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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beschwerdebegründung zu demindest nicht durchgängig dem Darlegungserfordernis des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt (vgl. Die Zulassung der Revision scheitert jedenfalls daran, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die weitere - selbständig tragende - Begründung zur gebotenen Aufklärung über die Risiken des Mietpools keine Beweislastenentscheidung getroffen hat und die insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
CelleAufklärungUrtZPOBegründungUrkundeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 187/07
vom 5. Juni 2008 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den
 Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
 Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Zwar ist die Annahme einer Beratungspflichtverletzung wegen unterlassener Aufklärung über ansteigende Bausparraten schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Auffassung, die Beklagte müsse beweisen, dass sie abweichend von den schriftlichen Unterlagen eine hinreichende mündliche Aufklärung vorgenommen habe, außer Acht lässt, dass die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts vertraglicher Urkunden nur für die darin enthaltenen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen gilt, nicht jedoch für die in der Urkunde erteilten Informationen (vgl. nur Senat, Urt. v. 1. Februar 1985, V ZR 180/03, WM 1985, 699, 700; Urt. v. 30. April 2003, V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2382). Gleichwohl ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht veranlasst.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beschwerdebegründung zu demindest nicht durchgängig dem Darlegungserfordernis des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt (vgl. nur Senat, BGHZ 152, 182,
185 m.w.N., wonach „darlegen“ soviel bedeutet wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“). Die Zulassung der Revision scheitert jedenfalls daran, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die weitere - selbständig tragende - Begründung zur gebotenen Aufklärung über die Risiken des Mietpools keine Beweislastenentscheidung getroffen hat und die insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen. Von einer
 weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 109.318,45 €.
Krüger	Klein	Stresemann
 Czub	Roth
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 28.03.2007 - 10 O 5/04 -OLG Celle, Entscheidung vom 11.10.2007 - 8 U 126/07 -