Die Ausübung eines (in der Perm des Kaufvorvertrags begründeten) Ankaufsrechts ist auch dann gegenüber dem daraus verpflichteten Grundstückseigentümer und nicht gegenüber einem Grundstückserwerber zu erklären, wenn dieser als Vermögensübernehmer für die Verpflichtung aus der Ankaufsabrede haftet* Rechtsanwalt Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24# Hai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Br# Freitag, Br, Mattem, Br# Grell und von der fehlen für Recht erkannt* Die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 2# Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8, September 1972 wird zurückgewiesen. Nachdem die Verpächterin 1957 gestoben war, hat ihre Tochter und Alleinerbin Maria KflB durch als« bald grundbuohlich vollzogenen notariellen Überlassungsvertrag vom 27* Januar 1967 das Grundstück zusammen mit ihrem übrigen Grundbesitz dem Kläger unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs zu Eigentum übertrage»* vertrag eingetreten, seine l&chtköadlgung zu dem 30, September 1967 daher wirksam, Bas Ankaufsrecht habe dem nicht entgegengestanden j denn die Nutzungen des Grundstücks sollten nach dem Pachtvertrag von 1996 nicht schon mit der Ausübung des Ankaufsrechts, sondern erst mit der bisher noch nicht erfolgten Bezahlung des Kaufpreises auf den Beklagten übergehen. Aber die Vormerkung schafft Unwirksamkeit einer naeh ihrer Eintragung getroffenen Verfügung (hier der Eigentums* Übertragung von den Erben der Tochter KMfei auf den Kläger) nur insoweit* als diese Verfügung den vorgemerkten Anspruch (auf Eigentumsübertragung auf Grund des geschuldeten Kauf -Hauptvertrags, unten B) vereiteln ©der beeinträchtigen würde (§ 883 Abs, 2 BCffi)* Diese relative Unwirksamkeit bedeutet, daß dem Beklagten die Möglichkeit eines Eigentumaerwerbs entsprechend der Ankaufsabrede von 1956 nicht geschmälert werden konnte« Sie bedeutet aber nicht darüber hinaus, daß der Eigentumsübergang auf die Klagpartei auch insoweit für den Beklagten unberücksichtigt zu bleiben hätte, als sieh daraus sonstige Folgerungen in der Rechtsstellung der Beteiligten ergeben (vgl.« BGHZ 13, 1* 3)« So wird der durch den Eigentumswechsel bewirkte Eintritt des Klägers in die Recht# und Pflichten des Verpächters (If 581 Abs» 2, 371 Abs, 1 BGB) in seiner Rechtswirksamkeit durch die Vormerkung nicht eingeschränkt; infolgedessen bestehen gegen die Aktlvlegltisation des Klägers für die JPachtkÜndigung keine Bedenken, Und das gleiche gilt für die Nutzungsentschädigung, die der Beklagte für die Belt zwischen der Beendigung seines Pachtverhältnisses (30, September 1967) und de® Obergang der Grundstücksnutzungen auf Ihn auf Grund des Ankaufsrechts (nicht vor dem 30* Juni 1971) naeh allgemeinen Grundsätzen schuldet (§§ 812 ff BGB? dieses Anspruchs sind nicht die Erben von Maria Kaufmann als der früheren Eigentümerin, sondern der Kläger als nunmehriger Eigentümer} denn durch diesen Gläubigerwechsel wird der vorgemerkte Eigentumserwerbsanspruch des Beklagten nicht vereitelt oder beeinträchtigt. B) Löschungsklage Bas Oberlandesgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Löschung der Vormerkung, weil das Ankaufsrecht des Beklagten fortbestehe s Es sei in Gestalt eines Kaufvorvertrages hinreichend bestimmt und formgereoht (§ 313 BGB) begründet und wirksam vorgemerkt worden? Das wäre unproblematisch, wenn die Begründung des Ankauf erechts in der Rechtsform eines bedingten Kauf (Haupt-) vertrage oder eines Verkaufsangebots erfolgt wäre (vgl, dazu Urteil vom 28, September 1962, V SR 8/61, IM BGB § 433 Hr, 16 = WM 1962, 1399* BGHZ 47, 387, 388), Der Tatrichter hat indessen die Ankaufeabrede von 