Die Erinnerung der Klägerinnen gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 6* Dezember 1954 wird zurückgewiesen* Gegen dieses Urteil vom 21, Oktober 1954 haben sie im Einverständnis mit der Beklagten Sprungrevision eingelegt, und zwar insoweit, daß die Beklagte zur Zahlung weiterer 10 000 DU verurteilt werde* Zugleich haben sie sich die “Erhöhung Vorbehalten“» Mit der Revisionsbegründung haben die Klägerinnen den Antrag angekündigt , das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß die Beklagte verurteilt werde, anstelle der 3 775 DM 20 370 DM nebst Zinsen an die Klägerinnen auf Sperrkonto zu zahlen» Eine Erklärung, daß sie das Rechtsmittel zurück- Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat von den Klägerinnen mit dem angefochtenen Kostenansatz die Prozeß- gebühr nach einem Streitwert von 53 915 DM (= 57 690 -3 775 DM) gefordert und diesen Ansatz auf die Erinnerung der Klägerinnen auch nach der Begründung der Revision aufrechterhalten, Die Klägerinnen glauben, eine Prozeßgebühr insgesamt nur nach einem Streitwert von 16 595 DM zu schulden und bitten um Nachprüfung der Auffassung des Senats im Beschluß vom 23» April 1954- - V ZR 47/52 - (LindMöh, Nach- schadet einer teilweisen Ermäßigung der Gebühr nach § 30 GKG Abs 2 im Palle späterer Beschränkung des Rechtsmittelbegehrens auslöst» Der Senat ist dieser Auf- ist, in denen das Rechtsmittel zwar nur hinsichtlich eines Teils der Beschwer eingelegt, die Möglichkeit seiner Erweiterung aber offen gehalten wird, hat der Senat ebenfalls Der Urkundsbeamte hat eine solche auch nicht gefordert, sondern die Prozeßgebühr der §§ 8. ist auch hier nicht entscheidend , daß sich die Klägerinnen die Erhöhung der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils daß diese Rechtsmittelschrift keinen teilweisen Verzicht auf die Revision enthält und ein solcher auch später nicht ausgesprochen ist» Insofern schloß der Vorbehalt der Klägerinnen nur von vornherein jede Er Der Beschluß vom 23* April 1954 knüpft zwar an den Vorbehalt der Erweiterung der Revision an* führt dann aber eindeutig aus, daß nicht dieser Vorbehalt* sondern die gesetz- § 1 GKG kann hier nicht in Betracht kommen, da sich das Anfordern der Prozeßgebühr in der vollen Höhe der Beschwer des Rechtsmittelklägers aus den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Bestimmung der die Gebührenpflicht auslösenden Tatbestände ergibt. Eine Veranlassung, die Präge dem Großen Senat für Zivilsachen vorzulegen, besteht angesichts der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht (vgl insbesondere BGHZ 15, 59 /TO7). Sie berücksichtigt allerdings nicht, daß der Rechtsmittelkläger noch in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag bis zu dem vollen Umfang seiner Beschv/er erweitern kann, soweit er nicht etwa auf das Rechtsmittel verzichtet oder es inzwischen zurückgenommen hat (vgl RGZ 130 Der III« Zivilsenat hat inzwischen in BGHZ 15, 39 /Tl/42/ klargestelltf daß die angeführte (auch in den Leitsatz aufgenommene) Fassung nicht die Grundlage der Entscheid des ersten chlus ses (BGKZ 1 zu der dama 205) wiedergibt, sondern nur als Gegenthe allein im Streit befindlichen Ansicht au ge sprochen ist, die Einlegung des Rechtsmittels ohne Antrag habe kostenrechtlich zur Folge , daß auch die Prozeßgebühr nur nach den Kosten des später gestellten beschränkten An trags zu berechnen sei. P,echtsmittelkläger müsse zu dem Ausdruck bringen; daß er zu dem Teil endgültig von der Weiterverfolgung des Rechtsmittels absehen, den Streitstoff insofern dem Gericht ein für alle mal zur Entscheidung nicht unterbreiten, das Rechtsmittel daß es ch also um eine ”endgülti und unabänderliche Beschränkung der Rechtsmittelanträge handeln müsse (vg] auch Beschluß des II.
