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BGH · V ZR 190/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 190/64

BGB §§ 888, 284 ff Auf die Verpflichtung dos vormerkungswidrig eingetragenen Eigentümers eines Grundstücks, der Eintragung des Vorraerkungsberechtigtcn als Eigentümer zuzustimmen, sind die Verzugsvorschriften nicht anwendbar» Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundccrichter Br, Piepenbrock, Dr» Freitag, Dr0 Mattern, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Die Firma B^| B0P, die ihren Sitz im britischen Sektor Berlins hat, verkaufte in notarieller Urkunde vom 11„ Mai 1951 ihr Grundstück B^|pstraße, 0 in an den Kläger und ließ es an diesen auf 0 Gleichzeitig wurde die Eintragung einer Auflassungs-vormerkung für den Kläger bewilligt und beantragte In der Yertragsurkundc wurden weiter die Genehmigungen dos nach MRG Kr» 52 eingesetzten Custodian und der Britischen Militärregierung beantragt»' Nach dem Abschluß des Kaufvertrags vom 28» Mai 1951» der von dom Custodian und der Britischen Militärregierung genehmigt wurde, nahm die Beklagte das Grundstück in Besitz» Zur Begründung hat er vorgetragen, er rechne gegen die Kaufpreisforderung auf mit einem Anspruch auf Ersatz des ihm durch die späte Eigentumserlangung entstandenen, den Betrag von 180 000 DM weit übersteigenden Schadens aus positiver Vertragsverletzung und Verzug* Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg* Der Senat hat mit Urteil vom 7» Oktober 1964 - V ZR 107/62 - die ein Verschulden der Eirina BgM BPP verneinende Auf- Dezember I960 und damit erst kurz vor der am 10o Januar 1961 erfolgten Eigentums eintragung des Klägers rechtskräftig geworden; der Firma B^p BPP sei demnach nichts anderes übrig geblieben, als den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, in das sic selbst nicht habe eingrcifen können« In dem jetzigen Verfahren macht der Kläger gegen die Beklagte den Schaden geltend, der ihm dadurch entstanden sei, daß er nach dem Erlaß des ersten Revisionsurteils vom .11. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolge Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 900 000 DM nebst 8 $ Zinsen seit Klagezustellung weitero Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. lo Der Kläger hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf Verletzung des Besitzes und seiner Auflassungcanwartschaft, auf das Eigentümer-Bcsitzer-Vcrhältnis (§§ 987 ff BGB) sowie auf die Behauptung gestützt, die Beklagte sei mit ihrer Verpflichtung, seiner Eintragung als Eigentümer zuzustimmen, in Verzug geraten und habe ihm dadurch einen Schaden zugefügt (§§ 888, 286 BGB)» Eine falsche Beurteilung der Rechtslage durch die Beklagte hat der Kläger höchstens bis zu dem ersten Revisionsurteil vom 11o März 1959 für entschuldbar gehalten0 Das Berufungsgericht hat keinen dieser Klagegründe als gegeben erachtet„ Soweit die Klage auf die Verpflichtung der Beklagten aus § 888 BGB gestützt ist, ist das Berufungsgericht in erster Linie der Auffassung, daß hierauf die Verzugsvorschriften nicht angewendet werden könnten» In einer Hilfsbegründung führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte hätte mit Rücksicht darauf, daß sie, wenn auch noch nicht rechtskräftig, bereits durch das Urteil des Berufungsgerichts vom 21» Dezember 1959 zur Zustimmung nach § 888 BGB verurteilt worden sei, höchstens in der Zeit zwischen der Erhebung der Widerklage am 26« Mai 1959 und diesem Urteil mit ihrer Zustimmungoerklärung in Verzug sein können; diesen Verzug hätte sie aber nicht zu vertreten gehabt, weil unter den Parteien die Rechts-Wirksamkeit des Kaufvertrags zwischen der Pirma BgM meint, diese Vorschrift setze die Anwendung der Verzugsvorschriften voraus, ist ihr entgegenzuhalten, daß die das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer rcgolnden Vorschriften der §§ 987 ff BGB