BGH · V ZR 186/73 vom 15.02.1974
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a) Unabwendbarer Zufall liegt nicht vor bei um einen Tag verzögerter Postbeförderung in der Vorweihnachtszeit. b) Unabwendbarer Zufall liegt nicht vor bei Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist, wenn der Berufungsanwalt (nach eigener Revisionseinlegung in Bayern) den Vertretungsauftrag an den auswärtigen Revisionsanwalt erst am Abend des vorletzten Fristtags, sei es auch als Eilsendung, zur Post gibt. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird auf seine Kosten abgelehnt. Seine Verspätung wird damit begründet: das den Vertretungsauftrag enthaltende Schreiben des Münchner Vorinstanzanwalts an den Karlsruher Revisionsanwalt sei bei diesem erst am 18. Dezember vor 19.30 Uhr als Eilbrief in den einer stündlichen Leerung unterliegenden Postbriefkasten am Hauptbahnhof München eingeworfen worden und deshalb bestimmt mit seiner Ankunft noch rechtzeitig am 17. Dezember im Bereich des Empfängers (Revisionsanwalt) erforderlich, sondern weiter, daß dieser in der Lage war, noch am selben Tag es entgegenzunehmen und entweder die Revisionsbegründungsschrift zu fertigen und bei Gericht einzureichen oder eine Fristverlängerung bei Gericht zu erwirken, auf die kein Anspruch bestand und die als wiederholte Verlängerung nach § 225 Abs, 2 ZPO der Anhörung des Gegners bedurfte. Ein Brief, der abends vor 8.00 Uhr in München aufgegeben wird, mag normalerweise am anderen Morgen in Karlsruhe ankommen; rund eine Woche vor Weihnachten muß jedoch ohne weiteres mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß sich seine Daß der Brief als Eilbrief aufgegeben wurde, ändert daran nichts; dadurch wird nur die Beförderung vom Ankunftspostamt an den Empfänger beschleunigt, aber nicht auch die Beförderung vom Abgangs- zu dem Ankunftspostamt. Der Verkehrsanwalt hätte bei solcher Sachlage sich nicht auf einen alsbaldigen Zugang seines Schreibens verlassen dürfen, sondern noch rechtzeitig vor Fristablauf beim Empfänger telefonisch Rückfrage halten und gegebenenfalls den Inhalt seines Schreibens telefonisch durchgeben müssen.