Juli 1938 hat die Rechts-Vorgängerin der Beklagten den Klägern die Anwartschaft auf die Übertragung einer solchen Siedlerstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des I:eichsarbeitsministers über die Förderung der Cleinsiedlung vom 14. (Grunderwsrb und Erschließung, Aufbau und Einrichtung) und anteilig für die Gemeinschaftsanlagen auf gewendet Auch für den vom Träger zur Verfügung gelrund und Boden sowie die verwendeten eigenen worden isft stellten Mittel des Trägers dürfen die im Bewilligungsbescheid festgeset Stelle entfallenden Anteil der Darlehensschuld des Trägers aus dessen Vertrag mit der Deutschen Bau- und Boden-Bank AG. September 1955 beantragte die Beklagte, sämtliche Siedlerstellen hinsichtlich des von der SA ehens gemäß § 111 Abs. 5 Nr« 2 LAG aus der Haftung für die Ifypothekengewinnabgabe zu entlassen. Die Hypothekengewinnabgabe aus <|ea Darlehen der I Stadt ist noch nicht festgesetzt worden. Mit der Behauptung, die im fräger-Siedlervertrag vorgesehene dreijährige Probezeit sei abgelaufen, sie hätten'ihre Verpflichtungm aus dem Vertrag erfüllt und es sei auch ihre am WährungsstLchtag bestehende, im Verhältnis 10 t 1 wage- Bio Beklagte hat gegenüber diesem Auflassungsanspruch nur ein Zurückbehaltungsrecht dahin geltend gemacht, daß die Kläger sie Zug um Zug von den auf Grund des Lastonaus-gleichsgesetses zu erbringenden Abgabeleistungen» soweit diese d:Le Sicdlerstelle beträfen» freizusteilen bzw« die Abgabeloistungen zu übernehmen hatteno Es der Berufungsinstanz hat die Beklagte das !Zurückbe-r-cht nicht mehr geltend gemacht, dafür aber Wider* thoben mit folgendem Antrags wird festgestellt, daß die Kläger verpflichtet sind, der Beklagten deren Aufwendungen ftir die Hypo* fchijkengewinnabgabe zu erstatten, soweit diese Aufwendungen die Siedlung ItWttKtKHto Kreis W0P-UA betreffen» abzüglich der bereits ge-le: Ls toten Zahlungen, Zur Begründung hat sie vorgetrageni Ba tot habt untemeji thekeng tot» gebe si ihr sie die Siedlung mit ungesicherten Barlehen errich-werde sie auf Grund der für Wohnungsund Siodlungs* imen geltenden Sondervorschrift des § 92 LAG zur Bypo-^winnabgabe herangezogen, Bie Kläger seien verpflich-dlose Lastenausgleicheabgabe abzunehmen. adlervertrags die Kläger ihre Darlehönsschüld auf Weisung des Gläubigers hypothekarisch müssen, so daß die Hypothekengewinnabgabe Lasten der Kläger entstanden wäre. Di EsSpsäsiSmBsssMäsi Das Berufungsgericht hat das rechtliche Interesse der Beklagten an dex* von ihr mit der Widerklage begehrten Feststellung (§ 256 ZPO), wer von den Parteien die auf die Siedlers teile der Kläger entfallende Hypothek'cngewinn- abgabe auf die Kläger abwälzen kann» Dem Berufungsgericht autreten, daß es bei der ersteren Frage auf die Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes und bei dir letzteren Frage auf den zwischen den Parteien bestehenden Träger-Siedle auf eine ergö die Parteien, Hypothekengew rvertrag vom 28» Juli 1938 ankommt, und zwär ctzende Auslegung dieses Vertrages dahin« was wenn sie beim Abschluß dos Vertrags mit einer innabgabe gerechnet hätten, über deren Tragung nach welcher der Hypothekengewinnabgabe auch Schuldnergewinne aus Verbindlichkeiten unterliegen, die nicht durch Orundpfinndrechte gesichert waren; sofern es sich um Dauerschulden im Sinne des Gewerbes teuerrechts handelt; Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichte gegeben. Hiernach ist die Siedlung von der Beklagten mit ungesicherten Darlehen der SA, des Reiches und der Stadt rm errichtet worden. Die beiden anderen Darlehen waren dagegen in diesem Zeitpunkt noch nicht zurtickbezahlt« Da sie im Verhältnis 10 s 1 von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt wurden (§ 16 TJmstG), ist damit aus ihnen ein Schuldnergewinn der Beklagten entstanden* Daß es sich bei diesen ungesicherten Verbindlichkeiten der Beklagten um Dauerschulden im Sinne des Gewerbesteuerrechts (§ 8 Hr* 1 Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom 19* Dezember 1957? Fctf» die hiernach entstandene Hypothekengewinriabgabe haf-Beklagte auch persönlich, und zwar, soweit die Hypo-winnabgabe aus dem Darlehen der Stadt ttfl^ientstan-nach § 111 Abs.3 LAG für die während dej+ Deuer gentums fälligen Leistungen, und soweit die Bypo-winnabgabe aus dem SA-Darlehen entstanden ist, für eu Betrag auf Grund der von ihr nach § 111 Abs. 5 abgegebenen Verpflichtungserklärung. b) Bei Vertrags vom Ergebnis gekoi die sie auf G] thakengewinnal i verlangen könn davon ausgegaif trag \m einen handelt, aus sprach auf Ere Selbstkosten 113/54 * BGHZ rechnet das Bs klagten für dl gäbe» Daß von Siedlervertra hätten, vereir weit von den nach der Auffs gen dos § 4 Ss Aus der Bestin öffentlichen nach sich zieh öffentlichen der Siedlerlei rieht, daß au hung dor Siedl gen des § 9 S* bei der liberty vom Träger für lig für die Ge auch für den Boden die im gesetzt werden hat r ergänzenden Auslegung des Iräger-Siedler-Juli 1938 ist das Berufungsgericht zu dem men, daß die Beklagte für die Aufwendungen, •und ihrer persönlichen Haftung für die Hypogabe zu machen habe, von den Klägern Brests e.Bas Berufungsgericht ist hierbei mit Recht gen, daß es sich bei dem Träger-Siedlerver-(entgeltlichen) Geschäftsbcsorgungsvertrag (Urteil des Senats vom 7« März 1956 - V ZR 20, 172, 174/175)o Zu diesen Selbstkosten rufungsgericht auch die Aufwendungen der Be-e erst später entstandene Hypothekengewinnab-den Parteien, wenn sie bei Abschluß des Träger-mit einer Hypothekengewinnabgabe gerechnet barb worden wäre, daß die Beklagte auch inso-2[lägem Ersatz verlangen könne, ergibt sich! Berufungsgerichts würde aber die Beklagte eine wesentliche Ißinbuße erleide», wenn sie die Hypothekengewinnabgabe tragen müßte, da der Schuldnergewinn, den die Beklagte durch die; im Verhältnis 10 s 1 erfolgte Umstellung ihrer Barlehen erzielt habe, durch einen entsprechenden Gläubigerverlust infolge der Umstellung ihres Anspruchs auf Erstattung der Selbstkosten im selben Verhältnis ausgeglichen worden sei« Bas