1956, ihrem Wortlaut folgend, als Kaufvorvertrag ausgelegt} diese Auslegung ist möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend, Auch ein so gestaltetes Ankaufsrecht ist vormerkungsfähig, Der durch den Vorvertrag begründete Anspruch geht zwar unmittelbar nicht auf Einräumung eines Rechts am Grundstück, nämlich des angestrebten Eigentums, wie es der Wortlaut des § 883 Abs, 1 BGB vorsieht, sondern nur auf Abschluß eines weiteren schuldrechtlichen Vertrage, nämlich des Kauf(Haupt-)Vertrags, der erst seinerseits einen unmittelbaren Eigentumeübertragungsanspruch begründen sell (§ 433 Abs, 1 Sats 1 BGB), Aber vormerkungs-fählg sind anerkanntermaßen auch künftige Ansprüche, wenn für ihre Gestaltung nicht nur eine mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht, sondern bereits eine feste, sie bestimmende Grundlage, wenn also der Rechtsboden für die Entstehung des Anspruchs durch ein rechtsverbindliches Abkommen soweit vorbereitet ist, daß die Entstehung nur nooh vom Biese Voraussetzung trifft für das Ankaufsrecht in Gestalt des Vorvertrags in der Regel und so auch im vorliegenden Rail zu» Ale vorgemerkter Anspruch kommt nicht der von vornherein gegebene Anspruch aus dem Vorvertrag auf Abschluß eines sohuldreehtllchen Hauptvertrags in Betracht, sondern der künftige Anspruch aus diesem Hauptvertrag auf Einräumung des Eigentums, ln diesem Sinne 1st die Vormerkung auch im vorliegenden Rail ersichtlich gemeint« Infolgedessen bestehen gegen ihre Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken. 2« Die Ausübung des Ankaufsreehts bedurfte nicht der notariellen Form, Eine solche Formbedürftigkeit ergab sich weder aus der Ankaufsabrede von 1956, die dafür nur den Zugang einer Mitteilung ohne besondere Form vor sieht, noch aus der gesetzlichen Fonnvor schrift des § 313 BGB, Bine notarielle Beurkundung nach dieser Bestimmung war und ist zwar für den Abschluß des Vorvertrags von 1956 und für den noch ausstehenden Abschluß des Kauf(Haupt-)Vertrags erforderlich* aber nicht für die auf zwei Monate befristete Erklärung des Beklagten, er wolle von dem Ankaufsrecht Gebrauch machen, die lediglich die auf schiebende Bedingung eintreten läßt, unter der sich die Mutter jQflm zu dem Abschluß des Kauf(Haupt-)Vertrags verpflichtet hatte* Insoweit ist die Rechtslage beim Ankaufsrecht in der Form des Vorvertrags nicht anders als bei einem bedingten Kauf (Haupt-) vertrag (entsprechend wie bei Wiederkauf und Vorkauf, §§ 497 Abs, 1 Satz 2, 505 Abs. 1 Satz 2 BGB), aber anders als beim Ankaufsrecht in der Form des Kaufangebots, wo die Ausübung in der beurkundungsbedürftigen Angebot sannahme besteht (vgl, das Urteil vom 28, September 1962), 3. ln den Vorinstanzen wie im Revisionsverfahren umstritten ist vor allem, ob der Beklagte dem richtigen Empfänger gegenüber erklärt hat, daß er sein Ankaufsrecht aueübe, Die Ankaufsabrede von 1956 verlangt entgegen ihrem mißverständlichen Wortlaut für die Ausübung nicht zwei verschiedene Erklärungen (»Ausübung* und "Mitteilung von 20) den oder die (kraft der Ankaufsabrede von 1956) zu dem Abschluß des Kaufvertrags Verpflichteten; diese Auslegung ist nabellegend» jedenfalls möglich und daher für das Revislonsgericbt bindend» übrigens aucb nicht angegriffen. Denn aus der daraus absuleitendem Hithaftung des Hägers hinsichtlich der Verpflichtung der Nutter Kaufmann und ihrer Rechtsnachfolger aus der Ankaufsabrede folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon, das das Ankaufsverlangen des Beklagten wirksam gegenüber dem Kläger allein erklärt werden konnte» Aber auch was die mit der Grundstücksveräußerung verbundene Vermögensübemahme seitens des Hägers betrifft» so