Ee-benfolgcn des Herausgaboanspruchs nach § 985 BGB sind und deshalb ohne weiteres ausscheiden, falls zur Zeit des Vorliogcns ihrer Voraussetzungen ein Herausgabeancpruch nach § 985 BGB nicht besteht (Staudinger, BGB 11* Aufl. Bas ist aber hier der Pall, da der Kläger erst mit seiner Eintragung in das Grundbuch am 10* Januar 1961 Eigentümer des Grundstücks geworden ist und somit während der Zeit, für die er von der Beklagten Schadensersatz begehrt, noch gar nicht Eigentümer f war. Bor Senat hat keinen Anlaß, zu diesen Ansichten im einzelnen Stellung zu nehmen und zu entscheiden, welcher Ansicht der Vorzug zu geben isto Bie Ansichten laufen alle darauf hinaus, daß für jeden Anspruch auf dem Gebiet des Sachenrechts gesondert zu prüfen ist, ob Vorschriften des allgemeinen Teils des Schuldrechts auf ihn angewendet worden könnene Biese Prüfung ergibt hier, daß nach Zweck und Inhalt der Vorschrift des § 888 BGB auf die in ihr enthaltene Zustimmungserklärung jede der aufgeführten Einschränkungen der Anwendung der allgemeinen Vorschriften zutrifft und die Beklagte deshalb mit der ihr obliegenden Zu-stimmungserklärung nicht in Verzug im Sinne der §§ 284 ff BGB kommen konntee Damit entfällt schon aus den aufgeführten Gründen ein Schadcnscrsatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 286 BGB, so daß ec auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr ankommt0

Zitierte Normen: § 888 BGB
GrundstückBGBVorschriftAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	ja
BGB §§ 888, 284 ff
 Auf die Verpflichtung dos vormerkungswidrig eingetragenen Eigentümers eines Grundstücks, der Eintragung des Vorraerkungsberechtigtcn als Eigentümer zuzustimmen, sind die Verzugsvorschriften nicht anwendbar»
BGH, Ur-U Vp 19„ Januar 1968 - V ZR 190/64 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Y_2g_190/64;	URTEIL	Verkündet	am
19o Januar 1968 Wüst
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dom Rechtsstreit
 des Kaufmajms in
- Prozcßbevollmächtigter:
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers3
Rechtsanwalt Frhr<>Vo
(
gegen
 die	KG
in	9	gesetzlich	vertreten	durch
 den persönlich.haftenden Gesellschafter Kaufmann Willi	in	p
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagtep Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte9
Rechtsanwä^e Prof*Pro und Pr0	-*
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Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundccrichter Br, Piepenbrock, Dr» Freitag, Dr0 Mattern, Hill und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil dos 1B Zivilsenats des Oberlandeogcrichts München vom 11o Juni 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen0
Von Rechts wegen
 Tatbestand!
Die Firma B^| B0P, die ihren Sitz im britischen Sektor Berlins hat, verkaufte in notarieller Urkunde vom 11„ Mai 1951 ihr Grundstück B^|pstraße, 0 in	an	den	Kläger	und	ließ	es	an	diesen	auf	0
Gleichzeitig wurde die Eintragung einer Auflassungs-vormerkung für den Kläger bewilligt und beantragte In der Yertragsurkundc wurden weiter die Genehmigungen dos nach MRG Kr» 52 eingesetzten Custodian und der Britischen Militärregierung beantragt»'
Da diese Genehmigungen nicht erteilt wurden, verkaufte die Firma	in	notarieller	Urkun-
de vom 28o Mai 1951 das Grundstück an die Beklagte
 
und ließ es an diese auf« Gleichzeitig wurde die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Beklagte bewilligt und beantragt.. Auch in dieser Vertragsur-kundo wurden weiter die aufgeführten Genehmigungen beantragt»
Nach dem Abschluß des Kaufvertrags vom 28» Mai 1951» der von dom Custodian und der Britischen Militärregierung genehmigt wurde, nahm die Beklagte das Grundstück in Besitz»
Am 13o Juni 1951 wurde die AuflassungsVormerkung, für den Kläger und am 22» Juni 1951 diejenige für die Beklagte im Grundbuch eingetragen» Die Beklagte wurde am 16. Juli 1951 als Eigentümerin eingetragen.