Berufungsgericht hält es auch für unbillig, wenu die; Beklagte gezwungen wäre, die Grundstücke und damit den Sachwert an die Siedler aussufolgen, während sie die Hypo the kejigewinnab-gabe, die den Ausgleich für die Erhaltung das Sachwerts bilde selbst tragen müßte. sie die Hypothekengewinnabgabe tragen, weil ihre Schuld an]die Beklagte in Verhältnis 10 s 1 umgestellt worden sei und eie damit einen Währungsgewinn erzielt hätten, mit dem]sie bei Abschluß des Vertrags in keiner Weise hätten rechnen können« reu und 279)• Ba Biese ergänzende Vertrageauslegung des Berufungsgerichts entgegen der Meinung der Revision keine Verletzung BGB« Bas Berufungsgericht war insbesondere nicht bei der Auslegung auch die Gesichtspunkte der it und Zumutbarkeit und damit die Grundsätze von Glauben mit zu berücksichtigen (BGHZ 9, 273, 278/ das Berufungsgericht nur ermittelt hat, w$s von i den Parteien des Träger-Si gäbe gerecfcne nicht, wie di£ rung des Vortr die Auffassung denken , der Selbstkosten dclb sich hie einem vor dem der grundsätzi terliegt (BGH$ vereinbart worden wäre, wenn eie bei Abecnluß odlervertrags mit einer Hypothekengewinnab-f hätten, enthält die Vertrage aus legung au<|h Revision meint, eine unzulässige Er weite-f agsgegenstandeso'Es bestehen ferner gegen| des Berufungsgerichts keine rechtlichen ie-spruch der Beklagten auf Erstattung ihrer! ion ist zwar zuzugeben, daß sich die Bestim-gfatz 4 des Träger-Siedlervertrags nur auf djie etpreises bezieht» .Dies hinderte das Berufungen nicht, aus dieser Bestimmung den Grundsatz zu der Träger dux*ch eine Änderung der Höhe cjer Abgaben weder einen Vorteil erlangen noch ejinen den sollte, und diesen Grundsatz auch aufjdie nnabgabe, die ebenfalls eine öffentliche Abgabe siuwenden. Davon abgesehen handelt es sich ijei nicht um einen dem wirklichen Wert der Siedlung Preis, sondern (wie sich auch aus dem weiteren ergibt) um eine nach den Aufwendungen des Trä-nach dessen Selbstkosten errechnete Gegenlei-ler. Bei» Revision ist auch darin beizutreten, daß :dio Bestimmungen ces § 9 Satz 1 und 2 des Vertrags (weil sie auf den Bewillig;ungebescheid Bezug nehmen) für die Feststellung der von den Siedlern zu erbringenden Gegenleistung ein!e obere Grenze enthalten. Jedenfalls bis zu dieser Grenze konnte das Berufungsgericht aber auch aus diesen Bestimmungen' den Grundsatz entnehmen, daß die Beklagte keinen Vorteil ezjLangen und keinen Nachteil erleiden sollte- Bas Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang nooh auf die Bestimmung des Abpchn» VIII des Bewilligungsbescheids der Regierung von Schwaben und Neuburg vom 14* Oktober 1938 hinweisen können, nach dfer das der Beklagten bewilligte Barlehen zurückzu zahlen war, soweit es infolge Verminderung der Kosten nicht benötigt wurde, Im Übrigen [tonnte die Beklagte, wie sich aus Abschn« & 3 des Bewilligungsbescheids ergibt, bei einer Abweichung von den genehmigten Bau- und Kostendeckungsplänen, insbesondere hin-sichblici der Bau- und Einrichtungskosten, die Zustimmung Bie Revision greift schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte würde eine Einbuße erleiden, wenn sie die Ifypothekengewinnabgabe tragen müsse, mit folgender Begründung ans Bas Berufungsgericht habe hierbei übersehen, daß es d;.e Wobnungs- und Siedluttgsunternehmen gewesen seien, auf deren Betreiben ihre Heranziehung zur Kreditgevjinnabgabe unterblieben (§ 161 Abs« 2 Nr» 3 BAG) und dafür nach § 92 BAG ihre Heranziehung zur Hypothekengewinnabgabe auch ^us Schuldner-gewinnen i aus dinglich nicht gesicherten Verbindlichkeiten, weil sie sich bei dieser Regelung im Ergebnis günstiger ge- sei, müsse es sich die Beklagte nach Treu und Glauben zü-rechnen lasse i, daß ihre Dachorganisation die Entstehung der Hypothekenigewinnabgabe, welche die Beklagte auf die; Kläger abwälzm möchte, selbst herbeige fühlet habe. teti Ui dem Muste sters üb 1937 schlosse biet zu 3STr. 47 ®räger-S damit re freien Peil Träger-Siedlervortrag vom 28» Juli 1938 ist nach r 3 a zu den Bestimmungen des Heichsarbeiteminier die Förderung der Kleinsiedlung vom 14*! visibel ist« Aber auch bei der hiernach gegebenen Nachprüfung ist die Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht befaßt sich sodann mit dom Ein-Kläger, die Beklagte dürfe bei verspätete^ Leistung ser stehen als bei rechtzeitiger Leistung^ bei iger Leistung hätte aber die Beklagte einfc etwa de Hypothekengewinnabgabe wegen der Vorschrift des 19. fliebtet gewesen wären, den auf die Siedlei|-lenden Anteil der Darlehenseohuld der Beklagten und die Beklagte deshalb insoweit gegen-ubigern befreit worden wäre mit der Böige ,j s einer Verbindlichkeit am Währungsstichtdg ergewinn gemacht hätte und deshalb auch keine jfnnabgabe entstanden wäre, die sie nach § 9*2 ung mit § 42 der 19« AbgabenBV-LA zu tragen Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe hierbei übersehen, daß nach $ 9 Satz 3 des Träge r-Siedlbr-Vertrags die Häger lediglich verpflichtet gewesen seien, für das Barlelien der Bau- und Boden-Bank AG (Reichsdariehen) zu bestellen oder zu übernehmen, nicht abefr ' Gestehungskosten, auf die allein es hier ankomme, dinglich zu sichern* Sie meint, bei rechtzeitiger Übertragung der Siedlerstelle nach Ablauf der Probezeit vor ichtag möchten die Kläger die Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt U^und der SA (und zwar dem Währungss der Beklagten ohne dinglich^ Sicherung, wie die Revision offensichtlich meint) zu übernehmen gehabt haben; in diesem Pall wäre a|ber für die Kläger eine Hypobhekengewinnabgabe nicht entstanden, weil die Vorschrift des § 92 LAG auf die Kläger nicht abwendbar sei äger bei rechtzeitiger Übertragung der Siejdler-Währungsstichtag auch die auf die Siedlerenden Anteile der Verbindlichkeiten der Berber der Stadt m und der SA zu übernehmen und ob diese Verbindlichkeiten von ihnen ding-n gewesen wären oder nicht, kann indessen da- lt bleiben* Auf eine sich hieraus für sie erge-serstellung, weil entweder die Beklagte die Hypoinnabgabe nach § 42 der 