i. . . r :
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin mit dem Hauptantrag als Grundstückseigenturner in Beseitigung einer Beeinträchtigung ihres Eigentums verlange, § 1004 BGB. Der über ihr Grundstück führende Kraftfahrzeugverkehr zwischen der straße und dem Parkplatz stelle eine solche Beeinträchtigung dar. Die Klägerin brauche diese Beeinträchtigung nur dann zu dulden, wenn die im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit nach Inhalt und Umfang das Befahren mit Fahrzeugen der Kunden
d er Firma MdPH . decke j schul d re eh 11 i eh e : V ertrage ; R und andere Rechtsgründe schieden aus.
Ras Wegerecht, ; so/führt das Berufungsgericht, weiter aus,■ sei für den fjev/eiligen Eigentümer eines der herrschenden Grundstücke am 10. März 1899 noch zur Zeit der Geltung des gemeinen Rechts vertraglichbestellt und außerdem in das Grundbuch eingetragen worden." Es sei heim Inkrafttreten des .Bürgerlichen -Gesetzbuchs mit dem aus den bisherigen Gesetzen sich ergebenden Inhalt und Rang bestellen geblieben, Art. 184 EG3GB.
In Kiel habe bis 1900 als Hanptrechtvd.as Sachsenrecht bZY/. lübsche Recht und subsidiär das Gemeine Recht gegolten (Kahler, Ras. Schiewig^Holsteinis Landesrecht , 2. Auf 1. 1923 S. dort auch S ,
und^näheren Erörterung der Grundsätze, die in diesen- Rechten über :;jde.ü fn^f t; ’/on Servituten entwickelt wordennseien, bedürfe es nicht, weil die Eintragungsbewilligung vom '.yi-QV -Mär2‘:...1099-'"Iaiäi'lt,
Art und Urnfahg des Wegerechts, das der datialige Eigentümer des dienenden Grundstücks dem damaligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks vertraglich einge-räumt habe, im einzelnen regele.
In diesen Ausführungen tritt kein Rechtsirrtum zutage (zur Begründung von Servituten im Gemeinen Recht durch bioEen Vertrag vgl. auch pernburg, Ran-dekten, 5. Auf1. Band IS. 589 und 621$ vgl. ferner WoIff /Rai se r, Sachenrecht, 10. Bearbeitung 1957 § Vl ^
I S• 451)» Sie werden auch von der Revision - von der noch zu erörternden Reststellung .des Inhalts der Eintragungsbewi1ligung durch das Berufungsgericht abgesehen - nicht angegriffen.
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TT
1. ) Das Beruf ungsgeri eilt hat festgas teilte daß
,die von der Klägerin vorgelegte Abschrift den Inhalt der - vertraglich vereinbarten - Eintragungsbewilli-. gung richtig wiedergebe.•Bs führt dazu aus: Viel ' spreche; dafür-, daß der Beklagte im ersten Hechtszug den von der Klägerin vorgetragenen Inhalt der Ein-tragungsbevrilligung zugestanden habe; ein solches Geständnis sei dann auch für die Berufungsinstanz maßgebend , da;: die--Voraussetzungen, eines -Widerruf:sf,.. nach § 290 ZrO nicht gegeben seien. Die Frage eines gerichtlichen -Geständnisses könne Jedoch offen blei-; ben.. Denn einmal könne der Beklagte sich nicht darauf beschränken, den von der Klägerin behaupteten Inhalt : -der im Jahre 1399 getroffenen Vereinbarungen zu bestreiten; vielmehr müsse e r gegenüber der Abwehr-, klage.aus .§ 1004 BGB die Voraussetzungen einer pul-dungspflieht der Klägerin behaupten und beweisen (3GB-BGRK, 11. Aufl. § 1004 Anm. 58; Staudinger/Berg, BGB 11. Aufl. § 1004 Randnr. 31 und 44)» Zum anderen stellt das Berufungsgericht mit näherer Begründung fest, es sei von der Richtigkeit der Abschrift überzeugt „
2. ) Die Revision gheift:' diese vAueführungen ap.=
■' a) Sie meint, da der Beklagte sein Grundstück eist nach dem Verlust der Grundakten erworben habe, aus. eigener Wahrnehmung mithin nichts über die Dichtigkeit der Abschrift sagen könne und diese Möglichkeit für sich auch nicht in Anspruch genommen habe, liege :■ kein Geständnis vor.
