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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Oktober 1947 verkaufte er das Fabrikanwesen an den Beklagten gegen eine Jahresrente von 6000 HM, die bis zu dem Tode des Verkäufers und seiner Ehefrau zu zahlen war. Als Kaufpreis für das Hausgrundstuck hatte der Käufer nach dem Ableben des Verkäufers an seine langjährige, damals 57 Jahre alte Haushälterin '.Klägerin zu 1) und seine damals 48 Jahre alte Pflegetochter (Klägerin zu 2) eine Beibrente von je 150 RM monatlich zu zahlen. Juni 1957 enthaltenen Antrag, der auf die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente von je 275 DM - unter Berücksichtigung eines Mietbetrages von 25,- DM - gerichtet war, im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits nicht verlesen, sondern lediglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an jede der beiden Klägerinnen folgende Beträge zu zahlen: jedoch nicht über den Tod der Berechtigten hinaus, eine Leibrente in Höhe von monatlich 300 DM, und zwar abzüglich der näher bezifferten anteiligen Miete sowie der inzwischen vorn Beklagten geleisteten Zahlungen. Im übrigen macht der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Forderung von 6 050 DM geltend mit der Begründung, daß ihm in dieser Höhe wegen des restlichen Grundschuldkapitals und der auf die Grund-schuld gezahlten Zinsen sov/ie wegen Zahlungen auf die Hypothekengewinnabgabe ein Anspruch gegen den Verkäufer zustehe, der aus dem Nachlaß nicht befriedigt werden könne. Das Landgericht hat den Klägerinnen unter Abweisung ihrer weitergehenden Zahlungsansprüche für die Zeit bis zu dem 31. 2 785 DM Zug um Zug gegen Befriedigung der gegen den Nachlaß gerichteten Ansprüche des Beklagten in Höhe von 6 050 DM zugesprochen und den Beklagten weiter verurteilt, an jede der Klägerinnen vom 1. Hiergegen haben die Klägerinnen Berufung eingelegt mit dem Anträge, die Zug um Zug-Verurteilung zu streichen und den Beklagten zu verurteilen, über die ihnen zugebilligten Beträge hinaus näher bezeichnete Zinsbeträge sowie {für die Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerinnen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen je zur Hälfte 5 788,60 DM nebst Zinsen, ferner an die Klägerinnen jo zur Hälfte 1 348,90 DM Zug um Zug gegen Befriedigung eines Teilanspruehs des Beklagten in gleicher Hohe gegen den Nachlaß des verstorbenen Bankdirektors a.D. Johannes B0/0 zu zahlen. 1. Das Berufungsgericht führt aus, der Verkäufer, der beim Abschluß des Vertrages bereits 71 Jahre alt war, habe seine langjährige Haushälterin und seine geistig beschränkte Pflegetochter in einem gewissen Rahmen sicherstellen wollen, und zwar nicht nur für den Fall einer damals bereits voraussehbaren ?/ährungsreform. Die Rüge der Revision, das Oberlandes-gericht habe nicht berücksichtigt, daß, wie der Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen habe, in dem ursprünglichen Vertragsentwurf eine Währungsklausel enthalten gewesen sei, die, weil der Notar sie für unstatthaft angesehen habe, in die nach dem Vertrag geltende Passung gebracht v/orden sei, ist unbegründet. Bas Berufungsgericht hat die Behauptung des Beklagten, in dem Vertragsentwurf habe eine vom Notar als bedenklich bezeichnete Klausel gestanden, als richtig unterstellt, hieraus jedoch - ohne Rechtsirrtum - nicht die von der Revision gezogene Folgerung, es liege in Wirklichkeit eine unzulässige Währungsklausel vor, hergeleitet. Ebenso hat das Oberlandesgericht die Tatsache, daß die an den Verkäufer selbst zu zahlende Rente nach der Währungsreform durch Vereinbarung der Vertragsteile neu festgesetzt wurde, berücksichtigt und gewürdigt, ohne daß ihm ein Rechtsver-stoß vorgeworfen werden könnte. Biese Verordnung, die durch das Gesetz A 21 vom 29* November 1951 (ABI AHK 1951, 1352) ausdrücklich aufgehoben wurde, aber bereits mit dem Inkrafttreten der Währungsreform gegenstandslos geworden war, berührt schon nach ihrem Wortlaut die Änderungs-klausel nicht. Im übrigen Hat das Berufungsgericht den Vertrag ohne Rechtsirrtum dahin ausgelegt, daß die Rentenbeträge unter Berücksichtigung der Herkunft der Renten bei Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht etwa nur nach der allgemeinen Preisentv/icklung und den entsprechenden Bedürfnissen der Klägerinnen zu erhöhen seien, daß vielmehr auch der Wert und die 'Wertentwicklung des verkauften Hauses bei einer angemessenen Neufestsetzung der Renten in Betracht zu ziehen seien. Bie Revision hat hiergegen V7ie auch gegen die Berechnung der den Klägerinnen zugesprochenen Beträge keine Einwendungen erhoben. