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BGH · V ZK 189/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZK 189/58

ZPO § 313 Abs, 2 Die Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze muß nicht ausdrücklich sein, sondern kann sich auch durch Auslegung des Tatbestandes ergeben, Nach der Darstellung der Klägerin auf Weisung des Polizeipräsidenten als örtlichen Luftschutzleiters von ihr planerisch, durch Auftragvergebung an private Unternehmer und sachliche Abnahme zu Lasten des Luftgaukomman-doo VI begonnen, wurde sie vom 1. Xn einem von der Klägerin überreichten "Verzeichnis der erfaßten ehemaligen L.S.-Anlagen mit einem Fassungsvermögen von 100 und mehr Personen", welches das Finanzamt E^|^-0st als Verwaltungsstelle für Heichs- und Staatsvermögen nach dem Kriege aufgestellt haben soll, ist die Stollenanlage "K^^ Sie hat ausgeführt: Das Deutsche Reich, als dessen Rechtsnachfolger die Beklagte anzusehen sei, habe an den Stollenanlagen Eigentum erlangt. Der Krieg .sei vom Reich, nicht aber von den Gemeinden auf dem Boden der Selbstverwaltung geführt worden; auch könne die Einschaltung in die Bauausführungen nicht als sogenannte Auftragsangelegenheit angesehen werden. Sie sei lediglich damit einverstanden gewesen, daß das Reich dieses Bauwerk in ihrem Grund und Boden für einen vorübergehenden Zweck errichtet und gehalten habe. Das Eigentum des Reiches sei auf die Beklagte übergegangen und bei dieser verblieben. Die Klägerin verlange im Ergebnis die Beseitigung eines Zustandes, der durch Hoheitsakt geschaffen und noch nicht beseitigt sei. Sie habe ihn als sogenannte Auftragsangelegenheit für sich, wenn auch mit Mitteln des Reiches, errichtet» Sowohl als Eigentümerin wie auch auf Grund des Erlasses des Reichsministers der Luftfahrt vom 15. scheint jedoch nur eine Replik auf ein Vorbringen der Beklagten hauptsächlich zur Zulässigkeit des Rechtswegs» Unter diesen Umständen muß angenommen werden, daß das Berufungsgericht mit jener Wendung, die Klägerin habe ihr früheres Vorbringen erweitert, die Bezugnahme als hinreichend zu dem Ausdruck gebracht erachtete, so daß der Inhalt der Schriftsätze des zweiten Rechtszugs und wegen des Hinweises auf die Wiederholung des Vorbringens auch jener des ersten Rechtszuges, soweit die Klägerin in Frage kommt, als vorgetragen gelten muß. zuletzt BGH, Urteil vom 19« Januar 1959» III ZR 160/57 - BGHZ 29, 187, 188, 189 - mit Nachweisen) ist für die Frage, ob ein bürgerlicher Rechtsstreit im Sinne des § 13 GVG vorliegt, die rechtliche Natur des Klagebegehrens entscheidend, wie sie sich aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt. Bas Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht ausgeführt: Soweit die Klägerin Ersatz der ihr entstandenen vorläufigen Sicherungskosten und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftig entstehende gleichartige Kosten begehre, handle es sich um Schadensersatzansprüche, die der Klägerin bereits entstanden seien und noch entstehen könnten, und zwar daraus, daß die Beklagte als Eigentümerin oder 3onst Unterhaltspflichtige die Stollcnanlage schuldhaft ver- Es handelt sich, soweit Geldbeträge und die Feststellung der Pflicht zu dem Ersatz weiteren Schadens von der Klägerin begehrt werden, um Aufwendungen, welche die Klägerin zu dem Schutz ihres Eigentums und zur Abwehr einer Haftung gemacht hat oder noch machen wird, v/elche sie als Eigentümerin einer gefahrbringenden, dem Verkehr eröffneten Sache treffen könnte. Bern Berufungsgericht ist auch darin beizustimmen, daß die Frage, ob die Klägerin die Beseitigung eines kraft hoheitlicher Anordnung errichteten und für öffentliche Zwecke bestimmten Baues fordere (BGHZ 29> 314, 317)> schon deswegen zu verneinen ist, weil sie nicht die Beseitigung der Stollenanlage, sondern nur die Beseitigung der von ihr ausgehenden Gefahr verlangt. Dieser nicht unbestrittene Rechtsgrundsatz (Peaux de la Croix, Die Kriegsfolgenschlußgesetzgebung AKG § 29 An. A; Doll, AKG § 29 An. 5) ist hier jedoch ohne Bedeutung, da die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit von der Oberfinanzdirektion vertreten wird, die nach § 27 AKG auch die für die Erteilung des Ablehnungsbescheides zuständige Stelle ist,und die Beklagte auch nach der Anmeldung den Klagabweisungsantrag aufrechterhalten hat. Eigentümerin oder auch unabhängig davon für die Stollenanlage unterhaltspflichtig sei und ob endlich die Beklagte durch eigenes Verschulden den Schaden verursacht habe. Dazu v/äre, meint das Berufungsgericht, nötig, daß das Reich die Anlage selbst errichtet und nur zu einem vorübergehenden Zweck (oder in Ausübung eines Hechts) mit den Grundstücken der Klägerin verbunden hätte, oder, daß die Klägerin die von ihr zu einem vorübergehenden Zweck mit den Grundstücken verbundene Anlage dem Reich (nach Fahrnisgrundsätzen) übereignet hätte. Entsprechendes gelte auch für die Erwägung, daß die Klägerin von Anfang an für das Reich die Anlage als sogenannten Scheinbestandteil gebaut hätte und dadurch dem Reich selbständiges Eigentum verschafft haben könnte. Eine derartige Y/illensr Achtung sei auch nicht daraus zu entnehmen, daß das Reich für Luftschutzbauten dieser Art das Geld gegeben habe- Von Bedeutung sei bei der Schaffung der Bauten nur ihre tatsächliche Entstehung zu dem Schutz der Zivilbevölkerung gewesen, nicht aie zivilrechtliche Eigentumsgestaltung, Für Bauten improvisierten Charakters, wie der Stollen einer gewesen sei, für den eine spätere Verwendungsmöglichkeit kaum in Betracht gezogen werden könne, hätten offenbar Eigentumserwerbs- und -versehaffungsvor-stellungen keine Rolle spielen können. Als Eigentümerin der Stollenanlage sei die Klägerin für den baulichen Zustand ihres Bauwerks selbst verantwortlich gewesen. Ob diese Verpflichtung angesichts der öffentlich-rechtlichen Widmung ihres Eigentums unmittelbar vom Keich su erfüllen gewesen wäre und sie daher einen .öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen das Kelch gehabt hätte, könne auf sich beruhen, da die Klägerin daraus jedenfalls keinen Schadensersatz gegen das Keich bis zu dem Zusammenbruch oder auch bis zur Schaffung der Bundesrepublik erworben haben könne. Dasselbe gilt nach § 2 Nr. 1 für Ansprüche, die sich gegen den Bund nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben des Deutschen Reiches richten oder richten könnten. Ein Erlöschen, soweit nichts anderes bestimmt, tritt auch ein für Ansprüche, die sich gegen den Bund richten und auf einer Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums beruhen, sofern die Beeinträchtigung oder Verletzung von einer nach Art. 89, 90, 134, 155 GG oder in Durchführung des sogenannten Vorschaltgesetzes vom 21. Juli 1951 (BGBl I 467) in das Eigentum oder die Verwaltung des Bundes gelangten Sache ausgeht und die der Beeinträchtigung oder Verletzung zu Grunde liegende Einwirkung vor dem 24. Danach sind solche Ansprüche zu erfüllen,wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abv/endung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist oder wenn der Beeinträchtigung eine nach dem 31. und sie seien also in ihrem Bestand durch das Gesetz nicht berührt, weil zwar das - von der Klägerin behauptete -Eigentum des Bundes auf die Beklagte gemäß Art. 134 Abs. 1 GG übergegangen sei, der Schaden aber (Einsturz von Stollenteilen mit Beeinträchtigung der Straße der Klägerin) nach dem 24. Wie in der Entscheidung des Senats BGHZ 29j 314, 318 ausgeführt ist, kommt die Vorschrift des § 2 Nr. 3 AKG nämlich zur Anwendung, wenn dem Bund nichts weiter als Untätigbleiben vorgeworfen werden kann, wenn er also den angetroffenen Zustand nicht verändert, sondern belassen hat. Da das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in § 2 Nr. 3 nicht nur auf den Eigentumsübergang abstellt, sondern auch den Übergang der Verwaltung erwähnt, kann die Unterstellung eines Anspruchs unter diese Vorschrift nicht dadurch ausgeschlossen sein, daß der Bund die Verwaltung auch tatsächlich übernommen hat, v/orin auch die Besitzergreifung eingeschlossen ist. Juli 1945 begangene Handlung zu Grunde liegen müßte, während die Klägerin ihre Ansprüche auf eine nach diesem Zeitpunkt liegende Unterlassung, nämlich die unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung des Stollens, stützt. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 sind Ansprüche, die auf einer Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums beruhen, auch dann zu erfüllen, wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. In dieser Hinsicht hat die Klägerin vorgetragen, daß die Tagesbrüche nicht nur unmittelbar über der Stollenanlage entstünden, sondern auch anliegende Grundstücke von Einbrüchen in Mitliedenschaft gezogen würden und daß einer der Einbrüche in der straße 12 m tief sei. Aus dem erwähnten Klagvortrag ergibt sich, daß eine unmittelbare Gefahr für Leben oder doch Gesundheit in der Unterlassung von Abhilf emaßnahmen gegen den Stollenverfall besteht, insbesondere weil der Stollen sich gerade unter dem Öffentlichen Straßennetz hinzieht. Vo Nach den Ausführungen zu IV kommt es also doch darauf an, ob das Reich und damit durch Rechtsnachfolge die Beklagte das Eigentum an der Stollenanlage hat und demgemäß als Verfügungsberechtigte für die a.us der mangelhaften Unterhaltung des Stollens sich ergebenden Schäden am Eigentum der Klägerin und sonstigen Beeinträchtigungen verantwortlich ist. Die Revision sucht darzutun, daß nur infolge von Verfahrensverstößen, insbesondere wegen Verletzung des § 286 ZFO das Berufungsgericht das Eigentum des Reiches nicht bejaht habe* Sie weist darauf hin, daß nach dem Tatbestand die Klägerin nur auf Weisuig des im Bienst des Staates, nicht aber städtischen Diensten stehenden Polizeipräsidenten als des örtlichen Luftschutzleiters den Stollen planerisch und durch Auftragsvergebung an private Unternehmungen und sachliche Abnahme zu Lasten des Luft-gaukommandoo VI begonnen habe» Sie bezieht sich auf weiteren vom Berufungsgericht nicht behandelten einschlägigen Sachvortrag: daß der Polizeipräsident und das Luftgaukommando die fertiggestellten Bauten abgenommen und freigegeben hätten, die Rechnungen vonder Klägerin lediglich in sachlicher und rechnerischer Hinsicht überprüft, aber dann aus der Polizeikasse bezahlt worden seien, daß der Polizeipräsident zur Unterhaltung und Wartung der öffentlichen Luftschutzanlagen Verwalter und Wärter aus Reichsmitteln bezahlt habe. der Bauherr gewesen sei und daß die Klägerin nur personelle HilfeStellung geleistet habe, woraus sich der Eigentumserwerb durch das Reich ergebe, Dabei bezieht sich die Revision auch auf das Urteil des Senats vom 15» Mai 1955 - V ZR 109/51-LM LAG § 13 Mr, 4» wie hier, nur behelfsmäßig ausgebaut worden ist« Wird er für die Zwecke, für die er gebaut ist, nicht mehr benötigt, so geschieht seine Beseitigung nach dem schon bei der Errichtung, dem maßgebenden Zeitpunkt, zu erwartenden gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht durch Abbruch und Entfernung vom Grundstück, sondern durch Auffüllung oder dadurch, daß man den Stollen einfallen läßt. Die irrige Vorstellung des Finanzamts E^f^p-Ost, das als Verwaltungsstelle für Reichs- und Staatsvermögen in einem Verzeichnis die hier strittige Stollenanlage als Reichseigentum bezeichnet haben soll, ein Umstand, den die Revision als vom Berufungsgericht überseiien. Eine Haftung der Beklagten aufgrund eines auf sie nach Art. 154 GG übergegangenen Eigentums des Deutschen Reiches, die das Berufungsgericht allein in Betracht zieht, scheidet nach dem oben Gesagten aus. Umgekehrt ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Eigentum die störende Anlage steht und der sie errichtet hat, sondern auch derjenige, der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (BGH Urt. v. Beklagte bestreitet, und damit das Verfügungsrecht über den Stollen mindestens in Anspruch genommen habe, wenn auch möglicherweise von der unrichtigen Auffassung ausgehend, daß der Stollen Eigentum des Reiches gewesen und demzufolge des Bundes geworden sei. Auch eine Haftung der Beklagten auf Grund der §§ 856, 837 BGB ist im Gegensatz zur Meinung der Revision nicht gegeben0 Zwar kann der Zusammenbruch von Stollenteilen als Einsturz eines mit dem Grundstück verbundenen Y/erkes angesehen werden, aber zur Zeit des Eintritts der Schäden am Eigentum der Klägerin (Straße), am 5«August 1956, war die Beklagte, wie die vorstehenden Ausführungen ergeben, weder Eigenbesitzerin des Grundstücks, in den der Stollen getrieben ist (§§ 836, 872 BGB), noch besaß ..sie den Stollen in Ausübung eines Rechts, da sie den Besitz überhaupt nicht mehr ausübte« Auch die Jahresfrist seit der Aufgabe des etwa vorher bestehenden Besitzes war längst abgelaufen o Ebensowenig ist ersichtlich, daß die Beklagte den Stollen auf Grund eines ihr zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten gehabt hätte (§ 838 BGB). Da der Klageanspruch schon aus den angeführten Gründen nicht gerechtfertigt ist, braucht nicht untersucht zu werden, ob, wie die Beklagte behauptet, § 25 des Luftschutzgesetzes vom 9« Oktober 1957 (BGBl I 16^6) der'Klage entgegensteht, oder ob diese Vorschrift wegen des Zustandes des Stollens überhaupt nicht anwendbar wäre, wie die Klägerin geltend macht.

Zitierte Normen: § 320 ZPO § 13 GVG Art. 134 GG § 93 BGB Art. 89 GG § 836 BGB
GrundBerufungsgerichtAnspruchStolleReichAnlageKlägerinAKGEigentum

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2164 046
Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) v. 5« November 1957,
BGBl I 1747, §§ 26, 29
V/ird die beklagte Partei im Kechtsstreit von der Oberfinanzdirektion vertreten, die nach § 27 AKG den Ablehnungsbescheid zu erteilen hätte, so genügt für die Zulässigkeit der Klage, daß die Beklagte auch nach der Anmeldung den Klageabweisungs-antrag aufrecht erhalten hat,
ZPO § 313 Abs, 2
Die Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze muß nicht ausdrücklich sein, sondern kann sich auch durch Auslegung des Tatbestandes ergeben,
BGB § 95
Ein Luftschutzstollen ist in der Hegel nicht zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Boden verbunden.
BGH, ürt, v. 9» März I960 - V ZK 189/58 - OLG Hamm
LG Essen
V ZR„189/58
Verkündet ain 9«März I960 Hirth,Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen
 des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Stadt	vertreten durch den Hat der Stadt, dieser
 vertreten durch den Oberstadtdirektor,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Hechtsanwalt Br.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes minister der Finanzen, dieservertreten durch den Präsiden ten der Oberfinanzdirektion	in
 Straße A,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte, Berufungsbeklagte und HevisionQheklagte,
 Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Br.Rothe, Br.Freitag und Qffterdinger
 für Hecht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (V/estf.) vom 15. Oktober 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
2
Tatbestand:
Im Verlaufe des letzten Krieges sind im Bezirk der klagenden Stadt zu dem Schutze der Bevölkerung zahlreiche Luftschutzbunker und Luftschutzstollen gebaut worden.
Eine der größten Stollenanlagen befand sich - teils in Beton, teils in Holz ausgeführt - unter der "Kaulbach-höhe". Sie folgte in ihrer Linienführung dem öffentlichen Straßennetz. Nach der Darstellung der Klägerin auf Weisung des Polizeipräsidenten als örtlichen Luftschutzleiters von ihr planerisch, durch Auftragvergebung an private Unternehmer und sachliche Abnahme zu Lasten des Luftgaukomman-doo VI begonnen, wurde sie vom 1. September 1943 an unmittelbar von der Organisation T^^ (QT) beschleunigt ausgebaut. Für 10 000 Personen geplant, ist ihr Fassungsvermögen über 2700 nicht hinausgelangt. Seit Kriegsende ist die Stollenanlage nach der von der Beklagten nicht bestrittenen Behauptung der Klägerin infolge Sprengung der Eingänge nicht mehr begehbar. Die Parteien haben sich nicht mehr um die Anlage gekümmert. Xn einem von der Klägerin überreichten "Verzeichnis der erfaßten ehemaligen L.S.-Anlagen mit einem Fassungsvermögen von 100 und mehr Personen", welches das Finanzamt E^|^-0st als Verwaltungsstelle für Heichs- und Staatsvermögen nach dem Kriege aufgestellt haben soll, ist die Stollenanlage "K^^
enthalten; in der Spalte "Eigentümer des Grdst." findet sich die Eintragung: "Priv.", in der Spalte "Eigentümer der L.S.-Anlage" die Eintragung: "H.".
Anfang August und Anfang Oktober 1956 brachen infolge Einsturzes von Stollenteilen verschiedene, im Eigentum der Klägerin stehende Straßenstücke mit erheblicher Tiefe ein. Die Klägerin ergriff Absperrmaßnahmen. Nach ihrer Darstellung hat sie für die Beschaffung der Absperrmittel 1695 DM sowie für die Unterhaltung der Absperrung in den
 
Monaten März bis Mai 1957 insgesamt 1094>70 I)M (monatlich 364,90 DI.I) ausgegeben.
Me Klägerin hat behauptet: Diese Aufwendungen müsse sie in gleicher Höhe fortgesetzt tragen, bis dem Schaden durch Verfüllung oder Wiederherstellung des Stollens abgeholfen sei. Sie befürchte, daß nach und nach die ganze Stollenanlage einbrechen werde, so daß der Straßenverkehr, der angrenzende Baugrund der Häuser und ihre Straßen in hohem Maße gefährdet seien. Angesichts der Zahl der angeblich noch vorhandenen gleichartigen Stollenanlagen (177) werde ein Millionenaufwand erforderlich sein, um die von den verfallenden Anlagen drohenden Gefahren zu bannen.