I!lese Rüge geht ins -Leere, da das Berufungsgericht die Frage eines Geständnisses zwar erörtert, sie aber letzten.;Endes offen .gelassen hat» .Im übrigen kann eine Prozeßpartei entgegen der. Ansicht der Eevisicn auch solche Patsachen, die außerhalb /ihrer Wahmehmungs-mögliohkeiten: liegen,'. im/Sinne dar §§ 288, 290 ZPO zugestehen- Stwas anderes ist auch den von der Revision angeführten, in NJW 1962, S. 1390 und 1395 verölfent- ; lichten Urteilen des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen.
b) Die Revision wendet sich weiter/. gegen-.^diei-liii Ausführungen des Berufungsgerichts über/die:.: Bew Sie macht geltend, der Beklagte habe zwar die Beweislast hinsichtlich des Wortlauts des Wegerechts. pen Inhalt des Hechts habe das Berufungsgericht dann aber durch Auslegung der erwiesenen Patsachen zu ermitteln. Nach dem Verlust der Eintragungsbewilligung sei der Inhalt der Grunddienstbarkeit allein an Hand der vorhandenen Eintragung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten z'u ermitteln. Eine :- E ;;i. ii : sch r ä n k u n g des aus der Grundbucneintragung sich ergehenden Hechts müsse nach a 11 gemeiner. Regeln die Klägerin beweisen.
Piesem■Hevisionsangriff .ist der Erfolg schon deshalb zu versagen, weil dis Entscheidung des Berufungsgerichts nicht darauf beruht, daß es den Beklagten :hinsichtlich deä Inhalts des Wegerechts als beweispfllchtig angesehen hat. Pa das Berufungsgericht nämlich rechtlich unangreifbar festgestellt hat, -daß der Inhalt des von der Klägerin vorgelegten Schriftstücks der Eintragungsbewi.il igiing vom 10. März 1899 entspricht, kam es auf die Präge der Beweislast nicht
mehr an. Davon abgesehen tritt in den Ausführungen ies" Berufungsgerichts ilber”;'die Beweislast des Be- • klagten kein BechtsIrrtum zutage. Wäre der Inhalt der Eintragungsbewilligung, auf die in der Ghunäbueh-
eintragung verwiesen Wird, nicht' mehr festsüsteileni gewesen, so hätte dies keinerlei ‘Einschränkung der Darlegungsund Beweislast des Beklagten zur Folge : gehabt. ' -'l
i|i; : ; -v 1 'i--1--
1.) Das Berufungsgericht legt in seinen Ausführungen über Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit zunächst im einzelnen dar, daß der'Auffahrtsweg nach der - dem Vertrag zwischen ;den ursprünglich 3eteili g t e ir entsprechenden - Einträguhgsbewilligung; vom UÖ.: März 1899 ; dem belasteten Grundstück selbst, vier weiteren'damals ebenfalls dem Eigentümer des belasteten Grundstücks gehörenden - Grundstuckeh' uhd dem Grundstück, von dem das jetzt dem Beklagten gehörende Grund’stuck, aegetrennt worden ist, als Zufahrt habe dieheh'sollen. Each; d er ; - ■ oben beim Vortrag der;;Eiäg9rin wiederge- ..... gebenen - He ge lung über diev Benuisu^ sehe
die 'Eirtraguhgsbewilligung Sodann vor , daß" die:' jeweiligen Besitzer der sechs beteiligten Grundstücke - in bestimmtem Turnus wechselnd - für die Reinigung des Auffuhrtswegs zu sorgen, über etwa notwendig wird ende Reparaturen Beschluß- zu fassen und die Kosten zu
gleichen Teilen zu tragen hätten.'Die Vereinbarung ergebe, daß man von einejB:etwa gleichen Bedürfnis aller beteiligter. Grundstücke aus gegangen seilund daß von einer nennenswert, gesteigerten Wegs ZU gewerblichen Zwecken nicht die Redo gewesen sei ." Hinsichtlich des ' sihztgin' damals hesteheMeh: &e-
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werbebe.triebs, nämlich., des: Lokals "E^||Bl" » sei die wesentliche Einschränkung gemäehi worden, daß. dez* Auffahrtsweg !!nicht als öffentlicher Sin- und. Ausgang . seitens der Wirtschaftsgästet; bienen dürfe.
