März 2009 in dem Rechtsstreit Steuerberater Peter K^H als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B4 und EfHi GmbH & Co. KG, HaMstraße^fc H| Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B Ha®rstraße®l, Hi Beklagter und Beschwerdeführer, Kläger und Beschwerdegegner, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Der V. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: März 2009 wird nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass die Bezeichnung des Beschwerdeführers anstatt „Kläger“ richtig lauten muss: „ Beklagter“ und es anstatt „Der Kläger trägt die Kosten ...“ richtig heißen muss: “Der Beklagte trägt die Kosten Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 190/08 vom 26. März 2009 in dem Rechtsstreit Steuerberater Peter K^H als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B4 und EfHi GmbH & Co. KG, HaMstraße^fc H| Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Jürgen Köf straße \ Kläger und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. August 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 116.414,26 €. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 190/08 vom 3. April 2009 in dem Rechtsstreit Steuerberater Peter KflPi und E®BGmbH & Co. KG, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B Ha®rstraße®l, Hi Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Jürgen Köl straße < Kläger und Beschwerdegegner, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 26. März 2009 wird nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass die Bezeichnung des Beschwerdeführers anstatt „Kläger“ richtig lauten muss: „ Beklagter“ und dass es anstatt „Die Beschwerde des Klägers ..." richtig heißen muss: „Die Beschwerde des Beklagten ...“ und es anstatt „Der Kläger trägt die Kosten ...“ richtig heißen muss: “Der Beklagte trägt die Kosten Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth