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BGH · V ZR 95/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 95/51

tan'hat,-was er zur Ermöglichung der Uno ehre i bung des Eigen turns im Grundbuch leisten jauß und wenn die dazu erforderlichen.Öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegon, ist, auch wenn es sich um ji die Übereignung einer Reichsheimstütte handelt, und auch nach Inkrafttreten des Laotonausgleichs-.. Von Rechts wegen Gemäss Bau- und Bo Darlehen in pflichtung stellen«: Na der Benk auf die Siedler; thekarisch "Träger" bez vorgezeichne der Übertra zeitiger Übe an dem Dariet Haftung für Übertragung der Träger durch die Si einzuziehen, betreuen und Vertrag vom 28* August 1933 gewährte die Deutsche 4enbank AG Berlin der Stadt gemeind 3 HUBK ein Höhe von 490*750,— HM gegen Übernahme der Ver-zu dem Bau und zur Einrichtung von 200 Kleinsiedler-cih § 4 dieses Vertrags war das Darlehen zugunsten den einzelnen Siedlerstellen in Höhe des auf Stelle entfäSLenden Anteils an erster Stelle hypo-sicherzustellen» Die Stadtgemeinde (als eichnet) war verpflichtet, mit den Siedlern nach tem Muster Siedlerverträge abzuschliessen. Juni 1935 schloss die Stadtverwaltung dem Kläger einen Siedlungsvertrag über ein Siedwar der Träger vom Jahre 1940 an verpflichtet, dem dessen Antrag die Siedlerstelle auf 45 Jahre zu zu übertragen, wenn dieser seine vertraglichen gen erfüllt und sein© Eignung für die ordnungs-* jJrtsnh&ftung der Stelle bewiesen hatte* Am 8, Juni 1943 schloss die Beklagte^ auf welche die Rechte als Siedlungsträger übergegangen waren, mit dem Kläger und seiner Ehefrau einen Reichsheimstättenvertrag ab« Sie verkaufte dem Kläger die von ihm schon bewirtschaftete Klein- 20 Gemäss § 4 des Vertrags musste der Kläger ”in Anrechnung auf den Kaufpreis als Schuldner die auf dem Grundstück an erster Stelle zu sichernde Darlehensschuld des Trägers aus dessen Vertrag mit der Deutschen Bau- und Bodenbank AG in Höhe von 2*600*— RM wurde gemäss § 7 des Vertrags "in ein Darlehen zugunsten des Trägers umgewandelt, für welches der Siedler als Schuld- * ner haften” und das er durch eine im Range unmittelbar nach der zu Ziff 2 aufgeführten Darlehenshypothek einzutragende Buchgrundschuld sichern sollte* In § 23 des Vertrags einigten sich die Parteien über den Eigentumsübergang und bewilligten und beantragten die Der Kläger vertritt die Auffassung, der Betrag von 3d59,73 RH sei im Verhältnis 10s 1 auf 315,97 DM umgestollt worden* Er hat diesen Betrag vor Klagerhebung an die Beklagte bezahlt* Die Beklagte meint, der restliche Betrag sei im Verhältnis Isl auf 3d59,73 DM umgestellt worden* Dieser Betrag sei vom Kläger noch zu bezahlen und in folgender Weise zu verrechnen* ^ Juii 1945 geschlossenen Reichsheimstättenvertrag, insbesondere die Tilgungs- und Zinszahlungen gemäss §§ 4 und 23 Ziff 3 und §§ 7 und 23 Ziff 4 des obigen Vertrags, soweit solche am 21« Juni 1948 noch bestanden haben, im Verhältnis 10 RM zu 1 DM umgestellt sinds hilfsweises Die Beklagte ist verpflichtet, gegen Vorschuss der erforderlichen Kosten durch den Kläger; in Ergänzung und Minderung des mit dem Kläger geschlossenen Reichs-heimstättenver-crags in gleicher Vertragsform nachstehende Einwilligungserklärung abzugebens A» Ber Anspruch des Klägers beruht auf dem,Reichsheimstättenvertrag, den die Beklagte am 8» Juni 1943 vor dem Notar Br. K0P in MfBl mit dem Kläger und seiner Ehefrau geschlossen hat. Die Revision meint, das Protokoll enthalte die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen nicht richtig* Dieser Verstoß mache den ganzen Vertrag nichtig« Dem kann nicht gefolgt Y/erden* Es ist zwar richtig, daß es besser gewesen wäre, wenn schon am Eingang der Urkunde die vorgedruckten Namen der beiden Prokuristen gestrichen und der Name des Geschäftsführers Markv/art eingesetzt worden wäre« Von einer unrichtigen Bezeichnung der Beteiligten kann aber nicht gesprochen werden« Darauf, . daß LflU bei der Aufnahme dieses Fotariatsakts für die Beklagte gehandelt hat und dabei anwesend war» Es kann in diesem ersten Halbsatz nicht nur die Angabe, er sei zur Vertretung der Beklagten berechtigt gewesen, gesehen werden, denn dies ist im zweiten Halbsatz besonders fest-gestellt«. B» Bas Berufungsgericht hat ausgeführt; Gegen die Feststellungen des Umstellungsverhältnisses bestünden keine Bedenken« Es handle sich nicht um die unzulässige Feststellung einer Rechtsfrage, da die Feststellung über die Umstellung ohne weiteres die Ermittlung der Höhe der Rest-forderüng in Beutscher Mark zulasse, nachdem die Parteien über die Höhe der am WährungsStichtag noch bestehenden Reichsmarkforderung einig seien« Bas Feststellungsinteresse des Klägers ergebe sich auch,daraus, daß die Beklagte eine Umstellung im Verhältnis 1 $ 1 behaupte und daß von der Klärung des Umstellungsverhältnisses die Möglichkeit der Eintragung der verschiedenen Rechtsänderungen im Grundbuch abhänge« Gegen diese Barlegung bestehen keine Bedenken» Bie Revision greift sie auch nicht an« I« Bie Übernahme der Barlehensschuld der Beklagten gegenüber der Beut sehen Bau- und Bodenbank AG in Höhe von 2 »600,- RM sei eine ursprünglich geschuldete Leistung» Es handle sich nicht um eline ursprüngliche Kaufpreisschuld des Klägers, die durch Vereinbarung erfüllungshalber in die Übernahme einer Schuld der Beklagten umgev/andelt worden sei» Es sei reine Wort auslegung, wenn die Beklagte aus dem Wortlaut des Reioh&elm-stättenvertrags vom 8« Juni 1.943, die Übernehme erfolge ,rin Anrechnung auf den Kaufpreis,r statt “anstelle der Kaufpreis- forderung", schliesse,- es müsse zunächst eine Kaufproisforde-rung der Beklagten ■bes tanden haben® Vom Kläger sei von .‘.r^rag an gerchuldet worden, die Darlehensverbincllichkeit der Beklagten gegenüber der Deutschen Bau- und Bodenbank AG in Kühe von 2c'600,— EM zu überriehmen®. Sicherung der Schuld gegeben habe® Diese Schuld sei .aber nicht Wirkungslos, sondern die.-Verpflichtung der Beklagten /richtig des Klägers/^ zur Schuldüberns.hme sei zwischen den Parteien gemäss § 4i?5' Abs 3 BGB während des Schwebezustands Die Darlehensforderung der Deutschen ;Ba!