Tatbestands Der Beklagte, der früher als selbständiger Elektroingenieur tätig war, ist infolge einer Hirnverletzung wehr-dienstbeschädigt und daher rentenberechtigt nach dem Bundesversorgungsgesetz o Er beabsichtigte, sich eine Kapitalabfindung nach diesem Gesetz gewähren zu lassen und mit ihrer Hilfe zusammen mit seiner beklagten Ehefrau ein Eigenheim zu erwerben» Seine Wahl fiel auf das den Klägern, einem Ehepaar, gehörende Erbbaurecht am Grundstück Iigb, Kr 24034/1 der Gemarkung (Am brieflich und fügte hinzu, die erforderliche Anzahlung hoffe er binnen kurzem durch seine Kapitalabfindung in Verbindung mit einem Bausparvertrag flüssig machen zu können» Am 15» Januar 1951 stellte er sodann bei der Lan-desversicherungeanstalt Baden einen Antrag auf Gewährung einer Kapitalabfindung» Bevor über diesen Antrag entschieden warj, schlossen beide Beklagte am 11» April 1951 mit den Klägern einen notariell beurkundeten Vertrag über den käuflichen Erwerb je eines halben Anteils dieses Erbbaurechts 0 Sie berufen sich auch auf die Unmöglichkeit der Erfüllung des Kaufvertrags durch die Beklagten im Sinne des § 323 BGB, weil die zur Verfügung gestellte Kapitalabfindung mit Rücksicht auf die Belastung des Erbbaurechts mit der Briefgrundschuld von 5 000 334 gesperrt sei und deren Gläubigerin diese inzwischen abgetreten habe. Io Das Berufungsgericht legt die Bestimmung des Kaufvertrags vom 11o April 1951» der Restbetrag von 4 045,50 IM des Kaufpreises solle unverzüglich nach Auszahlung der Kapitalabfindung des Beklagten nach dem Bundesversorgungs-gesetze entrichtet werden, nicht als Stundung dieses Kaufpreisteiles auso Auf Grund der Aussage des Justizrats der als Notar den Vertrag beurkundet hat und den das Berufungsgericht in einem zwischen den Parteien anhängig gewesenen Verfahren betreffs Erlaß einer einstweiligen Verfügung als Zeugen vernommen hat, stellt es vielmehr fest, die Parteien hätten nicht beabsichtigt, die Fälligkeit dieses Betrages über den Zeitpunkt der Leistung der Kläger hinaus zu verschieben, sondern den Willen gehabt, dem Beklagten zur Beschaffung der nötigen Geldmittel eine angemessene Prist zu bewilligen, wobei sie mit der Zeit von einigen Wochen gerechnet hätten* Den Aussagen der Zeu-gen und T^P^entnimmt es dabei, daß die Bearbei- " Indessen verneint es einen Verzug der Beklagten zunächst wegen des Kaufpreisrestes» Dem Kaufvertrag und den von den Beklagten dargetanen sonstigen Umständen (Verhandlungen der Parteien, Vermögenslage der Beklagten und Verhalten der Kläger gegenüber den Versorgungsbehör-den) entnimmt es den Willen der Parteien, daß die Beklagten insoweit nicht Geld schlechthin, sondern eine Zahlung schuldeten, die auf die ihnen aus der Kapitalabfindung zufließenden Mittel beschränkt gewesen sei» Diese Verbindlichkeit unterstellt es den Grundsätzen einer spezialisierten Gattungsschuld. Das Berufungsgericht versagt den Klägern aber auch ein Rücktrittsrecht wegen der rückständigen Zins- und Tilgungsbeträge der beiden Hypotheken, welche die Beklagten nach dem Kaufverträge übernommen haben. Außerdem erachtet es die Verbindlichkeiten hinsichtlich der Hypotheken hier im Sinne des § 454 BGB als gestundete Die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung der Kläger durch die Beklagten über die Möglichkeit alsbaldiger Erfüllung ihrer Restschuld hält das Berufungsgericht ebenfalls für unbegründete Es erachtet auch eine Unmöglichkeit der Vertragserfüllung seitens der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 323 BGB nicht deshalb für gegeben, weil die aus den Mitteln der Kapitalabfindung des Beklagten zu tilgen de Briefgrundschuld von 5 000 IM inzwischen von der Gläu bigerin, dem Bankhaus PfPHHRuo Oo*, an einen Dritten abgetreten worden sei* der Verpflichtungen beider Vertragsteile, die mangels besonderer Abrede Zug um Zug zu erfüllen wären (vgl hierzu auch BGB RGRK, 10« Aufl, § 454 Anm 2)s Der Käufer, dem die Verfügung über die Kaufsache unter Stundung des Kaufpreises eingeräumt wird, soll in jedem Palle auf den Bestand des Kaufvertrages vertrauen dürfen (vgl RGZ 118, 100 /1*03 unten/)® Lediglich im Sinne dieser vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts prüft das Berufungsgericht zunächst den Sachverhalt« Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich nur auf dem Gebiet tatrichterlicher Auslegung der betreffenden Vertragsbestimmungen bewegt, die in diesem Rechtszuge nur beschränkt angreifbar wäre, oder darüber hinaus den Sachverhalt in Ansehen des Begriffs einer Stundung einer rechtlichen Beurteilung unterzieht und ob ihm in diesem Palle uneingeschränkt zu folgen wäre« Denn dadurch, daß es für das Restkaufgeld die Anwendung des § 454 BGB verneint, sind die Revisionskläger nicht beschwert« Es braucht deshalb auch nicht erörtert zu werden, ob dieser Vorschrift hier nicht schon der Umstand entgegengestanden hätte, daß die Kläger ihre Verpflichtung, den Beklagten die Berechtigung am Erbbaurecht zu verschaffen (§ 433 Abs 1 Satz 2 BGB), durch ihre Mitwirkung bei der dinglichen Einigung über den Rechtsübergang noch nicht erfüllt hätten« Zwar kommt es insoweit bei dem 2« Die Beschränkung der Zahlungspflicht der Beklagten leitet das Berufungsgericht aus der Auslegung des Vertragswortlautes her, wobei es unterstützend eine Reihe von Umständen heranzieht, die außerhalb des Vertrages liegen, wie die Verhandlungen der Parteien vor dem Abschluß, die Vermögenslage der Beklagten und das Verhalten des Klägers nach dem Abschluß gegenüber den Versorgungsbehörden« Soweit es in Ansehen dieser Gesichtspunkte tatsächliche Feststellungen trifft, erhebt die Revision keine Rügen,, Die Auslegung der Vertragsbestimmungen unter Heranziehen dieser unterstützenden Umstände aber liegt auf dem Gebiet der Würdigung eines Individualvertrags und ist in diesem Rechtszuge nur beschränkt nachprüfbar« Diese Auslegung ist nicht unmöglich und verstößt weder gegen Auslegungsregeln noch Erfahrungssätze oder ein Denk-gesetZo Der Revision mag eingeräumt werden, daß das Risiko der Finanzierung an sich stets der Käufer trägt« Die bloße Anwartschaft auf die Kapitalabfindung nach dem Bundesversorgungsgesetz stellte für den Beklagten einen nicht zu unterschätzenden wirtschaftlichen Wert dar« Das Gesetz selbst sieht die Verwendung zu dem Erwerb eigenen Grundbesitzes oder grundstücksgleicher Rechte vor \§ 72) „ Andererseits trifft es zusammen mit seinen Durchführungsbestimmungen Vorsorge für die ordnungsgemäße Verwendung der Abfindung unter weitgehender Sicherung gegen eine mißbräuchliche Verschleuderung*, Venn die Kläger in Kenntnis dieser Umstände überhaupt auf das Kaufangebot der Beklagten eingingen und ihnen vor anderen Bewerbern den Vorzug gaben oder auch nur unterließen, solche zu suchen, so brachten sie damit zu dem Ausdruck, daß ihnen die Anwartschaft auf die Abfindung des Beklagten als Versorgungsberechtigten bei behördlicher Überwachung ihrer Auszahlung eine ausreichende Gewähr bot, in den Besitz des Kaufpreises zu gelangen«, Die Revision vermißt eine Prüfung, wie der Vertrag vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu beurteilen gewesen wäre, wenn dem Beklagten eine Kapitalabfindung endgültig versagt worden wäre«, Zunächst bedurfte es dieser Prüfung nicht, weil dieser Pall nicht eingetreten ist«, Wenn die Revision mit diesem Hinweis aber geltendmachen will, allein diese offen gebliebene Präge führe zur Unmöglichkeit der Auslegung im angefochtenen Urteil, so sind ihr zunächst die gesetzlichen Polgen einer Unmöglichkeit der Leistung des Restkaufgeldes entgegenzuhalten, wobei es darauf angekommen wäre, ob der Beklagte die Versagung der Abfindung zu vertreten gehabt hätte oder