Diese Mittel aufzubringen, sei sie nicht imstande.
Die Klägerin hält sich hierzu auch nicht für verpflichtet. Sie hat ausgeführt: Das Deutsche Reich, als dessen Rechtsnachfolger die Beklagte anzusehen sei, habe an den Stollenanlagen Eigentum erlangt. Der Luftschutz sei unmittelbar Aufgabe des Reiches gewesen, das hierfür auch die Kosten getragen habe. Das Reich sei ferner in allen Fällen der Bauherr gewesen. Auch wenn die Gemeinden in die Ausführung von Schutzbauten technisch und planerisch mit eigenen Kräften eingeschaltet gewesen seien und Aufträge dafür erteilt hätten, so sei die Abrechnung immer zu Lasten des Reiches erfolgt, sei es unmittelbar, sei es mittelbar über staatliche Dienststellen. Die Errichtung solcher Schutzbauton 3ei wie jede Kampfanlage an der Front ein Mittel der Kriegführung gewesen. Der Krieg .sei vom Reich, nicht aber von den Gemeinden auf dem Boden der Selbstverwaltung geführt worden; auch könne die Einschaltung in die Bauausführungen nicht als sogenannte Auftragsangelegenheit angesehen werden. Nach der Einschaltung der 0T habe sie - Klägerin - mit dem Ausbau rechtlich nichts mehr zu tun
 gehabt. Sie sei lediglich damit einverstanden gewesen, daß das Reich dieses Bauwerk in ihrem Grund und Boden für einen vorübergehenden Zweck errichtet und gehalten habe. Damit habe die Stollenänlage als sogenannter Scheinbestandteil im Eigentum des Reiches gestanden. Dieser Rechtszustand bestehe fort; er habe in der Folgezeit auch nicht einseitig zu ihren Lasten verändert werden können. Das Eigentum des Reiches sei auf die Beklagte übergegangen und bei dieser verblieben. Infolgedessen sei die Beklagte unterhaltungspflichtig und als Verursacherin des gefahrdrohenden Zustandes (Störerin) anzusehen.
Die Klägerin hat am 16. April 1957 Klage erhoben und beantragt,
1.	die Beklagte zur Zahlung von 2789,70 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1957 an sie zu verurteilen ;
2.	die Beklagte zu verurteilen, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich seien, um die von dem baulichen Zustande des Luftschutzstollens "K(0p
in	ausgehenden	Beeinträchtigungen
 der öffentlichen Verkehrsflächen der Klägerin zu beseitigen;
3.	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch erwachsen sei oder noch erwachsen werde, daß die Sicherungsmaßnahmen gegen Verkehrsgefahren aus Anlaß des drohenden Einsturzes der Luftschutzanlage 1,1
habe oder werde treffen müssen
 Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten»
Sie hat geltend gemacht: Der Rechtsweg sei zu dem Teil nicht zulässig. Die Klägerin verlange im Ergebnis die Beseitigung eines Zustandes, der durch Hoheitsakt geschaffen und noch nicht beseitigt sei. Die Klägerin selber sei Eigentümerin des Stollens. Sie habe ihn als sogenannte Auftragsangelegenheit für sich, wenn auch mit Mitteln des Reiches, errichtet» Sowohl als Eigentümerin wie auch auf Grund des Erlasses des Reichsministers der Luftfahrt vom 15. Juni 1938 sei die Klägerin zur Unterhaltung und Wartung der öffentlichen Sammelsohutzräume verpflichtet gewesen und noch verpflichtet»
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihr früheres Vorbringen wiederholt und es weiter ausgeführt. Sie hat die Klageanträge aufrechterhalten.
Während des zweiten Rechtszugs hat sie unter dem 14. Eebruar 1958 unter Bezugnahme auf den vorliegenden Rechtsstreit beim Präsidenten der Oberfinanzdirektion
 nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz die Klage ansprüche sowie hilfsweise den folgenden Anspruch angemel det:
"Alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die von dem baulichen Zustand des Luftschutzstollens	in	Essen	ausgehenden	Beein-
trächtigungen für die öffentlichen städtischen Verkehrsflächen zu beseitigen, soweit sie zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlich sind.11
 
L'as Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt sie die Klageanträge weiter, hie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Io
 her Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt grundsätzlich (abgesehen von den im § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO erwähnten Tatsachen) nur das Parteivorbringen, das aus dem (gegebenenfalls gemäß § 320 ZPO berichtigten) Tatbestand des Berufungsurteils (oder dem Sitzungsprotokoll) ersichtlich ist (§ 561 Abs.l ZPO). Der Tatbestand des Berufungsurteils bedarf hinsichtlich der Frage, welche Tatsachen die Parteien vorgetragen haben, der Auslegung. Die vielfach übliche Bezugnahme auf den Inhalt vorbereitender Schriftsätze, die das Gesetz (§ 313 Abs. 2 ZPO), Wenn auch nicht schrankenlos, zuläßt, ist ausdrücklich im Berufungsurteil nicht enthalten, während das Urteil des Landgerichts eine entsprechende Verweisung enthält. Ein auf die Bezugnahme abzielender Tatbe-Standsberichtigungsantrag ist sogar vom Berufungsgericht abgelehnt worden. Dies geschah unter Hinweis auf Baumbach/ Lauterbach, ZPO § 313 c, richtig (25.Aufl.)Anau 4 C, wo gesagt ist, eine Bemerkung, auf die Schriftsätze der Partei-en werde verwiesen, sei leer und unnötig; diese Erläuterung bezieht sich aber, wie der Hinweis auf JW 1929, 1892 und Johannsen SchlHA. 1947, 236 zur Genüge ergibt, auf die alleinige Bezugnahme auf die Schriftsätze und will nur diese ablehnen . Andererseits enthält der Tatbestand des Berufungsurteils die Wendung, die Klägerin habe ihr früheres Vorbrin-gen wiederholt und erweitert. In dem weiteren Tatbestand er-
 
scheint jedoch nur eine Replik auf ein Vorbringen der Beklagten hauptsächlich zur Zulässigkeit des Rechtswegs» Unter diesen Umständen muß angenommen werden, daß das Berufungsgericht mit jener Wendung, die Klägerin habe ihr früheres Vorbringen erweitert, die Bezugnahme als hinreichend zu dem Ausdruck gebracht erachtete, so daß der Inhalt der Schriftsätze des zweiten Rechtszugs und wegen des Hinweises auf die Wiederholung des Vorbringens auch jener des ersten Rechtszuges, soweit die Klägerin in Frage kommt, als vorgetragen gelten muß.