ür- und Bodenbank sei aber unbestritten im Verhältnis 10 s * V ümgesteilt worden® Die Verpflichtung des Klägers habe sich diEiliin geändert, dass er nur’ diese ungesteilte Forderung .habe übernehmen und dingli sicherBtellen müssen* Stichtag schon bewirkt gewesen sei (§18 Abs t Nr 2 UmstG) und ob die Verbindlichkeit als eine solche beurteilt v;erder könne, die der Übernehmer eines Guts dem anderen Vertragsteil gegenüber eingegangen sei (§ 18 Abs 1 Nr 3 UmstGr) 0 (BGH vom 26* Juni 19 51/-BGH 2, 369 = IOT 1951, 761)* Die Beklagte habe vor der V/'ähiTngcr ef c m das Grundstück auf gelassen und dem Kläger den Besitz verschafft* Beide Parteien hätten den Antrag auf Eintragung des Eigcntii*:icäbergangs im Grundbuch gestellt; die Genehmigung naoh dem T/ohnsieClrngsgccctz und die pred srcclitliche Unbeden2:licI.Z:e:’.tsbescheinigunc hätten seit 25* 02:tober 1944 Vorgelegen, Die Beklagte bestreite aber, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Grund erw erbstcuerbc- § 29 Reichssiedliuigsg-oseta vom 11P August 1919/ 180 August 192Y - RGBl I, 805)* Habe aber der Kläger als Er..erber des Grundstücks sich ohne wei teres die gemäss § 189 d RAO trotz der Steuerfreiheit notwendige Unbedenklichkeitsbescheinigung des .. des Vertrags vom 80 Juni 1943 für alle Kos feen für den Fall einstchen sollte, daß Steuer- oder Gebührcnfrciheit nicht ein: trete oder späfeor Wegfälle« sei es auch kr«ft Parteivereinbarung Sache des Siedlers gewesen, die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beschaffen» Das Ersuchen beider Parteien an den Not: r in § 25 des Vertrags vom 8e Juni 1943* ”die erfor-derlichen Genehmigungen für sie zu erwirken", könne, nicht als eine vprtragsmäscige Übernahme einer Uitverpflichtung auch de Käuferp /richtig des Verkäufers/ zur Beschaffung der Bescheid nigungc gcdeiuct werden«. § 3J4 RÜG habe es des Nachweises bedurft, da.se die Beklagte als1 «Ausgeber** im Sinne des Reichsheimstättengen.otzos handle, und der Versicherung der Beklagten, dass da3 Grundstock zu dem Zweck der Begründung einer*Heimstätte erworben werde« Eine solche Bescheinigung, die von der Beklagten ausgestellt werden mticjfe, sei notwendig, da die Beklagte in dem Erlass des Reicho?:omnissars für den sozialen Wohnungsbau vom 8„ August 1941 und dem diesem Erlass beigcfllgton Verzeichnis der wichtigsten Ausgeber nicht aufgeführt sei« Eie Befugnis des Ausgebers iur Aufgabe von Heimstätten sei grundsätzlich durch eine •’ffon'ilJe’’»© TJr^unde n^chzuweirien* Eie Verpflichtung der Beklagte? Bliese Versicherung könne nur von der Beklagten abgegeben wordejn und dies sei am 21 * Juni 1948 noch nicht geschehen« Die- votlotündige Bewirkung der Leistung der Beklagten könne auch mit dem Hinweis nicht bestritten werden, dass sie bei der Umstellung der Kaufpreisforderung auf Deutsche Mark mit-wirken müsse, denn dieses Erfordernis.habe sich erst aus der 7fthrungcunotellung ergeben, § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG- beziehe sich aUsschlies'-licli auf die Verpflichtungen des Verkäufers bis zuj'i Uährungss biclitag* auf die Voraussetzungen für den Eigen uumoüborjang cn* Ohne Belang ist es, ob für nachfolgende Akte, etwa die Eintragung von Hgpotkcfctu noch weitere Vereinbarungen der Vertragsparteien erforderlich sind, weil die Uährungsurxtellung eine Änderung des bisiierigsnj Antrags nötig machte* %) Das Berufungsgericht erörtert weiter, es könne auch aus der besonderen llatur des Hoinstättenvertrags nicht gefolgert werden, der Verkäufer habe seine Leistung noch nicht vollständig bewirkt, da der Siec lungsträger auch nach der Übereignung der Heimstätte noch die Pflicht habe, den Siedler zu beraten und die Erfüllung des Siedlungszwccks zu überwachen* Diece Verpflichtungen ergaben sich nicht aus dem Kauf* vertrrg, sondern unmittelbar cus dem Roichskeim^tättengesets | und seinen Burchführungsbc□tim:lungen* tragung des Eigentums auf den Siedler stellten nur Stationen eines Dauers chuldverhi ltnisces zwischen Ausgeber und Siedler dar und bei Idicsem Verhältnis könne von einer vollständigen Bewirtung. Vertragsak’je begründet werden und auf denen die Beziehungen Zwischen den Beteiligten verschiedenartig ausgestaltet sindl« Eine dieser Stufen ist die Übereignung des Grundstücks auf den Siedler« Dieser Rechtsübergang spielt sich in den Formen ©lines Kaufs und eines dinglichen Übereignungsge-' schüfts ab ulnd es werden dabei Leistung und Gegenleistung festgelcgt« Insoweit besteht kein Unterschied gegenüber einem gewöhnlichen Kauf ge sc: I*.ft und es besteht kein Grund, anzunehmen, dass ein solclies Geschäft, zwischen Ausgeber und Siedler abgeschlossen, hinsichtlich der Umstellung anders behandelt werden soll.als ein gewöhnlicher Kaufverträge Jedenfalls kann der Umstand, dass nach der Übereignung noch ein neuartiges Vertragsverkültnis zwischen den Beteiligten fortbesteht oder richtiger neu zur Entstehung gelangt, kein Anlage zu einer anderen Beurteilung sein., denn auch bei einem gewöhnlichen Kaufvertrag körnen durch Verkaufs- und friederknufsvcchte fortdauernde Rechtsverhältnisse vereinbart werden, die über den Zeitpunkt des Eigcntur.sübergungs hinaus bestehen* Der vom Reichsgericht behandelte Pall (RQZ 133, 113) r daß im Kaufvertrag ein unbeschränktes \7ettbewerbs verbot vereinbart ist, liegt Inders und kann hier nicht herangezogen worden*. 4c) .Die Revision woisb ferner, auf § 10 der AusfVO cum RKO vom 19o Juli 1940 (äOBl I, 1027) hin® Darnach ist jeder Vertragsteil verpflichtet, in* eine angesessene Änderung des Betrags des I2ntgelte zu willigen, der auf den Boden ohne die Baulichkeiten und sonstigen Verbesserungen entfallt, wenn die Bodenwerte infolge einer wesentlichen Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse derart gestiegen oder gesunken sind, dass dem Ausgeber oder den Heimstätten das Fest-halb cn an dem für den Boden nach § 6 kKGr eingetragenen Betrag . ung und aus § 6 RHGr entnehmen, dass die Eintragung des Eodenwcrtes in seiner jeweiligen Höhe zwingend vor ge s ehr leben sei, da, ■!' somit zur Abänderung des Bodenworts gegenüber dem bisher ±<t-tgesetzten Vert em 21* Juni 1948 eine Mitwirkung der Beklagte^ not;;endig gewesen sei und dass deshalb die G-egcnlei- j stung der Beklagten im Sin-'. Die Hot’.endigkoit zur Änderung..' des Bodenwerts ergibt eich erst aus der Y/ährungoreform selbst,^ Eine solche Mitwirkungen:'licht der Beklagten bestand vor dem 21 o Juni 1948 nicht. Sie konnte a3so für die Frage, ob die Beklagte vor diesem Tag ihre aus dem Ver?:auf sich ergob:.nden Pwlicbtc2|i erfüllt hat, nicht nnsegebend sein, gers nicht aus sonstigen Gründen im Verhältnis 1 $ 1 uiAge-stollt wurden« Das Eerufungsjericht hat ausgoführt, § 18 Abs 1 ITr 3 rJmstG könne auf den vorliegenden 5V 11 nicht engewandt werden« Der Reichsheimstättenvertrag habe keine "Guts-11 oder Vemögcnsübomrhne zu dem Gegenstand« Die Übertragung von Einzelstücken erfülle den Vermögensbegriff nicht« Bin Gutcübcr-la.;sungsverwrag liege nicht vor« Die Vorschrift des § 18 Abs 1 flr 3 . torn den Abkömmlingen mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, also unter Vorwegnahne des Erbgangs, das Gut überlasten hätten« Das Reichsgericht habe Übergabe durch Eltern mit Eück-sicht auf künftige Erbfolge unter Ausbedingung eines Leibge-dings verlangt« Von diejem Begriff des GutsübeylassungsVertrags sei auch bei der Auslegung des § 18 Abs 1 ITr 3 UmstG avs-zugthen« An diesen VorausSetzungen fehle es aber hier, selbst wenn mm di ei Übergabe en einen beliebi. erneuter Prüfung an dieser 1 Auffassung festP Es ist dem Berufungsgericht auch darin boizu- 1 stimmen, daß es sich ijnoi vorliegenden Pell um .keine nAuseinandersetzung” im Sinne des § 18 Abs 1 Br 3 UmstG handelt« In allen dort aufgefährten Pallen