Unter den Grundstückslasten, die der Beklagte in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hatte, befanden sich ümstellungsgrundschulden in Höhe von insgesamt 23 360,98 DM» Hierauf bezahlte er an die Kreis- und Stadtsparkasse BflCHNfe äio diese Grundschulden verwaltete, Zinsen und Tilgungsraten, und zwar bis zu dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (1» September 1952) 1 108,79 DM und danach noch 1 214,08 DM» Der.letztgenannte Betrag wurde dem Beklagten später, da nach § 120 LAG die Umstellungsgrundschulden erloschen waren, von der Sparkasse wieder zurückerstattet. Der Kläger ist der Ansicht; daß die Kreditgewinnabgabe, soweit sie aus den vertraglich in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Grundstücksbelastungen herrühre; im Verhältnis der Parteien zueinander vom Beklagten getragen werden müsse. Denn durch die bei Vertragabschluß nicht vorausgesehene gesetzliche Regelung habe sich das Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; von dem die Parteien damals ausgegangen seien; zu seinem Wacht eil verschoben § er sei infolge seiner Heranziehung zur Kreditgewinnabgabe wiederum Schuldner des Staates gerade hinsichtlich derjenigen Verbindlichkeiten geworden, .die der Beklagte ihm laut Vortrag habe abnehmen sollen. Nach seiner Auffassung steht dem Kläger ein Anspruch auf die von der Kreis- und Stadtsparkasse an den Beklagten zurückerstatteten 1 214*08 DM schon mangels Unmittelbarkeit der Vennögens-verschiebung nicht zu. Ob der Beklagte vertraglich zur Tragung des auf das Grundstück entfallenden Teiles der Kreditgewinnabgabe verpflichtet sei, könne dahinstehen, weil der Kläger jedenfalls nicht Zahlung an sich selbst, sondern, da er bisher seinerseits noch nichts an das Finanzamt gezahlt habe, höchstens Befreiung von seiner Verbindlichkeit verlangen dürfe. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils insoweit, als es ihn verurteilt hat, den Kläger gegenüber dem Finanzamt von der Verpflichtung I zur Zahlung der Kreditgewinnabgabe mit einem Betrag von mehr als 13 613» 31 DM abzüglich bereits gezahlter 1 108,79 3Ä und 952,25 DM zu befreien; er bittet insoweit um Klageabweisung und anderweitige Kostenverteilung, hilfsweise um Zuruckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz (MittBdl 1949, 706) ausschließlich zuständig sei, sondern daß die Entscheidung - da ein Streit oder eine Ungewißheit über die Höhe der Umstellung nicht vorliege - durch das Prozeßgericht zu erfolgen habe, werden von der Revision keine Einwendungen erhoben. 2. Hinsichtlich des Hauptanspruches de: IZirgc-rsucuf.Zahlung von 1 900 HM nebst Zinsen hat das Berufungsgericht die klageabwoisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt, weil insoweit eine Verpflichtung des Beklagten weder auf vertraglicher Grundlage noch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung bestehe, Es erachtet jedoch den hilfsweise geltend gemachten Bofreiungsanspruch für begründet- indem es den Vertrag dahin auslegt, daß der Beklagte mit den Unstollungsgrundschulden von 23 360,98 DM (§ 2 dos Vertrages) zugleich die hierauf entfallende Abgabeverpflichtung des Klägers aus §§ 161, 172, 174 LAG übernommen habe. In Ermangelung einer Genehmigung des Finanzamts handele es sich dabei um eine Erfüllungsübernahme (§ 415 Abs.3 BGB)* Ha der Kläger auf die Kroditgewinnabgabe noch nichts bezahlt habe, könne er vom Beklagten lediglich Freistellung dem Finanzamt gegenüber verlangen, und zwar nicht sogleich in voller Höhe, sondern nur im Umfang der Teilzahlungen und Haten, wie er sie unter Berücksichtigung des anteiligen Freibetrages selbst schulde. Habei sei dem Beklagten noch der Betrag von 1 108,79 HII gutzubringen, den er vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesctzes bereits an Zinsen und Tilgungsloistungen auf die-Umstellungsgrundschulden bezahlt * habe. Das Berufungsgericht erblickt mit Recht die Besonderheit des Palles darin, daß anstelle der Umstellungsgrund- Hl schulden - die der Beklagte in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hat, die aber dann mit dem Inkrafttreten des Lastcnausgleichsgesetzes erloschen sind - gemäß § 97 Abs, 1 Nr, 1 DAG, da der Klüger im Juni 1948 Inhaber eines gewerblichen Betriebes (§ 161 LAG) war, keine Hypothe-kengeyinnabgabc als öffentliche Grundstückslast (§§91, 111 Abs, 1 LAG) entstanden iotj der Schuldnergewinn aus der Währungsurastellung unterliegt hier vielmehr nach näherer Maßgabe der §§ 161 ff LAG der Kroditgewinnabgabe, d.h. einer den Klüger persönlich treffenden Abgabeschuld gegenüber dem Finanzamtc Die Präge, ob der Beklagte nun einen den weggefallenen Umstellimgsgrundschulden entsprechenden ^ u Teil der Kroditgewinnabgabe tragen muß, ist im Lastenaus- * * gloichsgesetz nicht geregelt. Da die Parteien das Entstehen einer neuen, persönlichen Verpflichtung des Klägers (und zwar in der Höhe, in der zugunsten des Beklagten als Käufer Umstellungsgrundschulden wcggefallen seien) nicht vorausgesehen hätten, liege.vielmehr eine Vertragslüclce vor, die nach Maßgabe von § 157 BGB geschlossen werden müsse. Im Wege einer solchen ergänzenden Vertragsauslegung ist das Berufungsgericht dann zu der Feststellung gelangt, daß der Grundstückserwerber nach dem Willen der Vertragsschließenden auch die in.Höhe dor Umstollungsgrundschulden bestehenden Schuldnergewinnverpflichtungen des Verkäufers habe übernehmen sollen; nur bei dieser Auslegung habe der Hinweis auf die vschuldbefreiende Wirkung*-* im letzten Absatz des § 2 des Kaufvertrages einen Sinn« Diese Ausführungen des angefochtenen Urteils sind frei von Rechtsirrtum, Sie beruhen auf einer eingehenden Würdigung der durch § 97 Abs. 1 Nr. 1 DAG geschaffenen Rechtslage (außer Horowski BB 1953, 44-9 f, Harmening, Lastenaus-glcich Band 2 § 185 LAG Randziffer 25 und Wörbelauer NJW 1952, 1358, die das Berufungsgericht anführt, vgl. 9 des Urteils), daß die Übernahme dinglicher Lasten unter Anrechnung auf den Kaufpreis keine Leistung erftil lungshalb er oder an Erftillungs statt sei, sondern die vom Käufer geschuldete Leistung selbst, weshalb die Höhe der Grundstüclrslasten "nur eine