Als der Kläger keine Zahlung leistete, erhob die Beklagte im August 1956 Klage zu dem Landgericht München I (6 HK 0 176/56) auf Zahlung eines Betrages von 10 000 DM als fällige Teilforderung der übernommenen Schuld, per jetzige Kläger begehrte Klageabweisung und machte geltends Die Schuldübernahme im Kaufvertrag vom 9. Er sei aber bis heute wegen der Schv/ierigkeiten hinsichtlich der G rund erv/erb Steuerbefreiung nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden- Die Beklagte könne deshalb den Anspruch aus der Schuldübernahme erst geltend machen, wenn der Kläger als Eigentümer eingetragen sei. Das Grundstück wurde auf Betreiben der Stadt-Sparkasse Kütfl^fe die dem Zwangsversteigerungsverfahren wogen ihrer Forderung aus ihrer Tilgungshypothek beigetreten war, am 9* Januar 1957 den Eheleuten zu- Der Kläger hat mit der zu dem Landgericht München I erhobenen Klage beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 20. Die Beklagte hat KlageabWeisung beantragt mit der Begründung , es handele sich teilweise um Einwendungen, die nach § 767 Abs. 2 ZPO unzulässig seien, im übrigen liege aber jedenfalls eine wirksame unbedingte Schuldübernahme vor, die auch ihre Kraft nicht nachträglich verloren habe. Mit dem Einwand, die von der Beklagten erteilte Genehmigung der Schuldübemahme sei nicht wirksam geworden, weil sie an die Bedingung geknüpft gewesen sei, daß der Kläger als Grundeigentümer eingetragen worden sei, sei der Kläger wegen § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen; denn auf den mangelnden Eintritt der Bedingung habe er sich im Vorprozeß berufen« Der Unterschied im Sachverhalt liege nur darin, daß nun die behauptete Bedingung überhaupt nicht mehr eintreten könne. 2. Selbst wenn die genannte Einwendung aber zulässig wäre, würde sie nicht durchschlagen, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Genehmigung der Schuldübernahme nur im Zweifel durch Eintragung des Übernehmers als Eigentümer des Grundstücks, das für die Forderung haftet, bedingt sei. Hier habe aber der Kläger offensichtlich, um die Beklagte zu bewegen, mit ihrer Forderung stillzuhalten und die Zwangsversteigerung des Anwesens nicht zu betreiben, Zahlungsvorschläge als neuer Schuldner übermittelt, obwohl er noch nicht als Eigentümer eingetragen gewesen sei, und habe sogar unwiderruflich den Auftrag erteilt, die Schuld zu Lasten seines Kontos bei der Beklagten abzudecken, was freilich mangels Deckung nicht habe durchgeführt werden können. Dezember 1956 habe die Beklagte neue Zugeständnisse gemacht, und der Kläger habe auf Grund dieser Vereinbarung 10 000 DM bezahlt, obwohl er gewußt habe, daß er noch nicht Eigentümer sei. Juli 1956 noch bedingt gewesen wäre, müßte in der neuen Vereinbarung vom Dezember 1957 nach der gerichtlichen Aufwerfung der Frage, cb die Wirksamkeit der Schuldübemahme von der Eintragung des Klägers als Grundstückseigentümer abhängig sei, eine Einigung dahin erblickt werden, daß die Genehmigung bedingungslos erteilt sein solle. 3. Selbst wenn aber die Bedingung bestanden hätte, erwägt das Berufungsgericht weiter, könne sich der Kläger auf den Ausfall der Bedingung nicht berufen (§ 162 Abs. 1 BGB), da er im Kaufvertrag erklärt habe, die Zins- und Zahlungsbestimmungen der übernommenen Forderungen seien ihm bekannt und er daher mit der Behauptung, das sei nicht richtig, nicht gehört werden könne. Auch der Einv/and des Klägers, sein Rücktritt vom Vertrag habe die Schuldübernahme hinfällig gemacht, greife nicht durch. Der Kläger dagegen sei seiner aus dem Kaufvertrag fließenden Pflicht, die der neuen Sparkasse geschuldeten Leistungen kraft Erfüllungsübernahme (§ 415 Abs.3 BGB) zu erbringen, nicht nachgekommen und habe daher die Unmöglichkeit der Übereignung zu vertreten, während für einen Rücktritt eine von den