.Infolge der Einrichtung des Parkplatzes sei.diesP fährt das Berufungsgericht fort, völlig anders ge-worden. Zwar müsse "bei Bestimmung des Umfangs einer Grunddienstbarkeit der technischen Entwicklung Rechnung getragen werden. In der Regel müsse der Eigentümer ^ des dienenden Grundstücks eine auf die normale Entwicklung des Kraftfahrzeugverkehrs und veränderte wirtschaftliche Verhältnisse zurückzuführende Verkehrssteigerung dulden, wobei das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Grundstücks maßgebend sei (BGH NJW 1959, 2059; NJW I960, 673, BB 1962, 817). Die in dieser Hinsicht für eine Grunddienstbarkeit nach §§ 1018 ff 2GB geltenden Grundsätze könnten unbedenklich auch auf gemeinrechtliche Servituten angewandt werden, deren Inhalt sich nach altem Recht richte. Gehe man davon aus, so spreche für den Standpunkt des Beklagten die weite Passung der Eintragungsbev/i 1 ligung sowie die Lage der Grundstücke im Stadtkern von KfH; eine Vermietung an mehrere Mieter, die Errichtung zusätzlicher Wohnhäuser und auch kleinerer Gewerbebetriebe : hätten deshalb schon zur Seit der Bestellung der Grunddienstbarkeit in Rechnung gestellt werden müssen, und selbst eine nicht unerhebliche Steigerung des Verkehrs müsse deshalb von.: der Klägerin .hihg^ndTnrnen werden«.
Alles dies aber, sc führt das Berufungsgericht weiter aus, gelte nicht, soweit der gesteigerte Bedarf des herrschenden Grundstücks auf eine bei Bestellung der Dienstbarkeit nicht voraussehbare oder
v/x 11 kür 1 i ehe Änd e-rung der Senu.t sungs ar t zurückzu-führen sei,.Die. hierdurch verursachte erhöhterInanspruchnahme brauche .der Eigentümer des dienenden Grundstücks nicht zu dulden- (BGH KJW 1959? 2059? BE 1962,
817). Zins solche Anderung der Benutzungsart liege hier vor. Das .jetzt, dem Beklagten gehörende Grund -stück sei unter -Teilung -eines) der herrschenden Grundstücke abgetrennt und als' Parkplatz eingerichtet worden. Es nehme nun eine große Zahl von Kraftfahrzeugen auf,.die ständig wechselnd hin und zurück über das dienende Grundstück führen. Das Abstellen der Fahrzeuge diene auch nicht dem Zweck eines der anderen :hsrrsehendeniGhuudstüCke-, söndern dem außerhalb dieses -Bereichs liegenden Kauf hau Kennzeichhend: 7.
sei der Wortlaut des Pachtvertrags, der die Firma Mgl ermächtige,. auf dem Grundstück des Beklagten Garagen zu prrichteny Parkplätze für Kraftfahrzeuge aller Art und für Fahrräder sov/ie Bodenbefestigungen und Fahrbahnen für diese Parkplätze anzu1egen. Der Umfang des Betriebs ergebe sich aus der vom Landge- ; • rieht vorgenommenen' Grtsbesichtigung und den von . der Klägerin vorgelegten Fotos sowie daraus, daß der Beklagte einen monatlichen Pachtzins von 2 000 DM erhalte, während die Grunddienstbarkeit bei ihrer Bestellung als unentgeltlicher Sufahrtsweg singeräumt werden sei. line so geartete Berrutzung der Zufahrt über d.as Grundstück der Klägerin sei mit dem Inhalt; ;; . der Grunddienstbarkeit, wie sie bestellt worden sei und in der Bintragungsbewii': igung ihren für jedermann erkennbaren Inhalt gefunden habe, nicht zu vereinbaren.
