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BGH

Gericht: BGH

März 2009 in dem Rechtsstreit Steuerberater Peter K^H als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B4 und EfHi GmbH & Co. KG, HaMstraße^fc H| Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B Ha®rstraße®l, Hi Beklagter und Beschwerdeführer, Kläger und Beschwerdegegner, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Der V. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: März 2009 wird nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass die Bezeichnung des Beschwerdeführers anstatt „Kläger“ richtig lauten muss: „ Beklagter“ und es anstatt „Der Kläger trägt die Kosten ...“ richtig heißen muss: “Der Beklagte trägt die Kosten Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Kosten26KrügerBeschwerdeverfahrens®RothZPOKlägerMärz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 190/08
vom 26. März 2009 in dem Rechtsstreit
 Steuerberater Peter K^H als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B4 und EfHi GmbH & Co. KG, HaMstraße^fc H|
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
Jürgen Köf
 straße \
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
 Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. August 2008 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 116.414,26 €.
Krüger
 Klein
Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Roth
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 190/08
vom 3. April 2009 in dem Rechtsstreit
 Steuerberater Peter KflPi und E®BGmbH & Co. KG,
als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B Ha®rstraße®l, Hi
 Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
Jürgen Köl
 straße <
Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 26. März 2009 wird nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass die Bezeichnung des Beschwerdeführers anstatt „Kläger“ richtig lauten muss: „ Beklagter“
und
 dass es anstatt „Die Beschwerde des Klägers ..." richtig heißen muss: „Die Beschwerde des Beklagten ...“
und
 es anstatt „Der Kläger trägt die Kosten ...“ richtig heißen muss: “Der Beklagte trägt die Kosten
 Krüger
Klein
 Lemke
Schmidt-Räntsch
 Roth