Zur Angabe des Pflichtteilsentziehungsgrundes in der letztwilligen Verfügung genügt die Anführung eines Sachverhaltslcernso Bio Hinzufügung von (später nicht bcv/cisbaren) Ein2elumständen ist dann unschädlich« wenn sie für den Entziehungswillen des Erblassers ohne Bedeutung sind 0 im Spruchkammerverfahren v/ider besseres V/issen als aktiven Nationalsozialisten mich denunziert, indem er Schriftstücke sowie eine Fotografie bei den zuständigen Stellen einreichte, welche mich belasten sollten; z.B. einen Fabrikanochlag, welcher gar nicht von mir herrührte, und in dem es hieß, daß in meinem Betriebe nur Nationalsozialisten eingestellt würden." Januar 1946 an den Prüfungsausschuß der Stadt Heidel-^ borg, der hach MRG 8 und dessen Ausführungsverordnung Nr. 1 berufen war zur Entscheidung über die vom Vater des Klägers gegen seine damalige Entfernung aus dem Heidelberger Familienbetrieb erhobene Vorstellung, habe der Kläger über seinen Der Kläger habe sie zwar nicht v/ider besseres Wissen aufgestellt, aber ihre Unrichtigkeit in Kauf, genommen und sie auch für diesen Pall aufstellen v/ollen, um die gewünschte Portdauer des Bcochäftigungsverbots zu erzielen. § 2336 Rdn. 17)- Aber das bedeutet nicht, daß e3 an einer solchen Angabe schon dann fehlt, wenn sich der später vom Richter fectgestellte Sachverhalt mit dem vom Erblasser in seiner Verfügung als Entziehungsgrund angegebenen Sachverhalt nicht völlig deckt, sondern in einzelnen Punkten von ihm abv/eicht. Hiernach hätte es für § 2336 Abs. 2 BGB genügt, wenn der Erblasser im Cestament nur "Denunziation vor dem Prüfungsausschuß" oder dergl. Ein solcher Einschrän-kungswille kann nicht schon ohne weiteres aus dem Wortlaut der Verfügung entnommen werden - auch nicht im Hinblick darauf, daß der Text von einem Notar formuliert sein mag dieser Text erwähnt zwar, der Kläger habe wider besseres Wissen gehandelt, schließt aber weder ausdrücklich noch etwa denknotwendig ein bloß bedingt vorsätzliches Handeln als Pflichtteilsentziehungsgrund aus. Die gegenteilige Auffassung würde eine Pflichtteilsentziehung dann unwirksam machen, wenn der für den Entziehungsentschluß des Erblassers bestimmte Sachverhaltskern objektiv zutreffend, aber die eine oder andere Einzelheit unrichtig oder ungenau angegeben wird - ein Ergebnis, das schon das Urteil RGZ 95, 24, 27 mit Recht als unerfreulich wertet. An einer (zutreffenden) Angabe des Entziehungsgrundes fehlt es auch nicht etwa schon deshalb, weil die Falschan-ochuidigung wider besseres Wissen in strafrechtlicher Hinsicht einem anderen Tatbestand unterfällt als die ohne diesen direkten Vorsatz begangene Pals chans ehuldigung (§ 164 Absatz« 1, 2 gegenüber Abs. 5 StGB). Wollte er nur eine wider besseres Y/issen erfolgte, nicht aber schon eine nur bedingt vorsätzliche Falschancchuldigung des Klägers zu dem Anlaß seiner Pflichtteilsentziehung nehmen, dann fehlt es an dem für ihn bestimmenden Pflichttoiloentzichungogrund, und die Pflichtteilsentziehung ist schon deshalb unwirksam (ohne daß es einer etwaigen Tcotanentsanfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB bedurfte). Y/ar dagegen für seinen Entziehungsentschluß bereits der Umstand bestimmend, daß der Kläger als sein Sohn unter den damaligen Umständen überhaupt in schuldhafter Weise unrichtige Behauptungen über ihn vortrug (- bei bloß leichtfertigem Handeln des Klägers vriirde es allerdings an einen Pflichtteilsentziehungstatbestand im Sinne des § 2533 Hr. 3 BGB selbst fehlen -), dann hat er inn Testament den für die Pflichtteilsentziehung ursächlichen Sachverhaltskern auch dann