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BGH · 3 U 36/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 3 U 36/11

April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
10BeschwerdeverfahrensBremenRichterinZPOAzStresemann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 188/13
vom 10. April 2014 in dem Rechtsstreit
OLG Bremen - Az. 3 U 36/11 vom 17.06.2013; LG Bremen - Az. 1 O 1638/09 vom 24.08.2011;
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 17. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 35.000 €.
Stresemann		Lemke	Schmidt-Räntsch
	Czub		Kazele