Das Berufungsgericht hält auch die' HiÄ^ des Beklagten auf ein allgemeines öffentliches Interesse
- u-
an der Anlegung yon Parkplätzen sowie auf einen Burohführungsplan der Stadt K^| nicht für durch- , schlagend. Es führt dazu aus, es gehe hier nicht um Beeinträchtigungen, die durch einen Gebrauch eines Grundstücks für einen im Bienst der.Allgemeine o i t :; geführten, behördlieh ''genehmigten Betrieb verursacht würden. 1)er Parkplatz, diene vielmehr lediglich den privaten Geschäftsbelangen des Kaufhauses und des Beklagten . Tor allem abei* könne ein : allgemeines öffentliches Interesse an Parkplätzen nicht zur folge haben, daß die privatrechtliche Grunddienstbarkeit entsprechend ausgedehnt werde und die Klägerin ihr Grundstück ohne Entschädigung für.jdie Durchfahrt zur Verfügung stellen müsse.
Was schlieBlich;die/'zusätzliche' Benutzung:der Durchfahrt. durch eine Reparaturwerkstatt angehe, so könne jedenfalls der Beklagte daraus; keine: Rechte:::her-leiten,. Einem Störer im Sinne des § 1004 BGB komme das, iiStörer nicht zugute
2.) Die Revision rügt, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Eintragungsbewilligung - deren Übereinstimmung mit der Abschrift hier unter stellt - sei nicht zwingend. Das Berufungsgericht habe übersehen, daß den Eigentümern der herrschenden Grundstücke durch die sehr weite Passung der Eintragungsbewi 11 igung ein völlig unbeschränktes Wegerecht habe eingeräumt werden sollen. Wenn der Auffahrtsweg nicht als öffentlicher Einund Ausgang seitens der Gäste des Lokals habe benutzt
werden dürfen, so liege es nahe, darin:'eine Ausnahme regelung zu sehen. Es - sei daraus zu schließen, daß den Berechtigten im/ühfigen ein möglichst umfassende
Wegerecht habe gewährt werden und der allgemeinen , Entwicklung des Verkehrs sowieGer wechselnden .wirtschaftlichen Hutsung der herrschenden Grundstücke habe Rechnung getragen werden sollen, zu demal wenn sie - wie hier - .offentliehen Belangen dienten.
Zu dieser Auffassung habe jedenfalls jeder Erwerber eines herrschenden Grundstücks auf Grund des Wortlauts der GrundbucheintTagung und der Eintragungs-bewilligung gelangen müssen. ;
3.) Mit .diesen Rügen kann die Revision auch dann keinen Erfolg haben, wenn man davon ausgeht, daß der Vertrag,in der Revisionsinstans im Hinblick •darauf, daß er in der im Grund buch erwähnten Ein- , / ti'agur.gsbewi 11 igung vom 10. Marc 1399 seinen Niederschlag gefunden hat, ,wie eine Grundbucheintragung (BGKZ 1 3 , 133» 134: Urr. des Senats vom 7. Januar '966 V ZR 94/63 - WM .1966 S;. 343 mit weiteren Nach Weisen) selbständig zu würdigen und frei auszulegen ist. Die Auslegung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, steht mit der.Rechtsprechung desi Senats (vgl. dazu außer den .'vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen auch das zuletzt genannte Urteil des Senats) im Einklang. Her Senat schließt sich dieser Auslegung an. Das Berufungsgericht hat die von der Revision in den Vordergrund gerückte weite Passung der Eintragungsbewi11igung nicht, übersehen, sondern ist im Gegenteil gerade von ihr ausgegangen. Es hat : aber weiter .d.em.v.g^P^x#e^hahg;:.4.er eihzelheh Teile der Vereinbarung zutreffend entnommen, daß die unentgelt lieh eingaräumle Grunddieasjbarkeit., trotz,w$e;s weitreichenden Wortlauts nicht. uneingeschränkt jedwede .Steigerung des HurchfiShrtverkehrs #enkar^ daß die Klägerin insbesondere nicht eine erhöhte tnanspruch-
nähme Zu dulden brauche, die durch eine zur Zeit der Bestellung der Dienstbarkeit nicht voraussehbare und willkürliche Änderung der Benutzungsart des herrschenden Grundstücks verursacht sei. Richtig ist auch, daß die Anlage eines Parkplatzes für die Kunden eines Kaufhauses infolge des dadurch verursachten erheblich gesteigerten Verkehrs über das Grund stück der Klägerin eine solche nicht voraussehbare und willkürliche Änderung der Benutzungsart darstellt. Ebenfalls mit zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht aus einem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Schaffung von Parkmöglichkeiten hier nicht auf eine Ausweitung der Gruhdd ienstbarkeit einseitig zu Lasten der Klägerin geschlossen (vgl. dazu auch die Entscheidung des Senats NJW 1959> 2013)°
Mit p.echt hat es auch unberücksichtigt gelassen, ob ein Besitze!’ eines anderen herrschenden Grundstücks ebenfalls die Grenzen der Grunddienstbarkeit überschreitet (3GB-RGRK, 11. Auf1. § 1004 Anm. 30; Stau-öinger/Berg, BGB 11.; Auf1. § 1004 Randnr, :24fv^
1918, 213}.
