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BGH

Gericht: BGH

Die Revision gegen das Urteil des 16o Zivilsenats des Oberlandosgorichts in Frankfurt (Main) vom 20« Oktober 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewicseno Yen Rechts wegen Tatbestand Der 1902 geborene Beklagte verkaufte am 13° März 1963 durch notariell beurkundeten Vertrag sein Hausgrund-stück £|HBstraßo9 in F'BIIB (4BM für 50 000 DM an den Kläger« Wie erst im zweiten Rechtssug vorgetragen wurde, batten die Parteien in Wirklichkeit 70 000 DM als Kaufpreis vereinbart; dieser Betrag wurde auch gezahlto Auf dem Grundstück ruhte zugunsten der Ulmcr Volksbank eine Gesamthypothek, deren Löschung die Parteien erstrebten« Die Gläubigerin erklärte sich hierzu jedoch nur unter der Bedingung bereit, daß dor Kaufpreis um v/enigotens 5 000 DM erhöbt werde° Die Parteien entsprachen dom am 27° Juni 1963 in einem notariell beurkundeten Zusatzvertrag; sic waren sich indes einig, daß der Beklagte den Mehrbetrag von 5 000 DM dem Kläger alsbald zurüekzahlto Hierüber stellte er dem Kläger am 16« Juli 1963 einen Schuldschein auso Die Auflassung wurde am 7° April 1964 durch einen gemeinsam im ersten notariellen Vertrag Bevollmächtigten der Parteien erklärt und der Kläger am 15° Juli 1964 im Grundbuch als Eigentümer* Ginge tragen <> A) Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Beklagten, er sei beim Verkauf dos Grundstücks im Jahre 1963 geschäftsunfähig gewesen, nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr» Wolf nicht für bewiesen* B) lo Die Revision rügt zunächst, daß der Be-rufungsrichter die von der gemeinsam bevollmächtigten Frau 7° April 1964 erklärte Auflassung für wirksam erachtet hat« Die Vollmacht sei in dom als Schoingeschäft nichtigen - notariell beurkundeten -Kaufvertrag erteilt worden• Sie habe einen Bestandteil des Vertrags gebildet und sei ebenfalls nichtige Eine Heilung sei nicht möglich gewesene Der Angriff hat keinen Erfolge Der Tatrichter hat ersichtlich die "Überzeugung gewonnen, daß die in notariellen Protokoll enthaltene Auflaosungsvoliraacht wirklich gewollt war, während die Parteien den eigentlichen Kaufvertrag nur zu dem Schein (zur Verdeckung der wahren, aber nicht beurkundeten Preisabsprache) erklärt haben«. 2o Weiterhin bringt' die Revision vor, zur Zeit der Auflassung und der Eintragung ha.be keine Einigkeit mehr unter den Parteien bestanden, das verdeckte Rechtsgeschäft durchzufübreno Auch diese Rüge ist nicht stichhaltige Der Tatrichter hat den Vortrag der Parteien dahin gewürdigt (§ 286 ZPO), daß bei ihnen-am 7» April 1964 eine solche V/illensübcreinstimmung vorlag• Dazu hat er insbesondere festgesteiit, daß der Beklagte die angebliche Nötigung vom 16« Juli 1963 und die angebliche Weigerung dca Klägers, den Beklagten den sugo-sagton Wohnraum zu überlassen, nicht zun Anlaß genommen hat, sich von dom (foroiichtigcn) Kaufvertrag zu löseno Die Revision versucht unzulässigerweise, den Sachverhalt insoweit anders zu würdigen, indem sie aus diesen boidon Umständen gegenteilige Schlüsse ziehto Entgegen der in der Revisionobogründung vertretenen Ansicht ist ferner der Standpunkt des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dem Einspruch des Klägers gegen den Vollstrcokungsbefchl sei nicht zu entnehmen, daß er sich vom Kaufvertrag lösen wolleo Auch die Revision muß hierbei zugobon, daß der Beklagte zur Begründung des Einspruchs (nur) geltend gemacht hat, der Tatrichtor habe Frau nicht dem Angebot des Beklagten entsprechend al3 Zeugin darüber vernommen, daß zur Zeit der Auflassung "keine Übereinstimmung und kein mündlicher Vortrag" bestanden habe, ist ihr ent-gogcnzuhalten, daß das Beweisangobot der ausreichenden Substantiiorung entbehrt und der Berufungsrichtor im übrigen - in einer Hilfeerwägung (vglo Scnatourtcil vom 27o Januar 1967 - V ZR 140/64 S, 20 f) - das diesen Bcweisantritt umfassende Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 28„ September 1967, der erst in der lotsten mündlichen Verhandlung dem Berufungsgericht überreicht worden ist, nach § 529 Absc 3 ZPO nicht zugclasscn hat® Ein Verfahrenoverst o ß tritt darin nicht zutage; die Revision hat insoweit auch nichts weiter dargetan« Bas Berufungsgericht hat in den §§ 1365, 1368 BGB schon deshalb keine Grundlage für die Widerklage gesehen, weil der Kläger keine Kenntnis davon besaß, daß das verkaufte Grundstück das - nach der Behauptung der Beklagten - gesamte oder nahezu gesamte Vermögen des Veräußerers ausmacht« Die Revision behauptet insoweit das Gegenteilo Damit kann sic aber die tatrichtor-lichc Würdigung nicht erschüttern« Entgegen der von ihr vertretenen Meinung hat der Tatriehtcr in diesem Zusammenhang auch gegenüber dem anwaltlich vertretenen Es kommt hiernach, wie der Berufungsrichter ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, nicht mehr darauf an, ob der Beklagte das Schuldancrkcnntnis Vom 16» Juli 1903 infolge von Nötigung und Drohung abgegeben hat» Die insoweit erhobenen Rügen der Revision gehen ins leere»