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der vom Beklagten geltend gemachten Ansprüche hat das Oberlandesgericht, soweit es sich um die Erstattung von Zahlungen auf das Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen handelt, verneint mit der Begründung, daß die Hauszinssteuer nur das Fabrikgrundstück, aber nicht das Wohnhaus betroffen habe und deshalb auch in dem Vertrag über das Haus nicht erwähnt worden sei. Daß beide Kaufverträge, wie die Revision meint, vom Standpunkt des Beklagten aus ein einheitliches Vertragswerk bilden, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Es ist anerkannt, daß es sich dabei um Einwendungen handeln muß, die auf dem Vertrag selbst und nicht auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Die Grundschuld, zu deren Löschung der Verkäufer sich in beiden Verträgen verpflichtet hatte, wurde zwar noch vor der Umschreibung des Grundbesitzes auf den Beklagten gelöscht. zu dem größten Teil valutiert, so daß eine Hypothekengewinn-abgabeschuld entstand, die unstreitig 6 021,14 DM betrug und zur Hälfte mit 3 010,57 DM auf die persönliche Lastenausgleichsabgabeschuld des Beklagten angerechnet worden ist. Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe den Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt, daß Britz ihn über die Valutierung der Grundschuld vorsätzlich getäuscht habe. Sie bittet um Prüfung, ob unter diesen Umständen eine Aufteilung der Hypothekengewinnabgabe angezeigt erscheint, und macht im übrigen vorsorglich geltend, daß dem Beklagten auch den Klägerinnen gegenüber wegen des gesamten Betrages von 3 010,57 DM ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Da der Erstattungsanspruch des Beklagten auf beiden Verträgen beruht, kann der Beklagte auch den Klägerinnen gegenüber wegen der ganzen Forderung von 3 010,57 DM zuzüglich 400 DM geschätzter Zinsleistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Von dem den Klägerinnen insgesamt zuerkannten Betrag von 7 137,50 DM verbleiben ihnen danach ohne Einschränkung 3 726,93 DM, während die restlichen 3 410,57 DM nur Zug um Zug gegen Befriedigung eines gleich hohen Gegenanspruchs des Beklagten zu zahlen sind. Unbegründet sind die Bedenken der Revision gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Rechtsstreit sei, soweit der Klageantrag über die gestellten Anträge hinausgehe, noch im ersten Rechtszug anhängig, weil eine teilweise Zurücknahme der Klage nicht vorliege. Klägerinnen hatten mit der Klageschrift, die außer einem Zahlungsantrag einen auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung erhöhter Renten für die Zukunft gerichteten Antrag enthält, ein Armenrechtsgesuch eingereicht. Nachdem das Landgericht den Klägerinnen "für die erste Instanz” das Armenrecht bewilligt hatte, sind auf Grund einer Verfügung des Vorsitzenden mit der Ladung zu dem Verhandlungstermin dem Beklagten der Armenrechtsbeschluß und die Klageschrift zugestellt worden. Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen nur den ersten Zahlungsantrag des Schriftsatzes vom 18. Februar I960 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen darauf hinge-wiesen, daß die Stellung der Anträge im Termin vom 16. Februar I960 nicht als teilweise Zurücknahme der Klage zu gelten habe; er habe vielmehr im Einverständnis mit dem Beklagten nur Uber einen entsprechenden Teil der Klage verhandelt, so daß, wenn das Gericht zu einem Urteil gelangen sollte, vorerst nur ein Teilurteil ergehen könne. Die Tatsache, daß einer von mehreren Klageanträgen bis zur letzten mündlichen Verhandlung nicht oder nicht mehr verlesen wurde, kann unter Umständen als eine entsprechende Zurücknahme der Klage gedeutet werden. Ein solcher Grund ist nicht ersichtlich, zu demal da den Klägerinnen in vollem Umfang, also auch für den auf die Zahlungsverpflichtung des Beklagten für die Zukunft gerichteten Feststellungsantrag das Armen-recht bewilligt worden war. Die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da eine teilweise Zurücknahme der Klage auch dann nicht vorliegt, wenn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 16. Unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Revision im übrigen sind deshalb den Klägerinnen je zur Hälfte 3 726,93 DM ohne Einschränkung zugesprochen worden, während der Beklagte zur Zahlung von 3 410,57 3)M nur Zug um Zug gegen Befriedigung eines ihm in gleicher Höhe zustehenden Erstattungsanspruchs zu verurteilen war.