8 B e s c h 1 u o S In Sachen 1 der Brau Fanny Lore C R geb 2, der Frau Lisel V St v geb L in N Y IV m 9 Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisions Klägerinnen* Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Herbert gegen die Stadt vertreten durch den Magistrat, Beklagte. Berufungsbeklagte und Eevisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr t# hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21« April 1955 beschlossen: * ♦ Die Erinnerung der Klägerinnen gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 6* Dezember 1954 wird zurückgewiesen* Grün de £ Die Klägerinnen sind im ersten Rechtszuge vor dem Landgericht Frankfurt am Main mit einem Zahlungsanspruch von 57 690 DM samt Zinsen nur in Höhe von 3 775 DM nebst « ♦ Zinsen durchgedrungen. Gegen dieses Urteil vom 21, Oktober 1954 haben sie im Einverständnis mit der Beklagten Sprungrevision eingelegt, und zwar insoweit, daß die Beklagte 2 ♦ * r * zur Zahlung weiterer 10 000 DU verurteilt werde* Zugleich haben sie sich die “Erhöhung Vorbehalten“» Mit der Revisionsbegründung haben die Klägerinnen den Antrag angekündigt , das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß die Beklagte verurteilt werde, anstelle der 3 775 DM 20 370 DM nebst Zinsen an die Klägerinnen auf Sperrkonto zu zahlen» Eine Erklärung, daß sie das Rechtsmittel zurück- nehmen, soweit das angefochtene Urteil ihre Klage in wei- ♦ terem Umfange als wegen 16 595 DM samt Zinsen (= 20 370 -3 775 DM) abgewiesen hat, haben die Klägerinnen bisher nicht abgegeben» Die Revisionsverhandlung hat noch nicht stattgefunden» Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat von den Klägerinnen mit dem angefochtenen Kostenansatz die Prozeß- » gebühr nach einem Streitwert von 53 915 DM (= 57 690 -3 775 DM) gefordert und diesen Ansatz auf die Erinnerung der Klägerinnen auch nach der Begründung der Revision aufrechterhalten, * Die Klägerinnen glauben, eine Prozeßgebühr insgesamt nur nach einem Streitwert von 16 595 DM zu schulden und bitten um Nachprüfung der Auffassung des Senats im Beschluß vom 23» April 1954- - V ZR 47/52 - (LindMöh, Nach- * schlagewerk Nr 2 zu GKG § 30)» Die Erinnerung ist nicht begründet, * Der Senat hält auch nach erneuter Prüfung an der im Leitsatz des Beschlusses vom 23» April 1954 wiedergegebe- * nen Auffassung fest» Ausgangspunkt ist der im Beschluß des III» Zivilsenats vom 16. Februar 1951 (BGHZ 1, 205) vertretene Standpunkt, daß ein Rechtsmittel ohne Angabe 3 des Umfanges der Anfechtung eine Prozeßgebühr nach dem vol len Streitwert der Beschwer des Rechtsmittelklägers unb o schadet einer teilweisen Ermäßigung der Gebühr nach § 30 GKG Abs 2 im Palle späterer Beschränkung des Rechtsmittelbegehrens auslöst» Der Senat ist dieser Auf- fassung' im Beschluß vom 23* April 1954 auch unter Berück sichtigung der ablehnenden Besprechung von Hornig (NJW t 1951, 563) gefolgt, da dessen Bedenken nicht rechtfertigen könnten, von der festen Praxis des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes abzugehen« Inzwischen hat der III.Zi- * vilsenat