Zitierte Normen: § 410 ZPO § 313 BGB § 286 ZPO
Partei°vertretenAuflassungZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V_ZR_187,/67
URTEIL
H i r t h , Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landwirt a Lorenz P ..	__
Kreis WRHIR, Haus Nr. ^0? gesetzlich vertreten durch seinen Pfleger, den Rechtsanwalt Kurt RflHHHB? PflHHBB/
Beklagten und Revisionsklägors,
- Prozcßbovollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Mctzgcrmoistor Helmut Richard L PflHHMMR iRHHR LflBstraOc
9
Kläger und Revisionsbeklagton,
- Prozeßbevollmächtigtors Rechtsanwalt Bro|
2
Dor Yo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Juli 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin und der Bundesrichtor Dr» Freitag, Dr. Nattern, Offterdinger und Dr» Grell
 für Hecht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 16o Zivilsenats des Oberlandosgorichts in Frankfurt (Main) vom 20« Oktober 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewicseno
 Yen Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1902 geborene Beklagte verkaufte am 13° März 1963 durch notariell beurkundeten Vertrag sein Hausgrund-stück £|HBstraßo9 in F'BIIB (4BM für 50 000 DM an den Kläger« Wie erst im zweiten Rechtssug vorgetragen wurde, batten die Parteien in Wirklichkeit 70 000 DM als Kaufpreis vereinbart; dieser Betrag wurde auch gezahlto
 Auf dem Grundstück ruhte zugunsten der Ulmcr Volksbank eine Gesamthypothek, deren Löschung die Parteien erstrebten« Die Gläubigerin erklärte sich hierzu jedoch nur unter der Bedingung bereit, daß
 
dor Kaufpreis um v/enigotens 5 000 DM erhöbt werde° Die Parteien entsprachen dom am 27° Juni 1963 in einem notariell beurkundeten Zusatzvertrag; sic waren sich indes einig, daß der Beklagte den Mehrbetrag von 5 000 DM dem Kläger alsbald zurüekzahlto Hierüber stellte er dem Kläger am 16« Juli 1963 einen Schuldschein auso
 Die Auflassung wurde am 7° April 1964 durch einen gemeinsam im ersten notariellen Vertrag Bevollmächtigten der Parteien erklärt und der Kläger am 15° Juli 1964 im Grundbuch als Eigentümer* Ginge tragen <>
Der Beklagte bezahlte die 5 000 DH nicht o Der Kläger erwirkte daraufhin am 28° Februar 1964 einen Vollstreckungsbefchlo Danach wurde der Beklagte zur Zahlung von 5 000 DM nebst Zinsen verurteilte Er erhob hiergegen fristgerecht Einspruch und begehrt außerdem mit der am 6° Januar 1965 erhobenen Widerklage seine Yfiederointragung im Grundbuch als. Eigentümer des Grundstücks; zugleich verlangt er die •Herausgabe der Liegenschaft°
Der Beklagte hat behauptet, er sei bei Abschluß der Vorträge und beim Ausstellen des Schuldscheins an Cerobralskleroso erkrankt und geschäftsunfähig gewesen»
Das Landgericht hat den Vollstreckungsbefehl aufrechterhalten und die Widerklage abgcvriesen°
- 4 ~
Dor Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt und seine bisherigen Anträge gestellt«> Das Obor-landosgericht hat die Berufung zurückgewiecen*
Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision* Er verfolgt seine Anträge zur Klage und Widerklage weitere Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzu-v/cisen.
Entseheidungsgründe
I*
A)	Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Beklagten, er sei beim Verkauf dos Grundstücks im Jahre 1963 geschäftsunfähig gewesen, nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr» Wolf nicht für bewiesen*
B)	Die Revision rügt, der Tatrichtor habe insoweit den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft *
Die Angriffe haben keinen Erfolg*
Entgegen der in der Rcvisionsbogründung vertretenen Auffassung hat der Berufungsrichtcr nicht gegen § 411 Abc* 3 ZPO verstoßen* Einen auf diese Bestimmung gegründeten Antrag hat der Beklagte nicht gestellt* Er hat in den Vorinstanzen nur gebeten, den Sachver-
 
