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BGH

Gericht: BGH

Mai 1962 wird zu dem Hauptantrag (Herausgabe und Um3chreibungsbewilligung unter Lastenbeseitigung) zurückgewieseno Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht ■zurüc&verwi es on« Der Wert dieser Anlagen ist nach dem Ableben dos Letztverstorbenden von uns eventuoll durch Zuziehung eines Sachverständigen zu ermitteln und unserem Sohn Heinrich zu Lasten des Gosamt-nachlassc3 zu vergüten. Pie Mutter hat lm Alter von 72 Jahren durch den notariellen Vertrag vom 25« September 1952 den genannten•Grundbesitz und die ihn betreffende Kriegeschädenforderung auf den Beklagt«, übertragen gegen folgende Gegenleistungen: lebenslängliches Yfohnrecht, lebenslängliche gleitende Geldrente von mindestens 100 DM monatlich - zu sichern durch Nießbrauch, dessen Ausübung dom Beklagten überlassen wurde lebenslängliche kindgemäße Pflege und persönliche Hilfe, Verzicht auf ein Parlehon von 3 500 'HM an den Vater aus dem Jahre 1948 sowie auf Vergütung für Beseitigung von Kriegs Schäden an Gebäuden, Übernahme des den Grundbesitz betreffenden Lastenauegleiehs sowie Pflieht, an die Kläger nach dem Tod der Mutter je 300 DM f* zusammen 1 800 DM) zu zahlen» Im notariellen Nachtragsvertrag vom 16» März 1953 wurdo die Begrenzung der Geldrente nach unten (mindestens 100 DM) gestrichen» Das Vertragsv/erk wurde 1953 im Grundbuch vollzogen» Die Kläger halten den Vertrag von 1952 wegen Testamentsaushöhlung für nichtig, mindestens für eine sie absichtlich beeinträchtigende Schenkung» Sie haben während des Berufungsverfahrens auch das der übergeborin im Vertrag vorbehaltene Hücktrittsrecht wegen angeblicher Nichtzahlung der Rente durch den Beklagten an die Mutter auageübt. Mit der Klage haben sie im ersten Rechtszug Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags von 1952 und Verurteilung zur Bewilligung der Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch auf die aus den Parteien zu gleichen Teilen bestehende Erbengemeinschaft al3 Eigentümer begehrt. Das Qberlandesgerioht hat durch Teilurteil die Erledigung eines weiteren Antrags (auf Auskunft) festgestellt, den Beklagten gemäß seinem Anerkenntnis zur Zahlung von je 300 DM (» 1 800 DM) nebst Zins an jeden Kläger verurteilt und im übrigen die genannten Klaganträge unter Zurückweisung der Berufung abgewiesen. Den Herausgabe- und ümschreibungsantrag hält das Berufungsgericht deshalb für unbegründet, weil der Vertrag von 1952 ernstlich gewollt (vgl, § 117 BGB), ein Rechtsgeschäft unter Bebenden (vgl, § 2286 BGB) und keine unwirksame Testa-mentsaushöhlung (§ 2271 Abs, 2 BGB) sei; auch ein schuldrechtlicher Rückgabeanspruch bestehe nicht, weil der Vertrag keine Schenkung sei und keine Beeinträchtigurjgsabsicht enthalte (§ 2287 3GB) und die Rücktrittserklärung der Kläger (vgl, §§346 ff BGB) wegen Unvererblichkeit des Rücktrittsrechtc unwirksam sei. Ein Zahlungsanspruch über die anerkannten je 300 DM hinaus wird von Berufungsgericht verneint, weil Rentenzahlungerück-stände des Beklagten gegenüber der Mutter aus dom Vertrag Daß es sich bei der Vereinbarung von 1952 um ein Rechtsgeschäft unter lebenden und nicht um eine (etwa "verschleierte”) Verfügung von Todes wegen handelt? Infolgedessen richtet sich ihre Wirksamkeit nicht nach der für das gemeinschaftliche Testament entsprechend anzuwendenden Bestimmung dos § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam ist, wenn sie das Recht dos bindend Bedachten beeinträchtigen würde. Aushöhlungsnichtigkeit wird insbesondere dann grundsätzlich, d.h. schlechthin verneint, wenn dor Erblasser (hieri die Mutter der Parteien) das mit dem Zweitgeschäft (hier: Vertrag von 1952) verbundene Vermögensopfer schon zu seinen Lebzeiten selbst erbringt (vgl. Der Umstand, daß das Zweitgeschäft das Haupt- und Kernstück des Erblassorvermögens umfaßte, sowie eine (überwiegende) Unentgeltlichkeit des Vertrags genügen zur Nichtigkeit nicht (Urteil vom 22. Ob der durch das Erstgeschäft bedachte (hier; neben dem Beklagten die Kläger) eine Chance hatte, einen Gegenwert für das weggegebene Haus beim Erbfall noch im Nachlaß vorzufinden, ist nicht entscheidend; denn auch der bindend eingesetzte Erbe hat kein Anrecht darauf, daß der zur Zeit des Erstgeschäfts oder des Todes des eretverstorbenden Ehegatten vorhandene Umfang dos Erblasserver-mögeno bis zu dem Erbfall erhalten bleibt. Eine Absicht des Erblassers, den Erwerb dC3 Hauses durch den Erstbodachten zu verhindern, würde zwar die Möglichkeit eines schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs nahelcgcn (§ 2287 BGB), aber zur Nichtigkeit ebenfalls nicht ausreichen (Urteil vom 22. Liegt aber nach den objektiven Umständen ein Verstoß gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten nicht vor, so kann dio etwaige Absicht des Erblassers, das gemeinschaftliche Testament zu "umgehen”, angesichts der Sondervorschrift des § 2287 BGB, der sogar für den besonders schwerwiegenden Fall der Beeinträchtigungsabsicht nur eine schuldrechtliche Rechtsfolge bestimmt, nicht zur Nichtigkeit des (schuldrechtlichen und dinglichen) Rechtsgeschäfts führen. wie der Revision susugeben ist, eine Besserstellung dos Beklagten gegenüber dem Erstgeschäft, indem er das Eigentum am Grundstück bereits zu Lebzeiten der Mutter und, wie zugunsten der Revision unterstellt werden kann, ohne vollen Wertausgleich gegenüber den Geschwistern erwarb. Aber zur Erhaltung des Sachwerts bis