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BGH · V ZR 189/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 189/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Augustin und der Bundesrichter Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Rothe und Br. Mattem für Recht erkannt: Ben Rest des Kaufpreises in Höhe von 58 200 DM sollte die Beklagte innerhalb von 10 Tagen nach VertragsSchluß bei dem Notar hinterlegen und es sollte eine Eigentumsverschaffungsvormerkung für sie im Grundbuch eingetragen werden. Hierzu hat die Beklagte den Grunderwerb-oteuerbescheid des Finanzamts vorgelegt, in dem die Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung davon abhängig gemacht ist, daß hinsichtlich der Vermögensabgabe keine Bedenken bestehen (§ 10 der 22. hätte trotz der in der Urkunde erklärten Auflassung die Klägerin den Vertrag erfüllt gehabt, zu dieser Zeit sei aber die etwaige Stundung des Kaufpreises schon abgolaufen gewesen, so daß der mit § 454 BGH beabsichtigte Schutz des im Genuß der Kaufsache befindlichen Käufers, der seinerseits nicht zu erfüllen brauche, 2« Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß die Beklagte durch die Unterlassung der Zahlung des Restkauf Preises mindestens in der um den Überbetrag der Hypothekengewinnabgabe geminderten Höhe nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen zehntägigen Prist gemäß § 284 Abs. 2 BUB wegen Ablaufs des für die Zahlung bestimmten Kalendertags in Verzug geraten sei. Etwaige der Eigentumsübertragung noch entgegenstehende Hindernisse, so die Voraussetzungen der Erteilung der Unbodenklichkeitserklärung, spielten hier keino Rolle, da die Pflicht zur Zahlung an den Notar von dem Übergang des Eigentums unabhängig war, wie die im Vertrag enthaltene Anweisung an ihn dartut, den hinterlegten Betrag an die Verkäuferin auszuzahlen, wenn u.a. eine Eigentumsverochaffungsvormerkung für die Käuferin im Grundbuch eingetragen sei. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Klägerin etwa erklärt hätte, sie sei nicht in der Lage oder nicht willens, die ihr hinsichtlich der Eigentumsver-schaffung obliegenden Pflichten zu erfüllen, was gemäß § 242 BGB ein§ Vorleistungspflicht in eine Pflicht, ledig-?iich Zug um Zug zu leisten, umwandeln kann (Palandt, BGB 23. Es kann sich also nur darum handeln, ob der Gingetretene Verzug bis zur Erklärung des Rücktritts geheilt worden ist, etwa mit der Begründung, es sei eine Leistung der Klägerin als Verkäuferin inzwischen Allerdings war, v/ie die Revision richtig ausführt, die Beklagte dem Finanzamt gegenüber nicht Schuldnerin der Vermögensabgabe, da eine SchuldÜbernahme mit Genehmigung ies Finanzamts gemäß § 60 LAG nicht vorgenommen worden ist. Allein zahlungsbcrechtigt war entsprechend § 267 BGB die Beklagte und der Vertrag war eine hinreichende Legitimation gegenüber dem Finanzamt, daß das Einverständnis der Klägerin als Tcstamentsvollstrcckcrin zu entsprechender Auskunft Erst Wdhn dessen ungeachtet wider Erwarten wegen Weigerung des Finanzamts die Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, die Frage der Vermögensabgabe schuld, sei es durch Zahlung, sei es durch die Mitteilung der Behörde, es werde keine Abgabe erhoben, zu klären, hätte die Beklagte ein Tätigwerden der Klägerin zur Beseitigung des Hindernisses für die EigentumsÜbertragung verlangen können. Zur Zeit der Fristsetzung und des Rücktritts war eine etwaige Pflicht der Klägerin demnach noch gar nicht fällig. Baß etwa die Klägerin hinsichtlich ihrer Pflicht zur Klärung der Abgabeschuld nicht erfüllungs-borcit gewesen wäre oder erklärt hätte, nicht erfüllen zu können, ist auch für diese Zeit durch die Beklagte nicht vorgetragen worden.

