Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 190/12
vom 16. Mai 2013 in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch die Vorsitzende Richterin Stresemann, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth sowie die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1 Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig
zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Solche Gründe sind hier nicht dargelegt.
Die Wiederholung des bisherigen Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW2009, 1609 Rn. 6).
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth
Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 22.02.2011 -43 O 108/10, 43 O 23/11 -OLG Köln, Entscheidung vom 26.07.2012 -18 U 186/11 -