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BGH · V ZR 187/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 187/62

Auch nach Löschung dor Grunddienstbarkeit benutzte der Kläger den än Endo dos O^iv;cgoa ^ gelogenen, zun Grundstück Nr. 0 gehörigen Teil des Hofoo weiterhin als Zufahrt zu seinen Grundstück Nr. wobei er sich auf den Standpunkt stellte, daß ihn oin Notwegrecht zuotohe. Nachdem insoweit die Hauptsacho während dos ersten Rochtssugcc von beiden Parteien für erledigt erklärt worden war, hat or um Verurteilung der Beklagten gebeton, die Zufahrt zu seinem Fabrikgebäude von O^P^vog 4P Her zu dulden, und zwar in einer Breite von 3 n. Auf die Widerklage hat das Berufungsgericht, unter Abweisung im übrigen, den Kläger vor- Kachdom die Beklagte Revision eingelegt hatte, wurde das bisher den Kläger gehörige Grundstück Straße zwangsweise vorsteigert und am 4» April 1963 der Beklagten zugcschlagen. Der Kläger hat daraufhin die Klage in der Hauptsache für erledigt orklärt, während die Beklagte eine entsprechende Erklärung nur hinsichtlich der Zeit nach Zuschlags-erteilung abgegeben hat; für den vorhergehenden Zoitraun von 14. Oktober I960 bis zun 4* April 1963 verfolgt sie mit der Revision ihren Klagoabwoiaungaantrag weiter und begehrt hilfs-weise für den angegebenen Zeitraum Vorurtoilung des Klägoi’c nach Haßgabo ihrer Widerklage, oowoit dioso von Berufungsgericht abgewiooon worden ist. Bio Beklagte iat anderer Ansicht; sie wünscht eine endgültige Klärung der Rechtslage und beantragt daher mit der Begründung, daß dem Kläger von Anfang an kein Notwogrecht zugestandon habe, nach wie vor Abweisung der Klage für dio angogebonc Zeit. Sie haben vielmehr - wenn auch bisher, soweit ersichtlich, nur in Pallen, in denen die Erledigung nicht nach der letzten TatSachenvorhandlung erklärt worden war - den Beklagten für befugt erachtet, trotz dor Erklärung dos Prozeß-geeners weiterhin die Abweisung der Klage als von vornherein unbegründet zu beantragen (z.B. BGH III ZPO § 91a Nr. 15 und 16; OLG Oldenburg HJW 1954, 1771; Wicczorok, ZPO § 91a An. A II a 5 vgl. Denn oo ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine Partei, nachdcn oio Revision eingelegt hat, hinsichtlich ihres Rechts auf Sachentscheidung schlechter gestellt sein sollte als in den Vorinotanzon; liegt ihr vernünftigerweise deren, trotz einseitiger Erledigungscrklärung dos Gcgnors die Rechtslage ein für allemal geklärt zu wissen, oo muß ihr diese Möglichkeit auch nach Revisionseinlegung erhalten bleiben (§§ 559, 561 ZPO). 2o Erweist sich mithin der Antrag der Beklagten auf Abweisung der Klage, auch in gegenwärtigen Rochtozuge noch als zulässig, so iot zunächst zu prüfon und zu entscheiden, ob dem Kläger während der Zoit vom 14o Oktober I960 bis zun 4» April 1963 ein Notweganspruch zustand. a) Beanstandet wird von ihr, das Berufungsgericht habe nicht fostGcotollt, daß dio ordnungsmäßige Benutzung dos Grundstücks Nr. M auch eine Sufahrtcmöglichkcit für last- kraftwagon jeder Größe und Bauart erfordere» Die angeblich fehlondo Feststellung findet sich jedoch ausdrücklich im angefochtenen Urteil (S» 10); dieses hat insoweit zur Begründung zunächst auf die einschlägigen Darlegungen des Landgerichts Bezug genommen und sie - mit einer bestimmten Einschränkung hinsichtlich der Zahl der einzelnen Zufahrts-fällc - sich zu oigen gemacht; im Anschluß daran (S» ll) hat os auf Grund des vom vollbesetzten Senat dos Obcrlondcs-gcriclits eingenommenen Augenscheins noch zusätzliche Feststellungen über Art und Umfang der notwendigen Inanspruchnahme dos Nachbargrundstücks getroffen» Wenn die Revision geltend macht, die Bezugnahme auf die landgerichtlichen Ausführungen reiche aus dem Grunde nicht aus, weil das Landgericht sich dabei nur auf das Ergebnis seiner eigenen Beweisaufnahme gestützt und die spätere rückläufige Entwicklung dos Betriebes nicht berücksichtigt habe, so wird von ihr übersehen, daß hierüber vom Berufungsgericht ebenfalls Beweise erhoben worden sind, die es dann in seinem Urteil (S. 11) ist der O^^wcg auf don die Beklagte den Kläger verweisen wollte, in seinem rückwärtigen Seil mit Lastkraftwagen "nicht nur unbequem, sondern überhaupt nicht befahrbar", so daß es entgegen dor Meinung der Revision keine Rollo spiolt, wenn sich seit Erlaß dos erstinstanzlichen Urteils die Anzahl dor Zufahrton vorringort hat. Daß letzteres auch unter Zuhilfonahno eines längeren Schlauches von Vorderteil des O^pivegco (0 aus möglich gewesen wäre und das Tankfahrzeug daher nicht bis in die unnittelbare Höhe der Ölbehälter hätte hinoinzufahron brauchen, hat die Beklagte in den Tatsachcninotanzcn nicht behaupt et. Aber selbst wenn diese nunnchr voii der Revision aufgestellte Behauptung zutroffen sollte, wäre damit die Ansicht, daß der Kläger zur ordnungsmäßigen Benutzung seines Grundstücks auf den Zugang von O^dv/cg ^ her angewiesen go-vesen sei, nicht widerlegt. Y/enn die Revision cinv/cndot, die Schrauben hätten ohne wcitcroo von vorderen Teil des Oflfe-wegos bis zun Werkstattgebäude getragen worden können, so setzt sie sich in Y/iderspruch zu der rechtsirrtunofroien und daher in gegenwärtigen Rechtozug nicht weiter nachprüfbaren tatrichterlichen Y/ürdigung. Ebenso verhält es sich nit ihrem Einwand, aus der Äußerung der Pirna folge "keineswegs zwingend", daß anderenfalls der Absatz und die Abfuhr dos Echrotts den Kläger unvorhältniemäßigc Aufwendungen verursacht hätte; für die revisionsgerichtliche Nachprüfung genügt es, wenn oii^c ven Tatricht er gezogene Polgcrung nöglich ist; zwingend braucht sie nicht zu sein. Da fcstgestolltor-neßen überhaupt nicht nit lastkraftwagen über den sun Grund stück Ur. 0/0 gefahren worden konnte (BU So 11), könnt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob der Pirna "nicht auch ein kleineres Fahrzeug zur Verfügung gestanden hätte"; außerdem hat der Kläger unwidersprochen behauptet (Klageschrift So 3)> daß er keinen Einfluß auf die Größe der Fahrzeuge seiner Lieferanten gehabt habe o “lie Behauv'tur.g. der Beklagten in Schriftsatz von 20„ Pebruar 1962, daß nan mit Lastkraftwagen über den O^^weg ^ bis kurz vor dessen Einnündung in das Grundstück Nr. 0/0 fahren könne und daß von dort bis zun Werkstatteingang eine Entlade- bzw. Kürz 1959 überreicht hatte, lanit erübrigte sich für den Berufungsrichter die von der Revision in diesen Zusammenhang vermißte Feststellung, daß die ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung durch das Fohlen unmittelbarer Zufahrtenöglichkeitcn für Lastkraftwagen ungleich stärker erschwert gewesen sei als in Fällen vergleichbarer Ectricbsgrundotücko, für die überhaupt keine Zufahrts-nöglichkoit (also auch nicht