objektiv zutreffend und daher für § 2336 Abs. 2 BGB genügend angegeben, wenn im Pflichtteilsentziehungsprozeß nur ein nicht wider besseres Y/issen erfolgtes vorsätzliches Handeln des Klägers bewiesen wurde; in diesem Fall war die beigefügte Angabe "wider besseres Y/isoen” im Testament nebensächlich und unschädlich. Für sie, nämlich dafür, daß der Entziehungswille des Erblassers nicht entscheidend darauf abstellte, ob der Kläger bei Aboendung seines Anochuldigungsbriefes die darin mitgeteil-ten Tatsachenbehauptungen als sicher unrichtig oder nur als möglicherweise unrichtig ansah, kann die Erfahrungstatsache sprechen, daß Denunziation von nahen Angehörigen sogar dann, wenn die mitgeteilten Behauptungen objektiv richtig sind, häufig sittlich mißbilligt wird. 1. Die Feststellung, der Kläger habe 1945 die Unrichtigkeit seiner Behauptungen in Kauf genommen und sie auch für diesen Fall gewollt, begründet das Oberlandesgericht einmal damit: der Kläger, der insbesondere von 1939 bis 1945 engen Kontakt mit seinem Vater hatte, habe dessen Wesensart, Einstellung und Handlungsweise genau so gekannt wie die anderen Zeugen, die mit dem Vater in näheren Beziehungen standen. Den Vater (der 1933 bereits 60 Jahre alt war) hatte das Berufungsgericht vorher als Lebensgenießer bezeichnet, der die Politik niemals ernst genommen und mit den nazistischen Formen und Emblemen mehr aus Eitelkeit und Abwechslungsbedürfnis und im humoristischen Sinne gespielt, sich aber in seinem Betrieb und im Geschäftsleben von jeder Anwendung der Parceigrundsätze ferngehalten habe. In diesen Ausführungen liegt hinsichtlich der inneren Einstellung des Klägers entgegen der Annahme der Revision nicht nur eine Unterstellung, sondern eine .tatrichterliche Feststellung, die nicht schon ohne weiteres einer zusätzlichen Begründung bedurfte. Mit Recht sieht die Revision jedoch einen Widerspruch zwischen dieser Feststellung und den vorangegangenen Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die vom Kläger begehrte eigene Parteivernehraung (§ 448 ZPO) .ablehnt. Die Unterstellung dieser Behauptungen als (“im wesentlichen“) richtig hinderte zwar nicht die in.jenem Zusammen-hang getroffene Feststellung, daß der Vater objektiv kein aktiver Nationalsozialist war (dazu führt der latrichter rochtsirrtumsfrei aus, bei derartigen Erklärungen und bei derartigem Verhalten habe es sich nicht um den Ausdruck der wirklichen Einstellung von Wilhelm M0|, sondern um gelegentlich möglicherweise durch einen besonderen Anlaß verursachte Äußerungen gehandelt, denen andere, die NSDAP und ihre Politik ablehnende und gegen eine judenfeindliche Einstellung sprechende Kundgebungen gegenüberstanden). Hat sich jedoch der Vater - wie unterstellt -gegenüber dem Sohn, anders als gegenüber seiner sonstigen Umgebung, jahrelang wie ein Nationalsozialist gebärdet, so ist nicht ohne weiteres einzuoehen, wie in subjektiver Hinsicht der Öohn'deh Vater ebenso wie die anderen Personen seiner Umgebung al3 Nichtnationalsozialisten gekannt haben soll. gegen die Richtigkeit der Parteibehauptungen des Klägers und steht deshalb ihrerseits im Y/iderspruch zu der unmittelbar vorangehenden Unterstellung dieser Behauptungen als (“in wesentlichen") richtig. Die Revision rügt ferner Nichtberücksichtigung des Umstands, daß der Kläger 1939 bis 1945 infolge Lähmung ganz an das Bett gefesselt war und dadurch über das politische Verhalten des Vaters außerhalb des Krankenzimmers aus eigener Anschauung nichts wissen konnte. Aber das stand nicht der Annahme entgegen, der Kläger hätte mit einem von seinen Reden im Krankenzimmer abweichenden Verhalten d.eo Vaters in der Öffentlichkeit rechnen müssen und gerechnet. 