Zwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, vom 15- November 1899« lg Rechtssatz; Für Vollstreckungsgegenklagen gegen verwaltungsgerichtliche Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind im -M Bereich des ehemaligen Landes Preußen, soweit kei-bjf ne abweichenden landesrechtlichen Bestimmungen er- \ gangen sind, nicht die ordentlichen Gerichte zu- . s t r eitverfahren.., das zu ihren Ungunsten entschieden wurde $ der Beklagte war an diesem Verfahren als Beigeladener beteiligt, Nach rechtskräftiger Entscheidung setzte der Urkundsbeamte des Landes Verwaltungsgerichts bei dem das Verwaltungsstreitverfahren in erster Instanz anhängig gewesen war, am 29= Mai 1953 die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1 110,46 DM fest (auf Erinnerung der Klägerin wurde dieser Betrag später auf 1 103>70 DM herabgesetzt)» Am 12» Juni 1953 verfügte der Vor-, sitzende die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß und übertrug ihre Ausführung dem Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht Düsseldorf» Der Beklagte betrieb daraufhin die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin» Diese hat bei dem Landgericht in Düsseldorf Klage erhoben mit dem Anträge, die Zwangsvollstreckung aus dem Kosten- ■/ festsetzungsbeschluß des Landesverwaltungsgerichts in Dussel-Udorf ’.vom 29« Mai 1953 für unzulässig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, den genannten Beschluß an sie herauszugeben., gründet, zu dem mindesten aber noch nicht fällig; die Klägerhabe auch mit denselben Ansprüchen bereits gegen eine andere Forderung von ihm aufgerechnet <, Die Klage ist- vom Landgericht als unzulässig abgewie|| sen wordenweil der Rechtsweg vor den ordentlichen GericH ten nicht gegeben sei und es außerdem an der sachlichen Zm ständigkeit des angegangenen Gerichts fehle. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisheri-ffi gen Anträge weiter und bittet hilfsweise um Verweisung <3 m Rechtsstreits an das Landesverwaltungsgericht m Düsseldoi% Zulässigkeit sich aus § 547 Abs 1 Nr 1 ZPO ergibt, so daß™-5 es ihrer ausdrücklichen Zulassung durch das Berufungsgericht, gemäß § 546 Abs 1 und 2 Satz i aaO nicht bedurft hätte -in erster Linie -Aufhebung der in den Vorinstanzen ergange-V^ nen Urteile und Zurückverweisung der Sache an das Landge-rieht „ da sie der Ansicht ist , daß für ihre Vollstreckungsklfr ge gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landesverrat“ V i - Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines ge~U i genteiiigen Standpunktes folgendes ausgeführt % Die Zwängs-J'ü-Vollstreckung aus Vollstreckungstiteln der Verwaltungsge-richte bestimme sich gemäß § 108 BrMilRegVO Nr 165 (VOBlBife; § 767 Abs 1 ZPO müsse die Klage bei dem Prozeßgericht ersten Rechtszuges erhoben werden; letzteres sei hier das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf, Darauf, ob c in dem Titel verkörperte Anspruch privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sei, komme es nicht entscheid an; im übrigen handele es s spruch 'des Beklagten, weil er aus dem Verwaltungsstreitve: fahren zwischen der Klägerin und der Stadtgemeinde- erwach* sen seiy auch um einen öffentlich-rechtlichen .Ansprüche |jt Welche Rechtsnatur die mit/der Tollstreckungsgegehklage fl tend gemachten Einwendungen hätten, sei unerheblich» 2 Die Revision zieht gegenüber diesen Ausführungen zunächst in Zweifel, ob für die Vollstreckung von Kostend« fests et Zungsbeschlüssen der hier vorliegenden Art über- 'jan Haupt das Verwaltungszwangsverfahren gegeben sei, und■bitte®' um Nachprüfung dieser Frage« Sie weist darauf hin, daß es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten um emm Forderung handele, die einem Privatmann zustehe« Das Ver-;m waltungsZwangsverfahren bezwecke aber, wie sich aus de rill» zählung in § 1 des Gesetzes vom 12, Juli 1933 ergebe, dle^w vereinfachte Durchsetzung von Forderungen der öffentliehen^ Hand und dürfe nicht der Verwirklichung von Privatinteresl®f§ Die Bedenken der Revision sind nicht stichhaltig; Es kann dahingestellt bleiben, cb die Ansicht des Berufungsgerichts,; der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten sei, : weil er dem Verwaltungsrechtsstreit zwischen der Klägerin , und der Stadtgemeinde entstamme, "öffentlich-rechtlicher Art",. vgl auch RGZ 110, 398 /.400/), so würde daraus noch keineswegs folgen, daß der Kostenerstattungsanspruch nicht im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden könnteo Die Revision irrt, wenn sie meint, dieses Verfahren stehe lediglich für die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen zu Gebote„ Es mag dafür zwar in erster Linie gedacht sein, aber daß dieser .Rahmen nicht streng singe halten wird, zeigt bereits die Aufzählung im § i Abs 1 des Gesetzes über die Zulässigkeit des Verwaltungszwangsverfahrens vom 12, Juli 1933, worin als beitreibbar z.B, auch Zins- Diese aber ist hier gegeben, und zwar in § 1 Abs 1 Nr 5 des Gesetzes vom 12. Zwangsverfahren für Vollstreckungen irri/Veiwaltungss c reit- * v& [-fahren, so wirrt das der Bedeutung des § 60 ..nicht gereciha Dieser beschränkt sich keineswegs auf eine ”allgemeine Ver-1 § 60 LVG Anm 3VS76)f Ein .solcher liegt aber hier in dem Urteil des OberverwallM tungsgerichts vom m Februar 1953, :das • der'- Klägerin die Kp| Das ergebe-sich aus .der Verordnung bc troD fend das terwaltungsZwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 15V -November 1899; diese erwähne; zwar die VÖilstrecku.ngsgegenklage nicht, aber sie enthalte Vc ■ Schriften über die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte f gegenüber Vollstreckungshändlungeh im Verwaltungszwangsver-V^ 786 ZPO), Ferner sei nach § 19 der Verordnung bei Eingriffen in die Rechte Dritter die Unzulässigkeit der betreffenden Veilstreckungsmaßnabmen gemäß § 771 ZPO vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Endlich werde durch die §§ 35 und 48 der Verordnung bei mehrfacher Pfändung einer Sache oder Forderung die Entscheidung über die Verteilung des Erlöses - und zwar auch dann, wenn mehrere Vollstreckungsgläubiger der öffentlichen Hand beteiligt seien - dem Amtsgericht übertragen, das gegebenenfalls ein Verteilungsverfahren nach Maßgabe der §§ 872 ff ZPO durchzü-führen habe. daß man den Verwaltungsbehörden keine Aufgaben haben stellen wollen, die ihrer Art nach, zu dem Aufgabengebiet der ordentlichen Gerichte gehörten und am zweckmäßigsten von diesen erledigt würden. Das gelte aber auch für Vollstreckungsgegenkiagen der hier vorliegenden • Art. Wenn die Verordnung vom T5„ November 1899 diesen Fall nicht ausdrücklich geregelt habe, so sei das eine Lücke, Wenn das Berufungs gericht die sich hier zunächst ergebende Vorfrage,ob im Verwaltungszwangsverfahren nach dem einschlägigen preußischen Recht überhaupt Einwendungen, die .sich gegen den zu vollstreckenden Anspruch-selbst richten, im Wege einer Klage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden können, unentschieden Die Statthaftigkeit von Vollstreckungsgegenklagen :1| im VerwaltungsZwangsverfahren ist vom Kammergerieht in einem Beschluß aus dem Jahre 1909 verneint worden (OLG 21 Ja 100); es hat dazu ausgeführt, die Vorschriften des 8. sachlich-rechtlichen Einwendungen abgeschnitten werden, :1| auch "heute noch vertretbar ist, könnte immerhin zweifelhaft^ erscheinen, und zwar insbesondere im Hinblick auf Art 19 Ji Abs 4 GrundG (vgl auch § 22 Abs 2 BrMilRegVO Nr 165); allem dings richtet sich der durch jene Verfassungsbestimmung gefli währleistete Rechtsschutz gegen Akte der "öffentlichen .Grill wait", während im vorliegenden Fall ein Kostenerstattung^^ spruch vollstreckt werden soll, der auf einerriohterlichet^ Entscheidung beruht und daher nicht ohne weiteres unter '’en angeführten Begriff eingeordnet werden kann (Bonner Kommen|^ tar zu dem Grundgesetz Art 19 Bern II 4 e cv>)« Alle diese Fragen' brauchen aber hier, wie gesagt, nicht abschließend cntschif den zu werdenv Denn' auch wenn man die Klägerin nach heirfc'j*i9 )gem: Recht' für berechtigt erachtet', sich gegen den Kosten- j ersta.ttn.ngsanspruch des Beklagten mit einer Vbllstreckungs-gegenklage entsprechend § 767 ZPO zur Wehr zu setzen, so v|gg wäre auf jeden Fall, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hatgzuf Entscheiäung über eine solche Klage nlctM das ordentliche Gericht befugt, sondern sie müßte bei dom örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden- «7^ ersten Rechtszuges geltend zu machen1' sind - so die entsprechende Regelung des § 767 Abs 1 ZPO für die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen der ordentlichen Gerichte ergibt sich aus der Natur der Sache» Diese Zuständigkeitsrege-lung beruht auf dem Gedanken, daß die den Gegenstand einer Vollstreckungsgegenklage bildenden Einwendungen "von materieller Bedeutung"'sind und mit dem vorausgegangenen Rechtsstreit in einem engen Zusammenhang' stehen; deshalb gehört der neue Streit, zu demal da "eine neue materielle Prüfung der ganzen Sache in Frage kommen kann", vor dasselbe Gericht, das schon über den früheren Prozeß erstinstanzlich entschieden hat (Hahn, Materialien zur Zivilprozeßordnung 2, Auf] S 437'- , Die gleichen Erwägungen müssen auch für Vollstreckung^^ gegenklagen gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen gelten« Zuständig, ist danach im vorliegenden Falle das Lan desverwaltungsgericht in Düsseldorf, bei dem der Verv/al- 'vntlBM Die sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts ist - ebenso wie das.für die ordentlichen Gerichte im § 802 ZPO ausdrücklich bestimmt wird - eine ausschließliche (Klinger, Die Verordnung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit,f| in der britischen Zone 1954, § 22 Bern B 2, S 112)« Feld führt, ist nicht stichhaltig« Das gilt insbesondere den Hinweis auf die Vorschriften der §§ 3, 19, 35 und 48 das unbewegliche Vermögen nach den Vorschriften der Zivilrljffi Prozeßordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes zu er^mBm folgen habe, so handelt es sich hier um ein' AufgabengeM;$Bp spielt; wenn § 51 aaO die ordentlichen Gerichte einschaltet;, offensichtlich auch hier der Gedanke, daß in Rechte Dritter^ eingegriffen werde, eine. 19» 35, 48 und 51 ^ der preußischen Verordnung vom 15v November 1899 noch aus stf der Zuständigkeitsabgrenzung, wie sie in der Mehrzahl der )f§ außerpreußisehen Länder bestand, ein Anhaltspunkt dafür getii winnen,, .daß die. Revision, eine dahingehende Schlußfolgerung auch dann nichtl|; geboten,, falls es sich hier wirklich, wie 'die Klägerin niä|Ä bei dem Anspruch,' der im Verwaltungszwangsverfahren beigefljp trieben wird, um eine 'bürgerlich-rechtliche Kostenerstattung forderung handeln: s eilte •» Wenn Bett ermann (HTJW 1953? und, ihrn folgend, das Oberverwaltungsgericht Münster (NJW 1954, 896) die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossenen Vergleich, soweit es sich dabei um bürgerlich-rechtliche Ansprüche handelt, nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung und ihrer Nebengesetze durchgeführt wissen wollen (anders OLG Hamm NJW 1955, 1028) Bat-tjermann in solchen Fällen auch die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für eine Vollstreckungsgegenklage be~ ^ jaht, so kann die Richtigkeit dieser Ansicht, die ausdrücklich auf Vergleiche beschränkt wird, dahingestellt bleiben. Für verwaltungsgerichtliche Kostenfestsetzungsbeschlüsse jedenfalls, deren Vollstreckung durch § 108 BrMilRegVO Nr 1 65 l in Verbindung mit § 60 LVG eindeutig dem Verwaltungszwange-verfahren .zugewiesen ist, kommt es auf die Rechtsnatur des .,«)£! Wenn die Revision ferner, wiederum um At i.J i \i bl rmann un,0 8 1009) eine Bestätigung ihres Standpunkte« aus der Vorschrift des- «Hjäfli § 106 b StPO entn< hm« n 5 i können gi i bt wonach für - < Nr 6, in denen gegenüber einem im Verwaltungs-, 1 Zwangsverfahren verfolgten privatrechtlichen Ansnruoh die'® 7oilstreckungsgegenk].age vor den: ordentlichen Gerichten ra-gelassen wurdev nichts für die Ansicht der Revision entnommen werden; denn in der’erstgenannten Entscheidung richte-'-#' te sich die Klage in Wirklichkeit gegen das rechtskräftig'•|j-ge Versäumnisurteil eines ordentlichen Gerichts, und der zweite Pall betraf eine Veilstreckungsgegenklage, für die r:$ sich die Zulässigkeit des Rechtsweges aus den oben erwähn-v, ten Sondervorschriften des bayerischen Rechts (Art 7 Abs 2'| bayrAGZPO) ergab» GVG) , keine Rolle» Ebensowenig, wie etwa bei der VollstrelcJfW'1 kungsgegenk'lage gegen einen zivilgerichtlichen Titel .das Verwaltungsgericht dadurch zuständig werden könnte, daß der j Kläger eine öffentlich-rechtliche Forderung zur .Aufrechnung stellt,- ist dies auch bei der hier vorliegenden umgekehrten i .Sachlage der Fall Gegen die Aufrechenbarkeit privatrech1üi-i| eher und öffentlich-rechtlicher Forderungen bestehen grurid- '4 sätzlich keine Bedenken,: Soweit die Revision unter Hinweis auf die Vorschriften des § 322 Abs 2 ZPO und des § 80 BrMilRegVO Nr T65 und unter Berufung auf Porsthoff (Verwaltungsrecht Is 2o Auf1 S 227; vgl jetzt 5» Aufl S 231 f) einen Verstoß gegen die Grundregeln des Verfahrens rechts darin erblicken zu müssen glaubt;, daß das Verwaltungsgericht , falls es für die Vollstreckungsgegenklage zuständig wäre, zugleich rechtskräftig über das Bestehen oder Nichtbestehen der zur Aufrechnung gestellten, in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fallenden Gegenforderung der Klägerin entscheiden würde, übersieht sie, daß mit einer solchen Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ; ohne weiteres zu rechnen sein dürfte„ Nach den.Grundsätzen, wie sie in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 27o Mai 1950 (MDR 1951, '314) und in dem Urteil des Bun- 11 desgerichtshofs vom 11o Januar 1955 (BGHZ 16, 124 ZJ4Q7) entwickelt worden sind (vgl auch Urteil des BGH vom 7« .März 1956, IV ZR 138/55), wird das Verwaltungsgericht vielmehr aller Wahrscheinlichkeit