zu dem Tod des längstlobenden in dessen Hand konnte dieser (die Mutter) nicht mit dinglicher Wirkung gebunden werden, und zwar weder durch eine Verfügung von Todes wegen (§ 2286 BGB) noch durch ein-Rechtsgeschäft unter Lebenden (§ 137 Satz 1 BGB); eine Bindung auf letzterem Weg ist nur mit schuldrechtlicher Wirkung möglich (§ 137 Satz 2 BGB, darüber unten III), Und was denV/ertaus-gloich anlangt, so hat das Gesotz sogar für den besonders schwerwiegenden Fall, daß der Erblasser Vermögens stucke verschenkt in der Absicht, den bindend Bedachten zu beeinträchtigen, nicht die Nichtigkeit dieses Zwföitgeschäfts bestimmt, sondern nur eine schuldrechtliche Verpflichtung des Beschenkten zur Herausgabe des Geschenkes (§ 2287 BGB), Eine solche Beeinträchtigungsaboicht, die das mindestens überwiegende Motiv sein müßto (BGH IM KO § H6 Nr. 1, BGB § 2287 Nr, 5, der Revision Uber den geringen Wert der Gegenleistung nicht mehr an« Immerhin ist darauf hinzuweiBen, daß die Verpflichtung zu lebenslänglicher Pflege und persönlicher Hilfo bei derartigen Verträgen gegenüber dem betagten Übergeber in der Bewertung durch die Vertragschließenden nach der Lebenserfahrung in der Regel eine keineswegs geringe Rollo spielt« daß ein Teil der Übernehmerleistung (Zahlung von jo 300 DM an die Geschwister) erst nach dem Erbfall erbracht werden sollte? besagt nichts gegen das Vorliegen eines echten Rechtsgeschäfts unter Lebenden; die gegenteilige Auffassung würde rechtsbegrifflich den Unterschied zwischen Rechtsgeschäften von Todes wegen und Rechtsgeschäften unter Lebenden auf den Todesfall und rechtspolitisch die oben erwähnten Auswirkungen für den Schutz dos Erben übersehen (Urteil vom 6» Juli ^962)« Daß der Verlust des Eigentums di'e Mutter nur eine verhältnismäßig viel kürzere Zeitspanne traf als ihre Erben? daß eine bloße zeitliche Vorverlegung der GrundstücksZuweisung an den Beklagten (statt bei der Erbauseinandersetzung nach dem Tod der Muttor bereits zu ihren Lebzeiten) für eine zur Nichtigkeit führende Testamentoumgehung nicht ausreicht» Aber auch die von der Revision betonte wirtschaftliche SchlechterStellung der Erben durch das Eehlen einer vollwertigen Gegenleistung genügt dazu noch nicht: denn die Bindung des Erblassers durch das gemeinschaftliche Testament (sogenanntes Testierverbot) hinderte nur eine Schlechterstellung durch ein Zweitgeschäft von Todes wegen? Wenn die Vertragsparteien den Vertragsabschluß vor den übrigen Kindern geheimgehalten haben, so spricht das keineswegs notwendig für ein Bewußtsein von der rechtlichen oder auch sittlichen Beanstandbarkcit des Vertrags, sondorn kann ebensogut dem menschlich begreiflichen Bedürfnis der Mutter entspringen, einem auch durch ein ordnungsmäßiges Geschäft auslösbaren Pamilienzwist zu ihren Lebzeiten vorzubeugen» Auch schuldrechtliche Ansprüche der Kläger über den an-und zuerkannten Umfang hinaus, abgesehen von Pflichtteils» ergänzungoansprüchen (darüber unten III), hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. 2. Rechtlich zutreffend weist die Revision auf die Möglichkeit hin, daß sich ein Erblasser über die bindende Verfügung von Todes wegen hinaus zugunsten des darin Bedachten auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (hier etyisli durch schuldrechtlichen Vertrag der Eltern miteinander zugunsten der Kinder) dazu verpflichtet!, den Jenem zugedachten Vermögensgegenstand auch unter Lebenden nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu veräußern (§ 137 Satz 2 BGB ;• vgl. sondern umgekehrt für den durch das Zwoitgeschäft erwerbenden Beklagten, dom das Grundstück zudem bereits in der Erstverfügung (wenn auch noch nicht bestimmt und nicht ohne Ausgleich au die Geschwister) zugedacht war. Sie erwägt als (im Y/eg des Vermächtnisses oder der Auflage) rechtlich möglich entweder eine Verpflichtung dos Längstlebenden (hier der Mutter), von seinem Recht zur Verfügung unter Lebenden über das Grundstück keinen Gebrauch zu machen, oder eine Verpflichtung eines etwa das Grundstück vom Längstlebenden vertraglich übernehmenden Kindes, den Unterschied zwischen dem wirklichen Grundstückswert und dem Übernahmepreis in Gold anteilig an die Geschwister zu zahlen. Der im Testament ausgedrUckte "Wunsch", das Grundstück solle "nach unserem Ableben" von einem der Kinder übernommen werden, will ersichtlich - entgegen der von dor Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Meinung - nicht in zeitlicher, sondern nur in persönlicher Hinsicht eine Schranke setzen, indem der Grundbesitz in der Familie bleiben und nicht in fremde Hände kommen sollte; ein möglicher Erwerb durch ein Kind, insbesondere den Beklagten, schon zu Lebzeiten des überlebenden Elternteils war von den Testatoren nicht verboten. Eine angemessene goüldlichc Abfindung der Kinder beim Grundstückserwerb durch eines von ihnen mag allerdings den Eltern bei Tootamontserrichtung vorgeschwebt haben; dafür spricht ihr "Wunsch", die Kinder möchten sich über das Grundstück "in Güte und Frieden auseinandersetzen". Und selbst wenn man aus der vorangehenden Teatamentbestimmung (Kr. 4) über die Anrechnung der vom Beklagten für die Gesamtbesitsung gemachten Aufwendungen auf einen allgemeinen Willen der Eltern au solch völliger Gleichstellung schließen wollte, würde sich daraus auch nichts Entscheidendes dafür ergeben, daß die Eltern für den Pall eines Übergabevertrages mit Pflegepflichten dieselbe völlige Gleichstellung der Geschwister wollten