' IV.
1„) Pas Berufungsgericht bejaht die Frage, ob die Klägerin von dem Beklagten und nicht e'twä von der Firma oder deren Künden die Beseitigung
der Störung verlangen könne, auf Grund folgender Erwägungen: Störer sei außer demjenigen, der die störende Einwirkung unmittelbar hervorbringe, auch derjenige durch dessen Wiliensheija:tigühg; die Beeinträchtigung adäfuat veranlaßt und- aufrecht erhalten werde (Stau-dinger/Berg, BGB 11 . Auf:!', § 1004 Randnr. 28; BG|:|: .
BGHK, 11.iufii § 1004 Anm." 35) - Diese Voraussetzungen
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seien bei.dem Beklagten gegeben,
da er .der Firma M
in ,dem Pachtvertrag gerade.; die jenigen Handlungen erlaubt habe, die die .Störung d es ^Eigentums der Klägerin bedeuteten. Br sei mithin--Störerund zwar der maßgeb-
liche Störe:%r-, .,
Der Bundesgerichtshof habe- zwar, so führt das Berufungsgericht; weiter;aus, inden Entscheidungen NJW: 1959? 2013 und IfJW I960, 2335 darauf abgesteh] t, daß der mittelbare Veranlasser einer unmittelbar von einem Dritten ausgehenden Störung auch rechtlich: die Möglichkeit gehabt habe, die Einwirkungen zu verhindern; die Frage der Passivlegitimation des mittelbaren Veran-
lassers sei in der erstgenannten Entscheidung offen gelassen für den Fall, daß er dem Dritten - seinem
Pächter - die, Störung ausd rücklieh und unv/i d er ruf 1 ich gestattet habe. Jedenfalls in einem Pall wie dem vorliegenden sei der mittelbare Veranlasser verpflichtet, die durch seine Willensbetätigung geschaffene Störung
zu beseitigen,. Zwar habe der Beklagte den FifmaMl in dem Pachtvertrag die freie und ungehinderte Zufahrt und Abfahrt für Fahrzeuge .jeder Art von und zu der straße garantiert. Stünden deshalb die Unmöglichkeit oder das Unvermögen zur Leistung fest, dann sei.die Klage auf Erfüllung abzuweissh, da ein Urteil auf.eine Leistung,, deren Unmöglichkeit feststeher widersinnig sei. So lägen die Dinge-hier aber nicht:;-Die, Unmöglichkeit der Beseitigung .stehe nicht fest. Es sei nicht auszuschließen, daß die Firma M(HHB sich zix einer Änderung oder Lösung des. Pachtvertrages' bereit
fände, zu demal da sie mit einer gegen sie als Störerin
gerichteten Klage, rechnen müsse..-Ebers0 wenig sei die Möglichkeit auszxischlieSeh,; daß der Beklagte sich auch gegeaf den 'Willen, der pächterin von dem Pachtvertrag
lösen könne, nämlich wenn etwa belle Vertragspartner: ;
Pachtvertrages reehtsirrig davon ausgegangen sein.
■ sollten, öle Grunddienstbarkei t decke den Verkehr, unci ohne diesen Irrtum een Vertrag nicht so geschlossen hätten. Einer'.Weiterer Klärung dieser Präge bedürf e es jedoch nicht, da der Beklagte eine etwaige Unmöglichkeit su vertreten habe. Denn er habe sich durch den Pachtvertrag gebunden, ohne auch nur den Wortlaut.
■: ,der Eintragungsbewilligung; zu kennen. Jedenfalls müsse ; die Klägerin in die Lage versetzt werden, die Möglich- 1 keit der Erfüllung im Wege der Zwangsvollstreckung zu prüfen und auf das Interesse zu klagen (§ 893 ZPO), ' wenn die von dem Beklagten geforderte Handlung aus-scnließlich in seinem Willen stehe (§ 888 ZPO).
