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BGH

Gericht: BGH

notariellen Vertrag vom 23* April 1947 wurde dazu bestimmt, dieser Restbetrag sei ab 1» November 1946 mit 3 i* jährlich zu verzinsen und nach Verlangen der Erben in vierteljährlichen Raten von 3 000 RM zurückzubezahlen» Der für die Entscheidung des Bechtsstreites bedeutsame § 3 des notariellen Vertrages hat folgenden Wortlauts Zur Erhaltung der Wertbeständigkeit können die Erben im Falle einer Währungsänderung verlangen, daß sie einen Betrag von 1=2/20 des im Zeitpunkt der Fälligkeit neu festzustellenden Schätzungs~ wertes des Grundstückes erhalten» Die Kläger sind der Auffassung sie könnten auf Grum des § 3 des notariellen Vertrages verlangen, daß der Wer des Grundstücks neu festgesetzt werde und der Beklagte 12/20 des Schätzungsbetrages (abzüglich 12 1o8,5o DM' zu zahlen habe» Es handele sich nicht um eine unzulässig« Währungsklausel» Es liege keine Geldsummenschuld vor, sondern AlternativansprUche, nämlich ein Anspruch in Reichsmark und ein Anspruch auf 12/20 des neu festzuseta< den Wertes, dessen Höhe völlig ungewiß und der nicht in di'B Eorm einer Reichsmarkschuld gekleidet gev/esen sei Dieser Anspruch sei völlig unabhängig von d em Reichs-markanspruch» Der neu festzusetzende Wert sei auch kein Maßstab für die Umrechnung der Reichsmarkforderung» Andernfalls müsse der Vertrag als nichtig angesehen werden» Denn beim Tode der Erblasserin hätte das Grundstück einen Wert von 60 000-70 000 DM gehabt» Die Ausbeutung der Unerfahrenheit der Erblasserin und die verwerfliche Sinnesart des Beklagten lägen auf cer Hände Die Kläger haben zuletzt folgende Anträge gestellt: Das Berufungsgericht führt aus: Nach § 2 des notariellen Vertrages schulde der Beklagte der Witwe hzv/o ihren Erben 12 000 HM« Diese Schuld habe bei Inkrafttreten der Währungsreform als.Reichsmarkverbindlichkeit bestanden« Die in § 3 des notariellen Vertrages getroffene Vereinbarung stelle eine WertSicherungsklausel dar, die unwirksam sei« Die Ansicht der Kläger, es handele sich um zwei alternativ zustehende Forderungen, die voneinander unabhängig seien, gehe fehl» Die Klausel begründe nicht eine zweite, neben der Reichsmarkforderung stehende Forderung, sondern sollte zur Erhaltung der Wertbe-stänöigkeit der Reichsmarkforderung an deren Stelle eine nach Maßgabe der Klausel zu berechnende Forderung in neuer Währung setzen« Es liege eine Geldsummen- unB keine Geldwertschuld vor, die Schuldsumme habe nur für den Fall den Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 12 108,50 DM an die Kläger das von Anna von f ür das Grundstück 771) änderte Art» 2 MilRegG Nr» 51 dahin ab, daß gesicherte und ungesicherte, auf Reichsmark lautende Verbindlichkeiten bei Fälligkeit durch die Zahlung Mark « Mark in Reichsmark rechtswirks&m getilgt werden» Ob diese Bestimmung die hier in Frage stehende WertSicherungsklausel erfaßt und unwirksam gemacht hat (die Revision trägt unter Bezugnahme auf Binder/Wetter/Reinbothe, Währungsreform, Band II 1 § 3 WährG Anm» 1 vor, das Gesetz betreffe lediglich die Erfüllung von Verbindlichkeiten, verbiete aber nicht die Vereinbarung von Wertsicherungsklausein Das Voiliegen einer Wahlschuld hat das Berufungsgericht irr frei verneint ;\vas die Revision hierzu vorträgt, stellt einen unzulässigen Angriff auf die dem Tatrichter vorbei haltene Vertragsauflösung dar, und kann daher nicht beachtet werdenp Nicht entgegen steht auch die Rechtsprechung, wonach Vereinbarungen, durch welche die Zahlung einer Geldschuld auf die Zeit nach der Währungsändorung verschoben wurde, von dem Verbot des Artikels 2 MilRegG Nr* 51 unberührt geblieben sind (Harraening/Duden, Die Währungsgesetze § 15 Antiu 28 So 191 Abs«, 2; BGH IM § 18 UmstG Nr* 2)9 Denn im vorliegenden Palle handelt es sich nicht