Zitierte Normen: § 454 BGB § 97 ZPO
BGBvertragenRücktrittVerzugFinanzamtVermögensabgabeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2186 050
V ZR 189/65
Verkündet am 14« Oktober 1964 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Liselotte K bei	HMflfl^straße
 geb. H^P in
 Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägerin, - Prozefibevollmächtigter: Rechtsanv/alt Frhr. von
 gegen
Frau Ann-Marie__Bgeb.	in B<
_	l	O^^KT^-StraßeMHfc	als	Testamentsvöllstreckerin
>er den Nachlaß des verstorbenen ehemaligen Reichssendeleiters Eugen
 Klägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, Br
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Augustin und der Bundesrichter Schuster,
 Br. Piepenbrock, Br. Rothe und Br. Mattem für Recht erkannt:
Uie Revision gegen das Urteil des 7, Zivilsenats des Kammergerichts vom 15* Oktober 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Hit Vertrag vom 20. Oktober 1962 verkaufte die Klägerin der Beklagten das Grundstück	G^0P-
straße zu dem Preise von 65 000 DM. Die Beklagte übernahm dabei eine Hypothek von 6 000 'OM und "die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last dor HGA im derzeitigen Validierungsbetrag von 20 800 DM”. Sie übernahm außerdem die Vermögensabgabe, wofür ihr andererseits die Kriegssachschädenan-sprüche abgetreten wurden. Etwaige zur Zeit der - auf 1. November 1962 bestimmten - Übergabe bestehende Differenzen nach oben oder unten in den übernommenen Belastungen sollten außerhalb des Vertrags direkt ausgeglichen werden.
Ben Rest des Kaufpreises in Höhe von 58 200 DM sollte die Beklagte innerhalb von 10 Tagen nach VertragsSchluß bei dem Notar hinterlegen und es sollte eine Eigentumsverschaffungsvormerkung für sie im Grundbuch eingetragen werden. Bio Vormerkung wurde auch eingetragen, die Beklagte hat das Geld jedoch nicht hinterlegt. Die Klägerin hat ihr hierzu unter dom 4. Dezember 1962 nochmals eine Frist bis zu dem 10. Dezember 1962 gesetzt mit der Androhung, daß sie bei Nichteinhaltung vom Vertrage zurücktreten werde. Diesen Rücktritt hat sie dann unter dem 15. Dezember 1962 erklärt und die Beklagte aufgefordert, eine Löschungsbewilligung für die Eigentunsverschaffungsvormerkung zu erteilen. Die Beklagte hat jedoch diese Bewilligung nicht abgegeben.
Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Abgabe der Bewilligungserklärung zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt, weildie Hypothekengewinnabgabe in Wahrheit 50 000 DM ausmache und das Finanzamt die zur Umschreibung des Eigentums er-
 
forderliche Unbedenklichkeitserklärung nicht erteile, solange über die Höhe der Vermögensabgabe der zur Erbengemeinschaft nach Eugen	gehörenden	Frau Astrid K^|^ keine
 Klarheit bestehe. Hierzu hat die Beklagte den Grunderwerb-oteuerbescheid des Finanzamts vorgelegt, in dem die Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung davon abhängig gemacht ist, daß hinsichtlich der Vermögensabgabe keine Bedenken bestehen (§ 10 der 22. DVO zu dem LAG vom 19* Juli 1958, BGBl I 526). Die Beklagte hat sich zur Begründung der Unzulässigkeit des Rücktritts auch auf § 454 BGB berufen.
7)as Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründ e:
1. Das Landgericht hatte die Voraussetzung des § 454 - Ausschluß des sonst nach § 326 BGB bestehenden Rücktrittsrechts dos Verkäufers bei Erfüllung des Kaufvertrags durch ihn und Stundung des Kaufpreises - als nicht gegeben erachtet. Das Berufungsgericht ist dem beigetreten. Die u.a. ange-3tellte Erwägung des Landgerichts, erst mit der für 1. November 1962 vorgesehenen Übergabe . hätte trotz der in der Urkunde erklärten Auflassung die Klägerin den Vertrag erfüllt gehabt, zu dieser Zeit sei aber die etwaige Stundung des Kaufpreises schon abgolaufen gewesen, so daß der mit § 454 BGH beabsichtigte Schutz des im Genuß der Kaufsache befindlichen Käufers, der seinerseits nicht zu erfüllen brauche,
 
hier nicht zu gewähren sei, ist rechtsirrtumsfrei. Nicht zu beanstanden ist es auch, wenn die Vorinstarizen der gegenüber der Annahme im Vertrag erhöhten Hypothekengewinn-abgabo (um 9 672,72 T>M) eine den Verzug der Beklagten auo-schließende Wirkung nur allenfalls hinsichtlich des Unter-cchiedsbetrago, nicht aber hinsichtlich der gesamten zu hinterlegenden Summe zuerkenneno Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
2« Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß die Beklagte durch die Unterlassung der Zahlung des Restkauf Preises mindestens in der um den Überbetrag der Hypothekengewinnabgabe geminderten Höhe nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen zehntägigen Prist gemäß § 284 Abs. 2 BUB wegen Ablaufs des für die Zahlung bestimmten Kalendertags in Verzug geraten sei. Etwaige der Eigentumsübertragung noch entgegenstehende Hindernisse, so die Voraussetzungen der Erteilung der Unbodenklichkeitserklärung, spielten hier keino Rolle, da die Pflicht zur Zahlung an den Notar von dem Übergang des Eigentums unabhängig war, wie die im Vertrag enthaltene Anweisung an ihn dartut, den hinterlegten Betrag an die Verkäuferin auszuzahlen, wenn u.a. eine Eigentumsverochaffungsvormerkung für die Käuferin im Grundbuch eingetragen sei. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Klägerin etwa erklärt hätte, sie sei nicht in der Lage oder nicht willens, die ihr hinsichtlich der Eigentumsver-schaffung obliegenden Pflichten zu erfüllen, was gemäß § 242 BGB ein§ Vorleistungspflicht in eine Pflicht, ledig-?iich Zug um Zug zu leisten, umwandeln kann (Palandt, BGB 23. Auf1. § 320 Ann. 4 b). Es kann sich also nur darum handeln, ob der Gingetretene Verzug bis zur Erklärung des Rücktritts geheilt worden ist, etwa mit der Begründung, es sei eine Leistung der Klägerin als Verkäuferin inzwischen
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fällig geworden, und aus diesem Grunde das Zug-um-Zug-Ver-hältnis mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrags für dio Beklagte eingetreten (vgl. RG JW 1924, 1141). T>ie Heilung ist aber schon deswegen zu verneinen, weil der bloße Eintritt der Fälligkeit der Gegenleistung den bereits eingetretenen Verzug nicht heilt, vielmehr der im Verzug Befindliche mindestens die ihm obliegende Handlung Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung anbieten muß (WarnRspr 1919 Nr. 3), woran es hier aber fehlt.
Im übrigen hatte die Beklagte die Vermögensabgabe im Vertrag übernommen. Eine solche Übernahme bezieht sich zwar nach dem Parteiwillen regelmäßig nur auf den das Grundstück rechnerisch treffenden Teil der Vermögensabgabe, es muß aber nach dem Parteivortrag, insbesondere weil in dieser Richtung keine Einwendungen von der Beklagten erhoben worden sind, angenommen werden, daß die Beklagte die ganze Vermögensabgabe übernehmen sollte. Die Klägerin als Verkäuferin war zwar nun verpflichtet, etwa bereits bestehende Unterlagen Über die Höhe der Abgabe der Beklagten zugänglich zu machen. Bestand aber Unklarheit, so war es zunächst Aufgabe der im Verhältnis der Parteien zueinander Zahlungspflichtigen Beklagten, beim Finanzamt Auskunft Über das Bestehen und gegebenenfalls den Betrag einer Vermögensabgabepflicht einzu-holen. Allerdings war, v/ie die Revision richtig ausführt, die Beklagte dem Finanzamt gegenüber nicht Schuldnerin der Vermögensabgabe, da eine SchuldÜbernahme mit Genehmigung ies Finanzamts gemäß § 60 LAG nicht vorgenommen worden ist. Allein zahlungsbcrechtigt war entsprechend § 267 BGB die Beklagte und der Vertrag war eine hinreichende Legitimation gegenüber dem Finanzamt, daß das Einverständnis der Klägerin als Tcstamentsvollstrcckcrin zu entsprechender Auskunft
 
durch das Finanzamt vorlag. Erst Wdhn dessen ungeachtet wider Erwarten wegen Weigerung des Finanzamts die Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, die Frage der Vermögensabgabe schuld, sei es durch Zahlung, sei es durch die Mitteilung der Behörde, es werde keine Abgabe erhoben, zu klären, hätte die Beklagte ein Tätigwerden der Klägerin zur Beseitigung des Hindernisses für die EigentumsÜbertragung verlangen können. Zur Zeit der Fristsetzung und des Rücktritts war eine etwaige Pflicht der Klägerin demnach noch gar nicht fällig. Baß etwa die Klägerin hinsichtlich ihrer Pflicht zur Klärung der Abgabeschuld nicht erfüllungs-borcit gewesen wäre oder erklärt hätte, nicht erfüllen zu können, ist auch für diese Zeit durch die Beklagte nicht vorgetragen worden. Bern Versuch der Revision, v/egen Einschränkung der Vorleistungspflicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben den Verzug als nicht eingetreten oder geheilt darzutun, ist somit kein Erfolg beschieden.
3. Nach alledem war der Rücktritt der Klägerin berechtigt und cs bleibt bei der Verurteilung der Beklagten zur Löschung der Vormerkung, hinsichtlich deren der durch die
 Vormerkung zu schützende Eigentumsüherlassungsanspruch. erloschen ist. T)ie Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Augustin	Schuster	“Or.	Piepenbrock
 Rothe
T)r. Mattem