wird eine Vermögensmasse aus- * einandergecetzt, an der die in Betracht kommenden Personen var-*^ her rechtlich oder infolge naher persönlicher Beziehungen minies tens U;irt sei: .f^ beteiligt waren, Drc, ict bpi Siedlern gegenüber dem Siedlungsträger nicht der Pall« Hier hatte der Siedler nur einen schuldr. - V ZR 95/51 - lindenmaier-Möhring zu § 18 Abs 1 Br 2 - (17) - }f der auch das Berufungsgericht gefolgt ist, dass die loinoung des Verkäufers bewirkt sei, wenn der Verkäufer alles getan habe» was er zur Ermöglichung der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch leisten müsse und wenn die dasju erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen Vorlagen ISie meint, diese Auffa;.cung lasse sich nach Jnkraf ttoete* ^ der Kreditgev/innabgabe « Die Beklagte, habe dagegen den Lastenaubgleich in vollem Umfang zu tragen« Sie habe auf das Grundstück noch Vermögensabgabe in HÖh.e von 2*700,— ILI zu leisten, die sich im Ergebnis noch daourch erhöhe, dass sie Eine Heranziehung der Beklagten zur Vermögensabgabe kommt nicht in Betracht, da nach § 18 Nr 14|Satz 1 und 2 LAG Siedlungs- und Reichsheimstättenunternehmungen von der Vermögensabgabe befreit sind (Kühne Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich LAG § 18 Anm 18). Berufungsgerichts am Stichtag der Währungsumstellung noch nicht eingetragen war, ist eine öffentliche Last im Sinne des § 111 LAG auf dem Grundstück nicht entstanden Die Beklagte hätte es in der Hand gehabt, eine solche Hypothek vor dem Währunje Stichtag eintragen zu lassen* Dann v/äre aufgrund des Lastenausgleichsgesetzes eine solche öffentliche Last auf dem Grundstück entstanden* Die Rechtslage der Beklagten hätte sich aber dadurch nicht geändert, denn der Kläger hätte während der Dauer seines Eigentums die aus der öffentlichen Last sich ergebenden Leistungen zu tragen gehabt«, Einen Rückgriff gegen die Beklagte hätte der Kläger dabei nicht nehmen können, da er diese Hypothek im Vertrag übernommen hat« Die Voraussetzungen für die Haftung des Verkäufers für die Freiheit des Grundstüclcs von der Öffentlichen Last 7o) Das Berufungsgericht erörtert endlich, ob nicht hätte geprüft werden müssen, inwieweit die nach der Währungsreform geleistete^ Zahlungen auf die Forderungen gemäss % 4 oder gemäß § 7 des Vertrags zu verrechnen seien, und es kommt mit Recht zu dem Ergebnis, da;.s Der Hauptantrag des Klägers ist somit begründet und die Revision war aum2 Kosten der Beklagten surüclzzuweieen«

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG § 242 BGB
Siedler®VerhältnisVertragKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2355 007
Für das Nachs chi agewerlt I Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz* UmstG § 18 Abs 1 Nr 2 und 3	3
Rechtscatzs 1» An.der Auffassung (BGHZ 2, 369? 5? 178; 3GH von
 14a November 1952 V ZR 95/51)? dass die Leistung >*
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 und auch nach Inkrafttreten des Laotonausgleichs-..
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20 Eie Übertragung einer Reichsheimstätte auf den Siedler ist kein ” Gut,räb erlas sungs vertrag” und keine Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder eines gecellschc.ft sehnlichen Verhältnisse io$* des § 18 Abs. 1 Nr 3 UmstG©.'
Aktenzeichens V ZR 188/52^« Urteil des BGH vom 120 März. 1954A^
LG München 1 OLG München

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V ZR 188/52.
-! Verkündet sm 12® März 1954 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeam-ter der Geschäftsstelle
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.1 hl Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Gemeinnützigen Wohnstätten- und Siedlungs-GmbH» vertreten durch den Geschäf tffiihrer BfllM in MI strasse 9,
Beklagten, Berufungsklägezi n und Revisionsklägerin.
- Prozeßbsvollmächtigters Rechtsanwalt Prof® Br®
den Metall MeflM-Strä
 Schleifer Friedrich sse 9,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsb ekl agt en,
- Prozeßbev
 hat der V® Verhandlung ters Br® Hi Schuster,
 für Recht erkannt
 gegen
in MI
ollmächtigters Rechtsanwalt Br.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche vom 12® März 1954 unter Mitwirkung des Bundesrich-^ckinghaus als Vorsitzenden und der Bundesrichter • Oechßler, Br® Piepenbrock und Brf Großmann
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Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3c Juli 1952, das anstelle der Verkündung am 10o und 12® Juli 1952 zugestellt wurde, wird auf Kosten der Beklagten, zurtickgewiesen*
Von Rechts wegen
 Gemäss Bau- und Bo Darlehen in pflichtung stellen«: Na der Benk auf die Siedler; thekarisch "Träger" bez vorgezeichne der Übertra zeitiger Übe an dem Dariet Haftung für Übertragung der Träger durch die Si einzuziehen, betreuen und
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^tbestand^
Vertrag vom 28* August 1933 gewährte die Deutsche 4enbank AG Berlin der Stadt gemeind 3 HUBK ein Höhe von 490*750,— HM gegen Übernahme der Ver-zu dem Bau und zur Einrichtung von 200 Kleinsiedler-cih § 4 dieses Vertrags war das Darlehen zugunsten den einzelnen Siedlerstellen in Höhe des auf Stelle entfäSLenden Anteils an erster Stelle hypo-sicherzustellen» Die Stadtgemeinde	(als
 eichnet) war verpflichtet, mit den Siedlern nach tem Muster Siedlerverträge abzuschliessen. Mit gfung der Siedl erst eile auf den Siedler unter gleich-mahme des auf die Stelle entfallenden Anteils hen durch den Siedler sollte der Träger von der diesen Dari ehensteil frei werden. Auch nach der der Siedlerstellen auf die einzelnen Siedler sollte vferpflichtet sein, die Einhaltung der Verträge jjedler zu überwachen, die Zins- und Tilgungsbeträge sie an die Bank abzuführen und die Siedler zu zu beraten*

Juni 1935 schloss die Stadtverwaltung dem Kläger einen Siedlungsvertrag über ein Siedwar der Träger vom Jahre 1940 an verpflichtet, dem dessen Antrag die Siedlerstelle auf 45 Jahre zu zu übertragen, wenn dieser seine vertraglichen gen erfüllt und sein© Eignung für die ordnungs-* jJrtsnh&ftung der Stelle bewiesen hatte*
Am 15o (Träger) mit lungsgrunds ses Vertrags Siedler auf Erbbaurecht Verpflichtun mässige Bev/i
Am 8, Juni 1943 schloss die Beklagte^ auf welche die Rechte als Siedlungsträger übergegangen waren, mit dem Kläger und seiner Ehefrau einen Reichsheimstättenvertrag ab« Sie verkaufte dem Kläger die von ihm schon bewirtschaftete Klein-
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Siedlung Plan Nr 188 1/4 bestehend aus dem Wohnhaus an der GflH^-Ke^j^str* ® in	mit	Klcintierstallung9	Hcfraum
 und Garten* Es wurde bestimmt* dass das Grundstück Reichsheimstätte im Sinne des Roichsheimstättengesetzes und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen werden solie* Der Kaufpreis betrug 4®027,— RM;
davon entfielen auf Grund und Boden	1*227*— RM* l
auf Gebäude	2*760,—	RI1,
auf Inventar*	40,— RM*
Der Kaufpreis sollte in folgender Weise berichtigt werden?
