November 1954 den Parteien bekannten, aus der Führung des Geschäftsbetriebes entstandenen Verpflichtungen trifft, zuzüglich der am 27- November 1954 bestehenden, bereits fälligen Steuerschulden, soweit sie auf dem Betrieb des Geschäfts beruhen, und deren Betrag nicht mehr als 12 000 DM beträgt. Von der Übernahme der auf dem Betrieb ruhenden Verpflichtungen sind ferner ausgeschlossen die Schuldverpflichtungen gegenüber den Gläubigern und Im übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen des Vertrages vom 27. November 1954 rückständig gewesenen betrieblichen und persönlichen Steuerrüokstände der Klägerin keine weiteren Ansprüche gegen diese und den Beklagten als Betriebserwerber mit Ausnahme der auf dem Lastenausgleichsgesetz beruhenden Abgabeforderungen geltend zu machen. Die Klägerin hat vorgetragen: Bei. der von dem Vormund des Beklagten geforderten Erläuterung und Ergänzung in der Urkunde vom 31. Er hat sich ausschließlich zur Schuldbefreiung, nicht zur Zahlung an die Klägerin für verpflichtet gehalten und diese Verpflichtung dadurch als erfüllt angesehen, daß er neben dem Betrag von 7 023<26 DM auch die rückständigen Raten auf die Kreditgewinnabgabe in Höhe von rund 8 900 DM entrichtet habe. Die Klägerin hat darauf erwidert, der Vormund des Beklagten habe bei den Verhandlungen gewünscht, daß die Kreditgewinnabgabe nicht in den Kaufvertrag hereingenommen werde, da sie gemäß § 185 LAG kraft Gesetzes auf den Käufer übergehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung an sie selbst nicht bestehe. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin noch vorgetragen, das Landesfinanzamt Berlin habe ihre persönlichen Steuern aus der Zeit vor dem Geschäftsverkauf mit Ausnahme von Kirchensteuern im Gesamtbetrag von 197,24 DM (nach der Aufstellung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16. 1. Bäs Berufungsgericht geht davon aus, daß der durch § 1 Nr, 2 des Kaufvertrags vom 27, November 1954 begründete Anspruch der Klägerin ausschließlich auf ihre Befreiung von Schulden jeglicher Art durch den Beklagten gehe, daß dieser Anspruch durch den Brgänzungsvertrag vom 31- März 1955 nicht geändert worden sei und daß entgegen der Ansicht der Klägerin die Abrede über die Kaufpreisbelegung keine Anweisung an den Beklagten (zur Zahlung an das Finanzamt) enthalte. März 1955 genannt ist, außer den betrieblichen Steuern auch die persönlichen Steuern der Klägerin, wie diese behauptet, oder die Rückstände auf die Kreditgewinnabgabe, wie der Beklagte behauptet, enthalten sein sollten. November 1954 habe sich die Schuldbefreiung durch den Beklagten auch auf die persönlichen Steuerschulden der Klägerin bezogen. März 1955 von anderen Auffassungen der Parteien auszugehen, es sei denn, sie seien vom Beklagten zu dem Ausdruck gebracht und von der Klägerin angenommen worden. Die Klägerin habe vielmehr nach dem bisherigen Vertragsinhalt davon ausgehen müssen, daß unter Steuerschulden nicht auch die Rückstände auf die Kreditgewinnabgabe verstanden und die Steuerschulden selbst aus den betrieblichen und persönlichen Steuern auf einen Höchstbetrag von 12 000 DM festgelegt worden seien. Bei der völlig anders lautenden Formulierung des Nachtragsvertrags habe die Begrenzung auf 12 000 BM nur dann einen Sinn gehabt, wenn die rückständigen Lasten der Kreditgewinnabgabe auf den nunmehr erstmalig in das Vertrags Verhältnis der Parteien eingeführten Betrag von 12 000 BM angerechnet werden wird. März 1955 die persönlichen Steuerschulden der Klägerin von dem Beklagten übernommen werden sollten- Biese Auslegung eines Individualvertrags ist, da sie möglich ist, für das Revisionsgericht