oder, wenn sie mit einer solchen Möglichkeit gerechnet hätten, gewollt hätten. In Betracht kommt nach dem bisherigen Sachvortrag der Parteien zwar kein Pflichttoilsansprüch im engeren Sinne aus §§ 2303 bis 2307 BGB; denn die Kläger sind Erben geworden, und es ist weder eine Beschränkung oder Beschwerung ihres Erbrechts noch ein Zurückbleiben ihres Erbteils hinter der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sie zwar unter dem Gesichtspunkt des § 2287 BGB (oben II 1) verneint, weil sich die Vertragsparteien nach ausdrücklicher Erklärung im.notariellen Vertrag (§ 3) über die Angemessenheit der Gegenleistungen einig gewesen seien (BU S. Biegt der erstere Fall vor - was derzeit mangels tatrichterlicher Feststellungen hierzu nicht aussuschließen ist so verjährte dor Pflichtteil sorgancungsanspruch nach der Bestimmung des § 2332 Abs. 1 BGB, die anerkanntermaßen auch für ihn gilt (Motive zu dem BGB V S. daß die Kläger von der Unwirksamkeit des Übergabevertrages überzeugt waren, nämlich wegen seines vermeintlichen Umgehungs-O'Aus-höhlungD1*-)Charaktersj war diese Auffassung auch objektiv unzutreffend (oben I), so hinderto sie doch die zu dem Verjährungsbeginn nach § 2352 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis«. Entfällt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beklagten als Erben (insbesondere wegen ungenügender Nachlaß-masoe) und kommt daher seine Haftung als Beschenkter in Betracht, so fehlt es allerdings hierfür derzeit noch an einem geeigneten Klagsntragj denn der Anspruch aus § 2329 BGB geht nicht auf Zahlung, sondern auf Duldung der Zwangsvollstreckung (Senatsurteil vom 8. Februar 1961)«, Wird im neuen Berufungovor-fahren ein solcher Antrag noch gestellt, so wird.zu prüfen sein, ob für die Verjährung dieses Anspruchs die ohne woiteros vom Berufungsgericht angewendete Bestimmung des § 2352 Abs« 2 gilt (die nur auf den Zeitpunkt des Erbfalls und überhaupt nicht auf eine Kenntnis des Gläubigers abstellt) oder ob sich dio Verjährung auch dos Anspruchs aus § 2329 BGB dann, wenn der Beschenkte zugleich (Mit-)Erbe ist, nach der für den Gläubiger günstigeren Vorschrift von § 2332 Abs. 1 BGB richtet«

Zitierte Normen: § 117 BGB
BGBvertragenMutterBerufungsgerichtErbeTestamentKlägerTodRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BGB § 2332
Die Verjährung des Pflichttoilsergänzungsanspruchs gegen den Erben beginnt nicht, solange der Berechtigte das ihn beeinträchtigende Schenkungsgoschäft zwar tatsächlich kennt, aber rechts-irrig aus Gründen, die nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind, für rochtsunv/irksam hält.'
BGH, Urt. vom 6. November 1963 - V 2R 191/62 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
V ZR 19.1/62
Verkündet
 an^j»Novembor 1963
Justizhauptsekretär al^jrkuhdsboamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
7. des Kraftfahrers Friedrich G in	Straße
2, des Kranführers Wilhelm G
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5.	der Bhef; in M|
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Kläger, Berufungukläger und Hevisionskläger, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Di*.
gegen
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 Beklagten, Berufungs- und Revisionsbeklagten; - Prozoßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br.
hat dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe und Br. Mattem
 für Recht erkannt;
Die Revision der Kläger gegen, das Teilurteil des 7> Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23<. Mai 1962 wird zu dem Hauptantrag (Herausgabe und Um3chreibungsbewilligung unter Lastenbeseitigung) zurückgewieseno
 Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht ■zurüc&verwi es on«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister, Ihr Vater Georg ist am
3.	November 1951 s ihre Mutter Elisabeth am 17. März 1957 gestorben.
Die Eltern haben am 18. Januar 1947 vor dem Notar ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Hierin haben sie sich gegenseitig als Erben und ihre sieben Kinder als Erben des Letztversterbenden eingesetzt sowie weiter erklärt:
"3° Unser Sohn Heinrich hat hinter dem Wohnhaus
 unserer Besitzung für seine gewerblichen Zwecke auf eigene Kosten Bauten errichtet. Wir haben aus diesem Gründe in einem besonderen Vertrage vom 18. Januar 1947 unserem Sohn Heinrich den infrage stehenden Grund und Boden nebst einer Zufahrt übertragen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Auflassung und die Durchführung des Eigentumsübergangs erst nach dem Ableben des Letztversterbenden von uns erfolgen soll. Wir stellen diesen Vorgang auch vorsorglich hier fest.
4.	Wir erkennen ausdrücklich an* daß unser Sohn Heimweh zugunsten der Gesamtbesitzung, insbesondere des Wohnhauses und der Werkstatt des mittesticrenden Ehemannes auf eigene Kosten Aufwendungen gemacht, so vor allem Wasserleitung und Licht- und Kraftstromanlagen gemacht hat. Der Wert dieser Anlagen ist nach dem Ableben dos Letztverstorbenden von uns eventuoll durch Zuziehung eines Sachverständigen zu ermitteln und unserem Sohn Heinrich zu Lasten des Gosamt-nachlassc3 zu vergüten.
5.	Es ist unser Wunsch, daß nach unserem Ableben unser Grundbesitz von einem unserer Kinder übernommen wird und diese sich hierüber in Güte und Frieden auseinandersetzen. Hierbei wäre nach unserer Meinung das Nächstliegende, daß unser Sohn Heinrich die Gesamtbesitzung übernehmen würde.
Weiteres haben wir nicht zu bestimmen."