Eine Klage der Beklagten gegen den Kläger auf Bewilligung der Böschung der zu dessen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormcrkung wurde vom Bandge-richt mit Urteil vom 21» Juli 1952 abgewiesen= Die Berufung der Beklagten hiergegen wurde vom Oberlan-desgcricht mit Urteil vom 22» Februar 1954 zurückgewiesen o
Nach Aufhebung der Vex'mögenskontrolle über die Firma	Bpp genehmigte diese in notarieller Ur-
kunde vom 8c Juni 1954 den Kaufvertrag vom 28» Mai 1951 und wiederholte die Auflassung des Grundstücks an die Beklagte»
Auf eine neue Klage der Beklagten wurde der Kläger vom Bandgericht mit Urteil vom 3» Dezember 1956 zur Bewilligung der Böschung der für ihn ein-
getragenen Auflassungsvormcrkung verurteilt. Das Oberlandesgericht v/ies die Klage mit Urteil vom 20* Juli 1957 ab0 Der Senat verwies die Sache mit Urteil vom 11o März 1959 - V ZR 160/57 - zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück* Mit Urteil vom 21* Dezember 1959 v/ies dieses die Klage erneut ab und verurteilte die Beklagte auf die am 26* Mai 1959 erhobene Widerklage, der Eintragung des Klägers als Eigentümer des Grundstücks auf Grund der Auflassung vom 11* Mai 1951 zu-zustimmcno Der Senat wies die Revision der Beklagten mit Versäumnisurteil vom 11* September I960 - V ZR 54/60 - zurück und hielt das Versäumnisurteil mit Urteil vom 21* Dezember I960 aufrecht*
Am 10» Januar 1961 wurde der Kläger als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Ungefähr seit der gleichen Zeit ist er auch im Besitz des Grundstücks*
Mit Klage vom 8* März 1961 hat der Kläger von der Pirma Bpp B^p u»a* die Einwilligung in die Auszahlung des von ihm auf Grund des Vertrags vom 11* Mai 1951 bei dem Hotar hinterlegten Kaufpreises in Höhe von 180 000 DM begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er rechne gegen die Kaufpreisforderung auf mit einem Anspruch auf Ersatz des ihm durch die späte Eigentumserlangung entstandenen, den Betrag von 180 000 DM weit übersteigenden Schadens aus positiver Vertragsverletzung und Verzug* Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg* Der Senat hat mit Urteil vom 7» Oktober 1964 - V ZR 107/62 - die ein Verschulden der Eirina BgM BPP verneinende Auf-
 
fassung des Berufungsgerichts mit folgender Begründung als rechtsirrtumsfrei erklärt; Bas zweite Berufungsurteil in dem zweiten Rechtsstreit der Beklagten gegen den Kläger sei erst mit dem zweiten Revisionsurteil vom 21. Dezember I960 und damit erst kurz vor der am 10o Januar 1961 erfolgten Eigentums eintragung des Klägers rechtskräftig geworden; der Firma B^p BPP sei demnach nichts anderes übrig geblieben, als den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, in das sic selbst nicht habe eingrcifen können«
In dem jetzigen Verfahren macht der Kläger gegen die Beklagte den Schaden geltend, der ihm dadurch entstanden sei, daß er nach dem Erlaß des ersten Revisionsurteils vom .11. März 1959 noch 22 Monate lang, nämlich bis zu seiner Eintragung als Eigentümer am 10. Januar 1961 an dem Wiederaufbau und der Nutzung des Grundstücks verhindert gewesen sei* Er hat von der Beklagten vor dem Landgericht einen Schadensersatz in Höhe von 1 180 900 DM und vor dem Oberlandesgericht einen solchen in Höhe von 900 000 DM begehrt0
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolge
 Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 900 000 DM nebst 8 $ Zinsen seit Klagezustellung weitero Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