1o Ein von dem Kläger bereits getilgtes Gemeindedarlehen in Höhe von	200,— RM
war vom Kaufpreis abzusetzen*
20 Gemäss § 4 des Vertrags musste der Kläger ”in Anrechnung auf den Kaufpreis als Schuldner die auf dem Grundstück an erster Stelle zu sichernde Darlehensschuld des Trägers aus dessen Vertrag mit der Deutschen Bau- und Bodenbank AG in Höhe von	2*600*—	RM
übernehmen«
3o Der hiernach noch nicht gedeckte Kaufpreisteil von	1*227,— RM
wurde gemäss § 7 des Vertrags "in ein Darlehen zugunsten des Trägers umgewandelt, für welches der Siedler als Schuld-	*
ner haften” und das er durch eine im Range unmittelbar nach der zu Ziff 2 aufgeführten Darlehenshypothek einzutragende Buchgrundschuld sichern sollte* In § 23 des Vertrags einigten sich die Parteien über den Eigentumsübergang und bewilligten und beantragten die
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Eintragung des Klägers als Eigentümers des Siedlungsgrundstücks, die Eintragung der Eigenschaft dieses Grundstücks als Reichsheimstätte und die Eintragung einer Buchhypothek zu 2*600,--- RM zugunsten der Deutschen Bau-.und Eodenbcnk AG in Berlin, sowie einer Buchgrundschuld von 1*227,— RH zugunsten der Beklagten im Grundbuch* Diese Eintragungen sind bisher
 nicht vollzogen worden«.	r
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% • * Vor der Währungsreform hat der Kläger bezahlt
 das Gemeindedarlehen mit	200,— RH,
auf die Darlehens schuld gemäss § 4 des Vertrags 251,22 RH,
auf das Darlehen des Trägers gemäss § 7 des Ver- . .
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 zusammen	867,27	RH,
so dass ein Rest verblieb von	3d59,73 RM

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Die Parteien streiten Über die Umstellung der bis zu dem Stichtag noch nicht bezahlten Beträge*	.	*
Der Kläger vertritt die Auffassung, der Betrag von 3d59,73 RH sei im Verhältnis 10s 1 auf 315,97 DM umgestollt worden* Er hat diesen Betrag vor Klagerhebung an die Beklagte bezahlt*
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Die Beklagte meint, der restliche Betrag sei im Verhältnis Isl auf 3d59,73 DM umgestellt worden* Dieser Betrag sei vom Kläger noch zu bezahlen und in folgender Weise zu verrechnen* ^
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a)	Auf die gemäss § 4 des Heimstättenvertrags übernommene
 Darlehens schuld von 2*600,— RM, die in 2.60,— DM	•
umgestellt und auf die bereits 251,22 RM = 25,12 DM
bezahlt worden seien, seien noch zu zahlen	234,88	DI?
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b)	Auf die gemäss § 7 des Heimstättenvertrags festgesetzten 1*227 RH, die in 1*227 DM umgestellt seien ur.d von denen 416,05 DM getilgt seien, seien
 noch zu zahlen	 DM,
1*045,83 DM.
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Es bleibe somit gegenüber dem Betrag von 3d59*73 DM noch ein Betrag von	2»113*90 Dil,]
der unter den gleichen Bedingungen wie das in § 4 des Vertrags geregelte Darlehen zu sichern, zu verzinsen und zu tilgen sei»
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrags
 Es wird festgestellt, dass die Zahlungsverpflich-. tungen des Klägers aus dem mit der Beklagten am 8«
Juii 1945 geschlossenen Reichsheimstättenvertrag, insbesondere die Tilgungs- und Zinszahlungen gemäss §§ 4 und 23 Ziff 3 und §§ 7 und 23 Ziff 4 des obigen Vertrags, soweit solche am 21« Juni 1948 noch bestanden haben, im Verhältnis 10 RM zu 1 DM umgestellt sinds hilfsweises
 Die Beklagte ist verpflichtet, gegen Vorschuss der erforderlichen Kosten durch den Kläger; in Ergänzung und Minderung des mit dem Kläger geschlossenen Reichs-heimstättenver-crags in gleicher Vertragsform nachstehende Einwilligungserklärung abzugebens
a)	Die in §§ 4 und 7 des obigen Vertrages bezeichneten Darlehen hat der Kläger bereits getilgt, so dass der Kaufpreis des § 2 des gleichen Vertrags völlig
| gutgemacht 1st»
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b)	Die Beklagte nimmt ihre Bewilligung und Beantragung auf grundbuchamtliche Eintragung der Hypothek (§ 23. Ziff 3 des obigen Vertrages), der Grundschuld (§23 Ziff 4 Abs 1) und der Vormerkung zur Sicheiung des Anspruchs auf Löschung der vorbezeichneten Grundschuld (gemäss § 23 Ziff 4 A.bs 2) zurück*
c)	Die Beklagte erklärt ihre Einwilligung zur Rücknahme der Einwilßgmgen und Anträge (oben b) durch den Klage*

Bas Landgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben»
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts die Klage ab-zuweisen»
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewi es en »
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Berufungsantrag weiter, hilfsweise beantragt sie Zurückverweisung»
Ber Kläger beantragt Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsstunde0,
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A» Ber Anspruch des Klägers beruht auf dem,Reichsheimstättenvertrag, den die Beklagte am 8» Juni 1943 vor dem Notar Br. K0P in MfBl mit dem Kläger und seiner Ehefrau geschlossen hat. Bie Revision hält diesen Vertrag wegen Verstosses gegen die Formvorschriften des § 176 FUG für nichtig» Zu der Vertragsurkunde, die nach Zerstörung der Urschrift und sämtlicher Ausfertigungen und Abschriften infolge Kriegseinwirkung gemäss § 3 der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden vom 180 Juni 1942 (RGBl I9 395) wieder hergestellt worden ist, ist das Formblatt der Beklagten verwendet v:orden, in dem als erschienen und für die Beklagte handelnd die Herren Franz BflflHHk und Georg Lefl^ beide Prokuristen der Beklagten, aufgeführt sind. Neben dieser vorgedruckten Angabe ist in Maschinenschrift geschrieben? "Berichtigung s.a» Schluss!" Am Ende des letzteiParagraphen des Vertrags ist in Maschinenschrift fortgefahren?