nicht (§§ 323,- 325 BGB) D Es wäre in diesem Palle aber auch an eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne des § 157 BGB zu denken gewesene Jedenfalls kann dieser Gesichtspunkt der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entscheidend entgegenstehen„ Die Revision rügt sodann, die Kläger hätten nicht unangemessene Zeit am Vertrag festgehalten werden dürfen gegenüber der Feststellung des angefochtenen Urteils, daß die Parteien mit alsbaldiger Auszahlung der Kapitalabfindung gerechnet hätten« Damit berührt die Revision die Frage der Gleichstellung einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Leistung mit einer endgültigen„ Das Berufungsgericht behandelt diese nicht ausdrücklich« Seine eingehende Untersuchung der Frage eines Verzugs der Beklagten unter Abwägung des Verhaltens beider Vertragsteile läßt indessen erkennen, daß es eine Lösung der Kläger vom Vertrag unter diesem Gesichtspunkt nicht zulassen will«. Darin ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen« Entscheidend kommt es hier zwar nicht darauf an, daß die Kapitalabfindung dem Beklagten schließlich doch noch bewilligt worden ist« Denn die Frage, ob den Klägern ein Festhalten am Vertrag beim Eintritt der vorübergehenden Unmöglichkeit noch zuzu demuten war, ist nach der Sachlage zur Zeit des Eintritts des Leistungshindernisses zu beurteilen (BGH vom 9o Juli 1955 - VI ZR 108/54 in LM, Naöhschlagewerk, Nr 7 zu BGB § 275)« Das wäre hier nicht erst am 4« April 1952 der Fall gewesen, als das erste Gesuch des Beklagten um eine Kapitalabfindung abgelehnt wurde, sondern bereits Ende des Sommers 1951, als die von beiden Parteiseiten nach der Feststellung des Berufungsgerichts in diesem Zeitpunkt spätestens erwartete Bewilligung ausgeblieben war« Unter Berücksichtigung aller vom Tatrichter festgestellten Umstände kann indessen nicht anerkannt werden, daß den Klägern ein Festhalten am Vertrag mit Ablauf des Sommers 1951 nicht mehr zuzu demuten war«, Daö gilt auch für den Zeitpunkt der Ablehnung des ersten Gesuchs des Beklagten am 4« April 1942, die überdies von der Versorgungsbehörde selbst nicht als endgültige Entscheidung angesehen wurde (vgl das Anheimgeben, das Ge- such zu erneuern)« Das Berufungsgericht unterläßt es da-her nicht rechtsirrig, aus diesem Umstand in der hier behandelten Beziehung Folgerungen zu treffen» Dagegen wird unten noch zu erörtern sein, ob dieser Frage unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls oder einer Veränderung der Geschäftsgrundlage des Vertrages Bedeutung zukommen könnte» Der Auslegung der Zahlungspflicht der Beklagten wegen des Restkaufgeldes steht auch die Tatsache nicht ent-gegen, daß sie auf den Gesamtkaufpreis nur 2 500 DM bar entrichtet haben« Wesentlich ist vielmehr, welchen Anteil der dieser besonderen Abrede unterliegende Betrag von der Gesamtverbindlichkeit darstellt« Ohne Rechtsirrtum bemißt diesen das Berufungsgericht auf etwa ein Vier-tel» Daß auch die Beklagte Kaufpartei ist, steht der Auslegung des Berufungsgerichts gleichfalls nicht entgegen« Dadurch, daß das bezifferte Restkaufgeld als Teil der Gesamtverbindlichkeit beider Beklagten in die vom angefochtenen Urteil festgestellte Beziehung zur Kapitalabfindung des Beklagten gebracht wurde, wurde zugleich die Verbindlichkeit der beklagten Ehefrau entsprechend begrenzt« Bei dieser Sachlage kann hier dahingestellt bleiben, ob eine gesamtschuldnerische Haftung (§ 427 BGB) auch dann anzunehmen ist, wenn mehrere Käufer in einem einheitlichen Vertrag zu einem einheitlichen Kaufpreis nur je einen Bruchteil einer Sache oder eines Rechts kaufen« menhang dieser Belehrung läßt erkennen, daß sie sich auf die Rechtsbeziehungen des Versorgungsberechtigten zur Versorgungsbehörde bezieht«» Ein Verschulden im Vertragsschluß kann daraus nicht im Verhältnis zu .den Klärt gern abgeleitet werden«, Diesen war ja am 11 <> April 1951 bekannt, daß über die Kapitalabfindung noch nicht entschieden war- Ebensowenig kann aus dem Schreiben des Präsidenten des Landesbezirks Baden vom 15«. 3« Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts in Ansehen der Zins- und Tilgungsbeträge, welche die Beklagten nach dem Kaufverträge übernommen, aber nicht geleistet haben, hält den Angriffen der Revision gegenüber stand« Mit Recht unterstellt das Berufungsgericht diese Verpflichtung der Beklagten dem § 454 BGB« Die Revision meint zwar, die Kläger hätten sofort mit Vertragsschluß einen Anspruch auf Freistellung von ihren den Hypotheken zugrunde liegenden Verbindlichkeiten, und zwar sowohl wegen der Stammbeträge wie wegen der Zins- pnd Tilgungsraten gehabt, der von den einzelnen Fälligkeitsterminen im Verhältnis zu den Gläubigern unabhängig gewesen sei« Die Auslegung der betreffenden Vertragsbestimmung (§ 2) durch das Berufungsgericht ist indessen frei von Rechtsirrtum, soweit sie überhaupt in diesem Rechtszuge nachprüfbar ist« Die Befreiung von den persönlichen Verbindlichkeiten stand zunächst nicht in der Macht der Beklag*-ten« Auch nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 416 BGB hätte es allein in der Entschließung der Gläubiger gelegen, ob sie die Kläger aus ihrer persönlichen Verbindlichkeit entlassen wollten« Für den Pall ihrer Ablehnung eine Verpflichtung der Beklagten anzunehmen, die Gläubiger sofort Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht auch in der Beurteilung dieser Raten als Nebenverpflichtungen zuzustimmen wäre und welche Bedeutung der vorübergehenden Stundung seitens der Gläubiger für die Beziehungen der Parteien zukäme« In jedem Palle würde ein Verzug der Beklagten im Verhältnis zu ihrer Gesamtverbindlichkeit nur Teilleistungen von geringer Höhe betreffen, weshalb nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB den Klägern verwehrt sein müßte, daraus die für die Beklagten schwerwiegende Folge eines Rücktritts gemäß § 326 BGB herzuleiten« Das Merkmal der Geringfügigkeit trifft auch für den Erbbauzins und verschiedene Kostenbeträge zu, so daß ein Rücktritt der Kläger hier schon gemäß § 242 BGB ausgeschlossen ist« Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Revision sich hier mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wenden kann, auch diese Beträge seien gemäß- § 454 BOB als gestundet anzuaehen. Das Berufungsgericht stützt sich hier auf die Anforderung der Stadtverwaltung Karlsruhe vom 22« November 1951, nach der die Zahlungspflicht die Kläger trifft und diese auch durch den Kaufvertrag vom 11 „ April 1951 nicht auf die Beklagten übergegangen ist® Die Kaufvertragsurkunde be-, stätigt diese Auffassung« Inwiefern die Beklagten “Erst-erwerber des Grundstücks" sein sollen, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich. Verhalts unter dem Gesichtspunkt einer Anfechtbarkeit wegen Irrtums« Indessen brauchte sich das Berufungsgericht damit nicht zu befassen,, Denn eine unzutreffende Annahme der Kläger im April 1951 über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Auszahlung einer Kapitalabfindung für den Beklagten würde keinen Irrtum Über den Inhalt ihrer Erklärung (§ 119 Abs 1 BGB) oder über einen ihm gleichgestellten Gesichtspunkt (§ 119 Abs 2 BGB) betreffen, sondern nur den Beweggrund ihres Vertragswillens betreffen* Soweit die Revision auf die Rechtsprechung über die Behandlung eines beiderseitigen Irrtums der Vertragsteile ■verweist 'RGZ 108, 105 /1*10r)? wird darauf im Zusammenhang mit der Frage der Geschäftsgr^ndlage zurückzukommen sein« -Angesichts der Begrenzung der Zahlungspflicht der Beklagten auf die Mittel aus der Kapitalabfindung nach der rechts irrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts (vgl oben unter Nr 2) war auch die Vermögenslage der Beklagten im übrigen bei Vertrageschluß ohne besondere Bedeutung für die Kläger* Auch insoweit könnte daher ein gemäß § 119 Abs 2 ioVo mit Abs 1 BGB beachtlicher Irrtum der Kläger über wesentliche Eigenschaften der Beklagten als ihrer Vertragsgegner nicht in Betracht kommen«, Deshalb ist es auch unerheblich, ob daraus Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 11« April 1951 gezogen werden können, daß er am 280 Februar 1952 den Offenbarungseid geleistet hat« Ob die Kläger im Falle des Verzuges den Beklagten Ersatz für ihre Mehrbelastung an Zinsen fordern könnten, braucht schon deshalb nicht untersucht zu werden, weil das Berufungsgericht in einer von der Revision nicht angreifbaren Weise einen solchen Schuldnerverzug verneint. Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß diese Vereinbarung der Parteien nicht darauf zielte, den Beklagten Stundung wegen des Restkaufpreises zu gewähren, sondern ihnen nur eine gewisse Nachsicht zur Begleichung dieser Schuld gewähren sollte, so würde allerdings die Prüfung geboten sein, ob das starre Pesthalten am Vertrage nach der Enttäuschung der Erwartung beider Teile noch mit § 242.BGB zu vereinbaren wäre«, Soweit es dabei darauf ankommen würde, ob den Klägern ein solches Pesthalten zuzu demuten wäre, hätte die finanzielle Auswirkung der Verzögerung in Ansehen der Kapitalabfindung Bedeutung gehabt» Zwar haben sich die Kläger zu dem Teil dadurch gesichert, daß sie sich vorsorglich eine Verzinsung des Restkaufgeldes vom 1. Diese Mehrbelastung mögen sie für einen kurzen Zeitraum als tragbar hingenommen haben* Der Revision muß aber eingeräumt werden, daß eine solche unvorhergesehene Mehrbelastung auf Grund eines Umstandes in der Sphäre der Beklagten die Grenze der Zumutbarkeit im Sinne des § 242 BGB überschritten haben könnte* Unerheblich wäre dabei, daß die Beklagten - wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei feststellt - diese Verzögerung nicht zu vertreten haben, den Klägern insoweit also nicht auf Ersatz eines Verzögerungsschadens haften* Von Bedeutung wäre vielmehr, daß die ungewöhnliche Vertragsbestimmung zugunsten der Beklagten in besonderem Maße in ihrem Bestand davon abhängig sein könnte, daß die Erwartung der Parteien bei VertragsSchluß auch erfüllt worden wäre» Ob der Vertrag hier an die veränderte Geschäftsgrundlage etwa dadurch angepaßt werden könntec daß die Beklagten zwecks vollen oder auch nur teilweisen Eisatzes feer Mehrbelastung der Kläger an Zinsen zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet angesehen würden (vgl Urteil des Senats vom !4« Juli 1953 - V ZR 72/52 in NJW '953, 1585), kann der Senat schon deshalb nicht entscheiden, weil die Kläger keinen entsprechenden Hilfsantrag gestellt haben o.7c Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung, welche Bedeutung der Tatsache in Ansehen der Rechtsbeziehungen der Parteien zukommt, daß nach der Eintragsbekanntmachung des Grundbuchamts Karlsruhe vom 11« Mai 1953 t'Bl 78 der Akten des Landesversorgungsamts) auf den Erbbaurechtsanteilen der Beklagten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot bis zu dem 20« März 1958 ruht ^vgl § 75 des Bundesversorgungsgesetzes)« Insbesondere kann dahinstehen, wie dieses nach der ‘Rechtsprechung des Reichsgerichts absolute Veräußerungsverbot (vgl RGZ 105, 71 zur entsprechenden Vorschrift des Kapitalabfindungsgesetzes vom 3* Juli 1916) auf die Klaganträge wirkt« die auf Rückübereignung der Erbbaurechtsanteile ohne Vorliegen der Genehmigung des Landesversorgungsamts zielen«
V ZR 1B7/54 Verkündet am 11c Januar 1956 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Io des Diplom-Ingenieurs Rudolf in K traße mm« 2d dessen Ehefrau Luise MflHM gebo WfjUB, ebenda. Kläger, Berufungsklager und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr» gegen 1 o den Elektro-Ingenieur Friedrich in K Am 2. dessen Ehefrau Wilma H^migebo ebenda. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr* i hat der V«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11 * Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Tasche sowie der Bundesrichter Dr«. Oechßler, Dr-, Großmann, Dr» Spieler und Dr„ Dorschei für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27o Oktober 1954 wird zurückgewiesen0 Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Klägern je zur Hälfte zur Last« Von Rechts wegen 7 2 - i Tatbestands Der Beklagte, der früher als selbständiger Elektroingenieur tätig war, ist infolge einer Hirnverletzung wehr-dienstbeschädigt und daher rentenberechtigt nach dem Bundesversorgungsgesetz o Er beabsichtigte, sich eine Kapitalabfindung nach diesem Gesetz gewähren zu lassen und mit ihrer Hilfe zusammen mit seiner beklagten Ehefrau ein Eigenheim zu erwerben» Seine Wahl fiel auf das den Klägern, einem Ehepaar, gehörende Erbbaurecht am Grundstück Iigb, Kr 24034/1 der Gemarkung (Am brieflich und fügte hinzu, die erforderliche Anzahlung hoffe er binnen kurzem durch seine Kapitalabfindung in Verbindung mit einem Bausparvertrag flüssig machen zu können» Am 15» Januar 1951 stellte er sodann bei der Lan-desversicherungeanstalt Baden einen Antrag auf Gewährung einer Kapitalabfindung» Bevor über diesen Antrag entschieden warj, schlossen beide Beklagte am 11» April 1951 mit den Klägern einen notariell beurkundeten Vertrag über den käuflichen Erwerb je eines halben Anteils dieses Erbbaurechts 0 Der Kaufpreis betrug 16 000 DM; ferner verpflichteten sich die Beklagten, den Klägern einen Verwaltungskostenbeitrag von 95,50 DM im Zusammenhang mit Hypothekengewährung zu ersetzen» Auf den Gesamtbetrag von 16 095,50 DM leisteten die Beklagten eine Anzahlung von 2 500 DM» Außerdem übernahmen sie von den auf dem Erbbaurecht ruhenden Lasten zwei Hypotheken im Betrage von zusammen 9 550 DM» Der Restbetrag von 4 045,50 DM sollte nach § 2 des Vertrags unverzüglich nach Auszahlung der Kapitalabfindung für Rechnung , zu dem ein Wohnhaus gehört» Der Beklagte bestätigte seine Kaufabsicht am 11» Januar 1951 dem Kläger der Kläger an das Bankhaus I'fHHH & Co in KdHBB gezahlt und, falls dies nicht bis 31p Mai 1951 geschehen sein sollte, vom 1. Juni 1951 ab mit 6 v„H» verzinst werden» Hierzu war unter Nr 3 der Schlußbestimmungen aus-geführt s "Auf das Erbbaurecht ist nach Angabe der Verkäufer eine Sicherung zu Gunsten des Bankgeschäfts Ff^H^ UoCo beantragt* Sämtliche Zins- und Tilgungsleis tun-gen aus diesem Recht gehen zu Lasten der Verkäufer» Biese sind verpflichtet, dieses Recht spätestens unverzüglich nach Zahlung des Restkaufpreises auf ihre .Kosten zur Löschung zu bringen»" Dies bezieht sich auf eine Briefgrundschuld von 5 000 DM nebst 10 v.H«, Jahreszinsen seit dem 15o März 1951? die am 31p Mai 1951 im Erbbaugrundbuch eingetragen wurde» Gemäß § 3 des Vertrags gingen Besitz und Nutzung, Lasten und Abgaben vom 15» April 1951 ab auf die Beklagte über» Im Vertrag erklärten die Parteien auch die Einigung Uber den Übergang des Erbbaurechts» Die Beklagten bezogen am 15a April 1951 das Haus» Im Erbbaugrundbuch wurden sie indessen erst anl 26» März 1953 als Berechtigte eingetragen» Die Kläger hatten am 28» Dezember 1951 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Karlsruhe erwirkt, durch die den Beklagten verboten worden wär, die Umschreibung des Eigentums an den Erbbaurechten (zu ergänzen? Anteilen) auf sie zu bewirken» Auf den Widerspruch der Beklagten war diese Verfügung durch Urteil des Landgerichts vom 19o Februar 1953 aufgehoben wordene Das Landesversorgungsamt Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern in Stuttgart lehnte es zunächst wegen des ungeklärten Gesundheitszustandes des Beklagten am 4» April '!952 ab, ihm eine Kapitalabfindung zu gewähren, stellte ihm aber anheim, den Antrag etwa in einem 'Jahr zu wiederholen« Es bewilligte dann eine solche nach erneuter Untersuchung des Beklagten am 2* Dezember 1952 in Höhe von 4 320 DM« Hach der Bewilligungsverfügung war dieser Betrag zur teilweisen Bezahlung des Kaufpreises für das Erbbaurecht und zur Tilgung von rückständigen Zinsen und Tilgungsbeträgen zu verwenden» Die Abfindungssumme wurde durch die Hauptfürsorgestelle der Stadt» Sparkasse Sperr- vermerk verzinslich angelegt» Zur Sicherung des Zwecks der Abfindung wurde auf Antrag der Beklagten am 26» März 1953 eine Sicherungshypothek bis zu dem Höchstbetrag von 4 320 DM auf beiden Miteigentumsanteilen des Erbbaurechts eingetragen» Diese sollte bestimmungsgemäß den Rang nach den von ihnen übernommenen Vorhypotheken von 9 550 DM erhalten» Eine Zahlung aus der Abfindungssumme ist bisher an die Kläger nicht erfolgt, Ihrer Freigabe steht entgegen, daß dieser Sicherungshypothek noch die zu löschende Brief grundschuld von 5 000 DM vorgeht» Hach dem Abschluß des Kaufvertrags hatten sich außer dem Beklagten auch der Kläger selbst und seine Tochter, die Zeugin Ute wiederholt an die Versorgungs- behörden wegen Auszahlung der Abfindungssumme gewandt, und zwar der Kläger erstmals mit Schreiben vom 27» August 1951» Am 30, Oktober 1951 aber hatte der Kläger den Beklagten eine letzte Frist bis zu dem 9» Hovember 1951 mit Androhung des Rücktritts beider Kläger vom Kaufverträge gesetzt und am 19» Hovember 1951 den Beklagten gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, daß die Kläger bereits zurückgetreten seieno Den Rücktritt zeigte er mit Schreiben vom 26, November 1951 auch dem Landesversorgungsamt und mit Schreiben vom 21, April 1952 dem Versorgungsamt Karlsruhe zugleich im Aufträge der Klägerin an. Am 27» März 1953 ging bei der Haupt fürsorgest eile ein Schreiben des Klägers ein, in dem er u.a. auch im Namen der Klägerin erklärte, daß beide die Annahme der Kapi-talabfindung verweigern würden« Mit der bereits vor Eintragung der Beklagten als Erbbauberechtigte erhobenen Klage haben die Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, in die Aufhebung des Kaufvertrages einzuwilligen, den Antrag auf ihre Eintragung als Erbbauberechtigte zurückzunehmen und das Anwesen an die Kläger Zug um Zug gegen Zahlung von 798,80 DM herauszugeben0 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen„ Im zweiten RechtsZuge haben die Kläger die Verurteilung der Beklagten erstrebt, die Rückauflassung des Erbbaurechts an die Kläger zu erklären, deren Eintragung als Berechtigte im Erbbaugrundbuch zu bewilligen, das Grundstück an sie herauszugeben und ihnen gesamtschuldnerisch 731 DM zu zahlen« Die Kläger sind der Ansicht, gemäß § 326 BGB wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten zu sein. Dabei stützen sie sich auf einen Verzug der Beklagten mit der Zahlung sowohl des Restkaufgeldes von 4 045,50 DM wie der Zins-und Tilgungsbeträge auf die übernommenen Hypotheken sowie verschiedener Nebenkosten, u.a. eines Kanalkostenbeitrags von 120 DM an die Stadthauptkasse Weiterhin wollen sie von den Beklagten hei Abschluß des Vertrages vom 11c April 1951 über die Leistungsfähigkeit der Beklagten und die Aussichten der Bewilligung der Kapitalabfindung arglistig getäuscht worden sein und haben sie mit Schriftsatz vom 21« November 1952 die Anfechtung des Kaufvertrags erklärt. Sie berufen sich auch auf die Unmöglichkeit der Erfüllung des Kaufvertrags durch die Beklagten im Sinne des § 323 BGB, weil die zur Verfügung gestellte Kapitalabfindung mit Rücksicht auf die Belastung des Erbbaurechts mit der Briefgrundschuld von 5 000 334 gesperrt sei und deren Gläubigerin diese inzwischen abgetreten habe. Schließlich machen die Kläger noch geltend, die Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 11« April 1951 sei dadurch weggefallen, daß die von den Vertragschließenden übereinstimmend alsbald erwartete Bewilligung der Kapitalabfindung erst am 2« Dezember 1952 verfügt worden sei. Den Zahlungsanspruch machen die Kläger als eine Nutzungsentschädigung in Höhe eines angemessenen Mietzinses für die Zeit vom 15, April 1951 bis 15« Juni 1953 sowie als Ersatz einer Vermittlergebühr von 200 DM und der Kosten von 300 DM für Entfernen eines Schuppens geltend. Die Beklagten haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und sind dem Vortrag der Kläger entgegengetre-ten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, / j V- ! t Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Berufungsantrag weiter, während die Beklagten das Rechtsmittel zurückgewiesen haben wollen. Entgehe i dungs gründe s Io Das Berufungsgericht legt die Bestimmung des Kaufvertrags vom 11o April 1951» der Restbetrag von 4 045,50 IM des Kaufpreises solle unverzüglich nach Auszahlung der Kapitalabfindung des Beklagten nach dem Bundesversorgungs-gesetze entrichtet werden, nicht als Stundung dieses Kaufpreisteiles auso Auf Grund der Aussage des Justizrats der als Notar den Vertrag beurkundet hat und den das Berufungsgericht in einem zwischen den Parteien anhängig gewesenen Verfahren betreffs Erlaß einer einstweiligen Verfügung als Zeugen vernommen hat, stellt es vielmehr fest, die Parteien hätten nicht beabsichtigt, die Fälligkeit dieses Betrages über den Zeitpunkt der Leistung der Kläger hinaus zu verschieben, sondern den Willen gehabt, dem Beklagten zur Beschaffung der nötigen Geldmittel eine angemessene Prist zu bewilligen, wobei sie mit der Zeit von einigen Wochen gerechnet hätten* Den Aussagen der Zeu-gen und T^P^entnimmt es dabei, daß die Bearbei- tung eines Gesuchs um Gewährung einer Kapitalabfindung normalerweise drei bis vier Monate Zeit beansprucht hätte? dazu verweist es darauf, daß bei VertragsSchluß diese Zeit sich mit Rücksicht auf die Antragstellung des Beklagten vom 15- Januar 1951 bereits dem Ende genähert hätte» Die den Beklagten bewilligte Zahlungsfrist sieht es spätestens im Sommer 1951 als abgelaufen an. Demgemäß hält das Berufungsgericht ein Rücktritts-recht der Kläger nach § 326 BGB nicht gemäß § 454 BGB für ausgeschlossen» Es erblickt auch im Schreiben des Klägers vom 50, Oktober 1951 eine wirksame mit der Mahnung verbundene Fristsetzung im Sinne des § 326 BGB» | a J i l " Indessen verneint es einen Verzug der Beklagten zunächst wegen des Kaufpreisrestes» Dem Kaufvertrag und den von den Beklagten dargetanen sonstigen Umständen (Verhandlungen der Parteien, Vermögenslage der Beklagten und Verhalten der Kläger gegenüber den Versorgungsbehör-den) entnimmt es den Willen der Parteien, daß die Beklagten insoweit nicht Geld schlechthin, sondern eine Zahlung schuldeten, die auf die ihnen aus der Kapitalabfindung zufließenden Mittel beschränkt gewesen sei» Diese Verbindlichkeit unterstellt es den Grundsätzen einer spezialisierten Gattungsschuld. Demgemäß macht es die Annahme eines Verzugs der Beklagten davon abhängig, daß sie die Verzögerung der Auszahlung der Kapitalabfindung zu vertreten hätten. Das verneint es auf Grund der zeitraubenden • Erhebungen der Versorgungsbehörden, die noch durch die Notwendigkeit, den Versorgungsanspruch des Beklagten nach dem neuen Hecht umanzuerkennen, durch örtliche Untersuchungen und Begutachtungen und durch eine Erkrankung des Beklagten in die Länge gezogen worden seien. Andererseits stellt es fest, daß die Kläger in dem Versorgungsverfahren gegen Treu und Glauben wiederholt zu dem Nachteil des Beklagten vorstellig geworden seien, um die Ablehnung des Gesuchs zu erreichen. Ebenso hält das Berufungsgericht die Beklagten nicht dafür verantwortlich, daß die Kapitalabfindung nach der Bewilligung