nach das Verfahren solange aussetzen, bis die Klägerin'‘vor dem ordentlichen Gericht eine Entscheidung über ihre Forderung erstritten hat» der § 757 ZPO werde in § 14 der genannten Verordnung nicht mit angeführte Dem Schuldner stehe somit im Verwaltungszwa verfahren kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Titel- \ Herausgabe zu und er müsse deshalb seinen Anspruch auf Gru. des bürgerlichen Rechts (§ 371 BGB) nach den für die Dur setzung solcher Ansprüche gegebenen Veriahrensvo'rschriften der Ziv:i".Prozeßordnung geltend machen = Mangels' :eineh 'Rege- i'luhg- in der preußischen .Verordnung sei mindestens eine ?n:t| sprechende Anwendung des § 371 BGB gebotene Auch diese Rüge entbehrt der Begründung» Zunächst istjf es schon unzutreffend', daß die Verordnung vom 15» November! des Titels nach durchgeführter Zwangsvollstreckung kenne,i Das Gegenteil ergibt sich aus § 6 Abs 4 aaO„ Danach hat dej Gerichtsvollzieher, sofern ihm die Ausführung der ZwangsvöJ Streckung übertragen wird - und dies ist im vorliegenden Pall durch den Beschluß des Vorsitzenden des Landesverwaltt ge richte Düsseldorf vom 12. dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts erlassenen Verfügung durchgeführt wird (Klinger § 108 Bern D 2, S 608) •/ Das M: rlnde'sseh^ auf sich beruhen, denn § 757 ZPO kommt als Rechts^ gfundlage für den Anspruch der Klägerin ohnehin nicht in Frage, ob der Schuldner auch gegen den Gläubiger persönlich einen Anspruch auf Herausgabe des Schuldtiteis hat, nach materiellem Recht beantwortet (OLG Dresden, OLG 66. : 2M) Ob aber der Klägerin im vorliegenden Fall gegen den Beklagten ein sachlich-rechtlicher Herausgabeansprv.cn hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 29- Mai 1953 zusteht, ist nach ihrem bisherigen Vorbringen zweifelhaft* § 368 ZPO verpflichtet den Gläubiger nur zur Quittungserteilung, § 371 BGB gewährt dem Schuldner lediglich ein Recht auf Rückempfang eines von ihm ausgestellten Schuldscheines, und daß zwisch en den Parteien eine Herausgabe des Kestenfestsetzungsbesehlusses etwa vertraglich vereinbart worden wäre, ist von der Klägerin nicht behauptet worden* Aber auch hierauf kommt es nicht entscheidend an, da auf je den Fall die Erwägung des Berufungsgerichts, daß dem Klage antrag auf Herausgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses k he selbständige Bedeutung zukomme und er infolgedessen das rechtliche Schicksal der Vollstreckungsgegenklage teile, die k•ageabweisende Entscheidung trägt. jIIo-Bie Revision erweist sich somit als ■unbegründet Die'Sache mußte aber auf den Hilfsahtrag der Klägerin): Ada •d;er-'B-ehat' 'den beschrittenen Rechtsweg nicht für zulässig hält, gemäß § 81 BVerwGE unter Aufhebung der in den bead. Vorinstanzen ergangenen Urteile an das zuständige Landes-3 Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen werden, dem zügleJ die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges vjj zubehalten war.'Ihm.auch, wie es die Klägerin beantragt, die Entscheidung über die .Kosten der Revisionsinstanz zu :| übertragen, bestand kein Anlaß; diese Kosten und diejenige!
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Für das Nachschlagewerk!
Für die Ara bliche Sanmlung!
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Gesetz;? ZPO § 767s GVG § 13; PreußVO betr das Verwaltungs-
Zwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, vom 15- November 1899« lg
Rechtssatz; Für Vollstreckungsgegenklagen gegen verwaltungsgerichtliche Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind im -M Bereich des ehemaligen Landes Preußen, soweit kei-bjf ne abweichenden landesrechtlichen Bestimmungen er- \ gangen sind, nicht die ordentlichen Gerichte zu- . ständig, - bt’iwi-wiirfv-tii-i- 'riit ■ '%
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Aktenzeichen; V ZR 189/54. Urteil des BGH vom 30. Mai 1956
LG Düsseldorf OLG Düsseldorf
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VJH j89/54
Verkündet aa 30. Mai 1956 Jodas j Justizangestellter als Urkuridsbeamter der:Gels ehäftsstelle vh:.
.Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
geborene* Mefjp in HVMPIhI, '
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, ,
;n t' kJ; -'11 tw hr-,7.vhhuirkk'k
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
. ■ ■ gegen ,
den Notariatsbürovorsteher Jean H
;:t . Beklagten, Berufungsbeklagten
und levisIonsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mühd-liehe Verhandlung vom 26. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Dr. Großmann, Dr. Hörschel und Br. Rothe
für Recht erkannt: .
Bas Urteil des 10. Zivilsenate des Ober-landesgerichts in Büsseldorf vom 15» Oktober 1954 und das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Büsseldorf vom 24« Februar 1954 werden aufge-1 hoben*
Ber Rechtsstreit wird an das Landesverv/al-: u ;■ tungsgericht in Büsseldorf verwiesen»
Bie Klägerin hat die Kosten des Berufungs-und'des Revisionsverfahrens zu tragen. Bie Ent4.
.......... ........ . -h; .
Scheidung über die übrigen Kosten bleibt dem LandesVerwaltungsgericht in Düsseldorf vorbehal-
Von Rechts wegen
Tatbestand.
Die Klägerin hat in dein Hause des Beklagten, straße in ^fpBI- Wohn- und Geschäftsräume gemietet. Wegen Festsetzung des Mietzinses kam es zwischen ihr und der Stadt - Preisbehörde - zu einem Verwaltungs-
s t r eitverfahren.., das zu ihren Ungunsten entschieden wurde $ der Beklagte war an diesem Verfahren als Beigeladener beteiligt, Nach rechtskräftiger Entscheidung setzte der Urkundsbeamte des Landes Verwaltungsgerichts bei
dem das Verwaltungsstreitverfahren in erster Instanz anhängig gewesen war, am 29= Mai 1953 die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1 110,46 DM fest (auf Erinnerung der Klägerin wurde dieser Betrag später auf 1 103>70 DM herabgesetzt)» Am 12» Juni 1953 verfügte der Vor-, sitzende die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß und übertrug ihre Ausführung dem Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht Düsseldorf» Der Beklagte betrieb daraufhin die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin»
Diese hat bei dem Landgericht in Düsseldorf Klage erhoben mit dem Anträge, die Zwangsvollstreckung aus dem Kosten- ■/ festsetzungsbeschluß des Landesverwaltungsgerichts in Dussel-Udorf ’.vom 29« Mai 1953 für unzulässig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, den genannten Beschluß an sie herauszugeben., Zur Begründung hat sie geltend gemacht, ihr seien 1 aus dem Mietverhältnis der Parteien Ersatzansprüche in Höhe . von insgesamt 1 171,73 DM wegen Instandsetzung der Heizu.ngs-.|" anlage und Entrichtung von Versicherungsprämien erwachsen^ mit diesen Ansprüchen habe sie am 1. Juli 1953 gegen die Kostenforderung des Beklagten aufgerechnet und sie dadurch zu dem Erlöschen gebracht0
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, das Landgericht sei für die Entscheidung.^ über die Vollstreckungsgegenklage nicht zuständig. Im übri».