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG § 316 BGB § 271 ZPO
KlägerinnenvertragenZahlungRenteVerkäuferRevision

Volltext der Entscheidung

v za i
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
37/64
URTEIL
Verkündet am
12, Januar 1968 Wüst, Justiz-hauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des KaufmannsErnst iBBstraße ^B»
in
9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt ]>r.
gegen
1.
2,
die Rentnerin Juliane
9
J ohanna N durch Juliane K Pflegerin,
 gesetzlich vertreten als gerichtlich bestellte
 beide wohnhaft in
 bei
Straße
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerinnen und Revisionsbeklagte ,
Rechtsanwälte und Br« ^^B -
Prof .Br.
2
Per V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten pr, Augustin sowie der Bundesrichter Pr. Piepenbrock, Pr. Rothe, Pr. Freitag und Pr. Grell
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juli 1964, soweit es den Beklagten zu Zahlungen an die Klägerinnen verurteilt und über die Kosten der Berufungsinstanz entschieden hat, aufge-' hoben und, wie folgt, neu gefaßt:
Per Beklagte wird verurteilt zu zahlen;
a)	an die Klägerinnen je zur Hälfte 3 726,93 PM nebst 4 $ Zinsen seit dem 15. September 1959?
b)	ferner an die Klägerinnen je zur Hälfte
3	410,57 PM Zug um Zug gegen Befriedigung eines Anspruchs des Beklagten in gleicher Höhe gegen den Nachlaß des am 10* Oktober 1955 verstorbenen Bankdirektoro a.d. Johannes °
Soweit die Klägerinnen in der Berufungsinstanz weitergehende Anträge gestellt haben, wird die Klage abgewiesen.
Pie Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden zu 2/3 dem Beklagten und zu je 1/6 den Klägerinnen auferlegt.
Von Rechts wegen
- 5
Tatbestand:
Eigentümer der in der
 Der Bankdirektor a.D. Johannes
 Straße
ge-
legenen Grundstücke, auf denen sich ein Wohnhaus und eine Fabrik befanden. Durch notariellen Vertrag vom 8. Oktober 1947 verkaufte er das Fabrikanwesen an den Beklagten gegen eine Jahresrente von 6000 HM, die bis zu dem Tode des Verkäufers und seiner Ehefrau zu zahlen war. Durch einen weiteren notariellen Vertrag vom selben Tage verkaufte er auch das Wohnhaus an den Beklagten. Als Kaufpreis für das Hausgrundstuck hatte der Käufer nach dem Ableben des Verkäufers an seine langjährige, damals 57 Jahre alte Haushälterin '.Klägerin zu 1) und seine damals 48 Jahre alte Pflegetochter (Klägerin zu 2) eine Beibrente von je 150 RM monatlich zu zahlen. Weiter heißt es in diesem Vertrag:
”Wenn sich die Verhältnisse während der Vertragsdauer derart ändern, daß die Rentenbeträge nicht mehr angemessen erscheinen, so sind sie neu festzusetzen. Hierbei ist tunlichst davon auszugehen, daß der monatliche Rentenbetrag dem Stundenlohn für 125 Arbeitsstunden eines gelernten Maurers mindestens entspricht.”
Eine ähnliche Klausel war in dem die Fabrik betreffenden Kaufvertrag enthalten. Der Verkäufer erklärte in dem Vertrag über die Fabrik, daß er die Hauszinssteuer abgelöst habe. In beiden Verträgen verpflichtete er sich, eine zugunsten der Sparkasse des in	S 
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im Grundbuch eingetragene, angeblich nicht salutierte Grundschuld von 7 200 GM löschen zu lassen. Die Hauazinssteuer war zwar abgelöst, das Abgeltungsdarlehen aber noch nicht getilgt, währehd die Grundschuld für einen Kontokorrentkredit haftete. Die an den Verkäufer selbst zu zahlende Rente wurde durch Vertrag vom 10. Juli 1948 für die Zeit vom 1. Juli 1948 ab anderweitig auf 2 400 DM jährlich festgesetzt. B^p starb am 10. Oktober 195?. Am 7. April 1956 wurde der verkaufte Grundbesitz $uf den Beklagten umgeschrieben. Erbe des Erblassers ist sein Bruder Franz B^|p. Die Anordnung der Nachlaß-Verwaltung wurde mangels Masse abgelehnt.