Rechnungsgröße,, darstelle (RGZ 120, 166, 169; 121, 38, 41); dem Kläger stehe daher trotz Wegfalls der Umstel3.ungsgrundschulden eine restliche Kaufpreisfordorung nicht mehr zu. 17 f) spricht, - womit, wie die Revision zutreffend hervorhebt, derjenige Teil der Kreditgewinnabgabe gemeint ist, der auf die früheren Uraötellungsgrundschulden entfällt« Daß dieser Anteil dem vollen Betrag der Grundschulden entspreche, nimmt übrigens das Berufungsgericht nicht an; es führt im Zusammenhang mit der Freistellungspflicht des Beklagten aus, dieser habe die vom Kläger «unter Berücksichtigung des anteiligen Freibetrages« geschuldeten Teilzahlungen zu erbringen (BU S« 21), will dem Beklagten.also einen Teil der nach § 172 LAG nicht abgabepflichtigen 1 000 EM - offenbar im Verhältnis von 25 560,98 DM zu dem Gesamtbetrag der Kreditgewinnabgabe - auf seine Verbindlichkeit anrechnen. außer den bar zu zahlenden und dem hypothekarisch sicherzustellenden (Peil des Kaufpreises seien vom Beklagten Umstellungsgrundschulden zu Übernehmen, die er ah den Staat zahlen müsse; vielleicht - so habe Bpp hinzugesetzt -brauche der Beklagte diese Orundschulden später gar nicht mehr zu bezahlen. Rach der Feststellung des Berufungsgerichts (BU S, 19) konnten die Parteien bei Vertragsabschluß damit rechnen, daß die Umstellungsgrundschulden bei dem endgültigen Lastenaus-gleich als überflüssig fortfallen würden, Es folgert aber aus dem Geoomtinhalt der vertraglichen Vereinbarungen, daß die Pflicht des Beklagten, den Kläger von den Lastenaus-gloichsvorbindlichkeiten zu befreien, nicht von den YToitcr-bestehen der Umstclliuigsgrundschulden abhängig gemacht worden sei; das Erlöschen dieser Grundschulden sei somit ohne Einfluß auf die übernähme der zugrunde liegenden Schuldner-gewinnverpflichtung geblieben. keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, ergibt sich, daß die Entscheidung auch dann nicht anders ausgefallen wäre, wenn der Zeuge das in sein Wissen Gestellte bestätigt hätte, Die Revision macht allerdings geltend, B^^habe damals erklärt, daß der Beklagte bei einem Wegfall der Umstellungsgrundschulden überhaupt keine Leistungen mehr dafür zu erbringen brauche. die Worte: "nach obigem Beweisantritt"), eine bloße Schlußfolgerung dar, - die im übrigen nicht zutraf; denn von einem "Risiko" des Beklagten konnte, sofern er mit der Möglichkeit gerechnet haben sollte, weniger als den vereinbarten Kaufpreis zahlen zu müssen, nicht wohl gesprochen werden. Wenn die Revision im Anschluß hieran noch aueführt, auch der Inhalt des Vertrages bestätige, daß eine Ermäßigung oder ein ersatzloser Wegfall der Umstellungsgrundschulden nicht dem Verkäufer, sondern dem Käufer habe zugute kommen müssen, so wendet sie sich damit gegen die in diesem Rechtszug nur beschränkt nachprüfbare Vertragsäusle- gunß des Tatrichters, die insoweit einen Rechtsvorstoß nicht erkennen läßt« Das Berufungsgericht hat übrigens .‘»itht - wie die Revision auch in diesen Zusammenhang erneut behauptet - aus der Angabe eines Preises von Jp5_ppp_DM den Schluß gezogen, daß der Beklagte für die Umstellungs-grundschülden oder eine auf den Schulöncrgewinn beruhende andere Öffentliche Last in jeden Pall den Betrag von 23 360,98 DM aufwenden müsse, 5« Die Revision macht geltend, das Klagebegehren laufe, soweit der Kläger Befreiung von seiner Abgabe-Schuld in Höhe von mehr als 13 613,31 DM begehre, darauf hinaus, daß der Beklagte Abgaben für solche Schulclnergc-winne übernehmen solle, die mit der dinglichen Belastung des erworbenen Grundstücks überhaupt nichts zu tun hätten« Da der Kläger wegen keiner der Schulden, die auf diesem Grundstück dinglich gesichert waren, zur Hypothekengewinnabgabe herangezogen; sein daraus erwachsender Schul einer gewinn vielmehr ausschließlich durch die Kreditgewinnabgabe erfaßt worden sei, müsse es sich durchweg um Betriebsschulden gehandelt haben, Mindere sich in einem solchen Palle der Schuldnergewinn durch irgendwelche Um-stände, so könne nicht gesagt werden, daß Schuldnergewinn und -Verlust sich auf eine bestimmte Verbindlichkeit des Schuldners bezögen oder nicht bezögen, sondern cs lasse sich dann nur durch eine ^ll^empiM Gegenüberstellung foststellen, welcher Teil der Kreditgewinnabgabe durch den Schuldnergewinn aus den früher dinglich gesicherten Verbindlichkeiten veranlaßt worden sei. Das sei für ihn auch nicht unbillig% denn er habe bei Vertragsabschluß ja keineswegs damit gerechnet, durch den Verkauf des Grundstücks von einem höheren Teil seiner Lastenausgleichsschuld frei zu werden als von dem, der sich auf seine durch die Grundstücksbelastungen gesicherten Verbindlichkeiten bezog. Der Revision ist suzugebeny daß der Kläger insoweit keine Schuldbcfreiung vom Beklagten verlangen kann, als seine Abgabeverpfliehtung auf Schuldnergev/innen beruht, die mit dem verkauften Grundstück außer Zusammenhang stehen. Februar 1956 den Schuldnergewinnen v.on 84 254 UM Gläubigerverluste des Klägers in Höhe von 34 073 UH gegenüber, so daß sich - Betriebsverluste waren keine entstanden - unter Anrechnung des Freibetrages von 1 OCO UH (§ 172 LAG) und Abrundung auf volle 100 UH eine Abgabeschuld von 49 ICO UM ergab, Uer Beklagte kann aber aus der Tatsache der Saldierung keine Vorteilo für sich herleiten mit der Wirkung* daß ihm ein entsprechender Teil der Gläubigerverluste zugute kommt und seine Frcistellungoverpflichtung dadurch verringert wird, Uenn er muß nach der Vortragsauslegung dos Berufungsgerichts den Klüger von der Abgabeschuld dem Finanzamt gegenüber in dem Umfange befreien, in dem sie durch den Wegfall der Umstellungogrundschulden eine Erhöhung erfahren hat, Diese Erhöhung ist hier jedoch im vollen Betrage von 23 360,98 UM eingetreten, ohne daß sich insoweit das Vorhandensein von Gläubigerverlus ton schuldmindernd ausgewirkt hate Uio Gläubigerverluste des IQügers haben nämlich mit dem verkauften Grundstück nichts zu tim, sondern rühren ausnahmslos aus seinem gewerblichen Betrieb her (vgl, die Aufstellung Bl. 2 Abschnitt ö der insoweit vom Beklagten nicht beanstandeten Anlage Hr. 3 zu dem Schriftsatz des Klägers vom 4. Wenn das Berufungsgericht