um die Verlegung des Zahlungstermins auf die Zeit nach erfolgter Währungsumstellung, sondern um den Maßstab, nach dem die Umstellung zu erfolgen hatte« Auch braucht die Präge, ob etwa eine gleichlautende Wert Sicherungsklausel, nach der Währungsreform rechtswirksäm vereinbart werden konnte, nicht abschließend beantwortet zu werden (vgl« hierzu Dürkes aaO E Randn« 9& mit Fußn« Die Unterscheidung zwischen Geldwert- und Geldsummenschul-den richtet sich danach aus, ob der Inhalt der Zahlungs-Pflicht allein durch die Währungseinheit Reichsmark als Wertmesser oder ob die Schuld nach dem YYillen der Parteien erst später bestimmt werden und die Erwähnung eines Reichs-* markbetrages nur die Bedeutung eines Hilfswertes oder Bei** spiels haben sollte (BGH BB 1961, 587 mit Rechtsprechungsnachweis)« ln den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die die Revision zur Stütze ihrer Auffassung anführt (BGH DM § 18 UmstG Nr« 2$ BGHZ 7, 143, 150$ 9, 5660$ NJV? 342$ BB 1961, 586) wird das Vorhandensein einer Geldwert-schuld auf Grund der vom Tatrichter festgestellten Sachverhalte bejaht« Das besagt nicht schon, daß auch im vorliegenden Palle eine GeIdwertschuld gegeben istc Vielmehr kommt es auf die Besonderheit des einzelnen Palles anG Sie liegt hier darin, daß eine genau bestimmte (und nicht nur bestimmbare) Reichsmarkforderung, gesichert durch einen hypothekarischen Eintrag, vorlag, die beim Tode der Erblasserin vor der Währungsreform auch in Reichsmark hätte ausgesahlt werden müssen, und sicherst auf Grund einer Währungsreform und des Verlangens auf Schätzung des Grundstüekwertes in eine Geldwertschuld umwandeln sollte» In Fällen dieser besonderen Art kommt das Umstellungsgesetz zur Anv/endung (BGH NJW 19519 7o8; BGHZ 5«, 214; 5, 173, 181; BGH NJW 1952, 2995 BB 1958, 537; 1959, 1o36; BayOblG MDR 1952, 1b8)o Daß der Bundesgerichtshof, wie die Revision meint, in der Auslegung des Begriffes der Geldwertschuld sehr weit gegangen ist, rechtfertigt es noch nicht, auch im vorliegenden Falle eine Geldwert-schuld als gegeben anzusehen» Es kommt auch, was die Um“ Stellung der auf 12 000 RM lautenden Forderung anlangt, nicht darauf an, daß der Beklagte mit dem Erwerb des Grundstücks eine Sicherung des Pfrünaekapitale erstreben wollte» Es ist auch nicht, wie die Revision meint, geradezu treuwidrig, wenn der Beklagte unter Berufung auf die durch das Umstellungsgesetz geschaffene neue Rechtslage Abweisung der Klageanträge beantragt, obwohl nach dem Villen der Vertragsschließenden die Erben die Möglichkeit haben sollten, nach der Währungsumstellung eine Neuschätzung des Grundstückswertes zu verlangen» Der Beklagte hält sich insoweit nur an die Regeln des Umstellungsgesetzes; er hat die Reichsmarkschuld im Verhältnis T : 1! Der Vertrag ist 1947 vor Erlaß der Verordnung Nr« 118 geschlossen worden; die Regelung des Umstellungsgesetzes war damals nicht bekannt« Laß aber die Erblasserin den Vertrag nicht ohne die Klausel geschlossen hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellto Wenn dazu die Revision Verletzung des § 286 ZPO rügt, so hätte sie dartun müssen, welcher einzelne Vortrag der Kläger vom Berufungsgericht übergangen worden ist« Lie Revision verhält sich hierzu nicht, ihre allgemeine Rüge ist nicht ausreichend« Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch ein Eingehen, auf ihre weitere Rüge,* das Berufungsgericht hätte den Klägern nahelegen müssen (§ 139 ZPO), den Antrag auf Auskunftserteilung umzustellen (§ 268 Nr« 3 ZPO) auf Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des Ersatz-grunostückeSo Schließlich dringt auch der Hinweis der Revision auf die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht durch« Lie "ertSicherungsklausel ist Vertragsin-halt geworden. bildet nicht dessen Geschäfts grün d