bisher an die Kläger nicht ausgezahlt werden konnte, weil die im Grundbuch noch eingetragene Briefgrundschuld von 5 000 DM bisher nicht gelöscht worden sei» Das Berufungsgericht versagt den Klägern aber auch ein Rücktrittsrecht wegen der rückständigen Zins- und Tilgungsbeträge der beiden Hypotheken, welche die Beklagten nach dem Kaufverträge übernommen haben. Diese Auffassung vertritt es auch in Ansehen verschiedener Kostenbeträge,, In beiden Pallen sieht es die Zahlungspflicht der Beklagten als Nebenverpflichtung an. Außerdem erachtet es die Verbindlichkeiten hinsichtlich der Hypotheken hier im Sinne des § 454 BGB als gestundete Die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung der Kläger durch die Beklagten über die Möglichkeit alsbaldiger Erfüllung ihrer Restschuld hält das Berufungsgericht ebenfalls für unbegründete Es erachtet auch eine Unmöglichkeit der Vertragserfüllung seitens der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 323 BGB nicht deshalb für gegeben, weil die aus den Mitteln der Kapitalabfindung des Beklagten zu tilgen de Briefgrundschuld von 5 000 IM inzwischen von der Gläu bigerin, dem Bankhaus PfPHHRuo Oo*, an einen Dritten abgetreten worden sei* Ebenso verneint es einen Wegfall der Geschäftsgrund läge des Vertrages vom 11. April 1951, den die Kläger aus der verspäteten Bewilligung der Kapitalabfindung vom 2. Dezember 1952 im Gegensatz zur übereinstimmenden Erwartung bei Vertragsschluß herleiten„ Insofern meint es, die Rechtsfolgen dieser Verzögerung beträfen nicht die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages, sondern seine Erfüllung, nämlich die Erfüllung der zu den Hauptver-pflichtungen der Käufer gehörenden Verbindlichkeit zur Zahlung des Restkaufpreises. Diese Rechtsfolgen, so führt es weiter aus, seien wie oben geschehen zu beurteilen gewesen und könnten nicht daneben Gegenstand einer anderweiten Würdigung unter dem rechtlichen Gesichts punkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage sein» Dem würde entgegenstehen, daß die streitige Verbindlichkeit 10 - zu dem Inhalt des Kaufvertrages gehöre und nicht zu den Vorstellungen der Beteiligten über das Vorhandensein außerhalb des Vertrags liegender Umstände® In Ansehen des Zahlungsanspruchs verneint das Berufungsgericht demgemäß auch eine Verpflichtung der Beklagten;, für die Nutzung des Hauses eine Entschädigung in Höhe eines angemessenen Mietzinses zu zahlen6 Die weiteren Posten (Vermittiergebühr und Entfemungskosten für* einen Schuppen) sieht es nicht als ausreichend begründet an* II o Die Revision sieht die §§ 119? 133? 15Y* 242* 275 Abs 2 und 323 BGB als verletzt an und erhebt Verfahrensrügen aus §§ 286» 287 ZPO® IIIo *o Zu Unrecht will die Revision einen Widerspruch des angefochtenen Urteils darin findens daß es einerseits die Fälligkeit des Reetkaufgeldes bei Abschluß des Kaufvertrags vom 11o April 1951 feststellt, andererseits aber die Verpflichtung der Beklagten auf die Mittel aus der vom Beklagten beantragten Kapitalabfindung beschränkt«. Denn der erste Teil der Entscheidungsgründe gilt der besonderen Frage, ob ein Rücktrittsrecht der Kläger aus § 326 BGB etwa schon gemäß § 454 BGB deshalb ausgeschlossen sei, weil äie den Beklagten den Restkaufpreis im Sinne dieser Vorschrift gestundet hätten® Die eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu lassen eindeutig erkennen, daß es diese Frage im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dieser Vorschrift prüfte In RGZ 83? 11 179 und im Urteil vom 8« März 1926 - V 307/25 ist ausgesprochen, daß der Pall des § 454 BOB dann nicht gegeben ists wenn dem Käufer zur Geldbeschaffung eine kurze Prist belassen wird, um z„Bo behördliche Schwierigkeiten zu beheben«, Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vi,m 29° Oktober 1954 - V ZR 101/53 - S 15 auf die Materialien zu dieser Vorschrift hingewiesen (Mugdan, II 775* Protokolle S 1739 ff, 174T/1742)« Danach soll es entscheidend auf die Lösung des inneren Zusammenhangs zwischen Hingabe der Kaufsache und Zahlung des Kaufpreises ankommen, d0h. der Verpflichtungen beider Vertragsteile, die mangels besonderer Abrede Zug um Zug zu erfüllen wären (vgl hierzu auch BGB RGRK, 10« Aufl, § 454 Anm 2)s Der Käufer, dem die Verfügung über die Kaufsache unter Stundung des Kaufpreises eingeräumt wird, soll in jedem Palle auf den Bestand des Kaufvertrages vertrauen dürfen (vgl RGZ 118, 100 /1*03 unten/)® Lediglich im Sinne dieser vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts prüft das Berufungsgericht zunächst den Sachverhalt« Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich nur auf dem Gebiet tatrichterlicher Auslegung der betreffenden Vertragsbestimmungen bewegt, die in diesem Rechtszuge nur beschränkt angreifbar wäre, oder darüber hinaus den Sachverhalt in Ansehen des Begriffs einer Stundung einer rechtlichen Beurteilung unterzieht und ob ihm in diesem Palle uneingeschränkt zu folgen wäre« Denn dadurch, daß es für das Restkaufgeld die Anwendung des § 454 BGB verneint, sind die Revisionskläger nicht beschwert« Es braucht deshalb auch nicht erörtert zu werden, ob dieser Vorschrift hier nicht schon der Umstand entgegengestanden hätte, daß die Kläger ihre Verpflichtung, den Beklagten die Berechtigung am Erbbaurecht zu verschaffen (§ 433 Abs 1 Satz 2 BGB), durch ihre Mitwirkung bei der dinglichen Einigung über den Rechtsübergang noch nicht erfüllt hätten« Zwar kommt es insoweit bei dem 12 - O Erwerb von Grundstücken nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht auf die Eintragung des Käufers im Grundbuche an«, Der Verkäufer hat vielmehr seine Verpflichtung bereits dann erfüllts seine Leistung "bewirkt", wenn er alles Erforderliche getan hat, um den Käufer instandzusetzen, einen eintragungsreifen Antrag beim Grundbuchamt zu stellen (BGHZ 2, 369)o Diese Grundsätze gelten auch für die Übertragung eines Erbbaurechts«, Zwar war die Leistung der Kläger hier nicht schon deshalb unvollständig, weil sie die von den Beklagten nicht übernommene Briefgrundschuld von 5 000 DM bisher nicht zur Löschung gebracht haben (BGHZ 5, 2H)» Wohl aber erforderte der Rechts Übergang hier wie allgemein bei Garundstücks Veräußerungen behördliche Genehmigungen bzw, Unbedenklichkeitsbescheinigungen und im besonderen Falle auch die Zustimmung des Grundstückseigentümers, Dies machte die Mitwirkung der Kläger als der damals noch eingetragenen Berechtigten nötig. Da das Berufungsgericht feststellt, die Nachsicht der Kläger wegen der Entrichtung des Restkaufpreises hätte sich nicht über die Zeit vom Sommer 1951 hinaus erstreckt, wurde die Annahme nicht fern liegen, daß in diesem Zeitpunkt die Kläger noch nicht alles zur Erbringung ihrer Leistung Erforderliche getan haben könnten. Indessen ist es aus dem oben angeführten Grunde unschäd-' lieh, daß das Berufungsgericht hierüber keine Feststellungen trifft. Hier kommt es entscheidend nur darauf an, daß die Auffassung des angefochtenen Urteils, eine Stundung im Sinne des § 454 BGB habe nicht Vorgelegen, nicht in Widerspruch zu der weiteren Würdigung steht, die Zahlungspflicht der Beklagten sei in Ansehen des Restkaufgeldes vom Eingang der Kapitalabfindung abhängig gemacht worden. Ein solcher Widerspruch liegt nach dem Ausgeführten nicht vor. 2« Die Beschränkung der Zahlungspflicht der Beklagten leitet das Berufungsgericht aus der Auslegung des Vertragswortlautes her, wobei es unterstützend eine Reihe von Umständen heranzieht, die außerhalb des Vertrages liegen, wie die Verhandlungen der Parteien vor dem Abschluß, die Vermögenslage der Beklagten und das Verhalten des Klägers nach dem Abschluß gegenüber den Versorgungsbehörden« Soweit