19* AbgabenDV-LA zu trabt hätte oder für die Kläger keine Hypothejfcenge- könnten sich die Kläger näm-dann berufen, wenn die Beklagte sich mit der Überder Siedlerstelle auf die Kläger im Zeitpunkt der reform in Verzug befunden und damit die Kichtüber-zu vertreten gehabt hätte» Biss hat das Berufungs-jcdoch an anderer Stelle seiner Urteilsgrände (Sn Ergebnis ohne Hechtsirrtum mit folgender Begrün- gte habe jedoch die Verzögerung nicht zu vertretene ig habe das Eeichsarbeitsministerium durch1 einen m 26, März 1940 (wiedergegeben im Schriftsätz der n vom 4. hätten, seien vorher schon vorhanden gewesen» Außer-durch Nr. 40 Abs« 2 KSB in der Fassung desiErlas-Reichskommissars für den sozialen Wohnungsbau vom t 1941 (abgedruckt bei Wormit/Ehrenforth, J)as Reichs-tengesetz 1941 S« 219 ff) bestimmt worden,; daß mit es tun ngel un 7), und zv/arj hier geführt * als auch in den Entsche idungsgrün j-19)o Im übrigen könnte der Umstand, daß j erung der Kläger bereits vor der Währungs rosen wurde, für die Präge eines Verschuldens bei der Verzögerung der Auflassung über dit hinaus nur dann von Bedeutung sein, wenn feie Schluß der Entnazifizierung vor der Währujigs-bätte«. at Lrde Abs Revision sient eine weitere Verletzung des § 286 n, daß das Berufungsgericht den Vortrag deir Klii-gangen habe, es sei der Beklagten allein darauf en, nach Ablösung der Reiehsmittel die von ihror en Gesellschafterin (der Stadt UM aufgewendeten Wertbeständig zu erhalten. ie Revision mit dieser Rüge geltend machen will, fungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beit der Stadt m (da diese die alleinige Gesellechaf-r Beklagten ist)- wirtschaftlich identisch sei, über-e, daß das Berufungsgericht sich der Auffassung des chts angeschlossen und sich diese damit zu eigen ge-(BU S. Dies ist rechtlich nicht zu bc-n.und entspricht der Regelung in Nr. 24- KSB, wonach Gemeinden und Gemeindeverbände unmittelbare Sieder, aber berechtigt sind, die Trägerschaft auf Un-, die Rechtspersönlichkeit besitzen, als .mitteler zu übertragen, wie dies hier (entsprechend der en Übung) für die Stadt Ulm geschehen ist«, Im übri- der von den Klägern der Beklagten etwa vorgewor-icht, die von der Stadt U^ gegebenen Darlehen wert-zu erhalten, auch der Umstand entgegenst^hep, daß eit bis zur Währungsreform, auf die es für'die Präge rschuldens der Beklagten in dem erörterten*Sinne »kommt, die Beklagte noch gar nicht wußte, ln welcher
Hachechlagew Amtliche ork; 4a 2381 0-0 Sammlung! Hein Ußr §§ 92, 1$1 Abs. 2 Hr. 3» BGB $§ 157 G, 242 Be, B Im Wege einem Trägern Verhältnis she abgabe zu trqg ten, für die zogen wird» ergänzender Vert rage aus legung kann eich atjs Siedlervertrag ergeben, daß der Siedler ia[ m Siedlungsunternehmen die Hypothekengewinn- i en hat, zu der dieses wegen einer ungesidher-Siedlnn^ eingegangenen Verbindlichkeit herejage-. JB0H, trrt» v« 11. März 1959 -7 2E 107/57 - OLG SttJtstgaijfc • V ZR 187/57 Verkündet am 11. Mürz 1999 Symalla, JustisObersekretär als Urkundsbean&er der Geschäftsstelle I it Kreis lfi A 7 Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit Io des Soengle^Sylvester 2« dessen daselbet, die vertreten St( Ri Ehefrau Rosa in geti. Fl wohnhaft Kläger * Berufung s beklagt en, Widerbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbivollmächtigters Rechtsanwalt Br* 4MP- gegen Wohnungsund Siedlungs-GmbH in Tflfe(BppRk), durch ihren Geschäftsführer, Verwaltungsamtmann TJflP(B<NM, BMBpplatz •, Beklagte, Berufungsklägerin, Widerklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßb^vollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der vt Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11 - März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pasche uAd der Bundesjrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Preitig- ' und Br. mttern * für Recht erkannt t Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats, des Oberl and eager ichts Stuttgart vom 6. Hovember 19^7 ♦ i wird auf festen der Kläger zurückgewiesen. j < Fon Hechts wegen t X7 Die Rechtsvorgä lung GmbH in Ufl I reis ins Ile Siedlung führt Tatbestandt Kleinsied- ngerin der Beklagten, die hat in den Jahren 1958/1939 in gesamt 71 Kleinsiedlerstellen errichtet» e die Bezeichnung "SA-DaflHI^siedlung Mit Träger-Sieclervertrag vom 28. Juli 1938 hat die Rechts-Vorgängerin der Beklagten den Klägern die Anwartschaft auf die Übertragung einer solchen Siedlerstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des I:eichsarbeitsministers über die Förderung der Cleinsiedlung vom 14. September 1937 (KSB) übertragen. Die Siedlerstelle sollte c en Klägern zunächst auf eine Probezeit von frei Jahren mietweise überlassen werden (§ 1). In § 4 des Vertrages wurde bestimmts »Der monatlich? In dem Mietpr^ entfallenden ! liehen lasten sich diese Anf oder verminde:? von dem Zeitpu derleistung zu ten verpflichtet, der Probezeit auf e » 9 e e * Mietpreis beträgt rund 35 RM is sind ..• die auf die Siedlerstelle aufenden Steuern und sonstigen öffent-.... enthalten. Erhöhen oder ermäßigen ätze während der Mietzeit, so erhöht t sich auch entsprechend der Mietzins nkt an, von dem an die Mehr- oder Min-entrichten ist”. Nach § 8 des Vertrages war die Rechtsvorgängerin der Beklag- den Klägern die Kleinsiedlung nach Ablauf Antrag zu Eigentum als Reichsheimstätte zu Übertragen, wenn die Kläger ihren Verpflichtungen drei Jahri hindurch pünktlich nachgekommen seien. 1 "Die Bewertung Betrag nicht gäbe des ln § 9 des Vertrages heißt es» der Stelle bei der Übertragung darf den ___ iberschreiten, der vom Träger nach MäB- Bewilligungsbescheids für ihre Errichtung «V (Grunderwsrb und Erschließung, Aufbau und Einrichtung) und anteilig für die Gemeinschaftsanlagen auf gewendet Auch für den vom Träger zur Verfügung gelrund und Boden sowie die verwendeten eigenen worden isft stellten Mittel des Trägers dürfen die im Bewilligungsbescheid festgeset Stelle entfallenden Anteil der Darlehensschuld des Trägers aus dessen Vertrag mit der Deutschen Bau- und Boden-Bank AG. «... haben die Siedler dabei zu übernehmen und ihn auf dem Siedlungsgrundstück ••. nach Weisung der Gläubigerin hypothekarisch sicherzustellen .r.