läge« Das Außerkrafttreten der Klausel auf Grund des Umstellungsgesetzes hat allenfalls Bedeutung im Rahmen des § 139 BGB, zieht aber nicht die Anwendung der Grundsätze vom Y/egfall der Geschäftsgrundlage nach sich» Die Rechtsprechung des Senats zu dem Ausgleichsanspruch bei Wegfall oder bei Senkung der Hypothekengewinnabgabe läßt sich entgegen der Meinung der Revision hier nicht verwerten. Auf die verwarfliehe Gesinnung kommt es an, wenn objektiv ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorhanden ist und nicht behauptet wird, es sei eine Notlage oder Unerfahrenheit ausgenutzt wordena Allein auch das Bewußtsein der Ausbeutung ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe von den Klägern nicht dargetan« Diese rügen zwar prozeßordnungswidriges Übergehen wichtigen Prozeßstoffes: Das Berufungsgericht hätte den Bericht des Stadtbauamtes an den Beklagten vom 26. nicht übergehen dürfen, wonach der Abschluß des Ver* träges mit der Erblasserin mit Rücksicht auf den Zustand des Hofes "nur empfohlen werden könnet lloin aus dieser Bemerkung läßt sich für einen Ausbeutungswillen des Beklagten nichts entnehmen, weshalb das Berufungsgericht hierauf auch nicht einzugehen brauchte- Es hätte im übrigen für seine Auffassung noch den Umstand verwerten können, daß der Beklagte der Aufnahme einer V/ert-sioherungsklausel in den Vertrag zugestimmt hat; danach sollten die Erben der Erblasserin nach der Wäbrungs-umstellung die Möglichkeit haben, eine Neufestsetzung dos Grundstückswertes zu verlangen und. damit einen höheren ; Kaufpreisrest zu erzielen» Gerade dies spricht aber nicht für die Ausnutzung einer Notlage oder einer Un-eriahrenheit, sondern für tunlichste Berücksichtigung der Interessen der Erblasserin und ihrer Erben» Baß diese Klausel schließlich nicht ausgeführt werden konnte, beruht nicht auf dem Willen des Beklagten«, sondern auf den Regeln des Umstellungsgesetzes, die, wie erwähnt, zwingender Natur sind» Der Umstand, daß sich der Beklagte durch Erwerb des Grundstücks eine dingliche Sicherung des Verpfründungskapitals verschaffen wollte, gibt keinen Anhalt für die Behauptung der Kläger, der Beklagte habe Notlage oder Unerfahrenheit der Erblasserin ' ausgenutzt»

Zitierte Normen: § 16 UStellungsG § 139 BGB § 139 ZPO § 139 BGB
GrundstückWährungsreformKlägerNrReichsmarkforderungErbeRevision

Volltext der Entscheidung

092
y_zH.:.s?/6
Verkündet am 4 c Dezember 1963 IHIHH? Just izhaupt sekro^Ür als Urkundsbeaniter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dom Rechtsstreit
4
1 o
de^Kaufmanns Karl~Heinz MflH^Bbtraße
2o
der Bankangestellten Rosemarie RoHBBet raße
 Kläger, Berufungskläger und Revisions-
kläger.
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr®
gegen
 den Spital- und Spendfond	vertreten	durch	den
 Stiftungsrat, dieser vertreten durch Bürgermeister Scj
m
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionebeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt I)r6
hat der V. Zivilsenat des BundesgeriiplitSho^s auf die mündliche Verhandlung vom 4« Dezember 1963 unter Mitwirkung des So-natspräsidenten Dr® Tasche und der Bundesrichter Tr, Augustin, Schuster, Dr® Piepenbrock und Dr® Mattem
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesge“ riehts Karlsruhe - 5„ Zivilsenat in Freiburg -vom 31o August 1961 wird auf Kosten der Kläger zurück-gewiesen o