es in Ansehen dieser Gesichtspunkte tatsächliche Feststellungen trifft, erhebt die Revision keine Rügen,, Die Auslegung der Vertragsbestimmungen unter Heranziehen dieser unterstützenden Umstände aber liegt auf dem Gebiet der Würdigung eines Individualvertrags und ist in diesem Rechtszuge nur beschränkt nachprüfbar« Diese Auslegung ist nicht unmöglich und verstößt weder gegen Auslegungsregeln noch Erfahrungssätze oder ein Denk-gesetZo Der Revision mag eingeräumt werden, daß das Risiko der Finanzierung an sich stets der Käufer trägt« Ihr kann aber darin nicht gefolgt werden, daß der Vertrag der Parteien nach der Auslegung seitens des Berufungsgerichts nicht mehr als Kaufvertrag angesehen werden könne» Die so gedeutete Vereinbarung erscheint zwar als ungewöhnlich, indessen nicht etwa als widersinnig oder jeder Erfahrung widersprechend« Ein Kauf unterliegt, wie jedes schuldrechtliche Geschäft von hier nicht in Betracht kommenden unabdingbaren Vorschriften abgesehen, dem Grundsatz der freien Vertragsgestaltung« Schwerkriegsbeschädigte sind häufig nicht in günstigen VermögensVerhältnissen, was besonders auch noch für die ersten Jahre nach der Währungsreform des Jahres 1951 zutreffen wird« Die bloße Anwartschaft auf die Kapitalabfindung nach dem Bundesversorgungsgesetz stellte für den Beklagten einen nicht zu unterschätzenden wirtschaftlichen Wert dar« Das Gesetz selbst sieht die Verwendung zu dem Erwerb eigenen Grundbesitzes oder grundstücksgleicher Rechte vor \§ 72) „ Andererseits trifft es zusammen mit seinen Durchführungsbestimmungen Vorsorge für die ordnungsgemäße Verwendung der Abfindung unter weitgehender Sicherung gegen eine mißbräuchliche Verschleuderung*, Venn die Kläger in Kenntnis dieser Umstände überhaupt auf das Kaufangebot der Beklagten eingingen und ihnen vor anderen Bewerbern den Vorzug gaben oder auch nur unterließen, solche zu suchen, so brachten sie damit zu dem Ausdruck, daß ihnen die Anwartschaft auf die Abfindung des Beklagten als Versorgungsberechtigten bei behördlicher Überwachung ihrer Auszahlung eine ausreichende Gewähr bot, in den Besitz des Kaufpreises zu gelangen«, Die Revision vermißt eine Prüfung, wie der Vertrag vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu beurteilen gewesen wäre, wenn dem Beklagten eine Kapitalabfindung endgültig versagt worden wäre«, Zunächst bedurfte es dieser Prüfung nicht, weil dieser Pall nicht eingetreten ist«, Wenn die Revision mit diesem Hinweis aber geltendmachen will, allein diese offen gebliebene Präge führe zur Unmöglichkeit der Auslegung im angefochtenen Urteil, so sind ihr zunächst die gesetzlichen Polgen einer Unmöglichkeit der Leistung des Restkaufgeldes entgegenzuhalten, wobei es darauf angekommen wäre, ob der Beklagte die Versagung der Abfindung zu vertreten gehabt hätte oder nicht (§§ 323,- 325 BGB) D Es wäre in diesem Palle aber auch an eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne des § 157 BGB zu denken gewesene Jedenfalls kann dieser Gesichtspunkt der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entscheidend entgegenstehen„ -15- Die Revision rügt sodann, die Kläger hätten nicht unangemessene Zeit am Vertrag festgehalten werden dürfen gegenüber der Feststellung des angefochtenen Urteils, daß die Parteien mit alsbaldiger Auszahlung der Kapitalabfindung gerechnet hätten« Damit berührt die Revision die Frage der Gleichstellung einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Leistung mit einer endgültigen„ Das Berufungsgericht behandelt diese nicht ausdrücklich« Seine eingehende Untersuchung der Frage eines Verzugs der Beklagten unter Abwägung des Verhaltens beider Vertragsteile läßt indessen erkennen, daß es eine Lösung der Kläger vom Vertrag unter diesem Gesichtspunkt nicht zulassen will«. Darin ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen« Entscheidend kommt es hier zwar nicht darauf an, daß die Kapitalabfindung dem Beklagten schließlich doch noch bewilligt worden ist« Denn die Frage, ob den Klägern ein Festhalten am Vertrag beim Eintritt der vorübergehenden Unmöglichkeit noch zuzu demuten war, ist nach der Sachlage zur Zeit des Eintritts des Leistungshindernisses zu beurteilen (BGH vom 9o Juli 1955 - VI ZR 108/54 in LM, Naöhschlagewerk, Nr 7 zu BGB § 275)« Das wäre hier nicht erst am 4« April 1952 der Fall gewesen, als das erste Gesuch des Beklagten um eine Kapitalabfindung abgelehnt wurde, sondern bereits Ende des Sommers 1951, als die von beiden Parteiseiten nach der Feststellung des Berufungsgerichts in diesem Zeitpunkt spätestens erwartete Bewilligung ausgeblieben war« Unter Berücksichtigung aller vom Tatrichter festgestellten Umstände kann indessen nicht anerkannt werden, daß den Klägern ein Festhalten am Vertrag mit Ablauf des Sommers 1951 nicht mehr zuzu demuten war«, Daö gilt auch für den Zeitpunkt der Ablehnung des ersten Gesuchs des Beklagten am 4« April 1942, die überdies von der Versorgungsbehörde selbst nicht als endgültige Entscheidung angesehen wurde (vgl das Anheimgeben, das Ge- 16 - O * t such zu erneuern)« Das Berufungsgericht unterläßt es da-her nicht rechtsirrig, aus diesem Umstand in der hier behandelten Beziehung Folgerungen zu treffen» Dagegen wird unten noch zu erörtern sein, ob dieser Frage unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls oder einer Veränderung der Geschäftsgrundlage des Vertrages Bedeutung zukommen könnte» Der Auslegung der Zahlungspflicht der Beklagten wegen des Restkaufgeldes steht auch die Tatsache nicht ent-gegen, daß sie auf den Gesamtkaufpreis nur 2 500 DM bar entrichtet haben« Wesentlich ist vielmehr, welchen Anteil der dieser besonderen Abrede unterliegende Betrag von der Gesamtverbindlichkeit darstellt« Ohne Rechtsirrtum bemißt diesen das Berufungsgericht auf etwa ein Vier-tel» Daß auch die Beklagte Kaufpartei ist, steht der Auslegung des Berufungsgerichts gleichfalls nicht entgegen« Dadurch, daß das bezifferte Restkaufgeld als Teil der Gesamtverbindlichkeit beider Beklagten in die vom angefochtenen Urteil festgestellte Beziehung zur Kapitalabfindung des Beklagten gebracht wurde, wurde zugleich die Verbindlichkeit der beklagten Ehefrau entsprechend begrenzt« Bei dieser Sachlage kann hier dahingestellt bleiben, ob eine gesamtschuldnerische Haftung (§ 427 BGB) auch dann anzunehmen ist, wenn mehrere Käufer in einem einheitlichen Vertrag zu einem einheitlichen Kaufpreis nur je einen Bruchteil einer Sache oder eines Rechts kaufen« Die Revision rügt zu dem hier behandelten Punkte schließlich noch, das Berufungsgericht hätte im Wege er- - 17" gänzender Vertragsauslegung nach § 157 BGB prüfen müssen, ob der Vertrag angesichts der übereinstimmenden Erwar-. tung beider Teile hinsichtlich baldiger Auszahlung der Kapitalabfindung des Beklagten eine Lücke für den Pall unangemessener Verzögerung enthalte» Pur diesen Pall will die Revision eine Verpflichtung der Beklagten nach Treu und Glauben angenommen haben* die Erbbaurechtsanteile an die Kläger zurückzuübertragen* Im Hinblick auf die Gestaltung der Beziehungen der Parteien hat das Berufungsgericht eine solche Prüfung nicht rechtsirrig unterlassen» Denn einerseits haben die Kläger ihre Leistung voll erbracht und andererseits beträgt der Kaufpreisrest nur etwa ein Viertel der Gesamtschuld der Beklagten» Es würde mit Treu und Glauben angesichts der besonderen Umstände des Palles, die das Berufungsgericht feststellt, nicht vereinbar sein, als übereinstimmenden Willen beider Teile anzunehmen, eine bloße Verzögerung der Teilleistung der einen Vertragsseite im Umfange von etwa einem Viertel der Gesamtleistung sollte von selbst ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen zur Lösung