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BGH · V SH 181/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V SH 181/6

Dio Revision gegen das (Jrteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22» Juni 196*1 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen9 daß hinsichtlich der Klage unter Abweisung de3 Beistungsantrags festgeatellk wird, daß die Beklagten verpflichtet sind* den von ihnen an den Kläger verkauften Grundbesitz nach Vollzug der Vermessung im Grundbuch an den Kläger aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen Zug um Zug gegen Zahlung von 38 280 DM» Die Teilfläche dürfe nur deshalb nicht bebaut worden* weil sie als Zufahrt zu dem Innern des Bauquartiers (in dem der Grundbesitz üdt'raßcSlicgt) gedacht sei* wo Parkplätze angelegt werden müßten« Bio Zufahrt diene aber allein dem persönlichen Interesse des Klägers0 Dieser habe sich nämlich, als er im Jahre 1953 sein (im selben Bauquartier liegendes) Grundstück Straße^ bebaut habe, gegenüber der Stadt Nürnberg verpflichtet, entsprechend den Bestimmungen der Reichsgaragenordnung eine ausreichende Zahl von Garagen oder Einst cllplätzen zu erstellen, .und dabei in Aussicht gestellt, daß er den Grundbesitz der Beklagten erwerben und darauf die Zufahrt schaffen werde« Ohne diese Zusicherung wäre dem Kläger damals nicht gestattet worden, sein Grundstück K(|HH|straße • so baulich auszunutzen, wie er es getan habe« Die Beklagten hätten daher nicht den geringsten Anlaß gehabt, eine Teilfjäche um 100 DH je Quadratmeter billiger herzugeben und hätten dies bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse auch nicht getan« Per Kläger hat erwiderts Per Veränderungsnachweis sei wirkOam zustandegekommen, da die Beklagten die Vermessung selbst beantragt hätten* Er habe den Beklagten keine Umstände verschwiegen, zu deren Offenbarung er verpflichtet gewesen sei» Pie Anfechtung wegen Irrtums sei auch verspätet, weil der Zeuge Bflfc (Ehemann der Beklagten zu 1, der für die Beklagten die Kaufverhandlungen geführt hatte) wenigstens seit Dezember 1957 die behaupteten Anfechtungsgründe gekannt habe«, Paß eine bestimmte Teilfläche an die Stadt Nürnberg abzutreten sei und eine andere Teilfläche nicht bebaut werden dürfe, sei nicht Grundlage der Vertragsverhandlungen gewesen» näm-lieh Flurstück Nr* 3151 und 3 151 1/3 abzüglich einer zu dem Hörm&nnsgäßchen gelegenen Fläche von 160 qm3 die in dem Veränderungsnachweis des Vermes sungsamts Nürnberg Nr* 83/1958 bezeichnet sind als Flurstück Nr« 3151 und 3151/4 sowie als ein Teil des Flurstücks Nr» 3151/2 und die Binti’agung im Grundbuch zu bewilligen Zug um Zug gegen Zahlung von 38 280 TMo Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten zu 1 bis 4 den Klageabv/ö&ungsantrag und die Widerklage zu 1 weiter« Die Beklagte zu 5 war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten. als seine Verhandlungen mit dem Kläger begonnen hätten, bereits gewußt, daß das Hörmannsgäßchen verbreitert worden sollte und zu diesem Zweck von dem Grundbesitz der Beklagten wahrscheinlich 130 qm in Anspruch genommen werden müßten. Es sei daher nicht notwendig gewesen, daß ihn der Kläger darüber noch unterrichtete© Der Kläger habe mit dem Zeugen darüber auch nicht gesprochene Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe sie zwar nicht persönlich, aber doch mittels der Pinna getäuscht, finde in dom Beweisergebnis keine Stütze» Auch aus der Bestimmung des § 2 des Kaufvertrags, daß die Beklagten verpflichtet seien, die an das Hörmannsgäßchen angrenzende 'feilfläche an die Stadt Nürnberg zu veräußern, könne irgendein Schluß auf eine unredliche Absicht des Klägers nicht gezogen worden» Der Notar Br» habe, wie sich aus seiner Zeugenaussage ergebe, diese Vortragsbestimmung für am Platze gehalten, weil der Kläger daran interessiert gewesen sei, daß diese Teilfläche an die Stadt Nürnberg veräußert werde? klagten hätten nicht vorgetragen, daß sie den Kläger nach den Gründen der Auflage gefragt hätten und er sich dann in Schweigen gehüllt habe» Sie hätten auch keine Umstände behauptet, aus denen der Kläger hätte erkennen können, daß für sie die Kenntnis der Gründe der Auflage von Bedeutung gewesen sei« Der Zeuge Bfll habe in seiner schriftlichen Aussage vom 9» December I960 dazu sogar dargelegt, daß er im Verlauf der Verhandlungen mit dem Kläger am 13* November 1956 die Auflage mit Vorbedacht nicht erwähnt habe, um das Recht auf Entschädigung durch die Stadt Nürnberg nicht zu riskieren» Auch aus allgemeinen Gründen sei der Kla^e< nicht verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, daß auc er die Grundstückseinfahrt einmal benötigen werde» Dazu habe schon deshalb keine Veranlassung bestanden, weil der Zeuge B^an Hand der vorliegenden Pläne selbst habe ersehen können und sicher ersehen habe, daß die Zufahrt auch zu dem Hofraum des alten Anwesens des Klägers führe und auch diesem diene» Außerdem gebe es keine Hecht/fiorm» die den Käufer eines Grundstücks verpflichte, dem Verkäufer mitzuteilen, wozu er die KaufSache benötige» Der Kläger habe daher den Beklagten weder mitzuteilen brauchen, welche Gebäude er auf dem Grundstück errichten werde, noch daß er das Grundstück kaufen wolle, um eine Einfahrt zu dem Innern seines anderen Grundstücks zu schaffen» Er habe deshalb auch nicht darauf hinweisen müssen, daß er sich bei der Genehmigung seines Bauplanes für das Grundstück KfHHBstraße A der Bauplanungsbehörde gegenüber erboten gehabt habe, für eine Zufahrt zu sorgen* inwiefern die Vorstellungen dos Zeugen B^p über die Verbreiterung dos Hörmannsgäßchens durch den Aufbau des Nachbargrundstücks KflBHPstraßeflP des Klägers hätten beeinflußt sein können» Apjch diese Rüge ist unbegründet» Zu einer solchen Prüfung hätte für das Berufungsgericht nur dann Anlaß bestanden? schehen sei, dor Stadt Nürnberg gegenüber in Aussicht gestellt habe, das Grundstück dor Beklagten zu erwerben, um auf diesem die entsprechenden Auflagen (hinsichtlich der Erstellung von Garagen) zu erfüllen«, Biesen Vortrag hat das Berufungsgericht jedoch'nicht übersehen«, Es hat ihn nicht nur im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich aufgeführt (BU So 8), sondern auch gewürdigt, allerdings entgegen der Meinung der Revision dahin, daß der Kläger sein Angebot an die Stadt Nürnberg dem Zeugen Bflfc nicht zu offenbaren brauchte (BU So 24}« Soweit die Revision meint, das Berufungsgerioht habe den Vortrag der Beklagten nicht ausreichend^ gewürdigt, so versucht sie in unzulässiger Weise, an die Stelle der richterlichen Würdigung die eigene zu setzen» Brauchte aber der Kläger (aus den vom Berufungsgericht näher dargelegten Gründen,die keinen Rechtsirrtum enthalten ) sein Angebot an die Stadt Nürnberg dem Zeugen nicht zu offenbaren, so bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, auf den weiteren, von der Revision ebenfalls als übergangen gerügten Vortrag der Beklagten einzugehen, der Kläger habe sich über die Möglichkeiten der Bebauung dos Grundstücks KflHIBBstraße0 und der hiermit verbundenen behördlichen Auflagen? Bei dieser Sachlage bestehen entgegen der Meinung der Revision auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht den in diesem Zusammenhang von den Beklagten benannten Zeugen KlÄfc (Baudirektor bei dor Stadt Nürnberg) nicht vernommen hat (BU So 35)« d) Die Meinung der Revision, der Ausbau des Grundstückes Karolinensträße 8 durch den Kläger habe zur Folge gehabt, daß das Kehrumgäßchen für jede Durchfahrt habe Wegfällen müssen, steht mit der Feststellung des Berufungsgerichts in Widerspruch, daß die frühere Zufahrt in das innere des Bauquartiers durch das Kehrumgäßchen aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht mehr habe gestattet werden können« Baß etwa der Ausbau die Verkehrssicherheit in dem Kehrum« gässchon beeinträchtigte, ist nicht ersichtlich« Die Feststellung des Berufungsgerichts ergibt sich auch aus den von der Revision in diesem Zusammenhang zitierten Urkunden, nämlich aus dem Aktenvermerk in den Bauakten betreffend KfHH^Bstrasse0 vom 6» August 1955? Die Revision verweist in diesem Zusammenhang noch auf das Schreiben des Klägers vom 24« Januar 1956, in dom dieser sich gegenüber der Bauordhungsbehörde der Stadt Nürnberg zur Erfüllung der Erfordernisse der Reichsga-ragenordnung (hinsichtlich des Grundstücks Karolinen straßc 8) verpflichtete und weiter ausführte, er werde, falls die restlichen Einstellplätze auf dem gemeinsamen Parkplatz (im Innern des Bauquartiers) nicht beschafft worden könnten, diese in der Nähe des Grundstückes nach-weisen. Bereits mit dieser Erklärung habe der Kläger, so meint die Revision, beabsichtigt, die Auflage zur Er~ Stellung von Parkplätzen erst mit dem Erwerb des Grundbesitzes'der Beklagten zu erfüllen« Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Absicht aus dem Schreiben zu entnehmen ist» Denn selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten unterstellt, so handelte eo sich dabei lediglich um ein Motiv für den Erwerb des Grundbesitzes der Beklagten» das dor Kläger diesen, nachdem die Grundstückseinfahrt schon aus polizeilichen Gründen freigelassen werden mußte, aus den vom Berufungsgericht auf geführten Gründen (BU So 23/24) nicht zu offenbaren brauchtc. o) Entgegen der Meinung der Revision vertritt das Berufungsgericht nicht