seine Ansicht unter Hinweis auf die zustimmenden Auffassungen des erkennenden Senats und anderer Senate * im Beschluß vom 8. Oktober 1954 (BGHZ 15, 39 ^40/) mit der Begründung bestätigt, es bestehe kein Anlaß, von dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzuge- hen. Ihm ist auch unter Berücksichtigung der abweichenden Ansicht des OLG Celle (RJW 1954, 1291) und von Eaumbach- Lauterbach (Kostengesetze 12.Aufl, GKG § 30 Anm 3 B)zu folgen» Laß dieser Grundgedanke auch in den Fällen anzuwenden ♦ ist, in denen das Rechtsmittel zwar nur hinsichtlich eines Teils der Beschwer eingelegt, die Möglichkeit seiner Erweiterung aber offen gehalten wird, hat der Senat ebenfalls * im Beschluß vom 23- April 1954 näher ausgefüh^t» Auch inso- * weit befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der * Auffassung anderer Senate wie aaO angeführt» Die Erinnerung der Klägerinnen gibt keinen Anlaß, diese Ansicht zu . ändern. 4 4 Zunächst trifft es nicht zu, die hier vertretende Auffassung führe zu dem Erheben einer "Rücknahmegebühr11, ob- * * 4 v/ohl keine Rücknahme des Rechtsmittels, sondern eine Er-höhung der Revisionsanträge stattgefunden habe* Von einer solchen Rücknahmegebühr1* kann im Palle des 30 GKG über haupt ke Rede sein. Der Urkundsbeamte hat eine solche auch nicht gefordert, sondern die Prozeßgebühr der §§ 8. 20 Abs 1 Nr 1, 28 GKG» § 30 GKG gewährt dem Rechtsmittel ♦ 5 r- % : *• kläger nur die daß die gemäß 74 GKG mit Rechtsmitteleinlegung fällig gewordene (BGHZ 1, 205 Prozeßgebühr sich ermäßigt> wenn die Voraussetzungen seines 41 •V 4; 4 9, * * s* * ¥ Satzes 2 eintreten» Der Beschluß des Senats vom 2, Juni 1954 (BGHZ 13, 373) betrifft einen ganz anderen Sachverhalt Von Einführen eines dem Kostenrecht fremden Begriffes r kann im vorliegenden Palle nicht gesprochen werden. Sodann i* S 1 » t m 4 I * / t • * V l* 9 i* « ist auch hier nicht entscheidend , daß sich die Klägerinnen die Erhöhung der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils f«:* » • in der Revisionssclirift Vorbehalten haben. Erheblich ist vielmehr der Umstand., daß diese Rechtsmittelschrift keinen teilweisen Verzicht auf die Revision enthält und ein solcher auch später nicht ausgesprochen ist» Insofern schloß der Vorbehalt der Klägerinnen nur von vornherein jede Er • < wägung aus, ob ihrerseits eine Erklärung; teilweis auf die Revision verzichten zu wollen* oder eine ihr gleichstehende Erklärung (vgl BGHZ 15? 39) abgegeben sein könnte. Der Beschluß vom 23* April 1954 knüpft zwar an den Vorbehalt der Erweiterung der Revision an* führt dann aber eindeutig aus, daß nicht dieser Vorbehalt* sondern die gesetz- liche Möglichkeit, das angefochtene*Urteil in weiterem Um ♦ • * fange anzugreifen, der für die Bemessung der Prozeßgebühr ♦ ♦ entscheidende Gesichtspunkt ist und daß eine Ausnahme nur V gilt soweit der Rechtsmittelkläger ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung auf die Anfechtung des Vorderurteils 9 ■» k verzichtet hat (vgl auch Urteil de I Zivilsenats vom l.,De zember 1953 - I ZR 113/52 - in ZZP 1954? 295 und LindMöh? 