des ganzen Vertrages führen, nachdem die andere Seite ihre Leistungen voll erbracht hat» Ob diese Präge in anderer Beziehung beachtlich ist, wird unten bei der Erörterung eines Wegfalles oder einer Veränderung der Geschäftsgrundlage des Vertrages zu behandeln sein, wie dies oben schon unter dem Gesichtspunkt der vorübergehenden Unmöglichkeit der Leistung ausgesprochen ist* Wenn das Berufungsgericht im Zuge seiner nicht zu beanstandenden Auffassung einen Schuldnerverzug der Beklag-ten verneint, so steht dem auch nicht die Belehrung der Beklagten bei seiner Antragstellung vom 15«. Januar 1951 durch die Landesversicherungsanstalt Baden gemäß Blatt 5 der Akten des Landesversorgungsamts entgegen» Der Zusam- menhang dieser Belehrung läßt erkennen, daß sie sich auf die Rechtsbeziehungen des Versorgungsberechtigten zur Versorgungsbehörde bezieht«» Ein Verschulden im Vertragsschluß kann daraus nicht im Verhältnis zu .den Klärt gern abgeleitet werden«, Diesen war ja am 11 <> April 1951 bekannt, daß über die Kapitalabfindung noch nicht entschieden war- Ebensowenig kann aus dem Schreiben des Präsidenten des Landesbezirks Baden vom 15«. Juli 1952 an den Beklagten auf dessen Verschulden geschlossen werden« 3« Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts in Ansehen der Zins- und Tilgungsbeträge, welche die Beklagten nach dem Kaufverträge übernommen, aber nicht geleistet haben, hält den Angriffen der Revision gegenüber stand« Mit Recht unterstellt das Berufungsgericht diese Verpflichtung der Beklagten dem § 454 BGB« Die Revision meint zwar, die Kläger hätten sofort mit Vertragsschluß einen Anspruch auf Freistellung von ihren den Hypotheken zugrunde liegenden Verbindlichkeiten, und zwar sowohl wegen der Stammbeträge wie wegen der Zins- pnd Tilgungsraten gehabt, der von den einzelnen Fälligkeitsterminen im Verhältnis zu den Gläubigern unabhängig gewesen sei« Die Auslegung der betreffenden Vertragsbestimmung (§ 2) durch das Berufungsgericht ist indessen frei von Rechtsirrtum, soweit sie überhaupt in diesem Rechtszuge nachprüfbar ist« Die Befreiung von den persönlichen Verbindlichkeiten stand zunächst nicht in der Macht der Beklag*-ten« Auch nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 416 BGB hätte es allein in der Entschließung der Gläubiger gelegen, ob sie die Kläger aus ihrer persönlichen Verbindlichkeit entlassen wollten« Für den Pall ihrer Ablehnung eine Verpflichtung der Beklagten anzunehmen, die Gläubiger sofort - 19- durch Zahlung der gesamten Kapitalbeträge zu befriedigen, um die Kläger von ihrer Schuld zu befreien, würde nicht dem Sinne des Vertrages vom 11. April 1951 entsprechen, den die Kläger bewußt mit einem Schwerkriegsbeschädigten und seiner Ehefrau in Kenntnis ihrer beschränkten Mittel abgeschlossen haben« Mit Recht lehnt das Berufungsgericht bei seiner Würdigung mittelbar eine solche Deutung des Vertragswillens der Parteien ab« Während des Schwebezusfcandes und nach einer etwaigen Verweigerung der Genehmigung zur Schuldübernahme seitens der Gläubiger beschränkte sich die Verpflichtung gemäß § 415 Abs 5 BGB auf die Erfüllung der jeweils fälligen persönlichen Schuld der Kläger (vgl BGB RGRK, 10« Aufl, § 415 Anm 5)o Aus den Darlehensbestimmungen im Verhältnis der Kläger zu ihren Gläubigern ergaben sich so die Fälligkeitstermine für die einzelnen Zinszahlungen und Tilgungsraten« Ohne Rechtsirrtum erblickt das Berufungsgericht in dieser Gestaltung, die auf die Beziehungen der Parteien zurückwirkt, eine Stundung im Sinne des § 454 BGB. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht auch in der Beurteilung dieser Raten als Nebenverpflichtungen zuzustimmen wäre und welche Bedeutung der vorübergehenden Stundung seitens der Gläubiger für die Beziehungen der Parteien zukäme« In jedem Palle würde ein Verzug der Beklagten im Verhältnis zu ihrer Gesamtverbindlichkeit nur Teilleistungen von geringer Höhe betreffen, weshalb nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB den Klägern verwehrt sein müßte, daraus die für die Beklagten schwerwiegende Folge eines Rücktritts gemäß § 326 BGB herzuleiten« Die Revision kann auch nicht mit Erfolg darauf hin-weisen, daß die Säumnis der Beklagten hier die Fälligkeit 20 -. /' > der betreffenden Schuldkapitalien herbeigeführt hätte, Denn die Gläubiger haben entsprechende Folgerungen aus den verzögerten Zahlungen nicht gezogene - Das Merkmal der Geringfügigkeit trifft auch für den Erbbauzins und verschiedene Kostenbeträge zu, so daß ein Rücktritt der Kläger hier schon gemäß § 242 BGB ausgeschlossen ist« Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Revision sich hier mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wenden kann, auch diese Beträge seien gemäß- § 454 BOB als gestundet anzuaehen. Zurückzuweisen ist die Rüge der Revision, es sei unverständlich, was das Berufungsgericht bezüglich des weiteren Postens von 120 DM (Kanalkostenbeitrag) ausführe. Das Berufungsgericht stützt sich hier auf die Anforderung der Stadtverwaltung Karlsruhe vom 22« November 1951, nach der die Zahlungspflicht die Kläger trifft und diese auch durch den Kaufvertrag vom 11 „ April 1951 nicht auf die Beklagten übergegangen ist® Die Kaufvertragsurkunde be-, stätigt diese Auffassung« Inwiefern die Beklagten “Erst-erwerber des Grundstücks" sein sollen, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich. Nicht sie haben das Erbbaurecht vom Grundstückseigentümer erworben, sondern die Kläger, die es ihrerseits weiter auf die Beklagten übertragen haben« Überdies wäre auch hier auf § 242 BGB zu verweise^ 4« Die Revision greift die Auffassung nicht an, mit der das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung der Kläger durch die Beklagten bei Vertragsschluß verneint. Ein Rechtsirrtum ist hier auch unabhängig vom Vertrag der Revision nicht zu erkennen. Diese vermißt aber eine Prüfung des vorgetragenen Sach- 21 Verhalts unter dem Gesichtspunkt einer Anfechtbarkeit wegen Irrtums« Indessen brauchte sich das Berufungsgericht damit nicht zu befassen,, Denn eine unzutreffende Annahme der Kläger im April 1951 über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Auszahlung einer Kapitalabfindung für den Beklagten würde keinen Irrtum Über den Inhalt ihrer Erklärung (§ 119 Abs 1 BGB) oder über einen ihm gleichgestellten Gesichtspunkt (§ 119 Abs 2 BGB) betreffen, sondern nur den Beweggrund ihres Vertragswillens betreffen* Soweit die Revision auf die Rechtsprechung über die Behandlung eines beiderseitigen Irrtums der Vertragsteile ■verweist 'RGZ 108, 105 /1*10r)? wird darauf im Zusammenhang mit der Frage der Geschäftsgr^ndlage zurückzukommen sein« -Angesichts der Begrenzung der Zahlungspflicht der Beklagten auf die Mittel aus der Kapitalabfindung nach der rechts irrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts (vgl oben unter Nr 2) war auch die Vermögenslage der Beklagten im übrigen bei Vertrageschluß ohne besondere Bedeutung für die Kläger* Auch insoweit könnte daher ein gemäß § 119 Abs 2 ioVo mit Abs 1 BGB beachtlicher Irrtum der Kläger über wesentliche Eigenschaften der Beklagten als ihrer Vertragsgegner nicht in Betracht kommen«, Deshalb ist es auch unerheblich, ob daraus Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 11« April 1951 gezogen werden können, daß er am 280 Februar 1952 den Offenbarungseid geleistet hat« 5« Der Revision ist auch darin nicht zu folgen, das Berufungsgericht verkenne die Bedeutung der noch immer nicht zur Löschung gebrachten Briefgrundschuld von 5 000 DM die aus der Kapitalabfindung des Beklagten teilweise abgedeckt werden soll« Inwiefern hier aus der Abtretung die- ses Hechts "durch die Erstgläubigerin eine