notwogmäßig) bestehe. Außerdem übersieht die Revision, daß das Oborlcndoogericht sich mit den von ihr aufgeworfenen Problem tatsächlich auscinendor-gesetst und dazu auf Seite 11 seinos Urteils Ausführungen gemacht hat, die keinen Rechtovcrstoß erkennen lassen und von ihr auch nicht angegriffen worden sind. 12 aaO); daß letztere nicht ohne Sinn und Zweck, sondern deshalb durchgoführt worden sind, woil dor Geschäftsbetrieb des Klägers cs erforderte, verstand sich mangels gegenteiliger Behauptungen der Beklagten von selbst und brauchte in Urteil nicht noch besonders horvorgehoben zu werden. Nicht stichhaltig sind die Rovisionsangriffo gegen folgende Erwägung dos Berufungsgerichts: auch noch während eines Liquidationsstadiums nach Beendigung der laufenden Produktion und gerade dann soi dor Notwog erforderlich, weil hier im Zuge einer Liquidation oder bei Räumung dos Werkstuttgobüu-des dio schworen Maschinen abtransportiort werden müßten, was nur über den Notweg geschehen könne. JJai 1962 sei festgostollt, was für Maschinen im einzelnen in der 'Werkstatt des Klägers gestanden hatten, geht ins Leere, da es hier nicht auf die Art dor Maschinen ankan, sondern auf ihr -festgostolltes - Vorhandensein und Gewicht; zudem wäre es Sache der im Augcnschcinstormin anwaltlich und durch ihren Geschäftsführer vertretenen Beklagten gewesen, Aufnahme dieses Punktes in das Protokoll su beantragen, falls sie ihn für erheblich hielt. b) r'as den Umfang des den Klägor zuorkannten Hotwegrocht o antetrifft (§ 917 Abs. 1 Satz 2 BGB), ba*beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den ersten Hilfsan-trag der Beklagten, die Zufahrt über ihr Grundstück auf dio üblichen Ceschäftsotunden und auf die An- und Abfuhr schwer transportabler Cüter mittels Lastkraftwagen über %5 t zu beschränken, nicht stattgegeben hat. ist eine solche Einschränkung doe Benutzungsrechts nit der Begründung abgelcbnt worden, der Kläger 'benötige die Zufahrt auch für seinen Personenkraftwagen ’’Opel Kapitän" und mit diesen ntioGC er auch außerhalb der Geschäftszoit zu seinem Grundstück fahren; auf die Purchfohrt über den O^^/og 0 brauche er sich hinsichtlich dieses Wagens nicht verweisen zu lassen» Das Urteil stellt dazu in einzelnen fest, die derzeitige lichte Weite des genannten Ortswogoo betrage an der engsten Stelle - zwischen den nördlichen Grenzstein zu dem Gebäude Straße Nr« 4 und dor off anstehenden Werkstatt- Türe - nur 1,75 n, so daß für den Opel Kapitän mit 1,62 n Lrcito zu beiden Seiten ein Abstand von je 6 cm gegeben wäre; auch durch Entfernen oder Versetzen des Toros könne der Sei-tenabstand nur auf weitere jo 12 cm vergrößert werden« Hach Ansicht des Oberlandosgcrichts bestünde bei derartig geringen Seitenabstand so sehr die Gefahr des Streifens, daß dies nicht mehr als ordnungsmäßige Zufahrt angesehen werden könne. Pie Revision wendet ein, eine Feststellung dos Inhalts, daß den Kläger durch Beseitigung des Toros unverhältnismäßig hohe Kosten entstünden, liege nicht vor; unter diesen Umständen aber würde der Seitenabstand links und rechts je IQ,5 cm betragen, und 03 sei nicht cinzusohcn, daß auch dann noch eine Berührung dos Kraftwagono mit don Wegrändern zu befürchten wäre; dies habe der Bcrufungsrichtor zu Unrecht nicht erkannt« Bio Rüge kann jedoch keinen Erfolg haben. Hit ihrer Behauptung, der Kläger benütze in der Tat acit Spätherbst 1962 den O^pwog 0 alo Zufahrt für den genannten Personenkraftwagen, kann die Revision gemäß § 561 Abo. 1 ZPO nicht gehört werden, weil es sich un neues tatsächliches Vorbringen handelt; in übrigen würde, falls dieses zutrüfo, die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß eine solche Fahr-weisc nicht den Erfordernissen der Verkehrssicherheit entspreche, dadurch noch nicht widcrlogt. Oktober I960, der etwa 8 Ytochcn vor Erhebung der vorliegenden Klage oingoroicht wurde), könnt es auch für die Frage, ob eine Verbindung zur ordnungsmäßigen Grundstücks-benutzung "notwendig" ist, nicht auf den Zeitpunkt der Klageorhebung an, sondern auf die gofenwärtigpn wirtschaftlichen Verhältnisse (EG3 RGRK 11. 3* Dor Notv/cganspruch des Klügere war daher von vornherein begründeto Infolgodeoecn bedarf oo nunmehr cince Eingehens auf die bedingte V/idorklngc, nit dor die Beklagte für dienen Pall Entschädigung in Rentonform gemäß § 917 Abo. 2 BGB verlangt» Die Widerklage hat pich zwar.laut übereinstimmender Erklärung der Partoien mit Wirkung vom 4» April 1963 in der Hauptsache crlodigt. Diese seien erheblich gewesen, zu demal da die auf dom Hofe parkenden Brauercifahrzeuge dor Beklagten, wie auch bei den Augenschein ersichtlich gewesen sei, wiederholt hätten umrangiert worden müssen» Aus diesen Grunde habe das Berufungsgericht geglaubt, dio Rente etwas höher onsetzon zu sollen als das Landgericht. Auf dor anderen Seite sei jedoch zu berücksichtigen, daß der Kläger den Notwog nur selten durch Lastkraftwagen habe befahren lassen und daß auch die Inanspruchnahme durch seinen Personenkraftwagen sich im Das Berufungsgericht hat, wie seine Ausführungen orkennon lassen, die in Betracht kommenden Tatsachen sorgfältig gegeneinander abgewogen und daboi insbesondere auch die Ergobnisao dos von ihn selbst eingenommenen Augenscheins sowie der übrigen Bcwoioaufnohnc verwertet. Soweit die Revision geltend macht, bei Festsetzung der Ecntonhöho wäre außerdem in Betracht zu ziehen gewooen, daß ein mit einem Y/egcrccht belastetes Grundstück erfahrungsgemäß in seinen Vorkohrswcrt erheblich herabgesetzt werde (unter Hinweis auf IIcisnor/Stcrn/Hodoo, Nachbarrecht 3° Aufl. Da das angofochtene Urtoil auch keinen sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Rochtsfehlcr erkennen läßt, war die Revision im Kostenpunkt und insoweit, als oie die widerklage hinsichtlich dos Zeitraumes vom 14« Oktober I960 bis zun 4» April 1963 betrifft, mit der Kostonfolgo aus § 97 Abo. 1 ZPO zurückzuwoisen. April 1963 die Widerklage in Betracht kommen, in der Hauptsache erledigt hat; mit diesen Urtoilsauccpruch sind die IntScheidungen des Landgerichts und dos Oborlandosgerichts in den angegebenen Umfang gegenstandslos geworden. Soweit die Hauptsache orledigt ist, bedurfte es schließlich, wie bereite eingangs bemerkt, noch einer Entscheidung über die Kosten nach § 91a ZPO, die in einem Fall wie dem vorliegenden nicht durch Beschluß, sondern durch Urteil zu erfolgen hat (UGH Urteil von 9» November 1953s VI ZH 221/52 K.I BGB § 242 Bf Uro 5). ..us den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Beklagte, wenn keine Erledigung der Hauptsache eingetreton wäre, mit ihrer Revision ebenfalls keinen Erfolg gehabt haben würde» Sie hat daher auch insoweit die Kosten des Rovisionsvorfahreno su tragen.