Die Klägerinnen haben unter Bezugnahme auf die Änderungsklausel des Kaufvertrages vom 1. Juli 1957 ab eine Erhöhung der Renten auf je 300 DM monatlich verlangt. Sie haben den in der Klagschrift vom 7. Juni 1957 enthaltenen Antrag, der auf die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente von je 275 DM - unter Berücksichtigung eines Mietbetrages von 25,- DM - gerichtet war, im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits nicht verlesen, sondern lediglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an jede der beiden Klägerinnen folgende Beträge zu zahlen:
1.	) 3 600 DM nebst Zinsen,
2.	) vom 1. März 1959 bis zu dem 30. September I960,
jedoch nicht über den Tod der Berechtigten hinaus, eine Leibrente in Höhe von monatlich 300 DM, und zwar abzüglich der näher bezifferten anteiligen Miete sowie der inzwischen vorn Beklagten geleisteten Zahlungen.
 
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Sr hält die Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung nicht für gegeben, weil die in dem Vertrag vereinbarte Anpassungy-klausel nur eine Sicherung für den Pall der Währungsreform habe bieten sollen. Im übrigen macht der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Forderung von 6 050 DM geltend mit der Begründung, daß ihm in dieser Höhe wegen des restlichen Grundschuldkapitals und der auf die Grund-schuld gezahlten Zinsen sov/ie wegen Zahlungen auf die Hypothekengewinnabgabe ein Anspruch gegen den Verkäufer zustehe, der aus dem Nachlaß nicht befriedigt werden könne.
Das Landgericht hat den Klägerinnen unter Abweisung ihrer weitergehenden Zahlungsansprüche für die Zeit bis zu dem 31. Mai I960 je 35 DM ohne Einschränkung und der Klägerin zu 1	3	265	DM	sowie	der Klägerin zu 2
2 785 DM Zug um Zug gegen Befriedigung der gegen den Nachlaß gerichteten Ansprüche des Beklagten in Höhe von 6 050 DM zugesprochen und den Beklagten weiter verurteilt, an jede der Klägerinnen vom 1. Juni bis zu dem 30. September I960 eine monatliche Rente von 180 DM zu zahlen. Hiergegen haben die Klägerinnen Berufung eingelegt mit dem Anträge, die Zug um Zug-Verurteilung zu streichen und den Beklagten zu verurteilen, über die ihnen zugebilligten Beträge hinaus näher bezeichnete Zinsbeträge sowie {für die Zeit vom 1. September bis zu dem 30. September I960) an die Klägerinnen je v/eitere 120 DM zu zahlen. Der Beklagte hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Anträge, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerinnen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen je
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zur Hälfte 5 788,60 DM nebst Zinsen, ferner an die Klägerinnen jo zur Hälfte 1 348,90 DM Zug um Zug gegen Befriedigung eines Teilanspruehs des Beklagten in gleicher Hohe gegen den Nachlaß des verstorbenen Bankdirektors a.D. Johannes B0/0 zu zahlen. Mit der,Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels .
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nur teilweise begründet.
I.
Die Entscheidung hängt in erster Linie davon ab, ob die in dem Kaufvertrag enthaltene Vereinbarung Uber die Neufestsetzung der Renten rechtswirksam ist.
1. Das Berufungsgericht führt aus, der Verkäufer, der beim Abschluß des Vertrages bereits 71 Jahre alt war, habe seine langjährige Haushälterin und seine geistig beschränkte Pflegetochter in einem gewissen Rahmen sicherstellen wollen, und zwar nicht nur für den Fall einer damals bereits voraussehbaren ?/ährungsreform. Die Vereinbarung über die Neufestsetzung der Renten stelle keine Währungsklausel, sondern einen genehmigungsfreien Leistungsvorbehalt dar; denn die Änderung der Verhältnisse solle nicht automatisch zu einer Änderung vier Renten führen, sondern nur der Anlaß sein für eine nach billigem Ermessen vorzunehmende angemessene Neufestsetzung der Renten, die durch Vereinbarung, notfalls durch
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gerichtliche Entscheidung zu erfolgen habe. Per Bezugnahme auf den Stundenlohn eines gelernten Maurers komme im wesentlichen nur eine rechnerisch - beispielhafte Bedeutung zu.