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Kläger sind Enkel und Erben der im Alter von 83 Jahren am 4» April 1959 verstorbenen -Witwe Frieda TflHBo Diese schloß (damals fast 72 Jahre alt} am 8o November 1946 mit dem Beklagten einen schriftlichen Vertrag (Verpfründungsvertrag)3 inhaltlich dessen der Beklagte seine Vertragspartnerin ab 1« November 1946 in Ver~ pfründung aufnahm und letztere ein Kapital von 8 000 HM zu zahlen hatte» Als besondere Bedingung war vorgesehen,daß Frau TflIB dem Beklagten ihr Wohnhaus Bauensteinerstrasse 9 zu Überlingen (Schätzungswert 20 000 BM) überließ» Der zur Abdeckung der Vertragsleistung ( 8 000 BM nicht benötigte überschüssige Betrag von { 20 000 - 8 000 * 12 000 BM sollte nach dem Tode von Frau ü?flB an deren Erben ausbezahlt werden» In dem alsdann abgeschlossenen . notariellen Vertrag vom 23* April 1947 wurde dazu bestimmt, dieser Restbetrag sei ab 1» November 1946 mit 3 i* jährlich zu verzinsen und nach Verlangen der Erben in vierteljährlichen Raten von 3 000 RM zurückzubezahlen» Der für die Entscheidung des Bechtsstreites bedeutsame § 3 des notariellen Vertrages hat folgenden Wortlauts
 Zur Erhaltung der Wertbeständigkeit können die Erben im Falle einer Währungsänderung verlangen, daß sie einen Betrag von 1=2/20 des im Zeitpunkt der Fälligkeit neu festzustellenden Schätzungs~ wertes des Grundstückes erhalten»
Etwaige in der Zwischenzeit eingetretene Verbesserungen oder Verschlechterungen des Gebäudes sind bei der Schätzung zu berücksichtigen, ebenso ist der Wert einer etwaigen öffentlichen Last,
 
welche auf den Grundbesitz gelegt ist, in Ab-rechnung zu bringen» Bei der vorzunehmenden Schätzung ist vom heutigen Zustand auszugehen, so daß etwaige werterhöhende Zubauten in Abzug gebracht und etwaige vom Spital zu vertretende Schädigungen oder Beseitigungen von Teilen des Gebäudes zuzurechnen sind»
Auf Grund erklärter Auflassung wurde der Beklagte am 4o Dezember 1947 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen und gleichzeitig zugunsten der Witwe Teriet eine Sicherungshypothek in Höhe von 12 000 RM«, Noch zu ihren Lebzeiten zahlte der Beklagte auf ihr Verlangen an sie insgesamt 5 000 DM und nach ihrem Tode einschließlich Zinsen 7 108,50 DM»
Die Kläger sind der Auffassung sie könnten auf Grum des § 3 des notariellen Vertrages verlangen, daß der Wer des Grundstücks neu festgesetzt werde und der Beklagte 12/20 des Schätzungsbetrages (abzüglich 12 1o8,5o DM' zu zahlen habe» Es handele sich nicht um eine unzulässig« Währungsklausel» Es liege keine Geldsummenschuld vor, sondern AlternativansprUche, nämlich ein Anspruch in Reichsmark und ein Anspruch auf 12/20 des neu festzuseta< den Wertes, dessen Höhe völlig ungewiß und der nicht in di'B Eorm einer Reichsmarkschuld gekleidet gev/esen sei Dieser Anspruch sei völlig unabhängig von d em Reichs-markanspruch» Der neu festzusetzende Wert sei auch kein Maßstab für die Umrechnung der Reichsmarkforderung» Andernfalls müsse der Vertrag als nichtig angesehen werden» Denn beim Tode der Erblasserin hätte das Grundstück einen Wert von 60 000-70 000 DM gehabt» Die Ausbeutung der Unerfahrenheit der Erblasserin und die verwerfliche Sinnesart des Beklagten lägen auf cer Hände
 Die Kläger haben zuletzt folgende Anträge gestellt:
 
den Beklagten zu verurteilen;,
Io zur Neufestsetzung eines Schätzungswertes des fraglichen Grundstücks zuzustimmen*
2o 12/20 des zu Ziffer 1 neu festgestellten Schätzungswertes des erwähnten Grundstückes abzüglich bereits bezahlter 12 1o8,50 DM an die Kläger zu zahlen«, hilfsweise
 Io an die Kläger das Grundstück BaJBMHHHPstraße § herauszugeben und die zur Berichtigung des Grund™ buchs erforderlichen Erklärungen abzugeben,
2«, über den Teilverkauf des Grundstückes an die Erwerber Anna und Maria von Br^Bi Auskunft zu erteilen, den erhaltenen Kaufpreis offen zu legen und den aus der Rechnungslegung sich ergebenden Betrag an die Kläger zu zahlen abzüglich bezahlter 12 108,50 DM + 9 000 DM«,
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten«, Er meint,