bindend- Etwas anderes müßte nur dann gelten, wenn der Wortlaut des Nachtragsvertrags vom 31. Im übrigen sind auch keine Anhaltspunkte dafUr ersichtlich, daß die Parteien, wenn sie in dem Nachtragsvertrag von den bei der Klägerin verbleibenden Vermögensabgabsverpflichtungen sprachen, nicht die Vermögensabgabe im Sinne der §§16 ff LAG gemeint haben. Schließlich wird der Meinung der Revision, der Abschluß des Nachtrags Vertrags wäre Völlig unnötig gewesen, wenn man ihn nicht in dem von ihr für richtig gehaltenen Sinn auslege, von der Revisionserwiderung mit Recht entgegengehalten* daß der Sinn des Nachtragavertrags darin gelegen habe, nicht nur die Haftung des Beklagten für die (gesamten) Steuerschulden der Klägerin auf 12 000 BM zu beschränken, sondern auch die Haftung des Beklagten für die Schuldverpflichtungen der Klägerin gegenüber den Gläubigern und auszuschließen- Bas Beru- der Nachtragsvertrag habe an der bisherigen Regelung, nämlich an der Übernahme auch der persönlichen Steuerschulden der Klägerin durch den Beklagten, nichts geändert, auch noch auf den Umstand, daß der Nachtragsvertrag nach seinem Wortlaut nur der Erläuterung und Ergänzung des Vertrags vom 27. November 1954 dienen sollte, sowie darauf hinweisen können, daß, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, auch nach der Aussage des Zeugen D^JJK^^die Klarstellung der Schulden (und damit nicht deren Einschränkung) der Zweok des Nachtragsvertrags war. b) Die Revision wendet sich weiter gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin, auch die persönlichen Steuerschulden der Klägerin beruhten auf dem Betrieb. 8} mit der Frage, ob die neue Formulierung in dem Nachtragsvertrag für die Klägerin Anlaß geboten habe, Bedenken an dem Fortbestand der bisherigen Regelung zu haben« Es hat diese Frage u.a* mit der Begründung verneint, daß auch die persönlichen Steuerschulden der Klägerin auf dem Betrieb beruhten, allerdings nicht unmittelbar, sondern, wie sich aus dem von der Revision nicht zitierten folgenden Satz der Urteilsbegründung ergibt, nur mittelbar, nämlich nur deshalb, weil ohne Einkommen der Klägerin aus dem Betrieb keine persönliche Steuerverpflichtung der Klägerin entstanden wäre. Dies ist als Argument dafür, daß die Klägerin aus der Formulierung des Nachtragsvertrags nicht erkannt hat, daß der Beklagte für ihre persönlichen Steuerschulden nicht mehr haften sollte, rechtlich nicht zu beanstanden. 4. Was die Höhe der persönlichen Steuerschuld der Klägerin anbetrifft, die der Beklagte hiernach zu bezahlen hat, so geht das Berufungsgericht davon aus, daß durch den Hachtragsvertrag vom 31- März 1955 die Schuld üb er nähme bis zu dem Höchstbetrag von 12 OOO DM begrenzt worden sei, und folgert hieraus, daß der Beklagte nicht die von der Klägerin geforderten (12 000 DM- - 7 023,26 DM ==) 4 976,74 DM, sondern nur die persönliche Steuerschuld der Klägerin in ihrer tat-* sächlichen Höhe von 4 246,54- DM zu bezahlen gehabt habe. Da dem Beklagten die auf Schuldbefreiung in Höhe von 4 246,54 DM gerichtete Beistung in Höhe von 4 053,38 DM unmöglich geworden sei, stehe der Klägerin das Recht zu, ihre Gegenleistung insoweit zu mindern. November 1959 zur Zahlung einer Kreditgewinnabgabe verurteilt worden sei* die um 76 604,50 DM höher sei, als bei Vertragsabschluß vorauszusehen gewesen sei und von dem Beklagten übernommen werden sollte. Da diese höhere Bemessung der Kreditgewinnabgabe den der Klägerin zugesprochenen Betrag übersteige, liege, so meint die Revision, eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten* die ihn verpflichten würde, den von dem Finanzamt erlassenen Steuerschuldbetrag nun