2. Das Berufungsgericht führt als weiteres Anzeichen für bedingten Vorsatz des Klägers seine seinerzeitige Äußerung an, ihm sei jedes Mittel recht zur Erreichung des Ziels, den Betrieb seinem Vater und seinem Bruder wegzu-nehuon (vgl. Sie wird entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht dadurch erschüttert, daß der Kläger zeitlich nach jenem Anschuldigungs-ochrciben, nämlich in September 1946, im Spruchkammerverfahren des Vaters von der Vernehmung als Belastungszeuge •abzusohen bat und schließlich sein Zeugnis verweigerte. Daß der Kläger mit dem Anschuldigungsaahreiben nicht von sich aus gegen seinen Vater Vorgehen wollte, sondern sich nur dagegen zur Wehr setzte, daß sein Vater vorher ihn beim Prüfungsausschuß als Nationalsozialisten politisch habe denunzieren wollen, ergibt sich aus den von der Revision dafür benannten Aktenstellen nicht (Schreiben des Vaters vom 4. Auch trägt die Revision nicht vor, daß der Kläger auf diese Aktenstellen schon in den 2atSacheninstanzen abgehoben hätte (er- hatte dort zunächst einer Verwertung der Akten des Prüfungsausschusses grundsätzlich widersprochen, GA I 109/m). Deshalb kann offen bleiben, ob der Revisionsvortrag materiell rechtlich erheblich wäre (etwa für die Präge des bedingten Vorsatzes oder der Schwere des Vergehens im Sinne von § 2333 Nr. 3 BGB), Das 0berlande3gericht führt aus: der Kläger habe mit bedingten Vorsatz gehandelt, das heiße, daß er von der Richtigkeit seiner Behauptungen nicht überzeugt gewesen sei, ihre Unrichtigkeit aber in Kauf genommen habe und sie auch für diesen Pall habe aufstellen wollen, um den . Der letztere Fall (Leichtfertigkeit) scheidet für die Betrachtung des vorliegenden Falles aus, da als Pflichtteilsentziehungsgrund im Sinne von § 2333 Nr. 3 BGB ein bloß leichtfertiges Handeln nicht genügt. Die neuerliche Berufungsentscheidung, wird davon abhängen, ob sich das Oberlandesgericht davon überzeugen kann, daß der Kläger seine Anschuldigungen wider besseres Wissen erhoben hat (§ 164 Abo. 2 StGB), oder wenigstens davon, daß der Klüger das Schreiben auch dann.'.abgesandt hätte, wenn er die Unrichtigkeit der Vorvürfo nicht nur für möglich gehal-
Wachschlagcwerk: ja Amtliche Sammlung; nein BGB § 2336 Zur Angabe des Pflichtteilsentziehungsgrundes in der letztwilligen Verfügung genügt die Anführung eines Sachverhaltslcernso Bio Hinzufügung von (später nicht bcv/cisbaren) Ein2elumständen ist dann unschädlich« wenn sie für den Entziehungswillen des Erblassers ohne Bedeutung sind 0 BGH, Hrt. v. 29. November 1963 - V ZR 190/61 - OXG Karlsruhe LG Heidelberg y ZR 190/61 Verkündet am 29* November 1963 Justizangeotellter als brkundsbeauter dor Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Frits M in Fl Kvall' Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. Frau Gertrud M a Straße [mann Kurt Hetraßefll geh. M in St. in He Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmnchtigter Rechtsanwalt Br. Nebenintervenientin Frau Ingeborg B in PflHHPb. S - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Schneider - hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 29. November 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattemund Offterdinger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. August 1961 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Parteien sind Geschwister, die Nebenintervenientin ist das einzige Kind des Klägers. Der Vater der Parteien, Kaufmann Wilhelm ist am 18. November 1955 