Biese Auslegung der Klausel ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rüge der Revision, das Oberlandes-gericht habe nicht berücksichtigt, daß, wie der Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen habe, in dem ursprünglichen Vertragsentwurf eine Währungsklausel enthalten gewesen sei, die, weil der Notar sie für unstatthaft angesehen habe, in die nach dem Vertrag geltende Passung gebracht v/orden sei, ist unbegründet. Bas Berufungsgericht hat die Behauptung des Beklagten, in dem Vertragsentwurf habe eine vom Notar als bedenklich bezeichnete Klausel gestanden, als richtig unterstellt, hieraus jedoch - ohne Rechtsirrtum - nicht die von der Revision gezogene Folgerung, es liege in Wirklichkeit eine unzulässige Währungsklausel vor, hergeleitet. Ebenso hat das Oberlandesgericht die Tatsache, daß die an den Verkäufer selbst zu zahlende Rente nach der Währungsreform durch Vereinbarung der Vertragsteile neu festgesetzt wurde, berücksichtigt und gewürdigt, ohne daß ihm ein Rechtsver-stoß vorgeworfen werden könnte.
2. Bei der rechtlichen Beurteilung der Rentenklausel ist deshalb von der Auslegung auszugehen, die das Berufungsgericht dieser Klausel hat zuteil werden lassen. Bie Vereinbarung über die Neufestsetzung der Renten verstieß entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen gesetzliche Vorschriften. Ber Vertrag, der diese Vereinbarung enthält, ist zur Zeit der Geltung
 der Militärregierungsverordnung Nr. 92 geschlossen worden, während die auf Grund des Vertrages zu zahlenden Kenten erst nach der Währungsumstellung fällig geworden sind. Es bedarf im gegenwärtigen Hechtsstreit keiner Stellungnahme zu der Präge, nach welchem Recht vor der Währungsreform vereinbarte Wertsicherungsklauseln, die Uber den Zeitpunkt der Währungsumstellung hinaus fortwirken, zu beurteilen sind, insbesondere ob, wenn die Zahlungsverpflichtung vor der Währungsreform begründet wurde, die Zahlungen aber erst in einem späteren, möglicherweise nach der Währungsreform liegenden Zeitpunkt erbracht werden sollten und, wie im vorliegenden Pall, tatsächlich erst nach der Währungsreform fällig geworden sind, für die Rechtswirksamkeit der Klausel, wie die Revision meint, das im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geltende Recht maßgebend ist, oder ob, wie das Berufungsgericht glaubt, die Währungsvorschriften anzuwenden sind, unter deren Geltung die Vereinbarung "zu dem Tragen kam", also die Zahlungen zu leisten waren; denn der Rechtswirksamkeit der Rentenklausel stehen weder die Verordnung Nr. 92 noch § 3 des Währungsgesetzes entgegen. Nach der Verordnung Nr. 92 war eine auf Reichsmark lautende Verbindlichkeit, deren Nennwert unter Benutzung einer gleitenden Skala oder auf andere Weise durch Bezugnahme auf den Preis des Feingoldes oder den Preis einer anderen Ware bestimmt war, durch Zahlung - Mark « Mark - von Reichsmark erfüllbar. Biese Verordnung, die durch das Gesetz A 21 vom 29* November 1951 (ABI AHK 1951, 1352) ausdrücklich aufgehoben wurde, aber bereits mit dem Inkrafttreten der Währungsreform gegenstandslos geworden war, berührt schon nach ihrem Wortlaut die Änderungs-klausel nicht. Auch § 3 des Währungsgesetzes findet keine Anwendung, weil, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, ein sogenannter Leistungsvorbehalt vorliegt, der
 
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BUrkes, Wertsicherungsklauseln 7. Aufl. B 10 ff, B 71 ff und die dort angeführten Entscheidungen) keiner Genehmigung bedarf. Biese Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteile des erkennenden Senats vom 10. Februar I960, V ZR 113/56,
LM WährG § 3 Nr. 11, und 6. Oktober 1967, V ZR 141/64, WM 1967, 1248) unterscheidet zwischen genehmigungsbedürftigen Gleitklauseln und genehmigungsfreien Leistungsvorbehalten.