-n Am 15- Au klagten den Die Kläger h 34 HM geleist von 6 Monaten rechnung sew sind wegen gust 1959 übergab die Rechtsvorgängerin der Be-lägern die Siedlungsstelle DflHBBBK R^ a|ben in der Folgezeit monatliche Zahlungen von et. Die in Nr. 40 KSB (spätestens bis zu dem Ablauf nach Bezugsfertigkeit) vorgesehene Schlußab-die Übertragung des Eigentums auf die Kläger KriegsVerhältnisse zunächst unterblieben. le der Im März 1 nung an, won festgestellt word eh s a) durch S49 sch eigene Arbeitsleistung der Kläger b) durch Vorgang c) durch Vermit Bank klagten d) durch * meinde zten Beträge eingesetzt werden» Den auf die fertigte die Beklagte eine endgültige Abrech-die Kosten der Siedlerstelle auf 8 184?97 RM wurden. Dieser Betrag war wie folgt finanziert 141,25 RM $in Darlehen, das die SA der Rechtserin der Beklagten gegeben hatte, 2 000,00 n $in Darlehen, das vom Reich durch lung der Deutschen Bau- und Boden-die Rechtsvorgängerin der Be-gegeben wurde, au uinen Zwischenkyedit der Stadtge- 1 200,00 « _4 843? 72 »_ 8 184,97 RM. I *7 Das Reiche dariehen von 1 200 HM wurde am 28. Februafc 1947 durca einen weiteren Zwischenkredit der Stadt U0| abgelösto Im 2flärz 1948 wurden die beiden Zwischenkredite’ durch ein endgültiges Darlehen der Stadt Währungsstichtag betrug die Schuld der Kläi-HM« i der Stadt abgedeckt8 Am ger noch 7 090 Mrs 1 Hach dem vom 6 amts Klägern seit 1 zeitig wurde (durch entsprechenden Antrag der Beklagten' S(51 veranlagten) Binheitswertbescheid des Finanz* i om 10. Juli 1953 wird die Siedlerstelle den Januar 1948 steuerlich zugerechnet. Gleich-Binheitswert auf 5 100 DM festgesetzt« car Mit Schreiber, vom 15. September 1955 beantragte die Beklagte, sämtliche Siedlerstellen hinsichtlich des von der SA ehens gemäß § 111 Abs. 5 Nr« 2 LAG aus der Haftung für die Ifypothekengewinnabgabe zu entlassen. Gleichzeitig übernahm die Beklagte die persönliche Abgabeverpflichtung bezüglich dieser öffentlichen Last« Des Finanzamt [ hat daraufhin mit Erklärung vom 12. Jnii 1956, sämtliche Sledlerstellen aus der Haftung für die öffentliche Last entlassen« \ Mit undatiertem Bescheid der Bayerischen Staatsschulden-Verwaltung wu:?de ctie aus dem SA-Darlehen herrUhrende Hy^othe-kengswinnabga >e vorläufig auf 99 225 DM für sämtliche sied- . lersteilen festgesetzt. Die Hypothekengewinnabgabe aus <|ea Darlehen der I Stadt ist noch nicht festgesetzt worden. i Mit der Behauptung, die im fräger-Siedlervertrag vorgesehene dreijährige Probezeit sei abgelaufen, sie hätten'ihre Verpflichtungm aus dem Vertrag erfüllt und es sei auch ihre am WährungsstLchtag bestehende, im Verhältnis 10 t 1 wage- s'tollte Schuld bezahlt* haben die Kläger von der Beklagten die Auflassung der Siedlersteile an sie als Miteigentümer je zur Uälfto und die Bewilligung ihrer Eintragung im Grundbuch begehrt» Bio Beklagte hat gegenüber diesem Auflassungsanspruch nur ein Zurückbehaltungsrecht dahin geltend gemacht, daß die Kläger sie Zug um Zug von den auf Grund des Lastonaus-gleichsgesetses zu erbringenden Abgabeleistungen» soweit diese d:Le Sicdlerstelle beträfen» freizusteilen bzw« die Abgabeloistungen zu übernehmen hatteno i Bai Landgericht hat dem Auflassungsanspruch (in einer von dem Klageantrag abweichenden Form) ohne Einschränkung stattgegeben. In haltuagi klage e Es der Berufungsinstanz hat die Beklagte das !Zurückbe-r-cht nicht mehr geltend gemacht, dafür aber Wider* thoben mit folgendem Antrags wird festgestellt, daß die Kläger verpflichtet sind, der Beklagten deren Aufwendungen ftir die Hypo* fchijkengewinnabgabe zu erstatten, soweit diese Aufwendungen die Siedlung ItWttKtKHto Kreis W0P-UA betreffen» abzüglich der bereits ge-le: Ls toten Zahlungen, Zur Begründung hat sie vorgetrageni Ba tot habt untemeji thekeng tot» gebe si ihr sie die Siedlung mit ungesicherten Barlehen errich-werde sie auf Grund der für Wohnungsund Siodlungs* imen geltenden Sondervorschrift des § 92 LAG zur Bypo-^winnabgabe herangezogen, Bie Kläger seien verpflich-dlose Lastenausgleicheabgabe abzunehmen. Bies er-3h aus der Bestimmung des § 9 des Träger-Sicdlerver- X7 «A4 du trags, nach was sie auf dl hätten die Hy sen; wenn das die Kläger aut nämlich nach des Träger-Si Übernehmen unli sichern lassen unmittelbar Die Klägje Widerklage bc Pflichten als r die Kläger ihr alles zu ersetzen hätten» e Siedlerstelle verwendet habe« Die Kläger )othekengewinnabgabe auch dann bezahlen müs-Grundstück schon vor dem Zusammenbruch an ^gelassen worden wäre. In diesem falle hätten lern weiteren Inhalt der Bestimmung des $ 9= i adlervertrags die Kläger ihre Darlehönsschüld auf Weisung des Gläubigers hypothekarisch müssen, so daß die Hypothekengewinnabgabe Lasten der Kläger entstanden wäre. zi r haben aus folgenden Gründen Abweisung dbr antragt% Die Beklagte habe in mehrfacher Hinsicht gegen ihre Träger der Sicdlerstelle verstoßen* So sei die Schlußabrechnung nicht orteilt worden» obwohl sie hierwe- . gen immer wieder bei der Beklagten vorstellig geworden seien. Die Beklagte habe sich vor der Währungsreform auch grundsätzlich geweigert» irgendwelche. Zahlungen eritgegenzimehmen, die Uber^ie monatlichen Tilgungsbeträge hinausgingen. Die Beklagte habe es deshalb zu vertreten» daß sie ihre Schuld an die Beklagte nicht vor der Währungsreform» wozu sie in der Lage gewesen* wären» hätten bezahlen können. Die Besagte könne dealialt die Hypothekengewinnabgabe nicht nachträglich » auf sie abwälzen« Nachdem ihnen das Grundstück mit Wirkung i vom 1. Januar 1948 (steuerlich) zugesebrieben worden seji, würden sie selbst mit dem Grundstück dem Lastenausgleich unterliegen xnd könnten deshalb nicht verpflichtet sein, darüber hinaus He Lastenausgleichsabgabe der Beklagten zu tragen. Die Bekl agte hätte ferner nach § 42 der 19« AbgabeiriDV-LA vom 31. August 1956 (BGBl I 768) eine HyP°thekengewinnab~ gabe auch dann bezahlen müssen, wenn das Grundstück von* dem - 7 ~ 21, JunÜ diesem verlangte Leistung früher gcr sei rungsgri vor der öpruchk 1948 e 1948 an die Kläger aufgelassen worden wäre, Ia all hätte die Beklagte von ihnen keinen Ersatz n können. Die Beklagte könne aber bei verspäteter nicht besser stehen, als wenn sie das Eigentum übertragen hätte. Die politische Belastung der Klä-nur formaler Art gewesen. Sie habe keinen Hindernd gebildet, die Auflassung des Grundstücks noch Währungsreform vorzunehmen, da die Bescheide der amiaer bereits am 2. April 1947 und am 23* Februar angen seien. r? Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklag-ten untpr Abänderung des Urteils des Landgerichts i a) | die Beklagte (entsprechend dem Klageantrag) verur- teilt , das Grunds tiiek UflBte Bfll ■ in Lfl^IHMBI an die Kläger als Miteigentümer je zur Hälfte aufzulassen und in deren Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch einzuwilligen, ■ b) der Widerklage stattgegeben. m erstre be t ihrer vom Berufungsgericht zugolsssenen Revision n die Kläger die Abweisung der Widerklage. e Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision«. Di EsSpsäsiSmBsssMäsi Das Berufungsgericht hat das rechtliche Interesse der Beklagten an dex* von ihr mit der Widerklage begehrten Feststellung (§ 256 ZPO), wer von den Parteien die auf die Siedlers teile der Kläger entfallende Hypothek'cngewinn- abgabe zu tra dung bejaht, lehens ein vo sichtlich des dem Erlaß ein 2» Die s davon ab, ob gäbe ruht und und, bejahend ist darin bei gen hat, ohne Rechtsirrtum mit der Begrün-! daß bezüglich des von der SA gewährten Darrläufiger Abgabebescheid ergangen und daß hin-von der Stadt 0® gegebene» Darlehens mit1 es Abgabebescheids zu rechnen sei« i i schliche Entscheidung des Rechtsstreits bätet auf der Siedlerstelle eine Bypothekengewinpab-ob die Beklagte für diese persönlioh haftet Unfalls, ob die Beklagte die Bjjrpothekengewinn- abgabe auf die Kläger abwälzen kann» Dem Berufungsgericht autreten, daß es bei der ersteren Frage auf die Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes und bei dir letzteren Frage auf den zwischen den Parteien bestehenden Träger-Siedle auf eine ergö die Parteien, Hypothekengew rvertrag vom 28» Juli 1938 ankommt, und zwär ctzende Auslegung dieses Vertrages dahin« was wenn sie beim Abschluß dos Vertrags mit einer innabgabe gerechnet hätten, über deren Tragung a) Die die Beklagte keinen Rechts vereinbart haben würden Ulrteil des Senats vom 11« Juni 1958 - V ZR 277. 56 - IM § 157 (D) BGB Hr. 10 mit weiteren Nachweisen = |ffJW 1958, 1389 = MUH 1958, 672 = MotZ 1956, 492). Auffassung des Berufungsgerichts, es sei fttj* dine l^pothekengewinnabgabe entstanden, enthält irrtum« Da die B unter § 9 der Steuergesetze 1951 I 38) fa Hr. 3 LAG nie auf sie die S eklagte als gemeinnützig anerkanntes und damit Verordnung zur Durchführung des Körpexachiift-9 ln der Fassung vom 28« Dezember 1950 (BGBl llendes Wohnungsunternehmen nach § 161 Absl 2 ht der Kreditgewinnabgabe unterliegt, findet ondervorschrift des § 92 Abs» 1 LAG Anwendung, i i nach welcher der Hypothekengewinnabgabe auch Schuldnergewinne aus Verbindlichkeiten unterliegen, die nicht durch Orundpfinndrechte gesichert waren; sofern es sich um Dauerschulden im Sinne des Gewerbes teuerrechts handelt; Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichte gegeben. Hiernach ist die Siedlung von der Beklagten mit ungesicherten Darlehen der SA, des Reiches und der Stadt rm errichtet worden. Von diesen Darlehen war im Zeitpunkt der Währungsreform nur das Reichsdariehen getilgt. Die beiden anderen Darlehen waren dagegen in diesem Zeitpunkt noch nicht zurtickbezahlt« Da sie im Verhältnis 10 s 1 von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt wurden (§ 16 TJmstG), ist damit aus ihnen ein Schuldnergewinn der Beklagten entstanden* Daß es sich bei diesen ungesicherten Verbindlichkeiten der Beklagten um Dauerschulden im Sinne des Gewerbesteuerrechts (§ 8 Hr* 1 Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom 19* Dezember 1957? BGBl I 187'i) handelt, ist zwar vom Berufungsgericht nicht festgestellt, ergibt sich aber ohne weiteres aus dem unbestrittenen und dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt (vgl. hierzu Harmening, Lastenausgleich § 92 LAG Ano. 6; Kühne/Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich § 92 LAG Anm* 3)« tet die thekeng^ den ist ihres E tnekeng den vol Nr. 2 Fctf» die hiernach entstandene Hypothekengewinriabgabe haf-Beklagte auch persönlich, und zwar, soweit die Hypo-winnabgabe aus dem Darlehen der Stadt ttfl^ientstan-nach § 111 Abs. 3 LAG für die während dej+ Deuer gentums fälligen Leistungen, und soweit die Bypo-winnabgabe aus dem SA-Darlehen entstanden ist, für eu Betrag auf Grund der von ihr nach § 111 Abs. 5 abgegebenen Verpflichtungserklärung. Li lG I \ 28 £S b) Bei Vertrags vom Ergebnis gekoi die sie auf G] thakengewinnal i verlangen könn davon ausgegaif trag \m einen handelt, aus sprach auf Ere Selbstkosten 113/54 * BGHZ rechnet das Bs klagten für dl gäbe» Daß von Siedlervertra hätten, vereir weit von den nach der Auffs gen dos § 4 Ss Aus der Bestin öffentlichen nach sich zieh öffentlichen der Siedlerlei rieht, daß au hung dor Siedl gen des § 9 S* bei der liberty vom Träger für lig für die Ge auch für den Boden die im gesetzt werden hat A' - io - r ergänzenden Auslegung des Iräger-Siedler-Juli 1938 ist das Berufungsgericht zu dem men, daß die Beklagte für die Aufwendungen, •und ihrer persönlichen Haftung für die Hypogabe zu machen habe, von den Klägern Brests e. Bas Berufungsgericht ist hierbei mit Recht gen, daß es sich bei dem Träger-Siedlerver-(entgeltlichen) Geschäftsbcsorgungsvertrag i c|em der Träger nach §§ 675, 670 BGB einen An-atz seiner Verwendungen und damit seiner ; (Urteil des Senats vom 7« März 1956 - V ZR 20, 172, 174/175)o Zu diesen Selbstkosten rufungsgericht auch die Aufwendungen der Be-e erst später entstandene Hypothekengewinnab-den Parteien, wenn sie bei Abschluß des Träger-mit einer Hypothekengewinnabgabe gerechnet barb worden wäre, daß die Beklagte auch inso-2[lägem Ersatz verlangen könne, ergibt sich! ssung des Berufungsgerichts aus den Bestimmun-tz 4 und des § 9 Satz I und 2 des Vertrags!» mung des § 4 Satz 4, daß jede Erhöhung einer 1 ü|bgabe auch eine Erhöhung der Siedlerleistung e, während umgekehrt jede Verminderung der, Abgaben zu einer entsprechenden Verringerung stung führen solle, folgert das Berufungsgfe- 1 später hinzukommende Abgaben zu oiner Erfhö-erleisfcung führen müssen. Aus der. Bes timmuh-tz 1 und 2, daß die Bewertung der Siedlersjtelle agung den Betrag nicht üborsteigen dürfe, !