daraus gefolgert hat, der Beklagte könne unter diesen Umständen nicht verlangen, daß der übernommene Schuldnergewinn "in eine entsprechende Relation" zu den Gläubigerverlusten gebracht werde, so ist diese Schlußfolgerung frei von Rechtsirr bum. Die gegenteilige Ansicht würde, wie der Klüger zutreffend hervorgehoben hat (Schriftsatz vom 12« April 1956), zu dem nicht zu billigenden Ergebnis führen, daß der Beklagte aus Gläubigerverlusten des Verkäufers, die mit dem gekauften Grundstück nichts zu tun haben, auf Kosten seines Vertragspartners einen persönlichen Gewinn zöge. Zu einer abweichenden Beurteilung gibt auch die Überlegung keinen Anlaß, die der Beklagte in der Revisionsverhandlung noch vorgebracht hat: es könne doch Vorkommen, daß die Gläubiger- oder Betriebsverluste nicht geringer seien als die Schuldnergewinne, was dann zur Folge haben würde,.daß in Ermangelung eines "Mehrbetrages" im Sinne von § 162 LAG überhaupt keine Kreditgewinnabgabo fällig werde. Es würde sich dann aber die Frage erheben, ob durch den ersatzloscn Wegfall der vertraglich in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Umstellungsgrundschulden nicht eine so weitgehende Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung eingetreten wäre, daß man dem Kläger im Wege des Ausgleichs nach § 242 BGB einen Zahlungsan- 6. Nicht stichhaltig sind die Einwendungen der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Aufrechnung des Beklagten mit einem angeblich für Soforthilfe gezahlten Betrag von 952,25 UM nicht hat durchgreifen lassen. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an* Der abv/ei-chende Standpunkt von Seheuerlo (JZ 1958, 27) verdient keine Zustimmung; es geht nicht an; sich über das grundlegende gesetzliche Erfordernis, wonach die aufsurech-nenden Forderungen ihrem Gegenstände nach .gleichartig sein müssen (§ 587 BGB), mit allgemeinen rechtspoliti-sclien Erwägungen hinwegzusetzen, deren Anwendung auf den einzelnen Fall ohnehin - angesichts der Unbestimmtheit des Begriffes der "erheblichen Bedeutung für die Vertragsabwicklung" - zu praktischen Schwierigkeiten und zu einer bedenklichen Rechtsunsicherheit führen würde. Ob es möglich oder gar, wie die Revision ausführt, geboten gewesen wäre, das Vorbringen des Beklagten als Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 275 BGB zu würdigen, kann dahingestellt bleiben* Denn das Berufungsgericht durfte dieses Vorbringen schon aus dem Grunde unbeachtet lassen, weil der Beklagte für seine Behauptung, 952,25 DM gezahlt zu haben, trotz des ausdrüclclichon Bestreitens des Klägers (Schriftsatz vom 25* September 1954) keinen Beweis angetreten hat (§ 282 Abs. 1 ZPO) Januar 1954) behauptet hatte, oder ob die angebliche Zahlung nicht vielmehr, wie es nach seiner späteren Darstellung (Schriftsatz vom 4* November 1954) den Anschein hat, an das Finanzamt geleistet sein sollte; im letzteren Falle würde ein etwaiger Rückzahlungs-anspruch sich überhaupt nicht gegen den Kläger richten-
f* •*« Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2357 036 /i Gesetz; s Rechtssatzs a) b) BGB §§. 137, 242 j LAG §§ 97, 161, 162 Hat in einem vor Inkrafttreten des Lastenaus-gleichsgesetzes abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag der Kauf er Umstellungsgrundschulden in Anrechnung auf den- Kaufpreis übernommen und wird der VerkaufQr später wegen des . auf diese Grundschulden entfallenden Schuld-nergewinns zwar nicht zur Hypotheken-, aber zur.Kreditgewinnabgabe herangezogen, so ist eine ergänzende . Auslegung des Vertrage« dahin, daß der. Käufer insoweit den Verkäufer von seiner Abgabe.schuld gegenüber .dem Finanzamt freistellen müsse, nicht zu beanstanden. Der. Käufern kann in. einem, solchen Falle nicht verlangen, daß auf seine * Freistellungsver-.pflichtung Gläubiger- öder Betriebsverluste des Verkäufers angerechnet werden, die mit dem .verkauf ten .Gruhdstüolc in /keinem Zusammen-*hflöag.^stehehi •••>?*. • * v*; % '• Aktenzeichens V ZR '190/56 Urteil des BGH vom 19. Februar *1958 LG Bückeburg OLG Celle / VJRJ 80/56 Verkündet am 19c Februar 1958 Hirth, Justizangestcllter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Bäcker- und Konditormeisters Wilhelm M in BflÜfHI» 3SSW Straße SS Beklagten» Berufuugs'beklagten und' Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt gegen den Müh e 1 kauf mann Gustav I ■Straß efll Kläger , Berufungskläger und Hevi si onsbeklagten, - Prozeßbovollmächtigter: Hechtsanwalt hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. lasche und der Bun-desrichter Br. Augustin, Br. Piepenbrock, Br. Hothe und Br. Freitag für Hecht erkannt: Bie Hevision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Cello vom 7* Juni 1956 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß folgende Worte der tfrteilsformel wegfallen: ”... mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Klageerhebung beim unzustän-* digen Amtsgericht Bückeburg entstanden sind. Biese Kosten hat der Kläger zu tragen.n ‘Von Hechts wegen 'I / * TajjJcstajjAjL Durch Vertrag vom 20» Oktober 1951 verkaufte der Kläger das Grundstück Straße Ci in BCMHHi (Grrund- huch von BCHHHP BandCPBlatt 67), auf dem er bisher die Fabrikation und den Verkauf von Möbeln betrieben hatte, an den Beklagten und ließ e.s ihm auf* Der Kaufpreis betrug laut § 1 des Vertrages 105 000 DMe Davon wurden 32 372,50 DM durch Übernahme mehrerer in Abteilung III des Grundbuchs eingetragener Lasten, die in § 2 des Vertrages unter Buch- » stabe a im einzelnen auf geführt waren, getilgt; der Schlußabsatz des § 2 lautete: "Die unter a) unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Grundstückslasten Übernimmt der Käufer mit schuldbefreiender Wirkung für den Verkäufer*" Der § 8 des Vertrages hatte folgenden Wortlaut: "Die Verpflichtungen aus Soforthilfe- oder Lastenausgleichsgesetzgebung werden - unabhängig von dem für ihre Entstehung gesetzlich zugrunde gelegten Stichtag - von dem Käufer übernommen»" Unter den Grundstückslasten, die der Beklagte in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hatte, befanden sich ümstellungsgrundschulden in Höhe von insgesamt 