§ 3 des notariellen Vertrages sei als Wertsicherungsklau-sei unwirksam» In den Verträgen sei keine Wertschuld oder eine erst nach der Währungsreform zu bestimmende Leistung vereinbart worden, sondern eine feste Reichsmarkverbindlich-* keife«. |_3 ergänze die zuvor vereinbarte Regelung» Nur zur Erhaltung der Wertbeständigkeit hätten die Erben hilfsweise statt der primären Forderung 12/20 des Grundstücksv/ertes verlangen können, zahlbar in der neuen Währung und ziffernmäßig ermittelt durch neue Schätzung Das bedeute aber eine Sicherung, keinesfalls die Begründung einer Wertschuld« Von einer v/ucherischen Ausbeutung könne keine Rede sein»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg»
- 5 ~
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge mit folgender Maßgabe weiter: Zu Hauptantrag Nr» 2 soll nur eine Feststellung, nicht eine Verurteilung zur Leistung ausgesprochen werden; der Hilfsantrag Nr* 2 soll folgende Fassung erhalten:
Der Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebet en«
Das Berufungsgericht führt aus: Nach § 2 des notariellen Vertrages schulde der Beklagte der Witwe hzv/o ihren Erben 12 000 HM« Diese Schuld habe bei Inkrafttreten der Währungsreform als.Reichsmarkverbindlichkeit bestanden« Die in § 3 des notariellen Vertrages getroffene Vereinbarung stelle eine WertSicherungsklausel dar, die unwirksam sei« Die Ansicht der Kläger, es handele sich um zwei alternativ zustehende Forderungen, die voneinander unabhängig seien, gehe fehl» Die Klausel begründe nicht eine zweite, neben der Reichsmarkforderung stehende Forderung, sondern sollte zur Erhaltung der Wertbe-stänöigkeit der Reichsmarkforderung an deren Stelle eine nach Maßgabe der Klausel zu berechnende Forderung in neuer Währung setzen« Es liege eine Geldsummen- unB keine Geldwertschuld vor, die Schuldsumme habe nur für den Fall
 den Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 12 108,50 DM an die Kläger das von Anna von	f	ür	das Grundstück 
Band 4P Blatt 1 Lagerbuch-Nr» 680/1 eingetauschte Grundstück Band	0	Heft	1
Lagerbuch-Nr« 644/2 herauszugeben und aufzu-lassen«
Entscheidungsgründe
*
~ 6 - ,
der Währungsreform auf Verlangen der Gläubiger nach einem andern Maßsi'ab berechnet werden sollen» Auch die Voraussetzungen des § 138 Abs« 2 BGB seien nicht dargetan« Bas treffe sowohl für die objektive Seite (auffälliges Mißverhältnis zwischen den versprochenen Leistungen) wie für die subjektive Seite (verwerfliche Gesinung, Ausnutzung der Unerfahrenheit des Vertragsgegners) zu«
Bio Bedenken der Revision bewegen sich in der Hauptsache auf sachlich-rechtlichem Gebiete? sie sind nicht begründet«
1« Es muß bei der rechtlichen Würdigung, wie die Revision zutreffend ^usführt, unterschieden werden zwischen den Wirkungen des rt» 2 MilRegG Nr» 51 und dsn Folgen, die das Umstellungsgesetz für die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien herbeigeführt hat« Bie Verordnung Nr» 118 der französischen Militärregierung vom 8» November 1947 (JO 1947s 1211; vergl« auch die entsprechende Verordnung Nr«, 92 der britischen Militärregierung vom 1» Juli 1947 VÖBl BZ 1947? 771) änderte Art» 2 MilRegG Nr» 51 dahin ab, daß gesicherte und ungesicherte, auf Reichsmark lautende Verbindlichkeiten bei Fälligkeit durch die Zahlung Mark « Mark in Reichsmark rechtswirks&m getilgt werden» Ob diese Bestimmung die hier in Frage stehende WertSicherungsklausel erfaßt und unwirksam gemacht hat (die Revision trägt unter Bezugnahme auf Binder/Wetter/Reinbothe, Währungsreform, Band II 1 § 3 WährG Anm» 1 vor, das Gesetz betreffe lediglich die Erfüllung von Verbindlichkeiten, verbiete aber nicht die Vereinbarung von Wertsicherungsklausein
 
schlechthin), kann dahinstehen; im vorliegenden Fall ist die Vereinbarung zudem vor dem Erlaß der Verordnung Nr» 118 abgeschlossen worden, weshalb sich auch die Frage der Rückwirkung aufwerfen würde.: (vergl. cazu Urteil des Senats vom 16«. September 1959 V ZR 78/58,
NJV7 1959, 2o6o=WM 1959, 1243-MDR 1959, 998=LM MRVO Nr.