 
Pie Mutter hat lm Alter von 72 Jahren durch den notariellen Vertrag vom 25« September 1952 den genannten•Grundbesitz und die ihn betreffende Kriegeschädenforderung auf den Beklagt«, übertragen gegen folgende Gegenleistungen: lebenslängliches Yfohnrecht, lebenslängliche gleitende Geldrente von mindestens 100 DM monatlich - zu sichern durch Nießbrauch, dessen Ausübung dom Beklagten überlassen wurde lebenslängliche kindgemäße Pflege und persönliche Hilfe, Verzicht auf ein Parlehon von 3 500 'HM an den Vater aus dem Jahre 1948 sowie auf Vergütung für Beseitigung von Kriegs Schäden an Gebäuden, Übernahme des den Grundbesitz betreffenden Lastenauegleiehs sowie Pflieht, an die Kläger nach dem Tod der Mutter je 300 DM f* zusammen 1 800 DM) zu zahlen» Im notariellen Nachtragsvertrag vom 16» März 1953 wurdo die Begrenzung der Geldrente nach unten (mindestens 100 DM) gestrichen» Das Vertragsv/erk wurde 1953 im Grundbuch vollzogen»
Die Kläger halten den Vertrag von 1952 wegen Testamentsaushöhlung für nichtig, mindestens für eine sie absichtlich beeinträchtigende Schenkung» Sie haben während des Berufungsverfahrens auch das der übergeborin im Vertrag vorbehaltene Hücktrittsrecht wegen angeblicher Nichtzahlung der Rente durch den Beklagten an die Mutter auageübt.
Mit der Klage haben sie im ersten Rechtszug Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags von 1952 und Verurteilung zur Bewilligung der Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch auf die aus den Parteien zu gleichen Teilen bestehende Erbengemeinschaft al3 Eigentümer begehrt. Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In Berufungsverfahren haben sie die Klage geändert und erweitert und zuletzt im Weg der Leistungsklago u»a. begehrt:
 
Herausgabe des Grundbesitzes an die Erbengemeinschaft und Bewilligung seiner Umschreibung unter Beseitigung der nachträglichen Grundpfandbelastung (Antrag I),
hilfsweise Verurteilung zur Zahlung von 1 450 DM an dio Erbengemeinschaft und von je 2 000 DBI an jedon Kläger jeweils mit Zins (Anträge III)*
Das Qberlandesgerioht hat durch Teilurteil die Erledigung eines weiteren Antrags (auf Auskunft) festgestellt, den Beklagten gemäß seinem Anerkenntnis zur Zahlung von je 300 DM (» 1 800 DM) nebst Zins an jeden Kläger verurteilt und im übrigen die genannten Klaganträge unter Zurückweisung der Berufung abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger die abgewiesenen Klaganträge weiter, den Zahlungshilfsantrag in Höhe von je 1 700 DM nebst Zins für jeden Kläger, Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,
 Entscheidungsgründe:
Den Herausgabe- und ümschreibungsantrag hält das Berufungsgericht deshalb für unbegründet, weil der Vertrag von 1952 ernstlich gewollt (vgl, § 117 BGB), ein Rechtsgeschäft unter Bebenden (vgl, § 2286 BGB) und keine unwirksame Testa-mentsaushöhlung (§ 2271 Abs, 2 BGB) sei; auch ein schuldrechtlicher Rückgabeanspruch bestehe nicht, weil der Vertrag keine Schenkung sei und keine Beeinträchtigurjgsabsicht enthalte (§ 2287 3GB) und die Rücktrittserklärung der Kläger (vgl, §§346 ff BGB) wegen Unvererblichkeit des Rücktrittsrechtc unwirksam sei.
Ein Zahlungsanspruch über die anerkannten je 300 DM hinaus wird von Berufungsgericht verneint, weil Rentenzahlungerück-stände des Beklagten gegenüber der Mutter aus dom Vertrag
 
nicht beotiinden, cine Schenkung in Beeintrjlchtigungsabsicht (§ 2287 BGB) nicht vorliege, ein (in der Grundstücksübergabe etwa liegender) ausgleichungspflichtiger Vorerapfang keine Pflicht zur Herausgabe des Mehrbetrags begründe (§§ 2050 ff, 2056 BGB) und etwaige Pflichtteils- und Pflichttoilsergänzungs-ansprüchc verjährt seien (§§ 2305? 2325* 2329; 2332 BGB),
Die Angriffe der Revision haben zu dem Teil Erfolg.
J- 3
Richtigkeit des Übergabe- und Übereignungsvertrags wegen sogenannter Aushöhlung des gemeinschaftlichen Testaments (§ 2271 Abs. 2 i.Verb.mo § 134 oder § 138 BGB) wird vom Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision ohne Rechtsirrtum verneint.
Daß es sich bei der Vereinbarung von 1952 um ein Rechtsgeschäft unter lebenden und nicht um eine (etwa "verschleierte”) Verfügung von Todes wegen handelt? führt das Berufungsgericht zutreffend aus (Bü S. 13/14); die Revision greift dies nicht an. Infolgedessen richtet sich ihre Wirksamkeit nicht nach der für das gemeinschaftliche Testament entsprechend anzuwendenden Bestimmung dos § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam ist, wenn sie das Recht dos bindend Bedachten beeinträchtigen würde. Maßgebend ist vielmehr § 2286 (in entsprechender Anwendung), wonach durch das gemeinschaftliche Testament nicht beschränkt wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lobenden zu verfügen.