23 360,98 DM» Hierauf bezahlte er an die Kreis- und Stadtsparkasse BflCHNfe äio diese Grundschulden verwaltete, Zinsen und Tilgungsraten, und zwar bis zu dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (1» September 1952) 1 108,79 DM und danach noch 1 214,08 DM» Der.letztgenannte Betrag wurde dem Beklagten später, da nach § 120 LAG die Umstellungsgrundschulden erloschen waren, von der Sparkasse wieder zurückerstattet. Der Kläger wurde .später als Inhaber eines gewerblichen Betriebes gemäß § 161 LAG zur Kreditgewinnabgabe herange- zogen*.Laut Bescheid des Finanzamts Hildesheim vom ßs Februar 1956 beträgt seine Abgaboschuld 49 100 BLL Bei Errechnung dieses Betrages sind die Umstellungsgrundschuldon als n Schuldner gewinn” (§ 163 BAG) mit berücksichtigt worden. Der Kläger ist der Ansicht; daß die Kreditgewinnabgabe, soweit sie aus den vertraglich in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Grundstücksbelastungen herrühre; im Verhältnis der Parteien zueinander vom Beklagten getragen werden müsse. Denn durch die bei Vertragabschluß nicht vorausgesehene gesetzliche Regelung habe sich das Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; von dem die Parteien damals ausgegangen seien; zu seinem Wacht eil verschoben § er sei infolge seiner Heranziehung zur Kreditgewinnabgabe wiederum Schuldner des Staates gerade hinsichtlich derjenigen Verbindlichkeiten geworden, .die der Beklagte ihm laut Vortrag habe abnehmen sollen. Die Ausglc.ichungspflicht des Beklagten ergebe sich auch aus § 8 des Kaufvertrages-Er müsse ihm daher die 1 214;08 DU herausgeben, die er von der Kreis- und Stadtsparkasse zurückerhalten habe, und darüber hinaus noch weitere Beträge bezahlen. Der Kläger hat, nachdem er zunächst vor dem Amtsgericht einen Teilbetrag von 500 DM eingeklagt hatte, seine Forderung später auf 1 900 DU erhöht. Demgemäß hat er vor dem Landgericht, an das der Rechtsstreit zuständigkeitshalber verwiesen worden ist? den Antrag gestellt, den Beklagten zur Zahlung von 1 900 DU nebst 4 $> Zinsen seit dem 1. September 1953 zu verurteilen. Der Beklagte, der um Klageabweisung geboten hat, ist der Ansicht, mit der Übernahme der Umstollungsgrundschul-den, die an Erfüllungsstatt erfolgt sei, habe er den Kaufvertrag vollständig erfüllt; v/citcrc Leistungen könnten /f von ihm nicht mehr gefordert werden. Br habe bei Vertragsabschluß das Risiko übernommen? daß die Grundschulden nach Erlaß des Lastenausgloichsgesotzes in voller Höhe bestehen blieben; der Umstand* daß sic woggefallen seien* komme ihm allein zugute. Hilfsweise rechne er mit einem Betrage von 952,25 DM auf, die er zu Unrecht für Soforthilfe bezahlt habe. Der Kläger hat eine solche Zahlung des Beklagten in-Abrede gestellt. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung steht dem Kläger ein Anspruch auf die von der Kreis- und Stadtsparkasse an den Beklagten zurückerstatteten 1 214*08 DM schon mangels Unmittelbarkeit der Vennögens-verschiebung nicht zu. Ob der Beklagte vertraglich zur Tragung des auf das Grundstück entfallenden Teiles der Kreditgewinnabgabe verpflichtet sei, könne dahinstehen, weil der Kläger jedenfalls nicht Zahlung an sich selbst, sondern, da er bisher seinerseits noch nichts an das Finanzamt gezahlt habe, höchstens Befreiung von seiner Verbindlichkeit verlangen dürfe. In der Berufungsinstanz hat dor Kläger seinen bisherigen Antrag aufreehterhalten. Hilfsweise hat er um Verurteilung des Beklagten dahin, gebeten, ihn gegenüber dem Finanzamt in Hildesheim, aus seiner Verpflichtung zur Zahlung der Kreditgewinnabgabe a\if einen Betrag von 25 360,98 DM, sowei fällig ab 1. November 1951, abzüglich bereits gezahlter und dem Kläger in Anrechnung gebrachter 1 108,79 BM zu befreien. Dieccm Hilfsantrag hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des zweiten Rechtszuges sind gegeneinander aufgehoben, diejenigen des ersten Rcchtszuges sind dem Beklagten auferlegt worden mit Ausnahme der durch die Anrufung des Amtsgerichts Bückeburg entstandenen Mehrkosten, die der Kläger tragen müsse. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils insoweit, als es ihn verurteilt hat, den Kläger gegenüber dem Finanzamt von der Verpflichtung I zur Zahlung der Kreditgewinnabgabe mit einem Betrag von mehr als 13 613» 31 DM abzüglich bereits gezahlter 1 108,79 3Ä und 952,25 DM zu befreien; er bittet insoweit um Klageabweisung und anderweitige Kostenverteilung, hilfsweise um Zuruckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen» Bits cheidungsgründeg 1. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ftlr die Ansprüche des Klägers nicht, wie der Beklagte im zweiten Rechtszuge geltend gemheht hatte, das Amtsgericht im Verfah-J ren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß Art. II § 6 der 40. Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz (MittBdl 1949, 706) ausschließlich zuständig sei, sondern daß die Entscheidung - da ein Streit oder eine Ungewißheit über die Höhe der Umstellung nicht vorliege - durch das Prozeßgericht zu erfolgen habe, werden von der Revision keine Einwendungen erhoben. Diese Auffassung erweist sich auch bei Nachprüfung von Amts wegen als unbedenklich. / 2. Hinsichtlich des Hauptanspruches de: IZirgc-rsucuf. Zahlung von 1 900 HM nebst Zinsen hat das Berufungsgericht die klageabwoisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt, weil insoweit eine Verpflichtung des Beklagten weder auf vertraglicher Grundlage noch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung bestehe, Es erachtet jedoch den hilfsweise geltend gemachten Bofreiungsanspruch für begründet- indem es den Vertrag dahin auslegt, daß der Beklagte mit den Unstollungsgrundschulden von 23 360,98 DM (§ 2 dos Vertrages) zugleich die hierauf entfallende Abgabeverpflichtung des Klägers aus §§ 161, 172, 174 LAG übernommen habe. In Ermangelung einer Genehmigung des Finanzamts handele es sich dabei um eine Erfüllungsübernahme (§ 415 Abs. 3 BGB)* Ha der Kläger auf die Kroditgewinnabgabe noch nichts bezahlt habe, könne er vom Beklagten lediglich Freistellung dem Finanzamt gegenüber verlangen, und zwar nicht sogleich