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lo Der Kläger hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf Verletzung des Besitzes und seiner Auflassungcanwartschaft, auf das Eigentümer-Bcsitzer-Vcrhältnis (§§ 987 ff BGB) sowie auf die Behauptung gestützt, die Beklagte sei mit ihrer Verpflichtung, seiner Eintragung als Eigentümer zuzustimmen, in Verzug geraten und habe ihm dadurch einen Schaden zugefügt (§§ 888, 286 BGB)» Eine falsche Beurteilung der Rechtslage durch die Beklagte hat der Kläger höchstens bis zu dem ersten Revisionsurteil vom 11o März 1959 für entschuldbar gehalten0
Das Berufungsgericht hat keinen dieser Klagegründe als gegeben erachtet„ Soweit die Klage auf die Verpflichtung der Beklagten aus § 888 BGB gestützt ist, ist das Berufungsgericht in erster Linie der Auffassung, daß hierauf die Verzugsvorschriften nicht angewendet werden könnten» In einer Hilfsbegründung führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte hätte mit Rücksicht darauf, daß sie, wenn auch noch nicht rechtskräftig, bereits durch das Urteil des Berufungsgerichts vom 21» Dezember 1959 zur Zustimmung nach § 888 BGB verurteilt worden sei, höchstens in der Zeit zwischen der Erhebung der Widerklage am 26« Mai 1959 und diesem Urteil mit ihrer Zustimmungoerklärung in Verzug sein können; diesen Verzug hätte sie aber nicht zu vertreten gehabt, weil unter den Parteien die Rechts-Wirksamkeit des Kaufvertrags zwischen der Pirma BgM
und dem Kläger vom 11 e Mai 1951 jahrelang um-
 
stritten gewesen sei* die schwierige Rechtsfrage? oh die zugunsten des Klägers eingetragene Auflassungs-vorracrkung zu Recht bestanden habe, von den damit befaßten Gerichten im Verlauf der verschiedenen Prozesse verschieden beurteilt worden sei und die Beklagte erst sehr spät, nämlich erst durch die Erhebung der Widerklage am 26. Mai 1959? gemahnt worden sei und sie daher das Urteil vom 21» Dezember 1959 habe ab-warten können? ohne sich einem Schuldvorwurf aus2u-setzeno
2p Die Revision greift lediglich die Verneinung eines zu dem Schadensersatz verpflichteten Verzugs der Beklagten mit der Abgabe der ihr nach § 888 BGB obliegenden Zustimmungocrklärung, iivo-ewoit aber sowohl die Haupt- als auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts an*
Gegenüber der Hauptbegründung meint sie? es sei anerkannt, daß bei vermögenorechtlichen Ansprüchen aus dem Sachenrecht die Grundsätze des Schuldrechts anzuwenden seien, wenn die jeweiligen? vor allem personenrechtlichen Besonderheiten gewahrt würden*
Dem kann jedenfalls für die hier zu entscheidende Rechtsfrage, ob der Erwerber eines mit einer AuflassungoVormerkung belasteten Grundstücks mit der ihm nach § 888 BGB obliegenden Verpflichtung zur Zustimmung mit der Schadenoorsatzfolge des § 286 BGB in Verzug geraten kann, nicht gefolgt werden»
Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 990 Abs* 2 BGB beruft und
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meint, diese Vorschrift setze die Anwendung der Verzugsvorschriften voraus, ist ihr entgegenzuhalten, daß die das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer rcgolnden Vorschriften der §§ 987 ff BGB Ee-benfolgcn des Herausgaboanspruchs nach § 985 BGB sind und deshalb ohne weiteres ausscheiden, falls zur Zeit des Vorliogcns ihrer Voraussetzungen ein Herausgabeancpruch nach § 985 BGB nicht besteht (Staudinger, BGB 11* Aufl. Vorbem* 1 vor § 987)»
Bas ist aber hier der Pall, da der Kläger erst mit seiner Eintragung in das Grundbuch am 10* Januar 1961 Eigentümer des Grundstücks geworden ist und somit während der Zeit, für die er von der Beklagten Schadensersatz begehrt, noch gar nicht Eigentümer f war. Gerade aus diesem Grund hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auch die Vorschriften der §§ 987 ff BGB als Grundlage des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ausgeschieden.