hat der Tatrichter den Vertrag nicht dahin ausgelegt» daß die Vertragsparteien von 1956 eine Ausübungserklärung allein an den Erwerber ohne Beteiligung aneh des Veräußerers genügen lassen wollten» um die auf schiebende Bedingung des Vorvertrags eintreten zu lassen. Er hat am 21« Mrs 1967» wenige Tage nach dem Empfang des Ankaufsverlangens des Beklagten (wenn auch in seiner objektiv begründeten Eigenschaft als Verpächter» s* oben A), den Pachtvertrag mit dem Beklagten gekündigt* Der Kläger und nicht die Rechtsnachfolger der Tochter RBBi haben das in der Abrede von 1956 zur Durchführung des Ankaufs seitens des Ankaufsverpflichteten erforderliche Vert-gutaohten SgM beschafft (Anlage 5 nach GA 1 -8, vgl* GA 3). Vas sein Verhältnis zu den Rechtsnachfolgern der Tochter KMÜ^BI betrifft» so hat der Kläger durch aus-drückliche rechtsgeschäftliche Abrede mit ihnen "die Vormerkung" 'Übernommen" (VIII 3 des Überlassungsvertrags}» was sich nach der insoweit rechtsirrtumefreien Auslegung des Berufungsgerichts nicht nur auf die dingliche Sicherung, sondern auch auf die zugrunde liegende schuldrechtliche Verpflichtung aus der Ankaufsabrede selbst, jedenfalls im Weg der Brfüllungsüberaahme, bezieht, Die Parteien dieses Überlassungsvertrags haben sich ferner "zur Durchführung der gesamten Angelegenheit im vollen wirtschaftlichen Umfang und zur Abgabe aller hierfür erforderlichen Erklärungen , * * gegenseitig unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB je allgemeine Vollmacht über den Tod hinaus" erteilt (VII des Überlassungsvertrags)* Diese Bevollmächtigung kann dafür sprechen, daß die Parteien des Überlassungsvertrags, was das rechtliche Schicksal des Grundstücks betraf, auf eine scharfe Trennungslinie untereinander keinen Wert mehr legten«
Nachschlagewerk s ja BGHZs nein BGB §§ 885# 433, 571, 581 Blae Auflassungsvormerkung zugunsten des ankaufsberechtigten Grundstückspächters stahl: dem Eintritt eines Grundstückserwerbers in den Pachtvertrag nicht entgegen, auch wenn durch den Grundstücks erwerh der Ankauf stall eintritt. BGB §§ 433, 419, 425 Die Ausübung eines (in der Perm des Kaufvorvertrags begründeten) Ankaufsrechts ist auch dann gegenüber dem daraus verpflichteten Grundstückseigentümer und nicht gegenüber einem Grundstückserwerber zu erklären, wenn dieser als Vermögensübernehmer für die Verpflichtung aus der Ankaufsabrede haftet* BGH, Ort, v* 31. Mai 1974 - V ZB 190/72 - 01G München IG München I \ \ \ T M 190/72 URTEIL 31* Hai 1974 Hi j* Justi zhauptSekretär in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Helmut im WttKtk iMt P Klägers, Rerisionsklägers und AnschlußreYisionsheklagten, - Prozeßhevollmächtigteri Rechtsanwalt gegen den gemschreihmeister Georg H Sfl|MBI^Mstra8e tot in • Prozeßfcevollmächtigter s Rechtsanwalt Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24# Hai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Br# Freitag, Br, Mattem, Br# Grell und von der fehlen für Recht erkannt* Die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 2# Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8, September 1972 wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als seine Berufung zurückgewiesen worden ist» Vom den Kosten des bisherigen Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte ein Fünfteil die Entscheidung über die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen# Im übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Mit notariellem Vertrag vom 28, Juli 1956 hat der Beklagte von der damaligen Eigentümerin Maria geh* A0P (Kutter KJMMM) das Grundstück Straße M in KttBi gepachtet und sieh ein Ankaufsrecht einräumen lassen« das alsbald durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung gesichert wurde* Nachdem die Verpächterin 1957 gestoben war, hat ihre Tochter und Alleinerbin Maria KflB durch als« bald grundbuohlich vollzogenen notariellen Überlassungsvertrag vom 27* Januar 1967 das Grundstück zusammen mit ihrem übrigen Grundbesitz dem Kläger unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs zu Eigentum übertrage»* Am 11, Februar 1967 starb auch sie* Mit ihren Erben Julius und Josef AMI schloß der Kläger 1971 einen Prozeßvergleich« wonach er ihnen de 15© 000 SM zu zahlen versprach und sie "von allen noch nicht beglichenen Nachlaßverbindllchkelten* freistellte* Mit Schreiben vom 15, März 1967 an den Kläger und vom 1, April 1967 an Julius AMM hat der Beklagte die Ausübung des Ankauf sreehts erklärt , Ser Kläger kündigte das Pachtverhältnis zu dem 50* September 1967* Der Be- klagte gab das Grundstück nicht heraus und bezahlte weiterhin den bisherigen Pachtzins von monatlich 150 SM* Der Kläger begehrt mit der Klage Zahlung einer darüber hinausgehenden Hut Zungsentschädigung für die Zeit vom 1* Oktober 1967 (Pachtende) bis 30* Juni 1971 (frühestes Kaufpreisangebot des Beklagten) in Hübe von 38 513*50 m mit Zinsen* sowie Böschung der Auflassungsvormerkung, Der Beklagte begehrt alt der Widerklage Auflassung des Grundstücks und Eintragungsbewilligung Zug us Zug gegen Zahlung von 217 500 DM, Das Landgericht hat die Klage durch feilurteil von abgewiesen und hinsichtlich der Widerklage das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Das Oberl&ndesgericht hat die Zahlungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Abweisung der Löschungsklage bestätigt* Der Kläger verfolgt alt der Revision den Löschungsklagantrag,* der Beklagte alt der Anschlußrevision den Antrag auf Abweisung der Zahlungsklage weiter* Jede Partei beantragt Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels, Ekitscheidungsgriinde A) Zahlungsklage Bas Oberlandesgericht bejaht den Nutzungsvergütungs-ansprueh de® Grund nach aus ungerechtfertigter Bereicherungs Der Kläger sei alt dem Erwerb des Grundeigentums im Februar 1967 in di# Recht# und Pflichten aus den Pacht- vertrag eingetreten, seine l&chtköadlgung zu dem 30, September 1967 daher wirksam, Bas Ankaufsrecht habe dem nicht entgegengestanden j denn die Nutzungen des Grundstücks sollten nach dem Pachtvertrag von 1996 nicht schon mit der Ausübung des Ankaufsrechts, sondern erst mit der bisher noch nicht erfolgten Bezahlung des Kaufpreises auf den Beklagten übergehen. Auch die Auflas-sungsVormerkung ergebe nichts anderes; sie sichere zwar den Eigentumserwerb# lasse aber bis dahin das Nutzungsrecht unberührt# Bie Angriffe der Anschluörevlsion hiergegen sind unbegründet* 1# Der Beklagte beruft sich darauf, daß sich der Kläger durch die Weigerung# den Pflichten des Ankaufsrechts mehzukommen, ihm gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe» Aber durch ein solches Verhalten wird der Nut zungsherausgabeanspruch des Klägers nicht schon von selbst beseitigt# sondern allenfalls ein aufrechäungs-fählger Gegenanspruch des Beklagten begründet* Ausweislich des Berufungsurteils hat Jedoch der Beklagte für eine Aufrechnung in Betracht kommende Gegenansprüche .ln der Tatsacheninstanz nicht geltend gemacht* 2« Die Revision leugnet die Aktivlegitimation des Klägers für einen Nutzungsherausgabeanspruch, well der Eigentumsübergang auf den Kläger infolge der Auflassungsvormerkung dem Beklagten gegenüber unwirksam sei. Aber die Vormerkung schafft Unwirksamkeit einer naeh ihrer Eintragung getroffenen Verfügung (hier der Eigentums* Übertragung von den Erben der Tochter KMfei auf den Kläger) nur