ständigen Br* Wolf nach § 410 ZPO au beeidigen* Landgericht und Obcrlandosgericht haben diesen Antrag abgelehnt o Jenes Verlangen v/ar eindeutig und enthielt nicht die - in eine andere Richtung zielende - Bitte, das Erscheinen des Sachverständigen ansuordnen, damit er sein schriftliches Gutachten erläutere• Von dem ihn in § 411 Abs* 3 ZPO eingoraumten Ermessen, von Amts wegen das Erscheinen des Sachverständigen ansuordnen, hat der Tatrichter keinen Gebrauch gemacht* Parin liegt kein Verfahrenoverstoß» Hiernach kommt es auf die Ausführungen der Revision nicht an, welche Fragen der Beklagte an den Sachverständigen bei seinem Erscheinen gestellt hätte* Im übrigen ist entgegen der von der Revision vertretenen Meinung kein Anhalt dafür gegeben, daß der Berufungsrichter und der Sachverständige nicht nvon einem rechtlich zutreffenden Begriff der Geschäftsunfähigkeit“ ausgegangen sind * Ob in diesem Zusammenhang der im ersten Rechtszug gestellte Antrag dos Beklagten, den Hausarzt Br* SHHBBals Zeugen zu vornehmen, “entccheidungcor-hoblich“ war, kann dahingestellt bleiben; der Beklagte hat jenen Antrag jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht wiederholte § 286 ZPO ist nicht vorletzt*
IIo
A) Pas Berufungsgericht hat hinsichtlich dos mündlich vereinbarten Kaufvertrags (Kaufpreis:
 70 000 BM “bzwl1 75 000 PM) die Voraussetzungen des
 
§ 313 Satz 2 BGB als erfüllt angesehen«.
B) lo Die Revision rügt zunächst, daß der Be-rufungsrichter die von der gemeinsam bevollmächtigten Frau	7°	April 1964 erklärte Auflassung
 für wirksam erachtet hat« Die Vollmacht sei in dom als Schoingeschäft nichtigen - notariell beurkundeten -Kaufvertrag erteilt worden• Sie habe einen Bestandteil des Vertrags gebildet und sei ebenfalls nichtige Eine Heilung sei nicht möglich gewesene
 Der Angriff hat keinen Erfolge
 Der Tatrichter hat ersichtlich die "Überzeugung gewonnen, daß die in notariellen Protokoll enthaltene Auflaosungsvoliraacht wirklich gewollt war, während die Parteien den eigentlichen Kaufvertrag nur zu dem Schein (zur Verdeckung der wahren, aber nicht beurkundeten Preisabsprache) erklärt haben«. Die Vollmacht bliob daher nach Ansicht dos Berufungsgerichts von der Nichtigkeit des Kaufvertrags unberührt«. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl» RGZ 114? 351? 354) <>
2o Weiterhin bringt' die Revision vor, zur Zeit der Auflassung und der Eintragung ha.be keine Einigkeit mehr unter den Parteien bestanden, das verdeckte Rechtsgeschäft durchzufübreno
 Auch diese Rüge ist nicht stichhaltige
 