Es bleibt allex’dings noch zu prüfen, ob in der Vorschrift des § 990 Abs* 2 BGB, nach der eine v/ei-tergehende, also eine über die in § 990 Abs* 1 BGB niedcrgolegtc Haftung hinausgehende Haftung des bösgläubigen Besitzers unberührt bleibt, nicht ein allgemeiner Rechtsgedankc dahin zu dem Ausdruck kommt, daß jedenfalls die Verzugsvorschriften des Schuld-rechts auch auf dom Gebiet des Sachenrechts anwendbar sind*
Mit der Frage der Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften dos Schuldrechts auf dem Gebiet des Sachenrechts haben sich bereits die Motive zu dem
 
Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches befaßte Es heißt dort, daß diese Vorschriften nicht nur für die sachenrechtlichen Verhältnissen entspringenden Obligationen, sondern auch dann gelten sollen, v/enn es sich um dingliche Ansprüche handle, die sich gegen eine bestimmte Person richteten und von dieser eine Leistung verlangten» Zur Begründung wurde ausgeführt, daß Ansprüche dieser Art einen obligationsähnlichen Charakter hätten (Moto II 4 und III 398)«,
Die Aufnahme einer Bestimmung über eine entsprechende Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des Obligationenrechtes wurde jedoch mit der Begründung nicht für angemessen erachtet, daß es sich "mehr um eine der weiteren Prüfung und Begrenzung durch die Wissenschaft zu überlassende Hechtswahrheit als um einen positiven Hechtssatz" handle (Moto III 399)°
In Übereinstimmung hiermit wird auch im Schrifttum grundsätzlich die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts auf dem Gebiet des Sachenrechts bejaht (Staudinger aaO Einleitung vor § 241 AnmQ H 83)o Dieser Grundsatz wird jedoch in verschiedenster Weise, insbesondere dahin eingeschränkt, daß die Anwendung mit Vorsicht zu erfolgen habe (Palandt, BGB 27o Auflo Einleitung vor § 241 Anm» 65 Bnneecerus/ Lehmann, Schuldrecht 15* Bearb» § 1 II 2 $• 4), daß die jeweiligen Sonderheiten gewahrt werden müßten (Palandt aaO), daß die schuldrechtlichen Vorschriften nur nach Einzelprüfung von Gesetzeszweck und Interessenlage, wenn nicht unmittelbar, so doch entsprechend anzuwenden seien (Soergcl/Siebert, BGB 9° Auflo Vorberrio 13 vor § 241), und daß der Grundsatz
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nur dann gelte, wenn sich nicht aus der Natur des dinglichen Anspruchs und den mit Rücksicht hierauf gegebenen besonderen Vorschriften eine Abweichung ergebe (BGB-RGRK 11» Auflo Vorbenu 2 vor § 241) , wenn das Sachenrecht das betreffende Rechtsverhält nis nicht erschöpfend regle und die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Schuldrcchts nicht mit der Natur dieses Rechtsverhältnisses unvereinbar sei (Planck, Sachenrecht 5* Auflo Vorbein* I 5 a vor § 854) oder wenn diese Anwendung nicht durch Sonderbestimmungen oder die Eigenart der sachenrechtlichen Beziehungen ausgeschlossen sei (Baur, Lehrbuch des Sachenrechts 5° Auflo § 5 II 2 So 33)o
Bor Senat hat keinen Anlaß, zu diesen Ansichten im einzelnen Stellung zu nehmen und zu entscheiden, welcher Ansicht der Vorzug zu geben isto Bie Ansichten laufen alle darauf hinaus, daß für jeden Anspruch auf dem Gebiet des Sachenrechts gesondert zu prüfen ist, ob Vorschriften des allgemeinen Teils des Schuldrechts auf ihn angewendet worden könnene Biese Prüfung ergibt hier, daß nach Zweck und Inhalt der Vorschrift des § 888 BGB auf die in ihr enthaltene Zustimmungserklärung jede der aufgeführten Einschränkungen der Anwendung der allgemeinen Vorschriften zutrifft und die Beklagte deshalb mit der ihr obliegenden Zu-stimmungserklärung nicht in Verzug im Sinne der §§ 284 ff BGB kommen konntee