die Auffassung, es habe für den Kläger keine Aufklärungspflicht bestanden, warum die Stadt Nürnberg vom Grundbesitz der Beklagten einen Streifen zur Verbreiterung des HÖrmannsgaßchens verlange* In dem Teil der Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich mit der Verbreiterung des Hörmannsgäßchens befassen (BÜ So 16-22 oben), ist nirgends von einer Aufklärungspflicht die Rede, weder in bejahendem noch in verneinendem Sinne, auch nicht an dor von der Revision angegebenen Stelle (BU So 19)* Wenn es dort (bei der Y/ürdigung der Verpflichtung der Beklagten in § 2 dos Vertrags, den Grundbesitz an die Stadt Nürnberg zu veräußern) heißt, es sei für den Kläger nur maßgebend gev/osen, in welchem Umfang er den Grundbesitz "einmal werde bebauen dürien", sowar dies, wie sich aus dem.unmittelbar vorausgehenden Satz ergibt, lediglich die Begründung für die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es für den Kläger gleichgültig habe sein können und cs auch gewesen sei, ob die Stadt Nürnberg die Abtretung des Geländestroifena habe verlangen wollen» Damit sind alle Schlußfolgerungen gegenstandslos, die sich auf die irrige Meinung der Revision f) Die Revision stellt sodann auf die Auffassung ooc Berufungsgerichts dahin ab, oer Kläger sei an aer in § 2 des Kaufvertrags niedergslsgten Verpflichtung der Beklagten zur Veräußerung des Geländestreifens an die Stadt Nürnberg deshalb interessiert gewesen, weil er "erst dann mit der Bebauung des RestgrundStückes werde rechnen können”« Hierbei habe sich aber, so rügt die Revision, das Berufungsgericht nicht Klarheit darüber verseift daß diese Annahme ebenfalls davon beeinflußt gewesen sei, daß der Klager die ihm für die Bebauung des Grundstücks Karolinenctraöe 8 erteilten und zu erwartenden Auflagen (zur Erstellung von Parkplätzen) auf das Grundstück der Beklagton habe abwälzen wolleno Die Rüge ist unbegründet o Es ist nicht ersichtlich und wird vender Revision auch nicht näher dargelogt, inwiefern zwischen den dem Kläger hinsichtlich des Grundstücks K^UmpstraßeM erteilten Auflagen und der Vorstellung des Klägers, daß ihm die Bebauung dos von den Beklagten erworbenen Grundbesitz erst dann gestattet werde, wenn diese sich nach Maßgabe des $ 2 des Kaufvertrags verpflichteten, ein Zusammenhang bestehen soll« HÖrmannsgäßchens ausschließlich im öffentlichen Interesse verlangt v/erde* das Berufungsgericht habe hierzu den v/ioderholten Vortrag der Beklagten nicht auereiehone gewürdigt, der Zeuge BMPsei von der "Unumstößlichen TatsacV* ausgegangen, daß der Geländestreifen zur Verbreiterung des HÖrmannsgäßchens allein im öffentlichen Interosse abgegeben worden müsse* Auch damit kann die Revision keinen Erfolg habon0 Sie übersieht zunächst die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß oer Zeuge BflP schon vor de m Abschluß des Kaufvertrages durch eie Bayerische Staatsbank und das GrundatUcksamt der Stadt Nürnberg von der Verbreiterung des Hörmannogäßchens unterrichtet worden sei, daß er nach seiner eigenen Aussage niemals mit dem Kläger über diese Straßenverbreiterung und dio damit verbundene Grundabtrotung gesprochen habe und daß die Firma WiiHIIBj die den Abschluß des Kaufvertrags vermittelt nabe, über do.e Straßcuv erbreit er ung von d cm Zeugen Bgflfc und nicht von dem Kläger unterrichtet worden sei« Boi dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht kleine Anhaltspunkte dafür gefunden hat, daß der Kläger eine etwaige Vorstellung des Zeugen Bfli, cs müsse ein Geländestreifen allein im öffentlichen Interesse an die Stadt Nürnberg abgegeben worden, gekannt hat» Denn nur in diesem Kall wäre der Kläger verpflichtet gewesen, dem Zeugen eins etwaige gegenteilige Kennt- nis zu offenbaren«* In dieser Hinsicht ergibt sich auch nichts aus der Aktennotiz des Zeugen Wi^HHB über die Besprechung vom 13* November 1956, auf die sich dio Revision in diesem Zusammenhang noch berufto Damit sind alle Schlußfolgerungen, welche die Revision aus dem Erfolg ihrer Rüge zieht, gegenstandslos«. §vom So Juni 1955 ergebe«* Sie weist ferner darauf hin, daß dom Kläger mit Schreiben der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom 17® Dezember 1955 mitgeteilt worden sei, daß die Schaffung eines gemeinschaftlichen Parkplatzos Gjy Innern des Bauquartiers) "Aufgabe der beteiligten GrundsKIc ei&entümer" sei« Aus beiden Erklärungen sei, so meint die Revision, klar eraicntlich gev/esen, daß die im Kaufvertrag unterstellte Ent eignungs ent Schädigung jeder Grundlage entbehrt habe; dies hätte der Kläger bex der Kaufver- M hand lung offenbaren müssen* Die Rüge bezieht sieh, v/ie Aui ihrer weiteren Begründung hervorgeht, darauf, daß die Äeuj handelt habe, mit dem der Kläger nichts zu tun gehabt hab&> Mit der hier in Frage stehenden Erbrterung zwischen den Zeugen BflB und WiBHBH haben jedoch die beiden von der Revision zitierten Schriftstücke nichts zu tun, da sie sich nicht auf die von der Stadt Nürnberg für der* ab zutretenden Ge landestreifen zu zahlende Entschädigung, sonuern auf die Schaffung des gemeinschaftlichen Parkplatz es im Innern uea Bauquartiers und einer Einfahrt hierzu beziehen und damit lediglich die in § 6 des Kauf-Vertrags behandelte Auflage der Stadt Nürnberg betreffe«. rnmmm ^om Zeugen Bflft irgendwelche Erklärungen abge-geben v/ordcn seien, hätte hierfür der Kläger nur cann ein-sustehon, wenn er dazu angestiitet hätte oderdio Erklärungen der Firma in seinem Einverständnis abgegeben worden waren; denn die Firma WifHHHP sei nicht Vertre-torin des Klägers gewesen; sie habe ihren Vermittlungsauftrag über den Zeuger; erhalten und sei als Grundstücks« weil sie dem Kläger schon den Erwerb des Grundstücks KiflP HHHstraßeflU im Jahre 1955 vermittelt habe, über alle maßgebenden Umstände hinsichtlich der Entwicklung unterrichtet gewesen sei«, daraus allein kann jedoch nicht gefolgert werden, daß die Firma WiflHHHi nicht als Grundstücksmakler in, sondern als Vertreterin des Klägers tätig gewesen sei» 1o Nach der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts können sien die Beklagten auch nicht mit Erfolg auf die An- Hinsichtlich des Grundstückstreifens am Hörmannsgäßchen hätte der Zeuge BUB sich zwar geirrt, wenn er davon aus* gegangen v/ärc, daß die Stadt Nürnberg notfalls das Ent« eignungsverfahren betreiben werde« Dieser Irrtum hätte sich aber nicht auf die KaufSache bezogen? Er soi auch m ein zur Anfechtung nicht berechtigender Kalkulationeirr^u gewesen« Im übrigen sei die Stadt Nürnberg, wie sich aus ihrem Schreiben vom 29« Mai 1959 ergebe, tatsächlich bereit, den Grundstückestreifen zu dem Preis von 250 DM je Quadratmeter zu kaufen« Mehr hätten die Zeugen und WiflHlHB nicht erhofft« wiesen worden« Über die Bebaubarkeit habe der Zeuge B^^ sich nicht im Irrtum befunden, weil er zutreffend davon ausgegan&szi sei, daß eine Zufahrt geschaffen werden nniaoe und dor entsprechende X«ii des Grundstücke nicht bebaut werden dürfe« ®a st «Ile euiiah ke inen re eht ssrUeb liohon erklärt worden sei» Aus dem Schreiben des Zeugen BflU an die Bauordnungsbehördo der Stadt Nürnberg vom 8» November 1957 ergebe sich, daß der Zeuge Bfli am 6o November 1957 mit Oberbaurat K14M dieser Behörde eine Besprechung gehabt habe, bei der er darüber aufgeklärt worden sei, daß "die vom Hörmannsgäßehen zu den rückwärtige» Autoabstellplätzen vorgesehene Burchfahrt keine Auflage dar Stadt, sondern das Ergebnis einer Verständigung zwischen Herrn WojHBunü der Baubehörde“ sei, sowie daß der Streifen am Hörmannsgäßehen nicht zu dessen Verbreiterung von der Stadt Nürnberg beansprucht werde® Durch das Schreiben des Grundstüeksamts der Stadt Nürnberg vom 51« Januar 1958 sei der Zeuge BflBinochmals ^ gleichen Sinne belehrt worden» Deutlichkeit über die Kochtsnatur der für die Einfahrt freizulasoenden Grundstücksfläche belehrt worden sei, seien ihm nunmehr alle Umstände bekannt gewesen, über daß er sich nach der Behauptung der Beklagten geirrt habe und die irgendwie hätten rechtserheblich sein können» Mit Rücksicht hierauf seien die Anfechtungserklärungon nicht mehr unverzüglich abgegeben worden» Schreiben des Grundstücksamta enthält lediglich die Mit» I teilung, daß wegen der ’’käuflichen Abgabe eines Teilatücks I aus Flur Nr« 3151” auf das Schreiben vom 31«* Januar 1958 I Bezug genommen werde mit der Feststellung, daß das Grund st ütfe*~ amt seinen Standpunkt nicht auf2ugeben vermöge, und das Schreiben des Notars befaßt sieh nur mit dem Ergebnis der Vermessung« Pie Auffassung des Berufungsgerichts, dem Zeugen Bach seien spätestens seit dem Schreiben des Grund“ stücksamts der Stadt Nürnberg vom 31« Januar 1958 alle Umstände bekannt gewesen, über die er sich nach der Behauptung der Beklagten geirrt habe, wird entgegen der Meinung Oer Revision auch nicht durch den von ihr zitierten Vortrag der Beklagten und die Aussage des Zeugen (Revisionsbe- grün düng S« 22) erschüttert« Unbegründet ist schließlich die in diesem Zusammenhang noch erhobene Rüge der Verölet zung des § 139 ZPO. Diese Erwartung habe nicht getrogen; denn die Stadt sei immer bereit gewesen, den Streifen zu einem angemessenen Preis zu kaufen«, Daß die Beklagten, vertreten durch den Zeugen BflB, sieh dabei den Preis erhofft hätten, den sie von dem Kläger fUr das Restgrundstück erzielt hätten, sei dem Kläger nicht bekannt gewesen, wenigstens