in voller Höhe, sondern nur im Umfang der Teilzahlungen und Haten, wie er sie unter Berücksichtigung des anteiligen Freibetrages selbst schulde. Habei sei dem Beklagten noch der Betrag von 1 108,79 HII gutzubringen, den er vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesctzes bereits an Zinsen und Tilgungsloistungen auf die-Umstellungsgrundschulden bezahlt * habe. 3« Hie Revision rügt, das Berufungsurteil sei in sich widerspruchsvoll.'Es gehe einerseits davon aus, daß nach dem Vertrag der Kläger den vollen Kaufpreis von 105 000 HM bekommen, bezw. der Beklagte diesen Betrag bezahlen solle und daß deshalb - weil nur dann dom Verkäufer der volle Gegenwort für das Grundstück zufließe - der Käufer auf jeden Fall 23 360,98 HM Anteil aus der Kroditgewinnabgabe tragen Jtisse. Auf der anderen Soite spreche das Urteil von der "anteiligen Kreditgewinnabgabe11 und von dem Willen -1 - des Beklagten9 die den Grundschuldcn wzugrunde liegende Schuldnergewinnvcrpflichtung" zu übernehmen. Damit könne nur der Anteil der Kreditgewinnabgabe gemeint sein, der auf die früheren Umstellungsgriindschuldcn entfalle. Dieser Anteil entspreche aber keineswegs dem vollen Betrag der Grundschulden. Die Bilge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht erblickt mit Recht die Besonderheit des Palles darin, daß anstelle der Umstellungsgrund- Hl schulden - die der Beklagte in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hat, die aber dann mit dem Inkrafttreten des Lastcnausgleichsgesetzes erloschen sind - gemäß § 97 Abs, 1 Nr, 1 DAG, da der Klüger im Juni 1948 Inhaber eines gewerblichen Betriebes (§ 161 LAG) war, keine Hypothe-kengeyinnabgabc als öffentliche Grundstückslast (§§91, 111 Abs, 1 LAG) entstanden iotj der Schuldnergewinn aus der Währungsurastellung unterliegt hier vielmehr nach näherer Maßgabe der §§ 161 ff LAG der Kroditgewinnabgabe, d.h. einer den Klüger persönlich treffenden Abgabeschuld gegenüber dem Finanzamtc Die Präge, ob der Beklagte nun einen den weggefallenen Umstellimgsgrundschulden entsprechenden ^ u Teil der Kroditgewinnabgabe tragen muß, ist im Lastenaus- * * gloichsgesetz nicht geregelt. Die Erörterungen im Schrifttum, die das Problem des Unterschiedes zwischen den Vorstellungen der Beteiligten bei Vertragsabschluß und der späteren gesetzlichen Regelung meist nur, ohne besondere Erwähnung der Kreditgewinnabgabe, unter dom Gesichtspunkt des Wegfalls der Gcschäfts-grundlage und des Ausgleichsanspruchs nach § 242 BGB behandeln (z-B. Nehlert JR 1953, 365; vgl. auch das Uli 1958, 4 175 veröffentlichte Urteil des Senats vom 18« Dezember 1957, V ZR 55/56, S. 15, mit weiteren Nachwoisungen), passen naoh Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf den zur Entscheidung stehenden Fall. Da die Parteien das Entstehen einer neuen, persönlichen Verpflichtung des Klägers (und zwar in der Höhe, in der zugunsten des Beklagten als Käufer Umstellungsgrundschulden wcggefallen seien) nicht vorausgesehen hätten, liege.vielmehr eine Vertragslüclce vor, die nach Maßgabe von § 157 BGB geschlossen werden müsse. Dabei sei nicht von § 8 des Vertrages auszugehen, der sich als allgemeine Lastenausgleichsklausel nur auf die aus dem Grundstück als solchem zu zahlenden Abgaben beziehe, sondern von § 2 aaO, worin die Parteien abschließende Vereinbarungen Über die Umstellungsgrundschulden getroffen’ hätten. Im Wege einer solchen ergänzenden Vertragsauslegung ist das Berufungsgericht dann zu der Feststellung gelangt, daß der Grundstückserwerber nach dem Willen der Vertragsschließenden auch die in.Höhe dor Umstollungsgrundschulden bestehenden Schuldnergewinnverpflichtungen des Verkäufers habe übernehmen sollen; nur bei dieser Auslegung habe der Hinweis auf die vschuldbefreiende Wirkung*-* im letzten Absatz des § 2 des Kaufvertrages einen Sinn« Diese Ausführungen des angefochtenen Urteils sind frei von Rechtsirrtum, Sie beruhen auf einer eingehenden Würdigung der durch § 97 Abs. 1 Nr. 1 DAG geschaffenen Rechtslage (außer Horowski BB 1953, 44-9 f, Harmening, Lastenaus-glcich Band 2 § 185 LAG Randziffer 25 und Wörbelauer NJW 1952, 1358, die das Berufungsgericht anführt, vgl. ferner noch Kühne/Wolff, Dio Gesetzgebung über den Lastenauogloich • 5 185 LAG Anm. 6 und Schulze-Brachmann/läoilicke/Georgi, Lastenausgleichsgesetz 1953 § 185 Randziffer 3), der Zweckbestimmung der Umstellungsgrundschulden (§§ 1, 5 des Gesetzes vom 2. September 1948, UiGBl S« 87? in der Passung dos Gesotzos vom 10. August 1949? WiGBl S. 232) und der besonderen Interessenlagc der Parteien. Sie genügen auch den Anforderungen, die^in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine richterliche Vertragsergänzung gestellt werden (BGHZ 7, 23*1? 235; 9? 273). Die Revision mißversteht das Urteil, wenn sie annimmt, es vertrete den Standpunkt, daß der Verkäufer auf joden Pall 105 000 DM hätte erhalten und der Käufer diesen Betrag hätte bezahlen müssen. Das Berufungsgericht hat bei Erörterung des Zahlungsanspruchs des Klägers im einzelnen dargelegt (S. 9 des Urteils), daß die Übernahme dinglicher Lasten unter Anrechnung auf den Kaufpreis keine Leistung erftil lungshalb er oder an Erftillungs statt sei, sondern die vom Käufer geschuldete Leistung selbst, weshalb die Höhe der Grundstüclrslasten "nur eine Rechnungsgröße,, darstelle (RGZ 120, 166, 169; 121, 38, 41); dem Kläger stehe daher trotz Wegfalls der Umstel3.ungsgrundschulden eine restliche Kaufpreisfordorung nicht mehr zu. In dem Berufungsurteil wird auch nicht gesagt, daß dem Kläger gerade 105 000 DM hätten zufließen sollen. An der Stelle, welche die Revision in Auge hat (S. 19)? ist von der «festen Kaufpreis summe von 105 000 DM« nur in dem Sinne die Rede, aus ihr ergebe sich, daß der Kläger «insoweit kein Risiko tragen, sondern als Gegenwert einen festen Wort erhalten" sollte. Das Berufungsgericht erblickt also in. der Vereinbarung eines zahlenmäßig bestimmten Kaufpreises lediglich ein Beweisanseichen dafür, daß der Beklagte nach dem Willen der Vertragsschließenden mit den Umstellungsgrundschulden zugleich die Lastcnausgleichsverbindlich-keit aus dem auf diese Grundschulden