Ber Unterschied zwischen beiden Arten der Wertsicherung besteht darin, daß bei Gleitklauseln die Höhe der geschuldeten Geldleistung unmittelbar von einer Änderung der vorgesehenen Bezugsgröße abhängt und Änderungen dieser Bezugsgröße zugleich und unbedingt (automatisch), ohne daß es für die Anpassung der Leistungen einer zusätzlichen Tätigkeit/ der Vertragsteile bedarf, auch zu einer entsprechenden Änderung der Geldleistung führen muß, während beim Leistungsvorbehalt die Klausel die Bedeutung hat, daß eine Änderung der Bezugsgröße sich nur mittelbar auf die Geldschuld auswirkt, indem sie nur den Anlaß oder die Voraussetzung für die Änderung der Leistung bildet, deren Höhe alsdann auf Grund von Vereinbarungen der Entwicklung der Bezugsgröße angepaßt werden muß.
Bie Tatsache, daß die Renten der Klägerinnen durch §18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt worden sind, hat auf den Fortbestand der Änderungsklausel keinen Einfluß. Für die Gültigkeit der Klausel ist es auch ohne Bedeutung, ob die Vertragspartner eine sachbezogene Vergleichsgröße für die Neufestsetzung der Renten festgelegt haben. Bie Änderungsklausei ist auch dann wirksam, wenn die Vertragsteile keine Vereinbarung darüber getroffen haben, nach welchen Maßstäben die Festsetzung der Renten vorgenommen werden soll, weil dann die
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gesetzlichen Vorschriften (§§ 316, 315 BGB) zur Anwendung kommen (vgl. Urteil des Senats vom 20. März 1964,
V ZR 46/63* WM 1964* 561 sowie Urteil vom 10. November 1967, V ZR 105/65, WM 1967, 1220). Im übrigen Hat das Berufungsgericht den Vertrag ohne Rechtsirrtum dahin ausgelegt, daß die Rentenbeträge unter Berücksichtigung der Herkunft der Renten bei Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht etwa nur nach der allgemeinen Preisentv/icklung und den entsprechenden Bedürfnissen der Klägerinnen zu erhöhen seien, daß vielmehr auch der Wert und die 'Wertentwicklung des verkauften Hauses bei einer angemessenen Neufestsetzung der Renten in Betracht zu ziehen seien.
Die Bedenken der Revision gegen die Wirksamkeit der Änderungsklausel erweisen sich somit als unbegründet.
II.
Bas Oberlandesgericht hat für die Zeit vom 1 . November 1957 bis zu dem 30- September I960 unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Steigerung der Mieten und der Lebenshaltungskosten sowie der Herkunft der Renten und der mutmaßlichen Bauer der Rentenzahlungen eine Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Renten um 20 v.H. auf 180 BM monatlich für jede der beiden Klägerinnen für angemessen erachtet. Bie Revision hat hiergegen V7ie auch gegen die Berechnung der den Klägerinnen zugesprochenen Beträge keine Einwendungen erhoben. Die von ihr erbetene Nachprüfung gibt zu einer rechtlichen Beanstandung der Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anlaß.
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III.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der vom Beklagten geltend gemachten Ansprüche hat das Oberlandesgericht, soweit es sich um die Erstattung von Zahlungen auf das Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen handelt, verneint mit der Begründung, daß die Hauszinssteuer nur das Fabrikgrundstück, aber nicht das Wohnhaus betroffen habe und deshalb auch in dem Vertrag über das Haus nicht erwähnt worden sei. Da der Kaufvertrag über das Hausgrundstück ein Vertrag zugunsten Dritter sei, könne der Beklagte den Klägerinnen nur Einwendungen aus diesem Vertrag entgegensetzen. Der Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Nachlaß Britz aus der Abgeltung der Hauszinssteuer scheide somit für ein Zurückbehaltungsrecht aus. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Daß beide Kaufverträge, wie die Revision meint, vom Standpunkt des Beklagten aus ein einheitliches Vertragswerk bilden, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Nach § 334 BGB stehen dem Schuldner bei einem Vertrag zugunsten Dritter Einwendungen aus dem Vertrag auch gegenüber dem Dritten zu. Es ist anerkannt, daß es sich dabei um Einwendungen handeln muß, die auf dem Vertrag selbst und nicht auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Mit dein Hinweis auf 5?reu und Glauben allein läßt sich entgegen der Auffassung der Revision ein Zurückbehaltungsrecht nicht begründen.
Anders verhält es sich mit dem Anspruch auf Erstattung der Zahlungen auf die Hypothekengewinnabgabe.