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;Die "Gemeinnützige Wohnstätten- und Siedlungsgelseilschaft mbH11 in	wird	nicht durch die
 Ieingangs genannten Prokuristen, sondern durch Herrn Markwart	in	vertreten;	hiezu	bescheini-
ge ich aus dem heute eingesehenen Gesellschr.fts'registcr des Amtsgerichts MQHHk daß Herr Markwart jallein vertretungs- und zeichnungsberechtigter Ge-r jschäftsführer der oben genannten Gesellschaft ist*
Hierüber Urkunde9
vorgelesen, vom Notar durchgelesen, von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben:
Friedrich
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|	Therese
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|	Markwart
 Dr„ Km* Notare"
Die Revision meint, das Protokoll enthalte die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen nicht richtig* Dieser Verstoß mache den ganzen Vertrag nichtig« Dem kann nicht gefolgt Y/erden* Es ist zwar richtig, daß es besser gewesen wäre, wenn schon am Eingang der Urkunde die vorgedruckten Namen der beiden Prokuristen gestrichen und der Name des Geschäftsführers Markv/art eingesetzt worden wäre« Von einer unrichtigen Bezeichnung der Beteiligten kann aber nicht gesprochen werden« Darauf, . daß die Aufführung der beiden Prokuristen nicht richtig ist? ist durch den Vermerk am Rande hingewiesen worden«. Daß dieser Vermerk nicht gesondert unterschrieben ist-, ist belanglos* Maßgebend ist, daß innerhalb des Protokolls, nicht etwa in einer ergänzenden Nacherklärung, was unzulässig wäre, ausdrücklich erklärt wird, daß die Beklagte "nicht durch die eingangs genannten Prokuristen, sondern durch Herrn Iffarkwsrt Lflto in	vertreten"	wird«	Dies	ist	dahin	zu verstehen?;

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daß LflU bei der Aufnahme dieses Fotariatsakts für die Beklagte gehandelt hat und dabei anwesend war» Es kann in diesem ersten Halbsatz nicht nur die Angabe, er sei zur Vertretung der Beklagten berechtigt gewesen, gesehen werden, denn dies ist im zweiten Halbsatz besonders fest-gestellt«. Seine Anwesenheit wird auch durch seine Unterschrift bestätigt»
B» Bas Berufungsgericht hat ausgeführt; Gegen die Feststellungen des Umstellungsverhältnisses bestünden keine Bedenken« Es handle sich nicht um die unzulässige Feststellung einer Rechtsfrage, da die Feststellung über die Umstellung ohne weiteres die Ermittlung der Höhe der Rest-forderüng in Beutscher Mark zulasse, nachdem die Parteien über die Höhe der am WährungsStichtag noch bestehenden Reichsmarkforderung einig seien« Bas Feststellungsinteresse des Klägers ergebe sich auch,daraus, daß die Beklagte eine Umstellung im Verhältnis 1 $ 1 behaupte und daß von der Klärung des Umstellungsverhältnisses die Möglichkeit der Eintragung der verschiedenen Rechtsänderungen im Grundbuch abhänge« Gegen diese Barlegung bestehen keine Bedenken» Bie Revision greift sie auch nicht an«
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C« In der Sache selbst hat das Berufungsgericht erwogen;
I« Bie Übernahme der Barlehensschuld der Beklagten gegenüber der Beut sehen Bau- und Bodenbank AG in Höhe von 2 »600,- RM sei eine ursprünglich geschuldete Leistung» Es handle sich nicht um eline ursprüngliche Kaufpreisschuld des Klägers, die durch Vereinbarung erfüllungshalber in die Übernahme einer Schuld der Beklagten umgev/andelt worden sei» Es sei reine Wort auslegung, wenn die Beklagte aus dem Wortlaut des Reioh&elm-stättenvertrags vom 8« Juni 1.943, die Übernehme erfolge ,rin Anrechnung auf den Kaufpreis,r statt “anstelle der Kaufpreis-
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forderung", schliesse,- es müsse zunächst eine Kaufproisforde-rung der Beklagten ■bes tanden haben® Vom Kläger sei von .‘.r^rag an gerchuldet worden, die Darlehensverbincllichkeit der Beklagten gegenüber der Deutschen Bau- und Bodenbank AG in Kühe von 2c'600,— EM zu überriehmen®. Diese Schuld habe der Kläger noch .
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nicht erfüllen können, weil die Deutsche Bau- und Bodenbank AG die zuir Y/irkscmkeit der Schuldübemahme erforderliche Genehrai-, gung hoch nicht erteilt, sondern nur ihre vorherige Zustimmung tunter der aufschiebenden, aber noch nicht erfüllten Bedingung der dinglichen. Sicherung der Schuld gegeben habe® Diese Schuld sei .aber nicht Wirkungslos, sondern die.-Verpflichtung der Beklagten /richtig des Klägers/^ zur Schuldüberns.hme sei zwischen den Parteien gemäss § 4i?5' Abs 3 BGB während des Schwebezustands
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in der.Form der Erfüllungsübernahme voll wirksam*
Man könne auch die Schuldüb emahme als ur sp rüngl i ch en Ver- ;
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pflichtungsgegenstand nicht deshalb äblehnen, weil cli e Deutsche : * iau- und Bodenbank AG die Genelimigung noch versagen könne®.
Denn diese, könne nicht mehr ihre bindende, allerdings aufschie-bend bedingte Zustimmung zur Schul äübemr.hme widerrufen®. Selbst s v/enn dies möglich wäre, müßte' der Kläger die Beklagte von ihrer j Darlehens schuld gegenüber, der Deutschen Bau- und Bodenbank AG' befreien und die Befreiungsverpflichtung wäre dann anstelle d‘.
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Schuldtibernahmeverpfliclitüng der ursprüngliche Verpflichtungen gegenständ, ohne dass auf eine Kaufpreisverpflichtung zurückg gangen! werden dürfte*	"
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Die Darlehensforderung der Deutschen ;Ba!ür- und Bodenbank sei aber unbestritten im Verhältnis 10 s * V ümgesteilt worden® Die Verpflichtung des Klägers habe sich diEiliin geändert, dass er nur’ diese ungesteilte Forderung .habe übernehmen und dingli sicherBtellen müssen*
eIs sei daher diesem Teil des Klagbegehrens vom Landgeric*
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nit Rocht entsprochen v;ordon0 Die Klage wl^re aber insoweit auch denn begründet, wenn in Höhe von 2»600,— 225 eine ursprüngliche Kaufpreisforderung rnzunehnen wäre, ruf die zurückgegriffen werden könnte»
Diese Ausführungen hat die Revision nicht angegriffen* Sin Rochtsirrtun ist inroweit auch nicht zu erkennen*
II* Dub Berufungsgericht führt weiter aus:
.In § 7 des Reichshcinstättenvortrags sei der "Kaufpreis” von 1*227,- EU in ein "Darlehen zugunsten des Trägers" umgo-wandelt worden. Gemäss § 364 Ab;j 2 BOB sei anzunehnen, dass trotzdem der rechtliche Oharalrter die;:es Teils der Schuld als einer Kaufpreisschuld unberührt geblieben sei* Bei der Umstel lung kämen daher §5 16, 18 Ums+.G in Betracht»
Ob die Verbindlichkeit im Verhältnis 1 : 1 umgestellt
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sei,	davon ab; ob die Leistung der Belangter» rro U£hT"u>**irs-
Stichtag schon bewirkt gewesen sei (§18 Abs t Nr 2 UmstG) und ob die Verbindlichkeit als eine solche beurteilt v;erder könne, die der Übernehmer eines Guts dem anderen Vertragsteil gegenüber eingegangen sei (§ 18 Abs 1 Nr 3 UmstGr) 0