II.
Gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs bestehen keine Bedenken.
1. Gemäß § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verv/altungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Rach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 19« Januar 1959» III ZR 160/57 - BGHZ 29, 187, 188, 189 - mit Nachweisen) ist für die Frage, ob ein bürgerlicher Rechtsstreit im Sinne des § 13 GVG vorliegt, die rechtliche Natur des Klagebegehrens entscheidend, wie sie sich aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt.
Bas Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht ausgeführt: Soweit die Klägerin Ersatz der ihr entstandenen vorläufigen Sicherungskosten und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftig entstehende gleichartige Kosten begehre, handle es sich um Schadensersatzansprüche, die der Klägerin bereits entstanden seien und noch entstehen könnten, und zwar daraus,
 daß die Beklagte als Eigentümerin oder 3onst Unterhaltspflichtige die Stollcnanlage	schuldhaft ver-
nachlässigt, dadurch den Einbruch von der Klägerin gehörigen StraißenZügen und endlich die Notwendigkeit der vorläufigen Absicherung mit einem bestimmten Kostenaufwand verursacht und verschuldet habe. Insoweit sei die Zulässigkeit des Rechtswegs unbedenklich gegeben.
Biesen Ausführungen ist beizustimmen. Nach der Klagebegründung nimmt die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung (Störung) ihres Eigentums an den oberhalb der Stollenanlage befindlichen öffentlichen Verkehrsflächen in Anspruch. Es handelt sich, soweit Geldbeträge und die Feststellung der Pflicht zu dem Ersatz weiteren Schadens von der Klägerin begehrt werden, um Aufwendungen, welche die Klägerin zu dem Schutz ihres Eigentums und zur Abwehr einer Haftung gemacht hat oder noch machen wird, v/elche sie als Eigentümerin einer gefahrbringenden, dem Verkehr eröffneten Sache treffen könnte. Es handelt sich also nicht um einen öffentlich-rechtlichen Streit zwischen der Klägerin als Trägerin der polizeilichen Gewalt und der Beklagten als polizeipflichtiger Person etv/a gemäß § iö des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes in der für den Aufgabenbereich der Polizei in Nordrhein-Westfalen geltenden Neufassung auf Grund der Bekanntmachung vom 27. November 1953 (GVB1 NRW S.402).
Bern Berufungsgericht ist auch darin beizustimmen, daß die Frage, ob die Klägerin die Beseitigung eines kraft hoheitlicher Anordnung errichteten und für öffentliche Zwecke bestimmten Baues fordere (BGHZ 29> 314, 317)> schon deswegen zu verneinen ist, weil sie nicht die Beseitigung der Stollenanlage, sondern nur die Beseitigung der von ihr ausgehenden Gefahr verlangt. Es kann daher in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Anlage nicht
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durch die unstreitig eingetretene sogenannte Entfestigung (Sprengung der Eingänge) den Charakter einer öffentlichen Zwecken dienenden Anlage verloren hat.
2. Auch aus dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz ist gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges kein Bedenken abzuleiten. Allerdings können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats (Urt. vom 18. Februar 1959 - V ZR 11/57 -in BG-HZ 29, 314 in dem hier in Betracht kommenden Teil nicht abgedruckt, wohl aber WJW 1959, 936 und V/M 1959, 569; vergl. auch VI ZR 4/57 vom 22, September 1959, MDR I960, 42 ;=• NJW I960, 95 =n WM 1959, 1346) unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz fal lende Ansprüche erst dann (weiter) gerichtlich geltend gemacht werden, wenn die Anmeldestelle ihre Erfüllung abgelehnt hat. Dieser nicht unbestrittene Rechtsgrundsatz (Peaux de la Croix, Die Kriegsfolgenschlußgesetzgebung AKG § 29 Anm. A; Doll, AKG § 29 Anm. 5) ist hier jedoch ohne Bedeutung, da die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit von der Oberfinanzdirektion	vertreten
 wird, die nach § 27 AKG auch die für die Erteilung des Ablehnungsbescheides zuständige Stelle ist,und die Beklagte auch nach der Anmeldung den Klagabweisungsantrag aufrechterhalten hat. In solchem Fall liegt in diesem Antrag, wie im Urteil des Senats vom 22. April 1959 - V ZR 148/57 ~
(WM 1959, 727) dargelegt ist, zugleich der Ablehnungsbescheid.
III.
Zur Sache selbst führt das Berufungsgericht aus:
Die Berechtigung des Schadensersatz- sowie des Abwehr anspruchs hingen entscheidend davon ab, ob die Beklagte selbständig Eigentümerin der Stollenanlage sei und als
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Eigentümerin oder auch unabhängig davon für die Stollenanlage unterhaltspflichtig sei und ob endlich die Beklagte durch eigenes Verschulden den Schaden verursacht habe.
Eigentümerin könne die Beklagte nur nach Art. 134 Abs. 1 GG als Hechtsnachfolgerin des Deutsche! Reiches geworden sein, was voraussetze, daß das Reich seinerseits Eigentümer der Anlage gewesen wäre. Dazu v/äre, meint das Berufungsgericht, nötig, daß das Reich die Anlage selbst errichtet und nur zu einem vorübergehenden Zweck (oder in Ausübung eines Hechts) mit den Grundstücken der Klägerin verbunden hätte, oder, daß die Klägerin die von ihr zu einem vorübergehenden Zweck mit den Grundstücken verbundene Anlage dem Reich (nach Fahrnisgrundsätzen) übereignet hätte. Für solche Eignungoübertragung böten aber der Parteivortrag und die Umstände keinerlei Anhaltspunkte. Entsprechendes gelte auch für die Erwägung, daß die Klägerin von Anfang an für das Reich die Anlage als sogenannten Scheinbestandteil gebaut hätte und dadurch dem Reich selbständiges Eigentum verschafft haben könnte. Eine derartige Y/illensr Achtung sei auch nicht daraus zu entnehmen, daß das Reich für Luftschutzbauten dieser Art das Geld gegeben habe- Von Bedeutung sei bei der Schaffung der Bauten nur ihre tatsächliche Entstehung zu dem Schutz der Zivilbevölkerung gewesen, nicht aie zivilrechtliche Eigentumsgestaltung, Für Bauten improvisierten Charakters, wie der Stollen einer gewesen sei, für den eine spätere Verwendungsmöglichkeit kaum in Betracht gezogen werden könne, hätten offenbar Eigentumserwerbs- und -versehaffungsvor-stellungen keine Rolle spielen können. Nur solche hätten eine von den Regelfolgen abweichende Rechtslage zu dem Gegenstand haben können. Weder für die zunächst bauende Kläge-. rin, noch für das angeblich spater den Bau erweiternde Reich sei es daher auf ein besonderes Eigentum angekommen.