verstorben. Er hat die Beklagten zu je 1/2 als Erben eingesetzt. Dem Kläger hat er durch notarielles Testament vom 6. September 1949 den Pflichtteil entzogen, und zwar wegen "schwerer vorsätzlicher Vergehen", u.a. wegen folgenden Verhaltens: "Er hat in dem gegen mich anhängigen Verfahren des Prüfungsausschusses bzw. im Spruchkammerverfahren v/ider besseres V/issen als aktiven Nationalsozialisten mich denunziert, indem er Schriftstücke sowie eine Fotografie bei den zuständigen Stellen einreichte, welche mich belasten sollten; z.B. einen Fabrikanochlag, welcher gar nicht von mir herrührte, und in dem es hieß, daß in meinem Betriebe nur Nationalsozialisten eingestellt würden." Der Kläger hält die Pflichtteilsentziehung mangels Pflicht-toilsentziehungsgrundes für unwirksam. Er erhob Pflichtteilsklage auf gesamtschuldnerische Zahlung von 40 000 DM nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter; die Beklagten und die Nebenintervenientin bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Bntscheidungsgründe: Der Tatrichter stellt fest: In einem Schreiben vom 17. Januar 1946 an den Prüfungsausschuß der Stadt Heidel-^ borg, der hach MRG 8 und dessen Ausführungsverordnung Nr. 1 berufen war zur Entscheidung über die vom Vater des Klägers gegen seine damalige Entfernung aus dem Heidelberger Familienbetrieb erhobene Vorstellung, habe der Kläger über seinen 1. Wilhelm Mfl^BJhabo sich seit 1929 aktiv als Nazi betätigt, er habe eine aktivistische Einstellung gehabt; 2. er sei notorischer Juäenhasser gev/esen; 3. er hebe eine interne Anweisung zur bevorzugten Einstellung von Mitgliedern der NSDAP, insbesondere von alten Kämpfern und Angehörigen der SA und SS in seinem Betrieb erlassen; 4. er habe die Belegschaft genötigt, in die Arbeitsfront und in die NSV einzutreten. Diese Behauptungen seien geeignet gev/esen, das ausgesprochene Beschäftigungsverbot gegen den Vater fortdauern zu lassen. Der Kläger habe dies mit der Eingabe auch bezweckt. Die Behauptungen seien objektiv falsch. Der Kläger habe sie zwar nicht v/ider besseres Wissen aufgestellt, aber ihre Unrichtigkeit in Kauf, genommen und sie auch für diesen Pall aufstellen v/ollen, um die gewünschte Portdauer des Bcochäftigungsverbots zu erzielen. Diese Handlungsweise würdigt das Oberlandesgericht als . vorsätzliche Falschanschuldigung im Sinne von § 164 Abs. 5. StGB (in der seit 1953 unverändert geltenden Passung), also ein vorsätzliches Vergehen (vgl. § 1 Abs. 2 StGB), und zwar als schweres im Sinne von § 2333 Nr. 3 BGB und deshalb als Pflichtteilsentziehungsgrund im Sinne dieser Bestimmung. Die Revision vermißt die Angabe dieses Entziehungsgrundes in Testament und wendet sich gegen die Bejahung des subjektiven Tatbestands der falschen Anschuldigung. Sie hat im Ergebnis Erfolg. I. Nach § 2336 Abs. 2 BGB muß der Grund der Pflichtteilsentziehung in der (sic aussprechenden) letztwilligen Verfügung orgcGebcn werden. Die Revision meint, hieran fehle es, weil das Entziehungstestament von einer Denunziation v/ider besseres Wissen spreche, das Berufungsgericht aber Handeln wider besseres Wissen verneint und nur bedingten Vorsatz angenommen habe. Allerdings kann ein zwar objektiv vorhandener, aber in der Entziehungsverfügung nicht angegebener Grund keine Pflichtteilsentziehung bewirken (Staudinger/Ferid, BGB 11. Aufl. § 2336 Rdn. 17)- Aber das bedeutet nicht, daß e3 an einer solchen Angabe schon dann fehlt, wenn sich der später vom Richter fectgestellte Sachverhalt mit dem vom Erblasser in seiner Verfügung als Entziehungsgrund angegebenen Sachverhalt nicht völlig