Verkäufern verschuldete Unmöglichkeit notwendig gewesen wäre. Für den Ausschluß der Einwendung im Verfahren auf Vollstreckungsgegenklage genüge es jedoch, daß zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung schon die Möglichkeit der Anfechtung bestanden habe, selbst wenn sie dem Schuldner noch nicht bekannt gewesen sei. Die Revision erkennt an, daß die genannte Gesetzesvorschrift es dem Kläger verwehrt, im gegenwärtigen Rechtsstreit den Einwand vorzubringen, die Schuldübernahme sei nur unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Klägers als Grundstückseigentümers zustande gekommen. Sie hält jedoch den Einwand der auf lösenden Bedingung für zulässig dahingehend, daß die Schuldübernahme habe wirkungslos werden sollen, wenn sich infolge der Zwangsversteigerung des Kaufgrundstücks endgültig herausgestellt habe, daß der Kläger nicht mehr Eigentümer des Grundstücks werden könne. Aber auch wenn man dem Vorbringen des Klägers in der Tatsacheninstanz etwa seiner Berufung auf den Rücktritt als einen Umstand, der die Verpflichtung des Klägers auch gegenüber der Beklagten beende, eine entsprechende tatsächliche Behauptung entnehmen wollte, wäre die Hevisionsrüge doch nicht begründet. Das Berufungsgericht hat - insofern irrt die Revision -nicht verkannt, daß in der Regel ein enger Zusammenhang zwischen der Übernahme einer durch Grundpfandrecht an einem Grundstück gesicherten Forderung und dem Erwerb dieses Grundstücks besteht (RGZ 58, 385, 386; RG HRR 1933 Er. 1415). Es legt jedoch mit eingehender Begründung dar, warum die Genehmigung der Beklagten zur Schuldübernahme nicht als durch die Eintragung des Klägers als Eigentümer bedingt erteilt worden sei, sondern unbedingt. Das Berufungsgericht stellt dabei insbesondere fest, daß die Beklagte für die Verpflichtung des Klägers, die Schuld zu übernehmen und bestimmte Zahlungen darauf zu leisten, dem Kläger als neuem Schuldner Stundung gewährt habe. Die Revision ist der Meinung, die Berufung des Klägers auf seine Zahlungen enthalte die Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung des Betrages von 10 000 DM gegenüber dem im Urteil des Vorprozesses zuerkannten Anspruch. Pür den Pall, daß keine Aufrechnung Vorgelegen habe, rügt die Revision Verletzung des § 139 ZPO, auf &rund dessen das Berufungsgericht insoweit bestehende Zweifel hätte aufklären müssen. Die Präge, ob das Berufungsgericht nach § 139 ZPO auf eine derartige materielle Wirkung und auslösende Willenserklärung hätte hinwirken müssen, kann offenbleiben, weil die Aufrechnung nicht geeignet gewesen wäre, der Klage zu dem Erfolg zu verhelfen. Die ganze Formulierung der im Schreiben der Beklagten vom 3* Dezember 1956 wiedergegebenen Vereinbarung schließt die rechtliche Möglichkeit, die Beklagte sollte zur Rückzahlung geleisteter Raten des Klägers verpflichtet sein, wenn sich die Unmöglichkeit, das Grundstück zu erwerben, für diesen heraussteilen sollte, schlechterdings aus. 3. Da eine bloß bedingte Schuldübernähme nach dem oben Gesagten nicht vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich einwandfrei ist, der Kläger könne sich auf den Ausfall einer etwaigen Bedingung überdies nicht berufen, weil er die Zwangsversteigerung durch Verletzung seiner Pflicht, die auf dem Grundstück ruhenden Verpflichtungen zu erfüllen, herbeigeführt habe, 4. Soweit aus einem Sachverhalt gegen einen Anspruch eine Einwendung erhoben werden kann, jedoch erst auf Grund einer Y/illenserklärung wie etwa im Pall der Aufrechnung oder Anfechtung, ist es streitig, ob diese Einwendung für die Vollstreckungsgegenklage schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Sachverhalt gegeben war, der zu der Willenserklärung berechtigte (so das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung RGZ 64, 228; JW 1913, 103 = WarnRspr 