5 Nachschlagewerk. Nr 1 zu ZPO § 566)« Ein Verstoß gegen • * * § 1 GKG kann hier nicht in Betracht kommen, da sich das Anfordern der Prozeßgebühr in der vollen Höhe der Beschwer des Rechtsmittelklägers aus den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Bestimmung der die Gebührenpflicht auslösenden Tatbestände ergibt. Eine Veranlassung, die Präge dem Großen Senat für Zivilsachen vorzulegen, besteht angesichts der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht (vgl insbesondere BGHZ 15, 59 /TO7). Dem Urkundsbeamten ist aber auch zu folgen, wenn er den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und den mit der Revisionsbegründung gestellten Antrag noch nicht zu dem Anlaß genommen hat, eine Ermäßigung eines entsprechenden Teils der Prozeßgebühr eintreten zu lassen, sondern den zweifelsfreien Nachweis eines Verzichts (bz.w einer Rück- ♦ nähme) bezüglich der Revision im Umfange der Beschv/er über 16 595 DM für nötig erachtet hat-. Der Beschluß vom 23» April 19‘54 folgt zwar der Auffassung des IlliZivilse nat s m BGHZ 1, 205y die beschränkte Antragstellung s bereits in Verbindung mit dem Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist kostenrechtlich als teilweise Rechtsmittelrücknahme anzusehen. Wie der III, Zivilsenat aaO S 207 aus geführt hat, geht diese Passung bereits auf das Reichsgericht zurück. Sie berücksichtigt allerdings nicht, daß der Rechtsmittelkläger noch in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag bis zu dem vollen Umfang seiner Beschv/er erweitern kann, soweit er nicht etwa auf das Rechtsmittel verzichtet oder es inzwischen zurückgenommen hat (vgl RGZ 130 229 /2307 auch v/egen des Vorbehaltes, daß die Antragserweite rung außerhalb der Begründungsfrist den Umfang der Revisions- ♦ 6 * rügen nicht überschreiten darf). Der III« Zivilsenat hat inzwischen in BGHZ 15, 39 /Tl/42/ klargestelltf daß die angeführte (auch in den Leitsatz aufgenommene) Fassung nicht die Grundlage der Entscheid ö des ersten chlus ses (BGKZ 1 zu der dama 205) wiedergibt, sondern nur als Gegenthe allein im Streit befindlichen Ansicht au ge sprochen ist, die Einlegung des Rechtsmittels ohne Antrag habe kostenrechtlich zur Folge , daß auch die Prozeßgebühr nur nach den Kosten des später gestellten beschränkten An trags zu berechnen sei. Eindeutig hat er dabei die Auffas- * * sung vertreten, daß es für eine teilweise Kostenermässigung gemäß 30 GKG genügend, aber auch erforderlich sei. der P,echtsmittelkläger müsse zu dem Ausdruck bringen; daß er zu dem Teil endgültig von der Weiterverfolgung des Rechtsmittels absehen, den Streitstoff insofern dem Gericht ein für alle mal zur Entscheidung nicht unterbreiten, das Rechtsmittel t also insofern nicht aufrecht erhalten wolle» Einen solchen Fall sieht der III, Zivilsenat nur als vorliegend an, wenn der echtsmittelkläger sich materiell wirklich der Möglich keit einer Erweiterung des Rechtsmittelantrags begibt, so- daß es ch also um eine ”endgülti und unabänderliche Beschränkung der Rechtsmittelanträge handeln müsse (vg] auch Beschluß des II. Zivilsenats vom 12, Juli 1954 - 69/54) - II ZR Im Sinne dieses Gedankengangs, dem der Senat folgt, » sind hier die Voraussetzungen noch nicht gegeben, die Prozeßgebühr gemäß § 30 GKG wegen eines Teils des Gesamtstreitwerts zu ermäßigen. Denn die Klägerinnen sind nach der gegebenen Sachlage noch'immer berechtigt, ihren Revi- ♦ sionsantrag bis zu ihrer vollen Beschwer durch das Urteil 7 des Landgerichts zu erhöhen. Der Erinnerung kann daher - auch nicht zu einen Teil -stattgegeben werden, t ! Dr, Tasche Dr>v.Normann Schuster • * ¥ ■ * Dr* Oechßler Dr, Großmann * * C * T 4 * ♦ •. ♦ ( t 9 » * * • I* * * *» i* ~ * * t h * * « * * 4 4« * 4 4* * ♦ •' A * i : * t » • . 4 *• ¥ * *