gen seien die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche ur.be- I
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gründet, zu dem mindesten aber noch nicht fällig; die Klägerhabe auch mit denselben Ansprüchen bereits gegen eine andere Forderung von ihm aufgerechnet <,
Die Klage ist- vom Landgericht als unzulässig abgewie|| sen wordenweil der Rechtsweg vor den ordentlichen GericH ten nicht gegeben sei und es außerdem an der sachlichen Zm ständigkeit des angegangenen Gerichts fehle. Das Obcrlandäl ,gerieht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen undid! Revisi o n zuge1a s s e n„
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisheri-ffi gen Anträge weiter und bittet hilfsweise um Verweisung <3 m Rechtsstreits an das Landesverwaltungsgericht m Düsseldoi%
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Entscheidungs/^ünde^
.ii Die Klägerin erstrebt mit ihrer Revision - derenwhfi
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Zulässigkeit sich aus § 547 Abs 1 Nr 1 ZPO ergibt, so daß™-5 es ihrer ausdrücklichen Zulassung durch das Berufungsgericht, gemäß § 546 Abs 1 und 2 Satz i aaO nicht bedurft hätte -in erster Linie -Aufhebung der in den Vorinstanzen ergange-V^ nen Urteile und Zurückverweisung der Sache an das Landge-rieht „ da sie der Ansicht ist , daß für ihre Vollstreckungsklfr
ge gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landesverrat“ V
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tungsgerichts in Düsseldorf der Rechtsweg vor den ordentlijffi dien Gerichten gegeben sei»
i - Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines ge~U i genteiiigen Standpunktes folgendes ausgeführt % Die Zwängs-J'ü-Vollstreckung aus Vollstreckungstiteln der Verwaltungsge-richte bestimme sich gemäß § 108 BrMilRegVO Nr 165 (VOBlBife;
1948 S 263), da die im Absatz 2 dieses Paragraphen vorgesehene anderweitige Regelung im Lande Nordrhein-Westfalen noch ausstehen nach den früheren preußischen Vorschriften, Maßgebend sei deshalb der § 60 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung - LVG -"vom 30, Juli 1883 (GS S 195) wonach, verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Verwaltungszwangs verfahr en voilst.recht würden; die näheren Bestimmungen darüber enthielten das Gesetz über die Zulässig keit des Verwaltungs Zwangsverfahrens vom 12," Juli 1933 (GS ■'S 252) und die Verordnung betreffend das Verwaltungszwangs verfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 15» Novem be.r 1899 (GS S 545) in der Passung des erwähnten Gesetzes vom 12c Juli 1933 und der Verordnung vom 27» September 1941 (GS S 49)1 Nach diesen Vorschriften sei hier verfahren wo den? denn das Landesverwaltungsger.icht habe auf Antrag des Beklagten durch Vollstreckungsverfügung vom 12, Juni 1953 das Verwaltungszwangsverfahren eingeleitet0
Ob in dem genannten Verfahren - so fährt das Berufunj
urteil fort - eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZP(
^iüberHahpt zulässig. sei, brauche nicht abschließend'erörtert
zu werden. Sei sie nämlich unzulässig, so sei sie auch vo
den ordentlichen Gerichten nicht gegeben. Sollte sie. dage
gen. zulässig sein, so dürfe sie jedenfalls nicht vor den ■ . ■ ordentlichen Gerichten erhoben werden, sondern zuständig
seien dann die Verwaltungsgerichte,-.Die Zuständigkeit ri
sich ausschließlich nach der. Herkunft des Titels, denn
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§ 767 Abs 1 ZPO müsse die Klage bei dem Prozeßgericht ersten Rechtszuges erhoben werden; letzteres sei hier das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf, Darauf, ob c in dem Titel verkörperte Anspruch privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sei, komme es nicht entscheid an; im übrigen handele es s
spruch 'des Beklagten, weil er aus dem Verwaltungsstreitve: fahren zwischen der Klägerin und der Stadtgemeinde- erwach* sen seiy auch um einen öffentlich-rechtlichen .Ansprüche |jt Welche Rechtsnatur die mit/der Tollstreckungsgegehklage fl tend gemachten Einwendungen hätten, sei unerheblich»
2 Die Revision zieht gegenüber diesen Ausführungen zunächst in Zweifel, ob für die Vollstreckung von Kostend« fests et Zungsbeschlüssen der hier vorliegenden Art über- 'jan Haupt das Verwaltungszwangsverfahren gegeben sei, und■bitte®' um Nachprüfung dieser Frage« Sie weist darauf hin, daß es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten um emm Forderung handele, die einem Privatmann zustehe« Das Ver-;m waltungsZwangsverfahren bezwecke aber, wie sich aus de rill» zählung in § 1 des Gesetzes vom 12, Juli 1933 ergebe, dle^w vereinfachte Durchsetzung von Forderungen der öffentliehen^ Hand und dürfe nicht der Verwirklichung von Privatinteresl®f§
sen dienstbar gemacht werden« Es sei kein sachlicher Gruh®'
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ersichtlich, weshalb Privatleuten in Abweichung von den Re|p' gehn, die für die Beitreibung ihrer Forderungen gälten, der| Verwaltungszwang zur Verfügung gestellt und die Verwaitün^B behörden mit der Verwirklichung von Ansprüchen belastet werden sollten, die sonst den ordentlichen Gerichten zugewie^||| sen seien« Wenn in § 1 Abs 1 Nr 5 des genannten Gesetzes- auch "sonstige Geldbeträge, für deren Beitreibung das Verwaltungszwangsverfahren zugelassen ist" , aufgezählt würden, .sch? müsse das einschränkend dahin ausgeiegt werden, daß damitJ$, nur Forderungen der öffentlichen Hand gemeint seien« Im äs übrigen werde eine Zulassung des VerwaltungsZwangsverfahren! für "sonstige Geldbeträge" nirgends ausdrücklich ausgespro-£'; Chen; § 60 LVG bestimme lediglich allgemein’,' daß die Voll® Streckung im Verwaltungsstreitverfahren im Wege des Verwalt tungszwangsve.rfahrens erfolge, und § 108 BrMilRegVO Nr 165kl]
erhalte , ohne eine eigene Regelung zu treffen, nur die
bisherige Zus fc&ndigkei t aufrechte. -