äer die Errichtung der Siedlerstelle und antel-meinschaftsanlagen aufgewendet wurde, und daß Träger zur Verfügung gestellten Grund uhd B|ewilligungsbescheid festgesetzten Beträge leindürfen, zieht das Berufungsgericht den Sojhluß, ch daß die Beklagte das Risiko einer etwaigen Überschreitung der veranschlagten Baukosten nicht zu tragen hatte, während umgekehrt eine Verringerung der Baukosten den Klägern zugute kommen sollte» Aus den genannten Vertragsbestimmungen entnimmt das Berufungsgericht deshalb den Grundsatz, daß der Beklagten aus ihrer aus den Träger-Siedlervortjrag sich ergebenden Geschäftsbesorgung weder ein Vorteil nojch ein Nachteil erwachsen sollte Nach der Auffassung dos! Berufungsgerichts würde aber die Beklagte eine wesentliche Ißinbuße erleide», wenn sie die Hypothekengewinnabgabe tragen müßte, da der Schuldnergewinn, den die Beklagte durch die; im Verhältnis 10 s 1 erfolgte Umstellung ihrer Barlehen erzielt i habe, durch einen entsprechenden Gläubigerverlust infolge der Umstellung ihres Anspruchs auf Erstattung der Selbstkosten im selben Verhältnis ausgeglichen worden sei« Bas Berufungsgericht hält es auch für unbillig, wenu die; Beklagte gezwungen wäre, die Grundstücke und damit den Sachwert an die Siedler aussufolgen, während sie die Hypo the kejigewinnab-gabe, die den Ausgleich für die Erhaltung das Sachwerts bilde selbst tragen müßte. Andererseits ist es nach der Auffassung i des Berufungsgerichts für die Kläger zu demutbar, daß! sie die Hypothekengewinnabgabe tragen, weil ihre Schuld an]die Beklagte in Verhältnis 10 s 1 umgestellt worden sei und eie damit einen Währungsgewinn erzielt hätten, mit dem]sie bei Abschluß des Vertrags in keiner Weise hätten rechnen können« 57 enthält des § 1 gehindert Billigke 5! reu und 279)• Ba Biese ergänzende Vertrageauslegung des Berufungsgerichts entgegen der Meinung der Revision keine Verletzung BGB« Bas Berufungsgericht war insbesondere nicht bei der Auslegung auch die Gesichtspunkte der it und Zumutbarkeit und damit die Grundsätze von Glauben mit zu berücksichtigen (BGHZ 9, 273, 278/ das Berufungsgericht nur ermittelt hat, w$s von i i I A den Parteien des Träger-Si gäbe gerecfcne nicht, wie di£ rung des Vortr die Auffassung denken , der Selbstkosten dclb sich hie einem vor dem der grundsätzi terliegt (BGH$ vereinbart worden wäre, wenn eie bei Abecnluß odlervertrags mit einer Hypothekengewinnab-f hätten, enthält die Vertrage aus legung au<|h Revision meint, eine unzulässige Er weite-f agsgegenstandeso'Es bestehen ferner gegen| des Berufungsgerichts keine rechtlichen ie-spruch der Beklagten auf Erstattung ihrer! del im Verhältnis 10 * 1 umgestellt. Es har|i~ ipbei um einen Aufwendungsersatzanspruch aus 21. Juni 1948 begründeten Schuldverhälfcnis, ich der Umstellung im Verhältnis 10 ? 1 un-20, 172, 175). j An Auch die gründet, Der Revi£i mung des § 4 Bildung des M:. gericht jedoch entnehmen, dal öffentlichen Haohteil erle: Hypothekengew:. darstellt, an dem Mietpreis entsprechende^ Inhalt des § gers und daml stung der Sie«. i weiteren Angriffe der Revision sind nicht ibe- ion ist zwar zuzugeben, daß sich die Bestim-gfatz 4 des Träger-Siedlervertrags nur auf djie etpreises bezieht» .Dies hinderte das Berufungen nicht, aus dieser Bestimmung den Grundsatz zu der Träger dux*ch eine Änderung der Höhe cjer Abgaben weder einen Vorteil erlangen noch ejinen den sollte, und diesen Grundsatz auch aufjdie nnabgabe, die ebenfalls eine öffentliche Abgabe siuwenden. Davon abgesehen handelt es sich ijei nicht um einen dem wirklichen Wert der Siedlung Preis, sondern (wie sich auch aus dem weiteren ergibt) um eine nach den Aufwendungen des Trä-nach dessen Selbstkosten errechnete Gegenlei-ler. j \ \ Jk M •i Bei» Revision ist auch darin beizutreten, daß :dio Bestimmungen ces § 9 Satz 1 und 2 des Vertrags (weil sie auf den Bewillig;ungebescheid Bezug nehmen) für die Feststellung der von den Siedlern zu erbringenden Gegenleistung ein!e obere Grenze enthalten. Jedenfalls bis zu dieser Grenze konnte das Berufungsgericht aber auch aus diesen Bestimmungen' den Grundsatz entnehmen, daß die Beklagte keinen Vorteil ezjLangen und keinen Nachteil erleiden sollte- Bas Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang nooh auf die Bestimmung des Abpchn» VIII des Bewilligungsbescheids der Regierung von Schwaben und Neuburg vom 14* Oktober 1938 hinweisen können, nach dfer das der Beklagten bewilligte Barlehen zurückzu zahlen war, soweit es * infolge Verminderung der Kosten nicht benötigt wurde, Im Übrigen [tonnte die Beklagte, wie sich aus Abschn« & 3 des Bewilligungsbescheids ergibt, bei einer Abweichung von den genehmigten Bau- und Kostendeckungsplänen, insbesondere hin-sichblici der Bau- und Einrichtungskosten, die Zustimmung r der BewiLligungsbehörde einholen« 4 1 Bie Revision greift schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte würde eine Einbuße erleiden, wenn sie die Ifypothekengewinnabgabe tragen müsse, mit folgender Begründung ans Bas Berufungsgericht habe hierbei übersehen, daß es d;.e Wobnungs- und Siedluttgsunternehmen gewesen seien, auf deren Betreiben ihre Heranziehung zur Kreditgevjinnabgabe unterblieben (§ 161 Abs« 2 Nr» 3 BAG) und dafür nach § 92 BAG ihre Heranziehung zur Hypothekengewinnabgabe auch ^us Schuldner-gewinnen i aus dinglich nicht gesicherten Verbindlichkeiten, weil sie sich bei dieser Regelung