Eine Richtigkeit von Zweitgeschäften unter lebenden wegen .^Aushöhlung" einer bindenden Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag, gemeinschaftliches Testament = Erstgeschält)hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen eingenommen (vgl, die Zusammenstellung im
 
Senatsurtoil vom 22. Februar 1961, V ZR 175/59, LM § 2271 Hr. 11 * HJff 1961, 1111 s MSR 1961, 402 - FaraRZ 1961, 271, sowie ncuostens die Senatsurteile vom 2«. Oktober ^963, V ZR 140/61,zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 16. Oktober 1963, V ZR 73/61, jeweils mit Nachweisen). Aushöhlungsnichtigkeit wird insbesondere dann grundsätzlich, d.h. schlechthin verneint, wenn dor Erblasser (hieri die Mutter der Parteien) das mit dem Zweitgeschäft (hier: Vertrag von 1952) verbundene Vermögensopfer schon zu seinen Lebzeiten selbst erbringt (vgl. die genannten Urteile). Der Umstand, daß das Zweitgeschäft das Haupt- und Kernstück des Erblassorvermögens umfaßte, sowie eine (überwiegende) Unentgeltlichkeit des Vertrags genügen zur Nichtigkeit nicht (Urteil vom 22. Februar 1961, So 7); daher erst recht nicht eine bloß objektive Ungleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung. Ob der durch das Erstgeschäft bedachte (hier; neben dem Beklagten die Kläger) eine Chance hatte, einen Gegenwert für das weggegebene Haus beim Erbfall noch im Nachlaß vorzufinden, ist nicht entscheidend; denn auch der bindend eingesetzte Erbe hat kein Anrecht darauf, daß der zur Zeit des Erstgeschäfts oder des Todes des eretverstorbenden Ehegatten vorhandene Umfang dos Erblasserver-mögeno bis zu dem Erbfall erhalten bleibt. Eine Absicht des Erblassers, den Erwerb dC3 Hauses durch den Erstbodachten zu verhindern, würde zwar die Möglichkeit eines schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs nahelcgcn (§ 2287 BGB), aber zur Nichtigkeit ebenfalls nicht ausreichen (Urteil vom 22. Februar 1961 aaO). Liegt aber nach den objektiven Umständen ein Verstoß gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten nicht vor, so kann dio etwaige Absicht des Erblassers, das gemeinschaftliche Testament zu "umgehen”, angesichts der Sondervorschrift des § 2287 BGB, der sogar für den besonders schwerwiegenden Fall der Beeinträchtigungsabsicht nur eine schuldrechtliche Rechtsfolge bestimmt, nicht zur Nichtigkeit des (schuldrechtlichen und dinglichen) Rechtsgeschäfts führen. Gegen die Annahme einer Sittenv/idrigkeit könnte im vorliegenden Fall noch besonders
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sprechen, daß schon im Erstgeschäft (Nr, 5 des gemeinschaftlichen Testaments) "beide Eltern gemeinsam die Übernahme des umstrittenen Sachwerts durßh den Beklagten als das Nächstliegende bezeichnet hatten»
Allerdings mag damals an einen solchen Erwerb erst beim Tod des lüngstlebonden Ehegatten und unter Ausgleichszahlung an die Geschwister gedacht gewesen sein (o. dazu unten II 3).
In diesen beiden Beziehungen enthält das Zweitgeschäft im vorliegenden Fall? wie der Revision susugeben ist, eine Besserstellung dos Beklagten gegenüber dem Erstgeschäft, indem er das Eigentum am Grundstück bereits zu Lebzeiten der Mutter und, wie zugunsten der Revision unterstellt werden kann, ohne vollen Wertausgleich gegenüber den Geschwistern erwarb.
Aber zur Erhaltung des Sachwerts bis zu dem Tod des längstlobenden in dessen Hand konnte dieser (die Mutter) nicht mit dinglicher Wirkung gebunden werden, und zwar weder durch eine Verfügung von Todes wegen (§ 2286 BGB) noch durch ein-Rechtsgeschäft unter Lebenden (§ 137 Satz 1 BGB); eine Bindung auf letzterem Weg ist nur mit schuldrechtlicher Wirkung möglich (§ 137 Satz 2 BGB, darüber unten III), Und was denV/ertaus-gloich anlangt, so hat das Gesotz sogar für den besonders schwerwiegenden Fall, daß der Erblasser Vermögens stucke verschenkt in der Absicht, den bindend Bedachten zu beeinträchtigen, nicht die Nichtigkeit dieses Zwföitgeschäfts bestimmt, sondern nur eine schuldrechtliche Verpflichtung des Beschenkten zur Herausgabe des Geschenkes (§ 2287 BGB), Eine solche Beeinträchtigungsaboicht, die das mindestens überwiegende Motiv sein müßto (BGH IM KO § H6 Nr. 1, BGB § 2287 Nr, 5,
BGHZ 31 j 13 j 23)? ist im vorliegenden Fall vom Tatrichter nicht festgestellt, eine Revisionsrügo insoweit nicht erhoben. Infolgedessen würde sogar das objektive Vorliegen einer reinen Schenkung, wozu das völlige Fehlen einer Gegenleistung (hier des Beklagten) gehörte, noch nicht zur Nichtigkeit des Zwoit-gccchäfts führen. Aus diesem Grunde kommt es auf die Ausführungei
 
der Revision Uber den geringen Wert der Gegenleistung nicht mehr an« Immerhin ist darauf hinzuweiBen, daß die Verpflichtung zu lebenslänglicher Pflege und persönlicher Hilfo bei derartigen Verträgen gegenüber dem betagten Übergeber in der Bewertung durch die Vertragschließenden nach der Lebenserfahrung in der Regel eine keineswegs geringe Rollo spielt«
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Mutter habe das mit dem Vertrag verbundene Vermögensopfer schon zu ihren Lebzeiten erbracht, wird von der Revision deshalb beanstandet, weil für die Mutter rein tatsächlich alles beim alten geblieben sei; sie habe nach wie vor dem Vertrag dieselben Räume bewohnt und Monatseinnahmen in gleicher Höhe (100 DM) su beanspruchen gehabt, nämlich früher als Mieto, jetzt als Übernahmepreis und notfalls auf Grund des Nießbrauchs« Maßgebend ist indessen, daß die Erblasserin in rechtlicher Beziehung das in der Aufgabe des Eigentums bestehende Vermögeno-opfer eindeutig schon zu ihren Lebzeiten erbracht hat (Senats-urteile vom 6» Juli 1962, V ZR 17/61 S« 13-15, und vom 2« Oktober 1963)» Aber das Ergebnis wäre auch nicht anders, wenn man mit der Revision auf den Zeitpunkt nicht des rechtlichen, sondern des wirtschaftlichen Opfers abstellte« Denn auch in wirtschaftlicher Hinsicht hat die Erblasserin die Nutzung der Grundstückssubstanz schon mit dem Vertragsschluß, also zu ihren Lebzeiten, aufgegeben; sie hat sich zwar den Nießbrauch am Über-gabegrundstück bestellen lassen, dessen Ausübung jedoch mit Ausnahmo des Wohnrechts von Anfang an dem Beklagten überlassen (auch in diesem Punkt steht der vorliegende Sachverhalt dem Entscheidungsfoll vom 6« Juli 1962 näher als dem vom 17« November 1959)« Demgegenüber läßt sich in diesem Zusammenhang nicht darauf abstellen, daß die der Erblasserin zuflieo-senden Ubergabepreisraten (monatlich 100 DM) in ihrer Höhe ungefähr ihren bisherigen Mieteinnahmen aus dem Grundstück entsprachen und auf die Lebenszeit der Erblasserin bemessen
 
wareno Denn sonst würden entgeltliche Zweitgeschäfte von der Aushöhlungsnichtigkeit leichter betroffen als unentgeltliche und unter den entgeltlichen wiederum diejenigen? hoi donen die Gegenleistung sich zeitlich bis zu dem Erbfall erstreckt oder ihn noch überdauert; dabei sind sie für den Erben? der durch eine Aushöhlungsnichtigkeit goschützt werden soll? grundsätzlich weniger nachteilig? weil der Nachlaß zwar nicht in seiner Substanz? aber in seinem Wert durch eine solche Gegenleistung eher erhalten bleibt als ohne eie (Urteil vom 6» Juli 1962)„
Der Umstand? daß ein Teil der Übernehmerleistung (Zahlung von jo 300 DM an die Geschwister) erst nach dem Erbfall erbracht werden sollte? besagt nichts gegen das Vorliegen eines echten Rechtsgeschäfts unter Lebenden; die gegenteilige Auffassung würde rechtsbegrifflich den Unterschied zwischen Rechtsgeschäften von Todes wegen und Rechtsgeschäften unter Lebenden auf den Todesfall und rechtspolitisch die oben erwähnten Auswirkungen für den Schutz dos Erben übersehen (Urteil vom 6» Juli ^962)« Daß der Verlust des Eigentums di'e Mutter nur eine verhältnismäßig viel kürzere Zeitspanne traf als ihre Erben? liegt bei Veräußerungen in hohem Alter in der Natur der Sache und ergibt nichts für eine Aushöhlungsnichtigkeit (Urteil vom 2. Oktober 1963).