Die Bedenken der Revision sind nicht stichhaltig; Es kann dahingestellt bleiben, cb die Ansicht des Berufungsgerichts,; der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten sei, : weil er dem Verwaltungsrechtsstreit zwischen der Klägerin , und der Stadtgemeinde entstamme, "öffentlich-rechtlicher Art",. Zustimmung verdient oder ob dieser Anspruch dem bürgerlichen Recht angehört, Denn auch wenn die Pflicht der unterliegenden Partei, die dem Gegner erwachsenen Kesten des Rechtsstreits zu ersetzen, die Natur eines privat!echtli-chen gesetzlichen Schuldverhältnisses haben sollte (so Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 6, Aufl § 79 IV 3,- S 347? vgl auch RGZ 110, 398 /.400/), so würde daraus noch keineswegs folgen, daß der Kostenerstattungsanspruch nicht im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden könnteo Die Revision irrt, wenn sie meint, dieses Verfahren stehe lediglich für die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen zu Gebote„ Es mag dafür zwar in erster Linie gedacht sein, aber daß dieser .Rahmen nicht streng singe halten wird, zeigt bereits die Aufzählung im § i Abs 1 des Gesetzes über die Zulässigkeit des Verwaltungszwangsverfahrens vom 12, Juli 1933, worin als beitreibbar z.B, auch Zins-
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und Tilgungsbeträge aus Darlehen öffentlicher Körperschaften aufgeführt werden (Nr 4 d? vgl auch Nr 3 a und b und Nr 4 a
aaO), Daher läßt sich grundsätzlich nichts dagegen einwenden,
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daß das Verwaltungszwangsverfahren, wie etwa im vorliegenden Falle, auch zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche zwischen Privatleuten verwendet wird, sofern nur eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Diese aber ist hier gegeben, und zwar in § 1 Abs 1 Nr 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1933 in Verbindung mit § 60 LVG» Wenn die Revision meint, die letztgenannte Vorschrift spreche keine ausdrückliche "Zulassung"
aus» sondern verweise nur allgemein auf das Verwaltungs-,/^
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Zwangsverfahren für Vollstreckungen irri/Veiwaltungss c reit- * v& [-fahren, so wirrt das der Bedeutung des § 60 ..nicht gereciha Dieser beschränkt sich keineswegs auf eine ”allgemeine Ver-1
fClVnOO .ä 's'-' n'1 '", . ";.'V i-- ' V.- V.Q. VOClil
wäisnng" Vielmehr laßt sein Wortlaut ("Die Vollstreckung t
im Verwaltungsstreitverfahren „ erfolgt im Wege des Verll
waltungszwangeverfahrenen.) erkennen, daß hier der Partei;, M
die im Verwaltungsrechtsstreit obgesiegt hat, gerade die
Möglichkeit eröffnet werden soll, das ihr auerkannte RechtJj
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auch praktisch durchzusetzena Allerdings muß es sich hei eil
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verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis, wenn es im Wege des M
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Verwaltungszwangsverfahrens realisiert werden soll, um einfefj
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wirklichevollstreckungsfähige Entscheidung handeln, d.h^
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um einen Leistungsbefehl positiven oder negativen Inhaltstigj : RGZ 90, 36 : /363?$ PrOVG 50. 320 £,321 f7; von Brauch itscll|| Verwaltungsgesetze für Preußen.1930f § 60 LVG Anm 3VS76)f Ein .solcher liegt aber hier in dem Urteil des OberverwallM tungsgerichts vom m Februar 1953, :das • der'- Klägerin die Kp|
sten des Rechtsstreits auferlegt hat, und in dem hierauf be-
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ruhenden Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29. Mai 1953 einwand
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3. Die.Revision macht weiter geltend, auf jeden Fall ff! sei, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, der ordentli che Rechtsweg für eine Vollstreckungsgegenklage gegeben,
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bei der - wie hier - mit einer bürgerlich-rechtlichen Forde.-rung gegenden „Kostensrstattungsanspruch einer Pr:Lva I persou ■ aufgefechnet werde. Das ergebe-sich aus .der Verordnung bc troD fend das terwaltungsZwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 15V -November 1899; diese erwähne; zwar die VÖilstrecku.ngsgegenklage nicht, aber sie enthalte Vc ■ Schriften über die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte f gegenüber Vollstreckungshändlungeh im Verwaltungszwangsver-V^
fahren, aus denen sich die Zuständigkeit dieser G< auch für den Fall des § 767 ZPC ableiten lasse= Hach § 1 der Verordnung könne das ordentliche Gericht den Vollstreckungstitel der Verwaltungsbehörde beseitigen, soweit es sich um die Duldung der Zwangsvollstreckung oder um die beschränkte Erbenhaftung handele (§§ 735-749, 778 779=
781-784. 786 ZPO), Ferner sei nach § 19 der Verordnung bei Eingriffen in die Rechte Dritter die Unzulässigkeit der betreffenden Veilstreckungsmaßnabmen gemäß § 771 ZPO vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Endlich werde durch die §§ 35 und 48 der Verordnung bei mehrfacher Pfändung einer Sache oder Forderung die Entscheidung über die Verteilung des Erlöses - und zwar auch dann, wenn mehrere Vollstreckungsgläubiger der öffentlichen Hand beteiligt seien - dem Amtsgericht übertragen, das gegebenenfalls ein Verteilungsverfahren nach Maßgabe der §§ 872 ff ZPO durchzü-führen habe. Aus den vorgenannten Vorschriften könne als allgemeiner Grundsatz entnommen werden., daß man den Verwaltungsbehörden keine Aufgaben haben stellen wollen, die ihrer Art nach, zu dem Aufgabengebiet der ordentlichen Gerichte gehörten und am zweckmäßigsten von diesen erledigt würden. Das gelte aber auch für Vollstreckungsgegenkiagen der hier vorliegenden • Art. Wenn die Verordnung vom T5„ November 1899 diesen Fall
nicht ausdrücklich geregelt habe, so sei das eine Lücke,
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die nach dem Grundgedanken einer zweckmäßigen Verfahrensrege-*; lung geschlossen werden müsse.,
Dem kann nicht beigetreten werden. Wenn das Berufungs gericht die sich hier zunächst ergebende Vorfrage,ob im Verwaltungszwangsverfahren nach dem einschlägigen preußischen Recht überhaupt Einwendungen, die .sich gegen den zu vollstreckenden Anspruch-selbst richten, im Wege einer Klage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden können, unentschieden
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gelassen hat, so ist das nicht zu beanstanden, Es handelt^ sich um eine, soweit ersichtlich, bisher nicht geklärte -)» Frage. Die Statthaftigkeit von Vollstreckungsgegenklagen :1| im VerwaltungsZwangsverfahren ist vom Kammergerieht in einem Beschluß aus dem Jahre 1909 verneint worden (OLG 21 Ja 100); es hat dazu ausgeführt, die Vorschriften des 8. Bucm der Zivilprozeßordnung galten für das V e rwal tungs zw angsv erfji fahren nicht, dieses richte' sich vielmehr ausschließlich nach der Verordnung vorn 15•. November 1899, dort aber sei J« der § 767 ZPO nicht angezogen« Ob aber dieser Standpunkt,7|)|