1913 Nr. 31 und öfter), eine Auffassung, der für die Aufrechnung auch der Bundesgerichtshof beigetreten ist (BGHZ 3, 97, 98), oder ob es auf den Zeitpunkt der Willenserklärung ankommt derart, daß eine erst nach der maßgebenden ÜfatSachenverhandlung abgegebene Willenserklärung die Vollstreckungsgegenklage eröffnet (Wieczorek, ZPO § 767 D III b 2, 3; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7» Das Berufungsgericht folgt einer Mittelmeinung, die für den Ausschluß wenigstens die vor der letzten mündlichen Verhandlung liegenden Kenntnis des Vollstreckungsschuldners von dem Aufrechnungs- oder Anfechtungstatbestand für den Ausschluß im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage fordert (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Zu der Streitfrage braucht jedoch nicht Stellung genommen zu werden, da, wie dargetan, zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Schuldübernahmevertrag nach § 414 BGB vorliegt und die Anfechtung nur dazu führen könnte, die Schuldubernahmevereinbarung des Klägers und der Verkäufer unmittelbar oder über §139 BGB als durch Anfechtung nichtig geworden anzusehen. 5. Fehl geht endlich auch der Angriff der Revision, der im Zwangsversteigerungsverfahren auf die Grundschuld der Beklagten zugeteilte Betrag hätte vom Berufungsgericht nach § 366 BGB auf die hier streitige Urteilssumme verrechnet werden müssen, da diese Forderung der Beklagten dem Kläger lästiger gewesen seien.
- V ZB 191/57 Verkündet am 6. Mai 1959 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter•der Geschäftsstelle 2388 035 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Fritz M m traße^ Klägers, Berufungsklägers Und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt gegen die MBPVflHHiiin Mü^B», KaflBB StraßeB, gesetzlich vertreten durch den Vorstands Br. Wilhelm Bi(lB> Wilhelm Tom DBBAlbin HHB, Jürgen vflMK^BBBr. Werner TrflHI^^, Br. Franz St< Br. Werner TeflBBBP, Br. Hans Christoph und Frhr. vi Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof. Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Ilai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9» Oktober 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Per Kaufmann Otto Ernst StflH^ und der Pipl.-Ingenieur Helmut Schflpwaren Miteigentümer des Hauses Nr. M an der ViflBM SdUHfc-Straße in MüflBfc. Auf dem Breiviertel-anteil des StfHB war zugunsten des Klägers eine Zwangshypothek zu 23 510 PM eingetragen. ~ Mit notariellem Vertrag vom 9. Februar 1956 kaufte der Kläger von StflHH^ und Sch^BMdäs vorbezeichnete Anwesen zu dem Kaufpreis von 231 927 PM. Er übernahm in Anrechnung auf den Kaufpreis als alleiniger, persönlicher und dinglich haftender Schuldner die offenen Forderungen aus einer Tilgungshypothek der Städtischen Sparkasse Mii®- zu 95 000 DU, einer Tilgungshypothek der Bayerischen Lande sbodenkreditanstalt in zu 65 000 TM und einer Buchgrund schuld der B^jm^ VflBBHH) (der Beklagten) in MüflB^ zu 60 000 PM (offene Kredit schuld 49 000 PM) mit zusammen 203 229,63 PM sowie die aus den beiden Tilgung shypotheken rückständigen' Zinsen von 5 187,37 PM mit der Erklärung, daß ihm die Zins- und Zahlungsbestimmungen der übernommenen Forderungen bekannt seien. Segen den Restkaufpreis von 23 510 PM rechnete er mit seiner Forderung aus der Zwangshypothek in gleicher Höhe auf. Per Kläger schrieb unterm 28. Juni 1956 der Beklagten? “Betrifft? Anwesen Vif •Straße Ich habe obiges Anwesen von den Herren Sc StSBW mit einer Grund schuld der in Höhe von PM 49 000 übernommen! Nachdem Sie Herrn Si4HHB jetzt mit der Rückführung sehr drängen, möchte ich Ihnen den Vorschlag machen, daß ich Ihnei diese Schuld mit monatlich 5 000 PM, zahlbar jeweils am 1. des Monats, zurück-zahlen werde. Wenn Sie mit meinem Vorschlag einverstanden sind, bitte ich