Y/enn die Revision auf die objektive Eignung des Zweitge-schäfts und den Willen der Beteiligten zur Umgehung des Testaments abotollt? so zieht sie selbst nicht ernstlich in Zweifel? daß eine bloße zeitliche Vorverlegung der GrundstücksZuweisung an den Beklagten (statt bei der Erbauseinandersetzung nach dem Tod der Muttor bereits zu ihren Lebzeiten) für eine zur Nichtigkeit führende Testamentoumgehung nicht ausreicht» Aber auch die von der Revision betonte wirtschaftliche SchlechterStellung der Erben durch das Eehlen einer vollwertigen Gegenleistung genügt dazu noch nicht: denn die Bindung des Erblassers durch das gemeinschaftliche Testament (sogenanntes Testierverbot) hinderte nur eine Schlechterstellung durch ein Zweitgeschäft von Todes wegen? nicht aber durch ein solches unter Lebenden (§ 2286
 
 gegenüber §§ 2289 Abs, 1 Satz 2, 2271 Abs, 2 BGB'), Soweit der Bundesgerichtshof in einigen wenigen (zwischen 1954 und 1959 liegenden) Entscheidungen Aushöhlungonichtigkeit wegen beabsichtigter Iestament3umgehung angenommen hat, ging das Zweit-gecchäft unter Lebenden zu demeist (nämlich mit Ausnahme des Ent-schoidungsfalles vom 26» Pebruar 1958 - V ZR 127/56, LNotZ 1958, 654) neben einem wirtschaftlich in gleiche Richtung weisenden Zweitgeschäft von Todes wegen einher» das klar gegen die Bindung verstieß; dort wurde der üragehungscharakter aus dem Zusammenhang der beiden letzteren Geschäfte entnommen» Ein solcher Pall liegt hier nicht vor»
Wenn die Vertragsparteien den Vertragsabschluß vor den übrigen Kindern geheimgehalten haben, so spricht das keineswegs notwendig für ein Bewußtsein von der rechtlichen oder auch sittlichen Beanstandbarkcit des Vertrags, sondorn kann ebensogut dem menschlich begreiflichen Bedürfnis der Mutter entspringen, einem auch durch ein ordnungsmäßiges Geschäft auslösbaren Pamilienzwist zu ihren Lebzeiten vorzubeugen»
Liesen Umstand hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern ausdrücklich in der genannten Weise gewürdigt (BU S, 16 oben).
II.
Auch schuldrechtliche Ansprüche der Kläger über den an-und zuerkannten Umfang hinaus, abgesehen von Pflichtteils» ergänzungoansprüchen (darüber unten III), hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint.
1.	Lie Ablehnung eines Herausgabeanspruchs aus § 2287 BGB wird jedenfalls von der Verneinung der Beointrächtigungsabsicht getragen (wogen deo Schenkungsbegriffs s» unten III); die Revision erhebt insoweit keine simvendüngen. Auch bei der Verneinung eines rcchtswirksamen Rücktritts, eines vertraglichen Rcster-füllungcancpruchn (hinsichtlich der monatlichen Geldraten) und
 einer erbrechtlichen Ausgleichungspflicht ist ein Rechtsfehler weder geltend gemacht noch ersichtlich*
2.	Rechtlich zutreffend weist die Revision auf die Möglichkeit hin, daß sich ein Erblasser über die bindende Verfügung von Todes wegen hinaus zugunsten des darin Bedachten auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (hier etyisli durch schuldrechtlichen Vertrag der Eltern miteinander zugunsten
 der Kinder) dazu verpflichtet!, den Jenem zugedachten Vermögensgegenstand auch unter Lebenden nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu veräußern (§ 137 Satz 2 BGB ;• vgl. Senats-urteilo BGHZ 31, 13 sowie vom 20. März 1963? V ZR 89/62, HJW 1963, 1602 - MDR 1963, 578 = FamRZ 1963? 557)« Ein derartiges Rechtsgeschäft ist auch bei einem Grundstück formlos möglich (Urteil vom 20. März 1963). Aber eine rechtliche oder tatsächliche Vermutung über das Vorliegen eines solchen Verpflichtungsvertrags neben einer Verfügung von Todes wegen besteht keineswegs (Urteil vom 20. März 1963). Im vorliegenden Fall ist weder von der Revision geltend gemacht noch ersichtlich? daß tatsächliche Anhaltspunkte für einen solchen Vertrag in den Vorin-stanzen vorgetragen worden wären. Der Sachverhalt unterscheidet sich auch von dom am 20. März 1963 entschiedenen wesentlich dadurch, daß es dort der in der Erstverfügurjg Bedachte war, der besondere persönliche Beziehungen zu dem umstrittenen Grundstück, nämlich in ihm Wohnung und Geschäftsbetrieb? (ihattej im vorliegenden Fall dagegen trifft dies nicht auf die in der Erstverfügung mitbodachton andern Kinder zu? sondern umgekehrt für den durch das Zwoitgeschäft erwerbenden Beklagten, dom das Grundstück zudem bereits in der Erstverfügung (wenn auch noch nicht bestimmt und nicht ohne Ausgleich au die Geschwister) zugedacht war.