sei dies nicht bewiesen worden. Ob dem Kläger diese Erwartung erkennbar gewesen und ob sie “Geschäftsv/ille" beider Parteien und damit Geschäft sgrund läge geworden sei, könne aber dahinstehen«, Denn die Stadt Nürnberg sei tatsächlich bereit, den Grundstücks-Streifen am Hörmannsgäßchen zu einem höheren Quadratmeter-preis (nämlich 250 DM) zu erwerben, als die Beklagten für das Restgrundstück (druchschnittlich) erzielt hätten«, Ob dem Kläger auch erkennbar gewesen sei, daß der ^euge davon aasgegangen sei, daß die ntadt Nürnberg notfalls das Bntöignungaverfabren betreiben werde, brauche nicht weiter erörtert zu werden* Denn angesichts des gegenwärtigen Kaufangebots der Stadt Nürnberg verstieße es nicht gegen Treu und Glauben, die Beklagten auteh dann am Vertrag festzuhalten, wenn die Stadt Nürnberg von Angang an nicht an eine Enteignung gedacht oder später eine solche Absicht wieder aufgegeben hätteo Hinsichtlich der Grundstücksdurchfahrt hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert. Die Revision macht dem Berufungsgericht weiter zu dem Vorwurf, es habe, was die Durchfahrt anlange, verkannt, daß die Aufspaltung des Kaufpreises ihre Geschüftagrund-läge darin gehabt habe, daß es sich bei der Auflage zur Schaffung dor Durchfahrt ausschließlich uui eine offent-liehe Last im Allgemeininteresae gehandelt habe und sie nicht von den früheren Bauraaßnahmen des Klägers an seinem Nachbargrundstück M beeinflußt worden sei» Dem steht jedoch entgegen, daß, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat (BU S. 8, sondern darauf zuriiekzuf Uhren daß die Zufahrt in das Innere des Bauquartiers aus Gründen der Verkehrs sicher«* heit nicht mehr Uber da» Aehrumgäßchen gostattet wurde, und daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dor Zeuge Bflfc an Hand der vorliegenden Pläne selbst ersehen konnte und sicher ersehen hat, daß die Zufahrt zura Hof raun des alten Anwesens des Klägers führt und damit auch diesem dient (BU So 23)» Das Berufungsgericht befaßt sich schließlich mit oor Betmuptung der Beklagten, aer Yeränderungenachusis sei ungültig, und sie seien deshalb schon aus diesem Grunde nicht nach § 3 dos Kaufvertrags zur Auflassung verpflichtet Ks hält den Verändo^ungönachv/eis für gültig, weil aor Zeuge wie eich aus seinem Schreiben vom 19» Kovomber 1957 an das Veriaeseungsatit RUi'nberg ergebe, namens der Beklagton und der Kläger die Vermessung beantragt und die )?inäh£äiittÄ stelle in Ansbach nach ihrem Scnreiben vom 12* August 1959 ist ihr entgcgenzuhalten, daß das Berufungsgericht auf dieses Schreiben überhaupt nicht Bezug nimmt» Inwiefern sich aus den Schreiben der Stadt Nürnberg vom • Januar 195ö und vom 24» September 1950 die Ungültigkeit doe Ver-änaorungsnachwöisos ergeben soll, ißt nicht ersichtlich» Soweit die Revision weiter meint, aus com Schreiben der Finanziüittelstoilo in Ansbach vom 9* Juli 1959 ergebe sich, daß die Beklagten gegen den Verändarunganachweio Bcschv/ordo eingelegt haben, und daraus offenbar folgert, daß über dies noch nicht entschieden sei» verkennt sie» daß die Entscheidung in dem Schreiben selbst, und zwar im Sinne der Zurückweisung» erfolgte, wie sich aus dem späteren Schreiben dor Finanzmitteisteile vom 20« August 1959» auf das auch das Berufungsgericht abstellt, zu entnehmen ist« Entgegen aer Meinung der Revision sind schließlich gegen die Gültigkeit des Veränderungsnachweises auch keine Bedenken daraus herzuleiten, daß os in dem Schreiben der Finanzmitterstelle vom 12« August 1959 abschließend heißt, das Vermessungoamt Nürnberg sei angewiesen, den für das Notariat bestimmten Auszug (aus dem Ver&nderungsnach-weis) bis zu dem Ende des "vorliegenden" Prozesses zurückzu-« halten« Die von Amts wegen vorzunehmende Nachprüfung des ange-foohtonen Urteils ergibt jedoch, daß diu Verurteilung der Beklagton zur Auflassung und zur Abgabe der Eintragunga-Bewilligung aus einem anderen Grunde nicht aufrochterhalten werden kann« Bern dahingehenden Klageantrag kann nämlich mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 28 GBO erst entsprochen werden» v/enn die Grundstücksteilüng, was nach dom Akteninhalt hier noch nicht geschehen ist» im Örund^ buch vollzogen ist (Urteile des Senats vom 20® Juni 1962» V ZR 16/62, 134 19b3, 762)* Bann ist aber der Beklagte zu 5 nach ä 62 ZPO in der mündlichen Yernandlung von den übrigen Beklagten vertreten worden, so daß der Antrag des Klägers, hinsicntlich uös BeKlagten zu 5 die Revision durch Vereäun-nisui'teil zurückzuweisen, gegenstandslos ist*

Zitierte Normen: § 123 BGB § 139 ZPO § 28 GBO § 780 ZPO
GrundstückGrundBerufungsgerichtNürnbergZeugeStadtSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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V SH 181/6“.
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Verkündet
a a 23 «• Oktober 1963 000000^000:. Justizhauptsekretär als Ur kund gbcamt er der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Erben der im Lauf des Revisionsverfahrens verstorbenen Ehefrau Elisabeth Ruth &000 geb» iflHHBi? • Ruc R|
PiBVI e, nämlich
a) des Kaufmanns Edwin	•Rue	R|
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bl der Renate POM VII c9
c)	dos Gerard
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 d)	des Herbert (Yonne),
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des Universitätsprofeasors Br. Heinz Dieter El 0 B100000 Road,. MHHB (Cape Town), Cape provincö/Süd-afrika,
 des Kaufmanns Prank Philipp Ej
 Br0000o Ma00000000/USA9
4-o des Kaufmanns Alexander J_
5» des Kaufmanns Erik _P0000> Kew ^ IlÖth Street, New York,
 Ash Street,
 Rue sflHi, Wi IX e.
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» 0000t ~
gegen
 den Kaufmann Karl $00000* 100000 KflHH^festraße Klüger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
-	Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br«
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 suf die mündliche Verhandlung vom 27« September 1963 unte:
Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Br» Piepenbrock,
 Br« Freitag, Br. Mattem und Offterdinger f ü x’ Re cht erkannt s
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a
Dio Revision gegen das (Jrteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22» Juni 196*1 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen9 daß hinsichtlich der Klage unter Abweisung de3 Beistungsantrags festgeatellk wird, daß die Beklagten verpflichtet sind* den von ihnen an den Kläger verkauften Grundbesitz nach Vollzug der Vermessung im Grundbuch an den Kläger aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen Zug um Zug gegen Zahlung von 38 280 DM»
Die Kosten der Revision werden den Beklagten zu i a) bis <1} zu je 1/10 und den Beklagten zu 2 bis 5 zu je 3/20 auferlegte
 Den Beklagten zu 1 a) bis d) wird hinsichtlich der bis zu dem Tode ihrer Erblasserin entstandenen Kosten die Beschränkung ihrer Haftung Vorbehalten*
Von Rechts wegen

- 2
Tatbestand^
Die frühere Beklagte zu 1 ist im lauf des Revisionsverfahrens (12o Januar 1963) verstorben« Ihre Erben, die jetzigen Beklagten zu la-d, haben den Rechtsstreit aufgenommen•
Die Beklagten (hier und im folgenden: die früheren Beklagten) sind Eigentümer des Grundbesitzes Adler-3traßo 9 in Nürnberg, und zwar die Beklagte zu 1 hinsichtlich eines Miteigentumsanteils von einem Viertel und alle Beklagten in Erbengemeinschaft hinsichtlich eines Miteigentumsanteils von drei Viortoln«
Am 15« November 1956 schlossen die-. Parteien über den Grundbesitz einen notariellen Kaufvertrag* Nac 1 § 1 besteht der im Grundbuch des Amtsgerichts Nür/ oerg für LflHPBand • Blatt	S« 0 eingetragene
 Grundbesitz aus den Flurstücken Nr« 3151 - 760 qm und Nr« 3151 1/3 - 70 qm« In § 2 heißt es:
11 Aus dem in § 1 angeführten Grundbesitz ist an die Stadt Nürnberg für Zwecke Öffentlicher Straßen zur Verbreiterung dos Hörmannsgäßchens eine geo« metrisch erst zu vermessende, flächenmäßig noch nicht genau feststehende feilfläche zu veräußern*
Die Verkäufer (Beklagte) sind verpflichtet, an die. Stadt Nürnberg diese feilfläche zu veräußern«
Die Festlegung der Vertragsbedingungen ist dache der Verkäufer und der Stadt Nürnberg«"
Nach § 3 verkauften die Beklagten "die in fl angeführton Grundstücke abzüglich der feilfläehe, die von den Verkäufern an die Stadt Nürnberg für Zwecke öffentlicher Straßen (Hörmannsgäßchen) zu veräußern ist, damit ca«
700 qm11 an den Kläger« In derselben Vertragsbest mmung verpflichteten sich die Parteien, unverzüglich nach Vorlage des amtlichen Veränderungsnachweisos die Auf£as-suhg. zu erklären« Gleichzeitig bewilligten die Beklagten
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für den Kläger eine AuflassungsVormerkung. Diese wurde im Grundbuch eingetragen. In § 6 wurde für eine FIÜcHg von 600 qm ein Kaufpreis von 250 DM für den Quadratmeter und für eine Fläche von 100 qm ein solcher von 150 DM vereinbart. Hierzu heißt es:
"Diese 100 qm dürfen nach einer Auflage der Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde - nicht bebaut worden und müssen freigehalten werden, wes-v/2gen der niedrigere Kaufpreis für den Quadratmeter vereinbart wurde«"
Der vorläufige Kaufpreis wurde sonach auf 165 000 DH festgesetzt. Für die Berechnung des endgültigen Kaufpreises nach der Vermessung der Grurdstücke wurden nähere Bestimmungen getroffen.