unmittelbar an die Klägerin zu zahlen, nicht vor. Da nach den ohne Erfolg angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der in dem Nachtragsvertrag vom 31* März 1955 genannte Betrag von 12 000 DM sich nur auf die betrieblichen und persönlichen Steuerschulden der Klägerin und nicht auf die Kreditgewinnabgabe bezog* ist die durch den Erlaß der per- sönlichen Stuerschulden der Klägerin in Höhe von 4 053,38 DM eingetretene Bereicherung des Beklagten nicht nach § 818 Abs.3 BGB dadurch weggefallen, daß der Beklagte zur Zahlung einer höheren Kreditgewinnabgabe verurteilt wurde, als bei Vertragsabschluß vorauszusehen war. Ob für den Beklagten daraus, daß eine höhere Kreditgewinnabgabe festgesetzt wurde als bei Vertragsabschluß vorauszusehen war, ein Anspruch gegen die Klägerin - etwa nach § 242 BGB - enstanüen ist, kann dahingestellt bleiben.
2168 042 V_ZR_189/62 Verkündet am 10. Juni 1964 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im N amen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hans-Joachim in B( Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungs-klägers, Widerklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen die Witwe Wally S Neue in Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungs-beklagte, Yf xd erbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Br. Freitag, Dr*. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Bis Revision gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10- Juli 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks Straße 0/(0 in Berlin-Wilmersdorf, auf dem sie unter der Firma A^J^^-Großgaragen & Co. einen Garagen- und Tankstellenbetrieb unterhielt. In getrennten Urkunden des Notars Dr. vom 27. November 1954 ver- kaufte sie sowohl das Grundstück als auch den "Betrieb A^H^-Großgaragen & Co." an den damals noch minderjährigen Beklagten. Nach § 1 der Urkunde über den Verkauf des Betriebs wurde der auf 55 000 DM festgesetzte Kaufpreis wie folgt belegt; "1. 10 000 DM werden anläßlich der Unterzeichnung dieses Vertrages bar bezahlt ............ 2, der Restkaufpreis von 45 000 DM wird in der Weise verrechnet* daß Käufer sich verpflichtet, sämtliche auf dem Betrieb ruhenden Verpflichtungen zuzüglich der bestehenden persönlichen Steuerschulden zu übernehmen.,, Zur Zeit des Vertragsabschlusses beliefen sich die betrieblichen Steuern auf 7 023,26 DM und die persönlichen Steuern der Klägerin nach deren Angabe auf 4 246,54 DM* Die Vereinbarung Uber die Verrechnung des Restkaufpreises in der Urkunde vom 27. November 1954 wurde von den Parteien in einer späteren Urkunde des Notars K( vom 31. März 1955 dahin erläutert und ergänzt, "daß den Käufer lediglich die Verpflichtung zur Übernahme und Bezahlung der am 27. November 1954 den Parteien bekannten, aus der Führung des Geschäftsbetriebes entstandenen Verpflichtungen trifft, zuzüglich der am 27- November 1954 bestehenden, bereits fälligen Steuerschulden, soweit sie auf dem Betrieb des Geschäfts beruhen, und deren Betrag nicht mehr als 12 000 DM beträgt. Eine Übernahme etwaiger Vermögensabgabeverpflichtungen der Verkäuferin durch den Käufer ist ausgeschlossen. Von der Übernahme der auf dem Betrieb ruhenden Verpflichtungen sind ferner ausgeschlossen die Schuldverpflichtungen gegenüber den Gläubigern und Im übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen des Vertrages vom 27. November 1954*,r Auf mehrere, vom Vormund des Beklagten veranlagte Anträge an das Landesfinanzamt Berlin erklärte sich dieses mit Schreiben vom 10. September 1955 bereit, nach Zahlung von 12 000 DM auf die am 30. November 1954 rückständig gewesenen betrieblichen und persönlichen