Die Grundschuld, zu deren Löschung der Verkäufer sich in beiden Verträgen verpflichtet hatte, wurde zwar noch vor der Umschreibung des Grundbesitzes auf den Beklagten gelöscht. Sie war jedoch am Stichtag der Währungsreform
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zu dem größten Teil valutiert, so daß eine Hypothekengewinn-abgabeschuld entstand, die unstreitig 6 021,14 DM betrug und zur Hälfte mit 3 010,57 DM auf die persönliche Lastenausgleichsabgabeschuld des Beklagten angerechnet worden ist. Es verbleibt danach ein Erstattungsanspruch des Beklagten in Höhe von 3 010,57 DM. Das Berufungsgericht hat diesen Betrag mit Rücksicht darauf,, daß die Hypothekengewinnabgabe als Gesamtbelastung auf dem Haus und dem Fabrikgrundstück ruhte, zwischen den Parteien entsprechend dem Wertverhältnis, das zwischen den für das Haus und für die Fabx’ik vereinbarten Renten besteht, auf ge teilt, wobei es davon ausgeht, daß 37,5 v.H. des Gesamtbetrags der Renten auf das Haus entfallen, so daß die Gegenforderung des Beklagten nur mit 1 148,90 DM anzusetzen sei. Unter weiterer Berücksichtigung von 200 DM geschätzter Zinsleistungen kommt das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, daß der Beklagte wegen eines Gegenanspruchs von 1 348,90 DM das Zurückbehaltungsrecht ausüben könne.
Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe den Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt, daß Britz ihn über die Valutierung der Grundschuld vorsätzlich getäuscht habe. Sie bittet um Prüfung, ob unter diesen Umständen eine Aufteilung der Hypothekengewinnabgabe angezeigt erscheint, und macht im übrigen vorsorglich geltend, daß dem Beklagten auch den Klägerinnen gegenüber wegen des gesamten Betrages von 3 010,57 DM ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob der Verkäufer sich beim Abschluß des Vertrages einer Täuschungshandlung schuldig gemacht hat, nicht Stellung genommen. Es kommt hierauf auch nicht entscheidend an. Der Beklagte konnte schon auf Grund der Verträge vom Verkäufer die Freistellung von der Hypothekengewinnabgabe verlangen. Der Auffassung
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des Oberlandesgerichts, daß für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts der Erstattungsanspruch des Beklagten entsprechend dem Wertverhältnis zwischen den für das Fabrik- und das Hausgrundstück vereinbarten Renten aufzuteilen sei, kann nicht gefolgt werden* Die Tatsache, daß der den Rentenansprüchen der Klägerinnen zugrunde liegende Vertrag nur das Raus zu dem Gegenstand hat, vermag eine Aufteilung des dem Beklagten gegen den Verkäufer zustehenden Erstattungsanspruchs nicht zu rechtfertigen.
Aus § 334 BGB läßt sich eine solche Aufteilung nicht her-leiten. Da der Erstattungsanspruch des Beklagten auf beiden Verträgen beruht, kann der Beklagte auch den Klägerinnen gegenüber wegen der ganzen Forderung von 3 010,57 DM zuzüglich 400 DM geschätzter Zinsleistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Für etwaige Billigkeitserwägungen ist im Verhältnis der Parteien zueinander kein Raum. Die Frage, ob den Klägerinnen gegen den Erben des Verkäufers ein Ausgleichsanspruch zusteht, braucht im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht entschieden zu werden.
Von dem den Klägerinnen insgesamt zuerkannten Betrag von 7 137,50 DM verbleiben ihnen danach ohne Einschränkung 3 726,93 DM, während die restlichen 3 410,57 DM nur Zug um Zug gegen Befriedigung eines gleich hohen Gegenanspruchs des Beklagten zu zahlen sind.
IV.