Nachdem der Kläger in einem notariellen Nachtrags- . vertrag vom 12. Februar 1957 Grundstücksbelastungen in Höhe von 56 720 DM übernommen und auf den Kauf preis 70 000 DM bezahlt hat, schuldet, er £omit noch 58 280 DM.
Die Grundstücke wurden später vermessen. Nach dom Auszug aus dem Voränderungsnachweis Nr. 83/1S 58 dos Vermessungsamtes Nürnberg wurden aus dem Flurstück Nr. 5151 ‘feilflächen von 52 qm und 128 qm wegge-messen und als Flurstücke Nr. 3151/5. und Nr. 3151/6 "Hörmannsgäßchen, Straße»? bezeichnet. Diese beiden Grundstücke (in einer GesamtgrÖße von 160 qm) sind die für die Straßenverbreiterung vorgesehenen Flächen, die der Kläger nach dem Kaufvertrag nicht erworben hat. Nach dem weiteren Inhalt dos Veränderung nachweises fällt das Flurstück Nr. 3151 1/3 vng. !
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Es v/ird zu dem Flurstück Nr* 3151/2 geschlagene Flurstück Nr. 3151 bleibt besteheno Seine Fläche wird aber weiter verkleinerte Ein Teil von 203 qm bildet das neue Flurstück Nr» 3151/4 und 24 qm werden den Flurstück Hr. 3151/2 zugemessen.
ITach den Veranderungsnachv/eis ist die an den Kläger verkaufte Grundstücksfläche somit (850 qm - 160 qm =) 690 qm groß.
Die Beklagten haben den Kaufvertrag wegen argliestiger Täuschung, hilfsv/oise wegen Irrtums angefoehten, und zwar die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 5* Mai 1958, der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 13* März 1959? die Beklagten zu 3 und 5 je mit Schreiben vom 10«
April 1959 und der Beklagte zu 4 mit Schreiben vom 13* April 1959.
Da die Beklagten unter Berufung auf die Anfechtung des Vortrages die Auflassung verweigerten, hat der Kläger beantragt*
die Beklagten zur Auflassung des Grundbesitzes, abzüglich der Flurstücke Nr. 3151/5 und Hr. 3151/6? und zur Bewilligung der Eintragung dos Eigentums-Übergangs im Grundbuch Zug um Zug gegen Zahlung von 38 280 DM zu verurteilen.
Die Beklagten haben Klageabweisung und im Wege der Y/idorklage beantragt.
Io den Kläger zur Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung zu verurteilen,
2. feotzustcllen, daß der Klager verpflichtet ist, den Beklagten zu 1 bis 4 allen Vermögens
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rechtlichen Schaden zu ersetzen, iier diesen daraus erwachsen ist und künftig erwächst, daß sie vom Kläger durch Erregung und Unterhaltung eines Irrtums über angebliche Abtretungsverpflichtungon und Bebauungsverbote am Grundstück Adlerstraße 9 (Flurstück-Nr„ 305*1 und 3151 1/3) zu dem Abschluß des Kaufvertrages vom 15« 11*1956 mit Nachtrag vom 12.2o1957 und Bewilligung der Eintragung einer Auflassun^svormerkung an dem vorbezeichneten Grundstück veranlaßt und hierdurch an einer anderweitigen günstigeren Veräußerung dieses Grundstückes und an der Verwendung des geldlichen Gegenwertes gehindert wurden«
Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt«
Die Beklagten haben zunächst geltend gemacht, daß sie zur Auflassung schon deshalb nicht verpflichtet seien, weil der Voränderungsnachweis mangels ihrer Mitwirkung ungültig sei« Zur Begründung der Anfechtung des Vortrags haben sie vorgetragen: Der Kläger habe sie mit Hilfe der Firma Wiesengrund, die den Kauf vermittelt habe, darüber..gelauscht, daß die Stadt Nürnberg die unumstößliche Absicht besitze, das Hörmannsgäschen auf Kosten der anliegenden Grundstücke zu verbreitern und dazu nötigenfalls das Enteignungsverfahren zu betreiben« Sic seien der Ansicht gewesen, daß die Stadt Nürnberg dann den Quadratmeterpreis zahlen müsse, den der Kläger für das Grundstück bezahlt habe« Die Stadt Nürnberg wolle aber nur zu einem weitaus geringeren Preis dio in Frage stehende Fläche erwerben« Der Kläger habe ihnen ferner vorgespiegelt, eine weitere Teilfläche des Grundbesitzes cdürie aus Sicherheitspoli-
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zeilichen Gründen gemäß einer Auflage der Stadt Nürnberg nicht behaut werden und habe deshalb für ihn einen geringeren Wert« Eine solche Auflage bestehe aber nicht.
Die Teilfläche dürfe nur deshalb nicht bebaut worden* weil sie als Zufahrt zu dem Innern des Bauquartiers (in dem der Grundbesitz üdt'raßcSlicgt) gedacht sei* wo Parkplätze angelegt werden müßten« Bio Zufahrt diene aber allein dem persönlichen Interesse des Klägers0 Dieser habe sich nämlich, als er im Jahre 1953 sein (im selben Bauquartier liegendes) Grundstück Straße^ bebaut habe, gegenüber der Stadt Nürnberg verpflichtet, entsprechend den Bestimmungen der Reichsgaragenordnung eine ausreichende Zahl von Garagen oder Einst cllplätzen zu erstellen, .und dabei in Aussicht gestellt, daß er den Grundbesitz der Beklagten erwerben und darauf die Zufahrt schaffen werde« Ohne diese Zusicherung wäre dem Kläger damals nicht gestattet worden, sein Grundstück K(|HH|straße • so baulich auszunutzen, wie er es getan habe« Die Beklagten hätten daher nicht den geringsten Anlaß gehabt, eine Teilfjäche um 100 DH je Quadratmeter billiger herzugeben und hätten dies bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse auch nicht getan«
Die Beklagten haben weiter vorgetragen, sie könnten sich für den Pall, daß sie eine arglistige Täuschung nicht bev/eisen könnten, auf einen Irrtum über die wirkliche Sachlage berufen«
Schließlich sind die Beklagten der Ansicht, daß auch die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages weggefallen sei,
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da sie bei Vertragsabschluß davon ausgegangen seien» daß sic zur Abtretung einer feilfläche zur Verbreiterung des Hörmannsgäßchens verpflichtet seien und daß eine weitere Teilfläche auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Auflage nicht bebaut werden dürfe, beide Punkte aber nicht zuträfen; es verstoße deshalb gegen Treu und Glauben, wenn man sie am Vertrag festhalte»
Per Kläger hat erwiderts Per Veränderungsnachweis sei wirkOam zustandegekommen, da die Beklagten die Vermessung selbst beantragt hätten* Er habe den Beklagten keine Umstände verschwiegen, zu deren Offenbarung er verpflichtet gewesen sei» Pie Anfechtung wegen Irrtums sei auch verspätet, weil der Zeuge Bflfc (Ehemann der Beklagten zu 1, der für die Beklagten die Kaufverhandlungen geführt hatte) wenigstens seit Dezember 1957 die behaupteten Anfechtungsgründe gekannt habe«, Paß eine bestimmte Teilfläche an die Stadt Nürnberg abzutreten sei und eine andere Teilfläche nicht bebaut werden dürfe, sei nicht Grundlage der Vertragsverhandlungen gewesen»
Pas Panogerieht hat durch Teilurteil die Klage .^gewiesen und der Widerklage zu 1 stattgegeben»
In der Berufungsinstanz haben die Beklagten nth die Ansicht vertreten, der Vertrag sei auch nach § 138 BGB nichtig, weil zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Mißverständnis bestehe»
Pas Oberland eager icht hat auf die Berufung des Klägers
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Widerklage zu 1 angewiesen und der Klage dahin statt-gegeben g daß die Beklagten verurteilt werden«, an den Kläger aufsulassen
 die im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg für Lfl|0Band 4P Blatt 190 Seite 0 vorgetragenen Grundstücke r4000 A0Pstraßcp., näm-lieh Flurstück Nr* 3151 und 3 151 1/3 abzüglich einer zu dem Hörm&nnsgäßchen gelegenen Fläche von 160 qm3 die in dem Veränderungsnachweis des Vermes sungsamts Nürnberg Nr* 83/1958 bezeichnet sind als Flurstück Nr« 3151 und 3151/4 sowie als ein Teil des Flurstücks Nr» 3151/2 und die Binti’agung im Grundbuch zu bewilligen Zug um Zug gegen Zahlung von 38 280 TMo
 Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten zu 1 bis 4 den Klageabv/ö&ungsantrag und die Widerklage zu 1 weiter« Die Beklagte zu 5 war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels9 und zwar hinsichtlich des Beklagten zu 5 im Wege des Versäumnisurteils.