insoweit* als diese Verfügung den vorgemerkten Anspruch (auf Eigentumsübertragung auf Grund des geschuldeten Kauf -Hauptvertrags, unten B) vereiteln ©der beeinträchtigen würde (§ 883 Abs, 2 BCffi)* Diese relative Unwirksamkeit bedeutet, daß dem Beklagten die Möglichkeit eines Eigentumaerwerbs entsprechend der Ankaufsabrede von 1956 nicht geschmälert werden konnte« Sie bedeutet aber nicht darüber hinaus, daß der Eigentumsübergang auf die Klagpartei auch insoweit für den Beklagten unberücksichtigt zu bleiben hätte, als sieh daraus sonstige Folgerungen in der Rechtsstellung der Beteiligten ergeben (vgl.« BGHZ 13, 1* 3)« So wird der durch den Eigentumswechsel bewirkte Eintritt des Klägers in die Recht# und Pflichten des Verpächters (If 581 Abs» 2, 371 Abs, 1 BGB) in seiner Rechtswirksamkeit durch die Vormerkung nicht eingeschränkt; infolgedessen bestehen gegen die Aktlvlegltisation des Klägers für die JPachtkÜndigung keine Bedenken, Und das gleiche gilt für die Nutzungsentschädigung, die der Beklagte für die Belt zwischen der Beendigung seines Pachtverhältnisses (30, September 1967) und de® Obergang der Grundstücksnutzungen auf Ihn auf Grund des Ankaufsrechts (nicht vor dem 30* Juni 1971) naeh allgemeinen Grundsätzen schuldet (§§ 812 ff BGB? vgl* Urteil vom 28. Juni 1967, VIII ZR 59/65, NJW 1968, 197? BGHZ 44, 24l)i Gläubiger dieses Anspruchs sind nicht die Erben von Maria Kaufmann als der früheren Eigentümerin, sondern der Kläger als nunmehriger Eigentümer} denn durch diesen Gläubigerwechsel wird der vorgemerkte Eigentumserwerbsanspruch des Beklagten nicht vereitelt oder beeinträchtigt. Die Aktivlegitimation des Klägers ist daher vom Oberlandesgericht zutreffend bejaht worden? einer Anspruchsabtretung seitens der Erben bedurfte es dazu entgegen der Meinung der Anschlußrevlsion nicht* B) Löschungsklage Bas Oberlandesgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Löschung der Vormerkung, weil das Ankaufsrecht des Beklagten fortbestehe s Es sei in Gestalt eines Kaufvorvertrages hinreichend bestimmt und formgereoht (§ 313 BGB) begründet und wirksam vorgemerkt worden? mit Abschluß des Veräußerumgevertrags zwischen der Tochter Kflm und dem Kläger am 27* Januar 1967 sei der Ankaufsfall eingetreten, wobei die Veräußerung Infolge der Vormerkung dem Beklagten gegenüber relativ unwirksam sei? der Beklagte habe das Ankaufsreeht auch rechtzeitig und richtig ausgeübt» nämlich am 15# März 1967 und damit innerhalb der bedungenen Zweimonatsfri st durch Erklärung gegenüber dem Kläger} dieser habe das Vermögen von Maria übernommen (§419 BGB) und sei deshalb »Verpflichteter" im Sinn der Ankaufsabrede von 1956 und damit richtiger Empfänger der Ankaufser-klärung gewesen* — 8 — Die Revisionsangriffe hiergegen haben Erfolg. 1» Zu prüfen ist zunächst, ob der Vormerkung über* haupt ein vormerkungsfähiger Anspruch zugrunde liegt* Das wäre unproblematisch, wenn die Begründung des Ankauf erechts in der Rechtsform eines bedingten Kauf (Haupt-) vertrage oder eines Verkaufsangebots erfolgt wäre (vgl, dazu Urteil vom 28, September 1962, V SR 8/61, IM BGB § 433 Hr, 16 = WM 1962, 1399* BGHZ 47, 387, 388), Der Tatrichter hat indessen die Ankaufeabrede von 1956, ihrem Wortlaut folgend, als Kaufvorvertrag ausgelegt} diese Auslegung ist möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend, Auch ein so gestaltetes Ankaufsrecht ist vormerkungsfähig, Der durch den Vorvertrag begründete Anspruch geht zwar unmittelbar nicht auf Einräumung eines Rechts am Grundstück, nämlich des angestrebten Eigentums, wie es der Wortlaut des § 883 Abs, 1 BGB vorsieht, sondern nur auf Abschluß eines weiteren schuldrechtlichen Vertrage, nämlich