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Bei der PestStellung dos Zweckes und des Inhalts der Vorschrift des § 888 BGB ist davon aus-
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zugehen, daß die Vormerkung, soweit sie hier in Betracht kommt, nur der Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Hechts an einem Grundstück dient und die daraus sich ergebende dingliche Gebundenheit des Grundstücks (vglo Urteil des Senats vom 1* Oktober 1958 - V ZR 26/57 = BGEZ 28, 182, 185/186) sich darin erschöpft, daß jede nach der Eintragung der Vormerkung getroffene Verfügung insoweit unwirksam ist, als sic den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 883 Anm* 1 und 2 BGB) „ An dom gesicherten Anspruch selbst wird dadurch jedoch nichts geänderto Zu dessen Erfüllung bleibt nach wie vor allein der Schuldner verpflichtet (BGB-RGKK aaO § 888 Anm* 3; Palandt aaO § 888 Anm* 3)* Der Vormerkungober echtigtc kann deshalb nach allgemeinen Grundsätzen von diesem auch die Beseitigung der seinen vorgemorlcten Anspruch beeinträchtigenden Verfügung vot'langcn (Planck aaO § 888 Annu I 2; Staudinger aaO § 888 Annn 4)o Da hierzu aber die formell-rechtliche Zustimmung des vormerkungswidrig eingetragenen Britten erforderlich ist, wurde dem Vormer-kungsberechtigten durch die Vorschrift des § 888 BGB die Möglichkeit gegeben, unmittelbar von diesem die Zustimmung zu seiner Eintragung zu verlangen* Bamit ist jedoch die Bedeutung dieser Vorschrift erschöpft (Soorgcl/Sicbert aaO § 888 Aniru 3; Staudinger aaO § 888 Annu 4)o Der in § 888 BGB normierte Zustimmungsanspruch wird deshalb mit Hecht als unselbständiger Hilfoanci>ruch bezeichnet, dem nur verfahrensrechtliche Bedeutung zukomme (Westermann, Sachenrecht 5o Aufl* § 84 IV 4 c So 424; Staudinger aaO § 888 Annu 4 b)o Ist dies aber der Pall, dann
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ist es aus jedem der Gesichtspunkte? die für die Ein Schränkung der Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Schuldrcchts auf sachenrechtliche Ansprüche in Betracht kommen, gerechtfertigt, die Verzugsvor-schriften des Schuldrcchts (§§ 284 ff BGB) auf den in § 888 normierten Zustimmungsanspruch des Vormer-kungsbcrcchtigten nicht anzuwondenp Auch die Xnteres senlago gebietet dies nicht, weil der Vorraerkungsbe-reehtigte, falls die allgemeinen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, sich wegen jeder Verzögerung der Erfüllung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs an seinen Schuldner halten kann0
Damit entfällt schon aus den aufgeführten Gründen ein Schadcnscrsatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 286 BGB, so daß ec auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr ankommt0
 
3o Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtoirrtum zu dem Hachteil des Klagers enthaltenj v/ar dessen Revision daher mit der Kostenfolge des § 97 2P0 zurückzuweisen
 Dro Piepenbrock Dr« Preitag Mattem
 Hill	Offterdinger