Steuerrüokstände der Klägerin keine weiteren Ansprüche gegen diese und den Beklagten als Betriebserwerber mit Ausnahme der auf dem Lastenausgleichsgesetz beruhenden Abgabeforderungen geltend zu machen. Dieses Angebot lehnte der Beklagte ab. Er bezahlte lediglich die betrieblichen Steuern in Hohe von 7 023,26 DM. Die Klägerin hat vorgetragen: Bei. der von dem Vormund des Beklagten geforderten Erläuterung und Ergänzung in der Urkunde vom 31. März 1955 sei ausdrücklich geklärt worden, daß es sich bei den 12 000 DM um die betrieblichen Steuern von rund 7 000 bis 8 000 DM und die persönlichen Steuern von rund 4 000 bis 5 000 DM handle. Da der Beklagte auf die Steuerschulden nur 7 023*26 DM bezahlt habe, stünden auf den Kaufpreis noch 4 976,74 DM aus. Deren Zahlung an sie könne sie deshalb fordern, weil eie die in § 1 Nr, 2 des Kaufvertrags vom 27. November 1954 liegende Anweisung auf Zahlung an das Einanzamt widerrufen habe. Die Klägerin hat; deshalb beantragt , den Beklagten zu Verurteilen, an sie 4 976,74 DM nebst'4 # Zinsen seit dem 1. April 1955 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen. 4 - Er hat sich ausschließlich zur Schuldbefreiung, nicht zur Zahlung an die Klägerin für verpflichtet gehalten und diese Verpflichtung dadurch als erfüllt angesehen, daß er neben dem Betrag von 7 023<26 DM auch die rückständigen Raten auf die Kreditgewinnabgabe in Höhe von rund 8 900 DM entrichtet habe. Die Klägerin hat darauf erwidert, der Vormund des Beklagten habe bei den Verhandlungen gewünscht, daß die Kreditgewinnabgabe nicht in den Kaufvertrag hereingenommen werde, da sie gemäß § 185 LAG kraft Gesetzes auf den Käufer übergehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung an sie selbst nicht bestehe. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin noch vorgetragen, das Landesfinanzamt Berlin habe ihre persönlichen Steuern aus der Zeit vor dem Geschäftsverkauf mit Ausnahme von Kirchensteuern im Gesamtbetrag von 197,24 DM (nach der Aufstellung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16. Juli 1957 richtig: 193,16 DM) erlassen. Der Beklagte hat im Wege der Ansehlußberufung Widerklage erhoben mit dem Antrag, * die Klägerin zu verurteilen, an ihn 3 920,76 DM nebst 4 # Zinsen seit Zustellung der Widerklage (1. Dezember 1961) zu zahlen* 5! i I ■i. :• Zur Begründung hat er vorgetragen: Er habe die betrieblichen Steuern in Höhe von 7 023,26 DM und die rückständigen Raten auf die Kreditgewinnabgabe in Höhe von ?8 907,50 DM, insgesamt also 15 930,76 DM bezahlt. Im Hinblick auf seine nur 12 000 DM betragende Verpflichtung sei von ihm somit der mit der Widerklage begehrte Betrag (richtig: 3 930,76 DM zuviel geleistet worden, so daß er ihm von der Klägerin zurückerstattet werden müsse. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen, Bas Kamme rgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten zur Zahlung von 4 053,38 BM nebst 4 # Zinsen seit dem i, März 1961 verurteilt und im Übrigen die Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte ©einen Klageabweisungsantrag und seine Widerklage weiter. Bie Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels, Entscheidungsgründe: 1. Bäs Berufungsgericht geht davon aus, daß der durch § 1 Nr, 2 des Kaufvertrags vom 27, November 1954 begründete Anspruch der Klägerin ausschließlich auf ihre Befreiung von Schulden jeglicher Art durch den Beklagten gehe, daß dieser Anspruch durch den Brgänzungsvertrag vom 31- März 1955 nicht geändert worden sei und daß entgegen der Ansicht der Klägerin die Abrede über die Kaufpreisbelegung keine Anweisung an den Beklagten (zur Zahlung an das Finanzamt) enthalte. Es habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, im Interesse des Beklagten als Käufers ei$es Gewerbebetriebs gelegen, die Schuldtilgung in eigener Verantwortung zu übernehmen, um eine Tilgung der ihn als Erwerber treffenden Schulden sicherzustellen; zu diesem Zweck sei allein der Schuldbeitritt des Beklagten und eine BefreiungsVerpflichtung gegenüber der Klägerin sinnvoll gewesen. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und ist auch rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Hiernach hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob in dem Betrag von 12 000 DM, der in dem Ergänzungsvertrag vom 31. März 1955 genannt ist, außer den betrieblichen Steuern auch die persönlichen Steuern der Klägerin, wie diese behauptet, oder die Rückstände auf die Kreditgewinnabgabe, wie der Beklagte behauptet, enthalten sein sollten. Das Berufungsgericht hat das erstere mit folgender Begründung angenommen: Nach dem unzweideutigen Wortlaut des Kaufvertrags vom 27. November 1954 habe sich die Schuldbefreiung durch den Beklagten auch auf die persönlichen Steuerschulden der Klägerin bezogen. Daß diese Verpflichtung durch den Ergänzungsvertrag vom 31. März 1955 habe ausgeschlossen werden sollen, sei nicht bewiesen. Wie der Aussage des Zeugen (damaliger Bürovorsteher des Notars Dr. entnommen werden könne, seien die Parteien bei Abschluß des Kaufvertrags vom 27. November 1954 von einer Steuerlast der Klägerin in Höhe von 12 000 bis 13 000 DM und von rückständigen Raten auf die Kreditgewinnabgabe in Höhe von 8 500 DM ausgegangen. Die Darstellung des Zeugen werde durch die vorgelegten BerechnungsZettel der Klägerin und des Notars Dr* bestätigt. Damit stehe fest, daß unter dem Begriff der steuerlichen Belastung nicht die Rückstände auf die Kreditgewinnabgabe verstanden worden seien. Es bestehe daher kein Anlaß, bei der Regelung im Nachtrags-vertrag vom 31. März 1955 von anderen Auffassungen der Parteien auszugehen, es sei denn, sie seien vom Beklagten zu dem Ausdruck gebracht und von der Klägerin angenommen worden. In dieser Richtung fehle es aber am Beweis, Weder der Zeuge Notar K^ll^ noch der Zeuge (Neffe der Klägerin, der nach seiner Aussage bei den Verhandlungen am 27, November 1954 und am 31. März 1955 zugegen war) wüßten etwas darüber zu sagen, daß nunmehr die Rückstände auf die Kredit- S :■ ' ;■ i’ r -: \ : j 3 I \ i \ gewinnabgabe ebenfalls als Steuerschulden hätten angesehen v/erden sollen. Selbst der Zeuge (der den Ver- trag vom 27. November 1954 als Vormund und den Vertrag vom 31. März 1955 als Bevollmächtigter der gesetzlichen Vertreterin des Beklagten abgeschlossen hatte) vermöge die Darstellung des Beklagten nicht zu bestätigen. Es möge sein, daß er sich bei der Festlegung des Betrags von 12 000 DM bestimmte Gedanken gemacht habe. Da sie aber der Klägerin nicht mitgeteilt worden seien, sei seine persönliche Überlegung unerheblich. Die Klägerin habe vielmehr nach dem bisherigen Vertragsinhalt davon ausgehen müssen, daß unter Steuerschulden nicht auch die Rückstände auf die Kreditgewinnabgabe verstanden und die Steuerschulden selbst aus den betrieblichen und persönlichen Steuern auf einen Höchstbetrag von 12 000 DM festgelegt worden seien. Die neue Formulierung im Nachtragsvertrag habe für die Klägerin keinen Anlaß geboten, Bedenken am Fortbestand der bisherigen Regelung zu haben. Ihre persönlichen Steuerschulden hätten ebenfalls auf dem Betrieb beruht. Denn ohne Einkommen aus dem Betrieb wäre keine persönliche Steuerverpflichtung für die Klägerin erwachsen. Zudem hätten die sogenannten persönlichen Steuerschulden nach der Aufstellung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16. Juli 1957 auch einige Säumniszuschläge auf rückständige Grundsteuern, Gewerbesteuern und Umsatzsteuern erfaßt. 