wonach also dem Schuldner im VerwaltungsZwangsverfahren ali»
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sachlich-rechtlichen Einwendungen abgeschnitten werden, :1| auch "heute noch vertretbar ist, könnte immerhin zweifelhaft^ erscheinen, und zwar insbesondere im Hinblick auf Art 19 Ji Abs 4 GrundG (vgl auch § 22 Abs 2 BrMilRegVO Nr 165); allem dings richtet sich der durch jene Verfassungsbestimmung gefli währleistete Rechtsschutz gegen Akte der "öffentlichen .Grill wait", während im vorliegenden Fall ein Kostenerstattung^^ spruch vollstreckt werden soll, der auf einerriohterlichet^ Entscheidung beruht und daher nicht ohne weiteres unter '’en angeführten Begriff eingeordnet werden kann (Bonner Kommen|^ tar zu dem Grundgesetz Art 19 Bern II 4 e cv>)« Alle diese Fragen' brauchen aber hier, wie gesagt, nicht abschließend cntschif den zu werdenv Denn' auch wenn man die Klägerin nach heirfc'j*i9 )gem: Recht' für berechtigt erachtet', sich gegen den Kosten- j ersta.ttn.ngsanspruch des Beklagten mit einer Vbllstreckungs-gegenklage entsprechend § 767 ZPO zur Wehr zu setzen, so v|gg wäre auf jeden Fall, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hatgzuf Entscheiäung über eine solche Klage nlctM das ordentliche Gericht befugt, sondern sie müßte bei dom örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden- «7^
Daß im Stadium der Vollstreckung Einwendungen, die durch Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, "v n dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht des g
ersten Rechtszuges geltend zu machen1' sind - so die entsprechende Regelung des § 767 Abs 1 ZPO für die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen der ordentlichen Gerichte ergibt sich aus der Natur der Sache» Diese Zuständigkeitsrege-lung beruht auf dem Gedanken, daß die den Gegenstand einer Vollstreckungsgegenklage bildenden Einwendungen "von materieller Bedeutung"'sind und mit dem vorausgegangenen Rechtsstreit in einem engen Zusammenhang' stehen; deshalb gehört der neue Streit, zu demal da "eine neue materielle Prüfung der ganzen Sache in Frage kommen kann", vor dasselbe Gericht, das schon über den früheren Prozeß erstinstanzlich entschieden hat (Hahn, Materialien zur Zivilprozeßordnung 2, Auf]
S 437'- , Die gleichen Erwägungen müssen auch für Vollstreckung^^ gegenklagen gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen gelten« Zuständig, ist danach im vorliegenden Falle das Lan desverwaltungsgericht in Düsseldorf, bei dem der Verv/al- 'vntlBM
‘tungs rechts streit zwischen der Klägerin und der Stadt DUssei^^L^^ dorf in erster Instanz anhängig war und dessen Urkundsbeem-ter den streitigen Kostenfestsetzungsbeschluß erlassen hat»
Die sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts ist - ebenso wie das.für die ordentlichen Gerichte im § 802 ZPO ausdrücklich bestimmt wird - eine ausschließliche (Klinger, Die Verordnung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit,f| in der britischen Zone 1954, § 22 Bern B 2, S 112)«
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Was die Revision für ihren abweichenden Standpunkt ins-J| \ f
Feld führt, ist nicht stichhaltig« Das gilt insbesondere
den Hinweis auf die Vorschriften der §§ 3, 19, 35 und 48
der preußischen Verordnung vom 15« November 1899, aus deneri"
die Revision einen allgemeinen Grundsatz des Inhalts ablei—) ten möchte, daß alle mit einem V.erwalutungsZwangsverfahren zu^t;7r1?' sammenhängenden Streitigkeiten, die ihrer Art nach privat-rechtlicher Natur seien, zur ausschließlichen Zuständigkeit ». 'Jfljffy der ordentlichen Gerichte gehörten« Bei den angeführten Vor-
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Schriften, in denen die Verordnung eine Mitwirkung der er) . ;v
dentlichen Gerichte vorsieht,geht'esaber entweder um den
Schutz von Rechten dritter, an dem vorausgegangenen P.echt'f-J^
streit nicht beteiligter Personen - sei es, daß diese als’JJ
Erben, Ehegatten, Eltern oder Nießbraucher die Vollstreckung-/!
dulden sollen (§ 3), sei es, daß einzelne Vollstreckungs-
maßnahmen in die Rechte Dritter eingreifen (§ 19) - oder «
der Sachverhalt erfordert seiner Natur nach - wenn etwa ■■ili «
derselbe Gegenstand für mehrere Gläubiger gepfändet ist
(§§ 35> 48) - die Durchführung eines amtsgerichtlichen VerlaB
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teilungsverfahrene» Ähnlich verhält es sich übrigens auemffl|
im Palle des § 51 der preußischen Verordnung, den die RevlIM
sion von ihrem Standpunkt aus noch hätte anführen können,
Wenn dort bestimmt wird, daß die Zwangsvollstreckung ir.
das unbewegliche Vermögen nach den Vorschriften der Zivilrljffi
Prozeßordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes zu er^mBm
folgen habe, so handelt es sich hier um ein' AufgabengeM;$Bp
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das sachgemäß- in anderer Weise gar nicht bewältigt werden
könnte? denn die Immobiliarzwangsvollstreclcung muß sich näcir
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dem materiellen Grundstücksrecht, dessen Bearbeitung den Ask'
ordentlichen Gerichten zugewiesen ist, richten - Außerdem yß
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spielt; wenn § 51 aaO die ordentlichen Gerichte einschaltet;, offensichtlich auch hier der Gedanke, daß in Rechte Dritter^ eingegriffen werde, eine. Rolle; ein Zwangsv ersteigerungsver" fahren, in welchem allein die Rechte des betreibenden Gläubigers und des Schuldners betroffen, werden, dürfte nicht u/ä< ■■ '-A.m iW ’-fit' G-Vd ■■■ • ' '■
vorkommen-. Die von der Revision angeführten Bestir mungen
der preußischen Verordnung vom T5„ November 1899 haben ne-rfd
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idenfälls das Gemeinsame, daß in allen diesen Fällen ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen' den. neuen; Einwendungen undp dem'Streitgegenstand des früheren Prozesses, wie er für die Vollstreckungsgegenklage zu der Zuständigkeitsregelungflj: des § 76? Abs 1 ZPO geführt hat, nicht ohne weiteres gege^K ben ist „ . .;,'|h