Ent fj9he idungs^ründe^
•' I*
1. Das Berufungsgericht befaßt sich zunächst mit der Von den Beklagten geltend gemachten Anfechtung v/ogen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB). Es ist der Auffussung9 daß eine solche von den Beklagten nicht bewiesen worden
 ür-
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sei» Zur Begründung führt das Berufungsgericht u»a© aus;
Der *ouge BtiB (jetziger Beklagter zu 1a) der Vertreter der Beklagten, habe im Jahre 1955? als seine Verhandlungen mit dem Kläger begonnen hätten, bereits gewußt, daß das Hörmannsgäßchen verbreitert worden sollte und zu diesem Zweck von dem Grundbesitz der Beklagten wahrscheinlich 130 qm in Anspruch genommen werden müßten. Es sei daher nicht notwendig gewesen, daß ihn der Kläger darüber noch unterrichtete© Der Kläger habe mit dem Zeugen darüber auch nicht gesprochene Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe sie zwar nicht persönlich, aber doch mittels der Pinna	getäuscht,
 finde in dom Beweisergebnis keine Stütze» Auch aus der Bestimmung des § 2 des Kaufvertrags, daß die Beklagten verpflichtet seien, die an das Hörmannsgäßchen angrenzende 'feilfläche an die Stadt Nürnberg zu veräußern, könne irgendein Schluß auf eine unredliche Absicht des Klägers nicht gezogen worden» Der Notar Br» habe, wie sich aus seiner Zeugenaussage ergebe, diese Vortragsbestimmung für am Platze gehalten, weil der Kläger daran interessiert gewesen sei, daß diese Teilfläche an die Stadt Nürnberg veräußert werde? denn erst dann habe er mit der Erlaubnis zur Bebauung d*~ Bestgrund Stückes rechnen können© Es sei auch kein Beweis dafür erbracht, daß der; Kläger in dem Zeugen Wim^m die Ansicht hervorgerufen habe, die Stadit Nürnberg werde für den Geländestreifen am Hörmannsgäßchen den gleichen Preis zahlen, den die Beklagten für das Restgrund stück erzielen würden© Es sei ferner kein Beweis
 dafür erbracht3 daß die Firma V/i
und der Kläger
 zusammengewirkt hätten.) um die Beklagten zu schädigen»
Stadt Nürnberg werde den in Frage stehenden Grundstücks-streifen 2u dem Preis erwerben, der für das Restgrund-
orzeugung auch deshalb nicht vor, weil die Stadt Nürnberg mit Schreiben vom 29« Mai 1959 dem Zeugen	an-
geboten habe., den Grundstüclcsstreifen so wie er mittlerweile vermessen worden sei, zu einem Quadratme-terpreis von 250 DM zu erwerben»
Baß nach den Plänen der städtischen Behörden bei der Bebauung des Grundstücks der Beklagten eine Grundstücks-einfahrt zu dem Innern des Bauquartiers freigelassen werden müsse, sei von den Parteien bei Vortragsabschluß zu Recht angenommen worden» Pür diese Pläne sei nicht nur bestimmend, daß die Angrenscr, also auch der Kläger, im Innern des Bauquartiers Einstellplätze für Kraftwagen schaffen müßten» Es seien für die Pläne auch sicherheitspolizeiliche Gründe maßgebend, weil die frühere Zufahrt in das Innere des Baüquartiers durch das Kehrum-gäßchen aus Gründen der Vorkehrssicherheit nicht mehr gestattet worden könne» Auch aus Feuersicherheitsgründen müsse die Zufahrt über das Grundstück der Beklagten frei bleiben» Dafür, daß der Kläger gegenüber dem Zeugen nur von sicherheitspolizeilichen Gründen gesprochen hätte, sei kein Beweis erbracht»
Auch eine Aufklärungspflicht, durch deren Verletzung der Kläger die behauptete arglistige Täuschung hätte begehen können, könne insoweit nicht angenommen werden» Die Be-
Hinsichtlich der Erwartung des Zeugen Wi
 die
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klagten hätten nicht vorgetragen, daß sie den Kläger nach den Gründen der Auflage gefragt hätten und er sich dann in Schweigen gehüllt habe» Sie hätten auch keine Umstände behauptet, aus denen der Kläger hätte erkennen können, daß für sie die Kenntnis der Gründe der Auflage von Bedeutung gewesen sei« Der Zeuge Bfll habe in seiner schriftlichen Aussage vom 9» December I960 dazu sogar dargelegt, daß er im Verlauf der Verhandlungen mit dem Kläger am 13* November 1956 die Auflage mit Vorbedacht nicht erwähnt habe, um das Recht auf Entschädigung durch die Stadt Nürnberg nicht zu riskieren» Auch aus allgemeinen Gründen sei der Kla^e< nicht verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, daß auc er die Grundstückseinfahrt einmal benötigen werde» Dazu habe schon deshalb keine Veranlassung bestanden, weil der Zeuge B^an Hand der vorliegenden Pläne selbst habe ersehen können und sicher ersehen habe, daß die Zufahrt auch zu dem Hofraum des alten Anwesens des Klägers führe und auch diesem diene» Außerdem gebe es keine Hecht/fiorm» die den Käufer eines Grundstücks verpflichte, dem Verkäufer mitzuteilen, wozu
 er die KaufSache benötige» Der Kläger habe daher den Beklagten weder mitzuteilen brauchen, welche Gebäude er auf dem Grundstück errichten werde, noch daß er das Grundstück kaufen wolle, um eine Einfahrt zu dem Innern seines anderen Grundstücks zu schaffen» Er habe deshalb auch nicht darauf hinweisen müssen, daß er sich bei der Genehmigung seines Bauplanes für das Grundstück KfHHBstraße A der Bauplanungsbehörde gegenüber erboten gehabt habe, für eine Zufahrt zu sorgen*
Die oehauptete arglistige Täuschung sei für den Ab-> schluß des Kaufvertrags auch nicht ursächlich gewesenp weil der Preis für den verkauften Grundbesitz als Gesamt-preis ausgehandelt worden sei» Beide Parteien hätten sich also über den Gesamtprois für den Grundbesitz und nicht etwa über die Quadratmeterpreiao für die Einfahrt und die Rcstflächc geeinigt* Dem widerspreche nicht die Bestimmung in § 6 des Kaufvertrags.» Denn nach der Aussage des Zeugen WiBHIHV sei der Kaufpreis auf Y/unsch des Zeugen Bflp auf geschlüsselt worden, damit er gegenüber den von ihm vertretenen Erben den "Preisnachlaß" vertreten könne*
2» Gegenüber diesen Ausführungen versucht die Rovision darzutun, die von den Beklagten behauptete arglistige Täuschung habe darin bestanden, daß der Kläger bei den Vortragsverhandlungen den Zeugen 3MBals Vertreter der Beklagten indem Glauben gelassen habe, cs sei allein aus Öffentlichen Gründen ein Teil des Grundbesitzes der Beklagten vom Verkauf ausgenommen und hinsichtlich einer Teilfläche des verkauften Grundbesitze ein niedriger Preis festgesetzt worden, .während in Wirklichkeit die erwarteten Öffentlichen Beschränkungen nur auf den Aufbau des von dem Kläger früher erworbenen Grundstücks !fH|s1:7^e • zurUckzüführen seieno Die in dieser Hinsicht erhobenen Rügen sind jedoch unbegründet*
a)	Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe die Entwicklung der Plangestaltung - und auch die neuere
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Festsetzung der Baufluchtlinien gemäß dem Bescheid der Regierung in Ansbach vom 28» Mai I960 - seit dem Aufbau des Grundstücks Karolinenstraße 8 durch dcu Kläger nicht beach tot und damit verkannt? in welcher Richtung bei Einleitung und Abschluß des Kaufvertrages vom 15» November 1956 der Kläger verpflichtet gewesen sei? die Beklagten aufzu» klüron0 Dem Erfolg der Büge steht schon entgegen? daß die Revision die Entwicklung, der Plangestaltung nicht näher darlegt und auch nicht angibt? in welchen Punkten der Bescheid der Regierung in Ansbach der Auffassung des Berufung gorichts entgegenatehto
b)	Die Revision rügt sodann? dn§! Berufungsgericht bätto mit Rücksicht auf die dem Kläger obliegende Offenbarungs-Pflicht prüfen müssen? inwiefern die Vorstellungen dos Zeugen B^p über die Verbreiterung dos Hörmannsgäßchens durch den Aufbau des Nachbargrundstücks KflBHPstraßeflP des Klägers hätten beeinflußt sein können» Apjch diese Rüge ist unbegründet» Zu einer solchen Prüfung hätte
 für das Berufungsgericht nur dann Anlaß bestanden? wenn die Beklagten behauptet hätten*' daß der Aufbau des Grundstücks K®HHBIetraßc® auf die Vorstellungen des Zeugen BMP Uber die Verbreiterung des Hörmannsgäßchens Überhaupt einen Einfluß gehabt und worin dieser bestanden habe. Wo sich ein dahingehender Vortrag der Beklagten befindet? wird jedoch von der Revision nicht angegeben»
c)	Die Revision macht dem Berufungsgericht weiter zu dem Vorwurf, es habe don wiederholten Vortrag der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt? daß der Kläger beim Erwerb des Ruinengrundstücks KflHHHstraße •» um diesos Grundstück so weitgehend bebauen zu können? wie dies ge-
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schehen sei, dor Stadt Nürnberg gegenüber in Aussicht gestellt habe, das Grundstück dor Beklagten zu erwerben, um auf diesem die entsprechenden Auflagen (hinsichtlich der Erstellung von Garagen) zu erfüllen«, Biesen Vortrag hat das Berufungsgericht jedoch'nicht übersehen«, Es hat ihn nicht nur im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich aufgeführt (BU So 8), sondern auch gewürdigt, allerdings entgegen der Meinung der Revision dahin, daß der Kläger sein Angebot an die Stadt Nürnberg dem Zeugen Bflfc nicht zu offenbaren brauchte (BU So 24}« Soweit die Revision meint, das Berufungsgerioht habe den Vortrag der Beklagten nicht ausreichend^ gewürdigt, so versucht sie in unzulässiger Weise, an die Stelle der richterlichen Würdigung die eigene zu setzen»
Brauchte aber der Kläger (aus den vom Berufungsgericht näher dargelegten Gründen,die keinen Rechtsirrtum enthalten ) sein Angebot an die Stadt Nürnberg dem Zeugen nicht zu offenbaren, so bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, auf den weiteren, von der Revision ebenfalls als übergangen gerügten Vortrag der Beklagten einzugehen, der Kläger habe sich über die Möglichkeiten der Bebauung dos Grundstücks KflHIBBstraße0 und der hiermit verbundenen behördlichen Auflagen? auch soweit sie die Nachbargrundstücke anlangten, erkundigt und sei hierüber aufgeklärt worden, und die späteren Planungen der Behörden seien dadurch beeinflußt worden, daß dor Kläger das Grundstück KBHIstraße#in der Grundfläche voll bebaut habe»
Bei dieser Sachlage bestehen entgegen der Meinung der Revision auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht den in diesem Zusammenhang von den
 Beklagten benannten Zeugen KlÄfc (Baudirektor bei dor Stadt Nürnberg) nicht vernommen hat (BU So 35)«
d)	Die Meinung der Revision, der Ausbau des Grundstückes Karolinensträße 8 durch den Kläger habe zur Folge gehabt, daß das Kehrumgäßchen für jede Durchfahrt habe Wegfällen müssen, steht mit der Feststellung des Berufungsgerichts in Widerspruch, daß die frühere Zufahrt in das innere des Bauquartiers durch das Kehrumgäßchen aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht mehr habe gestattet werden können« Baß etwa der Ausbau die Verkehrssicherheit in dem Kehrum« gässchon beeinträchtigte, ist nicht ersichtlich« Die Feststellung des Berufungsgerichts ergibt sich auch aus den von der Revision in diesem Zusammenhang zitierten Urkunden, nämlich aus dem Aktenvermerk in den Bauakten betreffend KfHH^Bstrasse0 vom 6» August 1955? aus dem Bescheid der Regierung in Ansbach vom 18* Mai I960 und aus der von dem Berufungsgericht eingeholten Auskunft der Bauord-nungs--. ^Behörde der Stadt Nürnberg vom 15». März 1961» Damit sind die 'Schlußfolgerungen, welche die Revision aus ihrer irrigen Meinung zieht, gegenstandslos«
Die Revision verweist in diesem Zusammenhang noch auf das Schreiben des Klägers vom 24« Januar 1956, in dom dieser sich gegenüber der Bauordhungsbehörde der Stadt Nürnberg zur Erfüllung der Erfordernisse der Reichsga-ragenordnung (hinsichtlich des Grundstücks Karolinen straßc 8) verpflichtete und weiter ausführte, er werde, falls die restlichen Einstellplätze auf dem gemeinsamen Parkplatz (im Innern des Bauquartiers) nicht beschafft worden könnten, diese in der Nähe des Grundstückes nach-weisen. Bereits mit dieser Erklärung habe der Kläger, so meint die Revision, beabsichtigt, die Auflage zur Er~ Stellung von Parkplätzen erst mit dem Erwerb des Grundbesitzes'der Beklagten zu erfüllen« Es kann dahingestellt
 bleiben, ob eine solche Absicht aus dem Schreiben zu entnehmen ist» Denn selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten unterstellt, so handelte eo sich dabei lediglich um ein Motiv für den Erwerb des Grundbesitzes der Beklagten» das dor Kläger diesen, nachdem die Grundstückseinfahrt schon aus polizeilichen Gründen freigelassen werden mußte, aus den vom Berufungsgericht auf geführten Gründen (BU So 23/24) nicht zu offenbaren brauchtc.