Unmöglichkeit der Leistung des Beklagten hergeleitet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Eine solche Folge wäre auch dann nicht anzunehmen,* wenn der Ablösungsbetrag durch rückständige Zinsen inzwischen gegenüber dem Stand vom 11. April 1951 wesentlich erhöht*‘sein sollte. Die Tilgung . dieser Schuld'erforderte von vornherein die Mitwirkung der Kläger, da die Beklagten nach dem Kaufvertrag auf die Kapitalschuld von 5 000 DM eben nur den Restkaufpreis von 4 045,50 31t zu leisten hatten. Ob die Kläger im Falle des Verzuges den Beklagten Ersatz für ihre Mehrbelastung an Zinsen fordern könnten, braucht schon deshalb nicht untersucht zu werden, weil das Berufungsgericht in einer von der Revision nicht angreifbaren Weise einen solchen Schuldnerverzug verneint. Dagegen wird dies'e Mehrbelastung der Kläger ebenfalls bei der nachfolgenden Prüfung von Bedeutung sein. 6. Mit Recht wendet sich zwar die Revision gegen die Beurteilung des Wegfalles der öeschäftsgrundlage des Kaufvertrages der Parteien durch das Berufungsgericht. Doch vermag ihre Rüge im Rahmen der Anträge der Kläger keinen Erfolg zu haben« Wenn das Berufungsgericht meint, die Rechtsfolgen der Verzögerung des Entscheids über die Kapitalabfindung des Beklagten beträfen nicht die Geschäftsgrundlage, sondern liege im Bereich der Erfüllung des Vertrages vom 11. April 1951, so sieht es damit das Problem zu eng« Denn diese Verzögerung kann gerade der Willensbildung der Parteien den Boden entzogen haben, die zur Vertragsbe Stimmung führte, daß der Restkaufpreis aus der Kapitalab-findung des Beklagten bezahlt werden sollte. Das Berufungsgericht stellt selbst fest, beide Vertragsteile seien im April 1951 übereinstimmend davon ausgegangen, die Kapitalabfindung werde in den nächsten Wochen ausgezahlt werden» Als spätesten Termin nimmt es nach der Vorstellung der Parteien den Sommer 1951 an« Seine Untersuchung 2ur Präge einer Stundung des Restkaufpreises im Sinne des § 4 54 HxB .läßt ferner erkennen, daß die Beschränkung der Zahlungspflicht der Beklagten auf diese Kapitalabfindung wesentlich auf die Vorstellung der Parteien über ihre alsbaldige .Verfügbarkeit zurückzuführen ist«, Es hätte daher nicht fern gelegen, hier in der späteren Gestaltung* die der Erwartung .der Parteien bei VertragsSchluß so völlig widersprach, eine durchgreifende- Änderung der Voraussetzung zu finden, auf welche die Parteien die ungewöhnliche Vertragsbestimmung gründeten, in welcher Weise die Beklagten ihre Restkaufpreisschuld tilgen sollten0 Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß diese Vereinbarung der Parteien nicht darauf zielte, den Beklagten Stundung wegen des Restkaufpreises zu gewähren, sondern ihnen nur eine gewisse Nachsicht zur Begleichung dieser Schuld gewähren sollte, so würde allerdings die Prüfung geboten sein, ob das starre Pesthalten am Vertrage nach der Enttäuschung der Erwartung beider Teile noch mit § 242.BGB zu vereinbaren wäre«, Soweit es dabei darauf ankommen würde, ob den Klägern ein solches Pesthalten zuzu demuten wäre, hätte die finanzielle Auswirkung der Verzögerung in Ansehen der Kapitalabfindung Bedeutung gehabt» Zwar haben sich die Kläger zu dem Teil dadurch gesichert, daß sie sich vorsorglich eine Verzinsung des Restkaufgeldes vom 1. Juni 1951 an in Höhe von 6 v»H. ausbedungen haben» Andererseits haben sie aber auf die zu tilgende Briefgrundschuld 10 v«H» Zinsen zu entrichten» Diese Mehrbelastung mögen sie für einen kurzen Zeitraum als tragbar hingenommen haben* Der Revision muß aber eingeräumt werden, daß eine solche unvorhergesehene Mehrbelastung auf Grund eines Umstandes in der Sphäre der Beklagten die Grenze der Zumutbarkeit im Sinne des § 242 BGB überschritten haben könnte* Unerheblich wäre dabei, daß die Beklagten - wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei feststellt - diese Verzögerung nicht zu vertreten haben, den Klägern insoweit also nicht auf Ersatz eines Verzögerungsschadens haften* Von Bedeutung wäre vielmehr, daß die ungewöhnliche Vertragsbestimmung zugunsten der Beklagten in besonderem Maße in ihrem Bestand davon abhängig sein könnte, daß die Erwartung der Parteien bei VertragsSchluß auch erfüllt worden wäre» Indessen braucht die frage des Wegfalles der Geschäftsgrundlage hier nicht abschließend erörtert und insbesondere nicht geprüft zu werden, ob ihre Entscheidung noch weitere tatrichterliche Feststellungen erfordern könnte» Denn nur in Ausnahmefällen führt der Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Vertrages nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur völligen Befreiung der Vertragsteile von ihrer Bindung» In erster Linie sind die Beziehungen der Parteien an die veränderte Geschäftsgrundlage des Vertrages anzupassen (IM, Nachschlagewerk ffr 4, 8, 13 und 18 zu BGB § 242 (Bb) * NJW 1951, 836| 1952, 778f MDR 1953,'282 und NJW 1953, 1585)* Der vorliegende Sachverhalt (völlige Vertragserfüllung seitens der Kläger (die Tilgung der Briefgrundschuld ausgenommen) , Rückstand der Beklagten nur etwa mit einem Viertel des Kaufpreises, Bereitliegen der Restsumme auf dem gesperrten Sparkassenkonto, Belastung der Kläger lediglich mit dem Zinsunterschied und gewissen Kosten) würde es nach Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB keinesfalls rechtfertigen, den Vertrag völlig zu lösen» Deshalb muß auch dieser Rüge der Revision der "Erfolg versagt bleiben« Ob der Vertrag hier an die veränderte Geschäftsgrundlage etwa dadurch angepaßt werden könntec daß die Beklagten zwecks vollen oder auch nur teilweisen Eisatzes feer Mehrbelastung der Kläger an Zinsen zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet angesehen würden (vgl Urteil des Senats vom !4« Juli 1953 - V ZR 72/52 in NJW '953, 1585), kann der Senat schon deshalb nicht entscheiden, weil die Kläger keinen entsprechenden Hilfsantrag gestellt haben o. 7c Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung, welche Bedeutung der Tatsache in Ansehen der Rechtsbeziehungen der Parteien zukommt, daß nach der Eintragsbekanntmachung des Grundbuchamts Karlsruhe vom 11« Mai 1953 t'Bl 78 der Akten des Landesversorgungsamts) auf den Erbbaurechtsanteilen der Beklagten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot bis zu dem 20« März 1958 ruht ^vgl § 75 des Bundesversorgungsgesetzes)« Insbesondere kann dahinstehen, wie dieses nach der ‘Rechtsprechung des Reichsgerichts absolute Veräußerungsverbot (vgl RGZ 105, 71 zur entsprechenden Vorschrift des Kapitalabfindungsgesetzes vom 3* Juli 1916) auf die Klaganträge wirkt« die auf Rückübereignung der Erbbaurechtsanteile ohne Vorliegen der Genehmigung des Landesversorgungsamts zielen« IV« Soweit das besondere Zahlungsbegehren der Kläger auf die Lösung ihrer Bindung an den Kaufvertrag gestützt ist, können die Angriffe der Revision schon deshalb nicht durchdringen, weil das Berufungsgericht die Kläger ohne Rechtsirrtum am Kaufverträge vom 11« April 1951 festhälto ✓ Pie Beklagten sind deshalb weder verpflichtet, eine .Entschädigung für die Nutzung des Erbbaurechts seit 15. April 1951 zu zahlen, noch den früheren Zustand in Ansehen des Schuppens wiederherzustellen. Sonstige Rügen erhebt die Revision in dieser Hinsicht nicht® Bas angefochtene Urteil läßt insoweit auch keine rechtsirrigen Erwägungen erkennen® Insbesondere ist der Begründung der weiteren Bosten (Vermittlergebühr, Entferaungskosten für Schuppen) durch die Kläger nicht zu entnehmen, unter welchem Gesichtspunkt die Beklagten zur Erstattung verpflichtet sein könnten® V® Somit ist die Revision mit der Kostenfolge der §§ 97» 100 ZPO zurückzuweiseno Br. Tasche Br. Oechßler Br. Großmann Br« Spieler Br. Borschel