Bezeichnenderweise waren Einwendungen aus dem Rechte dritter im Verwaltungszwangsverfahren auch außerhalb Preußens in den meisten deutschen Ländern den ordentlichen Gerichten: zu.gewies.en., . während, dort die Vollstreekrngsgegen-klage kraft ausdrücklicher Bestimmung zu demeist zur Zuständig-'; keit der Verwaltungsgerichte gehörte, S'o entschieden in Sachsen die ordentlichen Gerichtewenn ein Dritter an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend, machte oder Einwendungen gegen seine Pflicht zur Geldleistung oder -Duldung der Zwangsvollstreckung erhob (§§ 8, 12 Abs 2 Satz 2, 11 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen vom 18, Juli 1902 - GVB1 S 294 -); es entschieden aber b die Verwaltungsgerichte über Einwendungen, die den Streitgegenstand, wegen dessen die Vollstreckung verfügt war, betrafen oder gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung ge-; glg richI et waren (§ iQ des v unerwähnten- Gesetzes ,sowie § .91 Satz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vorn 7 19 o Juli 1900 - GVB1 S 486 Ähnlich war die Regelung in Baden! für Einwendungen gegen den Anspruch selbst waren die Verwaltungsgerichte, für Einwendungen Dritter die ordentll-' chen Gerichte zuständig (§ 45 des. Verwaltungsrechtspflege-.. gesetzes vom 14, Juni v 1884, - GVB1 S 195 - in der Passung der . Bekanntmachung vom 16, November 1899 - GVB1 S 543 § 6 . der
Verordnung dar V« rfähren d t ehöi'den den inneren Verwaltung bei >i ran < legen öfi h -
h 1 , 1 1 , ( m i Januar 1900 - GVBi
S 387 ) > J n Wti t 1 - 1 1 _f 1 li< tscheid 1 i 11
Wendungen r en rch teil st* es toll.ten Anspruch
so l bat, dem Verwal Luugogeri 1 / das indessen befugt war, sol-
Einwendungen "at 1 , 1 also u das ordentl.i
che G rieht zu y n* < <. • i$ im da Vdrteiliungsve r rühren und für privatrechtliche .Ansprüche Dritter waren die ordentli chen Gerichte zuständig (Art 5 und 3 Abs 4 des Gesetzes ü
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Läßt sich somit weder aus den §§ 3? 19» 35, 48 und 51 ^ der preußischen Verordnung vom 15v November 1899 noch aus stf der Zuständigkeitsabgrenzung, wie sie in der Mehrzahl der )f§ außerpreußisehen Länder bestand, ein Anhaltspunkt dafür getii winnen,, .daß die. Vollstreckungsgegenklage gegenüber dem Ve:> waltungsZwangsverfahren vor den ordentlichen Gerichten erh'Ä werden müßte, so wäre aber ferner., - 'entgegen der Ansicht dein
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Revision, eine dahingehende Schlußfolgerung auch dann nichtl|; geboten,, falls es sich hier wirklich, wie 'die Klägerin niä|Ä bei dem Anspruch,' der im Verwaltungszwangsverfahren beigefljp trieben wird, um eine 'bürgerlich-rechtliche Kostenerstattung
forderung handeln: s eilte •» Wenn Bett ermann (HTJW 1953? 1007)
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eine Sonderregelung., die sich ohne weiteres aus der Natur 7 '* ;der Sache ergibt, Oa l<J inwend ungei i e zur Zu
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Strafgerichte gehören, in derartigen Fällen kaum denkbar :'"n sind J)a . v len sowohl bdi der Arbeitsgerichtsbarke L l (§ iy Abs 2 /I i-bÜC; ai ; auf b sei dt r So/,j r gr’! oh t nbarkci t (§ 198 Aiin i lut iiii, , ngfigegt fb j cj in eigen(
i 'll. Auch das Bund core rw a1t u n g s g e r i c h b s g o b c
vom 21,, September 195P (BQB1 I S 625) erklärt im §76 Abs 1 )
""7 67 ; 7- 7 , .. .... vir.; •/, f-iggäi \ ; .1 r ; gVg ; 7 7' twW’ f. ' • ■ 777; 7 ■■
Satz 2 für die Zwangsvollstreckung im Verfahren erster In-sianh die Vorschriften der §§:?04bis 915 ZPO für entspre-707:7i
und, ihrn folgend, das Oberverwaltungsgericht Münster (NJW 1954, 896) die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossenen Vergleich, soweit es sich dabei um bürgerlich-rechtliche Ansprüche handelt, nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung und ihrer Nebengesetze durchgeführt wissen wollen (anders OLG Hamm NJW 1955, 1028) Bat-tjermann in solchen Fällen auch die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für eine Vollstreckungsgegenklage be~ ^ jaht, so kann die Richtigkeit dieser Ansicht, die ausdrücklich auf Vergleiche beschränkt wird, dahingestellt bleiben.
Für verwaltungsgerichtliche Kostenfestsetzungsbeschlüsse jedenfalls, deren Vollstreckung durch § 108 BrMilRegVO Nr 1 65 l in Verbindung mit § 60 LVG eindeutig dem Verwaltungszwange-verfahren .zugewiesen ist, kommt es auf die Rechtsnatur des .,«)£! beizutreibenden Anspruches nicht an; hier kann insbesondere nicht gesagt werden, daß der Gesetzgeber -wie Bettermann (aaO 3 1008) dies mit Bezug auf verwaltungsgerichtliche Vergleiche über privatrecht11che, Ansprüche annimmt - an die besondere Fallgestaltung nicht gedacht habe.- Wenn die Revision ferner, wiederum um At i.J i \i bl rmann un,0 8 1009) eine Bestätigung ihres Standpunkte« aus der Vorschrift des- «Hjäfli § 106 b StPO entn< hm« n 5 i können gi i bt wonach für - <
Vollstreckung strafg« i . Scheidungen im Adhäs on
verfahren (§§ 405 ff l 1' I die d i rho
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düngen die bürgerlichen Gej ichl i % u f änd Lg 1 < rdi«
auch das keine Zustimmung; die angeführte Vorschrift enthalt *’ >
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chend anwendbar, weist also die Entscheidung über Voll-st re cjcungs ge genklagen - in entsprechender Anwendung des'-'lp § 767 Abs 1 ZPO - den erstinstanzlichen Verwaltungsgericü|S ten zu* Sine Bestimmung gleichen Inhalts findet sich fer*m ner im § 164 Abs 1 des Entwurfs einer Verwaltungsgerichisijj ordrmng (Deutscher Bundestag 1« Wahlperiode 1949 Drucksacffl Nr 4278 und 2»' Wahlperiode 1953 Drucksache Nr 462), den 'iS
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der Bundestag inzwischen in erster Lesung behandelt und all die Ausschüsse für Rechts wesen und für Angelegenheiten üer.l inneren Verwaltung überwiesen hat (Deutsche Gesetzgebung. (3 vom 15« Juli 1954 S 260 f)„ Endlich kann auch den beiden« Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 77, 352 und JW 'M 1937,-.540 Nr 6, in denen gegenüber einem im Verwaltungs-, 1 Zwangsverfahren verfolgten privatrechtlichen Ansnruoh die'® 7oilstreckungsgegenk].age vor den: ordentlichen Gerichten ra-gelassen wurdev nichts für die Ansicht der Revision entnommen werden; denn in der’erstgenannten Entscheidung richte-'-#' te sich die Klage in Wirklichkeit gegen das rechtskräftig'•|j-ge Versäumnisurteil eines ordentlichen Gerichts, und der zweite Pall betraf eine Veilstreckungsgegenklage, für die r:$ sich die Zulässigkeit des Rechtsweges aus den oben erwähn-v, ten Sondervorschriften des bayerischen Rechts (Art 7 Abs 2'| bayrAGZPO) ergab»
Die Rechtsnatur der Gegenansprüche, mit denen die Klä- g gerin gegen den Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet hat, spielt für die Frage, ob der Rechtsweg zulässig sei (§ V3 , !