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Beide Parteien, stellt das Berufungsgericht fest, seien ohne besondere Eigentumsvorstellungen gewesen, so daß die normalen dinglichen Rechtsfolgen nach den §§ 93, 94 BGB eingetreten seien. Der Stollen sei also als wesentlicher Bestandteil der Grundstücke der Klägerin in deren Eigentum gefallen.
Als Eigentümerin der Stollenanlage sei die Klägerin für den baulichen Zustand ihres Bauwerks selbst verantwortlich gewesen. Ob diese Verpflichtung angesichts der öffentlich-rechtlichen Widmung ihres Eigentums unmittelbar vom Keich su erfüllen gewesen wäre und sie daher einen .öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen das Kelch gehabt hätte, könne auf sich beruhen, da die Klägerin daraus jedenfalls keinen Schadensersatz gegen das Keich bis zu dem Zusammenbruch oder auch bis zur Schaffung der Bundesrepublik erworben haben könne.
Etwaige Öffentlich-rechtliche Ansprüche, die der Klägerin einen Ausgleich für ihre Kosten zu bieten vermöchten, seien vor dem ordentlichen Gericht nicht zu erörtern. Ebenso könne dahingestellt bleiben, ob die Anlage heute noch ein vorhandener öffentlicher Luftschutzbau im Sinne der §§ 25,
27 des Gesetzes vom 9. Oktober 1937 (BGBl I 1696) sei, der von der Klägerin auf Kosten der Beklagten zu unterhalten wäre.
IV.
Die Revision bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Stollenanlage im Eigentum der Klägerin stehe. Sie verficht die Meinung, seinerzeit sei das Reich Eigentümer geworden. Vor Prüfung dieser Präge empfiehlt sich jedoch zu untersuchen, ob im Pall des Eigentumserv/erbs durch das Reich eine Haftung der Beklagten nicht durch das
 
Allgemeine Kriegsfolgengesetz ausgeschlossen wäre. Die grundsätzliche Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgenge-setzes geht in § 1 Abs. 1 dahin, daß Ansprüche gegen das Deutsche Reich erlöschen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dasselbe gilt nach § 2 Nr. 1 für Ansprüche, die sich gegen den Bund nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben des Deutschen Reiches richten oder richten könnten. Ein Erlöschen, soweit nichts anderes bestimmt, tritt auch ein für Ansprüche, die sich gegen den Bund richten und auf einer Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums beruhen, sofern die Beeinträchtigung oder Verletzung von einer nach Art. 89, 90, 134, 155 GG oder in Durchführung des sogenannten Vorschaltgesetzes vom 21. Juli 1951 (BGBl I 467) in das Eigentum oder die Verwaltung des Bundes gelangten Sache ausgeht und die der Beeinträchtigung oder Verletzung zu Grunde liegende Einwirkung vor dem 24. Mai 1949 verursacht worden ist. Nicht anwendbar ist hier die an sich zutreffende Nr. 2 des Abs. 1 des § 4, da die Anwendung in § 4 Abs, 2 Nr. 1 ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Inwieweit Ansprüche wegen einer Beeinträchtigung oder Verletzung von Eigentum trotz des grundsätzlichen Erlöschens nach den eben angeführten Bestimmungen doch bestehen bleiben, ergibt sich aus § 19 Abs. 2 AKG. Danach sind solche Ansprüche zu erfüllen,wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abv/endung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist oder wenn der Beeinträchtigung eine nach dem 31. Juli 1945 vorgenommene Handlung zu Grunde liegt, wobei in letzterem Pall noch gewisse Beeinträchtigungen und Verletzungen ausgenommen sind.
Die Revision ist der Meinung, § 2 Nr, 3 des Gesetzes sei auf die Klageansprüche schon deswegen nicht anwendbar
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und sie seien also in ihrem Bestand durch das Gesetz nicht berührt, weil zwar das - von der Klägerin behauptete -Eigentum des Bundes auf die Beklagte gemäß Art. 134 Abs. 1 GG übergegangen sei, der Schaden aber (Einsturz von Stollenteilen mit Beeinträchtigung der Straße der Klägerin) nach dem 24. Mai 1949 eingetreten sei. Biese Meinung trifft nicht zu. Wie in der Entscheidung des Senats BGHZ 29j 314, 318 ausgeführt ist, kommt die Vorschrift des § 2 Nr. 3 AKG nämlich zur Anwendung, wenn dem Bund nichts weiter als Untätigbleiben vorgeworfen werden kann, wenn er also den angetroffenen Zustand nicht verändert, sondern belassen hat. Die der Beeinträchtigung der Klägerin zu Grunde liegende Einwirkung ist in diesem Sinn vor dem 24. Mai 1949 verursacht worden, sie lag in dem Bau des einen Hohlraum darstellenden Stollens, der die Möglichkeit der Senkung in sich trug. Der Bau war die Handlung, die der späteren Beeinträchtigung zu Grunde lag. Baß keine Stützungsmaßnahmen durch den Bund getroffen wurden, war eine bloße Unterlassung, die in diesem Zusammenhang nicht zählt (siehe das ähnliche Beispiel bei Böll AKG § 2 Aniru 4). Da das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in § 2 Nr. 3 nicht nur auf den Eigentumsübergang abstellt, sondern auch den Übergang der Verwaltung erwähnt, kann die Unterstellung eines Anspruchs unter diese Vorschrift nicht dadurch ausgeschlossen sein, daß der Bund die Verwaltung auch tatsächlich übernommen hat, v/orin auch die Besitzergreifung eingeschlossen ist. Die Berufung der He-vision auf die §§ 836, 837 BGB greift in dieser Hinsicht daher nicht durch. Inwiefern ein Anspruch der Klage auf den § 904 BGB gestützt werden könnte, den die .Revision anführt, ist nicht ersichtlich, da der Stollen nicht auf Grund einer Notstandslage der genannten Art geschaffen wurde. Auch Schadensersatzansprüche werden von § 2 Nr. 3 erfaßt,, soweit sie sich auf eine Unterlassung des Bundes im oben angeführten Sinn gründen. Bereicherungsansprüche