o) Entgegen der Meinung der Revision vertritt das Berufungsgericht nicht die Auffassung, es habe für den Kläger keine Aufklärungspflicht bestanden, warum die Stadt Nürnberg vom Grundbesitz der Beklagten einen Streifen zur Verbreiterung des HÖrmannsgaßchens verlange* In dem Teil der Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich mit der Verbreiterung des Hörmannsgäßchens befassen (BÜ So 16-22 oben), ist nirgends von einer Aufklärungspflicht die Rede, weder in bejahendem noch in verneinendem Sinne, auch nicht an dor von der Revision angegebenen Stelle (BU So 19)* Wenn es dort (bei der Y/ürdigung der Verpflichtung der Beklagten in § 2 dos Vertrags, den Grundbesitz an die Stadt Nürnberg zu veräußern) heißt, es sei für den Kläger nur maßgebend gev/osen, in welchem Umfang er den Grundbesitz "einmal werde bebauen dürien", sowar dies, wie sich aus dem.unmittelbar vorausgehenden Satz ergibt, lediglich die Begründung für die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es für den Kläger gleichgültig habe sein können und cs auch gewesen sei, ob die Stadt Nürnberg die Abtretung des Geländestroifena habe verlangen wollen» Damit sind alle Schlußfolgerungen gegenstandslos, die sich auf die irrige Meinung der Revision
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f)	Die Revision stellt sodann auf die Auffassung ooc Berufungsgerichts dahin ab, oer Kläger sei an aer in § 2 des Kaufvertrags niedergslsgten Verpflichtung der Beklagten zur Veräußerung des Geländestreifens an die Stadt Nürnberg deshalb interessiert gewesen, weil er "erst dann mit der Bebauung des RestgrundStückes werde rechnen können”« Hierbei habe sich aber, so rügt die Revision, das Berufungsgericht nicht Klarheit darüber verseift daß diese Annahme ebenfalls davon beeinflußt gewesen sei, daß der Klager die ihm für die Bebauung des Grundstücks Karolinenctraöe 8 erteilten und zu erwartenden Auflagen (zur Erstellung von Parkplätzen) auf das Grundstück der Beklagton habe abwälzen wolleno Die Rüge ist unbegründet o Es ist nicht ersichtlich und wird vender Revision auch nicht näher dargelogt, inwiefern zwischen den dem Kläger hinsichtlich des Grundstücks K^UmpstraßeM erteilten Auflagen und der Vorstellung des Klägers, daß ihm die Bebauung dos von den Beklagten erworbenen Grundbesitz erst dann gestattet werde, wenn diese sich nach Maßgabe
 des $ 2 des Kaufvertrags verpflichteten, ein Zusammenhang bestehen soll«
g)	Die Revision meint weiter, der Kläger habe schon
 bei der Besprechung am 13* Hovember 1956 den Irrtum des Zeugen	aufrecht	erhalten, daß die Verbreiterung des
HÖrmannsgäßchens ausschließlich im öffentlichen Interesse verlangt v/erde* das Berufungsgericht habe hierzu den v/ioderholten Vortrag der Beklagten nicht auereiehone gewürdigt, der Zeuge BMPsei von der "Unumstößlichen TatsacV* ausgegangen, daß der Geländestreifen zur Verbreiterung des HÖrmannsgäßchens allein im öffentlichen Interosse abgegeben worden müsse* Auch damit kann die Revision keinen Erfolg habon0 Sie übersieht zunächst die Feststellungen
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des Berufungsgerichts, daß oer Zeuge BflP schon vor de m Abschluß des Kaufvertrages durch eie Bayerische Staatsbank und das GrundatUcksamt der Stadt Nürnberg von der Verbreiterung des Hörmannogäßchens unterrichtet worden sei, daß er nach seiner eigenen Aussage niemals mit dem Kläger über diese Straßenverbreiterung und dio damit verbundene Grundabtrotung gesprochen habe und daß die Firma WiiHIIBj die den Abschluß des Kaufvertrags vermittelt nabe, über do.e Straßcuv erbreit er ung von d cm Zeugen Bgflfc und nicht von dem Kläger unterrichtet worden sei« Boi dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht kleine Anhaltspunkte dafür gefunden hat, daß der Kläger eine etwaige Vorstellung des Zeugen Bfli, cs müsse ein Geländestreifen allein im öffentlichen Interesse an die Stadt Nürnberg abgegeben worden, gekannt hat» Denn nur in diesem Kall wäre der Kläger verpflichtet gewesen, dem Zeugen	eins	etwaige	gegenteilige	Kennt-
nis zu offenbaren«* In dieser Hinsicht ergibt sich auch nichts aus der Aktennotiz des Zeugen Wi^HHB über die Besprechung vom 13* November 1956, auf die sich dio Revision in diesem Zusammenhang noch berufto Damit sind alle Schlußfolgerungen, welche die Revision aus dem Erfolg ihrer Rüge zieht, gegenstandslos«.
h)	Die Revision stellt sodann darauf ab* daß dem Klager über seinen ArchitokteiSciJBBI von dem Bandirektor KlfB bekannt gemacht worden cei, daß die "Realisierung" der Zufahrt (am Innern des Bauquartiers ) den "beteiligten Grundbesitzern" obliege, v/ie sich aus dem Aktenvermerk in den Bauakten betreffend das Grundstück
§vom So Juni 1955 ergebe«* Sie weist ferner darauf hin, daß dom Kläger mit Schreiben der Bauordnungsbehörde der Stadt
 Nürnberg vom 17® Dezember 1955 mitgeteilt worden sei, daß die Schaffung eines gemeinschaftlichen Parkplatzos Gjy Innern des Bauquartiers) "Aufgabe der beteiligten GrundsKIc ei&entümer" sei« Aus beiden Erklärungen sei, so meint die Revision, klar eraicntlich gev/esen, daß die im Kaufvertrag unterstellte Ent eignungs ent Schädigung jeder Grundlage entbehrt habe; dies hätte der Kläger bex der Kaufver- M hand lung offenbaren müssen* Die Rüge bezieht sieh, v/ie Aui ihrer weiteren Begründung hervorgeht, darauf, daß die Äeuj
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geh 2MBund WiMB^HB angenommen hätten, die Stadt Nürnberg wer do für den Geländestreif en am Hörmannsgäßchen den gleichen Preis zahlen, wie er für das "Hauptgrundstuck erzielt worden sei* Hierzu hat das Berufungsgericht dahin Stellung genommen (BU S* 20), es sei von dem Zeuger* ^^BHBBB? auf dessen Aussage sich die Revision ausdrücklich beruft, nicht bestätigt worden, daß der Kläger diesen Geda^kengang indem Zeugen hervorgerufen habe; .dessen Aussage lasse im Gegenteil erkennen, daß cs sich hierbei um Erf ahrungMlssen d es Zeugen WiflBBBIV ge-
handelt habe, mit dem der Kläger nichts zu tun gehabt hab&> Mit der hier in Frage stehenden Erbrterung zwischen den Zeugen BflB und WiBHBH haben jedoch die beiden von der Revision zitierten Schriftstücke nichts zu tun, da sie sich nicht auf die von der Stadt Nürnberg für der* ab
 zutretenden Ge landestreifen zu zahlende Entschädigung, sonuern auf die Schaffung des gemeinschaftlichen Parkplatz es im Innern uea Bauquartiers und einer Einfahrt hierzu beziehen und damit lediglich die in § 6 des Kauf-Vertrags behandelte Auflage der Stadt Nürnberg betreffe«.