Io) Ob der Verkäufer 3eine Leistung aus dem Kaufvertrag vor dem V/^hrungsLticlitag bewirkt habe, bemesse sich nach der "Aufwendur.gstheorie", nicht nach der "Er fü-1 lungs t3ie0rie"
(BGH vom 26* Juni 19 51/-BGH 2, 369 = IOT 1951, 761)* Die Beklagte habe vor der V/'ähiTngcr ef c m das Grundstück auf gelassen
 und dem Kläger den Besitz verschafft* Beide Parteien hätten den Antrag auf Eintragung des Eigcntii*:icäbergangs im Grundbuch gestellt; die Genehmigung naoh dem T/ohnsieClrngsgccctz und die pred srcclitliche Unbeden2:licI.Z:e:’.tsbescheinigunc hätten seit 25* 02:tober 1944 Vorgelegen, Die Beklagte bestreite aber, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Grund erw erbstcuerbc-
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hörde' schon beschafft gewesen sei«, Eine einv/cndfrcie Fevfe-sTelliing darüber lasze sich nicht troffen, weil die einschlägige Urkunde durch Kriegseinwirkung vom:ich liefe worden sei« Darauf 2:omiie es aber nicht an«. Die Beschaffung dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung habe aus schliesslich dem Klü-
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ger r.]|s Käufer obgelejen» Gemäss § 9 Abs 3 DVO z«. GrhfJtG von 30« Iiärz 1940 (RGBl 1* 595) erhalte regelmässig derjenige die Bescheinigung, der die Steuer entrichten müsse oder wenn keine Steuer zu entrichten sei, der Erwerber des Grundstücks» Für dpn Reichsheimstättenvertrag sei weder eine Gri*nder.verbst euetf noch eine sonstige Abgabe angefallen (§34 Reichelioim- 1
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stüttengesetz - im folgenden RIXG - vom 25* November 1927 -	[
RGBl I, 1291 -5 Art 39 cler Bestiftungen über die Förderung ■ der Kleinsiedlung vom 14« September 1937/ 23» Dezember 1958? *
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§ 29 Reichssiedliuigsg-oseta vom 11P August 1919/ 180 August 192Y - RGBl I, 805)* Habe aber der Kläger als Er..erber des Grundstücks sich ohne wei teres die gemäss § 189 d RAO trotz der Steuerfreiheit notwendige Unbedenklichkeitsbescheinigung des .. Finanzamts verschaffen können, könne es nicht als Uni;erlas-rung einer Obliegenheit der Verkäuferin bewerfeox werden* wenn ^
diese sich bis zu dem T/ührungsStichtag nickt um die Beibringung'. *
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der Bescheinigung bemüht habe,»
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D|a ferner der Kauf er. gemäss § 21 Abs 1 Satz 2 und Abs 2;. des Vertrags vom 80 Juni 1943 für alle Kos feen für den Fall einstchen sollte, daß Steuer- oder Gebührcnfrciheit nicht ein: trete oder späfeor Wegfälle« sei es auch kr«ft Parteivereinbarung Sache des Siedlers gewesen, die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beschaffen» Das Ersuchen beider Parteien an den Not: r in § 25 des Vertrags vom 8e Juni 1943* ”die erfor-derlichen Genehmigungen für sie zu erwirken", könne, nicht als eine vprtragsmäscige Übernahme einer Uitverpflichtung auch de Käuferp /richtig des Verkäufers/ zur Beschaffung der Bescheid nigungc gcdeiuct werden«. Es besage- nur, der Notar solle für '
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die Partei!, der die Herbeiführung ein-r Eintragungs'Voraussetzung obliege, das hiezu Erforderliche veranlassen*-
Eie PJevision nacht geltend« e* sei von entscheidender Bedeutung, obl die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Grunder-w erbsteuerbehörde am 21 o Juni 1948 Vorgelegen habe» Eie G-rund-erv/erbsteu|erbcccheinigung wäre mö gl ich erv/e i s e dem Kl ".gor zu
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erteilen gewesene Zur Erreichung der Grund er1;; erb Steuerfreiheit gemäss. § 3J4 RÜG habe es des Nachweises bedurft, da.se die Beklagte als1 «Ausgeber** im Sinne des Reichsheimstättengen.otzos handle, und der Versicherung der Beklagten, dass da3 Grundstock zu dem Zweck der Begründung einer*Heimstätte erworben werde« Eine solche Bescheinigung, die von der Beklagten ausgestellt werden mticjfe, sei notwendig, da die Beklagte in dem Erlass des Reicho?:omnissars für den sozialen Wohnungsbau vom 8„ August 1941 und dem diesem Erlass beigcfllgton Verzeichnis der wichtigsten Ausgeber nicht aufgeführt sei« Eie Befugnis des Ausgebers iur Aufgabe von Heimstätten sei grundsätzlich durch eine •’ffon'ilJe’’»© TJr^unde n^chzuweirien* Eie Verpflichtung der Beklagte? zur Beschaffung der Nachweise folge aus ihrer Rechtsstellung als Ausgeberin und der dr mit verbundenen Betreuung -pflicht«. Bliese Versicherung könne nur von der Beklagten abgegeben wordejn und dies sei am 21 * Juni 1948 noch nicht geschehen«
Biese. Einwendung ist unbegründet* In § 1 des Vertrags vom 80 Juni 1943 ist ausdrücklich die Erklärung abgegeben, dass das Grundstück Heimstätte im »Sinne des Reichslicimctättenge-setzes werd|en solle, dass die Beklagte als Ausgeberin eingetragen worden solle und das3 ihr infolge Ehtochlieseung des Bayr* Staatsmini ei; er ivms für Wirtschaft, Abt für Arbeit ui:d Fürsorge vom 12« September 1936 die Genehmigung zur Ausgabe
 von Rcichsv/ohnheimstVttcn erteilt sei«
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20) Das Berufungsgericht hat weiter de hin Stellung gonorrer-*
Die- votlotündige Bewirkung der Leistung der Beklagten könne auch mit dem Hinweis nicht bestritten werden, dass sie bei der Umstellung der Kaufpreisforderung auf Deutsche Mark mit-wirken müsse, denn dieses Erfordernis.habe sich erst aus der 7fthrungcunotellung ergeben, § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG- beziehe sich aUsschlies'-licli auf die Verpflichtungen des Verkäufers bis zuj'i Uährungss biclitag*
Dile Revision greift diese Ausführungen zu Unrecht an» ;* Es kommt allein cU rauf an, ob der Ei g on tums üb e r g mg ohne wei- !* tere Erklärung eingetragen werden kann* Das ist zu bejahen*	^
Hypotheken und sonstige Belastungen des neuen Eigentümers	|T
können erst eingetragen werden, wenn das Eigentum übergegen- } gen ist, wenn sie auch regelmässig aufgrund der gleichen Ver-fügung dos Grundbuchbernten und in unmittelbarem Anschluss E
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an die Eigcntiinogiidcrvng eingetragen werden* Für die Frage, rreb welchen Vcrhi*lt:*i3 der Kaufpreis ungcatcll1 wird, 2:or* *t es aber, wie das Berufungsgericht richtig rnnimi.t, auf die Voraussetzungen für den Eigen uumoüborjang cn* Ohne Belang ist es, ob für nachfolgende Akte, etwa die Eintragung von Hgpotkcfctu noch weitere Vereinbarungen der Vertragsparteien erforderlich sind, weil die Uährungsurxtellung eine Änderung des bisiierigsnj Antrags nötig machte*