Zitierte Normen: § 917 BGB § 559 ZPO § 917 BGB § 144 ZPO § 917 BGB § 139 ZPO
KostenGrundstückBerufungsgerichtZPOKlägerdosRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja .Amtliche Sammlung! no in
ZPO §§ 91a, 559, 561
Erklärt in der Roviaionoinstanz der Klägor don Rcchts-atroit in dor Hauptsache für orlodigt, während der Beklagte weiterhin Klageahwoisung beantragt, so hat das Eevisionsgcrieht zu prüfen, ob die Klagoforderung bis zu dem die Erledigung begründenden unbestrittenen Ereignis bestanden hat oder nicht.
BGB § 917
Maßgebender Zeitpunkt für die Präge, ob die Verbindung eines Grundstücks mit einem öffentlichen VToge zur ordnungsmäßigen Grundstückobenutzung notwendig ist, ist nicht die Klageerhobung, sondern die letzte mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter.
BGH, ürt. v. 25» November 1964 - V ZR 187/62 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
 VjR_ 187/62
Verkündot am
2> hovcnbcr 1964
liirt h, Just izangooteiltor
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 In Hamen dos Voikos In dem Rechtsstreit
 der Firma Günther H ^^HBHH^^^Rittorbrauorci, Kornanditgcsollschaft in	vertreten	durch
 den perscn^ch haftenden Gesellschafter Diplomkaufmann Cünther	in
- Prozcßbovollmächtigtos
,	Gasse
 Beklagten und Revisionsklägcrin,
 Rochtsanwälto Prof. Dr. und Dr.	~
gegen
 den Ingenieur Hans
 in	i,	Straße
 Kläger und Revisionsboklagten,
- Prozeßbovollmächtigtcrs Rechtsanwalt Dr«
hat der V. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofa auf die mündliche Verhandlung von 20. November 1964 unter Ilitwirkung dos Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichtor Dr. Rothe,
 Dr. Freitag, Dr. Nattern und Dr. Groll
 für Recht orkannt:
Die Revision gogen das Urteil des 4. Zivilsenats des Obcrlandoogorichto Stuttgart vom 28. Hai 1962, den Parteien an Vorkündungs Statt zugcstollt am 1. Juni 1962, wird hinsichtlich der Y/idcrklago, soweit sie don Zeitraum von 14«. Oktober I960 bis zu dem 4. April 1963 betrifft, und im Kostenpunkt zurückgov/iosen. Im übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Die Beklagte hat die Kosten dos Revisionsverfahrens zu tragen.
Aon Rechts wegen
 Tn/t do at and s
Dor Kläger war Eigentümer dor Grundotücko	Straße	#,
0/0 und 0/0 in	Auf dem nicht an die Straße gren-
zenden Grundstück Nr. 0/0 betrieb er ein gewerbliches Unternehmen, dao oich vor allem mit der Fertigung von Drohtcilen befaßte. Dorthin führt von der Straße aus, zwischen den Grundstücken llr. 0 und Nr. 0 hindurch, oin öffentlicher Weg, der sogenannte Q^^weg sein rückwärtiger Teil verengt sieh aber zunehmend und läuft in oincr schmalen Spitze aus, so daß man, um zu dem Werkstattgebäude dos Klägers zu gelangen, oin Stück von der Hofflücho dos Anwesons Nr. 0 überquoron muß.
diesem Flächcnstück in Gestalt eines spitzwinkligen Dreiecks ließ oich der Kläger, als er gegen Endo 1955 die .Grundstücke Nr. 0 und veräußerte, von dom Erwerber ein Überfahrt 3rccht oinräumen, dao als Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers von Nr. 0/0 im Grundbuch eingetragen wurde. Einige Zeit spät or kam es zur Zwangovorstoigo-rung der Grundstücke Hr. # und	dabei	fiel die Grund-
dienstbarkeit aus und wurde gelöscht. Der Erotoigorcr veräußerte die beiden Grundotücko weiter an die Beklagte. Dioso, ein Braucreiuntornohmon, richtete dort ein Bierdopot oin.