92 (Br.Z) Nr» 11 )» Geht mein mit der Revision von der Gültigkeit bei Abschluß des Vertrages und vom Fortbe-stand auch nach Inkrafttreten der Neufassung des Art. 2 MilRegG Nr» 51 aus, so ist die Wertsicherungsklausel jedenfalls seit Inkrafttreten des Umstellungsgesetzes hinfällig geworden» Eine nachträgliche behördliche Genehmi-gung ist nicht ausgesprochen worden» Renn im Zeitpunkt der Währungsumstellung bestand eine Ursprungsschuld des Beklagten, die auf den Betrag von 12 000 RM lautete» Sie. wurde von d em Umstellungsgesetz als Reichsmarkforderung erfaßt und umgestellt, wobei es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist, ob die Umstellung : 1/ oder 1 2 1 erfolgte» Die Umstellung selbst entzog sich der privaten Abmachung zwischen den Parteien» Aus der zv/ingenden öffentlich-rechtlichen Natur des Umstellungsgesetzes ergibt sich dessen Vorrang auch gegenüber Wertsicherungs-klauseln, die im Kern nichts anderes erstreben als eine höhere Umstellung der ursprünglichen Reichsmarkforderung als sie <Uts; Umstellungsgesetz zuläßt {§ 16 UmstG)» Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist daher die Wertsicherungsklausel des Vertrages vom 23» April 1947 endgültig hinfällig geworden und nicht etwa hinsichtlich der nunmehr auf D-Mark umgestellten Forderung erneut auf gel ebtt(BGH NJW 1951, 708; das oben bereits erwähnte
~ a -■
Urteil des Senats vom 16» September 1959 V ZR 78/58;
Dürke3, Wertsicberungsklausel, 5* Aufl« B Randn» 6K An dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Bundesgerichtshofs ist festzuhalten* Für ihre gegenteilige Auffassung bezieht sich die Revision auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Neustadt (NJW 1950, 827} und des Oberlandeagerichts Düsseldorf (NJW 1952? 1139)* Diese Gerichte haben die Anwendbarkeit des Umstellungsgesetzes verneint, wenn Vertragsparteien vor der Währungsreform vereinbart hatten, für. den Pall einer Währungsumstellung solle die Kaufpreisforderung (Reichsmarkforderung) durch eine Forderung ersetzt?!' werden, deren Höhe der nunmehr zu schlitzende Wert des verkauften Grundstückes bilden sollte. Im Zeitpunkt der Währungsreform sei sonach, so werden jene Entscheidungen begründet, durch Eintritt der auflösenden Bedingung eine Reichsmarkforderung, die umgestellt werden sollte, nicht mehr vorhanden gewesen; das Umsteilungsgesetz habe eine umzustellende Porderung gar nicht mehr angetroffen«
Im vorliegenden Palle soll indessen nach Ansicht der Revision die RUichsraarkforderung auch durch ein Verlagen nach Neueinschätzung des Grundstückawertes auflösend bedingt gewesen sein« Dieses Verlangen wurde aber ersb'jlQ. Jahre nach der WährungsUmstellung gestellt« Im Zeitpunkt der Währungsreform war also die Reichsmarkforderung nicht schon wegen Eintritts der auflösenden Bedingung wegge-fallen« Somit befassen sich die angeführten Entscheidungen mit einem wesentlich^anderen Sachverhalt« Es erübrigt sich daher auf sie und die beachtlichen Bedenken, die Schuberth (NJW 1950, 827) gegen sie geltend gemacht hat, näher einzugehen«

9 -
Das Voiliegen einer Wahlschuld hat das Berufungsgericht irr frei verneint ;\vas die Revision hierzu vorträgt, stellt einen unzulässigen Angriff auf die dem Tatrichter vorbei haltene Vertragsauflösung dar, und kann daher nicht beachtet werdenp
 Nicht entgegen steht auch die Rechtsprechung, wonach Vereinbarungen, durch welche die Zahlung einer Geldschuld auf die Zeit nach der Währungsändorung verschoben wurde, von dem Verbot des Artikels 2 MilRegG Nr* 51 unberührt geblieben sind (Harraening/Duden, Die Währungsgesetze § 15 Antiu 28 So 191 Abs«, 2; BGH IM § 18 UmstG Nr*
2)9 Denn im vorliegenden Palle handelt es sich nicht um die Verlegung des Zahlungstermins auf die Zeit nach erfolgter Währungsumstellung, sondern um den Maßstab, nach dem die Umstellung zu erfolgen hatte« Auch braucht die Präge, ob etwa eine gleichlautende Wert Sicherungsklausel, nach der Währungsreform rechtswirksäm vereinbart werden konnte, nicht abschließend beantwortet zu werden (vgl« hierzu Dürkes aaO E Randn« 9& mit Fußn«
145)o Eie Bezugnahme der Revision auf die Entscheidung des Senats vom 28«, November 1956, V ZR 4o/56 (BGHZ 22, 22o}	.