deckt, sondern in einzelnen Punkten von ihm abv/eicht. Das Gesetz schreibt nicht näher vor, auf welche Weise und in welchem Umfang der Entziehungsgrund in der Verfügung angegeben werden muß. Die Gesetzesauslegung geht mit Recht dahin, daß der Sachverhalt nicht in allen Einzelheiten angeführt werden muß; es genügt jede substantiierte Bezeichnung derart, daß durch Teatamentsausl.egung zweifeisfrei festgestellt werden kann, aus welchem der im Gesetz angeführten Gründe der Pflichtteil entzogen worden ist (BGH Urteil vom 21. Juni t957, IV ZR 64/57; ähnlich schon Protokolle zu dem BGB V 552, ferner RGZ 95, 24, 26/27 » JW 1919, 503 mit Anmeldung von Kipp; RGZ. 168, 39, 43; KG OLG 8, 29.2; Planck/ Greiff, BGB 4. Aufl. § 2336 Anm. 2 b; BGB RGRK 11. Aufl. § 2336 Ana. 5; Staudinger/Perid, BGB 11. Aufl. §; 2336 jRdn;:,11,12, 15; Erman/Bartholoaeyczik, BGB 3. Aufl. § 2336 Anm. 3). Hiernach hätte es für § 2336 Abs. 2 BGB genügt, wenn der Erblasser im Cestament nur "Denunziation vor dem Prüfungsausschuß" oder dergl. angegeben hätte. Dadurch, daß er diesem Sachverhaltskern weitere Einzelheiten über das seiner Pflichttcilsentziehung zu Grunde gelegte Verhalten des Klügere hinzufügte, wurde die Kernangabe selbst nicht ungeschehen gemacht. Ob die Beifügungen der Wirksamkeit der Pflichttcilsentziehung entgegenstehen, hängt davon ab, ob sie nach dem 7/illon des Erblassers die Kernangabe inhalt- 5 lieh einschränken sollen oder nicht. Ein solcher Einschrän-kungswille kann nicht schon ohne weiteres aus dem Wortlaut der Verfügung entnommen werden - auch nicht im Hinblick darauf, daß der Text von einem Notar formuliert sein mag dieser Text erwähnt zwar, der Kläger habe wider besseres Wissen gehandelt, schließt aber weder ausdrücklich noch etwa denknotwendig ein bloß bedingt vorsätzliches Handeln als Pflichtteilsentziehungsgrund aus. Die gegenteilige Auffassung würde eine Pflichtteilsentziehung dann unwirksam machen, wenn der für den Entziehungsentschluß des Erblassers bestimmte Sachverhaltskern objektiv zutreffend, aber die eine oder andere Einzelheit unrichtig oder ungenau angegeben wird - ein Ergebnis, das schon das Urteil RGZ 95, 24, 27 mit Recht als unerfreulich wertet. An einer (zutreffenden) Angabe des Entziehungsgrundes fehlt es auch nicht etwa schon deshalb, weil die Falschan-ochuidigung wider besseres Wissen in strafrechtlicher Hinsicht einem anderen Tatbestand unterfällt als die ohne diesen direkten Vorsatz begangene Pals chans ehuldigung (§ 164 Absatz« 1, 2 gegenüber Abs. 5 StGB). Denn im Rahmen des § 2556 Abs. 2 BGB kommt es nicht auf die Angabe einer zutreffenden Straf-rochtsnorm, sondern auf die Angabe eines zutreffenden (Kern-) Sachverhalts an. Hiernach kommt es für die Frage, ob dem § 2536 Abs. 2 BGB genügt ist, darauf an, welche Bedeutung die Testamentsw.orte '•wider besseres Y/issen" nach dem dem Testament zugrunde liegenden Willen des Erblassers haben. Wollte er nur eine wider besseres Y/issen erfolgte, nicht aber schon eine nur bedingt vorsätzliche Falschancchuldigung des Klägers zu dem Anlaß seiner Pflichtteilsentziehung nehmen, dann fehlt es an dem für ihn bestimmenden Pflichttoiloentzichungogrund, und die Pflichtteilsentziehung ist schon deshalb unwirksam (ohne daß es einer etwaigen Tcotanentsanfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB bedurfte). Y/ar dagegen für seinen Entziehungsentschluß bereits der Umstand bestimmend, daß der Kläger als sein Sohn unter den damaligen Umständen überhaupt in schuldhafter Weise unrichtige Behauptungen über ihn vortrug (- bei bloß leichtfertigem Handeln des Klägers vriirde