Auch nach Löschung dor Grunddienstbarkeit benutzte der Kläger den än Endo dos O^iv;cgoa ^ gelogenen, zun Grundstück Nr. 0 gehörigen Teil des Hofoo weiterhin als Zufahrt zu seinen Grundstück Nr.	wobei	er	sich auf den Standpunkt
 stellte, daß ihn oin Notwegrecht zuotohe. Die Beklagte bootritt ein solches Rocht und verwies den Klüger auf den 0^P|-weg^P, der ebenfalls von der	Straßo	aus, zwischen den
 in Eigentun anderer Personen stehenden Hausgrundstücken llr. 0 und Nr. 0 hindurch, zu den Wcrkstatt-Anwcoon führt. Dom hielt der Kläger entgegen, daß dor O00wQg da er zu eng sei und einen Knick macho, nicht mit Kraftfahrzeugen befahren worden
 
könne. Ia Verlauf der Streitigkeiten, die hieraus zwischen den Parteien entotandon, sperrte die Beklagte die Zufahrt von O^fcwog zu ihrem Hof durch Eiscnotübo und eine Hauer
 ab e
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst Beseitigung dieser Hindernisse verlangt. Nachdem insoweit die Hauptsacho während dos ersten Rochtssugcc von beiden Parteien für erledigt erklärt worden war, hat or um Verurteilung der Beklagten gebeton, die Zufahrt zu seinem Fabrikgebäude von O^P^vog 4P Her zu dulden, und zwar in einer Breite von 3 n. Die Beklagte hat Klagcabwoisung beantragt; für den Fall, daß den Kläger ein Hotwogrocht zuorkannt werde, hat sie verschiedene Hilfsanträgo gestellt, rät denen sie die Ausübung dieses Rechts in mehrfacher Hinsicht, insbesondere was die Art und die Tageszeit der Inanspruchnahme enbetrifft, eingeschränkt wissen wollte. Bio Beklagte hat außerdem Y/idcrklago erhoben mit dem Antrag, den Kläger mit Wirkung vom 14» Oktober 1960 an zux’ Zahlung einer Notwegrente von jährlich 600 BM zu verurteilen. Ber Rentonanspruch ist vom Kläger dom Grunde nach anerkannt, der Höhe nach bestritten wordon»
Landgericht und Oborlandosgericht haben der Klage statt-gegeben, wobei sie, den Hilfsanträgon der Beklagten teilweise entsprechend, den Umfang dos Benutzungsrechts im einzelnen gerogclt haben. Bas Berufungsurtoil enthält hierüber folgende Bestimmungen: Bie Beklagte dürfe an der Grundstücko-cinfahrt oder an anderer, ihr zweckmäßig erscheinender Stelle ein Tor anbringen; zu diesem Tor, das geschlossen zu halten sei, müsse sie dem Kläger einon Schlüssel aushündigen; der Kläger habe sich an den Unterhaltungskosten des Hotwogos zur Häl". to zu beteiligen. Auf die Widerklage hat das Berufungsgericht, unter Abweisung im übrigen, den Kläger vor-
 
urteilt, on die Beklagte ab 14» Oktober 1960 für die Bauer des Notwogrochta eine in vorauo zahlbare Rente von jährlich 240 BLI zu entrichten. Von den Kosten dec ersten Bochtazugoa oind den Kläger 3/10 der Gerichtakoaton und 3/5 aeiner eigenen Koatcn, von den Kosten des zweiten Rcchtazugoa sind ihn l/ß der Gorichtakocton und l/4 ocinor eigenen Kosten aufer-logt worden, während alle übrigen Kosten von der Beklagten zu tragen aeien.
Kachdom die Beklagte Revision eingelegt hatte, wurde das bisher den Kläger gehörige Grundstück	Straße
 zwangsweise vorsteigert und am 4» April 1963 der Beklagten zugcschlagen. Der Kläger hat daraufhin die Klage in der Hauptsache für erledigt orklärt, während die Beklagte eine entsprechende Erklärung nur hinsichtlich der Zeit nach Zuschlags-erteilung abgegeben hat; für den vorhergehenden Zoitraun von 14. Oktober I960 bis zun 4* April 1963 verfolgt sie mit der Revision ihren Klagoabwoiaungaantrag weiter und begehrt hilfs-weise für den angegebenen Zeitraum Vorurtoilung des Klägoi’c nach Haßgabo ihrer Widerklage, oowoit dioso von Berufungsgericht abgewiooon worden ist. Der Kläger bittet in dioaem Unfong un Zurückweisung der Revision.
Entseheidungogrünäo:
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1. laut übereinstimmender Erklärung dor Parteien sollen sich mit der ZwangsvorSteigerung dos Grundatücka	Straße
M die beiderseitigen Ansprüche - nämlich dor Hotwcgunopruch des Klägers (§ 917 Abs. 1 BGB) und der Gegenanspruch dor Bc-klegten auf Zahlung einer h'otwcgronto (Abo. 2 aaO) - von 4. April 1963 ab in der Hauptsache erlodigt haben. Da die Richtigkeit solcher gemeinsamer Partoiorklürungon keiner Ifach-jrüfung durch das Gericht unterliegt, ist insoweit nur noch
 
jcriib :j 91a ZPO, dor- auch für die Revioionsinstanz gilt (Beschluß dee erkennenden Sonate von 12. Oktober 1951» V ZK 59/50, 111 ZPO § 91a Hr. 2), über die Kosten zu entscheiden.
Keine Einigkeit beotoht für die Zeit vorher, beginnend Mit den 14. Oktober I960, an welchen Tage die Beklagte in Verfahren der einstweiligen Verfügung (II G 20/60 AG Y/aib-lingen) durch landgerichtlichco Berufungourteil für verpflichtet erklärt wurde, den Hotwog oinzuräunen. Hinoiclitlich dieser Zeitspanne von annähernd 2 l/2 Jahren sieht allein der Kläger die Hauptsache als:-erledigt an. Bio Beklagte iat anderer Ansicht; sie wünscht eine endgültige Klärung der Rechtslage und beantragt daher mit der Begründung, daß dem Kläger von Anfang an kein Notwogrecht zugestandon habe, nach wie vor Abweisung der Klage für dio angogebonc Zeit.
Bine solche Antragstollung in der Rovioionsinotanz unterliegt keinen vcrfahrcnorochtlichon Bedenken, ltanchc Schriftsteller wollen allerdings einor beklagten Partei, wenn der Klüger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, grundsätzlich jodos Rocht auf Sachentscheidung absprechen: ti'ie ursprüngliche Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage sei mit diosor Erklärung völlig belanglos geworden und für eino sachliche Abweisung bleibe nun kein Raum mehr (vgl. insbesondere Göppingor, Bio Erledigung dos Rechtsstreits in der Hauptsache, S. 72, 115 ff). Bern sind indessen die Rechtsprechung und die überwiegende Meinung im Schrifttum nicht gefolgt. Sie haben vielmehr - wenn auch bisher, soweit ersichtlich, nur in Pallen, in denen die Erledigung nicht nach der letzten TatSachenvorhandlung erklärt worden war - den Beklagten für befugt erachtet, trotz dor Erklärung dos Prozeß-geeners weiterhin die Abweisung der Klage als von vornherein unbegründet zu beantragen (z.B. BGH III ZPO § 91a Nr. 15 und 16; OLG Oldenburg HJW 1954, 1771; Wicczorok, ZPO § 91a Anm. A II a 5 vgl. auch I". 1.1 37, 137, 142; dieses Recht v/ird den Bo-
 
klagten jedenfalls dann zugcotandcn, wenn or ein berechtigtes Interesse an einen richterlichen Ausspruch darüber hat, daß die Klagcforderung auch bia zu den die Erledigung begründenden Ereignis nicht bestanden habe, d.h. wenn die Voraussetzungen einer negativen Festatellungsklago dieses Inhalts gegeben v.iircn (Stein/Jonas/Schönke/Pohlc, ZPO 18. Aufl. § 91a Ben. V; Paunbach/lauterbach, ZPO 27. Aufl. § 91a Ann. 2 an Ende). Iieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an, weil sie, anders als die Gegenmeinung, zu billigenoworton Ergebnissen führt. Sie nuß aber in gleicher V/eioc auch dann gelten, wenn die Erledigung der Hauptoache erst während der Rcvioion3-instanz eintritt. Denn oo ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine Partei, nachdcn oio Revision eingelegt hat, hinsichtlich ihres Rechts auf Sachentscheidung schlechter gestellt sein sollte als in den Vorinotanzon; liegt ihr vernünftigerweise deren, trotz einseitiger Erledigungscrklärung dos Gcgnors die Rechtslage ein für allemal geklärt zu wissen, oo muß ihr diese Möglichkeit auch nach Revisionseinlegung erhalten bleiben (§§ 559, 561 ZPO).