entfallenden Schuld-n er gewinn übernommen habe. Eine Peststellung des Inhalts, M n V der Beklagte müsse auf jeden Fall für das Grundstück 105 000 DM bezahlen, hat das Gericht ersichtlich nicht treffen wollen und auch nicht getroffen« Es bedeutet infolgedessen keinen Widerspruch, wenn das Urteil in diesem Zusammenhang von der «anteiligen Kre-ditgewinnabgabo« (S. 19) und von dem Willen des Beklagten zur Übernahme der dbn Grundschulden «zugrunde liegenden Schuldnergewinnvorpflichtung« (S. 17 f) spricht, - womit, wie die Revision zutreffend hervorhebt, derjenige Teil der Kreditgewinnabgabe gemeint ist, der auf die früheren Uraötellungsgrundschulden entfällt« Daß dieser Anteil dem vollen Betrag der Grundschulden entspreche, nimmt übrigens das Berufungsgericht nicht an; es führt im Zusammenhang mit der Freistellungspflicht des Beklagten aus, dieser habe die vom Kläger «unter Berücksichtigung des anteiligen Freibetrages« geschuldeten Teilzahlungen zu erbringen (BU S« 21), will dem Beklagten.also einen Teil der nach § 172 LAG nicht abgabepflichtigen 1 000 EM - offenbar im Verhältnis von 25 560,98 DM zu dem Gesamtbetrag der Kreditgewinnabgabe - auf seine Verbindlichkeit anrechnen. Ob diese Ansicht Zustimmung, verdient oder ob nicht vielmehr der Freibetrag des § 172 LAG dem Kläger auch dann zugute kommen würde, wenn der Schuldnergewinn aus den Umstellungsgrundschulden nicht vorhanden wäre, so daß der Beklagte - der ihn von der Kreditgewinnabgabe, soweit sie durch diesen' Schuldnergewinn eine Erhöhung erfahren hat, frei stellen muß -kein Anrecht darauf hätte, an den Vorteilen des Froibetrages tcilzuhaben, mag auf sich beruhen; denn der Beklagte, der allein Revision eingelegt hat, wäre jedenfalls durch eine solche Unrichtigkeit des Urteils nicht beschwert. Wenn die Revision eine weitere Herabsetzung der Freistellungs- Pflicht des Beklagten alt der Begründung erstrebt, der auf die Umstellungsgrundschulden entfallende Schuldnergewinn des Klägers müsse mit seinen Gläubigerverlusten Hin Relation gebracht werden11, so kann sie damit, wie noch zu erörtern sein wird (vgl, IJr. 5), leeinen Erfolg haben. Auf jeden Pall trifft aber ihre Ansicht, daß die Urteilsausführungen in sich widerspruchsvoll seien; nicht zu. 4. Von der Revision wird gerügt, daß der Zeuge Ball nicht vernommen worden 'sei; darin liege ein Verstoß gegen § 286 ZPO. Der Beklagte hatte im Schriftsatz vom 3» April 1936 den Justizamtmann i.R. B^P, der seinerzeit die Verkauf sVerhandlungen für den Xlägcr geführt haben soll, dafür benannt, daß er bei diesen Verhandlungen erklärt habe? außer den bar zu zahlenden und dem hypothekarisch sicherzustellenden (Peil des Kaufpreises seien vom Beklagten Umstellungsgrundschulden zu Übernehmen, die er ah den Staat zahlen müsse; vielleicht - so habe Bpp hinzugesetzt -brauche der Beklagte diese Orundschulden später gar nicht mehr zu bezahlen. Auf den Beweisantrag kam es indessen nicht an. Rach der Feststellung des Berufungsgerichts (BU S, 19) konnten die Parteien bei Vertragsabschluß damit rechnen, daß die Umstellungsgrundschulden bei dem endgültigen Lastenaus-gleich als überflüssig fortfallen würden, Es folgert aber aus dem Geoomtinhalt der vertraglichen Vereinbarungen, daß die Pflicht des Beklagten, den Kläger von den Lastenaus-gloichsvorbindlichkeiten zu befreien, nicht von den YToitcr-bestehen der Umstclliuigsgrundschulden abhängig gemacht worden sei; das Erlöschen dieser Grundschulden sei somit ohne Einfluß auf die übernähme der zugrunde liegenden Schuldner-gewinnverpflichtung geblieben. Aus diesen Ausführungen, die 12 - / keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, ergibt sich, daß die Entscheidung auch dann nicht anders ausgefallen wäre, wenn der Zeuge das in sein Wissen Gestellte bestätigt hätte, Die Revision macht allerdings geltend, B^^habe damals erklärt, daß der Beklagte bei einem Wegfall der Umstellungsgrundschulden überhaupt keine Leistungen mehr dafür zu erbringen brauche. Hierbei handelt es sich jedoch vua eine neue, in der Revisionoinstanz gemäß § 561 Abs. 1 ZPO unbeachtliche Tatsachenbehauptung. Der Beklagte hatte etwas Derartiges in seinem Schriftsatz von 3« April 1956 nicht behauptet; nach seiner dortigen Darstellung soll Bflfc vielmehr nur von der Möglichkeit gesprochen haben, daß die Grundschulden als solche nicht bezahlt zu werden brauchten. Der weitere Vortrag des Beklagten in jenem Schriftsatz, "das Risiko dor •..• als ungewiß betrachteten Entwicklung" sei "im Vortrag auf den Beklagten abgewälzt" worden, war entgegen der Ansicht der Revision nicht mehr Gegenstand des Beweisantrages, sondern stellte, wie sich aus dem Zusammenhang zweifelsfrei ergibt (vgl. die Worte: "nach obigem Beweisantritt"), eine bloße Schlußfolgerung dar, - die im übrigen nicht zutraf; denn von einem "Risiko" des Beklagten konnte, sofern er mit der Möglichkeit gerechnet haben sollte, weniger als den vereinbarten Kaufpreis zahlen zu müssen, nicht wohl gesprochen werden. Wenn die Revision im Anschluß hieran noch aueführt, auch der Inhalt des Vertrages bestätige, daß eine Ermäßigung oder ein ersatzloser Wegfall der Umstellungsgrundschulden nicht dem Verkäufer, sondern dem Käufer habe zugute kommen müssen, so wendet sie sich damit gegen die in diesem Rechtszug nur beschränkt nachprüfbare Vertragsäusle- « gunß des Tatrichters, die insoweit einen Rechtsvorstoß nicht erkennen läßt« Das Berufungsgericht hat übrigens .