es allerdings an einen Pflichtteilsentziehungstatbestand im Sinne des § 2533 Hr. 3 BGB selbst fehlen -), dann hat er inn Testament den für die Pflichtteilsentziehung ursächlichen Sachverhaltskern auch dann objektiv zutreffend und daher für § 2336 Abs. 2 BGB genügend angegeben, wenn im Pflichtteilsentziehungsprozeß nur ein nicht wider besseres Y/issen erfolgtes vorsätzliches Handeln des Klägers bewiesen wurde; in diesem Fall war die beigefügte Angabe "wider besseres Y/isoen” im Testament nebensächlich und unschädlich. Die letztere Möglichkeit ist wiederum nicht etwa schon deshalb von vornherein unwahrscheinlich, weil «. * es sich um ein notarielles Testament handelt. Für sie, nämlich dafür, daß der Entziehungswille des Erblassers nicht entscheidend darauf abstellte, ob der Kläger bei Aboendung seines Anochuldigungsbriefes die darin mitgeteil-ten Tatsachenbehauptungen als sicher unrichtig oder nur als möglicherweise unrichtig ansah, kann die Erfahrungstatsache sprechen, daß Denunziation von nahen Angehörigen sogar dann, wenn die mitgeteilten Behauptungen objektiv richtig sind, häufig sittlich mißbilligt wird. Die abschließende Feststellung hierüber muß dem Tatrichter überlassen bleiben. II. Die Verfahrensrügen der Revision gegen die Bejahung des subjektiven Tatbestands der vorsätzlichen Falschanschuldigung (§ 164 Abs. 5 StGB) sind nur teilweise gerechtfertigt. 1. Die Feststellung, der Kläger habe 1945 die Unrichtigkeit seiner Behauptungen in Kauf genommen und sie auch für diesen Fall gewollt, begründet das Oberlandesgericht einmal damit: der Kläger, der insbesondere von 1939 bis 1945 engen Kontakt mit seinem Vater hatte, habe dessen Wesensart, Einstellung und Handlungsweise genau so gekannt wie die anderen Zeugen, die mit dem Vater in näheren Beziehungen standen. Den Vater (der 1933 bereits 60 Jahre alt war) hatte das Berufungsgericht vorher als Lebensgenießer bezeichnet, der die Politik niemals ernst genommen und mit den nazistischen Formen und Emblemen mehr aus Eitelkeit und Abwechslungsbedürfnis und im humoristischen Sinne gespielt, sich aber in seinem Betrieb und im Geschäftsleben von jeder Anwendung der Parceigrundsätze ferngehalten habe. In diesen Ausführungen liegt hinsichtlich der inneren Einstellung des Klägers entgegen der Annahme der Revision nicht nur eine Unterstellung, sondern eine .tatrichterliche Feststellung, die nicht schon ohne weiteres einer zusätzlichen Begründung bedurfte. Mit Recht sieht die Revision jedoch einen Widerspruch zwischen dieser Feststellung und den vorangegangenen Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die vom Kläger begehrte eigene Parteivernehraung (§ 448 ZPO) .ablehnt. Dort hatte das Berufungsgericht (BU S. 12 Mitte) unterstellt, daß folgende Behauptungen des Klägers "im wesentlichen zutreff en": anläßlich seiner jährlich etwa 4 Wochen dauernden Aufenthalte in Heidelberg in den Jahren 1934 bis 1939 und in der Zeit nanach bis 1945> als der Kläger ständig in Heidelberg wohnte, habe sich sein Vater bei den wöchentlich mehrmals stattfindenden Besuchen ihm gegenüber als ein ausgesprochener Nationalsozialist erwiesen, indem er ihn zu dem Eintritt in die NSDAP veranlassen wollte, Hitler gelobt, seine Politik bejaht, über die Juden geschimpft und erklärt habe, ihnen allen gehöre der Hals abgeschnitten, ihm 8 auch 1937 oder 1938 voller Stolz eine Fotomontage gezeigt habe, auf der die ältesten Kämpfer der NSDAP Ortsgruppe Bergheim, darunter auch Wilhelm abgebildet gewesen seien. Die Unterstellung dieser Behauptungen als (“im wesentlichen“) richtig hinderte zwar