des Kauf(Haupt-)Vertrags, der erst seinerseits einen unmittelbaren Eigentumeübertragungsanspruch begründen sell (§ 433 Abs, 1 Sats 1 BGB), Aber vormerkungs-fählg sind anerkanntermaßen auch künftige Ansprüche, wenn für ihre Gestaltung nicht nur eine mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht, sondern bereits eine feste, sie bestimmende Grundlage, wenn also der Rechtsboden für die Entstehung des Anspruchs durch ein rechtsverbindliches Abkommen soweit vorbereitet ist, daß die Entstehung nur nooh vom - 9 Willen des künftigen Berechtigten abhängt (Besohl. tob» 19. Januar 1954» T 21 28/53, MHZ 12, 115, 117/18), Bas gilt nach zwar früher umstrittener, aber vom Kammergericht ständig vertretener und richtiger Auffassung auch für den Vorvertrag, wenn dieser eine echte, vom Willen des Eigentümers unabhängige Verpflichtung mm Abschluß des Kauf (Haupt-) Vertrags begründet (KG in OBG 45, 201, 202/3 * BBS 1926, 18* HUB 1927, 5801 29, 8) ebenso - stillschweigend - RGZ 154, 355, 3591 Staudinger/Seufert, MB 11. Aufl, § 883 Rdn. 17 a m.N,; Haegele, Grundbuchrecht 4* Aufl. Rdn, 643 a$ anders 0m München H1R 1942, 346$ Merten, BEIZ 1928, 383)* Biese Voraussetzung trifft für das Ankaufsrecht in Gestalt des Vorvertrags in der Regel und so auch im vorliegenden Rail zu» Ale vorgemerkter Anspruch kommt nicht der von vornherein gegebene Anspruch aus dem Vorvertrag auf Abschluß eines sohuldreehtllchen Hauptvertrags in Betracht, sondern der künftige Anspruch aus diesem Hauptvertrag auf Einräumung des Eigentums, ln diesem Sinne 1st die Vormerkung auch im vorliegenden Rail ersichtlich gemeint« Infolgedessen bestehen gegen ihre Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken. Bas (bei Balandt, BGB 33. Aufl. § 883 Anm. 3 d aa zitierte) Senataurteil vom 13. Juli I960, V ZR 66/59 (WM 1961, 801) steht nicht entgegen) es erwähnt zwar beiläufig die Möglichkeit von Bedenken, entscheidet aber (ebenso wie das Urteil vom 28. September 1962 aaO) nicht über sie, weil beim dortigen Ankäuferecht kein Vorvertrag, sondern ein bedingter Kauf(Haupt-)vertrag wurde. 2« Die Ausübung des Ankaufsreehts bedurfte nicht der notariellen Form, Eine solche Formbedürftigkeit ergab sich weder aus der Ankaufsabrede von 1956, die dafür nur den Zugang einer Mitteilung ohne besondere Form vor sieht, noch aus der gesetzlichen Fonnvor schrift des § 313 BGB, Bine notarielle Beurkundung nach dieser Bestimmung war und ist zwar für den Abschluß des Vorvertrags von 1956 und für den noch ausstehenden Abschluß des Kauf(Haupt-)Vertrags erforderlich* aber nicht für die auf zwei Monate befristete Erklärung des Beklagten, er wolle von dem Ankaufsrecht Gebrauch machen, die lediglich die auf schiebende Bedingung eintreten läßt, unter der sich die Mutter jQflm zu dem Abschluß des Kauf(Haupt-)Vertrags verpflichtet hatte* Insoweit ist die Rechtslage beim Ankaufsrecht in der Form des Vorvertrags nicht anders als bei einem bedingten Kauf (Haupt-) vertrag (entsprechend wie bei Wiederkauf und Vorkauf, §§ 497 Abs, 1 Satz 2, 505 Abs. 1 Satz 2 BGB), aber anders als beim Ankaufsrecht in der Form des Kaufangebots, wo die Ausübung in der beurkundungsbedürftigen Angebot sannahme besteht (vgl, das Urteil vom 28, September 1962), 3. ln den Vorinstanzen wie im Revisionsverfahren umstritten ist vor allem, ob der Beklagte dem richtigen Empfänger gegenüber erklärt hat, daß er sein Ankaufsrecht aueübe, Die Ankaufsabrede von 1956 verlangt entgegen ihrem mißverständlichen Wortlaut für die Ausübung nicht zwei verschiedene Erklärungen (»Ausübung* und "Mitteilung von 11 der Ausübung1*), sondern nur eine einzige Erklärung» die den Ausübungswillen des Beklagten verlautbart und