1 Ihre Auffassung habe darüber hinaus auch der Zeuge am 31» März 1955 begrifflich bestätigt, als er nach der Aussage des Zeugen 0^^ anläßlich der Festlegung des Betrags von 12 000 DM sich ausdrücklich nach der Höhe der betrieblichen und der persönlichen Steuern erkundigt habe. 3. Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an. a) Sie rügt zunächst Verletzung der §§ 133, 157 BGB mit folgender Begründung: Das Berufungsgericht hätte den Y/ortlaut des Nachtragsvertrags prüfen und feststellen müssen, ob sich daraus schon eine andere Würdigung habe ergeben müssen. Schon die Aufnahme des Wortes "lediglich" in den Text des Nachtragsvertrags hätte zu der Annahme führen müssen, daß die Parteien eine Einschränkung der in dem Vertrag vom 27. November 1954 enthaltenen Verpflichtungen beabsichtigt hätten. Pas Berufungsgericht hätte weiter berücksichtigen müssen, daß im Nachtragsvertrag unterschieden werde zwischen den aus der Führung des Geschäftsbetriebs entstandenen Verpflichtungen zuzüglich der bereits fälligen Steuerschulden, soweit sie auf dem Betrieb beruhten, auf der einen Seite und den Vermögensabgabeverpflichtungen auf der anderen Seite. Biese Verpflichtungen hätten nicht Übernommen werden sollen. Bei der aus dem ArmenrechtsZeugnis ersichtlichen Vermögenslosigkeit der Klägerin könne niemals angenommen werden, daß die Beteiligten bei den Vermögensabgabeverpflichtungen etwa an die Vermögensabgabe der §§ 16 ff MG gedacht haben könnten. Bei der völlig anders lautenden Formulierung des Nachtragsvertrags habe die Begrenzung auf 12 000 BM nur dann einen Sinn gehabt, wenn die rückständigen Lasten der Kreditgewinnabgabe auf den nunmehr erstmalig in das Vertrags Verhältnis der Parteien eingeführten Betrag von 12 000 BM angerechnet werden wird. Sonst wäre der Abschluß des Nachtrags-Vertrags völlig unnötig gewesen. Bamit kann die Revision keinen Erfolg haben. M i i 4 ? :: Bas Berufungsgericht hat den für die Entscheidung des Rechtsstroits maßgebenden Teil des Nachtragsvertrags vom 51. März 1955 in vollem Wortlaut in den Tatbestand seines Urteils auf genommen. Es sind deshalb keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß es nicht von diesem Y/ortlaut ausgegangen ist. Entgegen der Meinung der Revision entspricht es aber gerade der Vorschrift des § 155 BGB, nach der bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks su haften ist, wenn das Berufungsgericht nicht den Wortlaut allein hat entscheidend sein lassen, sondern auf den wirklichen Willen der Parteien abgestellt hat, den es auf Grund der Aussagen von Personen, die an dem Abschluß der beiden Verträge beteiligt oder bei den Vertragsverhandlungen zugegen waren, dahin festgestellt hat, daß auch nach dem Nachtragsvertrag vom 31. März 1955 die persönlichen Steuerschulden der Klägerin von dem Beklagten übernommen werden sollten- Biese Auslegung eines Individualvertrags ist, da sie möglich ist, für das Revisionsgericht bindend- Etwas anderes müßte nur dann gelten, wenn der Wortlaut des Nachtragsvertrags vom 31. März 1955 eindeutig in dem von der Revision gemeinten Sinne wäre- Bies ist indessen nicht der Pall und wird auch von der Revision nicht behauptet; denn auch diese kommt nur im Wege einer Auslegung zu dem von ihr für richtig gehaltenen Inhalt des NachtragsVertrags. Biese Auslegung ist aber unbeachtlich, da sie in unzulässiger Weise die auf tatrichterlicher Würdigung beruhende Vertragsauslegung des Berufungsgerichts zu ersetzen versucht. Im übrigen sind auch keine Anhaltspunkte dafUr