greift schon deshalb nicht durch, weil es sich dort um die Vereinbarung einer Überprüfungi^der Angemessenheit eines Erbhauzinses in gewissen Zeitabschnitten handelt, die auf der gleichen Währungsebene stattfinden sollte«, nämlich auf der E-Mark-Ebene, während hier statt Reichsmark D-Mark zu bezahlen waren«
Wie bemerkt steht dem Außerkrafttreten der Wortsicherungsklausel auch nicht der Umstand entgegen, daß die Umstellung 1 : 1 erfolgte« Entscheidend ist daß durch die Neuschätzung des Grundstückswertes der „Grund -
%
betrag von 12 000 HM in ein Vielfaches umgewertet werden konnte und sollte* Wenn beispielsweise beim Tode der Erblasserin das Grundstück auf 60 000 DM geschätzt wurde, so erführe, die Gültigkeit der Wertsicherungsklausel vorausgesetzt p der Betrag von 12 000 RM eine Umstellung auf 36 000 DM würde also die gesetzliche Umstellung von 1 ; *? weit über-treffen« Das aber ist nicht zulässige
2o Die Revision bezieht sich für ihre Auffassung auf Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Umstellung sogenannter Geldwertforderungen, die im Gegensatz zu sogenannten Geldsummenverbindlichkeiten nach feststehender Rechtsprechung vom Umstellungsgesetz nicht erfaßt werden«
Die Unterscheidung zwischen Geldwert- und Geldsummenschul-den richtet sich danach aus, ob der Inhalt der Zahlungs-Pflicht allein durch die Währungseinheit Reichsmark als Wertmesser oder ob die Schuld nach dem YYillen der Parteien erst später bestimmt werden und die Erwähnung eines Reichs-* markbetrages nur die Bedeutung eines Hilfswertes oder Bei** spiels haben sollte (BGH BB 1961, 587 mit Rechtsprechungsnachweis)« ln den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die die Revision zur Stütze ihrer Auffassung anführt (BGH DM § 18 UmstG Nr« 2$ BGHZ 7, 143, 150$ 9, 5660$ NJV? 1957,.
342$ BB 1961, 586) wird das Vorhandensein einer Geldwert-schuld auf Grund der vom Tatrichter festgestellten Sachverhalte bejaht« Das besagt nicht schon, daß auch im vorliegenden Palle eine GeIdwertschuld gegeben istc Vielmehr kommt es auf die Besonderheit des einzelnen Palles anG Sie liegt hier darin, daß eine genau bestimmte (und nicht nur bestimmbare) Reichsmarkforderung, gesichert durch einen hypothekarischen Eintrag, vorlag, die beim Tode der Erblasserin vor der Währungsreform auch in Reichsmark
 hätte ausgesahlt werden müssen, und sicherst auf Grund einer Währungsreform und des Verlangens auf Schätzung des Grundstüekwertes in eine Geldwertschuld umwandeln sollte» In Fällen dieser besonderen Art kommt das Umstellungsgesetz zur Anv/endung (BGH NJW 19519 7o8; BGHZ 5«, 214; 5, 173, 181; BGH NJW 1952, 2995 BB 1958, 537; 1959, 1o36; BayOblG MDR 1952, 1b8)o Daß der Bundesgerichtshof, wie die Revision meint, in der Auslegung des Begriffes der Geldwertschuld sehr weit gegangen ist, rechtfertigt es noch nicht, auch im vorliegenden Falle eine Geldwert-schuld als gegeben anzusehen» Es kommt auch, was die Um“ Stellung der auf 12 000 RM lautenden Forderung anlangt, nicht darauf an, daß der Beklagte mit dem Erwerb des Grundstücks eine Sicherung des Pfrünaekapitale erstreben wollte»
Es ist auch nicht, wie die Revision meint, geradezu treuwidrig, wenn der Beklagte unter Berufung auf die durch das Umstellungsgesetz geschaffene neue Rechtslage Abweisung der Klageanträge beantragt, obwohl nach dem Villen der Vertragsschließenden die Erben die Möglichkeit haben sollten, nach der Währungsumstellung eine Neuschätzung des Grundstückswertes zu verlangen» Der Beklagte hält sich insoweit nur an die Regeln des Umstellungsgesetzes; er hat die Reichsmarkschuld im Verhältnis T : 1! in DM be-’ glichen» Inwiefern aber das Bestreben des Beklagten, sich eine Wertsi herung für das Pfründekapital durch Übertragung des Grundstückeigentums zu schaffen, den Vertrag unwirksam gemacht hat und den Beklag;en zur RUcktlbereig-nung gemäß §§ 134? 812 BGB verpflichtet, is1jjrnichtv>er^ findlieh» Es handelt sich insoweit um einen Gsmndstück-
Uberlassungsvertrag, bei dem Leistung gegen Gegenleistung ausgetauscht wurde« Die Wertsicherungsklausel berührt aber die Leistung der Erblasserin nichto
3« Auch § 139 BGB kommt nicht zur Anwendung« Zwar kann das Hinfälligwerden der wertSicherungsklausel nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages gemäß § 139 BGB zur Folge haben* wenn zur Zeit des Vertragschlusses das Außerkrafttreten der Klausel voraussehbar war (BGH LM BGB § 139 Nr« 4; RdL 1952* 123). Der Vertrag ist 1947 vor Erlaß der Verordnung Nr« 118 geschlossen worden; die Regelung des Umstellungsgesetzes war damals nicht bekannt« Laß aber die Erblasserin den Vertrag nicht ohne die Klausel geschlossen hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellto Wenn dazu die Revision Verletzung des § 286 ZPO rügt, so hätte sie dartun müssen, welcher einzelne Vortrag der Kläger vom Berufungsgericht übergangen worden ist« Lie Revision verhält sich hierzu nicht, ihre allgemeine Rüge ist nicht ausreichend«
Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch ein Eingehen, auf ihre weitere Rüge,* das Berufungsgericht hätte den Klägern nahelegen müssen (§ 139 ZPO), den Antrag auf Auskunftserteilung umzustellen (§ 268 Nr« 3 ZPO) auf Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des Ersatz-grunostückeSo
 Schließlich dringt auch der Hinweis der Revision auf die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht durch« Lie "ertSicherungsklausel ist Vertragsin-halt geworden. Was aber Inhalt eines Vertrages ist.