Die angegebenen Voraussetzungen liegen hier vor. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der von ihr begehrten Sachentscheidung über den Klageanspruch ist zu bejahen, und zwar mit Rücksicht auf ihre Widerklage, mit dor oio den Gegenanspruch auf Gewährung oiner Notwcgrcntc verfolgt. letzterer Anspruch ist nach wie vor in Stroit. Die Beklagte nacht ihn, wenn auch zeitlich beschränkt, bis zun 4. April 1963 weiterhin geltend ; mit dieser Einschränkung wird er dui'ch den späteren Eigentunov/ochool, der durch die Zwangsversteigerung de3 Werkstatt-Grundstücks eingetroten ist, nicht berührt. Über ihn r.uil also sachlich entschieden werden. Diese Entscheidung hängt aber davon ab, ob der Kläger, oolango er noch Eigentümer war, dio Tefugnis hatte, das Nachborgrund stück dor Beklagten als Zufahrtoweg zu seinen Anwesen zu benutzen. Nur wenn das
 
clor Pall war, steht der Beklagten eine Notwegrontc zu; das Bestehen des Hotwcganoprucho (§ 917 Abc» 1 BGB) bildet ein gesetzliches Tatbcstahdomorkmal für den mit der Widerklage geltend gemachten Rcntonanspruch (Aba« 2 aaO). Hieraus folgt, daß die Entscheidung über dio Klage für diejenige über die V/'idorklage von wcsontlichor Bedeutung ist«. Daran ändert auch der Unstand nichts, daß die Widerklage von der Beklagten bloß hilfsv/oiso erhoben worden iot, nämlich falls sie mit ihren Hauptantrag auf Klageabwoisung nicht durchdringen sollte. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Hilfswiderklago bostohon keine vorfahrcnsrcclitlichcn Bcdcnkon, da die boidon Anträge der Beklagten in einen wirklichen Evontualvorhältnio stehen; ihr Y/idcrklagcbcgehren -'Zahlung einer Gcldrcnto - kann nur Erfolg haben, wenn auch das Klagobogchron - Einräumung dos Notwcgoo - begründet ist (BG1IZ 21, 13, 15)»
2o Erweist sich mithin der Antrag der Beklagten auf Abweisung der Klage, auch in gegenwärtigen Rochtozuge noch als zulässig, so iot zunächst zu prüfon und zu entscheiden, ob dem Kläger während der Zoit vom 14o Oktober I960 bis zun 4» April 1963 ein Notweganspruch zustand. Das Berufungsgericht hat das bejaht, weil dem Grundstück Nr. die zur ordnungsmäßigen Benutzung erforderliche Verbindung mit einem öffentlichen Y/cg.fehle (§ 917 Abo. 1 Satz 1 BGB). Es hat zugloich, da zwischen den Parteien auch über die Einzelheiten der Ausübung dos Notv/ogrochtc gestritten wurde, oinc Regelung getroffen (Satz 2 aaO), die nur teilv/oioe den von der Beklagten hierzu gestellten Hilfsanträgon entspricht. Gegen beides erhebt dio Revision Einwendungen.
a) Beanstandet wird von ihr, das Berufungsgericht habe nicht fostGcotollt, daß dio ordnungsmäßige Benutzung dos Grundstücks Nr. M auch eine Sufahrtcmöglichkcit für last-
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kraftwagon jeder Größe und Bauart erfordere» Die angeblich fehlondo Feststellung findet sich jedoch ausdrücklich im angefochtenen Urteil (S» 10); dieses hat insoweit zur Begründung zunächst auf die einschlägigen Darlegungen des Landgerichts Bezug genommen und sie - mit einer bestimmten Einschränkung hinsichtlich der Zahl der einzelnen Zufahrts-fällc - sich zu oigen gemacht; im Anschluß daran (S» ll) hat os auf Grund des vom vollbesetzten Senat dos Obcrlondcs-gcriclits eingenommenen Augenscheins noch zusätzliche Feststellungen über Art und Umfang der notwendigen Inanspruchnahme dos Nachbargrundstücks getroffen» Wenn die Revision geltend macht, die Bezugnahme auf die landgerichtlichen Ausführungen reiche aus dem Grunde nicht aus, weil das Landgericht sich dabei nur auf das Ergebnis seiner eigenen Beweisaufnahme gestützt und die spätere rückläufige Entwicklung dos Betriebes nicht berücksichtigt habe, so wird von ihr übersehen, daß hierüber vom Berufungsgericht ebenfalls Beweise erhoben worden sind, die es dann in seinem Urteil (S. 12 - 14) eingehend gewürdigt hat. Nach seiner Feststellung (BU S. 11) ist der O^^wcg auf don die Beklagte den Kläger verweisen wollte, in seinem rückwärtigen Seil mit Lastkraftwagen "nicht nur unbequem, sondern überhaupt nicht befahrbar", so daß es entgegen dor Meinung der Revision keine Rollo spiolt, wenn sich seit Erlaß dos erstinstanzlichen Urteils die Anzahl dor Zufahrton vorringort hat. I.’in Umladen der an- und abzutransportioronden Güter auf Gabelstaylor (Ladekarren) hat das Berufungsgericht ohne erkennbaren Rcchtsirrtum für nicht zu demutbar orachtot, zu demal da dies bei don im Werkstattgcbäude stehenden schweren Maschinen oder bei sonstigen gewichtigen Gegenständen ohnehin nicht angängig sei.
Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht, wie die Revision meint, aus der schriftlichen Äußerung dor Firma
 
die das Berufungsgericht übrigens, wie ihre Erwähnung in den Urtcilogründcn zeigt (So 12), keineswegs unberücksichtigt gelassen hat. Dieser Äußerung zufolge hat die genannte Pirna den Kläger Heizöl angoliofort, wobei der Pah-rer in den Hof oingofahren sei und dort nittols der an Tankwagen befindlichen Schlauchleitung die Ölbehälter dos Klägers gefüllt habe. Daß letzteres auch unter Zuhilfonahno eines längeren Schlauches von Vorderteil des O^pivegco (0 aus möglich gewesen wäre und das Tankfahrzeug daher nicht bis in die unnittelbare Höhe der Ölbehälter hätte hinoinzufahron brauchen, hat die Beklagte in den Tatsachcninotanzcn nicht behaupt et. Aber selbst wenn diese nunnchr voii der Revision aufgestellte Behauptung zutroffen sollte, wäre damit die Ansicht, daß der Kläger zur ordnungsmäßigen Benutzung seines Grundstücks auf den Zugang von O^dv/cg ^ her angewiesen go-vesen sei, nicht widerlegt. Denn Heizöl war nicht das oinzige, was er benötigte, violnehr kanen daneben, wie das angofochtc-ne Urteil feststellt (S. 12), auch andere V/irtschaft3güter in Betracht, die nicht über den O^^weg ^ horangcschafft oder attrensportiert werden konnten. Das gilt insbesondere für die An- und Abfuhr von 15 000 Schrauben laut Auskunft der Pirna	sowie	für	die	von der Pirna	bezeugten
 regelmäßigen Schrott fuhren. Y/enn die Revision cinv/cndot, die Schrauben hätten ohne wcitcroo von vorderen Teil des Oflfe-wegos bis zun Werkstattgebäude getragen worden können, so setzt sie sich in Y/iderspruch zu der rechtsirrtunofroien und daher in gegenwärtigen Rechtozug nicht weiter nachprüfbaren tatrichterlichen Y/ürdigung. Ebenso verhält es sich nit ihrem Einwand, aus der Äußerung der Pirna	folge "keineswegs
 zwingend", daß anderenfalls der Absatz und die Abfuhr dos Echrotts den Kläger unvorhältniemäßigc Aufwendungen verursacht hätte; für die revisionsgerichtliche Nachprüfung genügt es, wenn oii^c ven Tatricht er gezogene Polgcrung nöglich ist; zwingend braucht sie nicht zu sein. Da fcstgestolltor-neßen überhaupt nicht nit lastkraftwagen über den
 sun Grund stück Ur. 0/0 gefahren worden konnte (BU So 11), könnt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob der Pirna	"nicht auch ein kleineres Fahrzeug zur
 Verfügung gestanden hätte"; außerdem hat der Kläger unwidersprochen behauptet (Klageschrift So 3)> daß er keinen Einfluß auf die Größe der Fahrzeuge seiner Lieferanten gehabt habe o
“lie Behauv'tur.g. der Beklagten in Schriftsatz von 20„ Pebruar 1962, daß nan mit Lastkraftwagen über den O^^weg ^ bis kurz vor dessen Einnündung in das Grundstück Nr. 0/0 fahren könne und daß von dort bis zun Werkstatteingang eine Entlade- bzw. Beladcentfernung von höchstens 15 n entstehe, ist durch da3 Ergebnis der A.ugcnochoinccinnahnc vom 16» Hai 1962 überholt. Bas gleiche gilt von den vermeintlichen Beweinantritt dazu, dessen Uichtberücksichtigung die Revision rügt; er bestand übrigens nur darin, daß die Beklagte "zur Veranschaulichung" als Anlage zu jenen Schriftsatz eine Ablichtung dos bereits bei den Beiakton II G 20/60 (Bl. 23) befindlichen Lagoplcns von 17. Kürz 1959 überreicht hatte, lanit erübrigte sich für den Berufungsrichter die von der Revision in diesen Zusammenhang vermißte Feststellung, daß die ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung durch das Fohlen unmittelbarer Zufahrtenöglichkeitcn für Lastkraftwagen ungleich stärker erschwert gewesen sei als in Fällen vergleichbarer Ectricbsgrundotücko, für die überhaupt keine Zufahrts-nöglichkoit (also auch nicht notwogmäßig) bestehe. Außerdem übersieht die Revision, daß das Oborlcndoogericht sich mit den von ihr aufgeworfenen Problem tatsächlich auscinendor-gesetst und dazu auf Seite 11 seinos Urteils Ausführungen gemacht hat, die keinen Rechtovcrstoß erkennen lassen und von ihr auch nicht angegriffen worden sind.
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Dio Zahl dor Zufahrton Gicht das angefochtcne Urteil nicht alo ausschlaggebend an, woil dico bei einem gewerblichen Unternehmen darauf hinauoliofo, den Notwog weitgehend von dor Jeweiligen Absatzlage abhängig su machen; solange wenigstens noch ein gewisser Betrieb atattfin.de, nüaao das Bedürfnis für den Notweg bejaht werden. Dicaer Standpunkt iot ebenfalls nicht zu bemängeln. Zu Unrecht rügt dio Revision, das Oborlandosgoricht habe nicht footgestellt, daß überhaupt eine solche Zufahrtsnögiiehkeit erforderlich gewesen sei. Das ergibt sich einmal aus dor Unpassierbarkeit des O^^uegos ^ für Lastkraftwagen (BU S. 11) und zun anderen aus den tatsächlich seit Hai 1961 durchgeführten Transporten (S. 12 aaO); daß letztere nicht ohne Sinn und Zweck, sondern deshalb durchgoführt worden sind, woil dor Geschäftsbetrieb des Klägers cs erforderte, verstand sich mangels gegenteiliger Behauptungen der Beklagten von selbst und brauchte in Urteil nicht noch besonders horvorgehoben zu werden.
Nicht stichhaltig sind die Rovisionsangriffo gegen folgende Erwägung dos Berufungsgerichts: auch noch während eines Liquidationsstadiums nach Beendigung der laufenden Produktion und gerade dann soi dor Notwog erforderlich, weil hier im Zuge einer Liquidation oder bei Räumung dos Werkstuttgobüu-des dio schworen Maschinen abtransportiort werden müßten, was nur über den Notweg geschehen könne. Die Rüge, weder im Urteil noch im Augcnschoinsprotokoll vom 16. JJai 1962 sei festgostollt, was für Maschinen im einzelnen in der 'Werkstatt des Klägers gestanden hatten, geht ins Leere, da es hier nicht auf die Art dor Maschinen ankan, sondern auf ihr -festgostolltes - Vorhandensein und Gewicht; zudem wäre es Sache der im Augcnschcinstormin anwaltlich und durch ihren Geschäftsführer vertretenen Beklagten gewesen, Aufnahme dieses Punktes in das Protokoll su beantragen, falls sie ihn für erheblich hielt. Dio Trage dor Revision, weshalb ein Ab-
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transport der UaGchincn nur über don Hotweg möglich gowosen wäre, ist boroita durch die Urtcilofootstollung beantwortet, daß der Qfl^v/cg ^ nicht aeinor gesamten Länge nach von Lastkraftwagen befahren worden kann. Ihr Einwand schließlich, bei den üaoehinontransport handele oo sich nur um ein ganz vorübergehendes Bedürfnis, das "für sich allein" den Hotweg-anopruch noch nicht rechtfortigo (unter Bezugnahme auf Staudinger/Scufort, BGB 11. Aufl. § 917 Aron. 22 Abs. 2), läßt außer acht, daß dioo keinosv/ogs der alleinige Grund für die Zuerkennung dos Anspruchs gewesen ist.