2.) Die Revision macht demgegenüber geltend, der Beklagte könne schon deshalb nicht als Störer in Anspruch genommen werden, weil er sich der Pirma M|H| gegenüber des Rechts begeben habe, ihr die umstrittene Nutzung zu verbieten. Pie Erwägungen des Berufungsgerichts , nach denen der Beklagte die Störung vielleicht doch beseitigen könne, entbehrten der sachlichen Grund -; läge» Per Beklagte habe die ■ Unmög 1 iehkeit auch nicht zu vertreten; denn da die Grundakten verbrannt seien, gereiche , es ihm nicht zu dem Vorwurf^ daß vertrag ohne Kenntnis des Wortlauts der Sintragungs-bewilligung abgeschlossen habe * Pas Berufungsgericht habe nicht die MbgliehKeit einer hinreichend en Unterrichtung festgesbellt. Zudem habe er auch bei Kenntnis des Inhalts der Eintragungsbewilligung davon ausgehen können, daß er in der Benutzung des belasteten Grundstücks als Weg nicht beschränkt sei. Überdies hätten vor Abschluß des Pachtvertrages mehrere .Reohtsanwälte seine Präge, ob eine Beschränkung, desWegeheöhl^'hesiehe,
verneint. Bie Revision rügt, daß das Berufungsgericht diese in der Aussage des- Beklagte’!' bei seiner gericht-iidien Vernehmung enthaltene Behauptung nicht .berücksichtigt und damit--gegen § 286 -.250:' verstoßen' habe/, i
; . . 3 • Auch dieser .Rovisionsangriff geht fehl«
. P i e Prags, inwi ewe it si oh e in auf f'..1004 BffB gestützter Anspruch aufdie Beseitigung /von Störungen, : die: Unmittelbar von dem Mieter oder Pächter 'eines Grundstücks aus gehen, auch gegen den Vermieter oder :r ;f Verpächter richtet, ist umstritten. Bas Reichsgericht hatte Ben Grundsatz entwickelt, daß der Eigentümer eines Grundstücks für Störungshandlungen seines Mieters verantwortlich gemacht’ 'ffieräem kaia,\ venn; ex sein Grund -stück dem Mieter mit der Erlaubnis zu jenen Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterläßt, den Mieter von. dem nach dem Mietvertrag! unerlaubten,; fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache .. abzuhalten (JiGZ 154, 231 , 234; 47, 162, 163; 87, 25, 26 159, 129, 136; ebenso BGB-BGHK, 11. Auf!« § 1004 Aron.
35; S taudinger/Berg, BGB 11. Auf!. $ 1004 ;Bandnr. 28.; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Bearbeitung S. 349 Pußn. 11; So-ergel/Siebert, BGB 9, Aufi. § 1004 Randnr.. 3g#, Biese Auffassung wird im Schrifttum zu dem Teil als su weitgehend abgelehnt; die gegen sie vorgebrachten Bedenken richten sich in ihrem Kern vor allem dagegen,
. daß auch der Vermieter, der die von seinem Mieter ausgehenden Störungen nur duldet, ohne darüber hinaus zu ihrem Zustandekommen bsigetragen zu haben, als Störer angesehen wird (vgl. dazu Planck/Brcdmänn^ JiGB-; 5.i.Aufl. § 1004 Aim, 3; Schlegelberger/Vogels, BGB 1939 § 1004 Randnr. 18; Westermann, Sachenrecht 5<*. Auf§ 36 II . 2). Um Prägen dieser Art geht es indessen im vorliegen-
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den Fall nicht; denn der Beklagte hat es nicht etwa , nur passiv hingenommen, daß . die Firma auf seinem
Grundstück einen Parkplatz mit den für; das Grundstück
der Klägerin daraus sich ergebenden Felgen angelegt hat, sondern er hat ihr gegen ein nicht unbeträchtliches Entgelt die Anlage ausdrücklich gestattet und ihr darüber hinaus die freie und ungehinderte Zufahrt von und zu der Preußerstraße garantiert. Wer auf:solche 1eise als Verpächter an der .Entstehung einer Störung - durch das Festhalten an dem Pachtvertrag überdies auch an ihrer Aufrechterhaltung - mitwirkt, kann grundsätzlich auf die Beseitigung der Storung in. Anspruch genommen werden.