um Ihre schriftliche Mitteilung.......11 Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 21- Juli 1956 dieses Angebot an. ♦ Als der Kläger keine Zahlung leistete, erhob die Beklagte im August 1956 Klage zu dem Landgericht München I (6 HK 0 176/56) auf Zahlung eines Betrages von 10 000 DM als fällige Teilforderung der übernommenen Schuld, per jetzige Kläger begehrte Klageabweisung und machte geltends Die Schuldübernahme im Kaufvertrag vom 9. Februar 1956 se-cze nach Auffassung der Beteiligten voraus, daß er tatsächlich Eigentümer des Grundstücks ViflHP Sc®BBB^-Straße werde. Nur als solcher hätte er Veranlassung, die Schulden des Grundstücks zu übernehmen und zu bezahlen. Er sei aber bis heute wegen der Schv/ierigkeiten hinsichtlich der G rund erv/erb Steuerbefreiung nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden- Die Beklagte könne deshalb den Anspruch aus der Schuldübernahme erst geltend machen, wenn der Kläger als Eigentümer eingetragen sei. Mit dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 1956 erlassenen Urteil vom 20. November 1956 verurteilte das Landgericht München I den jetzigen Klägör zur Zählung von 10 000 DM nebst 8,5 *f> Zinsen seit 9. August 1956. In den Gründen des rechtskräftig gewordenen Urteils ist ausgeführt. die Schuldübernahme (§ 414 BGB), sei, wie sich aus den Urkunden ergebe, unter keinerlei Bedingungen erfolgt c Inzwischen hattendie Beklagte mit Antrag vom 16. August 1956 die Zwangsversteigerung des Anwesens ViiflHfr ScflB^-Straße 9 beantragt. Am 3• Dezember 1956 kam es zwischen den Parteien zu einer weiteren Vereinbarung hinsichtlich der übernommenen Schuld. Der Kläger, der inzwischen 3 000 DM bezahlt hatte, verpflichtete sich, auf die übernommene Schuld bis 5. Dezember 1956 weitere 7 000 DM zu bezahlen» Diese Zahlung ist erfolgt« Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß die hiermit bezahlten 10 000 DU nicht auf die Urteilssumme, sondern auf den nicht titulierten Teil der Forderung der Beklagten anzurechnen sind. Für die Restforderung wurden monatliche Teilzahlungen ab 15» Januar 1957 vereinbart. Die Beklagte bewilligte die einstweilige Einstellung des Zwangsverstei-gerungsverfahrens. Der Kläger wurde in der Folgezeit nicht als Eigentümer des von ihm gekauften Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück wurde auf Betreiben der Stadt-Sparkasse Kütfl^fe die dem Zwangsversteigerungsverfahren wogen ihrer Forderung aus ihrer Tilgungshypothek beigetreten war, am 9* Januar 1957 den Eheleuten zu- geschlagen. Die Beklagte ist mit ihrer Grundschuld nur teilweise zu dem Zuge gekommen. Nach dem Teilungsplan vom 15. Marz 1957 soll sie 6 741,24 DM auf ihre Forderung erhalten. Der Kläger hat mit der zu dem Landgericht München I erhobenen Klage beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 20. November 1956 für unzulässig zu erklären. * Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, durch die Zwangsvollstreckung sei die Erfüllung des Kaufvertrags vom 9> Februar 1956 unmöglich geworden, die Schuldübernah-me daher gar nicht wirksam oder doch hinfällig geworden. Zudem hätten die Zusicherungen der Verkäufer, die Binnah-men des Grundstücks deckten die Ausgaben, den Tatsachen nicht entsprochen. Ihm sei auch verschwiegen worden, daß das Anwesen unter Schwammverdacht stehe. Mit Schreiben vom 16« Februar 1957 sei er daher vom Kaufvertrag berechtigterweise zurückgetreten. Zumindest habe er einen Anspruch auf Rückzahlung von 10 000 DU aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte. Die Beklagte hat KlageabWeisung beantragt mit der Begründung , es handele sich teilweise um Einwendungen, die nach § 767 Abs. 2 ZPO unzulässig seien, im übrigen liege aber jedenfalls eine wirksame unbedingte Schuldübernahme vor, die auch ihre Kraft nicht nachträglich verloren habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung 9 des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Ent scheidungsgründe % I. Das Berufungsgericht führt aus? 1. Mit dem Einwand, die von der Beklagten erteilte Genehmigung der Schuldübemahme sei nicht wirksam geworden, weil sie an die Bedingung geknüpft gewesen sei, daß der Kläger als Grundeigentümer eingetragen worden sei, sei der Kläger wegen § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen; denn auf den mangelnden Eintritt der Bedingung habe er sich im Vorprozeß berufen« Der Unterschied im Sachverhalt liege nur darin, daß nun die behauptete Bedingung überhaupt nicht mehr eintreten könne. Dadurch werde aber die rechtshemmende Einwendung keine neue,nach der damaligen letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß entstandene. 2. Selbst wenn die genannte Einwendung aber zulässig wäre, würde sie nicht durchschlagen, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Genehmigung der Schuldübernahme nur im Zweifel durch Eintragung des Übernehmers als Eigentümer des Grundstücks, das für die Forderung haftet, bedingt sei. Hier habe aber der Kläger offensichtlich, um die Beklagte zu bewegen, mit ihrer Forderung stillzuhalten und die Zwangsversteigerung des Anwesens nicht zu betreiben, Zahlungsvorschläge als neuer Schuldner übermittelt, obwohl er noch nicht als Eigentümer eingetragen gewesen sei, und habe sogar unwiderruflich den Auftrag erteilt, die Schuld zu Lasten seines Kontos bei der Beklagten abzudecken, was freilich mangels Deckung nicht habe durchgeführt werden können. Auch in der Zahlungsvereinbarung vom 3. Dezember 1956 habe die Beklagte neue Zugeständnisse gemacht, und der Kläger habe auf Grund dieser Vereinbarung 10 000 DM bezahlt, obwohl er gewußt habe, daß er noch nicht Eigentümer sei. Selbst wenn die Genehmigung vom 21. Juli 1956 noch bedingt gewesen wäre, müßte in der neuen Vereinbarung vom Dezember 1957 nach der gerichtlichen Aufwerfung der Frage, cb die Wirksamkeit der Schuldübemahme von der Eintragung des Klägers als Grundstückseigentümer abhängig sei, eine Einigung dahin erblickt werden, daß die Genehmigung bedingungslos erteilt sein solle. 3. Selbst wenn aber die Bedingung bestanden hätte, erwägt das Berufungsgericht weiter, könne sich der Kläger auf den Ausfall der Bedingung nicht berufen (§ 162 Abs. 1 BGB), da er im Kaufvertrag erklärt habe, die Zins- und Zahlungsbestimmungen der übernommenen Forderungen seien ihm bekannt und er daher mit der Behauptung, das sei nicht richtig, nicht gehört werden könne. Außerdem habe er auch selbst vorgetragen, daß ihm die Haus- und damit Bankuntsr-lagen schon am 27. Februar 1956 übergeben worden seien. Br hätte also nur die aus rückständigen und fällig werdenden Annuitäten zu bezahlen brauchen um eine Kündigung des Kapixals zu vermeiden. Ob die Städtische Sparkasse die Genehmigung der Schuldübernahme von der Rückzahlung eines Teils des Kapitals abhängig gemacht habe, wie der Kläger * behaupte, sei belanglos, weil die Verweigerung der Schuldübernahme er nicht schlechter gestellt gewesen wäre. Er habe es also zu vertreten, wenn durch seinen Zahlungsverzug der Eintritt der Bedingung vereitelt wor'den sei, indem die Sparkasse das Grundstück zur Zwangsversteigerung gebracht habe. 4. Auch der Einv/and des Klägers, sein Rücktritt vom Vertrag habe die Schuldübernahme hinfällig gemacht, greife nicht durch. Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldübernehmer und dem bisherigen Schuldner könne der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber grundsätzlich Einwendungen nicht herleiten. Die nachträgliche Unmöglichkeit des Eigentumsübergangs lasse den Kaufvertrag gültig bestehen, es sei lediglich der Käu- » fer zu dem Rücktritt nach § 325 BGB berechtigt. Der Kläger sei aber gar nicht berechtigt gev/esen, vom Vertrage zurückzutreten. Die Verkäufer hätten nämlich im Kaufvertrag die Auflassung erklärt und alle zur Eintragung des Klägers erforderliche Erklärungen abgegegen. Der Kläger dagegen sei seiner aus dem Kaufvertrag fließenden Pflicht, die der neuen Sparkasse geschuldeten Leistungen kraft Erfüllungsübernahme (§ 415 Abs. 3 BGB) zu erbringen, nicht nachgekommen und habe daher die Unmöglichkeit der Übereignung zu vertreten, während für einen Rücktritt eine von den Verkäufern verschuldete Unmöglichkeit notwendig gewesen wäre. Auch ein Rücktrittsgrund aus § 242 BGB sei nicht ersichtlich. Anfechtung des Kaufvertrages würde allerdings bei Annahme eines untrennbaren Zusammenhangs zwischen Grundgeschäft und Schuldübernahme bei Grundstücksverkäufen auch zur Vernichtung der Schuldübernahme führen müssen (§ 139 BGB), Der Kläger habe aber einen etwaigen Irrtum oder eine arglistige Täuschung, die ihn zur Anfechtung berechtigen würden, schon vor der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses gekannt. Das allein als Rücktritt in Frage kommende Schreiben des Klägers an die Verkäufer vom 16. Februar 1957 liege allerdings erst nach dieser Verhandlung. Für den Ausschluß der Einwendung im Verfahren auf Vollstreckungsgegenklage genüge es jedoch, daß zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung schon die Möglichkeit der Anfechtung bestanden habe, selbst wenn sie dem Schuldner noch nicht bekannt gewesen sei. 5. Da die Schuldübernahme zu Recht bestehe, könne-der Kläger gegen die Beklagte auch keine Bereicherungsansprüche nach § 812 BGB geltend machen II, Die Revision bekämpft die Ausführungen des Berufungsgerichts als rechtsirrig und auf Prozeßverstoß beruhend. ‘ Die Würdigung der Revisionsangriffe ergibt: 1. Bei der Vollstreckungsgegenklage sind Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch betreffen, nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der sie nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung spätestens hätten geltend gemacht werden müssen. Hier ist der maßgebende Zeitpunkt die dem Urteil des Landgerichts München I vom 20. November 1956 zugrunde liegende mündliche Verhandlung vom 30c Oktober 1956. Die Revision erkennt an, daß die genannte Gesetzesvorschrift es dem Kläger verwehrt, im gegenwärtigen Rechtsstreit den Einwand vorzubringen, die Schuldübernahme sei nur unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Klägers als Grundstückseigentümers zustande gekommen. Sie hält jedoch den Einwand der auf lösenden Bedingung für zulässig dahingehend, daß die Schuldübernahme habe wirkungslos werden sollen, wenn sich infolge der Zwangsversteigerung des Kaufgrundstücks endgültig herausgestellt habe, daß der Kläger nicht mehr Eigentümer des Grundstücks werden könne. In der Tat steht insoweit § 767 Abs, 2 ZPO nicht im Wege, ebensowenig die Rechtskraft des Urteils vom 20. November 1956. Bie auflösende Bedingung ist erst nach dem maßgebenden Zeitpunkt eingetreten, nämlich mit dem Zuschlag vom 9. Januar 1957. Baß die entsprechende Vereinbarung vor jener mündlichen Verhandlung läge, ist ohne Bedeutung; denn den Einwand der auflösenden Bedingung konnte der Kläger im Vorprozeß nicht mit Erfolg geltend machen. Wie die Revisionsbeantwortung richtig ausführt, scheitert jedoch die Rüge der Revision schon daran, daß es sich bei der Behauptung der auflösenden Bedingung, die das Be-l-ufungsgericht zu Unrecht §nicht berücksichtigt haben soll, um eine erst in der Revisionsinstanz gebrachte neue Behauptung handelt (§ 561 ZPO). Ber Kläger setzt sich mit dieser Behauptung noch in Widerspruch zu seiner. Vorbringung im Vorprozeß, die dahin ging, die Schuldübernahme sei nicht wirksam, weil noch ungewiß sei, ob er.wirklich Eigentümer werde, war als Einwand einer aufschiebenden Bedingung