Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kläger haben behauptet, der Anlageberater Zucht habe ihnen erklärt, das Objekt könne ohne Eigenkapital erworben werden; die Kosten der Finanzierung durch Darlehen seien durch Steuervergünstigungen und Mieteinnahmen gedeckt. Die Kläger haben den Prospekt und die Beratung durch Zucht in der steuerlichen Konzeption für falsch, unvollständig und irreführend gehalten, weil bei ihnen der Eindruck erweckt worden sei, sie könnten eine Eigentumswohnung ohne Eigenkapital erwerben. 1. Das Berufungsgericht hält die Berufung des Beklagten für unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß nach § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO begründet worden sei. Die Berufungsbegründung befasse sich "in keiner Weise" mit dem konkreten Rechtsstreit, insbesondere "überhaupt nicht" mit den Gründen des landgerichtlichen Urteils, auf das sie "mit keinem Wort" eingehe. Das mache deutlich, daß der Beklagte nicht nur die Namen verwechselt, sondern einen völlig anderen Sachverhalt vorgetragen habe. skizziert; sodann wird schlagwortartig vorgetragen, daß sich der Beklagte im wesentlichen gegen folgende Ausführungen des Landgerichts wende: a) Der Anlageberater habe seine Aufklärungspflicht verletzt, b) die Klägerseite hätte bei ordnungsgemäßer Beratung den Vertrag nicht abgeschlossen, c) der Beklagte habe auch alle sonstigen Anschaffungskosten zu ersetzen, obwohl nur der Kaufvertrag angefochten worden sei, d) die Kläger treffe kein Mitverschulden. Benannt werden auch die Gründe, aus denen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Landgerichts für falsch hält. Unhaltbar ist damit die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung befasse sich "überhaupt nicht" mit den Gründen des landgerichtlichen Urteils, auf die es "mit keinem Wort" eingehe. Schließlich ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, daß der Beklagte den Namen des Anla- geberaters mit Ferdi Kfli anstatt mit Harald ZflU angegeben hat, was das Berufungsgericht im übrigen nach dem Tatbestand des Ersturteils und dem Sachvortrag erster Instanz ohne weiteres als Irrtum hätte erkennen können und auch erkannt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 187/93 URTEIL Verkündet am: 25. März 1994 S i e r 1 , Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Günter KflBB, BflB, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Andreas P 2. Gudrun P beide wohnhaft Wi Damm Bi Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. - Prozeßbevollmächtigte: und 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1994 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Schneider für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juli 1993 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger kauften durch notariellen Vertrag vom 14. November 1986 von dem Beklagten eine in gelegene Eigentumswohnung zu dem Preis von 56.907,83 DM. Der Beklagte hatte die Wohnungen in einer Wohnanlage in Eigentumswohnungen umgewandelt, um sie im steuerbegünstigten Erwerbermodell zu veräußern. Mit dem Vertrieb beauftragte er die PMHHP Investitions- und Verwaltungs-Au. 3 Die Kläger haben behauptet, der Anlageberater Zucht habe ihnen erklärt, das Objekt könne ohne Eigenkapital erworben werden; die Kosten der Finanzierung durch Darlehen seien durch Steuervergünstigungen und Mieteinnahmen gedeckt. Die Kläger haben den Prospekt und die Beratung durch Zucht in der steuerlichen Konzeption für falsch, unvollständig und irreführend gehalten, weil bei ihnen der Eindruck erweckt worden sei, sie könnten eine Eigentumswohnung ohne Eigenkapital erwerben. Sie haben behauptet, in Kenntnis der wahren Belastungen den Vertrag nicht abgeschlossen zu haben. Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 79.574 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen, Zug um Zug gegen Wiedereintragung des Beklagten als Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. ■, Straße in B4BIB~ Seingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts S^HIB von Spandau Blatt 13. M2, und zwar in der Weise, daß die Zahlung an einen von den Klägern zu beauftragenden ortsansässigen Notar zu erfolgen hat, der hiervon zunächst das im Grundbuch für die oben angegebene Wohnung zu Lasten der Kläger eingetragene Grundpfandrecht der DflBHB Bank AG in Höhe von 71.400 DM ablöst und den etwaigen überschießenden Betrag an die Kläger auszahlt. Das Landgericht hat den Beklagten wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, deren Zurückweisung die Kläger beantragen. 