Soweit die Revision als llaßotab für die Ordnungsiniißig-koit ir.i Sinne von § 917 Abs. 1 BGB auf den "allgemeinen Gebrauch" verweist, der in der Ausübung der betreffenden Bo-nutzungsart bei Grundstücken vergleichbarer Größe und Lage herrsche (unter Anführung von Staudingor/Seufort aaO Ann. 30 Abs. 2 und BGB RGRK 11. Aufl. § 917 Ann. 2), ist nicht ersichtlich; wieso das Berufungsgericht hiergegen verstoßen haben sollte. Über das Bestehen eines abwoichondon Gebrauchs hat die Peklagto in den Tatsachcninstanson nichts vorgetragen. Die Rcvioionorügo, daß den Richtern dos Oberlandos-r/e-richts cie'ar Beurteilung dieser Präge notwendige eigene Sachkunde gefehlt habe und daß infolgedessen die Heranziehung von Sachverständigen geboten gewesen sei (§§ 144, 286 ZPO), entbehrt nach der Urteilsbegründung und dem sonstigen Alcton-ir.halt einer sachlichen Grundlage.
b) r'as den Umfang des den Klägor zuorkannten Hotwegrocht o antetrifft (§ 917 Abs. 1 Satz 2 BGB), ba*beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den ersten Hilfsan-trag der Beklagten, die Zufahrt über ihr Grundstück auf dio üblichen Ceschäftsotunden und auf die An- und Abfuhr schwer transportabler Cüter mittels Lastkraftwagen über %5 t zu beschränken, nicht stattgegeben hat. In angefochtenen Urteil
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ist eine solche Einschränkung doe Benutzungsrechts nit der Begründung abgelcbnt worden, der Kläger 'benötige die Zufahrt auch für seinen Personenkraftwagen ’’Opel Kapitän" und mit diesen ntioGC er auch außerhalb der Geschäftszoit zu seinem Grundstück fahren; auf die Purchfohrt über den O^^/og 0 brauche er sich hinsichtlich dieses Wagens nicht verweisen zu lassen» Das Urteil stellt dazu in einzelnen fest, die derzeitige lichte Weite des genannten Ortswogoo betrage an der engsten Stelle - zwischen den nördlichen Grenzstein zu dem Gebäude	Straße	Nr«	4	und	dor	off anstehenden Werkstatt-
Türe - nur 1,75 n, so daß für den Opel Kapitän mit 1,62 n Lrcito zu beiden Seiten ein Abstand von je 6 cm gegeben wäre; auch durch Entfernen oder Versetzen des Toros könne der Sei-tenabstand nur auf weitere jo 12 cm vergrößert werden« Hach Ansicht des Oberlandosgcrichts bestünde bei derartig geringen Seitenabstand so sehr die Gefahr des Streifens, daß dies nicht mehr als ordnungsmäßige Zufahrt angesehen werden könne.
Pie Revision wendet ein, eine Feststellung dos Inhalts, daß den Kläger durch Beseitigung des Toros unverhältnismäßig hohe Kosten entstünden, liege nicht vor; unter diesen Umständen aber würde der Seitenabstand links und rechts je IQ,5 cm betragen, und 03 sei nicht cinzusohcn, daß auch dann noch eine Berührung dos Kraftwagono mit don Wegrändern zu befürchten wäre; dies habe der Bcrufungsrichtor zu Unrecht nicht erkannt« Bio Rüge kann jedoch keinen Erfolg haben. Es handelt sich um einen verfahrensrcchtlich unzulässigen Versuch, den Sachverhalt anders zu würdigen als der Tatrichtor. Baß dieser die angogobonen Maße verkannt habe, trifft nicht zu; denn die jeweils in Eetracht körnenden Scitonabständc sind von ihn genau zahlenmäßig im Urteil bezeichnet worden. Wenn er auch für den Fall einer Vergrößerung der Zufahrts-Ireite durch Entfernen oder durch Versetzen dos Werkstatt-Tores zu der 'Überzeugung gelangt ist, gleichwohl könne dann
 
dor - beiderseits durch Gebäude begrenzte - O^pweg^ mit den Personenkraftwagen dec Klügere nicht verkehrssicher befahren worden, ao beruht dao auf den Ergebnis der Ortsbo-cichtigung von 16. Mai 1962, die ausweislich dec Protokollea recht eingehend war und bei der auch Fahrvcrsucho vorgenonnen wurden. Für einen Verstoß gegen ErfahrungcSätze besteht angesichts der besonderen, durch ihre verwinkelte Bebauung gekennzeichneten Ort alagc (vgl. den Logeplan Bl. 112 d.A.) kein Anhaltapunkt.
Hit ihrer Behauptung, der Kläger benütze in der Tat acit Spätherbst 1962 den O^pwog 0 alo Zufahrt für den genannten Personenkraftwagen, kann die Revision gemäß § 561 Abo. 1 ZPO nicht gehört werden, weil es sich un neues tatsächliches Vorbringen handelt; in übrigen würde, falls dieses zutrüfo, die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß eine solche Fahr-weisc nicht den Erfordernissen der Verkehrssicherheit entspreche, dadurch noch nicht widcrlogt. Unerheblich war auch die von der Revision alo übergangen gerügte Behauptung, der Kläger habe den Opel Kapitän erst nach Klageorhebung angeschafft (Schriftsatz der Beklagten von 20. Februar 1962, S. 2); denn abgesehen davon, daß dio Eoklngto dies nur beiläufig und in ganz anderen Zusammenhang behauptet hatte (oo hieß dort, dem Kläger sei ’’angesichts seines Lebensstandards” die Anschaffung eines kleineren Fahrzeugs zuzunuton) und daß ihre Behauptung im Widerspruch stand zu ihren eigenen Vorbringen in den Verfahren II G 20/60 (vgl. S. 2 ihres dortigen Schriftsatzes von 5. Oktober I960, der etwa 8 Ytochcn vor Erhebung der vorliegenden Klage oingoroicht wurde), könnt es auch für die Frage, ob eine Verbindung zur ordnungsmäßigen Grundstücks-benutzung "notwendig" ist, nicht auf den Zeitpunkt der Klageorhebung an, sondern auf die gofenwärtigpn wirtschaftlichen Verhältnisse (EG3 RGRK 11. Aufl. § 917 Anu. 2; Korbion/
Gchcrcr, Gesetzliches Eauhaftungsrecht - Bauliches Nachborrecht If 9); maßgebend ist also hier - anders alo bei Fest-
 
Setzung der Notwegrente (vgl. RGRK aaO Anm. 12) - dio Zeit der letzten Tatcachcnverhandlung.