binnen der Zweimonatsfrist "den Vertragsgegnern w zugeben muß; davon gebt ersichtlich auch das Berufungsgericht aus« Unter «den Vertragsgegnernw versteht der Tatrichter (Bü S. 20) den oder die (kraft der Ankaufsabrede von 1956) zu dem Abschluß des Kaufvertrags Verpflichteten; diese Auslegung ist nabellegend» jedenfalls möglich und daher für das Revislonsgericbt bindend» übrigens aucb nicht angegriffen. Verpflichtet ln diesem Sinne war nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts anfänglich nur die BUtter EHM» an deren Stelle zunächst ihre Tochter als Erbin und schließlich Julius und Josef AM als Erbe Serben getreten sind» aber nicht der Kläger i dieser konnte nur nachträglich ein solcher Verpflichteter geworden sein« Persönlich zugegangen 1st die Ausübungserklärung des Beklagten innerhalb der Zweimonatsfrist nur dem einen der beiden Miterben Aflfc sowie dem Kläger« Ben Zugang an einen von mehreren Kiterben hält das Berufungsgericht mit Hecht für nicht ausreichend (vgl« §| 2038, 2040 Btl| Palandt, BOB 33« Aufl« § 2040 Anm» 3). Bie vom Beklagten in der AnschluBrevision vorgetragene Behauptung» der Kläger» dem die Ausübungserklärung unstreitig zuging» sei durch eine ihm von der Tochter Kaufmann erteilte» ihren Tod überdauernde» umfassende Vollmacht zur Entgegennahme auch mit Wirkung gegen die Erben AMM befugt gewesen» so daß die Ankaufsausübung 12 hierdurch auch diesem augegangen sei, kann als neuer Tatsachenvortrag in diesen Rechtszug nicht berücksichtigt werden* a) Die Trage, ob eine Veradgemsübemahme in Sinn von § 419 BQ-B vorliegt, bedarf nicht der Erörterung» Denn aus der daraus absuleitendem Hithaftung des Hägers hinsichtlich der Verpflichtung der Nutter Kaufmann und ihrer Rechtsnachfolger aus der Ankaufsabrede folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon, das das Ankaufsverlangen des Beklagten wirksam gegenüber dem Kläger allein erklärt werden konnte» Der Hinweis auf § 425 BGB trägt aus doppeltem Grund nichtt Einmal legt diese Vorschrift den Ereignissen, die nur in der Person des einen Gesamtschuldners eintreten, als Regel Wirkung nur gegenüber diesem Gesamtschuldner (Einseiwirkung), nicht auch gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern (Gesamtwirkung) bei} wieso der Ausnahmefall des § 425 vorliegen soll, daS sich "aus dem Schuldverhältmis ein anderes ergibt", legt das Berufungsurteil nicht dar* Und sum anderen besagt § 425 nichts darüber, ob sin Gestaltungsgeechäft wie die dort genannte Kündigung oder die hier su beurteilende Ankaufsausübung schon dann überhaupt (wenn auch nur ihm gegenüber) Wirksamkeit entfaltet, wenn es nur einem der Gesamtschuldner gegenüber vorgenommen wird* Die Trage, ob die Erklärung in diesem Talle völlig unwirksam ist oder, wenn wirksam, nur dem einen oder allen Gesamtschuldnern gegenüber, 1st nicht allgemein, sondern nur nach der jeweiligen Ausgestaltung jenes Geschäfts im Einselfall zu beantworten* Im vorliegenden falle kommt es dafür wiederum auf die Auslegung der Ankaufsabrede von 1956 an. Hach der reehtsirrtumsfreien tatrichterlichen Auslegung haben die damaligen Vertragsparteien, die Hutter XMBBHBI und der Beklagte» bei diesem Vertragsabschluß als Empfänger der Austlbungserklärung den aus der Ankaufsabrede verpflichteten Grundstückseigentümer und nicht etwa den Dritterwerber im Auge gehabt (oben vor a). Dafür» daß sie für den später eingetretenen Fall einer Ginmdstücksveräußerung, diese für sich allein betrachtet, den Grundsttickserwerber als Empfänger jener Gestaltungserklärung gewollt hätten» besteht kein Anhaltspunkt« Aber auch was die mit der Grundstücksveräußerung verbundene Vermögensübemahme seitens des Hägers