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scheitern daran, daß die Beklagte zu Leistungen (Maßnahmen zur Abwendung der Störung) nicht verpflichtet war (BGHZ 29, 516; Feaux de la Croix, AKG S.248). Zu prüfen ist demgemäß nur noch, ob etwa im Rahmen des § 19 AKG die Klageansprüche doch, wenn sonst begründet, zu erfüllen sind. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Nr. 2 scheidet aus, da der Beeinträchtigung eine nach dem 31. Juli 1945 begangene Handlung zu Grunde liegen müßte, während die Klägerin ihre Ansprüche auf eine nach diesem Zeitpunkt liegende Unterlassung, nämlich die unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung des Stollens, stützt. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 sind Ansprüche, die auf einer Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums beruhen, auch dann zu erfüllen, wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. In dieser Hinsicht hat die Klägerin vorgetragen, daß die Tagesbrüche nicht nur unmittelbar über der Stollenanlage entstünden, sondern auch anliegende Grundstücke von Einbrüchen in Mitliedenschaft gezogen würden und daß einer der Einbrüche in der straße 12 m tief sei. Durch die Einsturzgefahr seien alle Personen: bedroht, die in die Nähe der unterirdisch verlaufenden Anlage kämen, nicht nur durch die Tagesbrüche, sondern auch durch Einsenkungen auf der Erdoberfläche, die nicht erkennbar seien. Diese Ausführungen hat die Beklagte, soweit ersichtlich, nicht bestritten, überdies hat die Klägerin Beweis durch Augenschein angeboten. Aus dem erwähnten Klagvortrag ergibt sich, daß eine unmittelbare Gefahr für Leben oder doch Gesundheit in der Unterlassung von Abhilf emaßnahmen gegen den Stollenverfall besteht, insbesondere weil der Stollen sich gerade unter dem Öffentlichen Straßennetz hinzieht. Es muß jederzeit mit einem Einbruch der Straße selbst und der Verletzung von Straßenbenutzern gerechnet werden.
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 Nach den Ausführungen zu IV kommt es also doch darauf an, ob das Reich und damit durch Rechtsnachfolge die Beklagte das Eigentum an der Stollenanlage hat und demgemäß als Verfügungsberechtigte für die a.us der mangelhaften Unterhaltung des Stollens sich ergebenden Schäden am Eigentum der Klägerin und sonstigen Beeinträchtigungen verantwortlich ist.
Die Revision sucht darzutun, daß nur infolge von Verfahrensverstößen, insbesondere wegen Verletzung des § 286 ZFO das Berufungsgericht das Eigentum des Reiches nicht bejaht habe* Sie weist darauf hin, daß nach dem Tatbestand die Klägerin nur auf Weisuig des im Bienst des Staates, nicht aber städtischen Diensten stehenden Polizeipräsidenten als des örtlichen Luftschutzleiters den Stollen planerisch und durch Auftragsvergebung an private Unternehmungen und sachliche Abnahme zu Lasten des Luft-gaukommandoo VI begonnen habe» Sie bezieht sich auf weiteren vom Berufungsgericht nicht behandelten einschlägigen Sachvortrag: daß der Polizeipräsident und das Luftgaukommando die fertiggestellten Bauten abgenommen und freigegeben hätten, die Rechnungen vonder Klägerin lediglich in sachlicher und rechnerischer Hinsicht überprüft, aber dann aus der Polizeikasse bezahlt worden seien, daß der Polizeipräsident zur Unterhaltung und Wartung der öffentlichen Luftschutzanlagen Verwalter und Wärter aus Reichsmitteln bezahlt habe. Aus diesen unter Beweis gestellten Tatsachen sieht die Revision den Schluß, daß das Reich den Luftschutzstollen gebaut habe, e.s der Bauherr gewesen sei und daß die Klägerin nur personelle HilfeStellung geleistet habe, woraus sich der Eigentumserwerb durch das Reich ergebe, Dabei bezieht sich die Revision auch auf das Urteil des Senats vom 15» Mai 1955 - V ZR 109/51-LM LAG § 13 Mr, 4»
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Auch wenn die von der Revision angeführten von der Klägerin behaupteten Tatsachen die Bauherrnstellung des Reiches dartäten und daraus auf den Willen des Reiches, an dem Bau Eigentum zu erwerben, zu schließen wäre, würde es sich doch um Bau auf oder in fremdem Grund und Boden handeln, so daß ein Eigentumserwerb an dem Luftschutzstollen nur unter den Voraussetzungen des § 95 BGB möglich wäre» Lie in § 1 Abs. 2 des Reichsluftsehutzgesetzes in der Fassung vom 31« August 1943 (RGBl I 500) dem Reichsminister der Luftfahrt gewährte Befugnis, sich bei der Durchführung des Luftschutzes der Dienststellen und Einrichtungen der Länder, Gemeinden usw. zu bedienen, von der im vorliegenden Fall auch für die Planung der Luftschutzanlage Gebrauch gemacht wurde, kann bei der Errichtung eines Schutzbaues in einer Gemeinde nicht als ein dem dinglichen Recht im Sinne des § 95 BGB gleichstehendes Recht an dem Baugrund-stück erachtet werden. Es bleibt daher für den gesonderten Eigenturnserwerb an dem Luftschutzstollen nur die Errichtung zu einem vorübergehenden Zweck. In dieser Hinsicht hat der Senat in seinem Urteil vom 18. September 1957 - V ZR 86/56-(S.16 vgl. auch Urteil vom 13- Juni 1956-V ZR 153/54 -NJW 1956, 1273 = LM BGB § 95 Nr. 3) ausgesprochen, daß zwar Kampfanlagen der deutschen V/ehrmacht auf fremdem Grund und Boden grundsätzlich nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Grundstück eingefügt worden seien, daß aber zweifelhaft erscheine, ob dieser Grundsatz unverändert auch für Luftschutzbauten auf gemeindeeigenem Grund gelte. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Luftschutzanlage besonderer Art, nämlich um einen Stollen. Er ist zu demindest in der stützenden Wölbung ein Bauwerk. Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck ist gegeben, wenn die spätere Y/ieder-trennung von .Anfang an beabsichtigt oder mit Sicherheit erwartet wird. Biese Voraussetzung kann gerade bei einem Stollen nicht bejaht werden, insbesondere nicht, wenn er,
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wie hier, nur behelfsmäßig ausgebaut worden ist« Wird er für die Zwecke, für die er gebaut ist, nicht mehr benötigt, so geschieht seine Beseitigung nach dem schon bei der Errichtung, dem maßgebenden Zeitpunkt, zu erwartenden gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht durch Abbruch und Entfernung vom Grundstück, sondern durch Auffüllung oder dadurch, daß man den Stollen einfallen läßt. In beiden .Fällen bleibt er aber mit dem Grundstück verbunden, da er ja unterirdisch ist o
Demnach fiel ohne Rücksicht auf die Willensrichtung der Klägerin und des Deutschen Reiches der Stollen in das Eigentum der Klägerin (§§ 93» 94 BGB). Die irrige Vorstellung des Finanzamts E^f^p-Ost, das als Verwaltungsstelle für Reichs- und Staatsvermögen in einem Verzeichnis die hier strittige Stollenanlage als Reichseigentum bezeichnet haben soll, ein Umstand, den die Revision als vom Berufungsgericht überseiien. bezeichnet, vermag an der Rechtslage nichts zu ändern.