4 Entscheidunqsgründe Die unbeschränkt zulässige Revision (§ 547 ZPO) ist begründet . 1. Das Berufungsgericht hält die Berufung des Beklagten für unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet worden sei. Die Berufungsbegründung befasse sich "in keiner Weise" mit dem konkreten Rechtsstreit, insbesondere "überhaupt nicht" mit den Gründen des landgerichtlichen Urteils, auf das sie "mit keinem Wort" eingehe. Der Sachvortrag des Beklagten stehe in krassem Gegensatz zu dem tatsächlichen Geschehensablauf. Besonders gravierend sei, daß er behaupte, Ferdi KflP habe die Käufer beraten, während es in Wahrheit Harald Zflü gewesen sei. Das mache deutlich, daß der Beklagte nicht nur die Namen verwechselt, sondern einen völlig anderen Sachverhalt vorgetragen habe. Dieser Mangel der Berufungsbegründung habe auch nicht durch einen späteren Schriftsatz behoben werden können, in dem die Verwechslung klargestellt worden sei, weil neue Anfechtungsgründe nach Ablauf der Begründungsfrist nicht mehr vorgebracht werden dürften. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfüllt die Berufungsbegründung des Beklagten die Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, wie die Revision zutreffend darlegt. Im Schriftsatz vom 17. Dezember 1992 werden zunächst der Gegenstand des Streits und die Gründe des Ersturteils 5 skizziert; sodann wird schlagwortartig vorgetragen, daß sich der Beklagte im wesentlichen gegen folgende Ausführungen des Landgerichts wende: a) Der Anlageberater habe seine Aufklärungspflicht verletzt, b) die Klägerseite hätte bei ordnungsgemäßer Beratung den Vertrag nicht abgeschlossen, c) der Beklagte habe auch alle sonstigen Anschaffungskosten zu ersetzen, obwohl nur der Kaufvertrag angefochten worden sei, d) die Kläger treffe kein Mitverschulden. Es folgen Einzelausführungen unter vier verschiedenen Gliederungspunkten auf etwa sieben Seiten. Sie lassen erkennen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist. Benannt werden auch die Gründe, aus denen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Landgerichts für falsch hält. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Berufungsgründe beachtlich oder wenigstens vertretbar sind. Die Erfüllung der Formerfordernisse setzt nämlich weder eine schlüssige noch rechtlich haltbare Begründung voraus. Es genügt, daß der Berufungskläger die Zielrichtung und die Gründe seines Angriffs kenntlich macht (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1992, VII ZR 8/92, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 -Inhalt, notwendiger 7). Unhaltbar ist damit die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung befasse sich "überhaupt nicht" mit den Gründen des landgerichtlichen Urteils, auf die es "mit keinem Wort" eingehe. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung steht auch nicht zur Debatte, ob der Sachvor-trag des Beklagten in krassem Gegensatz zu dem tatsächlichen Geschehensablauf steht. Schließlich ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, daß der Beklagte den Namen des Anla- geberaters mit Ferdi Kfli anstatt mit Harald ZflU angegeben hat, was das Berufungsgericht im übrigen nach dem Tatbestand des Ersturteils und dem Sachvortrag erster Instanz ohne weiteres als Irrtum hätte erkennen können und auch erkannt hat. Keinesfalls durfte es annehmen, es sei "ein völlig anderer Sachverhalt vorgetragen und begründet worden". Ohne weiteres zulässig war es, diesen Irrtum im Rahmen eines späteren Schriftsatzes zu berichtigen. Das Berufungsgericht hat daraufhin sogar den Zeugen Zucht geladen. Die Entscheidung, die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht zu erheben, beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 1; Abs. 2 Satz 1 GKG. Vogt Räfle Lambert-Lang Wenzel Schneider