im Ergebnis günstiger ge- 4 stellt hiLtteu, erfolgt sei(^o Kühne/Wolff aaO Gemeinsame Vorbemerkungen Nr. 4 Abs, 3 vor § 91 BAG; § 92 BAG Anfij« 1 Abs« 2). Ba im vorliegenden Fall im Hinblick auf die in § 162 BAG bestimmte Kompensation eine Kreditgewinnabgabe nicht entstanden - 14- *7 \ sei, müsse es sich die Beklagte nach Treu und Glauben zü-rechnen lasse i, daß ihre Dachorganisation die Entstehung der Hypothekenigewinnabgabe, welche die Beklagte auf die; Kläger abwälzm möchte, selbst herbeige fühlet habe. Dem Erfolg dieser Rige steht jedoch schon entgegen, daß die gesetzliche Regelung der §§ 92, 161 Abs. 2 Hr. 3 DAG, v/ie| jedes Gesetz, auf der selbständigen Willeusbildung der Gesetzgebungsorgane beruht und es deshalb auf den Wunsch der I Wohnungsund Siedlungsunternehmen, anstelle der Kredit^e-winnabgabe der Hypothekengewinnabgabe unterworfen zu werden, rechtlich nicht ankommt. Dies gilt umso mehr, als die Wöh-nungs- und Siudlungsunternehmen, wenn man Kühne/Wolff aaO folgt, die Erstreckung der Hypothekengewinnabgabe auch auf Schuldnergewi] me aus dinglich nicht gesicherten Verbindlichkeiten gar nicht gewollt hatten, sondern, um allgemein Anstelle der Kreditgewinnabgabe der Hypothekengewinnabgabe unterworfen zu nein, lediglich in Kauf nehmen mußten. Im (ihrigen erscheint die gesetzliche Bösung auch besonders sachgemäß* Wenn die* gemeinnützigen Wohnungsund Siedlungsunternehmen der Kreditgewinnabgabe unterstellt worden wären, wären sie mit einer persönlichen Abgabesohuld belastet worden,die 9ie Ofgl» Urteil des Senats vom 19® Februar 1956i - V ZR 190/56 = MDR 1958, 322 « WM 1958, 434) auf die Siedler nicht (jedenfalls nicht ohne weiteres) hätten .abwälzen können$ die gemeinnützigen Unternehmen wären also die E^id- » tragenden gewesen, obwohl sie in der Sache selbst mit den von ihnen geschaffenen Siedlungen die Geschäfte der .Siedler besorgt und in'.deren Interesse gehandelt hatten und di4 Interessenlagu zwischen Siedlungsuntemehmen und Siedlern daher einen Ausgleich geboten erscheinen läßt, bei dem aie wirklichen Gewinner aus der WährungsUmstellung, nämlich }die ' wirtschaftlich die Sachwerte schon vor der Währungsumst^l- i lung Besitzenden, also die Siedler, auch die aus den Wäljrungs- r - 15- i gewinner haben« eher, cU gen von lichkei einheitl wickelt beiden die Verl chert is sich ergebenden Lastenaasgleichsabgaben zu tragen 4ußerdem stellt auch die gesetzliche Hegeluing si~ ß die gesamten fUr die Schaffung von Kleinsiedlun-einem Siedlungsunternohmen eingegangenen Vjorbind-im Verhältnis zwischen Unternehmen und ßiedler ich in der Form einer Hypothekengewinnabgabe abge-werden, ohne daß es dabei auf die im Verhältnis der teiligten Seiten bedeutungslose Zufälligkeit, ob > indlichkeit am Siedlungsgrundsttick dinglich gesi-t oder nicht« weiter ankommt» ! teti Ui dem Muste sters üb 1937 schlosse biet zu 3STr. 47 ®räger-S damit re freien Peil Träger-Siedlervortrag vom 28» Juli 1938 ist nach r 3 a zu den Bestimmungen des Heichsarbeiteminier die Förderung der Kleinsiedlung vom 14*! September in Reichs arbeitsblatt 1937 Teil I 229» 2541) abge- 3. wand der nicht recht zoiffc entstehen § 42 der nicht au nicht ftt die Aufl f Da dieses Muster zwingend für das ganze; Reichsge-Grunde zu legen war(Nr«31 Abs« 4 in Verbindung mit ist der Revision darin beizutreten, dhß der iedler?erlrag einen typischen Vertrag darsjtelJt und i visibel ist« Aber auch bei der hiernach gegebenen Nachprüfung ist die Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden. 1 Das Berufungsgericht befaßt sich sodann mit dom Ein-Kläger, die Beklagte dürfe bei verspätete^ Leistung ser stehen als bei rechtzeitiger Leistung^ bei iger Leistung hätte aber die Beklagte einfc etwa de Hypothekengewinnabgabe wegen der Vorschrift des 19. AbgabenDV-LA vom 31* August 1956 (BGBl I 768) die Kläger abwälzen können» Es hält diesen Einv/and v stichhaltig, weil die Kläger, wenn die Beklagte assung alsbald nach Ablauf der dreijährigen Probe- t zeit vorgenomnt vertrage verp stelle entfal ten zu übe me über ihren Glä daß sie mängel keinen Schuld^ Hypothekengew LAG in Verbind gehabt hätte eine Hypothek die sonstigen Ob die KL stelle vor dem stelle entfal klagten gegeniji gehabt hatten lieh zu sichet A 7 - 16- en hätte, nach § 9 Satz 3 des Träger-Siedler- i fliebtet gewesen wären, den auf die Siedlei|-lenden Anteil der Darlehenseohuld der Beklagten und die Beklagte deshalb insoweit gegen-ubigern befreit worden wäre mit der Böige ,j s einer Verbindlichkeit am Währungsstichtdg ergewinn gemacht hätte und deshalb auch keine jfnnabgabe entstanden wäre, die sie nach § 9*2 ung mit § 42 der 19« AbgabenBV-LA zu tragen Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe hierbei übersehen, daß nach $ 9 Satz 3 des Träge r-Siedlbr-Vertrags die Häger lediglich verpflichtet gewesen seien, für das Barlelien der Bau- und Boden-Bank AG (Reichsdariehen) zu bestellen oder zu übernehmen, nicht abefr ' Gestehungskosten, auf die allein es hier ankomme, dinglich zu sichern* Sie meint, bei rechtzeitiger Übertragung der Siedlerstelle nach Ablauf der Probezeit vor ichtag möchten die Kläger die Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt U^und der SA (und zwar dem Währungss der Beklagten ohne dinglich^ Sicherung, wie die Revision offensichtlich meint) zu übernehmen gehabt haben; in diesem Pall wäre a|ber für die Kläger eine Hypobhekengewinnabgabe nicht entstanden, weil die Vorschrift des § 92 LAG auf die Kläger nicht abwendbar sei äger bei rechtzeitiger Übertragung der Siejdler-Währungsstichtag auch die auf die Siedlerenden Anteile der Verbindlichkeiten der Berber der Stadt m und der SA zu übernehmen und ob diese Verbindlichkeiten von ihnen ding-n gewesen wären oder nicht, kann indessen da- el ew im rn us binges b bende B thekeng gen geha winnabga lick nui tragung Währungs tragung gericht 17 if) dung ve 1939 bez SchluBab die Aufl 15“ Aug Die Be Uns breit Erlaß vo Beklagte Bauer d abrechn sonalma Erlaß de gangen s abrechn sei? den geführt dem sei ses des 8. Augus heimstät kl a -17- lt bleiben* Auf eine sich hieraus für sie erge-serstellung, weil entweder die Beklagte die Hypoinnabgabe nach § 42 der 19* AbgabenDV-LA zu trabt hätte oder für die Kläger keine Hypothejfcenge- » be entstanden wäre? könnten sich die Kläger näm-dann berufen, wenn die Beklagte sich mit der Überder Siedlerstelle auf die Kläger im Zeitpunkt der reform in Verzug befunden und damit die Kichtüber-zu vertreten gehabt hätte» Biss hat das Berufungs-jcdoch an anderer Stelle seiner Urteilsgrände (Sn Ergebnis ohne Hechtsirrtum mit folgender Begrün- * i eint: Da die Kläger die Siedlerstelle am 15» August ogen hätten, hätte die Beklagto nach Nr» 40 KSB die rechnung bis zu dem 15» Februar 1940 aufstellen und assung (nach Ablauf der dreijährigen Probezeit) am t 1942 erfolgen müssen» Beides sei nicht geschehen» i gte habe jedoch die Verzögerung nicht zu vertretene ig habe das Eeichsarbeitsministerium durch1 einen m 26, März 1940 (wiedergegeben im Schriftsätz der n vom 4. Dezember 1936) angeordnet, daß während der Krieges die Fristen für die Aufstellung ker Schluß-g so weit hinausgeschoben werden, wie es der Pererfordere * Babei spiele es keine Holle!, daß der s Reichsarbeiteministers erst am 26. März 1940 er-ei, während die Frist für die Erteilung der Schluß-g bereits am 15* Februar 1940 abgelaufen gewesen n die tatsächlichen Verhältnisse, die zu dem Erlaß 'i hätten, seien vorher schon vorhanden gewesen» Außer-durch Nr. 40 Abs« 2 KSB in der Fassung desiErlas-Reichskommissars für den sozialen Wohnungsbau vom t 1941 (abgedruckt bei Wormit/Ehrenforth, J)as Reichs-tengesetz 1941 S« 219 ff) bestimmt worden,; daß mit es tun ngel un i 1 - 18 Sticksicht auf die Vorlage de bleiben könne, nicht 8chuldha|f Schlußabrechnun rend des Kriege lassen habe. P eine ausgespro ler seien uns politisch bela|s bis Über die regierung bestla Satzungszone n lastete Persons es der B$klagt|e wenn sie die tet und die Au Währungs re form KL Die hierge § 286 ZPO sind Pie Sprue und 23. Februab vom Berufungsgje im Tatbestand mit Patum, auf den erwähnt (S die Entnazifizji. form abgeschlop der Beklagten Währungsreform Beklagte den reform gekannt Ab die durch den Krieg bedingten Verhältnisse' r Schlußabrechnungen bis auf weiteres untek-Unter diesen Umständen habe die Beklagte 1 t gehandelt, wenn sie die Anfertigung der! g und die davon abhängige Auflassung wäb-s und in den ersten Bacbkriegs jahren untejr-azu komme, daß es sich bei der Siedlung um! ebene SA-Siedlung gehandelt habe. Alle Siefe-tpeitig in größerem oder geringerem Umfang , tet gewesen. In den Jahren vom ZusammenbrjicU t ihrungsreform hinaus habe noch eine Militär-nden, die gerade in der amerikanischen Ber achdrückliche Maßnahmen gegen politisch be+-n vertreten habe« Unter diesen Umständen könne n nicht als Verschulden angerechnet werdet. r ärung der politischen Verhältnisse abgewar-flassung der Siedlerstellen nicht vor der > vorgenommen habe« ■ igen gerichteten Bügen der Verletzung des nicht begründet. ikammerbeseheide der Kläger vom 2, April 1947 1948 sind • entgegen der Meinung der Revision rieht nicht übersehen worden. Sie sind sowohl des angefochtenen Urteils (S. 7), und zv/arj hier geführt * als auch in den Entsche idungsgrün j-19)o Im übrigen könnte der Umstand, daß j erung der Kläger bereits vor der Währungs rosen wurde, für die Präge eines Verschuldens bei der Verzögerung der Auflassung über dit hinaus nur dann von Bedeutung sein, wenn feie Schluß der Entnazifizierung vor der Währujigs-bätte«. Paß dies der Pall war und daß das Be 19 - rufungs^ericht einen dahingehenden Vortrag der Kläger übersehen hätte, wird jedoch von der Revision nicht geltend geipacht. Rio ZPO dar! ger Über, angekomnü alleinig Mittel jedoch Soweit das Beru klagte ii terin de sieht si Landgeri macht h Uflfc rech Beklagte Sinne anstande Bänder, lungsträ ternehme bare allgemein gen wü fenen beständig in der Z eines Ve allein a at Lrde Abs Revision sient eine weitere Verletzung des § 286 n, daß das Berufungsgericht den Vortrag deir Klii-gangen habe, es sei der Beklagten allein darauf en, nach Ablösung der Reiehsmittel die von ihror en Gesellschafterin (der Stadt UM aufgewendeten Wertbeständig zu erhalten. Bin solcher Vortrag ist us den Schriftsätzen der Kläger nicht ersichtlich* i ie Revision mit dieser Rüge geltend machen will, fungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beit der Stadt m (da diese die alleinige Gesellechaf-r Beklagten ist)- wirtschaftlich identisch sei, über-e, daß das Berufungsgericht sich der Auffassung des chts angeschlossen und sich diese damit zu eigen ge-(BU S. 17), die Beklagte sei gegenüber der Stadt tlich selbständig und es habe deshalb die Schuld der n gegenüber der Stadt UflPals Verbindlichkeit im § 92 IAG zu gelten. Dies ist rechtlich nicht zu bc-n.und entspricht der Regelung in Nr. 24- KSB, wonach Gemeinden und Gemeindeverbände unmittelbare Sieder, aber berechtigt sind, die Trägerschaft auf Un-, die Rechtspersönlichkeit besitzen, als .mitteler zu übertragen, wie dies hier (entsprechend der en Übung) für die Stadt Ulm geschehen ist«, Im übri- i der von den Klägern der Beklagten etwa vorgewor-icht, die von der Stadt U^ gegebenen Darlehen wert-zu erhalten, auch der Umstand entgegenst^hep, daß eit bis zur Währungsreform, auf die es für'die Präge rschuldens der Beklagten in dem erörterten*Sinne »kommt, die Beklagte noch gar nicht wußte, ln welcher f VI -20- Art die Währung folgten und dee len konnte 9 wi<; etwa ergebende sreform und der spätere Lastenausgleich erhalt auch keine Überlegungen darüber anstol-aus diesen künftigen Maßnahmen sich für sie ungünstige folgen abgewendet werden konnten« 4« La die übrigen keinen war deren Revife weisen« Senatspräsiden ist beurlaubt der Unterschri verhinderto Br. Augus Ausführungen des Berufungsgerichts auch im Rechtsirrtua sum Nachteil der Kläger enthalten, ion mit der Kostenfolge des § 97 ZPO surücksu- b Br. Tasche 2nd daher an ftsleistung bin Br. Augustin Br. Freitag Schuster Br. Mattei^t i