VI.
1. Eine Haftung der Beklagten aufgrund eines auf sie nach Art. 154 GG übergegangenen Eigentums des Deutschen Reiches, die das Berufungsgericht allein in Betracht zieht, scheidet nach dem oben Gesagten aus. Wird jedoch ein Grundstückseigentümer durch eine auf dem Grundstück errichtete Anlage boeinträchtigt, so ist die Beeinträchtigung nicht-schön deswegen zu verneinen, weil die Anlage in sein Eigentum gefallen ist (OLG Gelle MDR 1954, 294). Umgekehrt ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Eigentum die störende Anlage steht und der sie errichtet hat, sondern auch derjenige, der die Anlage hält und von dessen Willen
 die Beseitigung abhängt (BGH Urt. v. 17» September 1954, LM BGB § 1004 Hr. 14)* Auch "von diesem Gesichtspunkt aus erscheint aber eine Haftung der Beklagten nicht gegeben»
Die Klägerin hat behauptet, wie bereits oben angedeutet, in Ausführung einer - auf einen Befehl der Besatzungs-macht zurückgehenden - Verfügung des OberPräsidenten der Hordrhein-Provinz vom 6. Mai 1945 habe das Finanzamt Ost als Verwaltungsstelle für Reichs- und Staatsvermögen die Verwaltung der Öffentlichen Luftschutzbauten übernommen und dabei in seinem Verzeichnis der Luftschutzanlagen das Reich als Eigentümer des Stollens	aufgeführt.
In der Folgezeit habe die Bundesvermögensstelle in Dppp^^ die ehemals reichseigenen Luftschutzanlagen verwaltet. Es ließe sich die Auffassung vertreten, daß nach diesen Behauptungen der Klägerin die Beklagte die hier in Frage stehende Anlage, den Luftschutzstollen, zeitweise verwaltet habe, was die. Beklagte bestreitet, und damit das Verfügungsrecht über den Stollen mindestens in Anspruch genommen habe, wenn auch möglicherweise von der unrichtigen Auffassung ausgehend, daß der Stollen Eigentum des Reiches gewesen und demzufolge des Bundes geworden sei. Bas Finanzamt Ost hat aber schon am 17» März 1952 auf Grund eines Erlasses vom 17. Oktober 1951 des Bundesministers der Finanzen der Klägerin mit Bezug auf den hier in Frage stehenden Stollen mitgeteilt, daß die Hebung von Gefahrenzuständen an behelfsmäßigen Luftschutzanlagen wie Stollen grundsätzlich Sache des Grundeigentümers sei und daß der Eingangsstollen von der Besatzungsmacht gesprengt und die Anlage nicht mehr begehbar sei. Damit war die Aufgabe einer bisher etwa ausgeübten Verwaltungstätigkeit klar genug ausgedrückt. Die Störereigenschaft der Beklagten ist demnach zu verneinen.
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2. Auch eine Haftung der Beklagten auf Grund der §§ 856, 837 BGB ist im Gegensatz zur Meinung der Revision nicht gegeben0 Zwar kann der Zusammenbruch von Stollenteilen als Einsturz eines mit dem Grundstück verbundenen Y/erkes angesehen werden, aber zur Zeit des Eintritts der Schäden am Eigentum der Klägerin (Straße), am 5«August 1956, war die Beklagte, wie die vorstehenden Ausführungen ergeben, weder Eigenbesitzerin des Grundstücks, in den der Stollen getrieben ist (§§ 836, 872 BGB), noch besaß ..sie den Stollen in Ausübung eines Rechts, da sie den Besitz überhaupt nicht mehr ausübte« Auch die Jahresfrist seit der Aufgabe des etwa vorher bestehenden Besitzes war längst abgelaufen o Ebensowenig ist ersichtlich, daß die Beklagte den Stollen auf Grund eines ihr zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten gehabt hätte (§ 838 BGB).
VII.
Da der Klageanspruch schon aus den angeführten Gründen nicht gerechtfertigt ist, braucht nicht untersucht zu werden, ob, wie die Beklagte behauptet, § 25 des Luftschutzgesetzes vom 9« Oktober 1957 (BGBl I 16^6) der'Klage entgegensteht, oder ob diese Vorschrift wegen des Zustandes des Stollens überhaupt nicht anwendbar wäre, wie die Klägerin geltend macht. •
• VIII,
Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, da auch ein Fall der bloßen Erledigung des Rechtsstreites durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz insofern nicht vorliegt, als der erhobene Anspruch nicht durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erloschen ist, er
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vielmehr nach § 19 Abs. 2 hr. 1 AKG zu erfüllen wäre,wenn er nach dem sonstigen Recht begründet wäre (§ 106 AKG; BGHZ 26, 259; 29, 514, 319).
Jür o Tasche
 Schuster Rothe Br.Freitag Offterdinger