i)	Die Revision wendet sichweiter gegen dis allgemeine Bemerkung des Berufungsgerichts, soweit von der Firma
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rnmmm ^om Zeugen Bflft irgendwelche Erklärungen abge-geben v/ordcn seien, hätte hierfür der Kläger nur cann ein-sustehon, wenn er dazu angestiitet hätte oderdio Erklärungen der Firma	in	seinem	Einverständnis	abgegeben
 worden waren; denn die Firma WifHHHP sei nicht Vertre-torin des Klägers gewesen; sie habe ihren Vermittlungsauftrag über den Zeuger;	erhalten	und sei als Grundstücks«
maklerin tätig gewesen (BU S«. 20)* Hierbei habe, so rügt die Revision, das Berufungsgericht übersehen, daß die Firma iu ihrem Schreiben an den Zeugen Bfli vom 8«, November 1956 von "unserem Herrn WqflHB" gesprochen und unter Beweis gestellt habe, daß die Firma Wi^HHHi? weil sie dem Kläger schon den Erwerb des Grundstücks KiflP HHHstraßeflU im Jahre 1955 vermittelt habe, über alle maßgebenden Umstände hinsichtlich der Entwicklung unterrichtet gewesen sei«, daraus allein kann jedoch nicht gefolgert werden, daß die Firma WiflHHHi nicht als Grundstücksmakler in, sondern als Vertreterin des Klägers tätig gewesen sei»
k) Da sich somit alle Angriffe der Revision gegen die Verneinung einer arglistigen Täuschung als unbegründet erwiesen haben, kommt es auf die (lediglich die Auflage der Stadt Nürnberg in 5 6 des Kaufvertrags betreffende.) Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, eine etwaige arglistige Täuschung soi für den Vertragsabschluß nicht ursächlich gewesen (BU So 25 Mitte bis 27 oben) und die hier* gegen gerichteten Revisionsrügen, welche die Ursächlichkeit dartun sollen, nicht mehr- an«.
IX o
1o Nach der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts können sien die Beklagten auch nicht mit Erfolg auf die An-
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fechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums berufen«» Zur Bo« gründung wird insoweit u,a« ausgeführt:
Hinsichtlich des Grundstückstreifens am Hörmannsgäßchen hätte der Zeuge BUB sich zwar geirrt, wenn er davon aus* gegangen v/ärc, daß die Stadt Nürnberg notfalls das Ent« eignungsverfahren betreiben werde« Dieser Irrtum hätte sich aber nicht auf die KaufSache bezogen? Er soi auch m ein zur Anfechtung nicht berechtigender Kalkulationeirr^u gewesen« Im übrigen sei die Stadt Nürnberg, wie sich aus ihrem Schreiben vom 29« Mai 1959 ergebe, tatsächlich bereit, den Grundstückestreifen zu dem Preis von 250 DM je Quadratmeter zu kaufen« Mehr hätten die Zeugen	und
 WiflHlHB nicht erhofft«
Hinsichtlich der Einfahrt habe ein Irrtum des Zeugen
 auf den hier ankomme, nicht Vorgelegen« Wenjgjtefv
 sei ein solcher Irrtum von den Beklagten nicht nachge*
wiesen worden« Über die Bebaubarkeit habe der Zeuge B^^ sich nicht im Irrtum befunden, weil er zutreffend davon ausgegan&szi sei, daß eine Zufahrt geschaffen werden nniaoe und dor entsprechende X«ii des Grundstücke nicht bebaut werden dürfe« ®a st «Ile euiiah ke inen re eht ssrUeb liohon
e'e.ir Zeug#	ae-aataubt.	hake« er kenne '
von der Stadt Nürnberg einen Wertausgleich oder eine Entschädigung verlangen« Denn er hätte sich insoweit lediglich in einem Irrtum über Hechtsfolgen befunden, die nicht mehr von d en vertraglichen Erklärungen mit umfaßt worden seien«
Die Irrtumsanfechtung scheitere auch schon daran, daß sie nicht unverzüglich im Sinne des § 121 Abs« 1 BGB
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erklärt worden sei» Aus dem Schreiben des Zeugen BflU an die Bauordnungsbehördo der Stadt Nürnberg vom 8» November 1957 ergebe sich, daß der Zeuge Bfli am 6o November 1957 mit Oberbaurat K14M dieser Behörde eine Besprechung gehabt habe, bei der er darüber aufgeklärt worden sei, daß "die vom Hörmannsgäßehen zu den rückwärtige» Autoabstellplätzen vorgesehene Burchfahrt	keine	Auflage	dar
 Stadt, sondern das Ergebnis einer Verständigung zwischen Herrn WojHBunü der Baubehörde“ sei, sowie daß der Streifen am Hörmannsgäßehen nicht zu dessen Verbreiterung von der Stadt Nürnberg beansprucht werde® Durch das Schreiben des Grundstüeksamts der Stadt Nürnberg vom 51« Januar 1958 sei der Zeuge BflBinochmals ^ gleichen Sinne belehrt worden»
Hit diesem Schreiben habe or, wie er bet seiner Vernehmung vor dem Danogoricht ausgesagt habo, die Gewißheit erhalten, daß der Kaufvertrag in der vorliegenden Form gar nicht realisierbar sei, -weil die Stadt Nürnberg don Grundstücksatreifen am Hörmannsgäßehen nicht enteignen wolle»
Da er schon vorher, nämlich am 6» November 1957, in aller
*
Deutlichkeit über die Kochtsnatur der für die Einfahrt freizulasoenden Grundstücksfläche belehrt worden sei, seien ihm nunmehr alle Umstände bekannt gewesen, über daß er sich nach der Behauptung der Beklagten geirrt habe und die irgendwie hätten rechtserheblich sein können» Mit Rücksicht hierauf seien die Anfechtungserklärungon nicht mehr unverzüglich abgegeben worden»
2o Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision jedenfalls insoweit stand, als sie zu dem Ergebnis kommon, die Anfechtung sei nicht unverzüglich erfolgt»
Die Revision meint demgegenüber, die volle Kenntnis von dem Anfeditungsgründ habe der Zeuge Bflfe was das Berufungoge-*
rieht außer acht gelassen habe, erst durch das Schreiben 1 des Grundstticksamts der Stadt Nürnberg vom 8« April 1958 I und das Schreiben des Notars Pr«	vom	s	eiben Tag	I
erhalten« Lem kann in Übereinstimmung mit dem Berufungs- I gericht, das die beiden Schreiben ausdrücklich mit heran« I gezogen hat (BU S« 30/51)*» nicht gefolgt werden« Pas	I
Schreiben des Grundstücksamta enthält lediglich die Mit» I teilung, daß wegen der ’’käuflichen Abgabe eines Teilatücks I aus Flur Nr« 3151” auf das Schreiben vom 31«* Januar 1958 I Bezug genommen werde mit der Feststellung, daß das Grund st ütfe*~ amt seinen Standpunkt nicht auf2ugeben vermöge, und das Schreiben des Notars befaßt sieh nur mit dem Ergebnis der Vermessung« Pie Auffassung des Berufungsgerichts, dem Zeugen Bach seien spätestens seit dem Schreiben des Grund“ stücksamts der Stadt Nürnberg vom 31« Januar 1958 alle Umstände bekannt gewesen, über die er sich nach der Behauptung der Beklagten geirrt habe, wird entgegen der Meinung Oer Revision auch nicht durch den von ihr zitierten Vortrag der Beklagten und die Aussage des Zeugen	(Revisionsbe-
 grün düng S« 22) erschüttert« Unbegründet ist schließlich die in diesem Zusammenhang noch erhobene Rüge der Verölet zung des § 139 ZPO. Pa schon das Landgericht die Irrtumsanfechtung als verspätet bezeichnet hat, wären die Beklagten schon aus diesem Grunde gehalten gewesen, von sich aus alles vorzutragen, was in dieser Hinsicht hätte von Bedeutung sein können«
IIIo
1. Seine Auffassung, es sei auch die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrags nicht v/eggefallen, begründet das Berufungsgericht wie folgt:
Bei dom Grundstücksstreifen am Hörmannsgäßchen seien die Vertragsparteien davon ausgegangen, daß die Stadt
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Nürnberg don Streifen erwerben werde. Diese Erwartung habe nicht getrogen; denn die Stadt sei immer bereit gewesen, den Streifen zu einem angemessenen Preis zu kaufen«, Daß die Beklagten, vertreten durch den Zeugen BflB, sieh dabei den Preis erhofft hätten, den sie von dem Kläger fUr das Restgrundstück erzielt hätten, sei dem Kläger nicht bekannt gewesen, wenigstens sei dies nicht bewiesen worden. Ob dem Kläger diese Erwartung erkennbar gewesen und ob sie “Geschäftsv/ille" beider Parteien und damit Geschäft sgrund läge geworden sei, könne aber dahinstehen«, Denn die Stadt Nürnberg sei tatsächlich bereit, den Grundstücks-Streifen am Hörmannsgäßchen zu einem höheren Quadratmeter-preis (nämlich 250 DM) zu erwerben, als die Beklagten für das Restgrundstück (druchschnittlich) erzielt hätten«,
Ob dem Kläger auch erkennbar gewesen sei, daß der ^euge davon aasgegangen sei, daß die ntadt Nürnberg notfalls das Bntöignungaverfabren betreiben werde, brauche nicht weiter erörtert zu werden* Denn angesichts des gegenwärtigen Kaufangebots der Stadt Nürnberg verstieße es nicht gegen Treu und Glauben, die Beklagten auteh dann am Vertrag festzuhalten, wenn die Stadt Nürnberg von Angang an nicht an eine Enteignung gedacht oder später eine solche Absicht wieder aufgegeben hätteo
 Hinsichtlich der Grundstücksdurchfahrt hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert. Nach wie vor bestehe die Stadt Nürnberg darauf, daß eine Zufahrtifrei-gelassen werde. Davon seien die Parteien zutreffend bei Vertragsschluß auogegangen. Es habe daher weder bei Vertragsschluß die Geschäftsgrundlage insoweit gefehlt, noch sei sie später weggefallen«,
Die Gründe9 die für die Planung der Durchfahrt maßgebend gewesen seien® seien nicht Geschäftsgrundlage geworden«.
2o Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht® jedoch ohne Erfolg an«.