‘»itht - wie die Revision auch in diesen Zusammenhang erneut behauptet - aus der Angabe eines Preises von Jp5_ppp_DM den Schluß gezogen, daß der Beklagte für die Umstellungs-grundschülden oder eine auf den Schulöncrgewinn beruhende andere Öffentliche Last in jeden Pall den Betrag von 23 360,98 DM aufwenden müsse, 5« Die Revision macht geltend, das Klagebegehren laufe, soweit der Kläger Befreiung von seiner Abgabe-Schuld in Höhe von mehr als 13 613,31 DM begehre, darauf hinaus, daß der Beklagte Abgaben für solche Schulclnergc-winne übernehmen solle, die mit der dinglichen Belastung des erworbenen Grundstücks überhaupt nichts zu tun hätten« Da der Kläger wegen keiner der Schulden, die auf diesem Grundstück dinglich gesichert waren, zur Hypothekengewinnabgabe herangezogen; sein daraus erwachsender Schul einer gewinn vielmehr ausschließlich durch die Kreditgewinnabgabe erfaßt worden sei, müsse es sich durchweg um Betriebsschulden gehandelt haben, Mindere sich in einem solchen Palle der Schuldnergewinn durch irgendwelche Um-stände, so könne nicht gesagt werden, daß Schuldnergewinn und -Verlust sich auf eine bestimmte Verbindlichkeit des Schuldners bezögen oder nicht bezögen, sondern cs lasse sich dann nur durch eine ^ll^empiM Gegenüberstellung foststellen, welcher Teil der Kreditgewinnabgabe durch den Schuldnergewinn aus den früher dinglich gesicherten Verbindlichkeiten veranlaßt worden sei. Der gesamte Schuld-nergawinn des Klägers belaufe sich laut Abgabebescheid dos Pinanzamts (Bl. 176 GA) auf 84- 254 DM, während die Abgabe selbst nur 49 100 DM betrage; da aber hinsichtlich des / / Grundstücks Straße ein Schuldnorgewinn von nicht mehr als 23 360,98 DM entstanden sei, ergebe sich daraus, daß von der Kroditgowinnabgabe auf die Ginmdstücksbolastun-gen lediglich ein Teilbetrag von 13 613*31 DM entfalle. Nur in dieser Höhe könne mithin der Kläger Freistellung von seiner Abgabeschuld verlangen. Das sei für ihn auch nicht unbillig% denn er habe bei Vertragsabschluß ja keineswegs damit gerechnet, durch den Verkauf des Grundstücks von einem höheren Teil seiner Lastenausgleichsschuld frei zu werden als von dem, der sich auf seine durch die Grundstücksbelastungen gesicherten Verbindlichkeiten bezog. Der Revision ist suzugebeny daß der Kläger insoweit keine Schuldbcfreiung vom Beklagten verlangen kann, als seine Abgabeverpfliehtung auf Schuldnergev/innen beruht, die mit dem verkauften Grundstück außer Zusammenhang stehen. Einen dahingehenden Befreiungsanspruch hat ihm jedoch das Berufungsgericht auch nicht zuerkannt. Der Schuldncr-gewinn von 23 360,98 DM, hinsichtlich dessen nach dem angefochtenen Urteil der Beklagte die Kreditgov/innabgabe tragen soll, rührt vielmehr ausschließlich aus dem Wegfall von Umstellungsgrundschulden her, die bis zu dem Inkrafttreten des Lastonausgleichsgosetzes auf dem Grundstück Lange Straße 70 lasteten. Wenn die Revision meint, die Freistollungspflicht des Beklagten dürfe nicht nach dem Wert der Grundschulden bemessen werden, dieser sei vielmehr in dem gleichen Verhältnis herabzusetzen, in welchem die Kreditgewinnabgabe schuld des Klägers von insgesamt 49 100 DM hinter dem Gesamtbetrag seiner Schuldnergewinne von 84 254 DM zurückbleibe, sq daß dem Kläger ein Befreiungsanspruch nur in Höhe von 13 613,31 DM (riclitigs 13 613,88 DM) zustehe, so kann dem nicht beigetreten werden. Gemäß §§ 162, 172 LAG errechnet sich zwar die Kreditgewinnabgabe nach dem. Unter ochiedo be trag zwischen den Schuldnergowinncn (§ 163 LAG) einerseits und den Gläubiger-und Betriebsverlusten (§§ 164? 166 LAG) andererseits5 der Endbetrag der Abgabcschuld stellt also das Ergebnis einer Saldierung dar; im vorliegenden Fall standen ausweislich des berichtigten Finanzantsbescheides von 8. Februar 1956 den Schuldnergewinnen v.on 84 254 UM Gläubigerverluste des Klägers in Höhe von 34 073 UH gegenüber, so daß sich - Betriebsverluste waren keine entstanden - unter Anrechnung des Freibetrages von 1 OCO UH (§ 172 LAG) und Abrundung auf volle 100 UH eine Abgabeschuld von 49 ICO UM ergab, Uer Beklagte kann aber aus der Tatsache der Saldierung keine Vorteilo für sich herleiten mit der Wirkung* daß ihm ein entsprechender Teil der Gläubigerverluste zugute kommt und seine Frcistellungoverpflichtung dadurch verringert wird, Uenn er muß nach der Vortragsauslegung dos Berufungsgerichts den Klüger von der Abgabeschuld dem Finanzamt gegenüber in dem Umfange befreien, in dem sie durch den Wegfall der Umstellungogrundschulden eine Erhöhung erfahren hat, Diese Erhöhung ist hier jedoch im vollen Betrage von 23 360,98 UM eingetreten, ohne daß sich insoweit das Vorhandensein von Gläubigerverlus ton schuldmindernd ausgewirkt hate Uio Gläubigerverluste des IQügers haben nämlich mit dem verkauften Grundstück nichts zu tim, sondern rühren ausnahmslos aus seinem gewerblichen Betrieb her (vgl, die Aufstellung Bl. 2 Abschnitt ö der insoweit vom Beklagten nicht beanstandeten Anlage Hr. 3 zu dem Schriftsatz des Klägers vom 4. Februar 1956); sie würden daher dem Kläger auch dann in voller Höhe von 34 073 UM bei Errechnung seiner Kreditgewinnabgabeschuld gutgcochriö-ben worden sein, wenn die Urastollungsgrundschuldon nicht vorhanden gewesen wären. Uas angefochtono Urteil hat aus- drücklich footgcstellt (S. 20). dor aus den Umotellungs-grundschulden resultierende Schuldnergevrinn von 23 360,98 M sei "ein foots tollender Botrag, um den sich die Kreditgewinn-ahgahe unabhängig von den Gläubigerverlusten des Klägers erhöht11 habe. Wenn das Berufungsgericht daraus gefolgert hat, der Beklagte könne unter diesen Umständen nicht verlangen, daß der übernommene Schuldnergewinn "in eine entsprechende Relation" zu den Gläubigerverlusten gebracht werde, so ist diese Schlußfolgerung frei von Rechtsirr bum. Die gegenteilige Ansicht würde, wie der Klüger zutreffend hervorgehoben hat (Schriftsatz vom 12« April 1956), zu dem nicht zu billigenden Ergebnis führen, daß der Beklagte aus Gläubigerverlusten des Verkäufers, die mit dem gekauften Grundstück nichts zu tun haben, auf Kosten seines Vertragspartners einen persönlichen Gewinn zöge. Zu einer abweichenden Beurteilung gibt auch die Überlegung keinen Anlaß, die der Beklagte in der Revisionsverhandlung noch vorgebracht hat: es könne doch Vorkommen, daß die Gläubiger- oder Betriebsverluste nicht geringer seien als die Schuldnergewinne, was dann zur Folge haben würde,.daß in Ermangelung eines "Mehrbetrages" im Sinne von § 162 LAG überhaupt keine Kreditgewinnabgabo fällig werde. Gewiß ist so etwas denkbar, und es versteht sich von selbst, daß der Kläger, wenn hier ein derartiger - hypothetischer - Sachverhalt vorläge, nicht berechtigt wäre, vom Beklagten Schuldbefroiung zu verlangen. Es würde sich dann aber die Frage erheben, ob durch den ersatzloscn Wegfall der vertraglich