ersichtlich, daß die Parteien, wenn sie in dem Nachtragsvertrag von den bei der Klägerin verbleibenden Vermögensabgabsverpflichtungen sprachen, nicht die Vermögensabgabe im Sinne der §§16 ff LAG gemeint haben. Schließlich wird der Meinung der Revision, der Abschluß des Nachtrags Vertrags wäre Völlig unnötig gewesen, wenn man ihn nicht in dem von ihr für richtig gehaltenen Sinn auslege, von der Revisionserwiderung mit Recht entgegengehalten* daß der Sinn des Nachtragavertrags darin gelegen habe, nicht nur die Haftung des Beklagten für die (gesamten) Steuerschulden der Klägerin auf 12 000 BM zu beschränken, sondern auch die Haftung des Beklagten für die Schuldverpflichtungen der Klägerin gegenüber den Gläubigern und auszuschließen- Bas Beru- fungsgericht hätte zur weiteren Begründung seiner Auffassung, 10 der Nachtragsvertrag habe an der bisherigen Regelung, nämlich an der Übernahme auch der persönlichen Steuerschulden der Klägerin durch den Beklagten, nichts geändert, auch noch auf den Umstand, daß der Nachtragsvertrag nach seinem Wortlaut nur der Erläuterung und Ergänzung des Vertrags vom 27. November 1954 dienen sollte, sowie darauf hinweisen können, daß, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, auch nach der Aussage des Zeugen D^JJK^^die Klarstellung der Schulden (und damit nicht deren Einschränkung) der Zweok des Nachtragsvertrags war. b) Die Revision wendet sich weiter gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin, auch die persönlichen Steuerschulden der Klägerin beruhten auf dem Betrieb. Sie meint, als Steuern, die auf dem Betrieb beruhten, seien nur die Steuern anzusehen, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründe (§ 116 Nr. 1 AbgO). Damit wird jedoch die Revision dem Gedankengang des Berufungsgerichts nicht gerecht. Dieses befaßt sich an der von der Revision zitierten Stelle seines Urteils (S. 8} mit der Frage, ob die neue Formulierung in dem Nachtragsvertrag für die Klägerin Anlaß geboten habe, Bedenken an dem Fortbestand der bisherigen Regelung zu haben« Es hat diese Frage u.a* mit der Begründung verneint, daß auch die persönlichen Steuerschulden der Klägerin auf dem Betrieb beruhten, allerdings nicht unmittelbar, sondern, wie sich aus dem von der Revision nicht zitierten folgenden Satz der Urteilsbegründung ergibt, nur mittelbar, nämlich nur deshalb, weil ohne Einkommen der Klägerin aus dem Betrieb keine persönliche Steuerverpflichtung der Klägerin entstanden wäre. Dies ist als Argument dafür, daß die Klägerin aus der Formulierung des Nachtragsvertrags nicht erkannt hat, daß der Beklagte für ihre persönlichen Steuerschulden nicht mehr haften sollte, rechtlich nicht zu beanstanden. 11 4. Was die Höhe der persönlichen Steuerschuld der Klägerin anbetrifft, die der Beklagte hiernach zu bezahlen hat, so geht das Berufungsgericht davon aus, daß durch den Hachtragsvertrag vom 31- März 1955 die Schuld üb er nähme bis zu dem Höchstbetrag von 12 OOO DM begrenzt worden sei, und folgert hieraus, daß der Beklagte nicht die von der Klägerin geforderten (12 000 DM- - 7 023,26 DM ==) 4 976,74 DM, sondern nur die persönliche Steuerschuld der Klägerin in ihrer tat-* sächlichen Höhe von 4 246,54- DM zu bezahlen gehabt habe. Hiervon zieht das Berufungsgericht die nicht erlassenen Kirchensteuern im Gesamtbetrag von 193,16 DM ab, weil dieser Betrag von dem Beklagten durch Zahlung an das Finanzamt •i:1 getilgt worden sei, und kommt damit zu einem von dem Be- klagten noch zu zahlenden Betrag von 4 053,38 DM. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Be- : : i: klagte diesen Betrag mit Rücksicht darauf, daß der Klägerin persönliche Steuerschulden in' dieser Höhe erlassen worden seien, unmittelbar an die Klägerin zu zahlen habe. Zur Begründung führt es aus: Durch den Erlaß der persönlichen Steuerschuld der Klägerin sei insoweit die Beistüng des Beklagten, nämlich die Schuldbefreiung der Klägerin, unmöglich geworden. Dieses Unmöglichwerden sei nicht von der Klägerin zu vertreten, da es nicht als rechtswidrig angesehen werden könne, wenn der Steuerschuldner einen Steuernachlaß beantrage, Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien regelten sich mithin nach § 323 Abs. 1 Halbs. 2 BGB. Danach mindere sich bei einem nicht zu vertretenden Unmöglichwerden eines Teils der Beistüng die Gegenleistung nach Maßgabe der §§ 472, 473 BGB. Da dem Beklagten die auf Schuldbefreiung in Höhe von 4 246,54 DM gerichtete Beistung in Höhe von 4 053,38 DM unmöglich geworden sei, stehe der Klägerin das Recht zu, ihre Gegenleistung insoweit zu mindern. Zwar bestehe diese 12 Gegenleistung nicht in Geld. Nach dem Grundgedanken des § 473 BGB sei die zu mindernde Leistung der Klägerin jedoch in Geld zu veranschlagen (Planck* BGB 4. Aufl. § 323 Anm. 2 a). Der Wert der Gegenleistung der Klägerin - die Überlassung des Betriebs - entspreche dem Kaufpreis von 53 000 DM. Die Minderung ihrer Gegenleistung im Sinne von § 473 BGB führe daher zu einem Veranschlagen in Geld in Höhe von 4 053*38 DM. Die Klägerin habe somit in dieser Höhe zuviel geleistet, so daß der Beklagte diese ohne rechtlichen Grund erhaltene Zuwendung der Klägerin heraus-geben müsse. Diese rechtliche Konstruktion ist frei von Rechtsirrtum. Sie v/ird auch von der Revision nicht angegriffen. Diese macht dem Berufungsgericht lediglich zu dem Vorwurf, es habe unter Verletzung der §§ 138, 286 ZPO den unwidersprochenen Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 30. Dezember I960 nicht berücksichtigt, nach dem der Beklagte durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 1959 zur Zahlung einer Kreditgewinnabgabe verurteilt worden sei* die um 76 604,50 DM höher sei, als bei Vertragsabschluß vorauszusehen gewesen sei und von dem Beklagten übernommen werden sollte. Da diese höhere Bemessung der Kreditgewinnabgabe den der Klägerin zugesprochenen Betrag übersteige, liege, so meint die Revision, eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten* die ihn verpflichten würde, den von dem Finanzamt erlassenen Steuerschuldbetrag nun unmittelbar an die Klägerin zu zahlen, nicht vor. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Da nach den ohne Erfolg angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der in dem Nachtragsvertrag vom 31* März 1955 genannte Betrag von 12 000 DM sich nur auf die betrieblichen und persönlichen Steuerschulden der Klägerin und nicht auf die Kreditgewinnabgabe bezog* ist die durch den Erlaß der per- sönlichen Stuerschulden der Klägerin in Höhe von 4 053,38 DM eingetretene Bereicherung des Beklagten nicht nach § 818 Abs. 3 BGB dadurch weggefallen, daß der Beklagte zur Zahlung einer höheren Kreditgewinnabgabe verurteilt wurde, als bei Vertragsabschluß vorauszusehen war. Ob für den Beklagten daraus, daß eine höhere Kreditgewinnabgabe festgesetzt wurde als bei Vertragsabschluß vorauszusehen war, ein Anspruch gegen die Klägerin - etwa nach § 242 BGB - enstanüen ist, kann dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht hat hierüber nicht entschieden. Es hatte hierzu mangels ausreichender Substantiierung auch keinen Anlaß. 5« Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthalten, war dessen Revision somit mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurüokzuweisen, Br. Augustin Rothe Dr. Freitag Dr. Mattem Offterdinger