Dieser Anspruch der Klägerin scheitert hier auch nicht an den seitens des Beklagten in dem Pachtvertrag übernommenen Verpflichtungen gegenüber der Firma MfHHl Der erkennende Senat;hat zwar in der. Entscheidung HJW 1959:5 2013 dahingestellt sein lassen, ob der Eigentümer eines Grundstücks auch dann für einen auf § 1004 BGB gestützten Klageanspruch passiv legitimiert ist,: wenn er dem Nutzungsberechtigten die Störung ausdrücklich und unwiderruflich gestattet hat. Auch in der vom Berufungsgericht weiter .zitierten Entscheidung des
Senats NJW I9605 2335 ist diese Frage nicht abschließend beantwortet- In seinem urteil vom 7» Januar 1966
- V ZU 94/65 - (WM 1966, 343) hat der Senat dann aber klargesteile, daß der Anspruch auf Beseitigung von Störungen nicht schlechthin an entgegenstehenden vertraglichen Pflichten des; Störers gegenüber Dritten scheitert, wobei es allerdings in jenem Fall für die Beseitigung der Störung nicht auf die unmittelbare Mitwirkung des Dritten ankam.
Auch in einem Phil der vorliegenden Art-stehen die fraglichen' Bindungen hies-Beklagten -zu einem .Dritten, nämlich der Pirma :seiner Inanspruchnahme-auf
Beseitigung der durch ihn mitverursachten .Storung nicht entgegen,, Wie die Rechtslage' zu beurteilen wärewenn feotstünde, daß der Beklagte nur Beseitigung der Storung nicht in der läge wäre, bedarf.nicht öer Entscheidung, da ein solcher Pall hier-1 nicht- vorliegt. Zwar, wäre dem Beklagten nicht anzusinnen, den Parkplatz völlig - oder jedenfalls für die Besucher des Kaufhauses MBHB ~ zu sperren und sich dadurch'einer Klage der pirma MBHfc auf Beseitigung der Störung ihres Besitzes auszusetsen. Nach den rechtlich unangreifbaren Peststellungen des Berufungsgerichts ist aber auch nicht davon auszugehen, daß der" Beklagte etwa nur auf diese/Weise die .den Gegenstand dieses R e c hi s s t r e i t s bildendes to rung:beseitigen könnte. Es bleibt dauaeh-vielmehr:durchaus offen,.ob der'Beklagte nicht, set' es 'durch Yerhandiungen mit der Pinna MBHB? sei es auch einseitig eine'Anpassung oder notfalls auch Lösung des mit dieser pirma geschlossenen Pachtvertrags erreichen kann. Dabei kommen auch Rück-v?irkungeh des Ausgangs des vorliegenden Rechtsstreits auf jenes Vertragaverhilthis in Betracht.'Das Berufungsgericht hätte' zusätzlich zu seinen in diesem Zusammenhang angeetellien unangreifbaren Erwägungen auch darauf hinweisen können, daß der Beklagte durch die Streitverkündung an die' Firma auch ■ selbst: zu erkennen ge-
geben hat, daß er mit solchen Rückwirkungen rechnet.
Im übrigen'könnte der in § 12 Abs. 1'Satz '2 des Pachtvertrags enthaltene 'Vorbehalt {"die Benutzung der Einfahrt an der durch die Pächterin'bleibt
einer späteren Regelung Vorbehalten, da die endgültige Planung noch nicht abgeschlossen ist") darauf hindeuten, daß außer der Zufahrt über das Grundstück der Klägerin
auch noch andere Zufahrten zu dem Parkplatz .in Betracht: kommen könnten«
4.) Der Beklagte wird hiernach alle ihm zu demutbaren Schritte ergreifen müssen, um den Anspruch der Klägerin zu entsprechen. Ob der Klägerin, wenn diese Schritte erfolglos bleiben sollten, gegen den Beklag-• . ten ein Schadenssrsatzansprueh susfeht, bedarf in diesem ■Prozeß nicht der Entscheidung» Die Angriffe, die die a Revision gegen die in dieser Pachtung, angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts richtet, gehen daher ins Leere»
Y,
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Hechtsirrtum hach Nachteil des Beklagten erkennenv'läßt",' war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu-rüekzuweisen.
l)r» Augustin Ho the
Mattem Hill
pr« Dreitag