3* Dor Notv/cganspruch des Klügere war daher von vornherein begründeto Infolgodeoecn bedarf oo nunmehr cince Eingehens auf die bedingte V/idorklngc, nit dor die Beklagte für dienen Pall Entschädigung in Rentonform gemäß § 917 Abo. 2 BGB verlangt» Die Widerklage hat pich zwar.laut übereinstimmender Erklärung der Partoien mit Wirkung vom 4» April 1963 in der Hauptsache crlodigt. Zu entscheiden bleibt aber, in welcher Höhe für dio voraungogangonc Zeit, beginnend am 14» Oktober 1960, ein Rontonanspruch besteht.
Das Oborlandesgoricht hat die Höhe der Notwcgrcnto -abweichend von Landgericht, das einen Jahresbetrag von 180 DM für angemessen erachtet hatte - auf 240 DU jährlich festgesetzt„ Es ist dabei von don Verhältnissen do3 Jahres 1960 ausgegongoni als der Kläger don Notweg erstmals in Anspruch nahm. Wesentliche Veränderungen gegenüber dom damaligen Zustand seien in don folgondon Jahren nicht oingotroten; das logt das Bcrufungsurtcil an Hand dos Ergebnisses der Beweisaufnahme im oinzolnon dar. Es orörtort anschließend den Umfang der Beeinträchtigungen, welche die Beklagte infolge der Benutzung ihres Hofes durch den Pahrvorkehr dos Klägers hinnchnon mußte. Diese seien erheblich gewesen, zu demal da die auf dom Hofe parkenden Brauercifahrzeuge dor Beklagten, wie auch bei den Augenschein ersichtlich gewesen sei, wiederholt hätten umrangiert worden müssen» Aus diesen Grunde habe das Berufungsgericht geglaubt, dio Rente etwas höher onsetzon zu sollen als das Landgericht. Auf dor anderen Seite sei jedoch zu berücksichtigen, daß der Kläger den Notwog nur selten durch Lastkraftwagen habe befahren lassen und daß auch die Inanspruchnahme durch seinen Personenkraftwagen sich im
 
\/o cent lichen auf die v/artic Jahreszeit beschränkt habe» Der von der beklagten geforderte Jahreobetrag von 600 DII or~ scheine weit Überhöht; für 50 DH in Monat, oo heißt co dazu in Urteil (S. 18 f), könnte nan immerhin schon eine rocht ordentliche Garage nieten, wobei sich das Oborlandoogcricht aber der oehr bocchrünkten Vergleichbarkeit bewußt sei.
Von der Revision, die diese Erwägungen bekämpft, wird eingewandt, co sei widerspruchsvoll, wenn der Berufungs-richtor einerseits die Beeinträchtigung der Beklagten für erheblich erachte, während or andererseits den deshalb beanspruchten Betrag von monatlich 50 DM als weit überhöht bezeichne ; vor allem seien die Kosten für die Miete einer ordentlichen Garage kein geeigneter Vcrgloichsnaßotab. Das ist indessen nicht stichhaltig. Die Ermittlung der angemessenen Eentenhöho ist, wie die Revision selbst oinräumt, Aufgabe der tatrichterlichen Würdigung. Diese kann im gegenwärtigon Rechtszug nur daraufhin nachgeprüft worden, ob sie etwa gegen gesetzliche Vorschriften, Erfahrungooätzo odor Dcnkgosotzo verstößt, Ein derartiger Verstoß ist hior nicht orsichtlich.
Das Berufungsgericht hat, wie seine Ausführungen orkennon lassen, die in Betracht kommenden Tatsachen sorgfältig gegeneinander abgewogen und daboi insbesondere auch die Ergobnisao dos von ihn selbst eingenommenen Augenscheins sowie der übrigen Bcwoioaufnohnc verwertet. Y/cnn co im Rahmen dieser Untersuchung, um ein vollständiges Bild der Intoressenlago zu gewinnen, dio verschiedenen teils für und teils gegen eine Rentcnorhöhung sprechenden Umstünde - einerseits erhebliche Beeinträchtigung der Beklagten, andererseits goringer Fährverkehr dos Klägers - einander gegcnübergostellt hat, so war das gorado sachgerecht und nicht widerspruchsvoll, wie die Revision meint. Die von ihr beanstandete Bemerkung über die Kosten einer Garage bildete in diesen Zusammenhang lodiglich eine Hilfsorwägung, über deren begrenzte Brauchbarkeit sich
 
das Oberlandoogcrieht zugegebenermaßen keineswegs im unklaren war; oie kann daher für die Entscheidung nicht ausschlaggebend gewesen sein»
Soweit die Revision geltend macht, bei Festsetzung der Ecntonhöho wäre außerdem in Betracht zu ziehen gewooen, daß ein mit einem Y/egcrccht belastetes Grundstück erfahrungsgemäß in seinen Vorkohrswcrt erheblich herabgesetzt werde (unter Hinweis auf IIcisnor/Stcrn/Hodoo, Nachbarrecht 3° Aufl.
•y 27 III 4, Sc. 378 Fußn» 103 ^ebenso jetzt 4» Aufl. S. 502J?, HGHK § 917 Anno 12 b und Staudingor/Scufort, BGB 110 .Aufi.
§ 91? Anm. 7), fehlt jedor. Anhaltspunkt dafür, daß der Berufungsrichter diesen allgemein bekannten Umstand bei seiner umfassenden Intorcssonabwägung übersehen und nicht mit in Roclmung gestellt hiitto. Er hatte daher keinen Anlaß, hierüber noch gemäß § 139 ZPO Fragen an die Beklagte zu richten und sie zun Antritt von Beweisen zu veranlassen.
4. Bio Rcvisionorügen erweisen sich also sämtlich als unbegründet. Da das angofochtene Urtoil auch keinen sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Rochtsfehlcr erkennen läßt, war die Revision im Kostenpunkt und insoweit, als oie die widerklage hinsichtlich dos Zeitraumes vom 14« Oktober I960 bis zun 4» April 1963 betrifft, mit der Kostonfolgo aus § 97 Abo. 1 ZPO zurückzuwoisen. Zugleich war auszusprechen, daß der Rechtsstreit sich im übrigen, d.h. soweit die Klage und ab 4. April 1963 die Widerklage in Betracht kommen, in der Hauptsache erledigt hat; mit diesen Urtoilsauccpruch sind die IntScheidungen des Landgerichts und dos Oborlandosgerichts in den angegebenen Umfang gegenstandslos geworden. Soweit die Hauptsache orledigt ist, bedurfte es schließlich, wie bereite eingangs bemerkt, noch einer Entscheidung über die Kosten nach § 91a ZPO, die in einem Fall wie dem vorliegenden nicht durch Beschluß, sondern durch Urteil zu
 erfolgen hat (UGH Urteil von 9» November 1953s VI ZH 221/52 K.I BGB § 242 Bf Uro 5). ..us den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Beklagte, wenn keine Erledigung der Hauptsache eingetreton wäre, mit ihrer Revision ebenfalls keinen Erfolg gehabt haben würde» Sie hat daher auch insoweit die Kosten des Rovisionsvorfahreno su tragen.
IJr. Augustin
 Rothe
Br. Eroitag
 Mattem
Br. Groll