3.	Der Revision kann schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden? als sie meint? eine solche den Klägern günstige schuldrechtlichc Pflicht 3ei bei richtiger Auslegung des gemein-
schaftlichen Testaments bereits in diesem selbst begründet.
Sie erwägt als (im Y/eg des Vermächtnisses oder der Auflage) rechtlich möglich entweder eine Verpflichtung dos Längstlebenden (hier der Mutter), von seinem Recht zur Verfügung unter Lebenden über das Grundstück keinen Gebrauch zu machen, oder eine Verpflichtung eines etwa das Grundstück vom Längstlebenden vertraglich übernehmenden Kindes, den Unterschied zwischen dem wirklichen Grundstückswert und dem Übernahmepreis in Gold anteilig an die Geschwister zu zahlen. Eine Auslegung des Testaments unter diesen beiden Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht allerdings nicht vorgenommen. Das nötigt jedoch nicht zur Urteilsaufhebung und ZurückveiWeisung; vielmehr kann das Revisionsgericht dieso Lücke durch eigene Auslegung auafüllen (vgl, Senatcurtcil vom 13° Juli I960, V ZR 90/59» NJV» I960,
1248 = MDR I960, 9H = WH I960, 787)° Die Auslegung ergibt, daß derartige schuldrechtlicho Ansprüche der Kläger auf Grund deD Testaments nicht bestehen: Eür einen Tectierwillen der Eltern im einen oder anderen Sinne sind weder in einem (von der Revision anzuführenden) vorinstanzlichen Parteivortrag noch in Testamentstext noch sonstwo ausreichende tatsächliche Anha3fcpunkte ersichtlich.
Das gilt zunächst für einen Testierwillen dahin, daß der Längstlebende über die vom Gesetz an die Verfügung von Todes wegen geknüpfte Bindung von Todes wegen hinaus auch zu seinen Lebzeiten keine Verfügung über Rachlaßwerte sollte treffen dürfen. Der im Testament ausgedrUckte "Wunsch", das Grundstück solle "nach unserem Ableben" von einem der Kinder übernommen werden, will ersichtlich - entgegen der von dor Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Meinung - nicht in zeitlicher, sondern nur in persönlicher Hinsicht eine Schranke setzen, indem der Grundbesitz in der Familie bleiben und nicht in fremde Hände kommen sollte; ein möglicher Erwerb durch ein Kind, insbesondere den Beklagten, schon zu Lebzeiten des überlebenden Elternteils war von den Testatoren nicht verboten.
 
sondern nur nicht bedacht worden. Es fehlt aber auch jeder .Anhaltspunkt dafür, daß die Eltern einen solchen Erv/erb verboten hätten, wonn sie an seine Möglichkeit gedacht hätten (ergänzende Eoutamentsauslegung). Eies gilt vor allem für eine Verfügung über dac Grundstück gerade zugunsten des Beklagten, den dasselbe Testament als den nächstliegenden Grundstückscr-v/erber bezeichnet.
Eine angemessene goüldlichc Abfindung der Kinder beim Grundstückserwerb durch eines von ihnen mag allerdings den Eltern bei Tootamontserrichtung vorgeschwebt haben; dafür spricht ihr "Wunsch", die Kinder möchten sich über das Grundstück "in Güte und Frieden auseinandersetzen". Aber einmal ist damit noch nicht gesagt, daß diese Abfindung eine völlige geldliche Gleichstellung sein solle. Und selbst wenn man aus der vorangehenden Teatamentbestimmung (Kr. 4) über die Anrechnung der vom Beklagten für die Gesamtbesitsung gemachten Aufwendungen auf einen allgemeinen Willen der Eltern au solch völliger Gleichstellung schließen wollte, würde sich daraus auch nichts Entscheidendes dafür ergeben, daß die Eltern für den Pall eines Übergabevertrages mit Pflegepflichten dieselbe völlige Gleichstellung der Geschwister wollten oder, wenn sie mit einer solchen Möglichkeit gerechnet hätten, gewollt hätten. Auch in diesem Zusammenhang ist wiederum zu betonen, daß die Übernahme der Pflege eines betagten Angehörigen eine persönliche Leistung darstellt, die sowohl als Vorteil für den Gläubiger wie als Last für den Schuldner keineswegs gering bev/ertet werden darf. Auf wie lange Zeit diese Leistung und die sonstigen laufenden Leistungen (Geldrento) zu erbringen sein werden, läßt sich bei Abschluß eines Übergabevertrags normalerweise auch nicht annähernd voraussehen; insofern enthält der tibergabevertrag für beide Teile ein auch wirtschaftliches Kisiko, und die Unangemessenheit dea Übernahmepreises kann nicht daraus abgeleitet werden, daß nach dem Tode des Übergebers rückblickend nur der
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zeitliche Umfang der tatsächlich angefallenen laufenden Übernchmcrleistungen betrachtet wird. Infolgedessen kann mangels besonderer Umstände im vorliegenden Pall entgegen der Meinung der Hevision weder ein wirklicher noch ein hypothetischer Wille der Siestatoren zu einer geldlichen G-leichstollungspflicht der Beklagten gegenüber dom Kläger festgeatollt werden.
III.
Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Verneinung eines uflichtteilsrechtlichen Anspruchs wegen Verjährung.
In Betracht kommt nach dem bisherigen Sachvortrag der Parteien zwar kein Pflichttoilsansprüch im engeren Sinne aus §§ 2303 bis 2307 BGB; denn die Kläger sind Erben geworden, und es ist weder eine Beschränkung oder Beschwerung ihres Erbrechts noch ein Zurückbleiben ihres Erbteils hinter der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils ersichtlich. In Betracht kommt jedoch ein PflichtteilaorgänztvsQsanspruch nach §§ 2325 ff BGB, nämlich insoweit, als der Übergabevertrag eine Schenkung darstellt.