Gegenüber den Ausführungen der Revisionsbegrün-dung ist zu bemerken, daß zur Heilung eines form-nichtigen Kaufs nach § 313 Satz 2 EGB nur erforderlich ist, daß die Vertragspartner im Zeitpunkt der Auflassung den Willen gehabt habcii, an dem form-nichtigen Vortrag festzuhalton, und daß sie über do seen Inhalt einig gewesen sind (vgl« Senatsurteil vom 3« November 1968 - V ZR 60/65, Y/M 1969, 163, 165).
Der Tatrichter hat den Vortrag der Parteien dahin gewürdigt (§ 286 ZPO), daß bei ihnen-am 7» April 1964 eine solche V/illensübcreinstimmung vorlag• Dazu hat er insbesondere festgesteiit, daß der Beklagte die angebliche Nötigung vom 16« Juli 1963 und die angebliche Weigerung dca Klägers, den Beklagten den sugo-sagton Wohnraum zu überlassen, nicht zun Anlaß genommen hat, sich von dom (foroiichtigcn) Kaufvertrag zu löseno Die Revision versucht unzulässigerweise, den Sachverhalt insoweit anders zu würdigen, indem sie aus diesen boidon Umständen gegenteilige Schlüsse ziehto Entgegen der in der Revisionobogründung vertretenen Ansicht ist ferner der Standpunkt des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dem Einspruch des Klägers gegen den Vollstrcokungsbefchl sei nicht zu entnehmen, daß er sich vom Kaufvertrag lösen wolleo Auch die Revision muß hierbei zugobon, daß der Beklagte zur Begründung des Einspruchs (nur) geltend gemacht hat,
"aus dem Schuldschein könnten koine Rechtswirkungon gegen den Beklagten hcrgcleitct werdend
 
Soweit dio Revision in diesem Zusammenhang rügt? der Tatrichtor habe Frau	nicht	dem	Angebot
 des Beklagten entsprechend al3 Zeugin darüber vernommen, daß zur Zeit der Auflassung "keine Übereinstimmung und kein mündlicher Vortrag" bestanden habe, ist ihr ent-gogcnzuhalten, daß das Beweisangobot der ausreichenden Substantiiorung entbehrt und der Berufungsrichtor im übrigen - in einer Hilfeerwägung (vglo Scnatourtcil vom 27o Januar 1967 - V ZR 140/64 S, 20 f) - das diesen Bcweisantritt umfassende Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 28„ September 1967, der erst in der lotsten mündlichen Verhandlung dem Berufungsgericht überreicht worden ist, nach § 529 Absc 3 ZPO nicht zugclasscn hat® Ein Verfahrenoverst o ß tritt darin nicht zutage; die Revision hat insoweit auch nichts weiter dargetan«
III.
Bas Berufungsgericht hat in den §§ 1365, 1368 BGB schon deshalb keine Grundlage für die Widerklage gesehen, weil der Kläger keine Kenntnis davon besaß, daß das verkaufte Grundstück das - nach der Behauptung der Beklagten - gesamte oder nahezu gesamte Vermögen des Veräußerers ausmacht« Die Revision behauptet insoweit das Gegenteilo Damit kann sic aber die tatrichtor-lichc Würdigung nicht erschüttern« Entgegen der von ihr vertretenen Meinung hat der Tatriehtcr in diesem Zusammenhang auch gegenüber dem anwaltlich vertretenen
 
Beklagten die Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht verletzte
IV o
Da der Berufungcrichtcr somit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Auflassung für wirksam erachtet und noch im Zeitpunkt ihrer Vornahme Willcns-überoinotimmung der Vertragspartner festgestellt; hat, ist ihre mündliche Absprache über den Kaufpreis und über die Rückzahlung von 5 000 DH an den Beklagten mit der
 Wxnt.Tagung im u-rundbuch v/irksan geworden» Die in voll—
n i
ctreckungsbofehl suerkannte Forderung in Höhe des letztgenannten Betrags ist begründet;) der Widerklage unter jedem in Botiacht zu ziehenden rechtlichen Gesichtspunkt damit der Boden entzogen»
Es kommt hiernach, wie der Berufungsrichter ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, nicht mehr darauf an, ob der Beklagte das Schuldancrkcnntnis Vom 16» Juli 1903 infolge von Nötigung und Drohung abgegeben hat» Die insoweit erhobenen Rügen der Revision gehen ins leere»
10 -
Vo
 Da das angefocbtcne Urteil auch sonst keinen Rochtsfcblcr zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt? ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolgc aus § 97 AbSo 1 ZPO zurückzuv/eicono
 Dr» Freitag
 Dr» Augustin
 Offterdinger
Br. Grell
 Mattem