Sie meint zunächst, es könne nicht davon ausgegangon werden, daß die Beklagten "angesichts des gegenwärtigen Kaufangebots der Stadt Nürnberg" ihren Verlust wioder ausgleichen könnten, weil es auf die Verhältnisse zur Zeit des Kaufabschlusses ankomme«. Hierbei übersieht jedoch die Revision, daß die Lehre von dem Pehlen und dem Wegfall der Geschäftsgrundlage nur eine Ausprägung des das ganze Rechtsleben beherrschenden Satzes von Treu und Glauben ist und damit einen Pall der unzulässigen Rechtsaus-übung darstellt (LM § 242 - Bb - BGB Nr«, 27; Palandt, BGB 22o Auf 1«. § 242 Anmo 6 c)0 Ob eine solche vorliegt, ist • aber, da es um die Zumutbarkeit der Er füllung des Vor« trags geht (LM § 242 - Bb - BGB Nr* 13), nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie ini Zeitpunkt der Entscheidung des Tatriehters vorliegen« Las Berufungsgericht hat deshalb ohne Rechtsirrtum darauf abgestellt«, daß die Stadt Nürnberg mit ihrem Schreiben vom 29« Mai 1959 einen Preis von 250 DM für den Quadratmeter und damit jedenfalls nicht weniger angeboten hat, als nach den PestStellungen dos Berufungsgerichts von dem Zeugen BflBl im Zeitpunkt dos Abschlusses des Kaufvertrags erwartet wurde« Soweit die Revision weiter meint, das Berufungsgericht habe hierbei den Minderpreis für die 100 qm (im Sinne des § 6 dos Kauf. Vertrags) außer acht gelassen, ist ihr entgegenzuhaltcn, daß es in dem hier behandelten Teil der Ausführungen des Berufungsgerichts nur um d en Gelände st reifen zun Hörraannu-gäßchen geht« Unbegründet ist schließlich die Meinung der Revision, eo könne angesichts der weiteren Steigerung «lor
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Grundstückspreise auch nicnt von einem "gegenwärtigen” Angebot; der Stadt Nürnberg aus ge gangen werden» Wie sich aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgriinde ergibt«, wollte das Berufungsgericht mit dieser Wendung nur zu dem Ausdruck bringen«, daß das Angebot der Stadt Nürnberg in ihrem Schreiben vom 29» Mai 1959 auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufrecht erhalten wurde»
Die Revision macht dem Berufungsgericht weiter zu dem Vorwurf, es habe, was die Durchfahrt anlange, verkannt, daß die Aufspaltung des Kaufpreises ihre Geschüftagrund-läge darin gehabt habe, daß es sich bei der Auflage zur Schaffung dor Durchfahrt ausschließlich uui eine offent-liehe Last im Allgemeininteresae gehandelt habe und sie nicht von den früheren Bauraaßnahmen des Klägers an seinem Nachbargrundstück	M	beeinflußt	worden
 sei» Dem steht jedoch entgegen, daß, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat (BU S. 22) und unter I 2 d bereits dargelegt ist, dis Auflage der Schaffung der Durchs fahrt nicht auf die Bebauung des Grundstücka K&rolinenstraße
8, sondern darauf zuriiekzuf Uhren
 daß die Zufahrt in
 das Innere des Bauquartiers aus Gründen der Verkehrs sicher«* heit nicht mehr Uber da» Aehrumgäßchen gostattet wurde, und daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dor Zeuge Bflfc an Hand der vorliegenden Pläne selbst ersehen konnte und sicher ersehen hat, daß die Zufahrt zura Hof raun
 des alten Anwesens des Klägers führt und damit auch diesem dient (BU So 23)»
IV	o
Die Auffassung dos Berufungsgerichts, der Aaufvex’trag sei auch nicht nach § 13H BGB nichtig, weil der Kauf zu einem Preis abgeschlossen worden sei, der den da-
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maligen Grund Stückpreisen entsprochen habe und von dem Zeugen	3°^r	noch	als	gut	bezeichnet	worden
 sei, wird von der Revision nicht angegriffen» Sic enthält auch Keinen Rechtsirrtum*
V»
Das Berufungsgericht befaßt sich schließlich mit oor
 Betmuptung der Beklagten, aer Yeränderungenachusis sei ungültig, und sie seien deshalb schon aus diesem Grunde nicht nach § 3 dos Kaufvertrags zur Auflassung verpflichtet Ks hält den Verändo^ungönachv/eis für gültig, weil aor Zeuge wie eich aus seinem Schreiben vom 19» Kovomber 1957 an das Veriaeseungsatit RUi'nberg ergebe, namens der Beklagton
 und der Kläger die Vermessung beantragt und die )?inäh£äiittÄ stelle in Ansbach nach ihrem Scnreiben vom 12* August 1959
die Beschwerde der Beklagten gegen den Veränderungsnachweis zuruekgewieseh habe»
Auch die hiergegengerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet »Soweit die Revision meint, die Gültigkeit des Verändorungsnachwoiöes ergebe sich insbesondere nioht aus dem Schreiben des Notars Bre	vom	ö«	April	1956,
ist ihr entgcgenzuhalten, daß das Berufungsgericht auf dieses Schreiben überhaupt nicht Bezug nimmt» Inwiefern sich aus den Schreiben der Stadt Nürnberg vom • Januar 195ö und vom 24» September 1950 die Ungültigkeit doe Ver-änaorungsnachwöisos ergeben soll, ißt nicht ersichtlich» Soweit die Revision weiter meint, aus com Schreiben der Finanziüittelstoilo in Ansbach vom 9* Juli 1959 ergebe sich, daß die Beklagten gegen den Verändarunganachweio Bcschv/ordo eingelegt haben, und daraus offenbar folgert, daß über dies
 
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noch nicht entschieden sei» verkennt sie» daß die Entscheidung in dem Schreiben selbst, und zwar im Sinne der Zurückweisung» erfolgte, wie sich aus dem späteren Schreiben dor Finanzmitteisteile vom 20« August 1959» auf das auch das Berufungsgericht abstellt, zu entnehmen ist« Entgegen aer Meinung der Revision sind schließlich gegen die Gültigkeit des Veränderungsnachweises auch keine Bedenken daraus herzuleiten, daß os in dem Schreiben der Finanzmitterstelle vom 12« August 1959 abschließend heißt, das Vermessungoamt Nürnberg sei angewiesen, den für das Notariat bestimmten Auszug (aus dem Ver&nderungsnach-weis) bis zu dem Ende des "vorliegenden" Prozesses zurückzu-« halten«
Die von Amts wegen vorzunehmende Nachprüfung des ange-foohtonen Urteils ergibt jedoch, daß diu Verurteilung der Beklagton zur Auflassung und zur Abgabe der Eintragunga-Bewilligung aus einem anderen Grunde nicht aufrochterhalten werden kann« Bern dahingehenden Klageantrag kann nämlich mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 28 GBO erst entsprochen werden» v/enn die Grundstücksteilüng, was nach dom Akteninhalt hier noch nicht geschehen ist» im Örund^ buch vollzogen ist (Urteile des Senats vom 20® Juni 1962»
V	ZB 219/60, BGHZ 57, 255, 242/245? vom 15. März 1963,
V	ZR 154/61 und vom 20® März 196$> V ZR 89/62)* Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Palles ist der auf Leistung gerichtete Klageantrag jedoch dahin auözulegen,> daß er zugleich hilfsweise den weniger weitgehenden Antrag auf Feststellung der künftigen Pflicht zur Auflassung und zur Abgabe der Eintragungsbewilligung enthält« Diesor Peststellungsantrag ist zulässig und begründet«
VI	*
Die Revision der Beklagten war daher mit der Maßgabe zurückzuweisun, daß die auigeführte Feststellung getroffen
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wurde«, Diese Entscheidung konnte aucn hinsicntliuh des Beklagten zu 5 durch atreitigoe Urteil erfolgen* Dor Senat legt nämlich den Klageantrag, soweit er den Miteigentums-au teil von drei Vierteln betrifft, dahin aus, daß mit ihm von allen Beklagten (auch von den an aie Stelle der früheren Beklagten zu 1 getretenen jetzigen Beklagten zu 1 a) bis d) hinsichtlich beider Miteigentuiaaanteile) im Wege der Gesamt hu>*äklage des § 2059 Ahs* 2 BGB die Auflassung begehrt wird, so daß die Beklagten notwendige Strcitgo-noason sind (vgl* Urteil des Senats vom 24« April 1963,
V ZR 16/62, 134 19b3, 762)* Bann ist aber der Beklagte zu 5 nach ä 62 ZPO in der mündlichen Yernandlung von den übrigen Beklagten vertreten worden, so daß der Antrag des Klägers, hinsicntlich uös BeKlagten zu 5 die Revision durch Vereäun-nisui'teil zurückzuweisen, gegenstandslos ist*
Die Kosten der Revision wux'den den Beklagten in vollem Umfang autorlegt, weil die Zuvielforderung des Klägern verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlaßt hat ( §§ 97, 92 Abs. 2 ZPG)o Bis wurden jedoch, da die frühere Beklagte zu 1 in erheblich größerem Umfang als die übrigen Beklagten am Eigentum an dem verkauften Grundbesitz beteiligt war und außerdem im Rauf dos Ho-visionsverfahrenp an die Stelle der früheren Beklagten zu 1 die jetzigen Beklagten zu 1 a) bis.d) als ihre Brbon getreten sind, nach § 100 Abs,* 2 ZPO auf get eilt* Dom Antrag der Beklagten zu 1a) bis d), ihnen als Erben bei* früheren Beklagten zu 1 die Beschränkung ihrer Haftung vorzube— halten, wurde, da sieh § 780 ZPO nur auf Leistungsurtoilc bezieht (EG JW 1930, 2215 $r* 65 Stein/Jonas/Sehönke,
ZPO 18. Aufl* § 780 Anm* II 1)., nur hinsichtlich der bis
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zun Tode der Erblasserin entstandenen Kosten stattge-geben (vgl* RG HER 1930 Er* 455; Stein/Jonas/Schönko aaO § 780 Annu II 3; Baumbach/lauterbach* ZPO 26o Aufl*
§ 780 Ana» 2 C; Wieczorek, ZPO § 780 Annu H)«
Schuster	Br»	Piopenbroek
 Br» Preitag	Mattem	Offteröingor