nicht die in.jenem Zusammen-hang getroffene Feststellung, daß der Vater objektiv kein aktiver Nationalsozialist war (dazu führt der latrichter rochtsirrtumsfrei aus, bei derartigen Erklärungen und bei derartigem Verhalten habe es sich nicht um den Ausdruck der wirklichen Einstellung von Wilhelm M0|, sondern um gelegentlich möglicherweise durch einen besonderen Anlaß verursachte Äußerungen gehandelt, denen andere, die NSDAP und ihre Politik ablehnende und gegen eine judenfeindliche Einstellung sprechende Kundgebungen gegenüberstanden). Hat sich jedoch der Vater - wie unterstellt -gegenüber dem Sohn, anders als gegenüber seiner sonstigen Umgebung, jahrelang wie ein Nationalsozialist gebärdet, so ist nicht ohne weiteres einzuoehen, wie in subjektiver Hinsicht der Öohn'deh Vater ebenso wie die anderen Personen seiner Umgebung al3 Nichtnationalsozialisten gekannt haben soll. Aus diesem Grunde hätte die letztere Feststellung allerdings einer näheren Begründüng bedurft (.§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht erwogt zwar bei Erörterung der. objektiven Unwahrheit der Vorwürfe des Klägers von 1945 auch. (BU 3. 12 Mitte): es wäre nicht erklärlich, warum sich Wilhelm Mahler seinem Sohn gegenüber anders als gegenüber Fremden, nämlich parteifreundlich und judenfeindlich, verhalten und geäußert haben sollte. Diese Erwägung spricht indessen (zwar für eine “Bösgläubigkeit“ des Klägers, aber) ♦ gegen die Richtigkeit der Parteibehauptungen des Klägers und steht deshalb ihrerseits im Y/iderspruch zu der unmittelbar vorangehenden Unterstellung dieser Behauptungen als (“in wesentlichen") richtig. Hach allem ist die Stellungnahme des Tatrichters in diesem rechtlich erheblichen Punkte unklar und damit rechtsfehlerhaft. Die Revision rügt ferner Nichtberücksichtigung des Umstands, daß der Kläger 1939 bis 1945 infolge Lähmung ganz an das Bett gefesselt war und dadurch über das politische Verhalten des Vaters außerhalb des Krankenzimmers aus eigener Anschauung nichts wissen konnte. Aber das stand nicht der Annahme entgegen, der Kläger hätte mit einem von seinen Reden im Krankenzimmer abweichenden Verhalten d.eo Vaters in der Öffentlichkeit rechnen müssen und gerechnet. Infolgedessen besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht diesen Umstand übersehen hätte. 2. Das Berufungsgericht führt als weiteres Anzeichen für bedingten Vorsatz des Klägers seine seinerzeitige Äußerung an, ihm sei jedes Mittel recht zur Erreichung des Ziels, den Betrieb seinem Vater und seinem Bruder wegzu-nehuon (vgl. Zeugnis Hö^DßA I 269)- Auch das liegt im Rahnen der tatrichterlichen Würdigung. Sie wird entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht dadurch erschüttert, daß der Kläger zeitlich nach jenem Anschuldigungs-ochrciben, nämlich in September 1946, im Spruchkammerverfahren des Vaters von der Vernehmung als Belastungszeuge •abzusohen bat und schließlich sein Zeugnis verweigerte. Daß der Kläger mit dem Anschuldigungsaahreiben nicht von sich aus gegen seinen Vater Vorgehen wollte, sondern sich nur dagegen zur Wehr setzte, daß sein Vater vorher ihn beim Prüfungsausschuß als Nationalsozialisten politisch habe denunzieren wollen, ergibt sich aus den von der Revision dafür benannten Aktenstellen nicht (Schreiben des Vaters vom 4. Dezember 1945 an den Prüfungsausschuß, Bl. 5 10 - der Beiakten JSt 284/45 55s; Niederschrift des Prüfungsausschusses über Zeugnis ScjmHvom 19» Dezember 1945, blaue Aktenblätter aaO vorn). Auch trägt die Revision nicht vor, daß der Kläger auf diese Aktenstellen schon in den 2atSacheninstanzen