Eine Schenkung wird von den Klägern geltend gemacht.
Das Berufungsgericht hat sie zwar unter dem Gesichtspunkt des § 2287 BGB (oben II 1) verneint, weil sich die Vertragsparteien nach ausdrücklicher Erklärung im.notariellen Vertrag (§ 3) über die Angemessenheit der Gegenleistungen einig gewesen seien (BU S. 15). Richtig ist, daß sowohl für $ 2287 als auch für §§ 2325 ff BGB der allgemeine Schenkungsbegriff des § 516 BGB maßgebend ist, wonach zur objektiven Bereicherung noch die Einigung der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung; .^hinzukommen muß (vgl. die Zusammenstellung im Senatsurteil vom 15. Mai 1963 - V ZR Hl/61, NJW 1963, 1613 = MBR 1963, 666 = PcnRZ 1963, 426). Doch wird hier eine Ausnahme gemacht bei völlig willkürlichem ,'Entgeltlichkeits',willen!,
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der in der Bewertung jeder sachlichen Grundlage entbehrt . (Senatourteil I>M BGB § 2325 Nr. 1). Baß ein solcher Ausnahmefall vorliegt, läßt sich mangels jeglicher WertfestStellungen* des Berufungsgerichts derzeit noch nicht völlig ausachließon; daher ist im gegenwärtigen Revisionsverfahren eine Schenkung zu unterstellen.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann sich gegen den Beklagten als Miterben (§ 23259 vgl, §§ 1967 Abs, 2, 2058 BGB) oder als Beschenkten richten (§ 2329 BGB} vgl, Senatsurteil von 8, Februar 1961, V ZR 137/599 Ul BGB § 2325 Nr, 2 = NJW 1961, 70 - MDR 1961, 491 = FamRZ 1961, 272). Biegt der erstere Fall vor - was derzeit mangels tatrichterlicher Feststellungen hierzu nicht aussuschließen ist so verjährte dor Pflichtteil sorgancungsanspruch nach der Bestimmung des § 2332 Abs. 1 BGB, die anerkanntermaßen auch für ihn gilt (Motive zu dem BGB V S. 460; Staudinger/BGB 11. Aufl. § 2332 Randn, 3), ^abgesehen von der noch nicht abgelaufenen dreißigjährigen Frist>$ in drei Jahren seit Kenntnis der Kläger vom Eintritt des Erbfalls (Tod der Mutter) und von der sie beeinträchtigenden Verfügung (Übergabevertrag 1952). Zur Kenntnis eines Pflichttoils-(ergäncungo)berechtigton von dor ihn beeinträchtigenden Verfügung genügt jedoch die - hier vom Berufungsgericht für den Zeitpunkt der Klagerhebung (November 1957) festgestellte - Kenntnis vom Verfügungsinhalt dann nicht, v;enn er die Verfügung für rechts-unwirkoan hielt, mindestens dann, wenn diese Wirksamkeitsbo-denken damals nicht von vornherein von der Hand zu weisen waren; dann fehlt ihm nämlich dasjenige Maß an Kenntnis von der V/irk-eankeit der Verfügung, auf Grund dessen ein Handeln von ihm verlangt werden kann (“berechtigte Zweifel”, RGZ HO, 75, 76; vgl. für § 852 BGB die ähnlich abgrenzende Entscheidung vom 9. Juni 1958 - III ZR 54/57 US. BGB § 852 Nr. 9» wonach bei erheblichen rechtlichen Zweifeln, bei verwickelten und zweifelhaften Rechtsfragen die dort nötige Kenntnis erst vorliegt, wenn diese Fragen eine gewisse Klärung gefunden haben). Im vorliegen-
don Pall lat in diesem Rechtszug zu unterstellen? daß die Kläger von der Unwirksamkeit des Übergabevertrages überzeugt waren, nämlich wegen seines vermeintlichen Umgehungs-O'Aus-höhlungD1*-)Charaktersj war diese Auffassung auch objektiv unzutreffend (oben I), so hinderto sie doch die zu dem Verjährungsbeginn nach § 2352 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis«. Biese kann vielmehr frühestens vom Bekanntv/orden des am 17« November I960 ergangenen Landgerichtsurteils an bejaht werden* die seitdem laufende dreijährige Verjährungsfrist ist spätestens durch die Antragstollung der Kläger auf Grund des Schriftsatzes vom 4« Dezember 1961 (GA II 330, 337/38) in der mündlichen Verband-, lung von 18o April 1962 (GA II 376) unterbrochen worden (§ 209 BGB).
Entfällt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beklagten als Erben (insbesondere wegen ungenügender Nachlaß-masoe) und kommt daher seine Haftung als Beschenkter in Betracht, so fehlt es allerdings hierfür derzeit noch an einem geeigneten Klagsntragj denn der Anspruch aus § 2329 BGB geht nicht auf Zahlung, sondern auf Duldung der Zwangsvollstreckung (Senatsurteil vom 8. Februar 1961)«, Wird im neuen Berufungovor-fahren ein solcher Antrag noch gestellt, so wird.zu prüfen sein, ob für die Verjährung dieses Anspruchs die ohne woiteros vom Berufungsgericht angewendete Bestimmung des § 2352 Abs« 2 gilt (die nur auf den Zeitpunkt des Erbfalls und überhaupt nicht auf eine Kenntnis des Gläubigers abstellt) oder ob sich dio Verjährung auch dos Anspruchs aus § 2329 BGB dann, wenn der Beschenkte zugleich (Mit-)Erbe ist, nach der für den Gläubiger günstigeren Vorschrift von § 2332 Abs. 1 BGB richtet«
Hiernach kann die Abweisung der Pflichtteilsergänzungsklage mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten Werden. Es bedarf vielmehr der tatrichterlichen Prüfung, ob und in welchem Umfang sie sachlich begründet ist«
Nach allem war die Revision hinsichtlich des Haupt-ontrago (Herausgabej Grundbuchumschreibung? Lastenbofreiung) als unbegründet zurückzuv/eisen. Hinsichtlich des Zahlungs-ansprucho dagegen war das angofochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Ent sc hei dung} auch über die Kosten der Revision.» an das Berufungsgericht
 zurückzuverweison. Br. Tasche	Bri Augustin Schuster
 Rothe
Mattem