zu deuten war. A Aber auch wenn man dem Vorbringen des Klägers in der Tatsacheninstanz etwa seiner Berufung auf den Rücktritt als einen Umstand, der die Verpflichtung des Klägers auch gegenüber der Beklagten beende, eine entsprechende tatsächliche Behauptung entnehmen wollte, wäre die Hevisionsrüge doch nicht begründet. Das Berufungsgericht hat - insofern irrt die Revision -nicht verkannt, daß in der Regel ein enger Zusammenhang zwischen der Übernahme einer durch Grundpfandrecht an einem Grundstück gesicherten Forderung und dem Erwerb dieses Grundstücks besteht (RGZ 58, 385, 386; RG HRR 1933 Er. 1415). Es legt jedoch mit eingehender Begründung dar, warum die Genehmigung der Beklagten zur Schuldübernahme nicht als durch die Eintragung des Klägers als Eigentümer bedingt erteilt worden sei, sondern unbedingt. Das Berufungsgericht stellt dabei insbesondere fest, daß die Beklagte für die Verpflichtung des Klägers, die Schuld zu übernehmen und bestimmte Zahlungen darauf zu leisten, dem Kläger als neuem Schuldner Stundung gewährt habe. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, daß die getroffene Regelung durch eine auflösende Bedingung sollte überhaupt rückgängig gemacht werden können. Die Abmachung zwischen dem Kläger und der Beklagten war als ein bedingungsfreier Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu deuten, der unabhängig von der Schuldübernahme zwischen den Verkäufern und dem Kläger Geltung haben sollten. Von einer Schuldüber-nähme dieser Art (§ 414 BGB) ist auch das Gericht im Vör-prozeß ausgegangen. Bei einer solchen Schuldübernahme berührt die Entwicklung der schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem alten und dem neuen Schuldner die Wirksamkeit des Vertrags zwischen dem Gläubiger und dem neuen Schuldner nicht, ohne daß auf § 417 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden müßte. ih. 2. Der Kläger hat im ersten Rechtszug dieses Prozesses - Schriftsatz vom 6. April 1957 S. 5 - erklärt, die Beklagte sei hinsichtlich der bereits gezahlten 10 000 DM ungerechtfertigt bereichert und zur Herausgabe dieses Betrages an ihn nach § 812 BGB verpflichtet. Im zweiten Rechtszug - Schriftsatz vom 13* Juni 1957 S. 6 - hat der Kläger seine Ausführungen im ersten Rechtszug durch Bezugnahme wiederholt. Die Revision ist der Meinung, die Berufung des Klägers auf seine Zahlungen enthalte die Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung des Betrages von 10 000 DM gegenüber dem im Urteil des Vorprozesses zuerkannten Anspruch. Pür den Pall, daß keine Aufrechnung Vorgelegen habe, rügt die Revision Verletzung des § 139 ZPO, auf &rund dessen das Berufungsgericht insoweit bestehende Zweifel hätte aufklären müssen. Die angeführten Erklärungen des Klägers enthalten keine Aufrechnung. Diese muß zwar nicht ausdrücklich erklärt werden, aber angesichts der damaligen Prozeßlage kann bei einem Rechtskundigen aus derart unbestimmter Ausdrucksweise auf Aufrechnung nicht geschlossen werden. Es wäre vielmehr, wenn ein entsprechender Wille vorhanden war, eine klare Pormulierung zu erwarten gewesen. Die Präge, ob das Berufungsgericht nach § 139 ZPO auf eine derartige materielle Wirkung und auslösende Willenserklärung hätte hinwirken müssen, kann offenbleiben, weil die Aufrechnung nicht geeignet gewesen wäre, der Klage zu dem Erfolg zu verhelfen. In der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 3. Dezember 1956 ist die Beklagte dem Kläger insbesondere durch Verzicht auf Aufrechnung in bestimmtem Umfang und durch Bewilligung der Einstellung der Zwangsversteigerung entgegengekommen«, Bei der Zahlung der 7 000 DM - 12 j auf Grund dieser Vereinbarung v/ar das auf der Annahme unbedingter Schuldübernahme beruhende Urteil im Vorprozeß ergangen. Zutreffend hat unter diesen Umständen das Berufungsgericht