Unbegründet sind die Bedenken der Revision gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Rechtsstreit sei, soweit der Klageantrag über die gestellten Anträge hinausgehe, noch im ersten Rechtszug anhängig, weil eine teilweise Zurücknahme der Klage nicht vorliege. Die
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Klägerinnen hatten mit der Klageschrift, die außer einem Zahlungsantrag einen auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung erhöhter Renten für die Zukunft gerichteten Antrag enthält, ein Armenrechtsgesuch eingereicht. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 1959 hatten sie um Bewilligung des Armenrechts gebeten für einen abge-ändertön Zahlüngsantrag sowie für einen weiteren Antrag auf Zahlung einer lebenslänglichen Rente vom 1. März 1959 ab. Nachdem das Landgericht den Klägerinnen "für die erste Instanz” das Armenrecht bewilligt hatte, sind auf Grund einer Verfügung des Vorsitzenden mit der Ladung zu dem Verhandlungstermin dem Beklagten der Armenrechtsbeschluß und die Klageschrift zugestellt worden. Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen nur den ersten Zahlungsantrag des Schriftsatzes vom 18. Februar 1959 gestellt und im Termin vom 16. Februar I960 beide Anträge verlesen, jedoch den zweiten auf künftige Rentenzahlung gerichteten Antrag auf die Zeit bis einschließlich September I960 beschränkt. In einer an das Landgericht gerichteten Eingabe vom 19. Februar I960 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen darauf hinge-wiesen, daß die Stellung der Anträge im Termin vom 16. Februar I960 nicht als teilweise Zurücknahme der Klage zu gelten habe; er habe vielmehr im Einverständnis mit dem Beklagten nur Uber einen entsprechenden Teil der Klage verhandelt, so daß, wenn das Gericht zu einem Urteil gelangen sollte, vorerst nur ein Teilurteil ergehen könne. Auch im Termin vom 31. Mai I960 sind nur die im Schriftsatz vom selben Tage enthaltenen, auf die Zeit bis zu dem 30. September I960 beschränkten Zahlungsanträge gestellt worden. Bas Landgericht hat daraufhin über diese Anträge entschieden, ohne die Frage einer etwaigen Zurück-
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nähme der Klage zu erörtern. Die von den Klägerinnen beantragte Berichtigung des Tatbestandes hat das Landgericht abgelehnt, v/eil die im Tatbestand v/iedergegebenen Anträge mit den Anträgen des Schriftsatzes vom 31. Mai i960 ubereinstimmten und der Kammer nicht erinnerlich sei, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai I960 die Erklärung abgegeben habe, die Verlesung der Anträge solle nicht bedeuten, daß der auf Zahlung einer lebenslänglichen Rente gerichtete Klageantrag zurückgenommen werde.
Die Frage, ob die Klägerinnen ihre Klage teilweise zurückgenommen haben, ist mit dem Oberlandesgericht zu verneinen. Nach § 271 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfolgt die Zu-rücknal^ne der Klage, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt v/ird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Eine solche ausdrückliche Zurücknahmeerklärung liegt unstreitig nicht vor. Zweifel über eine Klagezurücknahme können in der Regel nur dann entstehen, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - darum handelt, ob die Klage teilweise zurückgenommen wurde. Es ist anerkannt, daß, wie auch die Revision ausführt, die Zurücknahme der Klage nicht ausdrücklich zu geschehen braucht (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO 29. Aufl. § 271 Anm. 3 A und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Tatsache, daß einer von mehreren Klageanträgen bis zur letzten mündlichen Verhandlung nicht oder nicht mehr verlesen wurde, kann unter Umständen als eine entsprechende Zurücknahme der Klage gedeutet werden. Sie kann aber auch dahin zu verstehen sein, daß der nicht verlesene Antrag vorläufig nicht weiter betrieben werde. Im Zweifel ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. dazu RGZ 168, 56, 58), der sich der Senat anschließt, die letztere Deutung vorzuziehen. Vor allem ist zu prüfen, welchen Grund
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die Klägerinnen für eine teilweise Zurücknahme der Klage gehabt haben könnten. Ein solcher Grund ist nicht ersichtlich, zu demal da den Klägerinnen in vollem Umfang, also auch für den auf die Zahlungsverpflichtung des Beklagten für die Zukunft gerichteten Feststellungsantrag das Armen-recht bewilligt worden war. Nach läge der Sache muß deshalb davon ausgegangen werden, daß der zeitlich unbeschränkte Rentenantrag der Klägerinnen, der mit der Zustellung der Klageschrift rechtshängig geworden ist, noch im ersten Rechtszug anhängig ist. Die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da eine teilweise Zurücknahme der Klage auch dann nicht vorliegt, wenn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar I960 keine Erklärung zu der zeitlichen Beschränkung des Klageantrages abgegeben hat.
V.
Unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Revision im übrigen sind deshalb den Klägerinnen je zur Hälfte 3 726,93 DM ohne Einschränkung zugesprochen worden, während der Beklagte zur Zahlung von 3 410,57 3)M nur Zug um Zug gegen Befriedigung eines ihm in gleicher Höhe zustehenden Erstattungsanspruchs zu verurteilen war.
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Pie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO-Über die Kosten erster Instanz hat das Landgericht noch zu entscheiden»
Pr» Augustin	Pr.	Piepenbrock	Hothe
 Pr. Freitag
 Pr. Grell