%) Das Berufungsgericht erörtert weiter, es könne auch aus der besonderen llatur des Hoinstättenvertrags nicht gefolgert werden, der Verkäufer habe seine Leistung noch nicht vollständig bewirkt, da der Siec lungsträger auch nach der Übereignung der Heimstätte noch die Pflicht habe, den Siedler zu beraten und die Erfüllung des Siedlungszwccks zu überwachen* Diece Verpflichtungen ergaben sich nicht aus dem Kauf* vertrrg, sondern unmittelbar cus dem Roichskeim^tättengesets | und seinen Burchführungsbc□tim:lungen*

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Auch hier greift die Revision r.uf die bisherige Auffassung der Beklagten zurück« Sie meint, die Rechtsbeciehungc-n zwischen Ausgeber dei’ Heimstätte und Siedler dauerten auch
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nach Abschluss und Erfüllung des Heimstattenvertrags fort bis zur Beendigung der Heimstütteneigenschaft und zur Iiösohung des Heims tü.ttenver::erks im Grundbuch« Der Siedler unterwerfe sich als Gegenleistung, für die ihm gewährten mannigfachen Vergünstigungen oinei* dauernden Aufsicht und sonstigen Beschränkungen« Die Verpflichtung zur Begründung der Heimstätte und die Über-
tragung des
 Eigentums auf den Siedler stellten nur Stationen
 eines Dauers chuldverhi ltnisces zwischen Ausgeber und Siedler dar und bei Idicsem Verhältnis könne von einer vollständigen Bewirtung. der 'iLeistung der Beklagten am 21« Juni 1948 nicht die-Rede sein«
Dieser
 Auffassung kann nicht zugestinuat v/erden« Es ist
 richtig, dass das Heime täc tenverhültnis zwischen Ausgeber nr’.d Siedler [vor. v-r?fv— order Art und längerer Dauer jet« /.bcr
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es gliedert jsich in verschiedene Stufen, die jeweils durch selbständige! Vertragsak’je begründet werden und auf denen die Beziehungen Zwischen den Beteiligten verschiedenartig ausgestaltet sindl« Eine dieser Stufen ist die Übereignung des Grundstücks auf den Siedler« Dieser Rechtsübergang spielt sich in den Formen ©lines Kaufs und eines dinglichen Übereignungsge-' schüfts ab ulnd es werden dabei Leistung und Gegenleistung festgelcgt« Insoweit besteht kein Unterschied gegenüber einem gewöhnlichen Kauf ge sc: I*.ft und es besteht kein Grund, anzunehmen, dass ein solclies Geschäft, zwischen Ausgeber und Siedler abgeschlossen, hinsichtlich der Umstellung anders behandelt werden soll.als ein gewöhnlicher Kaufverträge Jedenfalls kann der Umstand, dass nach der Übereignung noch ein neuartiges Vertragsverkültnis zwischen den Beteiligten fortbesteht oder richtiger neu zur Entstehung gelangt, kein Anlage zu einer
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anderen Beurteilung sein., denn auch bei einem gewöhnlichen Kaufvertrag körnen durch Verkaufs- und friederknufsvcchte fortdauernde Rechtsverhältnisse vereinbart werden, die über den Zeitpunkt des Eigcntur.sübergungs hinaus bestehen* Der vom Reichsgericht behandelte Pall (RQZ 133, 113) r daß im Kaufvertrag ein unbeschränktes \7ettbewerbs verbot vereinbart ist, liegt Inders und kann hier nicht herangezogen worden*.
4c) .Die Revision woisb ferner, auf § 10 der AusfVO cum RKO vom 19o Juli 1940 (äOBl I, 1027) hin® Darnach ist jeder Vertragsteil verpflichtet, in* eine angesessene Änderung des Betrags des I2ntgelte zu willigen, der auf den Boden ohne die Baulichkeiten und sonstigen Verbesserungen entfallt, wenn die Bodenwerte infolge einer wesentlichen Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse derart gestiegen oder gesunken sind, dass dem Ausgeber oder den Heimstätten das Fest-halb cn an dem für den Boden nach § 6 kKGr eingetragenen Betrag . nicht zugenutet werden kann* Die Revision will aus dior er Be»-stiitr. ung und aus § 6 RHGr entnehmen, dass die Eintragung des Eodenwcrtes in seiner jeweiligen Höhe zwingend vor ge s ehr leben sei, da, ■!' somit zur Abänderung des Bodenworts gegenüber dem bisher ±<t-tgesetzten Vert em 21* Juni 1948 eine Mitwirkung der Beklagte^ not;;endig gewesen sei und dass deshalb die G-egcnlei- j stung der Beklagten im Sin-'. des.§ 18 Abs 1 Nr 2 UmstG noch • nicht bewirkt gewesen sei.
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Diese Darlegung geht fohl. Die Hot’.endigkoit zur Änderung..' des Bodenwerts ergibt eich erst aus der Y/ährungoreform selbst,^ Eine solche Mitwirkungen:'licht der Beklagten bestand vor dem 21 o Juni 1948 nicht. Sie konnte a3so für die Frage, ob die Beklagte vor diesem Tag ihre aus dem Ver?:auf sich ergob:.nden Pwlicbtc2|i erfüllt hat, nicht nnsegebend sein,
5o) Es ist weiter zu prüfen, ob die Verpflichtungen des Klü-
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gers nicht aus sonstigen Gründen im Verhältnis 1 $ 1 uiAge-stollt wurden« Das Eerufungsjericht hat ausgoführt, § 18 Abs 1 ITr 3 rJmstG könne auf den vorliegenden 5V 11 nicht engewandt werden« Der Reichsheimstättenvertrag habe keine "Guts-11 oder Vemögcnsübomrhne zu dem Gegenstand« Die Übertragung von Einzelstücken erfülle den Vermögensbegriff nicht« Bin Gutcübcr-la.;sungsverwrag liege nicht vor« Die Vorschrift des § 18 Abs 1 flr 3 . UrnstG sei dem Aufvertungsgesetz von 1925 entnommene.
Damals habe man darunter Vorträge verstanden, durch die El- ? torn den Abkömmlingen mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, also unter Vorwegnahne des Erbgangs, das Gut überlasten hätten« Das Reichsgericht habe Übergabe durch Eltern mit Eück-sicht auf künftige Erbfolge unter Ausbedingung eines Leibge-dings verlangt« Von diejem Begriff des GutsübeylassungsVertrags sei auch bei der Auslegung des § 18 Abs 1 ITr 3 UmstG avs-zugthen« An diesen VorausSetzungen fehle es aber hier, selbst wenn mm di ei Übergabe en einen beliebi. \n Dritten genügen	*
Hesse* Der Heimotü1tenvertrag verfolge ganz andere Zwecke als ein Gutsüberla&cung3vertrag* Es gehe nicht an, Sondervorschrif-* ten, die auf|andere Rechtsverhältnisse zugeschnitten seien, auf ihn mzuv/enden«.	*
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Es handle sich auch um.keine "Auseinandersetzung" insbesondere um keine solche zwischen •Gesellschaftern"« Im Gegensatz zu § TO Abs 1 Ziff 1 und § 63 Abs 2 Ziff 1 des Aufwertungs-geoetzes von 1925 begünstige das Umstcllungsgosc.tz Forderungen aus einem "anderen Betoiligungsverhältnis" als einem Gesell-
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söhaftsverhältnis nicht« Han könne auch nicht das Verhältnis des Siedlers zu dem Siedlungsträger als Beteiligung.an dem gesamten Siedlungsvermögcn ancehcn und die Kaufprwieforderung des Sied- Jt lungsträgers als Anspruch aus einem BetciligungsVerhältnis bewerten« Das Verhältnis zwischen Siedler und Siedlungsträger
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könne auch nicht als Gescllschafts- oder gesellcchaftsühnliches Verhältnis im eigentlichen Sinn engesehen worden trotz des
 BeinfallenSpruchs nach § 12 ili-IG oder der Hot\.Qnc’.igl:eit der Zustimmung zur Belastung der Heimstätte nach § 17 Abs 1
HHGr0
Die Revision bittet um Nachprüfung dieser Ausführungen0 Per erkennende Senat hat sich in einer naph dem Berufung;.urteil ergangenen" Entscheidung (Urteil vom 17 o. Oktober 195?.