GVG) , keine Rolle» Ebensowenig, wie etwa bei der VollstrelcJfW'1 kungsgegenk'lage gegen einen zivilgerichtlichen Titel .das Verwaltungsgericht dadurch zuständig werden könnte, daß der j Kläger eine öffentlich-rechtliche Forderung zur .Aufrechnung stellt,- ist dies auch bei der hier vorliegenden umgekehrten i .Sachlage der Fall Gegen die Aufrechenbarkeit privatrech1üi-i| eher und öffentlich-rechtlicher Forderungen bestehen grurid- '4
sätzlich keine Bedenken,: Soweit die Revision unter Hinweis auf die Vorschriften des § 322 Abs 2 ZPO und des § 80 BrMilRegVO Nr T65 und unter Berufung auf Porsthoff (Verwaltungsrecht Is 2o Auf1 S 227; vgl jetzt 5» Aufl S 231 f) einen Verstoß gegen die Grundregeln des Verfahrens rechts darin erblicken zu müssen glaubt;, daß das Verwaltungsgericht , falls es für die Vollstreckungsgegenklage zuständig wäre, zugleich rechtskräftig über das Bestehen oder Nichtbestehen der zur Aufrechnung gestellten, in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fallenden Gegenforderung der Klägerin entscheiden würde, übersieht sie, daß mit einer solchen Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ; ohne weiteres zu rechnen sein dürfte„ Nach den.Grundsätzen, wie sie in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 27o Mai 1950 (MDR 1951, '314) und in dem Urteil des Bun- 11 desgerichtshofs vom 11o Januar 1955 (BGHZ 16, 124 ZJ4Q7) entwickelt worden sind (vgl auch Urteil des BGH vom 7« .März 1956, IV ZR 138/55), wird das Verwaltungsgericht vielmehr aller Wahrscheinlichkeit nach das Verfahren solange aussetzen, bis die Klägerin'‘vor dem ordentlichen Gericht eine Entscheidung über ihre Forderung erstritten hat»
4. Die Revision wendet sich weiterhin gegen die Abweisung des auf .Herausgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 29o Mai 1954 gerichteten Klageantrages durch die Vorinstanzen, Das Berufungsurteil hatte dazu ausgeführt, dieser.. Anspruch der Klägerin folge lediglich dem Schicksal der Voll:
Streckungsgegenklage und habe keine selbständige BedeutungA‘g|| Hiergegen wird von der Revision eingewandt, daß die preußische|«g
Verordnung'betreffend das VerwältungsZwangsverfahren wegen .-
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Beitreibung von Geldforderungen vom 15. November 1899 keine der Vorschrift des § 757 ZPO entsprechende Bestimmung enthal wonach der Gerichtsvollzieher nach durchgeführter Zwangsvoll-/
1 rniwn'rn
Streckung den Schuldtitel an den Schuldner herausgeben müsse; l|Hj|
der § 757 ZPO werde in § 14 der genannten Verordnung nicht mit angeführte Dem Schuldner stehe somit im Verwaltungszwa verfahren kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Titel- \ Herausgabe zu und er müsse deshalb seinen Anspruch auf Gru. des bürgerlichen Rechts (§ 371 BGB) nach den für die Dur setzung solcher Ansprüche gegebenen Veriahrensvo'rschriften der Ziv:i".Prozeßordnung geltend machen = Mangels' :eineh 'Rege-
i'luhg- in der preußischen .Verordnung sei mindestens eine ?n:t| sprechende Anwendung des § 371 BGB gebotene
Auch diese Rüge entbehrt der Begründung» Zunächst istjf es schon unzutreffend', daß die Verordnung vom 15» November!
1899 keine Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Herausgabe I
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des Titels nach durchgeführter Zwangsvollstreckung kenne,i Das Gegenteil ergibt sich aus § 6 Abs 4 aaO„ Danach hat dej Gerichtsvollzieher, sofern ihm die Ausführung der ZwangsvöJ Streckung übertragen wird - und dies ist im vorliegenden Pall durch den Beschluß des Vorsitzenden des Landesverwaltt ge richte Düsseldorf vom 12. Juni 1953 geschehen (§ 6 Abs Aff
Satz 1 Halbs atz 2) *'an Stelle der Vorschriften, der §§ 9,‘
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10, 14, 15, 22 bis 31 die für den Zivilprozeß geltenden VpÄ Schriften zu beachten*^ zu den letzteren Vorschriften gehört^ aber auch der § 757 ZPO. Es erscheint allerdings zweifelhaft ob der Kostenfestsetzungsbeschluß, dessen Herausgabe die Kl||:: gerin hier verlangt,, überhaupt eine vollstreckbare 'Aus fertig, gung im Sinne dieser Vorschrift darstellt,, da dem preußische^ VerwaltungsZwangsverfahren solche Ausfertigungen grundsätzf lieh unbekannt sind, die Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen vielmehr lediglich auf Grund einer vengte
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dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts erlassenen Verfügung durchgeführt wird (Klinger § 108 Bern D 2, S 608) •/ Das M: rlnde'sseh^ auf sich beruhen, denn § 757 ZPO kommt als Rechts^ gfundlage für den Anspruch der Klägerin ohnehin nicht in
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trächto Diese Vorschrift begründet nämlich eine Herausgabe-!/
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pflioht allein für den Gerichtsvollzieher, während sich c.r.e Frage, ob der Schuldner auch gegen den Gläubiger persönlich einen Anspruch auf Herausgabe des Schuldtiteis hat, nach materiellem Recht beantwortet (OLG Dresden, OLG 66.
: 2M) Ob aber der Klägerin im vorliegenden Fall gegen den Beklagten ein sachlich-rechtlicher Herausgabeansprv.cn hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 29- Mai 1953 zusteht, ist nach ihrem bisherigen Vorbringen zweifelhaft* § 368 ZPO verpflichtet den Gläubiger nur zur Quittungserteilung, § 371 BGB gewährt dem Schuldner lediglich ein Recht auf Rückempfang eines von ihm ausgestellten Schuldscheines, und daß zwisch en den Parteien eine Herausgabe des Kestenfestsetzungsbesehlusses etwa vertraglich vereinbart worden wäre, ist von der Klägerin nicht behauptet worden* Aber auch hierauf kommt es nicht entscheidend an, da auf je den Fall die Erwägung des Berufungsgerichts, daß dem Klage antrag auf Herausgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses k he selbständige Bedeutung zukomme und er infolgedessen das rechtliche Schicksal der Vollstreckungsgegenklage teile, die k•ageabweisende Entscheidung trägt.
Es handelt sich in der Tat um einen unselbständigen A trag, der lediglich der Unterstützung und Ergänzung der Vollstreckungsgegenklage dienen soll und dem daher auch b der Streit wertbemesst,ng keine Bedeutung zukommt (Hid lach, Handbuch des Streitwerts 'in bürgerlichen Rechtestreitigke ten 19541 S 205; EG JW 1896, 270), Er .-diglceit des Haupt ans pru chs '(Falkmänri,
L n a as b ewe gii che Vermögen;; ‘3; ° 'Auf; |
Abs 3?‘) £
jIIo-Bie Revision erweist sich somit als ■unbegründet Die'Sache mußte aber auf den Hilfsahtrag der Klägerin): Ada •d;er-'B-ehat' 'den beschrittenen Rechtsweg nicht für zulässig hält, gemäß § 81 BVerwGE unter Aufhebung der in den bead.
Vorinstanzen ergangenen Urteile an das zuständige Landes-3 Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen werden, dem zügleJ die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges vjj zubehalten war.'Ihm.auch, wie es die Klägerin beantragt, die Entscheidung über die .Kosten der Revisionsinstanz zu :| übertragen, bestand kein Anlaß; diese Kosten und diejenige! des zweiten Rechtszuges waren vielmehr nach den in dem Urtl des Senats vom 22. Dezember 1953 (BGHZ 12, 52) entwickelte! Grundsätzen der Klägerin aufzuerlegen, weil sie insoweit unterlegen ist (§ 97 ZPO)„
Schuster
Drt Großmann
Dr„ Dorsche!
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