abgehoben hätte (er- hatte dort zunächst einer Verwertung der Akten des Prüfungsausschusses grundsätzlich widersprochen, GA I 109/m). Deshalb kann offen bleiben, ob der Revisionsvortrag materiell rechtlich erheblich wäre (etwa für die Präge des bedingten Vorsatzes oder der Schwere des Vergehens im Sinne von § 2333 Nr. 3 BGB), III. Die Nachprüfung des Berufungsurteils von Amts wegen ergibt einen sachlich-rechtlichen Verstoß des Berufungsgerichts insofern, als es den. Begriff des Vorsatzes im Sinne von § 16^ Abs. 5 StGB verkannt hat. Das 0berlande3gericht führt aus: der Kläger habe mit bedingten Vorsatz gehandelt, das heiße, daß er von der Richtigkeit seiner Behauptungen nicht überzeugt gewesen sei, ihre Unrichtigkeit aber in Kauf genommen habe und sie auch für diesen Pall habe aufstellen wollen, um den . gewünschten Erfolg, nämlich die Portdauer des Beschäfti-gungsvorbots, zu erzielen. Diese tatsächlichen Feststellungen erfüllen zwar den allgemeinen Begriff des bedingten Vorsatzes im Strafrecht. Nach der Auffassung, die der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 13. April I960, 2 StR 593/59 (BGHSt 14, 240, 256/57) entwickelt hat, ist jedoch der Vorsatzbegriff in § 164 Abs. 5 StGB gegenüber dem allgemeinen Begriff des bedingten Vorsatzes einengend auszulegen: "Vorsätzliches Handeln im Sinne des § 164 Abs. 5 StGB liegt erst dann vor, wenn.jemand nicht 11 .nur Zweifel in die Richtigkeit seines Verdachts setzt, sondern darüber hinaus feststeht, daß er auch bei Kenntnis der Unrichtigkeit verdächtigt hätte. Würde er dagegen, wenn ihn die Unrichtigkeit bekannt gewesen wäre, von der Verdächtigung abgesehen haben, so fällt ihm trotz seiner Zweifel kein vorsätzliches Handeln zur Last; allenfalls käme - bei Verletzung einer Prüfungspflicht - leichtfertig falsche Anschuldigung in Betracht" (sogenannte zweite Prank'sehe Formel; vgl. dazu Frank StGB 18. Aufl. 1931 § 59» V S. 189/91» Mezger in Leipziger Kommentar zu dem StGB 7. Aufl. 1954 § 59 Anra. 20 a S. 473; Welzel, Das Deutsche Strafrecht 6. Aufl. 1958 § 13, I 2 b S. 61 - in der 7. Aufl. I960 nicht mehr enthalten ~). Der letztere Fall (Leichtfertigkeit) scheidet für die Betrachtung des vorliegenden Falles aus, da als Pflichtteilsentziehungsgrund im Sinne von § 2333 Nr. 3 BGB ein bloß leichtfertiges Handeln nicht genügt. Es kommt deshalb darauf an, ob der Kläger sein Anschuldigungsschreiben auch dann abgesandt hätte, wenn ihm die Unrichtigkeit der genannten Vorwürfe positiv bekannt gewesen wäre. Eine derartige Feststellung hot das Berufungsgericht nicht getroffen. IV. Hiernach kann das angefochtene Urteil mit der bisherigen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Es war vielmehr aufzuheben und die Sache wie geschehen zurückzuverweisen. Die neuerliche Berufungsentscheidung, wird davon abhängen, ob sich das Oberlandesgericht davon überzeugen kann, daß der Kläger seine Anschuldigungen wider besseres Wissen erhoben hat (§ 164 Abo. 2 StGB), oder wenigstens davon, daß der Klüger das Schreiben auch dann.'.abgesandt hätte, wenn er die Unrichtigkeit der Vorvürfo nicht nur für möglich gehal- 12 ten, sondern bestimmt gekannt hätte (§ 164 Abs. 5 StGB). Auch im letzteren Palle bestünden keine rechtlichen Bedenken, ein 11 schweres” Vergehen im Sinne von § 2333 Nr. 3 BGB anzunohmen. Kann eine direkt oder bedingt vorsätzliche Palschans chuldigung nicht feotgestellt werden, so bedarf es der Prüfung der übrigen im Testament des Erblassers angeführten, bisher noch nicht erörterten Pflichtteilsentziehungsgründe. Br. Augustin Rothe Br. Freitag Ofxterdinger Br. Mattem