betrifft» so hat der Tatrichter den Vertrag nicht dahin ausgelegt» daß die Vertragsparteien von 1956 eine Ausübungserklärung allein an den Erwerber ohne Beteiligung aneh des Veräußerers genügen lassen wollten» um die auf schiebende Bedingung des Vorvertrags eintreten zu lassen. b) 1st hiernach das Ankaufsverlangen des Beklagten dann nicht wirksam geworden» wenn es nicht auch den Bechtsnachfolgem der Tochter zugegangen ist» so kann die Abweisung der löschungsklage mit der bisherigen Begründung nicht aufreehterhalten werden« Es fragt sich jedoch» ob sich der Kläger so behandeln lassen muß» als wäre das Ankaufsrecht wirksam ausgeübt worden und damit die Bedingung der Vorvertragsver-pflichtung eingetreten« Das kann sich aus dem allgemeinen Gebot von Treu und Glauben ergeben, das in § 242 BGB seinen gesetzlichen Hiederschlag gefunden hat: — 14 — Der Kläger hat nicht nur das Vermögen der Tochter SfMHil übernommen, sondern noch zu ihren Bebzeiten die Verwaltung des veräußerten Grundbesitzes (BU S, 6). Er hat am 21« Mrs 1967» wenige Tage nach dem Empfang des Ankaufsverlangens des Beklagten (wenn auch in seiner objektiv begründeten Eigenschaft als Verpächter» s* oben A), den Pachtvertrag mit dem Beklagten gekündigt* Der Kläger und nicht die Rechtsnachfolger der Tochter RBBi haben das in der Abrede von 1956 zur Durchführung des Ankaufs seitens des Ankaufsverpflichteten erforderliche Vert-gutaohten SgM beschafft (Anlage 5 nach GA 1 -8, vgl* GA 3). Vas sein Verhältnis zu den Rechtsnachfolgern der Tochter KMÜ^BI betrifft» so hat der Kläger durch aus-drückliche rechtsgeschäftliche Abrede mit ihnen "die Vormerkung" 'Übernommen" (VIII 3 des Überlassungsvertrags}» was sich nach der insoweit rechtsirrtumefreien Auslegung des Berufungsgerichts nicht nur auf die dingliche Sicherung, sondern auch auf die zugrunde liegende schuldrechtliche Verpflichtung aus der Ankaufsabrede selbst, jedenfalls im Weg der Brfüllungsüberaahme, bezieht, Die Parteien dieses Überlassungsvertrags haben sich ferner "zur Durchführung der gesamten Angelegenheit im vollen wirtschaftlichen Umfang und zur Abgabe aller hierfür erforderlichen Erklärungen , * * gegenseitig unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB je allgemeine Vollmacht über den Tod hinaus" erteilt (VII des Überlassungsvertrags)* Diese Bevollmächtigung kann dafür sprechen, daß die Parteien des Überlassungsvertrags, was das rechtliche Schicksal des Grundstücks betraf, auf eine scharfe Trennungslinie untereinander keinen Wert mehr legten« Der Tatrichter wird diesen Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt zu würdigen haben» oh der Häger nicht gehalten war» schon alsbald nach Zugang des Ankaufsverlangens von 15. Mrs 1967 den Beklagten darauf hinzuweisen, daß er der falsche Adressat dieses Schreibens sei, und ob er nicht deshalb durch die Berufung auf diesen Mangel in vorliegenden lechtsstreit gegen freu und Glauben verstößt, C) Hiernach war die Ans chlußrevi si on als unbegründet zurückzuweisen j auf die Revision war hinsichtlich der Böschusgsklags das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ten den Rosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens wurde der dem Streitwert der Zahlungsklage entsprechende feil dem Beklagten auf erlegt (f§ 97 Abs, 1» 92 Abs* 1 Satz 1 ZPOj vgl. BGHZ 20, 397). Die Reeteneat-scheidung im übrigen hängt vom weiteren Terfahren ab. ** 16 «* Ia erneuertes Berufimgsverfahren wird der Beklagte Gelegenheit haben, seine neue Vollmachtsbehauptung vor-zrut ragen. Bill Die lichter aa Bundes- Mattem gerichtshof Br* Freitag und von der Mühlen sind beurlaubt und dadurch an der Unterschrift verhindert, Bill Br, Grell