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bildet nicht dessen Geschäfts grün d läge« Das Außerkrafttreten der Klausel auf Grund des Umstellungsgesetzes hat allenfalls Bedeutung im Rahmen des § 139 BGB, zieht aber nicht die Anwendung der Grundsätze vom Y/egfall der Geschäftsgrundlage nach sich» Die Rechtsprechung des Senats zu dem Ausgleichsanspruch bei Wegfall oder bei Senkung der Hypothekengewinnabgabe läßt sich entgegen der Meinung der Revision hier nicht verwerten. In diesen Pallen bildete stets die Vorstellung über eine künftige Regelung die Geschäftsgrundlage, sie war aber nicht Vertragsbestandteilo
4o Soweit schließlich nach Meinung der Kläger die Anspruchsgrundlage in § 13Ö Abs« 2 BGB zu finden ist kommt es entgegen der Meinung der Revision auf die Pest st ei lung des objektiven Wertes der Gruxidstüelce nicht an, weshalb auch die Rüge der Revision, in diesem Zusammenhang soi sc^dft^tzMehäe Vorbringen übergangen worden, nicht durchgreift0 Denn nach den Urteilsausfuhrungen fehlt es am Nachweis vorwerfbaren Tuns des Beklagten* Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß subjektive Voraussetzung für den Wuchertatbestand (§ 13£ Abs. Z BGB) das Bewußtsein der Ausbeutung einer Uner« fahrenheit oder Notlage ist. Auf die verwarfliehe Gesinnung kommt es an, wenn objektiv ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorhanden ist und nicht behauptet wird, es sei eine Notlage oder Unerfahrenheit ausgenutzt wordena Allein auch das Bewußtsein der Ausbeutung ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe von den Klägern nicht dargetan« Diese rügen zwar prozeßordnungswidriges Übergehen wichtigen Prozeßstoffes: Das Berufungsgericht hätte den Bericht des Stadtbauamtes an den Beklagten vom 26. September 19*
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nicht übergehen dürfen, wonach der Abschluß des Ver* träges mit der Erblasserin mit Rücksicht auf den Zustand des Hofes "nur empfohlen werden könnet lloin aus dieser Bemerkung läßt sich für einen Ausbeutungswillen des Beklagten nichts entnehmen, weshalb das Berufungsgericht hierauf auch nicht einzugehen brauchte- Es hätte im übrigen für seine Auffassung noch den Umstand verwerten können, daß der Beklagte der Aufnahme einer V/ert-sioherungsklausel in den Vertrag zugestimmt hat; danach sollten die Erben der Erblasserin nach der Wäbrungs-umstellung die Möglichkeit haben, eine Neufestsetzung dos Grundstückswertes zu verlangen und. damit einen höheren ; Kaufpreisrest zu erzielen» Gerade dies spricht aber nicht für die Ausnutzung einer Notlage oder einer Un-eriahrenheit, sondern für tunlichste Berücksichtigung der Interessen der Erblasserin und ihrer Erben» Baß diese Klausel schließlich nicht ausgeführt werden konnte, beruht nicht auf dem Willen des Beklagten«, sondern auf den Regeln des Umstellungsgesetzes, die, wie erwähnt, zwingender Natur sind» Der Umstand, daß sich der Beklagte durch Erwerb des Grundstücks eine dingliche Sicherung des Verpfründungskapitals verschaffen wollte, gibt keinen Anhalt für die Behauptung der Kläger, der Beklagte habe Notlage oder Unerfahrenheit der Erblasserin ' ausgenutzt»
Aus den angeführten Gründen kann die Revision der Kläger keinen Erfolg haben* sie v/ar daher als unbegründet zurückzuweisen« Die Entscheidung im Kost punkt beruht auf § 97 ZPOo
 Dr. Tasche	Dr,.	Augustin	Schuster
 Dr» Piepenbrock
 Dr* Mattem