- V ZR 157/51 t lindenraaier-Möhring TJmstG § 18 Ab3 1 Br 3 - (16)
« Rech.tdle.ndw 195?» 10; ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, ! daß ps zu dem Begriff der Übernahme eines Guts im Sinne des § 18 Abs 1 Br 3 UmstG gehört, daß eine vor..eggenom.uene Erbschaft 1 vorliegto Per Senat hält auch be.t erneuter Prüfung an dieser 1 Auffassung festP Es ist dem Berufungsgericht auch darin boizu- 1 stimmen, daß es sich ijnoi vorliegenden Pell um .keine nAuseinandersetzung” im Sinne des § 18 Abs 1 Br 3 UmstG handelt« In allen dort aufgefährten Pallen wird eine Vermögensmasse aus- * einandergecetzt, an der die in Betracht kommenden Personen var-*^ her rechtlich oder infolge naher persönlicher Beziehungen minies tens U;irt sei: .f^	beteiligt waren, Drc, ict bpi Siedlern
 gegenüber dem Siedlungsträger nicht der Pall« Hier hatte der Siedler nur einen schuldr. chtlichen Ansi^ruch auf 'Übereignung und, wejan es zu ihr aus irgendwelchen Gründen nicht kommts hat p)
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er keinen Anspruch auf Abfindung aus dem Vermögen des Siedlun, trägers «
6«) Pie Revision wendet sich endlich gegen die Auffassung des erkennenden Senats (EGHZ ?, 369 ff? 5, 173 ff? Urteil yom 14o November 195? - V ZR 95/51 - lindenmaier-Möhring zu § 18 Abs 1 Br 2 - (17) - }f der auch das Berufungsgericht gefolgt ist, dass die loinoung des Verkäufers bewirkt sei, wenn der Verkäufer alles getan habe» was er zur Ermöglichung der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch leisten müsse und wenn die dasju erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen Vorlagen ISie meint, diese Auffa;.cung lasse sich nach Jnkraf ttoete* ^
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Lastenausglelichsgesetzes (LAG) vom Ho August 195?. (EGB1 I, 446) rieht mehr alufrechterhalten« Dieses Gesetz sei zwar erst nach Erlassung dels Benufungsurteils in Kraft getreten, müsse aher trotzdem in Ider Revisionsinstanz berücksichtigt werden« Das Lastenausglelichsgesetz habe folgende Vir.'iungor ? Der Klüger -.uv-terliege weder der Vermögensabgabe, noch der Hypothekengewinn-abgabe, noch! der Kreditgev/innabgabe « Die Beklagte, habe dagegen den Lastenaubgleich in vollem Umfang zu tragen« Sie habe auf das Grundstück noch Vermögensabgabe in HÖh.e von 2*700,— ILI zu leisten, die sich im Ergebnis noch daourch erhöhe, dass sie
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zur Hjrpothek0ngev;innabgabe in Höhe von 2*240,-- Dtl herangozqgen werde und di^se Abgabe nur zu dem Teil auf die HypothekengewiiuiaV gäbe angerechnet werdeo

Diese Rechtslage würde alle gemeinnützigen Siedlungsunternehmen wirtschaftlich vernichten« Das Last$nausgleichsgejetz habe bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Berufungsge-
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richts zwischen Leistung und Gegenleistung ein Mißverhältnis geschaffen, das| mit Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrags nicht in Einklang gebracht werden könne* Das müsse dahin führen, wegen veränderter Geschäftsgrundlage der Beklagten Y/eitere Ausgleichs-ansprüche ausl § 242 3GB zuzubilligen« Uem das Lasterausgloichs-gesetz die formale Eigentümerstellung am 21* Juni 1948 zugrundelege, sei es unerlässlich, auch umsteliungsrechtlich das gleiche zu tun« Dieseb Ziel könne auf' dem V»Teg der Vertragsauslegung erreicht v/erdenj, wobei auch eine ergänzende Vertrags ausl egung in Betracht komrnle, die eine erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufb der Dinge aufgetretene Lücke des Vertrags auszufüllen habe»
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Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt v/erden« Es ist
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zwar richtig,1 dass ein neues Gesetz, das nach Erlassung des Berufimgsurteils in Kraft getreten ist, auch in der Revisions-inst&nz zu berücksichtigen ist, v/onn dieces Gesetz nach seinem zeitlichen Ge^tungswillen.das strittige Rechtsverhältnis mitumfassen will I(BGKZ 9, 101 /JOjT)* Das Lastenausgleichsgesetz
 
kann aber das strittige Rechtsverhältnis nur dann beeinflussen, wenn seine Bestimmungen unmittelbar in dieses Rechtsverhältnis eingreifen wollen (BGH vom 14. Januar 1953 - I ZR 169/51 - Lindenmaier-Köhring LAG - Allgemeines .- (3) - ). Das ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall. Die Wirkung des Umstellungsgesetzes auf Kaufverträge, die zwar vom Verkäufer, nicht aber vom Käufer erfüllt waren, war durch das Umstellungsgesetz geregelt. Die Auslegung des § 18 Abs 1 Hr 2 UmstG lag vor der Erlassung des Lastenaus-gleichsgesefzes vom 14. August 1952 fest, denn die maßgebenden Urteile (BGH vorn 26, Juni 1951 - V ZR 35/50 - BGHZ 2, 369; vom 15. Februar 1952 - V ZR 54/51 - BGHZ 5, 173) waren vorher ergangen und bekannt geworden. Es ist daher anzu-nehmen, dass das Lastenausgleichsgesetz von dieser Rechtslage ausgegangen ist und sie seiner Regelung zugrundegelegt hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Lasten-ausgleichsgesetz eine schon am 21. Juni 1948 eingetretene Rechtslage abändern wollte. Es geht daher nicht an, die von den einschlägigen Gesetzen gewollte Rechtslage aus angeblichen Billigkeitsgründen gemäss § 242 BGB zu ändern.
Im übrigen liegt eine der Beklagten nicht zu demutbare Belastung gar nicht vor. Eine Heranziehung der Beklagten zur Vermögensabgabe kommt nicht in Betracht, da nach § 18 Nr 14|Satz 1 und 2 LAG Siedlungs- und Reichsheimstättenunternehmungen von der Vermögensabgabe befreit sind (Kühne Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich LAG § 18 Anm 18).
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Da die Hypothek zugunsten der Deutschen Bau- und Eoden-bsnk AG nach den tatsächlichen Feststellungen der.» Berufungsgerichts am Stichtag der Währungsumstellung noch nicht eingetragen war, ist eine öffentliche Last im Sinne des § 111 LAG auf dem Grundstück nicht entstanden Die Beklagte hätte es in der Hand gehabt, eine solche Hypothek vor dem Währunje Stichtag eintragen zu lassen* Dann v/äre aufgrund des Lastenausgleichsgesetzes eine solche öffentliche Last auf dem Grundstück entstanden* Die Rechtslage der Beklagten hätte sich aber dadurch nicht geändert, denn der Kläger hätte während der Dauer seines Eigentums die aus der öffentlichen Last sich ergebenden Leistungen zu tragen gehabt«, Einen Rückgriff gegen die Beklagte hätte der Kläger dabei nicht nehmen können, da er diese Hypothek im Vertrag übernommen hat« Die Voraussetzungen für die Haftung des Verkäufers für die Freiheit des Grundstüclcs von der Öffentlichen Last
gC‘J&..bS § 1 25 a.b& £. XU.G
wären nieirc gegeben geweden*
7o) Das Berufungsgericht erörtert endlich, ob nicht hätte geprüft werden müssen, inwieweit die nach der Währungsreform geleistete^ Zahlungen auf die Forderungen gemäss % 4 oder gemäß § 7 des Vertrags zu verrechnen seien, und es kommt mit Recht zu dem Ergebnis, da;.s dies über den Antrag des Klägers hinausgehen würde* Insoweit hat die Revision keine Rüge erhoben*
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Der Hauptantrag des Klägers ist
 somit begründet und
 die Revision war aum2 Kosten der Beklagten surüclzzuweieen«
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