eine bedingte Genehmigung der Schuldübernahme verneint. Es handelte sich vielmehr sogar um einen endgültigen Schuldübernahmevertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten, der von dem Vollzug des Grundstücksver-kaufs und seiner Wirksamkeit unabhängig sein sollte. Die ganze Formulierung der im Schreiben der Beklagten vom 3* Dezember 1956 wiedergegebenen Vereinbarung schließt die rechtliche Möglichkeit, die Beklagte sollte zur Rückzahlung geleisteter Raten des Klägers verpflichtet sein, wenn sich die Unmöglichkeit, das Grundstück zu erwerben, für diesen heraussteilen sollte, schlechterdings aus. 3. Da eine bloß bedingte Schuldübernähme nach dem oben Gesagten nicht vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich einwandfrei ist, der Kläger könne sich auf den Ausfall einer etwaigen Bedingung überdies nicht berufen, weil er die Zwangsversteigerung durch Verletzung seiner Pflicht, die auf dem Grundstück ruhenden Verpflichtungen zu erfüllen, herbeigeführt habe, 4. Soweit aus einem Sachverhalt gegen einen Anspruch eine Einwendung erhoben werden kann, jedoch erst auf Grund einer Y/illenserklärung wie etwa im Pall der Aufrechnung oder Anfechtung, ist es streitig, ob diese Einwendung für die Vollstreckungsgegenklage schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Sachverhalt gegeben war, der zu der Willenserklärung berechtigte (so das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung RGZ 64, 228; JW 1913, 103 = WarnRspr 1913 Nr. 31 und öfter), eine Auffassung, der für die Aufrechnung auch der Bundesgerichtshof beigetreten ist (BGHZ 3, 97, 98), r oder ob es auf den Zeitpunkt der Willenserklärung ankommt derart, daß eine erst nach der maßgebenden ÜfatSachenverhandlung abgegebene Willenserklärung die Vollstreckungsgegenklage eröffnet (Wieczorek, ZPO § 767 D III b 2, 3; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7» Aufl. § 183 III 2a S. 922). Das Berufungsgericht folgt einer Mittelmeinung, die für den Ausschluß wenigstens die vor der letzten mündlichen Verhandlung liegenden Kenntnis des Vollstreckungsschuldners von dem Aufrechnungs- oder Anfechtungstatbestand für den Ausschluß im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage fordert (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 767 II 2 c; OLG Stuttgart NJW 1955, 1562). Zu der Streitfrage braucht jedoch nicht Stellung genommen zu werden, da, wie dargetan, zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Schuldübernahmevertrag nach § 414 BGB vorliegt und die Anfechtung nur dazu führen könnte, die Schuldubernahmevereinbarung des Klägers und der Verkäufer unmittelbar oder über §139 BGB als durch Anfechtung nichtig geworden anzusehen. 5. Fehl geht endlich auch der Angriff der Revision, der im Zwangsversteigerungsverfahren auf die Grundschuld der Beklagten zugeteilte Betrag hätte vom Berufungsgericht nach § 366 BGB auf die hier streitige Urteilssumme verrechnet werden müssen, da diese Forderung der Beklagten dem Kläger lästiger gewesen seien. Auf diesen Umstand (größere Lästigkeit) kommt es für die Reihenfolge des § 366’BGB’erst an, wenn die in Frage kommenden Forderungen dem Gläubiger gleiche Sicherheit bieten. Das ist hier nicht der Fall, da die nicht rechtskräftig zuerkannte Forderung dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet* Sie verjährt früher (BGH Urteil vom 27. Mai 1957 - II ZR 319/55 -, EFJW 1957, 1314). III. Nach alledem erweisen sich die Angriffe der Revision als unbegründet. Ba3 Rechtsmittel war, da auch im übrigen sachlich-rechtliche Irrtümer des Berufungsgerichts nicht ersichtlich sind, mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Br. Augustin Schuster Bundesrichter Br. Freitag ist, weil beurlaubt und ortsabwesend, an der Unterschrift verhindert. Br. Augustin Br. Mattem Offterdinger