in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Umstellungsgrundschulden nicht eine so weitgehende Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung eingetreten wäre, daß man dem Kläger im Wege des Ausgleichs nach § 242 BGB einen Zahlungsan- Spruch gewähren müßte (vgl. außer der bereits erwähnten Entscheidung WM 1958, 175 noch das zur Veröffentlichung vorgesehene.Urteil des Senats vom 8* Januar 1958, V ZR 165/56, S. 15 ff)» Der Einwand der Revision vermag somit den Standpunkt des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte in Höhe der früheren Umstellungsgrundschulden zur Freistellung des Klägers von seiner jetzigen Kreditgewirnab-gabeschuld verpflichtet ist, nicht zu erschüttern. Ob der Kläger wirklich, wie die Revision noch, geltend macht, auch im Rahmen des § 242 BGB keine weitergehende t Schuldbefreiung als in Höhe von 15 615,51 Uli verlangen könn? te, braucht nicht entschieden zu werden, da im vorliegenden Fall nach der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts ein Ausgleichsanspruch ohnehin ausscheidet« 6. Nicht stichhaltig sind die Einwendungen der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Aufrechnung des Beklagten mit einem angeblich für Soforthilfe gezahlten Betrag von 952,25 UM nicht hat durchgreifen lassen. In dem angefochtenen Urteil ist dazu ausgeführt worden, die Aufrechnung gegenüber dem Befreiungsanspruch des Klägers scheitere bereits an der mangelnden Gleichartigkeit der einander gegenüberstehenden Forderungen. Die Revision meint, dieser Versagungsgrund wäre nur dann berechtigt gewesen, wenn der Kläger die Aufrechnung erklärt hätte% hier habe indessen der Beklagte geleistet, und dieser dürfe nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil der Anspruch des Klägers nicht auf Zahlung, sondern auf Befreiung gerichtet sei. r s■/ Dom kann jedoch nicht beigetreten werden* Daß gegenüber einem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit keine Aufrechnung mit einem Zahlungsanspruch zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof im Einklang mit der reichsgerichtlicheil Rechtsprechung und der im Schrifttum herrschenden Lehre mehrfach entschieden (BGHZ 12, 156, 144? 25, 1, 6 ff mit Hachweisiuigen). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an* Der abv/ei-chende Standpunkt von Seheuerlo (JZ 1958, 27) verdient keine Zustimmung; es geht nicht an; sich über das grundlegende gesetzliche Erfordernis, wonach die aufsurech-nenden Forderungen ihrem Gegenstände nach .gleichartig sein müssen (§ 587 BGB), mit allgemeinen rechtspoliti-sclien Erwägungen hinwegzusetzen, deren Anwendung auf den einzelnen Fall ohnehin - angesichts der Unbestimmtheit des Begriffes der "erheblichen Bedeutung für die Vertragsabwicklung" - zu praktischen Schwierigkeiten und zu einer bedenklichen Rechtsunsicherheit führen würde. Da nach § 387 BGB unter den dort angegebenen Voraussetzungen "jeder Teil" auf rechnen kann, läßt es sich auch nicht rechtfertigen, die Parteien hinsichtlich der Aufrechnungsbefugnis verschieden zu behandeln (BGBZ 25, 8)* Ob es möglich oder gar, wie die Revision ausführt, geboten gewesen wäre, das Vorbringen des Beklagten als Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 275 BGB zu würdigen, kann dahingestellt bleiben* Denn das Berufungsgericht durfte dieses Vorbringen schon aus dem Grunde unbeachtet lassen, weil der Beklagte für seine Behauptung, 952,25 DM gezahlt zu haben, trotz des ausdrüclclichon Bestreitens des Klägers (Schriftsatz vom 25* September 1954) keinen Beweis angetreten hat (§ 282 Abs. 1 ZPO) und darauf auch im zweiten Rechtosuge nicht wieder surück-gekommen ist. Für das Berufungsgericht erübrigte es sich daher, der Frage nachzugehen, ob der Beklagte den genannten Geldbetrag «an den Kläger« gezahlt.habe. wie er ursprünglich (Schriftsatz vom 7. Januar 1954) behauptet hatte, oder ob die angebliche Zahlung nicht vielmehr, wie es nach seiner späteren Darstellung (Schriftsatz vom 4* November 1954) den Anschein hat, an das Finanzamt geleistet sein sollte; im letzteren Falle würde ein etwaiger Rückzahlungs-anspruch sich überhaupt nicht gegen den Kläger richten- 7. Soweit die Revision schließlich noch wegen der Kosten des zweiten Rochtszuges auf die Vorschrift des § 97 Abs. 2 ZPO verweist, die zur Anwendung kommen müsse, weil der Kläger «nur infolge anderer Anträge« in der Berufungsinstanz obgesiegt habe, übersieht sie, daß das Berufungsgericht die genannte Vorschrift bereits angewandt und demgemäß - trotz des Obsiegens des Klägers zu einem weitaus größeren Teil - die Kosten des zweiten Rechtszuges gegeneinander aufgehoben hat. Für eine entsprechende Aufteilung der erstinst^zlichen Kosten, wie sie die Revision in ihrem Antrag noch zusätzlich begehrt, bietet § 97 Abs. 2 ZPO keine Handhabe. 8. Die Angriffe der Revision erweisen sich somit als unbegründet. Das angefochtenc Urteil konnte jedoch insoweit nicht auf rechterhalten bleiben, als es dom Kläger gemäß § 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO die durch die Anrufung dos Amtsgerichts Bückeburg entstandenen Mehrkosten auf erlegt hat. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß hier der Sonderfall des § 506 ZPO vorlag. Der Kläger hatte zunächst nur einen Teilbetrag seines, vermeintlichen Zahlungsanspruchs eingeklagt, und zwar in Höhe von 500 DM, und erst mit der / späteren Erweiterung des Klageantrages auf 1 900 EM war das Amtsgericht unzuständig geworden, wodurch sich die Verweisung des Rechtsstreite an das Landgericht crfordeiv lieh machte* Die VorscJirift des § 276 Abs. 3 Satc^J! ZPO wird aber im § 506 Abs. 2 ZPO gerade nicht für anwendbar erklärt. Een Kläger trifft daher hinsichtlich der durch die Anrufung des Amtsgerichts entstandenen MehrJcosten keine Zahlungspflicht, Eie KostenentScheidung des Berufungsgerichts mußte insoweit gemäß § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen richtig gestellt werden. Mit dieser Maßgabe war die Revision, da das ange-fochtene Urteil im übrigen 2u Beanstandungen keinen Anlaß gibt, als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 97 ZPO. Er. Tasche Er. Augustin Er. Piepenbrock Rothe Dr. Freitag